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165_1961 AT

165. Bundesgesetz: 3. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: 3. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

Nr. 86, in der Fassung der 1. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 174/1959, und der

2. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 282/1960, wird geändert wie folgt

1. Die Abs. 1 bis 3 des § 1 haben zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die

Abs. 3 bis 5 etwas anderes bestimmen, auf Personen

Anwendung, die in einem privatrechtlichen

Dienstverhältnis zum Bund stehen.

(2) Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis

zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die

von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die hiezu

von Organen des Bundes bestellt sind, sind die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne

nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes

bestimmt ist.

(3) Dieses Bundesgesetz findet keine Anwendung

a) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch

das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl.

Nr. 254, das Schauspielergesetz, BGBl.

Nr. 441/1922, oder die Hausbesorgerordnung

1957, BGBl. Nr. 154, geregelt ist;

b) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch

die auf Grund des Kunstakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 168/1948, in der Fassung der

Kunstakademiegesetz-Novelle 1958, BGBl.

Nr. 160, erlassene Dienstordnung geregelt

ist;

c) auf Personen, deren Dienstverhältnis durch

die auf Grund des § 1 Abs. 3 des Hochschulassistentengesetzes

1948, BGBl. Nr. 32/1949,

erlassenen Vorschriften geregelt ist;

d) auf Personen, die in einem Dienstverhältnis

zum Dorotheum stehen;

e) auf Personen, die unverhältnismäßig kurze

Zeit, wenn auch regelmäßig, oder die nur

fallweise verwendet werden;

f) auf Land- und Forstarbeiter;

g) auf Bauarbeiter im Sinne des Bauarbeiter-

Urlaubsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 128;

h) auf die in Berufsausbildung stehenden

Ärzte (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes, BGBl.

Nr. 92/1949);

i) auf Schulärzte und Theaterärzte;

j) auf das technische Personal der Bundestheater;

k) auf Lehrlinge."

2. § 3 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) die österreichische Staatsbürgerschaft; bei

Personen, die nur bei einer Dienststelle des Bundes

im Ausland verwendet werden sollen, kann

jedoch von diesem Erfordernis abgesehen werden,".

3. Im § 3 erhält der Abs. 3 die Bezeichnung

Abs. 4; an die Stelle des Abs. 2 treten folgende

Bestimmungen

„(2) Von der Voraussetzung gemäß Abs. 1 lit. b

kann, sofern geeignete Bewerber, die das Erfordernis

erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, von den übrigen

Voraussetzungen kann von der Bundesregierung

in besonders begründeten Ausnahmefällen

abgesehen werden.

(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres

im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für

Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses

oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit

abhängen, nur in den Fällen der §§ 24, 27

und 28 in Anschlag zu bringen."

4. Nach § 3 ist folgender § 3 a einzufügen

„§ 3a. Übernahme aus einem anderen

Bundesdienstverhältnis.

Wird ein Bediensteter aus einem Bundesdienstverhältnis,

auf das die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes nicht anzuwenden waren, in ein

Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich

dieses Bundesgesetzes fällt, so

ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu

behandeln, als ob er schon während der Zeit des

früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter

nach diesem Bundesgesetz gewesen wäre."

5. Die Abs. 1 und 2 des § 4 haben zu lauten

„(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine schriftliche

Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger

Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.

Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen

zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen

darüber zu enthalten,

a) in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis

beginnt,

b) ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten

Dienstort oder für einen örtlichen

Verwaltungsbereich aufgenommen

wird,

c) ob das Dienstverhältnis auf Probe, auf bestimmte

Zeit oder auf unbestimmte Zeit

eingegangen wird,

d) für welche Beschäftigungsart der Vertragsbedienstete

aufgenommen wird und

welchem Entlohnungsschema und welcher

Entlohnungsgruppe er demgemäß zugewiesen

wird,

e) ob der Vertragsbedienstete während der

vollen täglichen Arbeitszeit oder nur während

eines Teiles derselben beschäftigt

werden soll (Vollbeschäftigung oder Teilbeschäftigung),

f) daß dieses Bundesgesetz und die zu seiner

Durchführung erlassenen Verordnungen in

der jeweils geltenden Fassung auf das

Dienstverhältnis Anwendung finden."

6. Die §§ 9 und 10 haben zu lauten

„§ 9. Entlohnungsgruppen und

Dienstzweige.

(1) Die Voraussetzungen für die Einreihung in

die Entlohnungsschemas und in ihnen in die

Entlohnungsgruppen und Dienstzweige — vor

allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung

— sind nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse

durch Verordnung der Bundesregierung

festzustellen.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung

bestimmen, daß den Vertragsbediensteten

bestimmter Dienstzweige der Entlohnungsschemas

I und II eine Dienstzulage in der Höhe

eines Vorrückungsbetrages zukommt, wenn dies

im Hinblick auf die Vorbildung und auf die Beanspruchung

der Vertragsbediensteten dieser

Dienstzweige und im Hinblick auf die Bedeutung

dieser Dienstzweige geboten erscheint. Eine

Dienstzulage darf nicht zuerkannt werden, wenn

den öffentlich-rechtlichen Bediensteten des vergleichbaren

Dienstzweiges keine Dienstzulage gebührt.

§ 10. Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas I.

Das Entlohnungsschema I umfaßt die folgenden

Entlohnungsgruppen

Entlohnungsgruppe a = höherer Dienst,

Entlohnungsgruppe b = gehobener Fachdienst,

Entlohnungsgruppe c = Fachdienst,

Entlohnungsgruppe d = mittlerer Dienst,

Entlohnungsgruppe e = Hilfsdienst."

7. Die Tabelle im § 11 Abs. 1 hat zu lauten

8. Die Tabelle im § 14 Abs. 1 hat zu lauten

9. Dem § 14 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten

des Entlohnungsschemas II

vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die

von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe

des Entlohnungsschemas II versehen

werden, so gebührt ihm für die Dauer dieser

Verwendung eine Ergänzungszulage auf das

Monatsentgelt, auf das er in der höheren Entlohnungsgruppe

Anspruch hätte, jedoch nur

dann, wenn die vorübergehende Verwendung

ununterbrochen länger als einen Monat dauert.

Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate

nicht überschreiten."

10. An die Stelle des § 15 treten folgende Bestimmungen

„§ 15. Überstellung.

(1) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe e in

die Entlohnungsgruppe d oder c oder aus der

Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe

c überstellt, so ändert sich mit der

Überstellung die Entlohnungsstufe nicht. Das

gleiche gilt, wenn ein Vertragsbediensteter des

Entlohnungsschemas II in eine höhere Entlohnungsgruppe

dieses Entlohnungsschemas überstellt

wird.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe e, d

oder c in die Entlohnungsgruppe b oder aus der

Entlohnungsgruppe b in die Entlohnungsgruppe

a überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er die

Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

Entlohnungsstufe notwendig ist, in dem sechs

Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragsbediensteter

der höheren Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hätte; der Zeitraum von sechs Jahren

vermindert sich bei einer Überstellung in die

Entlohnungsgruppe b auf vier Jahre, wenn der

Vertragsbedienstete eine Reifeprüfung an einer

mittleren Lehranstalt abgelegt hat. Wenn es für

den Vertragsbediensteten günstiger ist, ist er jedoch

so zu behandeln, als ob er die Hälfte der

Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die der höheren Entlohnungsgruppe

entsprechenden Verwendungsgruppe

der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Bundesbediensteten in einer

niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt hat,

in der höheren Entlohnungsgruppe verbracht

hätte.

(3) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I aus der Entlohnungsgruppe e, d

oder c in die Entlohnungsgruppe a überstellt, so

gebührt ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig

ist, in dem zehn Jahre übersteigenden

Ausmaß als Vertragsbediensteter der höheren

Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte. Wenn es

für den Vertragsbediensteten günstiger ist, ist er

jedoch so zu behandeln, als ob er die Hälfte der

Zeit, die er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die Verwendungsgruppe

A der in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehenden Bundesbediensteten in

einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hat, in der Entlohnungsgruppe a verbracht

hätte.

(4) Durch eine Überstellung nach Abs. 1,

Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Satz wird

der Vorrückungstermin nicht berührt.

(5) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,

das dem Vertragsbediensteten jeweils in

einer niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Vertragsbediensteten eine

Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt.

§ 15 a.

(1) Wird ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas

I oder II in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe

und der Vorrückungstermin, die

sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die

Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe

maßgebend war, als Vertragsbediensteter der

neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.

Wird ein Vertragsbediensteter, der in eine höhere

Entlohnungsgruppe überstellt worden ist, in eine

niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ist er

so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung

in die niedrigere Entlohnungsgruppe in der Entlohnungsgruppe

verblieben wäre, aus der er in

die höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden

ist.

(2) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete

in der niedrigeren Entlohnungsgruppe

nach Abs. 1 erhält, niedriger als das bisherige

Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragsbediensteten

eine nach Maßgabe des Erreichens eines

höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage

auf das bisherige Monatsentgelt.

§ 15 b.

(1) Wird ein Vertragsbediensteter aus dem Entlohnungsschema

II oder I L in das Entlohnungsschema

I oder aus dem Entlohnungsschema I

oder I L in das Entlohnungsschema II überstellt,

so gebührt ihm die Entlohnungsstufe und der

Vorrückungstermin, die sich ergeben würden,

wenn er die Zeit, die für die Vorrückung in dem

bisherigen Entlohnungsschema maßgebend war,

als Vertragsbediensteter des neuen Entlohnungsschemas

in der Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hätte, in die er überstellt wird.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter aus dem Entlohnungsschema

II L in das Entlohnungsschema I

oder II überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe

und der Vorrückungstermin, die sich

ergeben würden, wenn er die in dem bisherigen

Entlohnungsschema verbrachte Zeit als Vertragsbediensteter

des neuen Entlohnungsschemas in der

Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte, in die er

überstellt wird.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist

auf die Bestimmungen der §§ 15 und 15 a Bedacht

zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe

l 1 der Entlohnungsgruppe a, die Entlohnungsgruppen

l 2 der Entlohnungsgruppe b, die

Entlohnungsgruppe l 3 der (Entlohnungsgruppe

c, die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 1 der

Entlohnungsgruppe d und die Entlohnungsgruppen

p 8 bis p 4 der Entlohnungsgruppe e.

(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragsbedienstete

in der neuen Entlohnungsgruppe erhält,

niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so

gebührt dem Vertragsbediensteten eine nach Maßgabe

des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes

einzuziehende Ergänzungszulage auf das Bisherige

Monatsentgelt; Dienstzulagen sind, soweit sie nur

für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren,

bei der Ermittlung der Ergänzungszulage

dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen."

11. § 17 hat zu lauten

„§ 17. Anfall und Einstellung des

Entgeltes.

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt

mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Bei Änderungen des Monatsentgeltes ist,

wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder

sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen

Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet

mit der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an

dem vorzeitigen Austritt des Vertragsbediensteten

trifft, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche

auf das Monatsentgelt für den Zeitraum,

der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses

durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder

durch ordnungsmäßige Kündigung durch den

Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung

dessen, was er infolge Unterbleibens der

Dienstleistung erspart oder durch anderweitige

Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich

versäumt hat. Für die ersten drei Monate

dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen

Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des

Monates die Höhe des Monatsentgeltes, so entfällt

auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden

Monatsentgeltes.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind

auf Familienzulagen sinngemäß anzuwenden."

12. § 18 Abs. 4 entfällt.

13. § 19 hat zu lauten

„§ 19. Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen.

(1) Der Vertragsbedienstete rückt, soweit in diesem

Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt

ist, nach jeweils zwei Jahren, die er in einer Entlohnungsstufe

verbracht hat, in die nächsthöhere

Entlohnungsstufe vor.

(2) Bei der Berechnung des zweijährigen Zeitraumes

sind die in Teilbeschäftigung verbrachten

Dienstzeiten bei einer Dienstleistung von mehr

als drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

voll, bei einer Dienstleistung von der Hälfte bis

zu drei Vierteln der Dienstleistung eines entsprechenden

-vollbeschäftigten Vertragsbediensteten

zu zwei Dritteln, sonst zu einem Drittel in Anschlag

zu bringen; Dienstzeiten als Lehrer sind,

wenn die Lehrverpflichtung wenigstens zehn

Wochenstunden betrug, voll, wenn sie wenigstens

sechs Wochenstunden betrug, zur Hälfte, sonst zu

einem Drittel in Anschlag zu bringen.

(3) Steht der Vertragsbedienstete gleichzeitig in

einem anderen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

rechtlichen Körperschaft, so ist bei der Anwendung

des Abs. 2 vom Gesamtausmaß der Beschäftigungen

bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften

auszugehen. Einem Dienstverhältnis zu

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist eine

Beschäftigung im Dienst einer gesetzlich anerkannten

Religionsgesellschaft gleichzuhalten, sofern

die Art der Dienstleistung sonst im Rahmen

eines Dienstverhältnisses durchgeführt wird.

(4) Wird ein vorher teilbeschäftigter Vertragsbediensteter

voll beschäftigt, so gelten alle dem

Zeitpunkt des Beginnes der Vollbeschäftigung

vorangegangenen Zeiträume als Vordienstzeiten.

(5) Wird ein vorher vollbeschäftigter Vertragsbediensteter

teilbeschäftigt, so bleibt er in der erreichten

Entlohnungsstufe. Der nächste Vorrückungstermin

richtet sich nach den Abs. 1 bis 3

und 6.

(6) Die Vorrückung findet ohne Ausnahme an

dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes

nächstfolgenden 1. Jänner oder 1. Juli

statt (Vorrückungstermin). Die zweijährige Frist

gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt,

wenn sie vor Ablauf des dem Vorrückungstermin

nächstfolgenden 31. März beziehungsweise

30. September endet."

14. § 20 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Über die tägliche Arbeitszeit hinaus auf

Anordnung geleistete Überstunden sind, soweit

dadurch eine 45stündige Wochendienstleistung

überschritten wird, von der 46. Stunde an bei

Wochentagsarbeit mit dem Eineinviertelfachen,

bei Feiertagsarbeit von der neunten Stunde an

mit dem Zweifachen und bei Sonntagsarbeit von

der neunten Stunde an mit dem Dreifachen des

auf eine Wochentagsarbeitsstunde entfallenden

Teiles des Monatsentgeltes zu entlohnen; die Zeit

des Arbeitsausfalles an gesetzlichen Feiertagen,

Urlaubstagen oder sonstigen Tagen einer gerechtfertigten

Abwesenheit vom Dienst ist in die

45stündige Wochendienstleistung einzurechnen.

Die Bundesregierung kann zur Anpassung an die

außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehenden

Regelungen über die Entschädigung für Überstunden

durch Verordnung bestimmen, daß die

Entlohnung für Wochentagsüberstunden, durch

die eine 48stündige Wochendienstleistung überschritten

wird, auf das Eineinhalbfache, sowie für

Überstunden, die in die Nachtzeit (22 Uhr bis

6 Uhr) fallen, auf das Zweifache des auf eine

Wochentagsarbeitsstunde entfallenden Teiles des

Monatsentgeltes erhöht wird. Wochentagsüberstunden

können innerhalb eines Monates durch

Freizeit ausgeglichen werden."

15. § 22 hat zu lauten

„§ 22. Nebengebühren.

Für die Nebengebühren gelten, soweit sich

nicht aus § 20 etwas anderes ergibt, die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen für die Bundesbeamten

sinngemäß."

16. Nach § 22 ist folgender § 22 a einzufügen

„§ 22 a. Im Ausland verwendete Vertragsbedienstete.

Für die Bezüge und Nebengebühren der im

Ausland verwendeten Vertragsbediensteten gelten

die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für

die Bundesbeamten sinngemäß."

17. Der zweite Satz des § 23 ist zu streichen.

18. An die Stelle des § 24 treten folgende Bestimmungen

„§ 24. Ansprüche bei Dienstverhinderung.

(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt

des Dienstes durch Unfall oder frühestens

14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an

der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die

Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe

Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er

den Anspruch auf das Monatsentgelt und die

Familienzulagen bis zur Dauer von 42 Kalendertagen,

wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre

gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen,

und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis

zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge

einer Gesundheitsschädigung ist, für die der Vertragsbedienstete

eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, oder

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während

derer der Anspruch auf das Monatsentgelt und

die Familienzulagen fortbesteht, wenn die Minderung

der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v. H.

beträgt, derart, daß das Ausmaß der auf solche

Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen

nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1

angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn

jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens

70 v. H. beträgt, derart, daß das Ausmaß

der auf solche Schädigungen zurückzuführenden

Dienstverhinderungen nur zur Hälfte

auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet

wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die

in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume

hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten

für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes

und der Familienzulagen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche

enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas

anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende

des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben

Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung

der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines

Unfalles im Dienst, die der Vertragsbedienstete

nicht selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt

hat, können die Leistungen des Dienstgebers

gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1

bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das

Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder

zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens

einmonatiger Dienstleistung durch andere

wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne

sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert,

so gebühren ihm das Monatsentgelt und

die Familienzulagen für die ersten 15 Kalendertage

in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage

in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren

für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1

bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, nicht beschäftigt werden

dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen

des Sozialversicherungsträgers für

diese Zeit mit Ausnahme des Stillgeldes die Höhe

der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der

Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die

vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den ange-

führten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot

besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im

Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen

Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des

Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis

mit Ablauf dieser Frist, es sei denn,

daß vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt

eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs

Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt,

als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

{10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu

einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen

Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und

der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs

Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis

durch Kündigung seitens des Dienstgebers

oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde,

der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der

Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

§ 24a.

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Ansuchen

für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches

Dienstbefreiung gewährt werden.

(2) Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses

Bundesgesetzes liegt nur vor, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein

Landesinvalidenamt die Kosten der Kur

trägt oder den Kurkostenbeitrag leistet

und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

besteht und unter ärztlicher Überwachung

absolviert wird.

(3) Einem Vertragsbediensteten kann auf sein

Ansuchen eine Dienstbefreiung auch für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim

gewährt werden, wenn der Vertragsbedienstete

zur völligen Herstellung der Gesundheit

von einem Sozialversicherungsträger oder einem

Landesinvalidenamt nach einem in einer

Krankenanstalt durchgeführten chirurgischen

Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung

in einem Genesungsheim eingewiesen wird und

die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim

vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger

satzungsgemäß getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 bis 3 gilt

als Dienstverhinderung im Sinne des § 24 Abs. 1

bis 5 und Abs. 9."

19. § 25 hat zu lauten

„§ 25. Vorschüsse und Geldaushilfen.

(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet

in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst

berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen,

kann ihm auf Ansuchen ein unverzinslicher,

längstens binnen 18 Monaten zurückzuzahlender

Vorschuß aus Bundesmitteln bis zur Höhe des

zweifachen Monatsentgeltes gewährt werden. Die

Gewährung eines Vorschusses kann von Sicherstellungen

abhängig gemacht werden. Der Vorschuß

wird im Wege der Aufrechnung abgestattet;

der Vertragsbedienstete kann jedoch den

Vorschuß vorzeitig zurückzahlen. Scheidet ein

Vertragsbediensteter aus dem Dienstverhältnis

aus, so werden die noch aushaftenden Raten

sogleich fällig. Zur Deckung eines in diesem

Zeitpunkt noch nicht zur Gänze zurückgezahlten

Vorschusses können die dem ausscheidenden

Vertragsbediensteten zustehenden Geldansprüche

herangezogen werden.

(2) In besonders berücksichtigungswürdigen

Fällen können im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen weitergehende

Begünstigungen gewährt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

während eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte

Zeit oder auf Probe eingegangen wurde,

keine Anwendung; Ausnahmen können nur im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen bewilligt werden.

(4) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet

in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu

deren Überbrückung auch eine nichtrückzahlbare

Geldaushilfe gewährt werden."

20. Die Abs. 1 bis 4 des § 27 haben zu lauten

„(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen

sechs Monate gedauert, so ist dem Vertragsbediensteten

in jedem Kalenderjahr ein Erholungsurlaub

unter Fortzahlung des Monatsentgeltes und der

Familienzulage zu gewähren. Über den Verbrauch

des Urlaubes ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt

eine Vereinbarung zu treffen.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt

1. bei einer Dienstzeit von weniger als fünf

Jahren 14 Werktage;

2. wenn der Vertragsbedienstete am 1. Juli eine

Dienstzeit von fünf Jahren vollstreckt, 20 Werktage;

3. wenn der Vertragsbedienstete am 1. Juli eine

Dienstzeit von zehn Jahren vollstreckt, 26 Werktage.

(3) Unter Dienstzeit im Sinne des Abs. 2 sind

alle in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten

Zeiten zuzüglich der dem Vertragsbediensteten

für die Vorrückung angerechneten

sonstigen Vordienstzeiten zu verstehen. Wurde

ein Vertragsbediensteter in eine höhere Entlohnungsgruppe

überstellt, so werden die sonstigen

Vordienstzeiten so weit berücksichtigt, als sie beim

unmittelbaren Eintritt in die höhere Entloh-

nungsgruppe für die Vorrückung angerechnet

werden; in diesem Falle tritt eine Verminderung

des bereits erworbenen Urlaubsausmaßes nicht

ein.

(4) Vertragsbediensteten, die ein abgeschlossenes

Hochschulstudium aufweisen und in die Entlohnungsgruppe

a eingereiht wurden, ist die nach

der jeweiligen Studienordnung festgelegte Studienzeit,

soweit sie fünf Jahre nicht übersteigt,

für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anzurechnen.

Hat der Vertragsbedienstete während seines

Hochschulstudiums eine Dienstzeit gemäß Abs. 3

zurückgelegt, so bleibt diese Dienstzeit bis zum

Ausmaß von fünf Jahren bei der Festsetzung des

Urlaubsausmaßes nach Abs. 2 außer Betracht."

21. Der erste Satz des § 27 Abs. 5 hat zu lauten

„Die Zeit einer Dienstverhinderung aus einem

der im § 7 Abs. 1 angeführten Gründe wird auf

den Urlaub nicht angerechnet."

22. Im § 27 Abs. 6 ist als erster Satz einzufügen

„Dem Vertragsbediensteten gebührt, sofern

nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen,

die Hälfte des Urlaubsausmaßes ungeteilt."

23. Nach § 27 ist folgender § 27 a einzufügen

„§ 27 a. Urlaub aus besonderem

Anlaß.

Für die Zeit eines Urlaubes, der neben dem

Erholungsurlaub aus einem besonderen Anlaß gewährt

wird, entfallen die Bezüge; die Zeit dieses

Urlaubes ist für Rechte, die von der Dauer des

Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten

Dienstzeit abhängen, nicht in Anschlag

zu bringen. Abweichende Vereinbarungen bedürfen

der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und

des Bundesministeriums für Finanzen; die Zustimmung

darf nur erteilt werden, soweit der

Urlaub im Interesse des Bundes gelegen ist."

24. § 28 hat zu lauten

„§ 28. Abfindung für den Erholungsurlaub.

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine

Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch

eines Urlaubes endet; sie gebührt auch,

wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von sechs

Monaten geendet oder im Kalenderjahr der Aufnahme

nicht mehr als sechs Monate gedauert und

spätestens im Kalenderjahr nach der Aufnahme

geendet hat.

(2) Die Abfindung beträgt für jede Woche des

Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres,

in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde,

ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes

und der Familienzulagen, der dem Vertragsbediensteten

während des Urlaubes zugekommen

wäre, wenn er den Urlaub in diesem

Kalenderjahr verbraucht hätte."

25. Die §§ 30 und 31 haben zu lauten

„§ 30. Enden des Dienstverhältnisses.

(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten

endet, unbeschadet der Bestimmungen des

§ 24 Abs. 9 und des § 46 Abs. 6,

a) durch Tod,

b) durch einverständliche Lösung,

c) durch Übernahme des Vertragsbediensteten

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

zum Bund,

d) durch Übernahme des Vertragsbediensteten

in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund,

aus dem dem Vertragsbediensteten eine

Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß

erwächst oder

e) durch vorzeitige Auflösung.

Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis

endet auch mit dem Ablauf der Zeit,

für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß

der Arbeit, auf die es abgestellt war; ein

auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis

endet ferner durch Kündigung.

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von

jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 32

ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam.

Eine entgegen den Vorschriften des § 34 ausgesprochene

Entlassung gilt als Kündigung, wenn

der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund

im Sinne des § 32 Abs. 2 darstellt;

liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die

ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 17 Abs. 3

zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 31. Zeugnis.

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis

ist dem Vertragsbediensteten ein schriftliches

Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung

auszustellen."

26. In der Einleitung des § 32 Abs. 2 ist nach

dem Wort „Dienstgeber" einzufügen: „nach Ablauf

der in Abs. 1 genannten Frist".

27. § 32 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine

entsprechende Verwendung als geistig oder

körperlich ungeeignet erweist;".

28. Im § 32 Abs. 2 treten an die Stelle der lit. g

folgende Bestimmungen

„g) wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges,

der Organisation des Dienstes oder der

Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig

macht, es sei denn, daß das Dienstverhältnis

des Vertragsbediensteten durch

die Kündigung in einem Zeitpunkt enden

würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet

und bereits zehn Jahre in diesem

Dienstverhältnis zugebracht hat;

h) wenn der Vertragsbedienstete vor dem

Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses

das für Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Alters in der gesetzlichen

Pensionsversicherung vorgeschriebene Anfallsalter

erreicht hat;

i) wenn der Vertragsbedienstete, der das

65. Lebensjahr vollendet hat, einen Anspruch

auf einen Ruhegenuß aus einem

öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit

Erfolg geltend machen kann."

29. Dem § 33 Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Bei der Berechnung der Kündigungsfrist ist

§ 24 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden."

30. § 35 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) wenn das Dienstverhältnis einverständlich

aufgelöst wird und keine Vereinbarung

über die Abfertigung zustande kommt oder

wenn das Dienstverhältnis gemäß § 30

Abs. 1 lit. c oder d endet;".

31. § 35 Abs. 1 lit. f hat zu entfallen.

32. Die Abs. 2 bis 4 des § 35 werden durch

folgende Bestimmungen ersetzt

„(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt

die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von

sechs Monaten, nachdem sie sich verehelicht

oder ein lebendes Kind geboren haben, das

Dienstverhältnis kündigen.

(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer

des Dienstverhältnisses von

3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem Vertragsbediensteten für den letzten

Monat des Dienstverhältnisses gebührenden

Monatsentgeltes und der Familienzulagen.

(4) Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses

nach Abs. 3 ist § 24 Abs. 10 sinngemäß

anzuwenden. Hat der Vertragsbedienstete

bei Beendigung eines Dienstverhältnisses, dessen

Dauer nach dieser Bestimmung der Dauer des

Dienstverhältnisses (Abs. 3) zuzurechnen ist,

eine Abfertigung erhalten, so ist diese Abfertigung

in die Abfertigung nach Abs. 3 einzurechnen,

soweit sie nicht bereits aus Anlaß der

Anrechnung von Vordienstzeiten rückerstattet

wurde.

(5) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod

des Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die

Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag.

Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat

das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert,

so beträgt der Sterbekostenbeitrag das

Einfache des dem Vertragsbediensteten für den

letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden

Monatsentgeltes und der Familienzulagen.

Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen

Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser

gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen

Erben nicht vorhanden, so kann der

Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den

Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen

die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten

oder den Verstorbenen in seiner letzten

Krankheit vor dem Tod gepflegt haben."

33. Die §§ 37 bis 39 haben zu lauten

„§ 37. Anwendungsbereich.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes

gelten für Vertragslehrer des Bundes. Vertragslehrer

im Sinne dieses Abschnittes sind Vertragsbedienstete,

die im Lehramt oder an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an

gleichartigen Anstalten als Erzieher verwendet

werden.

(2) Auf Vertragslehrer finden, soweit in diesem

Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen

des Abschnittes I Anwendung.

§ 38. Dienstvertrag.

(1) Der Vertragslehrer gilt als vollbeschäftigt

(§ 4 Abs. 2 lit. e), wenn seine Wochenstundenanzahl

das Ausmaß der Lehrverpflichtung erreicht,

die für seine Fachgruppe oder für die seiner

Entlohnungsgruppe entsprechende Verwendungsgruppe

der im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Lehrer jeweils festgesetzt ist.

Bei Vertragslehrern, die als Erzieher verwendet

werden, ist das Ausmaß der ihrer Tätigkeit ent-

sprechenden Wochenstundenanzahl eines Lehrers

im Dienstvertrag festzulegen. Für diese Festlegung

gilt als Richtlinie, daß eine Beschäftigung

als Erzieher an Bundeserziehungsanstalten und

Bundeskonvikten mit einer Diensteinteilung,

nach der der Erzieher nach jeweils zwei Tagen

Dienst einen Tag dienstfrei ist, einer Unterrichtserteilung

mit zwei Drittel der vollen Lehrverpflichtung

eines Lehrers entspricht.

(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte

Zeit eingegangen (§ 4 Abs. 3), wenn es

von vorneherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr,

Semester, Trimester und dergleichen) abgestellt

ist.

(3) Wird der Vertragslehrer nur zur Vertretung

oder für eine vorübergehende Verwendung

aufgenommen, oder wird er wegen Mangels

eines Lehrers, der die für seine Verwendung

vorgeschriebene Lehrbefähigung aufweist, ohne

Nachweis der vorgeschriebenen Lehrbefähigung

aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 4

Abs. 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.

§ 39. Einreihung in Entlohnungsschemas.

(1) Die Vertragslehrer sind, sofern im Abs. 2

nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema

I L einzureihen.

(2) Vertragslehrer, die nur zur Vertretung

oder sonst für eine vorübergehende Verwendung

aufgenommen werden (§ 38 Abs. 3), sind in das

Entlohnungsschema II L einzureihen. Ebenso

sind Vertragslehrer, die nebenamtlich beschäftigt

werden, sowie Vertragslehrer an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen, an Berufsschulen und an der

Bundesfachschule für Technik, die nicht für eine

dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn

Wochenstunden aufgenommen werden, in das

Entlohnungsschema II L einzureihen."

34. § 41 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 41. Monatsentgelt und Dienstzulagen

des Entlohnungsschemas I L.

(1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des

Entlohnungsschemas I L beträgt

35. Dem § 41 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen

gebührt eine Dienstzulage von 135'40 S."

36. Nach § 41 ist einzufügen

„§ 42. Überstellung.

(1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe 13 in

eine der Entlohnungsgruppen 1 2 oder aus einer

der Entlohnungsgruppen 1 2 in die Entlohnungsgruppe

l1 überstellt, so gebührt ihm die Entlohnungsstufe,

die sich ergeben würde, wenn er

die Zeit, die für die Erreichung seiner bisherigen

Entlohnungsstufe notwendig ist, in dem sechs

Jahre übersteigenden Ausmaß als Vertragslehrer

der höheren Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hätte; der Zeitraum von sechs Jahren vermindert

sich bei einer Überstellung in eine der

Entlohnungsgruppen l 2 auf vier Jahre, wenn

der Vertragslehrer die Reifeprüfung an einer

mittleren Lehranstalt abgelegt hat. Wenn es für

den Vertragslehrer günstiger ist, ist er jedoch so

zu behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die

er nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die der höheren Entlohnungsgruppe

entsprechenden Verwendungsgruppe der

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehenden Lehrer in einer niedrigeren

Entlohnungsgruppe zurückgelegt hat, in der

höheren Entlohnungsgruppe verbracht hätte.

(2) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus der Entlohnungsgruppe 13 in

die Entlohnungsgruppe l 1 überstellt, so gebührt

ihm die Entlohnungsstufe, die sich ergeben

würde, wenn er die Zeit, die für die Erreichung

seiner bisherigen Entlohnungsstufe notwendig

ist, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß

als Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1

zurückgelegt hätte; der Zeitraum von zwölf

Jahren vermindert sich auf zehn Jahre, wenn der

Vertragslehrer eine Reifeprüfung an einer mittleren

Lehranstalt abgelegt hat. Wenn es für den

Vertragslehrer günstiger ist, ist er jedoch so zu

behandeln, als ob er die Hälfte der Zeit, die er

nach Erfüllung des gemeinsamen Anstellungserfordernisses

für die Verwendungsgruppe L 1

der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehenden Lehrer in einer

niedrigeren Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hat, in der Entlohnungsgruppe 1 1 verbracht

hätte.

(3) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L aus einer der Entlohnungsgruppen

1 2 in eine der anderen Entlohnungsgruppen 1 2

überstellt, so bleibt er in der bisherigen Entlohnungsstufe.

(4) Durch eine Überstellung nach Abs. 1 erster

Satz, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 wird der

Vorrückungstermin nicht berührt.

(5) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen

Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt,

das dem Vertragslehrer jeweils in einer

niedrigeren Entlohnungsgruppe zukommen

würde, so gebührt dem Vertragslehrer eine Ergänzungszulage

auf dieses Monatsentgelt; Dienstzulagen

sind, soweit sie nur für die Dauer einer

bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem jeweiligen

Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

§ 42 a.

(1) Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

I L in eine niedrigere Entlohnungsgruppe

überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe

und der Vorrückungstermin, die sich

ergeben würden, wenn er die Zeit, die für die

Vorrückung in der bisherigen Entlohnungsgruppe

maßgebend war, als Vertragslehrer in

der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt

hätte. Wird ein Vertragslehrer, der in eine

höhere Entlohnungsgruppe überstellt worden

ist, in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt,

so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur

Überstellung in die niedrigere Entlohnungsgruppe

in der Entlohnungsgruppe geblieben

wäre, aus der er in die höhere Entlohnungsgruppe

überstellt worden ist.

(2) Ist das Moruatsentgelt, das der Vertragslehrer

in der niedrigeren Entlohnungsgruppe

nach Abs. 1 erhält, niedriger als das bisherige

Monatsentgelt, so gebührt dem Vertragslehrer

eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren

Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage

auf das bisherige Monatsentgelt; Dienstzulagen

sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten

Verwendung gebühren, bei der Ermittlung

der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt

nicht zuzurechnen.

§ 42 b.

(1) Wird ein Vertragsbediensteter aus dem

Entlohnungsschema I oder II in das Entlohnungsschema

I L überstellt, so gebühren ihm die

Entlohnungsstufe und der Vorrückungstermin,

die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die

für die Vorrückung im bisherigen Entlohnungsschema

maßgebend war, als Vertragslehrer des

Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsgruppe

zurückgelegt hätte, in die er überstellt

wird.

(2) Wird ein Vertragslehrer aus dem Entlohnungsschema

II L in das Entlohnungsschema I L

überstellt, so gebühren ihm die Entlohnungsstufe

und der Vorrückungstermin, die sich ergeben

würden, wenn er die im bisherigen Entlohnungsschema

verbrachte Zeit als Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas I L in der Entlohnungsgruppe

zurückgelegt hätte, in die er

überstellt wird.

(3) Bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 ist

auf die Bestimmungen der §§ 42 und 42 a. Bedacht

zu nehmen. Hiebei entsprechen die Entlohnungsgruppe

a der Entlohnungsgruppe l 1,

die Entlohnungsgruppe b den Entlohnungsgruppen

l 2, alle übrigen Entlohnungsgruppen

der Entlohnungsgruppe 1 3.

(4) Ist das Monatsentgelt, das der Vertragslehrer

in der neuen Entlohnungsgruppe erhält, niedriger

als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem

Vertragslehrer eine nach Maßgabe des Erreichens

eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage

auf das bisherige Monatsentgelt;

Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer

einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der

Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen

Monatsentgelt nicht zuzurechnen."

37. § 44. Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas II L beträgt

38. § 44 a. Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Dienstzulage für jede Jahreswochenstunde

beträgt

in der Entgeltstufe 1 S 62'80,

in der Entgeltstufe 2 94'20."

39. Der Abs. 5 des § 44 a erhält die Bezeichnung

Abs. 7. An die Stelle der Abs. 2 bis 4

treten folgende Bestimmungen

„(2) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die an Hauptschulen Fremdsprachen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 62'80 jährlich.

(3) Den Vertragslehrern der Entlohnungsgruppe

1 2 v, die, ohne die Voraussetzungen für

eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe l 2 hs

zu erfüllen, an Hauptschulen oder Sonderschulen

unterrichten, gebührt für jede Jahreswochenstunde

eine Dienstzulage von S 52'30 jährlich.

(4) Vertragslehrerinnen (Kindergärtnerinnen)

der Entlohnungsgruppe l 3, die, ohne die in

Abs. 1 lit. c, d oder e angeführten Befähigungen

aufzuweisen, auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet

werden sowie Religionslehrern der Entlohnungsgruppe

l 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für jede

Jahreswochenstunde eine Dienstzulage von

S 41'60 jährlich.

(5) Den in die Entlohnungsgruppe 1 2 v einzureihenden

Vertragslehrern an Berufsschulen

gebührt für jede Jahreswochenstunde eine

Dienstzulage von S 62'80 jährlich.

(6) Den Vertragslehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten,

Taubstummeninstituten oder an gleichartigen

Anstalten als Erzieher verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

jährlich

in der Entlohnungsgruppe l 1 ... 4879 S,

in den Entlohnungsgruppen l 2 . 3898 S und

in der Entlohnungsgruppe l 3 ... 2603 S."

40. Die §§ 46 bis 49 haben zu lauten

„§ 46. Ansprüche bei Dienstverhinderung.

(1) Für die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

II L treten folgende Bestimmungen an

die Stelle des § 24.

(2) Ist der Vertragslehrer nach Antritt des

Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt

durch Krankheit an der Dienstleistung

verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich

oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt

hat, so behält er den Anspruch auf das

Monatsentgelt und die Familienzulagen bis zur

Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen

kann dem Vertragslehrer über den

angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von

weiteren 42 Kalendertagen das Monatsentgelt und

die Familienzulagen in voller Höhe zuerkannt

werden, wenn seine weitere Verwendung infolge

seiner besonderen Eignung für die ihm übertragenen

Pflichten oder mangels eines anderen Bewerbers

unbedingt nötig ist.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im

Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt

dem Vertragslehrer für den gleichen Zeitraum

50 v. H. des Monatsentgeltes und der

Familienzulagen. Der zweite Satz des Abs. 2

findet mit der Abweichung Anwendung, daß an

Stelle des vollen Monatsentgeltes und der vollen

Familienzulagen 50 v. H. des Monatsentgeltes

und der Familienzulagen gewährt werden

können.

(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den

Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende

des Dienstverhältnisses einzustellen.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach

Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung

durch Krankheit oder infolge desselben

Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der

früheren Dienstverhinderung.

(c) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf

des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer

auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3

entlohnt wird, es sei denn, daß vorher seine

Fortsetzung vereinbart wurde.

(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren

für die Zeit, während der sie nach § 3 Abs. 1 bis

3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht

beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn

die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers

für diese Zeit mit Ausnahme des

Stillgeldes die Höhe der vollen Bezüge erreichen;

ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung

auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die

nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot

besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung

im Sinne des Abs. 2.

(3) Die Bestimmungen des § 24 a sind mit der

Abweichung anzuwenden, daß die Dienstbefreiung

als Dienstverhinderung dm Sinne des § 46

Abs. 2 bis 6 gilt.

§ 47. Erholungsurlaub (Ferien).

(1) Der Erholungsurlaub der Vertragslehrer

bestimmt sich nach den Urlaubsvorschriften

für die unter die Bestimmungen der Lehrerdienstpragmatik,

RGBl. Nr. 319/1917, fallenden

Bediensteten im Lehramt.

(2) Die §§ 27, 28 und 29 sind auf die Vertragslehrer

nicht anzuwenden.

§ 48. Kündigung der Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas II L.

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 32

Abs. 2 lit. g gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide

Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf

eines Kalendermonates zu enden. § 33 Abs. 2 ist

auf die Vertragslehrer des Entlohnungsschemas

II L nicht anzuwenden.

§ 49. Abfertigung der Vertragslehrer

des Entlohnungsschemas II L.

(1) § 35 Abs. 1 lit. a ist nicht anzuwenden,

wenn das Dienstverhältnis zwar auf bestimmte

Zeit, jedoch auf ganze Unterrichtsperioden (§ 38

Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung

erneuert oder verlängert wurde. Schulferien

zwischen den Unterrichtsperioden gelten nicht

als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Der Bemessung der Abfertigung sind an

Scelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses

gebührenden Monatsentgeltes und der

Familienzulagen das Monatsentgelt und die Familienzulagen

zugrunde zu legen, die dem Durchschnitt

der Wochenstundenanzahl der letzten

24 Kalendermonate entsprechen."

41. An die Stelle des Abs. 4 des § 53 treten

folgende Bestimmungen

„(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes,

der Dienstzulagen und der Familienzulagen

an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig

ist, können durch Verordnung der

Bundesregierung im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen

gewährt werden. Diese Teuerungszulagen

sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können

für das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und die

Familienzulagen auch verschieden hoch festgesetzt

werden.

(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche

Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie

gewährt werden."

Artikel II.

(1) Mit den Bediensteten, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in einem

Dienstverhältnis stehen, das durch die Änderung

des § 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

(Artikel I Z. 1) erstmalig in den Anwendungsbereich

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

fällt, sind mit Wirksamkeit von diesem Tage

Dienstverträge nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 abzuschließen.

Hiebei ist der Vertragsbedienstete so zu behandeln,

als ob das Vertragsbedienstetengesetz 1948

auf sein bisheriges Dienstverhältnis anzuwenden

gewesen wäre. Erklärt sich der Bedienstete mit

dem ihm angebotenen Abschluß des Dienstvertrages

nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 nicht binnen vier

Wochen einverstanden, so gilt das Dienstverhältnis

mit Ablauf dieser Frist als einverständlich

aufgelöst.

(2) Die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 in der

Fassung des Artikels I Z. 9 sind für die mit dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnenden

Bezugsberechnungszeiträume auch in den Fällen

anzuwenden, in denen die Fristen vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu laufen

begonnen haben.

(3) Auf Fristen des § 24, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes laufen, sind

mit Wirksamkeit von diesem Tage die Bestimmungen

des § 3 a in der Fassung des Artikels I

Z. 4 und des § 24 in der Fassung des Artikels I

Z. 18 anzuwenden.

(4) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ausgesprochen wurden und

den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. g in der

Fassung des Artikels I Z. 28 widersprechen, sind

unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch nicht abgelaufen ist.

Artikel III.

Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L,

auf deren Dienstverhältnis § 39 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des

Artikels I Z. 33 dieses Bundesgesetzes nicht anzu-

wenden ist, sind mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes in das Entlohnungsschema I L zu

überstellen.

Artikel IV.

Die nach diesem Bundesgesetz erforderlichen

Änderungen von Dienstverträgen sind nicht

als Beurkundungen im Sinne des Gebührengesetzes

1957, BGBl. Nr. 267, anzusehen.

Artikel V.

(1) Die Bestimmungen der auf Grund des

§ 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in

der bisher geltenden Fassung erlassenen Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 113, bleiben

als Bundesgesetz in Geltung. Sie treten in dem

Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende,

auf Grund des § 22 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung des Artikels I Z. 15

dieses Bundesgesetzes im Verordnungsweg erlassene

Regelungen Geltung erlangen.

(2) Die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes

1948 in der Fassung, die es durch

Artikel I erhält, zu erlassenden Verordnungen

können frühestens mit Wirksamkeit vom Tage

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung

gesetzt werden.

Artikel VI.

Die durch Artikel I dieses Bundesgesetzes

aufgehobenen oder geänderten Bestimmungen

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sind in

der bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmungen

jeweils geltenden Fassung auf Bezugsansprüche

anzuwenden, die Zeiträume betreffen,

die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen

liegen.

Artikel VII.

(1) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 7, 8,

34, 35, 37, 38 und 39 treten am 1. Jänner 1962,

die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

soweit sich nicht aus den folgenden Absätzen

etwas anderes ergibt, am 1. Juli 1961 in Kraft.

(2) Das Monatsentgelt, die Dienstzulagen und

die Ergänzungszuschläge (Artikel V der 2. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle) werden, soweit

nicht Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, für die Zeit

vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961 um

4 v. H. erhöht.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 gebühren den Vertragsbediensteten für

die Zeit vom 1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961

(4) Für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis zum

31. Dezember 1961 gebührt

a) den im § 41 Abs. 3 in der Fassung des

Artikels I Z. 35 angeführten Vertragslehrern

eine Dienstzulage von S 124'20,

b) den im § 44 a Abs. 4 in der Fassung des

Artikels I Z. 39 angeführten Vertragslehrern

eine Dienstzulage von S 38'20 und

c) den im § 44 a Abs. 5 in der Fassung des

Artikels I Z. 39 angeführten Vertragslehrern

eine Dienstzulage von S 57'60.

Artikel VIII.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen, dieses

Bundesministerium betraut.

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