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165_1957 AT

165. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Kärnten.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird auf Antrag der nachstehend

genannten Gemeinden und nach Anhörung der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. August 1957 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Gallizien, Pustritz und Ruden, sämtliche

Bezirk Völkermarkt, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

vom 16. November 1954,

LGBl. für Kärnten Nr. 4/1955, in der jeweils

gültigen Fassung Anwendung findet, in die

Krankenversicherung der Bundesangestellten bei

der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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