165. Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen
Österreich und der Schweiz, abgeschlossen durch Notenwechsel, welches also lautet
SCHWEIZERISCHE BOTSCHAFT
Exzellenz,
Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß die
Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht,
die Formalitäten im Reiseverkehr zwischen
Österreich und der Schweiz noch weiter zu vereinfachen,
bereit ist, mit der Republik Österreich
eine Abänderung der beiden ersten Absätze
der Artikel 1 und 2 des am 1. Juni 1957 ge-
schlossenen Abkommens über den Grenzübertritt
von Personen im Verkehr zwischen beiden Ländern
zu vereinbaren.
Ich schlage deshalb vor, in den beiden ersten
Absätzen der Artikel 1 und 2 des vorgenannten
Abkommens nach dem Worte „gültigen" den Zusatz
„oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen"
einzufügen.
Das Datum des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung
wird in einem weiteren Notenwechsel
festgelegt werden. Für die Gültigkeit
dieser Zusatzvereinbarung sollen die gleichen Bedingungen
gelten, wie sie im Notenwechsel vom
1. Juni 1957 stehen.
Sofern die österreichische Bundesregierung mit
der vorgenannten Lösung einverstanden ist, beehre
ich mich zu beantragen, daß diese Note und
ihre gleichlautende Antwortnote als rechtsgültiger
Zusatz zum Abkommen vom 1. Juni 1957
angesehen wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, den 2. Januar 1959
Der Schweizerische Geschäftsträger
a. i.
Jean Humbert
Seiner Exzellenz
DDr. h. c. Ing. Leopold Figl,
Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten,
Wien
DER BUNDESMINISTER FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Zl. 283.866-RR/59
Herr Geschäftsträger!
Ich beehre mich, Ihnen, Herr Geschäftsträger,
den Empfang Ihrer Note vom 2. Jänner 1959,
die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen
„Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß die
Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht,
die Formalitäten im Reiseverkehr zwischen
Österreich und der Schweiz noch weiter zu vereinfachen,
bereit ist, mit der Republik Österreich
eine Abänderung der beiden ersten Absätze
der Artikel 1 und 2 des am 1. Juni 1957 geschlossenen
Abkommens über den Grenzübertritt
von Personen im Verkehr zwischen beiden Ländern
zu vereinbaren.
Ich schlage deshalb vor, in den beiden ersten
Absätzen der Artikel 1 und 2 des vorgenannten
Abkommens nach dem Worte ,gültigen' den Zusatz
,oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen'
einzufügen.
Das Datum des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung
wird in einem weiteren Notenwechsel
festgelegt werden. Für die Gültigkeit
dieser Zusatzvereinbarung sollen die gleichen Bedingungen
gelten, wie sie im Notenwechsel vom
1. Juni 1957 stehen.
Sofern die österreichische Bundesregierung mit
der vorgenannten Lösung einverstanden ist, beehre
ich mich zu beantragen, daß diese Note und
ihre gleichlautende Antwortnote als rechtsgültiger
Zusatz zum Abkommen vom 1. Juni 1957
angesehen wird."
Ich habe die Ehre, Ihnen, Herr Geschäftsträger,
mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung
mit den vorstehenden Bestimmungen
einverstanden ist und diesen Notenaustausch als
Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen
Österreich und der Schweiz vom 1. Juni
1957 betrachtet.
Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen, Herr
Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 10. Jänner 1959
Figl
Herrn
Jean Humbert,
Geschäftsträger
der Schweizerischen Eidgenossenschaft a. i.
Wien
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,
vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen, zu Wien, den 16. April 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das vorliegende Zusatzabkommen zum Abkommen vom 1. Juni 1957 zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die
Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz, BGBl. Nr. 159/1957, ist durch
Notenwechsel vom 2. beziehungsweise 11. Mai 1959 zwischen dem schweizerischen Botschafter in
Wien und dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten mit 1. Juni 1959 in Kraft gesetzt
worden.