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165. Bundesgesetz: 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden

die auf Grund des Staatsvertrages betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen und

demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955,

BGBl. Nr. 152/1955 (Staatsvertrag), zufolge der

Übertragung durch die Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von

Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten

Staaten von Amerika und die Republik Frankreich

(Vier Mächte) in das Eigentum der Republik

Österreich übergegangenen sowie die sonstigen

durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang

mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften,

Rechte und Interessen (Vermögenswerte).

(2) Als beansprucht oder innegehabt im Sinne

des Art. 22 des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte,

welche am 8. Mai 1945 einer deutschen

physischen oder juristischen Person (§ 2) oder

dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen

(§ 3) gehört haben.

(3) Vermögenswerte einer juristischen Person

mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht

innegehabt oder beansprucht wurden,

weil Anteilsrechte an der juristischen Person

am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder

physischen Person gehört haben, gelten nicht als

in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen;

als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte

an juristischen Personen mit dem Sitze

im Inland, weiche am 8. Mai 1945 einer deutschen

physischen oder juristischen Person (§ 2) oder

dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen

(§ 3) gehört haben.

Deutsche physische und juristische

Personen.

§ 2. (1) Eine deutsche physische Person im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die am

8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen

und diese nicht infolge einer vom Deutschen

Reich zwischen 1938 und 1945 angeordneten

Sammeleinbürgerung oder im Zuge einer

Umsiedlungsaktion erworben hat.

(2) Besaß eine Person am 8. Mai 1945 zwei oder

mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine

die österreichische und eine die deutsche war, so

gilt die Person nicht als deutsch im Sinne dieses

Bundesgesetzes.

(3) Besaß eine Person nichtösterreichischer

Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 zwei oder

mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine

die deutsche war, so gilt die Person als deutsch

im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie am

27. Juli 1955 einen Wohnsitz im Gebiete des

Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember

1937 hatte.

(4) Eine deutsche juristische Person im Sinne

dieses Bundesgesetzes ist eine juristische Person,

die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Gebiete des

Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember

1937 gehabt hat. Das Deutsche Reich

und seine Einrichtungen gelten nicht als deutsche

juristische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Einrichtungen des Deutschen

Reiches.

§ 3. (1) Einrichtungen des Deutschen Reiches im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Reichsautobahnen,

die Organisation Todt, der Reichsnährstand,

der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche

Mittelstelle.

(2) Die Vermögenswerte der Einrichtungen des

Deutschen Reiches gelten bei Anwendung dieses

Bundesgesetzes als Vermögenswerte des Deutschen

Reiches.

Haftung für Verbindlichkeiten.

§ 4. Der Eigentumsübergang auf Grund des

Staatsvertrages begründet eine Haftung der Republik

Österreich für die Verbindlichkeiten des

Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen, deutscher

juristischer oder physischer Personen oder

sonstiger Voreigentümer nur nach Maßgabe dieses

Bundesgesetzes.

§ 5. (1) Für Verbindlichkeiten, die zwischen

dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes durch Bundesdienststellen oder

durch öffentliche Verwalter im Rahmen ihrer Befugnisse

für die auf Grund des Staatsvertrages

in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen

Vermögenswerte des Deutschen Reiches

oder seiner Einrichtungen eingegangen worden

sind, haftet die Republik Österreich jeweils

mit dem übergegangenen Vermögenswert (§ 1

Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört.

(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für Verbindlichkeiten,

die in Ansehung der in Abs. 1

genannten Vermögenswerte zwischen dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes und dem 31. Dezember

1956 eingegangen werden.

(3) Den Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 sind

jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch

rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen

dem Deutschen Reich oder seinen

Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung

infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des

entzogenen Vermögens auferlegt wurden (§ 23

Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner

Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder

seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs-

oder Rückgabevergleichen, die im Wege

oder von einer zuständigen österreichischen

Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige

Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.

(4) Dingliche Rechte Dritter, die an Liegenschaften

oder bücherlichen Rechten des Deutschen

Reiches oder seiner Einrichtungen am Tage des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen,

bleiben aufrecht.

§ 6. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

können Ansprüche, die zwischen dem 13. März

1938 und dem 27. Juli 1955 entstanden sind,

gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen

weder bei einer inländischen Behörde geltend

gemacht noch im Inland vollstreckt werden;

anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen

nicht mehr fortgesetzt werden, andere Verfahren

sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden

gegeneinander aufgehoben.

(2) Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen

bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu

entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen

Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen

wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer

Anwendung des § 5 Abs. 1.

§ 7. (1) Für Verbindlichkeiten, die zu den auf

Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der

Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten

gehören und nicht Verbindlichkeiten des

Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind,

haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert

(§ 1 Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit

gehört (Sondervermögen). Das gesamte

aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen

physischen oder juristischen Person in das Eigentum

der Republik Österreich übergegangene

Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.

(2) Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche

aus Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1

gegen die Republik Österreich weder bei einer

inländischen Behörde geltend gemacht noch im

Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember

1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen

nicht eingerechnet. Soweit aber für

die in das Eigentum der Republik Österreich

übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher

Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung

und Vollstreckung zulässig.

§ 8. Der Eigentumsübergang von Vermögenswerten

auf Grund des Staatsvertrages begründet

kein Erlöschen der Rechte und Verbindlichkeiten

durch Vereinigung (§ 1445 ABGB.).

§ 9. Über Vermögenswerte, die auf Grund des

Staatsvertrages in das Eigentum der Republik

Österreich übergegangen und als Sondervermögen

anzusehen sind, ist bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit

ein abgesondertes Konkursverfahren

zulässig.

Verwaltung des ehemaligen Eigentums

des Deutschen Reiches und

seiner Einrichtungen.

§ 10. (1) Zur Verwaltung der in das Eigentum

der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen

Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder

seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden

Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen

und — soweit der Landeshauptmann gemäß

Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929

mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist —

dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche

Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen,

ist das Bundesministerium für Finanzen

zuständig.

(2) Die Republik Österreich kann innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

durch schriftliche Erklärung der nach

Abs. 1 zur Verwaltung der in das Eigentum

der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte

zuständigen Dienststelle in Verträge

des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen

eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder

nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer

noch nicht abgelaufen ist.

§ 11. (1) Bei Liegenschaften, als deren grundbücherlicher

Eigentümer das Deutsche Reich oder

eine seiner Einrichtungen eingetragen sind, hat

das Grundbuchsgericht auf Grund eines unter

Berufung auf den Staatsvertrag gestellten Antrages

der Finanzprokuratur das Eigentumsrecht

der Republik Österreich einzuverleiben. Dies gilt

sinngemäß für jede Übertragung anderer zugunsten

des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen

eingetragener bücherlicher Rechte auf die

Republik Österreich. Der Antrag der Finanzprokuratur

gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Allgemeines

Grundbuchsgesetz 1955.

(2) Der Republik Österreich ist zu Handen

der Finanzprokuratur zuzustellen; gleichzeitig ist

die nach § 10 Abs. 1 zuständige Dienststelle durch

Übermittlung einer Beschlußausfertigung zu verständigen.

An das Deutsche Reich, seine Einrichtungen

oder an eine der Vier Mächte ist nicht

zuzustellen.

Übereignung an Personen österreichischer

Staatsbürgerschaft.

§ 12. (1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer

deutschen physischen Person in das Eigentum der

Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte

gelten als am Tage des Inkrafttretens des

Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet,

wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die

österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach

einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen

Person, wenn der Erbe spätestens an

diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft

erworben hat. Diese Bestimmung ist auf

den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu

einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert

gehören, trifft ausschließlich die Person,

der diese Vermögenswerte übereignet sind.

(4) Die Republik Österreich haftet nicht für

Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die

gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.

Feststellungsbeschluß.

§ 13. (1) Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten

zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte

unter öffentlicher Verwaltung oder

Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß

sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das

Eigentum der Republik Österreich übergegangen

sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.

(2) Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten

einer juristischen Person zu sein, kann

hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung

gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die

betreffende juristische Person oder dieser juristischen

Person gehörige Vermögenswerte unter

öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.

(3) Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1

oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn

der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag

bezeichneten Vermögenswerte nachweist,

1. daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte

weder das Deutsche Reich noch eine

seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische

oder juristische Person gewesen ist oder

2. daß eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.

§ 14. (1) Zur Entscheidung über einen Antrag

gemäß § 13 ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig,

in dessen Sprengel der Antragsteller im

Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen

Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung

eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien.

(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag

anzugeben, auf welchen der im § 13 Abs. 3

angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er

hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und,

soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher

Abschrift vorzulegen.

(3) Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung

des Antrages und je eine Abschrift der vorgelegten

Urkunden der Finanzprokuratur mit

dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht

mit vier Wochen zu bestimmenden Frist zu

dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des

Antragstellers Stellung zu nehmen. Die Republik

Österreich hat im Verfahren die Stellung einer

Partei.

(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften

des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden

Besonderheiten

1. Die Verhandlung und Entscheidung in erster

Instanz obliegt dem Einzelrichter.

2. Die Verhandlung ist öffentlich.

3. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht

zulässig.

Anpassung der öffentlichen Verwaltungen

und Aufsichten.

§ 15. Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag

nach § 13 stattgegeben wurde,

rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine

mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung

der Behörde zu übersenden, die die öffentliche

Verwaltung oder Aufsicht für die durch den

Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt

hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung

ohne Anhörung der Berufsvertretungen

die öffentliche Verwaltung

oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken,

falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen

Entscheidung entsprechenden Rechtszustand

herzustellen.

§ 16. Bezieht sich eine öffentliche Verwaltung

oder Aufsicht auf Vermögenswerte, die jeman-

dem auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses

nach einem der Rückstellungs- oder Rückgabegesetze

herauszugeben sind und stehen der

Exekution dieses Erkenntnisses die Bestimmungen

des Staatsvertrages nicht entgegen (§ 36)

oder sind jemandem Vermögenswerte auf Grund

eines Rückstellungs- oder Rückgabevergleiches,

der im Wege oder von einer zuständigen österreichischen

Dienststelle als Maßnahme, betreffend

das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt

wurde, herauszugeben, so ist die öffentliche

Verwaltung oder Aufsicht auf Antrag des Berechtigten

ohne Anhörung der Berufsvertretungen

aufzuheben oder einzuschränken, falls dies

erforderlich ist, um den dem Erkenntnis oder

dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand

herzustellen.

Beteiligungen an deutschen

juristischen Personen.

§ 17. War eine nichtdeutsche physische oder

juristische Person — bei Berücksichtigung der

Nichtigkeit einer allfälligen Entziehung — am

8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 mittelbar

oder unmittelbar an einer deutschen juristischen

Person (§ 2 Abs. 4) beteiligt, ohne daß sich diese

Beteiligung auf eine in Österreich nicht wirksame

Maßnahme gründet, und sind die Vermögenswerte

der deutschen juristischen Person

in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen,

so kann die Bundesregierung die zur

Berücksichtigung dieser Beteiligung wirtschaftlich

angemessenen Maßnahmen treffen.

II. Sonderbestimmtangen für die von einer der

Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.

§ 18. (1) Für solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes

bildende Unternehmen, Betriebe und

sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier

Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und

erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden,

gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen

dieses Abschnittes.

(2) Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich

zur Unterbringung oder unmittelbaren

Versorgung von Truppen in Österreich zu

Manöverzwecken oder sonstigen militärischen

Zwecken in Österreich beschlagnahmt wären, gelten

nicht als Vermögenswerte im Sinne des

Abs. 1.

Gläubigeraufruf.

§ 19. (1) Für die im § 18 genannten Unternehmen

und Betriebe kann, solange sie abgesondert

verwaltet werden, vom Eigentümer oder

im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom

öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des

Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September

1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" verlautbart werden. Das

Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht

rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei

der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der

Verlautbarung anzuführen.

(2) Die Ansprüche sind bis längstens 31. Dezember

1956 bei der im Aufruf genannten Stelle

anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche

erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich

sichergestellt sind.

(3) Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes

an können Ansprüche aus DienstVerhältnissen,

die sich auf die Zeit vor der Übergabe

des Unternehmens oder des Betriebes beziehen,

sonstige Ansprüche, sofern sie vor der

Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes

entstanden sind, bis zum 30. Juni 1957 weder bei

einer inländischen Behörde geltend gemacht noch

im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden

in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist

nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches

sind bis zu den im vorangehenden Satz

genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren

auf Antrag einer Partei zu unterbrechen,

anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben.

Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben

wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256

der EO. nicht eingerechnet.

(4) Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen

wird durch Abs. 3 nicht ausgeschlossen.

Schuldverhä1tnisse auf dauernde

Leistungen.

§ 20. (1) Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen,

wie insbesondere Bestand-, Dienst- sowie

Bezugs- und Lieferungsverträge, die in der

Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte

für die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe

oder sonstigen Vermögenswerte eingegangen,

abgeändert oder verlängert wurden, können

unbeschadet sonstiger Auflösungsgründe ohne

Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder

gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen

einer Arbeitsordnung, jedoch unter Einhaltung

der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen

und -termine durch Kündigung

aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung

des Vertrages unter den geänderten Verhältnissen

für das Unternehmen oder den Betrieb

und bei sonstigen Vermögenswerten für den Bestandgeber

nicht zumutbar ist oder wenn der

Vertrag nach dem 1. Jänner 1955 eingegangen

oder abgeändert oder nach diesem Zeitpunkt

schriftlich festgehalten wurde. Besteht keine

gesetzliche Kündigungsfrist, so ist eine Frist von

wenigstens sechs Wochen einzuhalten.

(2) Eine Kündigung im Sinne des Abs. 1 kann

nur innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-

treten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen

werden.

(3) Bei Dienstverhältnissen kann die Rechtsunwirksamkeit

einer Kündigung gemäß Abs. 1

nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet von

dem Zeitpunkt, in dem sie dem Dienstnehmer

zugegangen ist, weder durch Klage noch durch

Einrede geltend gemacht werden. Diese Frist

endet jedoch keinesfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(4) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die Kündigung

oder Auflösung eines Schuldverhältnisses auf

dauernde Leistungen zwischen dem 27. Juli 1955

und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ausgesprochen wurde. Eine in diesem Zeitraum

dem Vertragspartner gegenüber abgegebene Erklärung

über die Unwirksamkeit des Vertrages

gilt als Erklärung der Auflösung. In diesen Fällen

beginnt die im Abs. 3 genannte Frist mit

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu

laufen.

(5) Arbeitsordnungen, die für die im § 18 genannten

Unternehmungen oder Betriebe in der

Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zu ihrer Übergabe

an die Republik Österreich erlassen wurden, gelten

mit dem Tag der Übergabe des Betriebes an

die Republik Österreich als erloschen. Das

gleiche gilt für Abänderungen und Ergänzungen,

die in dem genannten Zeitraum vorgenommen

wurden. Die durch erloschene Arbeitsordnungen

oder durch erloschene Abänderungen oder Ergänzungen

außer Kraft gesetzten Bestimmungen

vorher bestandener Arbeitsordnungen treten

wieder in Wirksamkeit. Auf Grund einer erloschenen

Arbeitsordnung vom Dienstgeber erbrachte

Leistungen können nicht zurückgefordert

werden.

(6) Die in den vorstehenden Absätzen für Arbeitsordnungen

getroffenen Bestimmungen sind

auch auf Dienst- und Betriebsordnungen anzuwenden.

(7) Ansprüche auf Förderabgaben von Bitumen

(Bruttoprozente) können nur auf Grund einer

besonderen bundesgesetzlichen Regelung geltend

gemacht werden.

Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.

§ 21. (1) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1,

2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

für Wohnzwecke verwendet wurden,

nicht anzuwenden.

(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich

genutzte Liegenschaften, die zwischen

der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine

der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik

Österreich abgeschlossen worden sind,

enden am 31. Dezember 1957, es sei denn, daß

sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer

Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung,

Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger

Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.

(3) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der

in Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge

macht es keinen Unterschied, ob die Verträge

durch Organe oder Beauftragte einer der Vier

Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht

Verfügungsberechtigten eingegangen worden

sind.

§ 22. (1) Für Verbindlichkeiten der im § 18

genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen

Vermögenswerte, die während der Verwaltung

durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet

der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.

(2) Die Forderungen der Sowjetischen Bank in

Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen

Eigentums in Österreich gegen die im

§ 18 genannten Unternehmen, Betriebe und

sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik

Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und

treuhändig an die Österreichische Kontrollbank

Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind

vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung

des Abs. 1 zu befriedigen. Der Eigentümer kann

Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur

Sowjetischen Bank in Österreich oder zur

Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums

in Österreich nicht erheben.

(3) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden

auf die im § 18 genannten Unternehmen,

Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß

Anwendung.

Abgaben-, sozialversicherungs-

und handelsrechtliche Bestimmungen.

§ 23. (1) Steuern vom Umsatz, welche die im

§ 18 genannten Unternehmen, Betriebe und

sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder

festzusetzen noch einzufordern, soweit im Falle

der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

die Entgelte vor dem 14. August 1955 vereinnahmt

oder im Fall der Besteuerung nach vereinbarten

Entgelten die steuerbaren Vorgänge

vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden.

Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,

welche die im § 18 genannten Unternehmen,

Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen,

sind weder festzusetzen noch einzufordern,

soweit sie auf die Zeit vor dem

14. August 1955 entfallen. Eine Heranziehung

dieser Vermögenswerte und ihrer Erwerber zur

Haftung für im Abzugsweg einzuhebende Abgaben,

die vor dem 14. August 1955 einzubehalten

waren, hat zu unterbleiben.

(2) Stempel- und Rechtsgebühren sowie Verkehrsteuern,

zu deren Entrichtung die im § 18

genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen

Vermögenswerte allein oder als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, sind weder festzusetzen noch

einzufordern, wenn der Tatbestand, an den die

Abgabengesetze die Abgabe knüpfen, vor dem

14. August 1955 verwirklicht wurde.

(3) Verbrauchsteuern und Monopolabgaben

sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit

die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe

die im § 18 genannten Unternehmen oder

Betriebe trifft und die Abgabenschuld vor dem

14. August 1955 entstanden ist.

(4) Zölle und sonstige Eingangsabgaben für

Waren (bewegliche körperliche Sachen aller Art),

die sich vor dem 14. August 1955 ständig oder

vorübergehend in den im § 18 genannten Unternehmen

oder Betrieben befunden haben, sind

weder festzusetzen noch einzufordern, soweit die

im § 18 genannten Unternehmen oder Betriebe

als Zollschuldner in Betracht kommen. Für

Waren, die sich am 13. August 1955 in solchen

Unternehmen und Betrieben befunden haben

und nachher veräußert wurden, sind Zölle und

sonstige Eingangsabgaben auch für den Erwerber

weder festzusetzen noch von ihm einzufordern.

(5) Alle übrigen Bundesabgaben und bundesgesetzlich

geregelten Beiträge an öffentliche

Fonds und an Körperschaften des öffentlichen

Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern,

soweit sie sich auf Tatbestände oder

Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955

beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung

die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe

und sonstigen Vermögenswerte trifft.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes

1951, BGBL Nr. 87) der Abgaben

und Beiträge.

(7) Beträge, die auf die in den Abs. 1 bis 6

bezeichneten Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche

entrichtet wurden, können nicht zurückgefordert

werden.

(6) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,

soweit sie sich auf den im Abs. 1 genannten

Zeitraum beziehen, können eingetrieben werden,

jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(9) Für vergütungsfähige Vorgänge, die von

den im § 18 genannten Unternehmen und Betrieben

vor dem 14. August 1955 bewirkt

wurden, sind Umsatzsteuervergütungen nicht zu

gewähren.

§ 24. (1) Die im § 18 genannten Unternehmen

und Betriebe haben Eröffnungsbilanzen auf den

14. August 1955 unter sinngemäßer Anwendung

der Bewertungsbestimmungen des Schillingeröffnungsfbilanzengesetzes,

BGBl. Nr. 190/1954,

aufzustellen. Eine solche Eröffnungsbilanz gilt als

Eröffnungsbilanz gemäß § 7 Abs. 3 des Verwaltergesetzes

1952 in der geltenden Fassung.

(2) Bei den im § 18 genannten Unternehmen,

die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches

führen, sind die steuerpflichtigen

Gewinne, die auf das nach dem 13. August 1955

endende Wirtschaftsjahr entfallen, ausgehend

von den nach Abs. 1 aufzustellenden Bilanzen

zu ermitteln. Die in diesen Bilanzen zulässigerweise

angesetzten Werte gelten als Anschaffungs-

oder Herstellungskosten im Sinne der steuerrechtlichen

Vorschriften. Die Bestimmung des

§ 40 Schillingeröffnungsbilanzengesetz, BGBl.

Nr. 190/1954, ist nicht anzuwenden.

(3) Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3

Einkommensteuergesetz 1953 ist Abs. 2 zweiter

Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Bei der Veranlagung der Gewerbesteuer für

das Jahr 1955 sind die im § 18 genannten Unternehmen

unter Beachtung der Bestimmungen des

Abs. 2 so zu behandeln, als ob sie am 14. August

1955 in die Steuerpflicht eingetreten wären.

(5) Die sich aus der Rückgliederung von im

§ 18 genannten Betrieben oder Vermögenswerten

ergebenden Veränderungen im Vermögen

(Abs. 1) sind zu den Steuern vom Einkommen

und Ertrag nicht heranzuziehen. Abs. 2 zweiter

und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Veränderungen des Vermögens gemäß

Abs. 5 sind, falls die Schillingeröffnungsbilanz zu

einem Stichtag vor dem 14. August 1955 aufgestellt

worden ist, bei Aktiengesellschaften in die

gesetzliche Rücklage, bei Gesellschaften mit

beschränkter Haftung in die Umstellungsrücklage

und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

in die Kapitalrücklage einzustellen.

(7) Juristische Personen mit dem Sitz im Inland,

auf die hinsichtlich eines Hauptbetriebes § 18

anzuwenden ist, können, soweit sie für die Jahre

1945 bis 1955 noch nicht Jahresabschlüsse aufgestellt

haben, einen diese Geschäftsjahre umfassenden

Jahresabschluß aufstellen; hiebei ist hinsichtlich

der im § 18 genannten Unternehmen

und Betriebe von der gemäß Abs. 1 aufzustellenden

Eröffnungsbilanz auszugehen. Dies

gilt sinngemäß für die Aufstellung des Geschäftsberichtes.

Für die Besteuerung dieser juristischen

Personen sind die Abs. 1 bis 5 maßgebend.

§ 25. (1) Wegen Abgaben- und Monopolvergehen,

die sich auf die im § 23 Abs. 1 bis 5

bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen und

vor dem 14. August 1955 begangen worden sind,

sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige

Strafverfahren sind einzustellen, gleichviel in

welchem Stande sie sich befinden. Die wegen

solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten

Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch

nicht vollstreckt sind.

(2) Anhängige Zoll-, Verbrauchsteuer- und

Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen

Erwerbes oder Vertriebes von Waren (Gegenständen)

oder Bannwaren, die durch eine der Vier

Mächte oder deren Angehörige in das Inland

gebracht wurden, oder wegen widerrechtlichen

Erwerbes oder Vertriebes von zoll-, verbrauchsteuer-

oder monopolpflichtigen Waren (Gegenständen)

oder von Bannwaren, die aus den im

§ 18 genannten Unternehmen und Betrieben

stammen, ferner wegen Mitwirkung an diesen

Straftaten sind einzustellen, wenn die entfallenden

Abgaben bis 31. Dezember 1956 entrichtet

werden. Unter der gleichen Voraussetzung sind

die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig

verhängten Strafen nachgesehen, soweit

sie noch nicht vollstreckt sind.

(3) Wegen der im Abs. 2 angeführten Tatbestände

sind Strafverfahren nicht einzuleiten,

wenn die Waren (Gegenstände) bis 31. Dezember

1956 zur Nachversteuerung angemeldet

und die Abgaben nach ihrer Festsetzung innerhalb

der von der Behörde bestimmten Frist entrichtet

werden.

(4) Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,

daß nach diesem Gesetz ein Strafverfahren nicht

eingeleitet oder ein anhängiges Verfahren eingestellt

wird, darf auf Einziehung oder Verfall im

selbständigen Verfahren nicht erkannt werden.

Selbständige Verfahren sind einzustellen, gleichviel

in welchem Stande sie sich befinden.

(5) Die vorangehenden Absätze sind sinngemäß

auf Verfahren wegen strafbarer Handlungen anzuwenden,

die nach den Bestimmungen über den

Bannbruch zu ahnden sind, wenn diese Straftaten

dadurch begangen wurden, daß

a) Waren (Gegenstände) für im § 18 genannte

Unternehmen und Betriebe oder bei diesen

erworben worden sind oder

b) unter a) bezeichnete Waren (Gegenstände)

vertrieben worden sind oder

c) Waren (Gegenstände), die von einer der

Vier Mächte oder deren Angehörigen herrühren,

erworben oder vertrieben worden

sind.

(6) Entrichtete Beträge für Strafen und Kosten,

die wegen der in den Abs. 1, 2 und 5 bezeichneten

strafbaren Handlungen auferlegt wurden,

können nicht zurückgefordert werden.

§ 26. (1) Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren,

die gemäß § 25 zu erfolgen hat, entscheidet

das Gericht, bei dem das Verfahren in

erster Instanz anhängig ist oder war; über die

Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht,

das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte

entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung

ist der öffentliche Ankläger und das

zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.

(2) Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf

es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn der

Vorsitzende und der Staatsanwalt über die zu

fällende Entscheidung übereinstimmen.

(3) Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigen

(Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten),

dem Verfallsbeteiligten, dem Haftungspflichtigen

und dem Staatsanwalt die Beschwerde

offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und

hat aufschiebende Wirkung.

§ 27. (1) (Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben,

mit Ausnahme der Abgaben,

die ein Entgelt für eine besondere Leistung

einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich

geregelte Beiträge an öffentliche Fonds

und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes

sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit

sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in

der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und

die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18

genannten Unternehmen, Betriebe und

sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch

für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und

Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und

Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht

zurückgefordert werden.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen,

die sich auf die im Abs. 1 bezeichneten

Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren

nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren

sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer

Handlungen rechtskräftig verhängten

Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht

vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete

Beträge können nicht zurückgefordert

werden.

Verwalterbestellung.

§ 28. (1) Für die im § 18 genannten Unternehmen,

Betriebe und sonstigen Vermögenswerte

kann das Bundesministerium für Finanzen eine

öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht

bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung

zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem

2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947,

BGBl. Nr. 81/1947, unterliegende Vermögenswerte

handelt, das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für

Anteilsrechte an juristischen Personen, denen im

§ 18 genannte Unternehmen, Betriebe oder Vermögenswerte

gehören.

(3) Für die gemäß Abs. 1 und 2 bestellte öffentliche

Verwaltung oder Aufsicht finden die

Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952,

BGBl. Nr. 100/1953, in der Fassung der Kundmachung

des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli

1954, BGBl. Nr. 209, sowie die §§ 13 bis 16

dieses Bundesgesetzes Anwendung.

(4) Im Falle der Bestellung einer öffentlichen

Verwaltung oder Aufsicht gemäß Abs. 1 oder 2

ist von der Bestellung, sofern es sich um auf

Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der

Republik Österreich übergegangene Vermögens-

werte handelt oder sofern dies vermutet wird,

der letzte bekannte deutsche Voreigentümer zu

verständigen. Eine Verständigung der Vier

Mächte entfällt. Ist eine deutsche physische

Person, die zu verständigen wäre, unbekannt

oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt

die Verständigung durch Anschlag an der Amtstafel;

die Verständigung deutscher juristischer

Personen erfolgt in jedem Fall nur durch Anschlag

an der Amtstafel.

III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.

§ 29. Ansprüche deutscher physischer oder

juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen

Vermögenswerten sind nicht als nach

dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik

Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen.

§ 30. (1) Für Anträge auf Rückstellung von

Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 — bei

Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten

Entziehung — im Eigentum des Deutschen

Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden

sind, sind die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes

anzuwenden.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des

Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren

wegen Rückstellung der im Abs. 1 bezeichneten

Vermögenswerte sind von den

Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen

des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen.

Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei

ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen

Verfahren, wenn die Anwendung der

Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes

offenbar eine andere Entscheidung zur Folge

gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und

Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde

erster Instanz zu verweisen.

(3) Wenn in einem Bescheid auf Grund des

§ 3 Abs. 4 letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes

zugunsten der Republik Österreich das

Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung

der aus der Abrechnung sich ergebenden

Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung

noch nicht durchgeführt oder darüber noch

nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung

nach den Bestimmungen des Zweiten

Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.

§ 31. (1) Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz,

in denen Antragsgegner das

Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen

ist, sind von Amts wegen der nach § 2 Abs. 1

des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen

Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der

Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten

Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium

für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen

Finanzlandesdirektion abzutreten.

(2) Die Finanzlandesdirektion ist an vor dem

27. Juli 1955 rechtskräftig gewordene Erkenntnisse

der Rückstellungskommission, die in dem

abgetretenen Verfahren ergangen sind, gebunden.

(3) Nach Rechtskraft des Abtretungsbeschlusses

ist auf Antrag der Finanzlandesdirektion im

Grundbuch anzumerken, daß das Verfahren nunmehr

nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz

fortgesetzt wird.

§ 32. (1) Erkenntnisse von Rückstellungs- und

Rückgabekommissionen gegen das Deutsche

Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor

dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind,

gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund

deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden

können; dem steht die Bestimmung des

§ 6 Abs. 1 nicht entgegen. Das gleiche gilt für

Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz,

ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft,

sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse,

die auf Grund eines zwischen dem

27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ergangenen Erkenntnisses der Obersten

Rückstellungs- oder Rückgabekommission

rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse

der ersten und der zweiten

Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine

seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen

dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind,

wenn die Finanzprokuratur der Durchführung

des Erkenntnisses urkundlich zustimmt.

(2) Beschlüsse über die bücherliche Eintragung

sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen.

Im übrigen findet § 11 Abs. 2 Anwendung.

§ 33. (1) Ist ein Verfahren nach dem Dritten

Rückstellungsgesetz oder nach dem Ersten Rückgabegesetz

gegen andere als die im § 31 genannten

Antragsgegner anhängig und vermutet die

Rückstellungskommission, daß das Verfahren

Vermögenswerte betrifft, die — bei Außerachtlassung

der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung

— auf Grund des Staatsvertrages auf

die Republik Österreich übergegangen sind, oder

bestehen darüber Zweifel, so ist die Finanzprokuratur

unter Aktenübersendung zu verständigen.

Die Verständigung hat auch zu erfolgen,

sofern die Finanzprokuratur oder eine Partei

dies beantragt.

(2) Wenn die Finanzprokuratur binnen drei

Monaten nach einer Verständigung gemäß Abs. 1

bei der Rückstellungskommission unter Berufung

auf dieses Bundesgesetz den Antrag stellt, daß

das Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner

unter Teilnahme der Finanzprokuratur

als Vertreterin der Republik Österreich auf seiner

Seite weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission

diesem Antrag mit Beschluß

stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen

Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen

ist, steht den Parteien des Rückstellungsverfahrens

das Recht des Widerspruches zu (§ 39).

(3) Wird seitens der Finanzprokuratur ein Antrag

gemäß Abs. 2 nicht gestellt oder wurde

einem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, so

ist das Rückstellungsverfahren mit den bisherigen

Parteien weiterzuführen. Vor Rechtskraft eines

Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Verfahren nicht

weiterzuführen.

(4) Der Republik Österreich (Finanzprokuratur),

die an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teilnimmt,

kommt dabei die gleiche verfahrensrechtliche

Stellung wie dem Antragsgegner zu; sie ist

auch zum Vergleichsabschluß mit Wirkung für

den Antragsgegner berechtigt. Handlungen des

Antragsgegners, die das Rückstellungsverfahren

oder dessen Gegenstand betreffen, sind nur insoweit

rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen

der Finanzprokuratur in Widerspruch stehen.

(5) Der Anspruch auf Rückstellung eines Vermögenswertes,

der ehemals einer deutschen physischen

oder juristischen Person gehört hat und

der bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten

Entziehung auf Grund des Staatsvertrages

in das Eigentum der Republik Österreich

übergegangen wäre, kann nur gegen den letzten

deutschen Erwerber geltend gemacht werden; die

Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden Anwendung.

§ 34. (1) Erkennt die Rückstellungskommission

auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner

zur Rückstellung zu verpflichten und

gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung

die im § 23 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes

vorgesehenen Maßnahmen zu treffen,

jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse

des geschädigten Eigentümers auf jene eines

öffentlichen Verwalters einzuschränken.

(2) Ein Überschuß, der sich aus der Verrechnung

zugunsten des Antragsgegners ergibt, ist

der Republik Österreich zuzusprechen. Dieser

stehen auch die rückstellungsrechtlichen Regreßansprüche

zu.

§ 35. In einem Erkenntnis, in welchem dem

Antragsteller Kostenersatz zuerkannt wird, ist

die Republik Österreich zu verpflichten, dem Antragsteller

jene Kosten zu ersetzen, die ihm ausschließlich

durch verfahrensrechtliche Handlungen

der Finanzprokuratur entstanden sind.

§ 36. (1) Der Exekution von Rückstellungs- und

Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche

physische oder juristische Person (§ 2) vor

dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind,

stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages

nicht entgegen, insoweit sich die Exekution

gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner

und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte

richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse,

die auf Grund eines zwischen

dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der

Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission

rechtskräftig geworden sind oder die nach

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen,

sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche,

die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen

Dienststelle als Maßnahme, betreffend

das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt

wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung

gemäß § 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes

verhalten, dann ist die Exekution

auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher

Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen

zulässig.

(2) Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs-

und Rückgabeerkentnisse erster oder

zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische

oder juristische Person (§ 2) zwischen dem

27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

ergangen sind, innerhalb eines Monates

von dem Tage an gerechnet, an dem ihr

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis

vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen

des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls

des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde

erheben. Die Beschwerde ist mit einem

Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. Sie

ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach

§ 33 Abs. 2 der Beschwerdeinstanz vorzulegen.

Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung

urkundlich zustimmt oder die Beschwerde

unterlassen hat, findet Abs. 1 Anwendung.

(3) § 31 Abs. 2 findet Anwendung.

§ 37. (1) Beschlüsse auf Abtretung nach § 31,

Verfügungen gemäß § 33 Abs. 1 sowie Beschlüsse

gemäß § 33 Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der

Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.

(2) Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz,

für das ein Beschluß gemäß § 31

oder eine Verfügung gemäß § 33 Abs. 1 in Frage

kommt, bei der Rückstellungsoberkommission

oder bei der Obersten Rückstellungskommission

anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission

erster Instanz zu übermitteln, die

gemäß § 31 oder § 33 Abs. 1 vorzugehen hat.

§ 38. Der Finanzprokuratur steht gegen den

Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den

Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2

gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission

zu. Ein weiterer Rechtszug

findet nicht statt.

§ 39. (1) Der Widerspruch (§ 33 Abs. 2) ist

binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses

bei der Rückstellungskommission erster Instanz

schriftlich in mindestens dreifacher Ausfertigung

einzubringen. Er hat den angefochtenen Beschluß

zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich der

Widerspruch stützt, und die Beweismittel an-

zuführen und den Antrag auf Aufhebung des

Beschlusses zu enthalten.

(2) Über den Widerspruch und über den Ersatz

der Kosten des Widerspruchsverfahrens verhandelt

und entscheidet die Rückstellungskommission

im Rückstellungsverfahren abgesondert.

(3) Die Rückstellungskommission hat einem

rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und

den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit

der Widerspruchswerber nachweist, daß die im

Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte

— bei Außerachtlassung der Nichtigkeit

der behaupteten Entziehung — am 8. Mai 1945

weder dem Deutschen Reich noch einer seiner

Einrichtungen noch einer deutschen physischen

oder juristischen Person gehört haben oder daß

sie gemäß § 12 übereignet sind oder sonst auf

Grund eines im Wege oder von einer zuständigen

österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend

das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten

Rechtsgeschäftes erworben wurden.

(4) Wird der Abtretungsbeschluß oder der Beschluß

auf Fortsetzung unter Teilnahme der

Finanzprokuratur aufgehoben, so ist das Verfahren

von der Rückstellungskommission ohne

Beiziehung der Republik Österreich nach den

Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes

fortzusetzen.

§ 40. Die Finanzprokuratur kann einem Verfahren

nach dem Dritten Rückstellungsgesetz

gegen eine inländische Offene Handelsgesellschaft,

Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft

mit beschränkter Haftung, Erwerbs-

und Wirtschaftsgenossenschaft oder Gewerkschaft

im Sinne des Berggesetzes beitreten, wenn

die Gesellschaft, Genossenschaft oder Gewerkschaft

unter öffentlicher Verwaltung steht. Der

für sie bestellte öffentliche Verwalter hat sie

im Rückstellungsverfahren zu vertreten; ein für

sie bestellter Abwesenheitskurator ist auf Antrag

zu entheben. Vergleiche, Anerkenntnisse und

Verzichte öffentlicher Verwalter in Rückstellungssachen

sind wirksam, wenn sie von der zuständigen

Aufsichtsbehörde genehmigt worden

sind.

§ 41. (1) Ist in einem Verfahren nach dem

Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter

Anteilsberechtigter eine deutsche physische

oder juristische Person oder das Deutsche Reich

oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach § 33

Abs. 1 vorzugehen.

(2) Wenn die Finanzprokuratur binnen drei

Monaten nach einer Verständigung gemäß § 33

Abs. 1 bei der Rückstellungskommission den Antrag

stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme

der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik

Österreich weitergeführt werde, so hat

die Rückstellungskommission diesem Antrag mit

Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß,

der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen

ist, steht den Parteien das Recht des

Widerspruches zu (§ 39).

(3) Nimmt die Republik Österreich an einem

Verfahren gemäß Abs. 2 teil, so kommt ihr die

gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem

nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten.

Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur

insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit

denen der Republik Österreich in Widerspruch

stehen.

(4) Die Republik Österreich ist berechtigt, an

Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen

gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes

vorzunehmen, sofern der Antrag

auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner

1955 bei der Rückstellungskommission gestellt

wurde.

(5) In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft

des Feststellungsbeschlusses gemäß § 3

Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl.

Nr. 164/1949, stehen der Republik Österreich

alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang

auf Grund des Staatsvertrages dem nicht

geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden

wären.

§ 42. Die im § 18 genannten Unternehmen,

Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder

Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen,

in dem sie sich befinden. Hiebei sind

auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der

Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland

vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die

Rückstellung hinausgehenden Ersatz können

auch in einem Verfahren nach dem Dritten

Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.

§ 43. (1) Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein

Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich

eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen

betreffendes Verfahren gegen einen anderen

Antragsgegner anhängig war, so sind die

beiden Verfahren von Amts wegen oder auf

Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann

gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch

aus den in § 39 Abs. 3 genannten Gründen

erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig

stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß

aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren

gesondert zu verhandeln und zu entscheiden.

Im anderen Falle ist nach § 33 Abs. 3 und 4 vorzugehen.

(2) Insoweit ein Verfahren gegen die Republik

Österreich gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges

Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist,

kann ein Verbindungsantrag gemäß Abs. 1 nicht

gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner

anhängige Verfahren nicht fortgesetzt

werden.

(3) Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen

dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig

aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang

nach Art. 22 des Staatsvertrages

liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt

auf Antrag mit der Aufforderung

zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten

zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte

Vermögen von der Republik Österreich

auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen

wird. Gibt die Finanzprokuratur eine

solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem

Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. In

diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene

Abweisung als nicht erfolgt. Für das

weitere Verfahren gilt § 33 Abs. 3 und 4.

(4) Erklärt die Finanzprokuratur, daß das Vermögen

nicht in Anspruch genommen wird oder

erstattet sie ihre Äußerung nicht fristgerecht, so

ist das durch Abweisung beendete Verfahren

gegen den bisherigen Antragsgegner auf Antrag

wieder aufzunehmen.

(5) Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag

gegen die Republik Österreich

eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen

des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen

als letzter Erwerber bezieht, so ist der Akt

auf Antrag der Finanzprokuratur an die in § 31

Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion abzutreten,

die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle

vorzugehen hat.

§ 44. Rückstellungsansprüche auf Vermögen,

über die bis zum 27. Juli 1955 rechtskräftig entschieden

wurde, können unter Berufung auf den

Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages

nicht gegen die Republik Österreich erhoben

werden, derartige bereits eingebrachte Anträge

sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

IV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.

§ 45. (1) In der Anmeldung von Wertpapieren,

die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufgerufen

werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen

des Wertpapierbereinigungsgesetzes an

Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers

die Depotnummer anzugeben ist, der

Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine

Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am

27. Juli 1955 anzugeben.

(2) Sind inländische Kreditunternehmungen

zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3

des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie

Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen

auf Grund des Staatsvertrages in das

Eigentum der Republik Österreich übergegangen

sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen

des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers

(§ 2) anzumelden. Bestehen Zweifel über

die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung

unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.

(3) Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (§ 3

des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen

gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen,

die durch deutsche physische oder juristische

Personen (§ 2) vorgenommen wurden.

Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen

vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe

der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen

hinzuweisen.

(4) Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages

in das Eigentum der Republik Österreich

übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur

angemeldet werden. Dem steht

eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere

nicht entgegen.

§ 46. (1) Die Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)

hat bei Anmeldungen gemäß

§ 45 Abs. 2 bis 4 zu entscheiden, ob diese

Anmeldungen für die Republik Österreich oder

für den in der Anmeldung gemäß § 45 Abs. 2

oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten

behandelt werden. Der Bescheid ist auch der Finanzprokuratur

zuzustellen.

(2) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der in

der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete

oder die Finanzprokuratur binnen sechs

Wochen nach Zustellung die Entscheidung des

Gerichtes beantragt (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).

(3) Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs

Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so

kann der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer

Bezeichnete oder die Finanzprokuratur

die Entscheidung des Gerichtes (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)

beantragen.

(4) Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung

gemäß § 45 Abs. 2 oder 3 als ehemaliger

Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur

stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen

gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes

gegeben sind und der Antragsteller

einen Tatbestand gemäß § 13 Abs. 3 oder

§ 16 nachweist; einem fristgerechten Antrag der

Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben,

wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 Buchstabe

a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes

sind sinngemäß anzuwenden.

V. Schlußbestimmungen.

Verwertung.

§ 47. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann

Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die

auf Grund des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/

1955, in das Eigentum der Republik Österreich

übergegangen sind, veräußern.

(2) Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im

Einzelfall zwei Millionen Schilling übersteigt, der

vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates; über die anderen

durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister

für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß

des Nationalrates zu berichten.

(3) Eine Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur

vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung

zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher

öffentlich bekannt gemacht wurde.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die

Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes

und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen

oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung

steht und die Veräußerung durch den öffentlichen

Verwalter erfolgt. Die Abs. 1 bis 3 gelten ferner,

wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung

stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem

Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den

öffentlichen Verwalter veräußert werden.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 beziehen

sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen

des Verstaatlichungsgesetzes vom

26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes

vom 26. März 1947, BGBl.

Nr. 81/1947 fallen.

Abgabenbefreiung.

§ 48. (1) Der Übergang von Vermögenswerten

in das Eigentum der Republik Österreich auf

Grund des Staatsvertrages und der Übergang von

Vermögenswerten auf dritte Personen gemäß

§ 12 ist von allen bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben befreit.

(2) Im Falle des Überganges von Vermögenswerten

an die im § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes

genannten Personen bleibt die Verpflichtung

zur Entrichtung der im Zusammenhang

mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der

Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens

entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe

unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer

nicht vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes beginnt.

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts

anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches

das Bundesministerium für Finanzen

und das Bundesministerium für Justiz betraut,

mit der Vollziehung der §§ 15, 17 und 28

auch die Bundesregierung und das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches.

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