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165_1959 AT

165. Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz.

Nachdem das Zusatzabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen

Österreich und der Schweiz, abgeschlossen durch Notenwechsel, welches also lautet

SCHWEIZERISCHE BOTSCHAFT

Exzellenz,

Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß die

Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht,

die Formalitäten im Reiseverkehr zwischen

Österreich und der Schweiz noch weiter zu vereinfachen,

bereit ist, mit der Republik Österreich

eine Abänderung der beiden ersten Absätze

der Artikel 1 und 2 des am 1. Juni 1957 ge-

schlossenen Abkommens über den Grenzübertritt

von Personen im Verkehr zwischen beiden Ländern

zu vereinbaren.

Ich schlage deshalb vor, in den beiden ersten

Absätzen der Artikel 1 und 2 des vorgenannten

Abkommens nach dem Worte „gültigen" den Zusatz

„oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen"

einzufügen.

Das Datum des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung

wird in einem weiteren Notenwechsel

festgelegt werden. Für die Gültigkeit

dieser Zusatzvereinbarung sollen die gleichen Bedingungen

gelten, wie sie im Notenwechsel vom

1. Juni 1957 stehen.

Sofern die österreichische Bundesregierung mit

der vorgenannten Lösung einverstanden ist, beehre

ich mich zu beantragen, daß diese Note und

ihre gleichlautende Antwortnote als rechtsgültiger

Zusatz zum Abkommen vom 1. Juni 1957

angesehen wird.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, den 2. Januar 1959

Der Schweizerische Geschäftsträger

a. i.

Jean Humbert

Seiner Exzellenz

DDr. h. c. Ing. Leopold Figl,

Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten,

Wien

DER BUNDESMINISTER FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Zl. 283.866-RR/59

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, Ihnen, Herr Geschäftsträger,

den Empfang Ihrer Note vom 2. Jänner 1959,

die folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen

„Ich beehre mich Ihnen mitzuteilen, daß die

Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht,

die Formalitäten im Reiseverkehr zwischen

Österreich und der Schweiz noch weiter zu vereinfachen,

bereit ist, mit der Republik Österreich

eine Abänderung der beiden ersten Absätze

der Artikel 1 und 2 des am 1. Juni 1957 geschlossenen

Abkommens über den Grenzübertritt

von Personen im Verkehr zwischen beiden Ländern

zu vereinbaren.

Ich schlage deshalb vor, in den beiden ersten

Absätzen der Artikel 1 und 2 des vorgenannten

Abkommens nach dem Worte ,gültigen' den Zusatz

,oder seit weniger als 5 Jahren abgelaufenen'

einzufügen.

Das Datum des Inkrafttretens dieser Zusatzvereinbarung

wird in einem weiteren Notenwechsel

festgelegt werden. Für die Gültigkeit

dieser Zusatzvereinbarung sollen die gleichen Bedingungen

gelten, wie sie im Notenwechsel vom

1. Juni 1957 stehen.

Sofern die österreichische Bundesregierung mit

der vorgenannten Lösung einverstanden ist, beehre

ich mich zu beantragen, daß diese Note und

ihre gleichlautende Antwortnote als rechtsgültiger

Zusatz zum Abkommen vom 1. Juni 1957

angesehen wird."

Ich habe die Ehre, Ihnen, Herr Geschäftsträger,

mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung

mit den vorstehenden Bestimmungen

einverstanden ist und diesen Notenaustausch als

Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der

österreichischen Bundesregierung und der Regierung

der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

betreffend die Aufhebung des Paßzwanges zwischen

Österreich und der Schweiz vom 1. Juni

1957 betrachtet.

Ich benütze die Gelegenheit, um Ihnen, Herr

Geschäftsträger, den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 10. Jänner 1959

Figl

Herrn

Jean Humbert,

Geschäftsträger

der Schweizerischen Eidgenossenschaft a. i.

Wien

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Zusatzabkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Zusatzabkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Finanzen,

vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen, zu Wien, den 16. April 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das vorliegende Zusatzabkommen zum Abkommen vom 1. Juni 1957 zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die

Aufhebung des Paßzwanges zwischen Österreich und der Schweiz, BGBl. Nr. 159/1957, ist durch

Notenwechsel vom 2. beziehungsweise 11. Mai 1959 zwischen dem schweizerischen Botschafter in

Wien und dem Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten mit 1. Juni 1959 in Kraft gesetzt

worden.

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