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165. Bundesgesetz: Abänderung der Dienstpragmatik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Abänderung der Dienstpragmatik

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Abänderung der Dienstpragmatik

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, wird

abgeändert wie folgt

1. Nach § 29 ist folgender § 29 a einzufügen

„§ 29 a. (1) Dem Beamten ist auf Antrag für

die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung

zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt

die Kosten der Kur trägt

oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

besteht und ärztlich überwacht wird.

Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung

ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht

zu nehmen.

(2) Dem Beamten ist auf Antrag auch

für die Dauer der Unterbringung in einem

Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren,

wenn der Beamte zur völligen Herstellung der

Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger

oder einem Landesinvalidenamt nach einem

chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren

Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen

wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim

vom Landesinvalidenamt oder vom

Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen

werden.

(3) Bei einem Beamten, der im Ausland bei

einer österreichischen Dienststelle oder als Vertreter

(Beobachter) Österreichs bei einer zwischenstaatlichen

Organisation seinen Dienst versieht,

gelten die Voraussetzungen der Abs. 1

und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten

eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen

Voraussetzungen für die Gewährung eines

Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein

Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt

als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst."

2. An die Stelle des § 42 treten folgende Bestimmungen

„§ 42. (1) Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr

Anspruch auf einen Erholungsurlaub.

(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen

Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen

Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen

ist.

(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub

in jedem Kalenderjahr

1. nach einer Dienstzeit von weniger als fünf

Jahren 18 Werktage;

2. nach einer Dienstzeit von fünf Jahren

24 Werktage;

3. nach einer Dienstzeit von zehn Jahren und

für Beamte der Dienstklasse V 26 Werktage;

4. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren

30 Werktage.

(4) Das Urlaubsausmaß beträgt 32 Werktage

für Beamte der Allgemeinen Verwaltung, die

1. in der Verwendungsgruppe D den Gehalt

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,

2. in der Verwendungsgruppe C den Gehalt

der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse V,

3. in der Verwendungsgruppe B den Gehalt

der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse V,

4. in der Verwendungsgruppe A den Gehalt

der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse V

erreicht haben.

(5) Das Urlaubsausmaß beträgt für Beamte der

Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII

nach einer Dienstzeit von 30 Jahren sowie für

jene der Dienstklassen VIII und IX 36 Werktage.

(6) Dem Beamten einer anderen Besoldungsgruppe

gebührt der Erholungsurlaub in dem in

den Abs. 4 und 5 festgesetzten Ausmaß, wenn

sein Gehalt zuzüglich der für die Bemessung anrechenbaren

Zulagen um höchstens 25 S unter

dem Gehalt des vergleichbaren Beamten der Allgemeinen

Verwaltung liegt.

(7) In die Dauer der im Abs. 3 genannten sechs

Monate ist die Zeit einzurechnen, die der Beamte

in einem unmittelbar vorausgegangenen

Vertragsdienstverhältnis zum Bund zurückgelegt

hat. Eine in einem solchen Dienstverhältnis im

selben Urlaubsjahr bereits verbrauchte Urlaubszeit

ist auf das dem Beamten nach den Abs. 3

bis 5 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(8) Unter Dienstzeit im Sinne der Abs. 3 und 5

ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung

in höhere Bezüge (Zeitvorrückung) maßgebend

ist; als Dienstzeit gilt ferner eine vor dem 18. Lebensjahr

in einem Dienstverhältnis zum Bund

zurückgelegte Zeit. Die dem Beamten der Verwendungsgruppe

A oder B sowie dem Beamten

einer gleichartigen Verwendungsgruppe nicht angerechneten

Dienstzeiten sind für den Urlaub in

dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer

niedrigeren Verwendungsgruppe angerechnet

wurden oder anrechenbar wären. Dem Beamten,

der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist

und als Beamter einen Dienstposten in

einem Dienstzweig innehat, für den die volle

Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für

die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre

anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert

sich insoweit, als der Beamte das Hochschulstudium

während der für die Bemessung

des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Dienstzeit

zurückgelegt hat.

(9) Die für das Urlaubsausmaß maßgebende

Dienstzeit oder besoldungsrechtliche Stellung ist

jeweils zum 1. Juli zu ermitteln.

(10) Dem Beamten gebührt, sofern nicht zwingende

dienstliche Gründe entgegenstehen, die

Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt.

(11) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,

wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis

zum 30. April des folgenden Kalenderjahres verbraucht.

Der Verfall tritt erst am 31. Dezember

ein, wenn der Erholungsurlaub aus dienstlichen

Interessen nicht bis zum 30. April verbraucht

werden konnte.

(12) Durch Verordnung der Bundesregierung

kann die Berechnung des in Werktagen festgesetzten

Urlaubes für die verschiedenen Diensteinteilungen

im einzelnen geregelt werden. Die

Regelung ist so zu treffen, daß die durch den

Urlaub eintretende Dienstbefreiung dem sich aus

den Abs. 3 bis 5 ergebenden Zeitausmaß entspricht.

(13) Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders

berücksichtigungswürdiger Umstände auf

seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder

eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden

Urlaubes gewährt werden.

§ 42 a. (1) Dem Beamten ist zu dem

nach § 42 Abs. 3 bis 5 gebührenden Urlaubsausmaß

ein Zusatzurlaub zu gewähren, wenn

eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

a) Bezug einer Rente auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl.

Nr. 152, des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, oder des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, wegen Minderung

der Erwerbsfähigkeit;

b) Dienstunfall im Dienste einer Gebietskörperschaft,

der eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

zur Folge hat;

c) Besitz eines Einstellungsscheines gemäß § 2

Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des

Invalideneinstellungsgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 21;

d) Besitz einer Gleichstellungsbescheinigung

gemäß § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes

1953; eine auf Widerruf ausgestellte Gleichstellungsbescheinigung

muß am 1. Juli des

Urlaubsjahres noch in Geltung gestanden

sein;

e) Erfüllung der medizinischen Voraussetzungen

für die Ausstellung einer Gleichstellungsbescheinigung

nach lit. d, doch darf

der Beamte die Minderung der Erwerbsfähigkeit,

die mindestens 50 v. H. betragen

muß, nicht selbst vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet haben.

(2) Der Zusatzurlaub beträgt

(3) Für die Feststellung des Grades der Minderung

der Erwerbsfähigkeit nach Abs. 2 gelten

die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957.

(4) Dem blinden Beamten, der durch § 5 Abs. 2

des Invalideneinstellungsgesetzes 1953 begünstigt

ist, gebührt das in Abs. 2 vorgesehene Höchstausmaß

des Zusatzurlaubes.

(5) Für Kalenderjahre, in denen dem Beamten

im Zusammenhang mit den in Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen Dienstbefreiung nach § 29 a

gewährt wurde, gebührt kein Zusatzurlaub.

§ 42 b. (1) Erkrankt oder verunglückt ein Beamter

während des Erholungsurlaubes, ohne dies

vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu

haben, so sind auf Werktage fallende Tage der

Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung

dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß

nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung

länger als drei Kalendertage gedauert hat.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur

dann anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung

in einer Krankenanstalt durchgeführt

wurde; bei Beamten, die bei einer Dienststelle

des Bundes im Ausland verwendet werden und

dort wohnen, gilt jedoch der Staat, in dem diese

Dienststelle liegt oder für den sie zuständig ist,

nicht als Ausland.

(3) Erkrankt oder verunglückt ein Beamter, der

während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke

des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit

ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung

zu finden.

(4) Der Beamte ist verpflichtet, der Dienststelle,

die den Erholungsurlaub genehmigt hat,

nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung

unverzüglich Mitteilung zu machen.

Kann der Beamte aus Gründen, die nicht von ihm

zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich

erstatten, so gilt die Bekanntgabe als

rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach

Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird.

Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte

ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches

Zeugnis oder eine Bestätigung der zuständigen

Krankenkasse vorzulegen. Kommt der Beamte

diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1

keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die

Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn,

Dauer und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß

zu geben. Die Angabe über die Ursache

der Dienstunfähigkeit ist im ärztlichen Zeugnis

über einen im Abs. 2 zweiter Halbsatz genannten

Beamten entbehrlich. Bei Erkrankung des

Beamten im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen

ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung

der Krankenkasse eine Bescheinigung der Krankenanstalt

über die stationäre Behandlung beizubringen.

§ 42 c. Durch Verordnung der Bundesregierung

ist festzusetzen, ob und inwieweit Beamten,

die bei einer Dienststelle des Bundes außerhalb

Europas in Verwendung stehen oder als

Vertreter (Beobachter) Österreichs bei einer

zwischenstaatlichen Organisation außerhalb

Europas tätig sind, in bestimmten Zeitabschnitten

ein Heimaturlaub gebührt. Bei der Bemessung

der Dauer des Heimaturlaubes und der

Festsetzung der Zeitabschnitte, in denen dieser

gebührt, ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß

durch diesen Urlaub die Verbindung mit dem

Heimatstaat aufrechterhalten werden kann und

soweit am Dienstort ungünstige klimatische Verhältnisse

herrschen, für diese Verhältnisse ein

Ausgleich geschaffen wird. In jenem Jahr, in dem

der Heimaturlaub gebührt, entfällt der Anspruch

auf Erholungsurlaub. Durch Verordnung ist ferner

zu regeln, inwieweit dem Beamten anläßlich

des Heimaturlaubes für ihn, für seine Ehegattin

und für die bei der Bemessung der Haushaltszulage

berücksichtigten Kinder die Kosten der

Reise vom Dienstort nach Österreich und zurück

ersetzt werden.

§ 42 d. Auf die Erholungsurlaube der staatsanwaltschaftlichen

Beamten sind die Vorschriften

des § 72 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/

1961, über das Urlaubsausmaß sinngemäß anzuwenden."

3. § 43 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des

§ 43 Abs. 1 haben zu entfallen.

4. Nach § 43 ist folgender § 43 a einzufügen

„§ 43 a. Dem Beamten kann aus besonderem

Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden. Der

Sonderurlaub darf die dem Anlaß angemessene

Dauer nicht übersteigen."

Artikel II

Wirksamkeitsbeginn der Art und

Aufhebung von Rechtsvorschriften

1. Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1965 in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

werden § 28 Abs. 1 lit. B Z. 1 bis 5 und Abs. 2

bis 5 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264, womit

die Geschäftsordnung der Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart

wird, in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz vom 24. Juni

1957, BGBl. Nr. 156, womit das I. Hauptstück

der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz geändert wird, und § 8 Abs. 2 und 3

der Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 22. Oktober 1951, BGBl. Nr. 267,

über die innere Einrichtung und Geschäftsordnung

der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften

und über die Besorgung des

staatsanwaltschaftlichen Dienstes bei den Bezirksgerichten

(StaGeo.) in der Fassung der Verordnung

des Bundesministeriums für Justiz vom

26. Juni 1957, BGBl. Nr. 157, aufgehoben.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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