165. Bundesgesetz: Abänderung der Dienstpragmatik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Abänderung der Dienstpragmatik
Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, wird
abgeändert wie folgt
1. Nach § 29 ist folgender § 29 a einzufügen
„§ 29 a. (1) Dem Beamten ist auf Antrag für
die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung
zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt
die Kosten der Kur trägt
oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
besteht und ärztlich überwacht wird.
Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung
ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht
zu nehmen.
(2) Dem Beamten ist auf Antrag auch
für die Dauer der Unterbringung in einem
Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,
wenn der Beamte zur völligen Herstellung der
Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger
oder einem Landesinvalidenamt nach einem
chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren
Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen
wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim
vom Landesinvalidenamt oder vom
Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen
werden.
(3) Bei einem Beamten, der im Ausland bei
einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter
(Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen
Organisation seinen Dienst versieht,
gelten die Voraussetzungen der Abs. 1
und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten
eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen
Voraussetzungen für die Gewährung eines
Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein
Genesungsheim vorliegen.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt
als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst."
2. An die Stelle des § 42 treten folgende Bestimmungen
„§ 42. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr
Anspruch auf einen Erholungsurlaub.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen
Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen
ist.
(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub
in jedem Kalenderjahr
1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf
Jahren 18 Werktage;
2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren
24 Werktage;
3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren und
für Beamte der Dienstklasse V 26 Werktage;
4. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren
30 Werktage.
(4) Das Urlaubsausmaß beträgt 32 Werktage
für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die
1. in der Verwendungsgruppe D den Gehalt
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
2. in der Verwendungsgruppe C den Gehalt
der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse V,
3. in der Verwendungsgruppe B den Gehalt
der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V,
4. in der Verwendungsgruppe A den Gehalt
der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V
erreicht haben.
(5) Das Urlaubsausmaß beträgt für Beamte der
Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII
nach einer Dienstzeit von 30 Jahren sowie für
jene der Dienstklassen VIII und IX 36 Werktage.
(6) Dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe
gebührt der Erholungsurlaub in dem in
den Abs. 4 und 5 festgesetzten Ausmaß, wenn
sein Gehalt zuzüglich der für die Bemessung anrechenbaren
Zulagen um höchstens 25 S unter
dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen
Verwaltung liegt.
(7) In die Dauer der im Abs. 3 genannten sechs
Monate ist die Zeit einzurechnen, die der Beamte
in einem unmittelbar vorausgegangenen
Vertragsdienstverhältnis zum Bund zurückgelegt
hat. Eine in einem solchen Dienstverhältnis im
selben Urlaubsjahr bereits verbrauchte Urlaubszeit
ist auf das dem Beamten nach den Abs. 3
bis 5 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.
(8) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 3 und 5
ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung
in höhere Bezüge (Zeitvorrückung) maßgebend
ist; als Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr
in einem Dienstverhältnis zum Bund
zurückgelegte Zeit. Die dem Beamten der Verwendungsgruppe
A oder B sowie dem Beamten
einer gleichartigen Verwendungsgruppe nicht angerechneten
Dienstzeiten sind für den Urlaub in
dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer
niedrigeren Verwendungsgruppe angerechnet
wurden oder anrechenbar wären. Dem Beamten,
der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist
und als Beamter einen Dienstposten in
einem Dienstzweig innehat, für den die volle
Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für
die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre
anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert
sich insoweit, als der Beamte das Hochschulstudium
während der für die Bemessung
des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Dienstzeit
zurückgelegt hat.
(9) Die für das Urlaubsausmaß maßgebende
Dienstzeit oder besoldungsrechtliche Stellung ist
jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.
(10) Dem Beamten gebührt, sofern nicht zwingende
dienstliche Gründe entgegenstehen, die
Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.
(11) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis
zum 30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.
Der Verfall tritt erst am 31. Dezember
ein, wenn der Erholungsurlaub aus dienstlichen
Interessen nicht bis zum 30. April verbraucht
werden konnte.
(12) Durch Verordnung der Bundesregierung
kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten
Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen
im einzelnen geregelt werden. Die
Regelung ist so zu treffen, daß die durch den
Urlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus
den Abs. 3 bis 5 ergebenden Zeitausmaß entspricht.
(13) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders
berücksichtigungswürdiger Umstände auf
seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder
eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden
Urlaubes gewährt werden.
§ 42 a. (1) Dem Beamten ist zu dem
nach § 42 Abs. 3 bis 5 gebührenden Urlaubsausmaß
ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist
a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl.
Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.
Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung
der Erwerbsfähigkeit;
b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,
der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
zur Folge hat;
c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des
Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 21;
d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung
gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes
1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung
muß am 1. Juli des
Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden
sein;
e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen
für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung
nach lit. d, doch darf
der Beamte die Minderung der Erwerbsfähigkeit,
die mindestens 50 v. H. betragen
muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet haben.
(2) Der Zusatzurlaub beträgt
(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung
der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten
die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957.
(4) Dem blinden Beamten, der durch § 5 Abs. 2
des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt
ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß
des Zusatzurlaubes.
(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten
im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 29 a
gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.
§ 42 b. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Beamter
während des Erholungsurlaubes, ohne dies
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu
haben, so sind auf Werktage fallende Tage der
Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung
dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur
dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung
in einer Krankenanstalt durchgeführt
wurde; bei Beamten, die bei einer Dienststelle
des Bundes im Ausland verwendet werden und
dort wohnen, gilt jedoch der Staat, in dem diese
Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist,
nicht als Ausland.
(3) Erkrankt oder verunglückt ein Beamter, der
während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung
zu finden.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, der Dienststelle,
die den Erholungsurlaub genehmigt hat,
nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung
unverzüglich Mitteilung zu machen.
Kann der Beamte aus Gründen, die nicht von ihm
zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich
erstatten, so gilt die Bekanntgabe als
rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird.
Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte
ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen
Krankenkasse vorzulegen. Kommt der Beamte
diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1
keine Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die
Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,
Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Die Angabe über die Ursache
der Dienstunfähigkeit ist im ärztlichen Zeugnis
über einen im Abs. 2 zweiter Halbsatz genannten
Beamten entbehrlich. Bei Erkrankung des
Beamten im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen
ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung
der Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt
über die stationäre Behandlung beizubringen.
§ 42 c. Durch Verordnung der Bundesregierung
ist festzusetzen, ob und inwieweit Beamten,
die bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb
Europas in Verwendung stehen oder als
Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer
zwischenstaatlichen Organisation außerhalb
Europas tätig sind, in bestimmten Zeitabschnitten
ein Heimaturlaub gebührt. Bei der Bemessung
der Dauer des Heimaturlaubes und der
Festsetzung der Zeitabschnitte, in denen dieser
gebührt, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß
durch diesen Urlaub die Verbindung mit dem
Heimatstaat aufrechterhalten werden kann und
soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse
herrschen, für diese Verhältnisse ein
Ausgleich geschaffen wird. In jenem Jahr, in dem
der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch
auf Erholungsurlaub. Durch Verordnung ist ferner
zu regeln, inwieweit dem Beamten anläßlich
des Heimaturlaubes für ihn, für seine Ehegattin
und für die bei der Bemessung der Haushaltszulage
berücksichtigten Kinder die Kosten der
Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück
ersetzt werden.
§ 42 d. Auf die Erholungsurlaube der staatsanwaltschaftlichen
Beamten sind die Vorschriften
des § 72 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/
1961, über das Urlaubsausmaß sinngemäß anzuwenden."
3. § 43 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des
§ 43 Abs. 1 haben zu entfallen.
4. Nach § 43 ist folgender § 43 a einzufügen
„§ 43 a. Dem Beamten kann aus besonderem
Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Der
Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene
Dauer nicht übersteigen."
Artikel II
Wirksamkeitsbeginn der Art und
Aufhebung von Rechtsvorschriften
1. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1965 in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
werden § 28 Abs. 1 lit. B Z. 1 bis 5 und Abs. 2
bis 5 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit
die Geschäftsordnung der Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart
wird, in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni
1957, BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück
der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz geändert wird, und § 8 Abs. 2 und 3
der Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267,
über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung
der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften
und über die Besorgung des
staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten
(StaGeo.) in der Fassung der Verordnung
des Bundesministeriums für Justiz vom
26. Juni 1957, BGBl. Nr. 157, aufgehoben.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.