165. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft Belgrad und dem Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, betreffend den Abschluß eines Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über materielle Hilfeleistungen an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
BELGRAD
Zl. 5677-A/64
Die Österreichische Botschaft drückt dem
Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ihre vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich im Auftrage der Österreichischen
Bundesregierung nachstehendes vorzuschlagen
Falls ein ständig in der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien wohnhafter österreichischer
Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig
ist, den Wunsch äußert, nach der Republik Österreich
repatriiert zu werden, tragen die zuständigen
jugoslawischen Behörden die nötigen
Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur
österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab
dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden
Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten
und jede weitere Sorge von der zuständigen
österreichischen Fürsorgebehörde im Rahmen der
geltenden Rechtsvorschriften übernommen. Jede
beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen
österreichischen Behörden im Wege der österreichischen
Vertretungsbehörden anzukündigen;
diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei
Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung
mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem
Zeitpunkt der Repatriand den österreichischen
Behörden übergeben werden kann.
Falls ein ständig in Österreich wohnhafter jugoslawischer
Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig
ist, den Wunsch äußert, nach der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien repatriiert zu
werden, tragen die zuständigen österreichischen
Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und
Verpflegung) bis zur österreichisch-jugoslawischen
Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme
der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden
alle Kosten und jede weitere Sorge von der
zuständigen jugoslawischen Fürsorgebehörde im
Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen.
Jede beabsichtigte Repatriierung ist den
zuständigen jugoslawischen Behörden im Wege
der jugoslawischen Vertretungsbehörden anzukündigen;
diese Vertretungsbehörden teilen spätestens
zwei Monate nach dem Einlangen dieser
Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang
und zu welchem Zeitpunkt der Repatriand den
jugoslawischen Behörden übergeben werden kann.
Falls die Jugoslawische Regierung diesem Vorschlag
zustimmt, schlägt die Botschaft vor, die
vorliegende Note und die Note mit der bestätigenden
Antwort des Staatssekretariats für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien als Abkommen zwischen
den beiden Regierungen über materielle
Hilfeleistung an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer
zu repatriierende Personen zu betrachten,
das am ersten Tag des dritten Monats in Kraft
tritt, der dem Datum der Antwortnote folgt.
Dieses Abkommen kann jederzeit im diplomatischen
Wege gekündigt werden und tritt drei
Monate nach Erhalt der Notifizierung der Kündigung
außer Kraft.
Die Österreichische Botschaft benützt auch diese
Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer
vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, am 20. Mai 1964
An das
Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Belgrad
(Übersetzung)
Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten
420786
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien drückt der Österreichischen
Botschaft seine vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich den Erhalt der da. Note Zl. 5677-A/64
vom 20. Mai 1964 zu bestätigen, die in der
Übersetzung in die serbokroatische Sprache lautet
wie folgt
„Die Österreichische Botschaft drückt dem
Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
ihre vorzügliche Hochachtung aus und
beehrt sich im Auftrage der Österreichischen
Bundesregierung nachstehendes vorzuschlagen
Falls ein ständig in der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien wohnhafter österreichischer
Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig
ist, den Wunsch äußert, nach der Republik Österreich
repatriiert zu werden, tragen die zuständigen
jugoslawischen Behörden die nötigen
Kosten (Fahrkarte und Verpflegung) bis zur
österreichisch-jugoslawischen Staatsgrenze. Ab
dem Zeitpunkt der Übernahme der betreffenden
Person an der Staatsgrenze werden alle Kosten
und jede weitere Sorge von der zuständigen
österreichischen Fürsorgebehörde im Rahmen der
geltenden Rechtsvorschriften übernommen. Jede
beabsichtigte Repatriierung ist den zuständigen
österreichischen Behörden im. Wege der österreichischen
Vertretungsbehörden anzukündigen;
diese Vertretungsbehörden teilen spätestens zwei
Monate nach dem Einlangen dieser Ankündigung
mit, an welchem Grenzübergang und zu welchem
Zeitpunkt der Repatriand den österreichischen
Behörden übergeben werden kann.
Falls ein ständig in Österreich wohnhafter jugoslawischer
Staatsangehöriger, der hilfsbedürftig
ist, den Wunsch äußert, nach der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien repatriiert zu
werden, tragen die zuständigen österreichischen
Behörden die nötigen Kosten (Fahrkarte und
Verpflegung) bis zur österreichisch-jugoslawischen
Staatsgrenze. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme
der betreffenden Person an der Staatsgrenze werden
alle Kosten und jede weitere Sorge von der
zuständigen jugoslawischen Fürsorgebehörde im
Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften übernommen.
Jede beabsichtigte Repatriierung ist den
zuständigen jugoslawischen Behörden im Wege
der jugoslawischen Vertretungsbehörden anzukündigen;
diese Vertretungsbehörden teilen spätestens
zwei Monate nach dem Einlangen dieser
Ankündigung mit, an welchem Grenzübergang
und zu welchem Zeitpunkt der Repatriand den
jugoslawischen Behörden übergeben werden kann.
Falls die Jugoslawische Regierung diesem Vorschlag
zustimmt, schlägt die Botschaft vor, die
vorliegende Note und die Note mit der bestätigenden
Antwort des Staatssekretariats für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien als Abkommen zwischen
den beiden Regierungen über materielle
Hilfeleistung an hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer
zu repatriierende Personen zu betrachten,
das am ersten Tag des dritten Monats in Kraft
tritt, der dem Datum der Antwortnote folgt.
Dieses Abkommen kann jederzeit im diplomatischen
Wege gekündigt werden und tritt drei
Monate nach Erhalt der Notifizierung der Kündigung
außer Kraft.
Die Österreichische Botschaft benützt auch diese
Gelegenheit, um dem Staatssekretariat für Auswärtige
Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien den Ausdruck ihrer
vorzüglichen Hochachtung zu erneuern."
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien beehrt sich mitzuteilen, daß die
jugoslawische Regierung den obangeführten Vorschlägen
der Österreichischen Bundesregierung zustimmt,
wie auch jenem, daß die Verbalnote der
Österreichischen Botschaft und die vorliegende
Antwortnote das Abkommen zwischen der Regierung
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien und der Bundesregierung der Republik
Österreich über materielle Hilfeleistung an
hilfsbedürftige, in ihre Heimatländer zu repatriierende
Personen bilden.
Das Staatssekretariat für Auswärtige Angelegenheiten
der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien benützt auch diese Gelegenheit,
um der Österreichischen Botschaft die Ausdrücke
seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.
Belgrad, am 20. Mai 1964
An die
Österreichische Botschaft
Belgrad
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 1. August 1964 in Kraft.