165. Bundesgesetz: 3. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.
Nr. 86, in der Fassung der 1. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, und der
2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 282/1960, wird geändert wie folgt
1. Die Abs. 1 bis 3 des § 1 haben zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die
Abs. 3 bis 5 etwas anderes bestimmen, auf Personen
Anwendung, die in einem privatrechtlichen
Dienstverhältnis zum Bund stehen.
(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis
zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die
von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die hiezu
von Organen des Bundes bestellt sind, sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne
nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes
bestimmt ist.
(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung
a) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch
das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl.
Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl.
Nr. 441/1922, oder die Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, geregelt ist;
b) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch
die auf Grund des Kunstakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der
Kunstakademiegesetz-Novelle 1958, BGBl.
Nr. 160, erlassene Dienstordnung geregelt
ist;
c) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch
die auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes
1948, BGBl. Nr. 32/1949,
erlassenen Vorschriften geregelt ist;
d) auf Personen, die in einem Dienstverhältnis
zum Dorotheum stehen;
e) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze
Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur
fallweise verwendet werden;
f) auf Land- und Forstarbeiter;
g) auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-
Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;
h) auf die in Berufsausbildung stehenden
Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl.
Nr. 92/1949);
i) auf Schulärzte und Theaterärzte;
j) auf das technische Personal der Bundestheater;
k) auf Lehrlinge."
2. § 3 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) die österreichische Staatsbürgerschaft; bei
Personen, die nur bei einer Dienststelle des Bundes
im Ausland verwendet werden sollen, kann
jedoch von diesem Erfordernis abgesehen werden,".
3. Im § 3 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung
Abs. 4; an die Stelle des Abs. 2 treten folgende
Bestimmungen
„(2) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. b
kann, sofern geeignete Bewerber, die das Erfordernis
erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, von den übrigen
Voraussetzungen kann von der Bundesregierung
in besonders begründeten Ausnahmefällen
abgesehen werden.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres
im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für
Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit
abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 27
und 28 in Anschlag zu bringen."
4. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen
„§ 3a. Übernahme aus einem anderen
Bundesdienstverhältnis.
Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis,
auf das die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein
Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich
dieses Bundesgesetzes fällt, so
ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu
behandeln, als ob er schon während der Zeit des
früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter
nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre."
5. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten
„(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche
Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger
Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen
zu unterschreiben.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen
darüber zu enthalten,
a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis
beginnt,
b) ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten
Dienstort oder für einen örtlichen
Verwaltungsbereich aufgenommen
wird,
c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte
Zeit oder auf unbestimmte Zeit
eingegangen wird,
d) für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete
aufgenommen wird und
welchem Entlohnungsschema und welcher
Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen
wird,
e) ob der Vertragsbedienstete während der
vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während
eines Teiles derselben beschäftigt
werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),
f) daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner
Durchführung erlassenen Verordnungen in
der jeweils geltenden Fassung auf das
Dienstverhältnis Anwendung finden."
6. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten
„§ 9. Entlohnungsgruppen und
Dienstzweige.
(1) Die Voraussetzungen für die Einreihung in
die Entlohnungsschemas und in ihnen in die
Entlohnungsgruppen und Dienstzweige — vor
allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung
— sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse
durch Verordnung der Bundesregierung
festzustellen.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung
bestimmen, daß den Vertragsbediensteten
bestimmter Dienstzweige der Entlohnungsschemas
I und II eine Dienstzulage in der Höhe
eines Vorrückungsbetrages zukommt, wenn dies
im Hinblick auf die Vorbildung und auf die Beanspruchung
der Vertragsbediensteten dieser
Dienstzweige und im Hinblick auf die Bedeutung
dieser Dienstzweige geboten erscheint. Eine
Dienstzulage darf nicht zuerkannt werden, wenn
den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des vergleichbaren
Dienstzweiges keine Dienstzulage gebührt.
§ 10. Entlohnungsgruppen des
Entlohnungsschemas I.
Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden
Entlohnungsgruppen
Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,
Entlohnungsgruppe b = gehobener Fachdienst,
Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,
Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,
Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst."
7. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten
8. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten
9. Dem § 14 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten
des Entlohnungsschemas II
vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die
von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe
des Entlohnungsschemas II versehen
werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser
Verwendung eine Ergänzungszulage auf das
Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe
Anspruch hätte, jedoch nur
dann, wenn die vorübergehende Verwendung
ununterbrochen länger als einen Monat dauert.
Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate
nicht überschreiten."
10. An die Stelle des § 15 treten folgende Bestimmungen
„§ 15. Überstellung.
(1) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe e in
die Entlohnungsgruppe d oder c oder aus der
Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe
c überstellt, so ändert sich mit der
Überstellung die Entlohnungsstufe nicht. Das
gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter des
Entlohnungsschemas II in eine höhere Entlohnungsgruppe
dieses Entlohnungsschemas überstellt
wird.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe e, d
oder c in die Entlohnungsgruppe b oder aus der
Entlohnungsgruppe b in die Entlohnungsgruppe
a überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er die
Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
Entlohnungsstufe notwendig ist, in dem sechs
Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragsbediensteter
der höheren Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hätte; der Zeitraum von sechs Jahren
vermindert sich bei einer Überstellung in die
Entlohnungsgruppe b auf vier Jahre, wenn der
Vertragsbedienstete eine Reifeprüfung an einer
mittleren Lehranstalt abgelegt hat. Wenn es für
den Vertragsbediensteten günstiger ist, ist er jedoch
so zu behandeln, als ob er die Hälfte der
Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die der höheren Entlohnungsgruppe
entsprechenden Verwendungsgruppe
der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Bundesbediensteten in einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hat,
in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht
hätte.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I aus der Entlohnungsgruppe e, d
oder c in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so
gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig
ist, in dem zehn Jahre übersteigenden
Ausmaß als Vertragsbediensteter der höheren
Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte. Wenn es
für den Vertragsbediensteten günstiger ist, ist er
jedoch so zu behandeln, als ob er die Hälfte der
Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die Verwendungsgruppe
A der in einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten in
einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hat, in der Entlohnungsgruppe a verbracht
hätte.
(4) Durch eine Überstellung nach Abs. 1,
Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz wird
der Vorrückungstermin nicht berührt.
(5) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen
Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,
das dem Vertragsbediensteten jeweils in
einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine
Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.
§ 15 a.
(1) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas
I oder II in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe
und der Vorrückungstermin, die
sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die
Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe
maßgebend war, als Vertragsbediensteter der
neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
Wird ein Vertragsbediensteter, der in eine höhere
Entlohnungsgruppe überstellt worden ist, in eine
niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er
so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung
in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe
verblieben wäre, aus der er in
die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden
ist.
(2) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete
in der niedrigeren Entlohnungsgruppe
nach Abs. 1 erhält, niedriger als das bisherige
Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten
eine nach Maßgabe des Erreichens eines
höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage
auf das bisherige Monatsentgelt.
§ 15 b.
(1) Wird ein Vertragsbediensteter aus dem Entlohnungsschema
II oder I L in das Entlohnungsschema
I oder aus dem Entlohnungsschema I
oder I L in das Entlohnungsschema II überstellt,
so gebührt ihm die Entlohnungsstufe und der
Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,
wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in dem
bisherigen Entlohnungsschema maßgebend war,
als Vertragsbediensteter des neuen Entlohnungsschemas
in der Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hätte, in die er überstellt wird.
(2) Wird ein Vertragsbediensteter aus dem Entlohnungsschema
II L in das Entlohnungsschema I
oder II überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe
und der Vorrückungstermin, die sich
ergeben würden, wenn er die in dem bisherigen
Entlohnungsschema verbrachte Zeit als Vertragsbediensteter
des neuen Entlohnungsschemas in der
Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er
überstellt wird.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist
auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15 a Bedacht
zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe
l 1 der Entlohnungsgruppe a, die Entlohnungsgruppen
l 2 der Entlohnungsgruppe b, die
Entlohnungsgruppe l 3 der (Entlohnungsgruppe
c, die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 der
Entlohnungsgruppe d und die Entlohnungsgruppen
p 8 bis p 4 der Entlohnungsgruppe e.
(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete
in der neuen Entlohnungsgruppe erhält,
niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so
gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe
des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes
einzuziehende Ergänzungszulage auf das Bisherige
Monatsentgelt; Dienstzulagen sind, soweit sie nur
für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren,
bei der Ermittlung der Ergänzungszulage
dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen."
11. § 17 hat zu lauten
„§ 17. Anfall und Einstellung des
Entgeltes.
(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt
mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist,
wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder
sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen
Maßnahme bestimmend.
(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet
mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an
dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten
trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche
auf das Monatsentgelt für den Zeitraum,
der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder
durch ordnungsmäßige Kündigung durch den
Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung
dessen, was er infolge Unterbleibens der
Dienstleistung erspart oder durch anderweitige
Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat. Für die ersten drei Monate
dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen
Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des
Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt
auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden
Monatsentgeltes.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind
auf Familienzulagen sinngemäß anzuwenden."
12. § 18 Abs. 4 entfällt.
13. § 19 hat zu lauten
„§ 19. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen.
(1) Der Vertragsbedienstete rückt, soweit in diesem
Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt
ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Entlohnungsstufe
verbracht hat, in die nächsthöhere
Entlohnungsstufe vor.
(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes
sind die in Teilbeschäftigung verbrachten
Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mehr
als drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis
zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden
-vollbeschäftigten Vertragsbediensteten
zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag
zu bringen; Dienstzeiten als Lehrer sind,
wenn die Lehrverpflichtung wenigstens zehn
Wochenstunden betrug, voll, wenn sie wenigstens
sechs Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu
einem Drittel in Anschlag zu bringen.
(3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig in
einem anderen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-
rechtlichen Körperschaft, so ist bei der Anwendung
des Abs. 2 vom Gesamtausmaß der Beschäftigungen
bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften
auszugehen. Einem Dienstverhältnis zu
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist eine
Beschäftigung im Dienst einer gesetzlich anerkannten
Religionsgesellschaft gleichzuhalten, sofern
die Art der Dienstleistung sonst im Rahmen
eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird.
(4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter
voll beschäftigt, so gelten alle dem
Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung
vorangegangenen Zeiträume als Vordienstzeiten.
(5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter
teilbeschäftigt, so bleibt er in der erreichten
Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin
richtet sich nach den Abs. 1 bis 3
und 6.
(6) Die Vorrückung findet ohne Ausnahme an
dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes
nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli
statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist
gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt,
wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin
nächstfolgenden 31. März beziehungsweise
30. September endet."
14. § 20 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf
Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit
dadurch eine 45stündige Wochendienstleistung
überschritten wird, von der 46. Stunde an bei
Wochentagsarbeit mit dem Eineinviertelfachen,
bei Feiertagsarbeit von der neunten Stunde an
mit dem Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von
der neunten Stunde an mit dem Dreifachen des
auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden
Teiles des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit
des Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen,
Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten
Abwesenheit vom Dienst ist in die
45stündige Wochendienstleistung einzurechnen.
Die Bundesregierung kann zur Anpassung an die
außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehenden
Regelungen über die Entschädigung für Überstunden
durch Verordnung bestimmen, daß die
Entlohnung für Wochentagsüberstunden, durch
die eine 48stündige Wochendienstleistung überschritten
wird, auf das Eineinhalbfache, sowie für
Überstunden, die in die Nachtzeit (22 Uhr bis
6 Uhr) fallen, auf das Zweifache des auf eine
Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des
Monatsentgeltes erhöht wird. Wochentagsüberstunden
können innerhalb eines Monates durch
Freizeit ausgeglichen werden."
15. § 22 hat zu lauten
„§ 22. Nebengebühren.
Für die Nebengebühren gelten, soweit sich
nicht aus § 20 etwas anderes ergibt, die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten
sinngemäß."
16. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen
„§ 22 a. Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete.
Für die Bezüge und Nebengebühren der im
Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten
die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für
die Bundesbeamten sinngemäß."
17. Der zweite Satz des § 23 ist zu streichen.
18. An die Stelle des § 24 treten folgende Bestimmungen
„§ 24. Ansprüche bei Dienstverhinderung.
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt
des Dienstes durch Unfall oder frühestens
14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an
der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die
Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe
Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er
den Anspruch auf das Monatsentgelt und die
Familienzulagen bis zur Dauer von 42 Kalendertagen,
wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre
gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen,
und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis
zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge
einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete
eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, oder
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während
derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und
die Familienzulagen fortbesteht, wenn die Minderung
der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H.
beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche
Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen
nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1
angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn
jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens
70 v. H. beträgt, derart, daß das Ausmaß
der auf solche Schädigungen zurückzuführenden
Dienstverhinderungen nur zur Hälfte
auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet
wird.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die
in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume
hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten
für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes
und der Familienzulagen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche
enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas
anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende
des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben
Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung
der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines
Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete
nicht selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt
hat, können die Leistungen des Dienstgebers
gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1
bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das
Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder
zum Teil gewährt werden.
(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens
einmonatiger Dienstleistung durch andere
wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne
sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert,
so gebühren ihm das Monatsentgelt und
die Familienzulagen für die ersten 15 Kalendertage
in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage
in halber Höhe.
(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren
für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1
bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, nicht beschäftigt werden
dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen
des Sozialversicherungsträgers für
diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe
der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der
Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die
vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den ange-
führten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot
besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im
Sinne des Abs. 1.
(9) Haben Dienstverhinderungen wegen
Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des
Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis
mit Ablauf dieser Frist, es sei denn,
daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.
Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt
eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs
Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt,
als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
{10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu
einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen
Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und
der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs
Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis
durch Kündigung seitens des Dienstgebers
oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde,
der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der
Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
§ 24a.
(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen
für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches
Dienstbefreiung gewährt werden.
(2) Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt nur vor, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein
Landesinvalidenamt die Kosten der Kur
trägt oder den Kurkostenbeitrag leistet
und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
besteht und unter ärztlicher Überwachung
absolviert wird.
(3) Einem Vertragsbediensteten kann auf sein
Ansuchen eine Dienstbefreiung auch für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim
gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete
zur völligen Herstellung der Gesundheit
von einem Sozialversicherungsträger oder einem
Landesinvalidenamt nach einem in einer
Krankenanstalt durchgeführten chirurgischen
Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung
in einem Genesungsheim eingewiesen wird und
die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim
vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger
satzungsgemäß getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 bis 3 gilt
als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1
bis 5 und Abs. 9."
19. § 25 hat zu lauten
„§ 25. Vorschüsse und Geldaushilfen.
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet
in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst
berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen,
kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher,
längstens binnen 18 Monaten zurückzuzahlender
Vorschuß aus Bundesmitteln bis zur Höhe des
zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die
Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen
abhängig gemacht werden. Der Vorschuß
wird im Wege der Aufrechnung abgestattet;
der Vertragsbedienstete kann jedoch den
Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein
Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis
aus, so werden die noch aushaftenden Raten
sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem
Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten
Vorschusses können die dem ausscheidenden
Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche
herangezogen werden.
(2) In besonders berücksichtigungswürdigen
Fällen können im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen weitergehende
Begünstigungen gewährt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte
Zeit oder auf Probe eingegangen wurde,
keine Anwendung; Ausnahmen können nur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen bewilligt werden.
(4) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet
in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu
deren Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare
Geldaushilfe gewährt werden."
20. Die Abs. 1 bis 4 des § 27 haben zu lauten
„(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen
sechs Monate gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten
in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Monatsentgeltes und der
Familienzulage zu gewähren. Über den Verbrauch
des Urlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt
eine Vereinbarung zu treffen.
(2) Das Urlaubsausmaß beträgt
1. bei einer Dienstzeit von weniger als fünf
Jahren 14 Werktage;
2. wenn der Vertragsbedienstete am 1. Juli eine
Dienstzeit von fünf Jahren vollstreckt, 20 Werktage;
3. wenn der Vertragsbedienstete am 1. Juli eine
Dienstzeit von zehn Jahren vollstreckt, 26 Werktage.
(3) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 sind
alle in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten
Zeiten zuzüglich der dem Vertragsbediensteten
für die Vorrückung angerechneten
sonstigen Vordienstzeiten zu verstehen. Wurde
ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe
überstellt, so werden die sonstigen
Vordienstzeiten so weit berücksichtigt, als sie beim
unmittelbaren Eintritt in die höhere Entloh-
nungsgruppe für die Vorrückung angerechnet
werden; in diesem Falle tritt eine Verminderung
des bereits erworbenen Urlaubsausmaßes nicht
ein.
(4) Vertragsbediensteten, die ein abgeschlossenes
Hochschulstudium aufweisen und in die Entlohnungsgruppe
a eingereiht wurden, ist die nach
der jeweiligen Studienordnung festgelegte Studienzeit,
soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt,
für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen.
Hat der Vertragsbedienstete während seines
Hochschulstudiums eine Dienstzeit gemäß Abs. 3
zurückgelegt, so bleibt diese Dienstzeit bis zum
Ausmaß von fünf Jahren bei der Festsetzung des
Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 außer Betracht."
21. Der erste Satz des § 27 Abs. 5 hat zu lauten
„Die Zeit einer Dienstverhinderung aus einem
der im § 7 Abs. 1 angeführten Gründe wird auf
den Urlaub nicht angerechnet."
22. Im § 27 Abs. 6 ist als erster Satz einzufügen
„Dem Vertragsbediensteten gebührt, sofern
nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,
die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt."
23. Nach § 27 ist folgender § 27 a einzufügen
„§ 27 a. Urlaub aus besonderem
Anlaß.
Für die Zeit eines Urlaubes, der neben dem
Erholungsurlaub aus einem besonderen Anlaß gewährt
wird, entfallen die Bezüge; die Zeit dieses
Urlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des
Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten
Dienstzeit abhängen, nicht in Anschlag
zu bringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen
der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und
des Bundesministeriums für Finanzen; die Zustimmung
darf nur erteilt werden, soweit der
Urlaub im Interesse des Bundes gelegen ist."
24. § 28 hat zu lauten
„§ 28. Abfindung für den Erholungsurlaub.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine
Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch
eines Urlaubes endet; sie gebührt auch,
wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von sechs
Monaten geendet oder im Kalenderjahr der Aufnahme
nicht mehr als sechs Monate gedauert und
spätestens im Kalenderjahr nach der Aufnahme
geendet hat.
(2) Die Abfindung beträgt für jede Woche des
Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres,
in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde,
ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes
und der Familienzulagen, der dem Vertragsbediensteten
während des Urlaubes zugekommen
wäre, wenn er den Urlaub in diesem
Kalenderjahr verbraucht hätte."
25. Die §§ 30 und 31 haben zu lauten
„§ 30. Enden des Dienstverhältnisses.
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten
endet, unbeschadet der Bestimmungen des
§ 24 Abs. 9 und des § 46 Abs. 6,
a) durch Tod,
b) durch einverständliche Lösung,
c) durch Übernahme des Vertragsbediensteten
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zum Bund,
d) durch Übernahme des Vertragsbediensteten
in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund,
aus dem dem Vertragsbediensteten eine
Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß
erwächst oder
e) durch vorzeitige Auflösung.
Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
endet auch mit dem Ablauf der Zeit,
für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß
der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein
auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis
endet ferner durch Kündigung.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von
jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 32
ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.
Eine entgegen den Vorschriften des § 34 ausgesprochene
Entlassung gilt als Kündigung, wenn
der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund
im Sinne des § 32 Abs. 2 darstellt;
liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die
ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 17 Abs. 3
zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
§ 31. Zeugnis.
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches
Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung
auszustellen."
26. In der Einleitung des § 32 Abs. 2 ist nach
dem Wort „Dienstgeber" einzufügen: „nach Ablauf
der in Abs. 1 genannten Frist".
27. § 32 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine
entsprechende Verwendung als geistig oder
körperlich ungeeignet erweist;".
28. Im § 32 Abs. 2 treten an die Stelle der lit. g
folgende Bestimmungen
„g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,
der Organisation des Dienstes oder der
Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig
macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis
des Vertragsbediensteten durch
die Kündigung in einem Zeitpunkt enden
würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet
und bereits zehn Jahre in diesem
Dienstverhältnis zugebracht hat;
h) wenn der Vertragsbedienstete vor dem
Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses
das für Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Alters in der gesetzlichen
Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter
erreicht hat;
i) wenn der Vertragsbedienstete, der das
65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch
auf einen Ruhegenuß aus einem
öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit
Erfolg geltend machen kann."
29. Dem § 33 Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen
„Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist
§ 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden."
30. § 35 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich
aufgelöst wird und keine Vereinbarung
über die Abfertigung zustande kommt oder
wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30
Abs. 1 lit. c oder d endet;".
31. § 35 Abs. 1 lit. f hat zu entfallen.
32. Die Abs. 2 bis 4 des § 35 werden durch
folgende Bestimmungen ersetzt
„(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt
die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von
sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht
oder ein lebendes Kind geboren haben, das
Dienstverhältnis kündigen.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer
des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten
Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsentgeltes und der Familienzulagen.
(4) Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses
nach Abs. 3 ist § 24 Abs. 10 sinngemäß
anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete
bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, dessen
Dauer nach dieser Bestimmung der Dauer des
Dienstverhältnisses (Abs. 3) zuzurechnen ist,
eine Abfertigung erhalten, so ist diese Abfertigung
in die Abfertigung nach Abs. 3 einzurechnen,
soweit sie nicht bereits aus Anlaß der
Anrechnung von Vordienstzeiten rückerstattet
wurde.
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod
des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die
Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.
Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat
das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert,
so beträgt der Sterbekostenbeitrag das
Einfache des dem Vertragsbediensteten für den
letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden
Monatsentgeltes und der Familienzulagen.
Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen
Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser
gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen
Erben nicht vorhanden, so kann der
Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den
Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen
die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten
oder den Verstorbenen in seiner letzten
Krankheit vor dem Tod gepflegt haben."
33. Die §§ 37 bis 39 haben zu lauten
„§ 37. Anwendungsbereich.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes
gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer
im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete,
die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an
gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet
werden.
(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem
Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen
des Abschnittes I Anwendung.
§ 38. Dienstvertrag.
(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt
(§ 4 Abs. 2 lit. e), wenn seine Wochenstundenanzahl
das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht,
die für seine Fachgruppe oder für die seiner
Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe
der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.
Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet
werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit ent-
sprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers
im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung
gilt als Richtlinie, daß eine Beschäftigung
als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten und
Bundeskonvikten mit einer Diensteinteilung,
nach der der Erzieher nach jeweils zwei Tagen
Dienst einen Tag dienstfrei ist, einer Unterrichtserteilung
mit zwei Drittel der vollen Lehrverpflichtung
eines Lehrers entspricht.
(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte
Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es
von vorneherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr,
Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt
ist.
(3) Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung
oder für eine vorübergehende Verwendung
aufgenommen, oder wird er wegen Mangels
eines Lehrers, der die für seine Verwendung
vorgeschriebene Lehrbefähigung aufweist, ohne
Nachweis der vorgeschriebenen Lehrbefähigung
aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 4
Abs. 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.
§ 39. Einreihung in Entlohnungsschemas.
(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema
I L einzureihen.
(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung
oder sonst für eine vorübergehende Verwendung
aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das
Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso
sind Vertragslehrer, die nebenamtlich beschäftigt
werden, sowie Vertragslehrer an Volks-, Haupt-
und Sonderschulen, an Berufsschulen und an der
Bundesfachschule für Technik, die nicht für eine
dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn
Wochenstunden aufgenommen werden, in das
Entlohnungsschema II L einzureihen."
34. § 41 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 41. Monatsentgelt und Dienstzulagen
des Entlohnungsschemas I L.
(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des
Entlohnungsschemas I L beträgt
35. Dem § 41 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen
gebührt eine Dienstzulage von 135'40 S."
36. Nach § 41 ist einzufügen
„§ 42. Überstellung.
(1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe 13 in
eine der Entlohnungsgruppen 1 2 oder aus einer
der Entlohnungsgruppen 1 2 in die Entlohnungsgruppe
l1 überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,
die sich ergeben würde, wenn er
die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen
Entlohnungsstufe notwendig ist, in dem sechs
Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer
der höheren Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hätte; der Zeitraum von sechs Jahren vermindert
sich bei einer Überstellung in eine der
Entlohnungsgruppen l 2 auf vier Jahre, wenn
der Vertragslehrer die Reifeprüfung an einer
mittleren Lehranstalt abgelegt hat. Wenn es für
den Vertragslehrer günstiger ist, ist er jedoch so
zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die
er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die der höheren Entlohnungsgruppe
entsprechenden Verwendungsgruppe der
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehenden Lehrer in einer niedrigeren
Entlohnungsgruppe zurückgelegt hat, in der
höheren Entlohnungsgruppe verbracht hätte.
(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus der Entlohnungsgruppe 13 in
die Entlohnungsgruppe l 1 überstellt, so gebührt
ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben
würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung
seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig
ist, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß
als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1
zurückgelegt hätte; der Zeitraum von zwölf
Jahren vermindert sich auf zehn Jahre, wenn der
Vertragslehrer eine Reifeprüfung an einer mittleren
Lehranstalt abgelegt hat. Wenn es für den
Vertragslehrer günstiger ist, ist er jedoch so zu
behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er
nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses
für die Verwendungsgruppe L 1
der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehenden Lehrer in einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hat, in der Entlohnungsgruppe 1 1 verbracht
hätte.
(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L aus einer der Entlohnungsgruppen
1 2 in eine der anderen Entlohnungsgruppen 1 2
überstellt, so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe.
(4) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 erster
Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird der
Vorrückungstermin nicht berührt.
(5) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen
Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,
das dem Vertragslehrer jeweils in einer
niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen
würde, so gebührt dem Vertragslehrer eine Ergänzungszulage
auf dieses Monatsentgelt; Dienstzulagen
sind, soweit sie nur für die Dauer einer
bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem jeweiligen
Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
§ 42 a.
(1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
I L in eine niedrigere Entlohnungsgruppe
überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe
und der Vorrückungstermin, die sich
ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die
Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe
maßgebend war, als Vertragslehrer in
der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt
hätte. Wird ein Vertragslehrer, der in eine
höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden
ist, in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt,
so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur
Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe
in der Entlohnungsgruppe geblieben
wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe
überstellt worden ist.
(2) Ist das Moruatsentgelt, das der Vertragslehrer
in der niedrigeren Entlohnungsgruppe
nach Abs. 1 erhält, niedriger als das bisherige
Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragslehrer
eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage
auf das bisherige Monatsentgelt; Dienstzulagen
sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten
Verwendung gebühren, bei der Ermittlung
der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt
nicht zuzurechnen.
§ 42 b.
(1) Wird ein Vertragsbediensteter aus dem
Entlohnungsschema I oder II in das Entlohnungsschema
I L überstellt, so gebühren ihm die
Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin,
die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die
für die Vorrückung im bisherigen Entlohnungsschema
maßgebend war, als Vertragslehrer des
Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsgruppe
zurückgelegt hätte, in die er überstellt
wird.
(2) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema
II L in das Entlohnungsschema I L
überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe
und der Vorrückungstermin, die sich ergeben
würden, wenn er die im bisherigen Entlohnungsschema
verbrachte Zeit als Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsgruppe
zurückgelegt hätte, in die er
überstellt wird.
(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist
auf die Bestimmungen der §§ 42 und 42 a. Bedacht
zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe
a der Entlohnungsgruppe l 1,
die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen
l 2, alle übrigen Entlohnungsgruppen
der Entlohnungsgruppe 1 3.
(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragslehrer
in der neuen Entlohnungsgruppe erhält, niedriger
als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem
Vertragslehrer eine nach Maßgabe des Erreichens
eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage
auf das bisherige Monatsentgelt;
Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer
einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der
Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen
Monatsentgelt nicht zuzurechnen."
37. § 44. Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L beträgt
38. § 44 a. Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde
beträgt
in der Entgeltstufe 1 S 62'80,
in der Entgeltstufe 2 94'20."
39. Der Abs. 5 des § 44 a erhält die Bezeichnung
Abs. 7. An die Stelle der Abs. 2 bis 4
treten folgende Bestimmungen
„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 62'80 jährlich.
(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe
1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für
eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2 hs
zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen
unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde
eine Dienstzulage von S 52'30 jährlich.
(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)
der Entlohnungsgruppe l 3, die, ohne die in
Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen
aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet
werden sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe
l 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für jede
Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von
S 41'60 jährlich.
(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden
Vertragslehrern an Berufsschulen
gebührt für jede Jahreswochenstunde eine
Dienstzulage von S 62'80 jährlich.
(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten,
Taubstummeninstituten oder an gleichartigen
Anstalten als Erzieher verwendet werden,
gebührt für die Dauer dieser Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt
jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ... 4879 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2 . 3898 S und
in der Entlohnungsgruppe l 3 ... 2603 S."
40. Die §§ 46 bis 49 haben zu lauten
„§ 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung.
(1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
II L treten folgende Bestimmungen an
die Stelle des § 24.
(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des
Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt
durch Krankheit an der Dienstleistung
verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich
oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt
hat, so behält er den Anspruch auf das
Monatsentgelt und die Familienzulagen bis zur
Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen
kann dem Vertragslehrer über den
angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von
weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und
die Familienzulagen in voller Höhe zuerkannt
werden, wenn seine weitere Verwendung infolge
seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen
Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers
unbedingt nötig ist.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im
Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt
dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum
50 v. H. des Monatsentgeltes und der
Familienzulagen. Der zweite Satz des Abs. 2
findet mit der Abweichung Anwendung, daß an
Stelle des vollen Monatsentgeltes und der vollen
Familienzulagen 50 v. H. des Monatsentgeltes
und der Familienzulagen gewährt werden
können.
(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den
Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende
des Dienstverhältnisses einzustellen.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach
Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben
Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der
früheren Dienstverhinderung.
(c) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf
des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer
auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3
entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine
Fortsetzung vereinbart wurde.
(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren
für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis
3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht
beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn
die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers
für diese Zeit mit Ausnahme des
Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen;
ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung
auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die
nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot
besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung
im Sinne des Abs. 2.
(3) Die Bestimmungen des § 24 a sind mit der
Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung
als Dienstverhinderung dm Sinne des § 46
Abs. 2 bis 6 gilt.
§ 47. Erholungsurlaub (Ferien).
(1) Der Erholungsurlaub der Vertragslehrer
bestimmt sich nach den Urlaubsvorschriften
für die unter die Bestimmungen der Lehrerdienstpragmatik,
RGBl. Nr. 319/1917, fallenden
Bediensteten im Lehramt.
(2) Die §§ 27, 28 und 29 sind auf die Vertragslehrer
nicht anzuwenden.
§ 48. Kündigung der Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L.
(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32
Abs. 2 lit. g gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide
Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf
eines Kalendermonates zu enden. § 33 Abs. 2 ist
auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas
II L nicht anzuwenden.
§ 49. Abfertigung der Vertragslehrer
des Entlohnungsschemas II L.
(1) § 35 Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden,
wenn das Dienstverhältnis zwar auf bestimmte
Zeit, jedoch auf ganze Unterrichtsperioden (§ 38
Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung
erneuert oder verlängert wurde. Schulferien
zwischen den Unterrichtsperioden gelten nicht
als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
(2) Der Bemessung der Abfertigung sind an
Scelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührenden Monatsentgeltes und der
Familienzulagen das Monatsentgelt und die Familienzulagen
zugrunde zu legen, die dem Durchschnitt
der Wochenstundenanzahl der letzten
24 Kalendermonate entsprechen."
41. An die Stelle des Abs. 4 des § 53 treten
folgende Bestimmungen
„(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes,
der Dienstzulagen und der Familienzulagen
an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig
ist, können durch Verordnung der
Bundesregierung im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen
gewährt werden. Diese Teuerungszulagen
sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können
für das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die
Familienzulagen auch verschieden hoch festgesetzt
werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche
Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie
gewährt werden."
Artikel II.
(1) Mit den Bediensteten, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem
Dienstverhältnis stehen, das durch die Änderung
des § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
(Artikel I Z. 1) erstmalig in den Anwendungsbereich
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
fällt, sind mit Wirksamkeit von diesem Tage
Dienstverträge nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 abzuschließen.
Hiebei ist der Vertragsbedienstete so zu behandeln,
als ob das Vertragsbedienstetengesetz 1948
auf sein bisheriges Dienstverhältnis anzuwenden
gewesen wäre. Erklärt sich der Bedienstete mit
dem ihm angebotenen Abschluß des Dienstvertrages
nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 nicht binnen vier
Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis
mit Ablauf dieser Frist als einverständlich
aufgelöst.
(2) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 in der
Fassung des Artikels I Z. 9 sind für die mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnenden
Bezugsberechnungszeiträume auch in den Fällen
anzuwenden, in denen die Fristen vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu laufen
begonnen haben.
(3) Auf Fristen des § 24, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufen, sind
mit Wirksamkeit von diesem Tage die Bestimmungen
des § 3 a in der Fassung des Artikels I
Z. 4 und des § 24 in der Fassung des Artikels I
Z. 18 anzuwenden.
(4) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ausgesprochen wurden und
den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. g in der
Fassung des Artikels I Z. 28 widersprechen, sind
unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch nicht abgelaufen ist.
Artikel III.
Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L,
auf deren Dienstverhältnis § 39 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des
Artikels I Z. 33 dieses Bundesgesetzes nicht anzu-
wenden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes in das Entlohnungsschema I L zu
überstellen.
Artikel IV.
Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen
Änderungen von Dienstverträgen sind nicht
als Beurkundungen im Sinne des Gebührengesetzes
1957, BGBl. Nr. 267, anzusehen.
Artikel V.
(1) Die Bestimmungen der auf Grund des
§ 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in
der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 113, bleiben
als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem
Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende,
auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung des Artikels I Z. 15
dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene
Regelungen Geltung erlangen.
(2) Die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes
1948 in der Fassung, die es durch
Artikel I erhält, zu erlassenden Verordnungen
können frühestens mit Wirksamkeit vom Tage
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung
gesetzt werden.
Artikel VI.
Die durch Artikel I dieses Bundesgesetzes
aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind in
der bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen
jeweils geltenden Fassung auf Bezugsansprüche
anzuwenden, die Zeiträume betreffen,
die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen
liegen.
Artikel VII.
(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7, 8,
34, 35, 37, 38 und 39 treten am 1. Jänner 1962,
die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen
etwas anderes ergibt, am 1. Juli 1961 in Kraft.
(2) Das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und
die Ergänzungszuschläge (Artikel V der 2. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle) werden, soweit
nicht Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, für die Zeit
vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961 um
4 v. H. erhöht.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 gebühren den Vertragsbediensteten für
die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961
(4) Für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum
31. Dezember 1961 gebührt
a) den im § 41 Abs. 3 in der Fassung des
Artikels I Z. 35 angeführten Vertragslehrern
eine Dienstzulage von S 124'20,
b) den im § 44 a Abs. 4 in der Fassung des
Artikels I Z. 39 angeführten Vertragslehrern
eine Dienstzulage von S 38'20 und
c) den im § 44 a Abs. 5 in der Fassung des
Artikels I Z. 39 angeführten Vertragslehrern
eine Dienstzulage von S 57'60.
Artikel VIII.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses
Bundesministerium betraut.