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165_1962 AT

165. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 84 der Straßenpolizei-Ordnung gesetzwidrig war.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß § 84 der Straßenpolizei-Ordnung gesetzwidrig war.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 29. März 1962, Zl. V 71/61, zu Recht erkannt,

daß § 84 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Inneres

und für Verkehr vom 27. März 1947, BGBl.

Nr. 59, über die Regelung des Straßenverkehrs

(Straßenpolizei-Ordnung — StPolO.) gesetzwidrig

war.

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