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165_1964 AT

165. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Belgrad und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über materielle Hilfeleistungen an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende Personen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Belgrad und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über materielle Hilfeleistungen an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende Personen.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

BELGRAD

Zl. 5677-A/64

Die Österreichische Botschaft drückt dem

Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

ihre vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich im Auftrage der Österreichischen

Bundesregierung nachstehendes vorzuschlagen

Falls ein ständig in der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien wohnhafter österreichischer

Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig

ist, den Wunsch äußert, nach der Republik Österreich

repatriiert zu werden, tragen die zuständigen

jugoslawischen Behörden die nötigen

Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur

österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab

dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden

Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten

und jede weitere Sorge von der zuständigen

österreichischen Fürsorgebehörde im Rahmen der

geltenden Rechtsvorschriften übernommen. Jede

beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen

österreichischen Behörden im Wege der österreichischen

Vertretungsbehörden anzukündigen;

diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei

Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung

mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem

Zeitpunkt der Repatriand den österreichischen

Behörden übergeben werden kann.

Falls ein ständig in Österreich wohnhafter jugoslawischer

Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig

ist, den Wunsch äußert, nach der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien repatriiert zu

werden, tragen die zuständigen österreichischen

Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und

Verpflegung) bis zur österreichisch-jugoslawischen

Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme

der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden

alle Kosten und jede weitere Sorge von der

zuständigen jugoslawischen Fürsorgebehörde im

Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen.

Jede beabsichtigte Repatriierung ist den

zuständigen jugoslawischen Behörden im Wege

der jugoslawischen Vertretungsbehörden anzukündigen;

diese Vertretungsbehörden teilen spätestens

zwei Monate nach dem Einlangen dieser

Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang

und zu welchem Zeitpunkt der Repatriand den

jugoslawischen Behörden übergeben werden kann.

Falls die Jugoslawische Regierung diesem Vorschlag

zustimmt, schlägt die Botschaft vor, die

vorliegende Note und die Note mit der bestätigenden

Antwort des Staatssekretariats für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien als Abkommen zwischen

den beiden Regierungen über materielle

Hilfeleistung an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer

zu repatriierende Personen zu betrachten,

das am ersten Tag des dritten Monats in Kraft

tritt, der dem Datum der Antwortnote folgt.

Dieses Abkommen kann jederzeit im diplomatischen

Wege gekündigt werden und tritt drei

Monate nach Erhalt der Notifizierung der Kündigung

außer Kraft.

Die Österreichische Botschaft benützt auch diese

Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer

vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, am 20. Mai 1964

An das

Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der

Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Belgrad

(Übersetzung)

Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten

420786

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien drückt der Österreichischen

Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich den Erhalt der da. Note Zl. 5677-A/64

vom 20. Mai 1964 zu bestätigen, die in der

Übersetzung in die serbokroatische Sprache lautet

wie folgt

„Die Österreichische Botschaft drückt dem

Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

ihre vorzügliche Hochachtung aus und

beehrt sich im Auftrage der Österreichischen

Bundesregierung nachstehendes vorzuschlagen

Falls ein ständig in der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien wohnhafter österreichischer

Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig

ist, den Wunsch äußert, nach der Republik Österreich

repatriiert zu werden, tragen die zuständigen

jugoslawischen Behörden die nötigen

Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur

österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab

dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden

Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten

und jede weitere Sorge von der zuständigen

österreichischen Fürsorgebehörde im Rahmen der

geltenden Rechtsvorschriften übernommen. Jede

beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen

österreichischen Behörden im. Wege der österreichischen

Vertretungsbehörden anzukündigen;

diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei

Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung

mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem

Zeitpunkt der Repatriand den österreichischen

Behörden übergeben werden kann.

Falls ein ständig in Österreich wohnhafter jugoslawischer

Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig

ist, den Wunsch äußert, nach der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien repatriiert zu

werden, tragen die zuständigen österreichischen

Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und

Verpflegung) bis zur österreichisch-jugoslawischen

Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme

der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden

alle Kosten und jede weitere Sorge von der

zuständigen jugoslawischen Fürsorgebehörde im

Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen.

Jede beabsichtigte Repatriierung ist den

zuständigen jugoslawischen Behörden im Wege

der jugoslawischen Vertretungsbehörden anzukündigen;

diese Vertretungsbehörden teilen spätestens

zwei Monate nach dem Einlangen dieser

Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang

und zu welchem Zeitpunkt der Repatriand den

jugoslawischen Behörden übergeben werden kann.

Falls die Jugoslawische Regierung diesem Vorschlag

zustimmt, schlägt die Botschaft vor, die

vorliegende Note und die Note mit der bestätigenden

Antwort des Staatssekretariats für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien als Abkommen zwischen

den beiden Regierungen über materielle

Hilfeleistung an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer

zu repatriierende Personen zu betrachten,

das am ersten Tag des dritten Monats in Kraft

tritt, der dem Datum der Antwortnote folgt.

Dieses Abkommen kann jederzeit im diplomatischen

Wege gekündigt werden und tritt drei

Monate nach Erhalt der Notifizierung der Kündigung

außer Kraft.

Die Österreichische Botschaft benützt auch diese

Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige

Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer

vorzüglichen Hochachtung zu erneuern."

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien beehrt sich mitzuteilen, daß die

jugoslawische Regierung den obangeführten Vorschlägen

der Österreichischen Bundesregierung zustimmt,

wie auch jenem, daß die Verbalnote der

Österreichischen Botschaft und die vorliegende

Antwortnote das Abkommen zwischen der Regierung

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien und der Bundesregierung der Republik

Österreich über materielle Hilfeleistung an

hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende

Personen bilden.

Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten

der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,

um der Österreichischen Botschaft die Ausdrücke

seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Belgrad, am 20. Mai 1964

An die

Österreichische Botschaft

Belgrad

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 1. August 1964 in Kraft.

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