165. Bundesgesetz: 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden
die auf Grund des Staatsvertrages betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen und
demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955,
BGBl. Nr. 152/1955 (Staatsvertrag), zufolge der
Übertragung durch die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, das Vereinigte Königreich von
Großbritannien und Nordirland, die Vereinigten
Staaten von Amerika und die Republik Frankreich
(Vier Mächte) in das Eigentum der Republik
Österreich übergegangenen sowie die sonstigen
durch eine der Vier Mächte im Zusammenhang
mit dem Staatsvertrag übergebenen Vermögenschaften,
Rechte und Interessen (Vermögenswerte).
(2) Als beansprucht oder innegehabt im Sinne
des Art. 22 des Staatsvertrages gelten Vermögenswerte,
welche am 8. Mai 1945 einer deutschen
physischen oder juristischen Person (§ 2) oder
dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen
(§ 3) gehört haben.
(3) Vermögenswerte einer juristischen Person
mit dem Sitz im Inlande, welche von einer Besatzungsmacht
innegehabt oder beansprucht wurden,
weil Anteilsrechte an der juristischen Person
am 8. Mai 1945 einer deutschen juristischen oder
physischen Person gehört haben, gelten nicht als
in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen;
als übergegangen gelten jedoch die Anteilsrechte
an juristischen Personen mit dem Sitze
im Inland, weiche am 8. Mai 1945 einer deutschen
physischen oder juristischen Person (§ 2) oder
dem Deutschen Reich oder einer seiner Einrichtungen
(§ 3) gehört haben.
Deutsche physische und juristische
Personen.
§ 2. (1) Eine deutsche physische Person im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die am
8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen
und diese nicht infolge einer vom Deutschen
Reich zwischen 1938 und 1945 angeordneten
Sammeleinbürgerung oder im Zuge einer
Umsiedlungsaktion erworben hat.
(2) Besaß eine Person am 8. Mai 1945 zwei oder
mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine
die österreichische und eine die deutsche war, so
gilt die Person nicht als deutsch im Sinne dieses
Bundesgesetzes.
(3) Besaß eine Person nichtösterreichischer
Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 zwei oder
mehrere Staatsangehörigkeiten, von denen eine
die deutsche war, so gilt die Person als deutsch
im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie am
27. Juli 1955 einen Wohnsitz im Gebiete des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember
1937 hatte.
(4) Eine deutsche juristische Person im Sinne
dieses Bundesgesetzes ist eine juristische Person,
die am 8. Mai 1945 ihren Sitz im Gebiete des
Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember
1937 gehabt hat. Das Deutsche Reich
und seine Einrichtungen gelten nicht als deutsche
juristische Personen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Einrichtungen des Deutschen
Reiches.
§ 3. (1) Einrichtungen des Deutschen Reiches im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Reichsautobahnen,
die Organisation Todt, der Reichsnährstand,
der Reichsarbeitsdienst und die Volksdeutsche
Mittelstelle.
(2) Die Vermögenswerte der Einrichtungen des
Deutschen Reiches gelten bei Anwendung dieses
Bundesgesetzes als Vermögenswerte des Deutschen
Reiches.
Haftung für Verbindlichkeiten.
§ 4. Der Eigentumsübergang auf Grund des
Staatsvertrages begründet eine Haftung der Republik
Österreich für die Verbindlichkeiten des
Deutschen Reiches, seiner Einrichtungen, deutscher
juristischer oder physischer Personen oder
sonstiger Voreigentümer nur nach Maßgabe dieses
Bundesgesetzes.
§ 5. (1) Für Verbindlichkeiten, die zwischen
dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes durch Bundesdienststellen oder
durch öffentliche Verwalter im Rahmen ihrer Befugnisse
für die auf Grund des Staatsvertrages
in das Eigentum der Republik Österreich übergegangenen
Vermögenswerte des Deutschen Reiches
oder seiner Einrichtungen eingegangen worden
sind, haftet die Republik Österreich jeweils
mit dem übergegangenen Vermögenswert (§ 1
Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit gehört.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt auch für Verbindlichkeiten,
die in Ansehung der in Abs. 1
genannten Vermögenswerte zwischen dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes und dem 31. Dezember
1956 eingegangen werden.
(3) Den Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1 sind
jene Verbindlichkeiten gleichzuhalten, die durch
rechtskräftige Erkenntnisse der Rückstellungskommissionen
dem Deutschen Reich oder seinen
Einrichtungen wegen Untunlichkeit der Rückstellung
infolge wirtschaftlicher Umgestaltung des
entzogenen Vermögens auferlegt wurden (§ 23
Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes), ferner
Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches oder
seiner Einrichtungen auf Grund von Rückstellungs-
oder Rückgabevergleichen, die im Wege
oder von einer zuständigen österreichischen
Dienststelle als Maßnahme, betreffend das ehemalige
Deutsche Eigentum, genehmigt wurden.
(4) Dingliche Rechte Dritter, die an Liegenschaften
oder bücherlichen Rechten des Deutschen
Reiches oder seiner Einrichtungen am Tage des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen,
bleiben aufrecht.
§ 6. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
können Ansprüche, die zwischen dem 13. März
1938 und dem 27. Juli 1955 entstanden sind,
gegen das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen
weder bei einer inländischen Behörde geltend
gemacht noch im Inland vollstreckt werden;
anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen
nicht mehr fortgesetzt werden, andere Verfahren
sind einzustellen. Die Verfahrenskosten werden
gegeneinander aufgehoben.
(2) Für das Deutsche Reich oder seine Einrichtungen
bestellte Kuratoren sind nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes unverzüglich zu
entheben. Für Kuratorskosten, die vom Deutschen
Reich oder seinen Einrichtungen zu tragen
wären, haftet die Republik Österreich in sinngemäßer
Anwendung des § 5 Abs. 1.
§ 7. (1) Für Verbindlichkeiten, die zu den auf
Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der
Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerten
gehören und nicht Verbindlichkeiten des
Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen sind,
haftet die Republik Österreich mit dem Vermögenswert
(§ 1 Abs. 1), zu dem die Verbindlichkeit
gehört (Sondervermögen). Das gesamte
aus dem ehemaligen Eigentum einer deutschen
physischen oder juristischen Person in das Eigentum
der Republik Österreich übergegangene
Vermögen ist als ein Sondervermögen anzusehen.
(2) Bis zum 31. Dezember 1956 können Ansprüche
aus Verbindlichkeiten gemäß Abs. 1
gegen die Republik Österreich weder bei einer
inländischen Behörde geltend gemacht noch im
Inland vollstreckt werden; die Zeit vom Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember
1956 wird in die Verjährungs- oder Ausschlußfristen
nicht eingerechnet. Soweit aber für
die in das Eigentum der Republik Österreich
übergegangenen Vermögenswerte ein öffentlicher
Verwalter bestellt ist, ist die Geltendmachung
und Vollstreckung zulässig.
§ 8. Der Eigentumsübergang von Vermögenswerten
auf Grund des Staatsvertrages begründet
kein Erlöschen der Rechte und Verbindlichkeiten
durch Vereinigung (§ 1445 ABGB.).
§ 9. Über Vermögenswerte, die auf Grund des
Staatsvertrages in das Eigentum der Republik
Österreich übergegangen und als Sondervermögen
anzusehen sind, ist bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit
ein abgesondertes Konkursverfahren
zulässig.
Verwaltung des ehemaligen Eigentums
des Deutschen Reiches und
seiner Einrichtungen.
§ 10. (1) Zur Verwaltung der in das Eigentum
der Republik Österreich übergegangenen ehemaligen
Vermögenswerte des Deutschen Reiches oder
seiner Einrichtungen sind die mit dem entsprechenden
Aufgabenkreis betrauten Bundesdienststellen
und — soweit der Landeshauptmann gemäß
Art. 104 B.-VG. in der Fassung von 1929
mit einem solchen Aufgabenkreis betraut ist —
dieser zuständig. Soweit besondere öffentliche
Verwaltungseinrichtungen des Bundes nicht bestehen,
ist das Bundesministerium für Finanzen
zuständig.
(2) Die Republik Österreich kann innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
durch schriftliche Erklärung der nach
Abs. 1 zur Verwaltung der in das Eigentum
der Republik Österreich übergegangenen Vermögenswerte
zuständigen Dienststelle in Verträge
des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen
eintreten, die bis zum 27. Juli 1955 nicht oder
nicht ganz erfüllt worden sind oder deren Dauer
noch nicht abgelaufen ist.
§ 11. (1) Bei Liegenschaften, als deren grundbücherlicher
Eigentümer das Deutsche Reich oder
eine seiner Einrichtungen eingetragen sind, hat
das Grundbuchsgericht auf Grund eines unter
Berufung auf den Staatsvertrag gestellten Antrages
der Finanzprokuratur das Eigentumsrecht
der Republik Österreich einzuverleiben. Dies gilt
sinngemäß für jede Übertragung anderer zugunsten
des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen
eingetragener bücherlicher Rechte auf die
Republik Österreich. Der Antrag der Finanzprokuratur
gilt als Urkunde im Sinne des § 33 Allgemeines
Grundbuchsgesetz 1955.
(2) Der Republik Österreich ist zu Handen
der Finanzprokuratur zuzustellen; gleichzeitig ist
die nach § 10 Abs. 1 zuständige Dienststelle durch
Übermittlung einer Beschlußausfertigung zu verständigen.
An das Deutsche Reich, seine Einrichtungen
oder an eine der Vier Mächte ist nicht
zuzustellen.
Übereignung an Personen österreichischer
Staatsbürgerschaft.
§ 12. (1) Aus dem ehemaligen Eigentum einer
deutschen physischen Person in das Eigentum der
Republik Österreich übergegangene Vermögenswerte
gelten als am Tage des Inkrafttretens des
Staatsvertrages dieser physischen Person übereignet,
wenn sie spätestens am 27. Juli 1955 die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Erbfall nach
einer vor dem 27. Juli 1955 verstorbenen deutschen
Person, wenn der Erbe spätestens an
diesem Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft
erworben hat. Diese Bestimmung ist auf
den Vermächtnisnehmer sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Haftung für Verbindlichkeiten, die zu
einem gemäß Abs. 1 oder 2 übereigneten Vermögenswert
gehören, trifft ausschließlich die Person,
der diese Vermögenswerte übereignet sind.
(4) Die Republik Österreich haftet nicht für
Verluste und Schäden an Vermögenswerten, die
gemäß Abs. 1 oder 2 übereignet sind.
Feststellungsbeschluß.
§ 13. (1) Wer behauptet, Eigentümer von Vermögenswerten
zu sein, kann, wenn diese Vermögenswerte
unter öffentlicher Verwaltung oder
Aufsicht stehen, die Feststellung beantragen, daß
sie nicht auf Grund des Staatsvertrages in das
Eigentum der Republik Österreich übergegangen
sind oder daß sie gemäß § 12 übereignet sind.
(2) Wer behauptet, Eigentümer von Anteilsrechten
einer juristischen Person zu sein, kann
hinsichtlich dieser Anteilsrechte eine Feststellung
gemäß Abs. 1 auch dann beantragen, wenn die
betreffende juristische Person oder dieser juristischen
Person gehörige Vermögenswerte unter
öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehen.
(3) Einem Feststellungsantrag gemäß Abs. 1
oder 2 ist vom Gericht nur stattzugeben, wenn
der Antragsteller hinsichtlich der im Feststellungsantrag
bezeichneten Vermögenswerte nachweist,
1. daß der am 8. Mai 1945 als Eigentümer Berechtigte
weder das Deutsche Reich noch eine
seiner Einrichtungen noch eine deutsche physische
oder juristische Person gewesen ist oder
2. daß eine Übereignung gemäß § 12 vorliegt.
§ 14. (1) Zur Entscheidung über einen Antrag
gemäß § 13 ist das Landes- oder Kreisgericht zuständig,
in dessen Sprengel der Antragsteller im
Zeitpunkt der Einbringung des Antrages seinen
Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, in Ermangelung
eines solchen das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien.
(2) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
einzubringen. Der Antragsteller hat in dem Antrag
anzugeben, auf welchen der im § 13 Abs. 3
angeführten Gründe er sein Begehren stützt; er
hat die Beweismittel hiefür zu bezeichnen und,
soweit es sich um Urkunden handelt, in zweifacher
Abschrift vorzulegen.
(3) Der Gerichtshof hat die zweite Ausfertigung
des Antrages und je eine Abschrift der vorgelegten
Urkunden der Finanzprokuratur mit
dem Auftrag zuzustellen, binnen einer vom Gericht
mit vier Wochen zu bestimmenden Frist zu
dem tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen des
Antragstellers Stellung zu nehmen. Die Republik
Österreich hat im Verfahren die Stellung einer
Partei.
(4) Für das Verfahren gelten die Vorschriften
des Verfahrens außer Streitsachen mit folgenden
Besonderheiten
1. Die Verhandlung und Entscheidung in erster
Instanz obliegt dem Einzelrichter.
2. Die Verhandlung ist öffentlich.
3. Die Verweisung auf den Rechtsweg ist nicht
zulässig.
Anpassung der öffentlichen Verwaltungen
und Aufsichten.
§ 15. Sobald ein Beschluß, mit dem einem Feststellungsantrag
nach § 13 stattgegeben wurde,
rechtskräftig geworden ist, hat das Gericht eine
mit der Rechtskraftbestätigung versehene Ausfertigung
der Behörde zu übersenden, die die öffentliche
Verwaltung oder Aufsicht für die durch den
Beschluß betroffenen Vermögenswerte bestellt
hat. Die Behörde hat nach Einlangen der Beschlußausfertigung
ohne Anhörung der Berufsvertretungen
die öffentliche Verwaltung
oder Aufsicht aufzuheben oder einzuschränken,
falls dies erforderlich ist, um den der gerichtlichen
Entscheidung entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
§ 16. Bezieht sich eine öffentliche Verwaltung
oder Aufsicht auf Vermögenswerte, die jeman-
dem auf Grund eines rechtskräftigen Erkenntnisses
nach einem der Rückstellungs- oder Rückgabegesetze
herauszugeben sind und stehen der
Exekution dieses Erkenntnisses die Bestimmungen
des Staatsvertrages nicht entgegen (§ 36)
oder sind jemandem Vermögenswerte auf Grund
eines Rückstellungs- oder Rückgabevergleiches,
der im Wege oder von einer zuständigen österreichischen
Dienststelle als Maßnahme, betreffend
das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt
wurde, herauszugeben, so ist die öffentliche
Verwaltung oder Aufsicht auf Antrag des Berechtigten
ohne Anhörung der Berufsvertretungen
aufzuheben oder einzuschränken, falls dies
erforderlich ist, um den dem Erkenntnis oder
dem Vergleich entsprechenden Rechtszustand
herzustellen.
Beteiligungen an deutschen
juristischen Personen.
§ 17. War eine nichtdeutsche physische oder
juristische Person — bei Berücksichtigung der
Nichtigkeit einer allfälligen Entziehung — am
8. Mai 1945 und am 27. Juli 1955 mittelbar
oder unmittelbar an einer deutschen juristischen
Person (§ 2 Abs. 4) beteiligt, ohne daß sich diese
Beteiligung auf eine in Österreich nicht wirksame
Maßnahme gründet, und sind die Vermögenswerte
der deutschen juristischen Person
in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen,
so kann die Bundesregierung die zur
Berücksichtigung dieser Beteiligung wirtschaftlich
angemessenen Maßnahmen treffen.
II. Sonderbestimmtangen für die von einer der
Vier Mächte verwalteten Vermögenswerte.
§ 18. (1) Für solche den Gegenstand dieses Bundesgesetzes
bildende Unternehmen, Betriebe und
sonstige Vermögenswerte, die von einer der Vier
Mächte mittelbar oder unmittelbar verwaltet und
erst nach dem 27. Juli 1955 übergeben wurden,
gelten neben den sonstigen auf sie anwendbaren
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Sonderbestimmungen
dieses Abschnittes.
(2) Vermögenswerte, die am 27. Juli 1955 ausschließlich
zur Unterbringung oder unmittelbaren
Versorgung von Truppen in Österreich zu
Manöverzwecken oder sonstigen militärischen
Zwecken in Österreich beschlagnahmt wären, gelten
nicht als Vermögenswerte im Sinne des
Abs. 1.
Gläubigeraufruf.
§ 19. (1) Für die im § 18 genannten Unternehmen
und Betriebe kann, solange sie abgesondert
verwaltet werden, vom Eigentümer oder
im Falle einer öffentlichen Verwaltung vom
öffentlichen Verwalter mit Genehmigung des
Bundesministeriums für Finanzen bis 30. September
1956 ein Gläubigeraufruf im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" verlautbart werden. Das
Ende der Anmeldungsfrist, die Folgen der nicht
rechtzeitigen Anmeldung sowie die Stelle, bei
der die Ansprüche anzumelden sind, sind in der
Verlautbarung anzuführen.
(2) Die Ansprüche sind bis längstens 31. Dezember
1956 bei der im Aufruf genannten Stelle
anzumelden. Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche
erlöschen, soweit sie nicht grundbücherlich
sichergestellt sind.
(3) Vom Tage der Verlautbarung des Gläubigeraufrufes
an können Ansprüche aus DienstVerhältnissen,
die sich auf die Zeit vor der Übergabe
des Unternehmens oder des Betriebes beziehen,
sonstige Ansprüche, sofern sie vor der
Übergabe des Unternehmens oder des Betriebes
entstanden sind, bis zum 30. Juni 1957 weder bei
einer inländischen Behörde geltend gemacht noch
im Inlande vollstreckt werden; diese Zeiten werden
in eine Verjährungs- oder Ausschlußfrist
nicht eingerechnet. Je nach der Art des Anspruches
sind bis zu den im vorangehenden Satz
genannten Zeitpunkten anhängige streitige Verfahren
auf Antrag einer Partei zu unterbrechen,
anhängige Zwangsvollstreckungen aufzuschieben.
Die Zeit, für welche die Exekution aufgeschoben
wurde, wird in die Fristen der §§ 216 und 256
der EO. nicht eingerechnet.
(4) Die Zulässigkeit von Feststellungsklagen
wird durch Abs. 3 nicht ausgeschlossen.
Schuldverhä1tnisse auf dauernde
Leistungen.
§ 20. (1) Schuldverhältnisse auf dauernde Leistungen,
wie insbesondere Bestand-, Dienst- sowie
Bezugs- und Lieferungsverträge, die in der
Zeit der Verwaltung durch eine der Vier Mächte
für die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe
oder sonstigen Vermögenswerte eingegangen,
abgeändert oder verlängert wurden, können
unbeschadet sonstiger Auflösungsgründe ohne
Rücksicht auf entgegenstehende vertragliche oder
gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen
einer Arbeitsordnung, jedoch unter Einhaltung
der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen
und -termine durch Kündigung
aufgelöst werden, wenn die Aufrechterhaltung
des Vertrages unter den geänderten Verhältnissen
für das Unternehmen oder den Betrieb
und bei sonstigen Vermögenswerten für den Bestandgeber
nicht zumutbar ist oder wenn der
Vertrag nach dem 1. Jänner 1955 eingegangen
oder abgeändert oder nach diesem Zeitpunkt
schriftlich festgehalten wurde. Besteht keine
gesetzliche Kündigungsfrist, so ist eine Frist von
wenigstens sechs Wochen einzuhalten.
(2) Eine Kündigung im Sinne des Abs. 1 kann
nur innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten dieses Bundesgesetzes ausgesprochen
werden.
(3) Bei Dienstverhältnissen kann die Rechtsunwirksamkeit
einer Kündigung gemäß Abs. 1
nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet von
dem Zeitpunkt, in dem sie dem Dienstnehmer
zugegangen ist, weder durch Klage noch durch
Einrede geltend gemacht werden. Diese Frist
endet jedoch keinesfalls vor Ablauf der Kündigungsfrist.
(4) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn die Kündigung
oder Auflösung eines Schuldverhältnisses auf
dauernde Leistungen zwischen dem 27. Juli 1955
und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ausgesprochen wurde. Eine in diesem Zeitraum
dem Vertragspartner gegenüber abgegebene Erklärung
über die Unwirksamkeit des Vertrages
gilt als Erklärung der Auflösung. In diesen Fällen
beginnt die im Abs. 3 genannte Frist mit
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu
laufen.
(5) Arbeitsordnungen, die für die im § 18 genannten
Unternehmungen oder Betriebe in der
Zeit vom 1. Jänner 1955 bis zu ihrer Übergabe
an die Republik Österreich erlassen wurden, gelten
mit dem Tag der Übergabe des Betriebes an
die Republik Österreich als erloschen. Das
gleiche gilt für Abänderungen und Ergänzungen,
die in dem genannten Zeitraum vorgenommen
wurden. Die durch erloschene Arbeitsordnungen
oder durch erloschene Abänderungen oder Ergänzungen
außer Kraft gesetzten Bestimmungen
vorher bestandener Arbeitsordnungen treten
wieder in Wirksamkeit. Auf Grund einer erloschenen
Arbeitsordnung vom Dienstgeber erbrachte
Leistungen können nicht zurückgefordert
werden.
(6) Die in den vorstehenden Absätzen für Arbeitsordnungen
getroffenen Bestimmungen sind
auch auf Dienst- und Betriebsordnungen anzuwenden.
(7) Ansprüche auf Förderabgaben von Bitumen
(Bruttoprozente) können nur auf Grund einer
besonderen bundesgesetzlichen Regelung geltend
gemacht werden.
Miet- und pachtrechtliche Sondervorschriften.
§ 21. (1) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1,
2 und 4 sind auf Mietverträge über Wohnräume,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
für Wohnzwecke verwendet wurden,
nicht anzuwenden.
(2) Pachtverträge über land- und forstwirtschaftlich
genutzte Liegenschaften, die zwischen
der Inanspruchnahme der Liegenschaft durch eine
der Vier Mächte und der Übergabe an die Republik
Österreich abgeschlossen worden sind,
enden am 31. Dezember 1957, es sei denn, daß
sich aus dem Inhalt des Vertrages ein früherer
Auflösungszeitpunkt ergibt. Eine Abänderung,
Verlängerung oder Wiederinkraftsetzung derartiger
Verträge durch das Pachtamt ist unzulässig.
(3) Für die Frage der Rechtswirksamkeit der
in Abs. 1 und 2 genannten Bestandverträge
macht es keinen Unterschied, ob die Verträge
durch Organe oder Beauftragte einer der Vier
Mächte oder durch einen nach dem Privatrecht
Verfügungsberechtigten eingegangen worden
sind.
§ 22. (1) Für Verbindlichkeiten der im § 18
genannten Unternehmen, Betriebe oder sonstigen
Vermögenswerte, die während der Verwaltung
durch eine der Vier Mächte entstanden, haftet
der Eigentümer nur mit den übergebenen Vermögenswerten.
(2) Die Forderungen der Sowjetischen Bank in
Österreich und der Zentralverwaltung des Sowjetischen
Eigentums in Österreich gegen die im
§ 18 genannten Unternehmen, Betriebe und
sonstigen Vermögenswerte, die von der Republik
Österreich anläßlich der Übergabe abgelöst und
treuhändig an die Österreichische Kontrollbank
Aktiengesellschaft abgetreten worden sind, sind
vom Eigentümer unter Haftungsbeschränkung
des Abs. 1 zu befriedigen. Der Eigentümer kann
Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zur
Sowjetischen Bank in Österreich oder zur
Zentralverwaltung des Sowjetischen Eigentums
in Österreich nicht erheben.
(3) Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden
auf die im § 18 genannten Unternehmen,
Betriebe und sonstigen Vermögenswerte sinngemäß
Anwendung.
Abgaben-, sozialversicherungs-
und handelsrechtliche Bestimmungen.
§ 23. (1) Steuern vom Umsatz, welche die im
§ 18 genannten Unternehmen, Betriebe und
sonstigen Vermögenswerte betreffen, sind weder
festzusetzen noch einzufordern, soweit im Falle
der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
die Entgelte vor dem 14. August 1955 vereinnahmt
oder im Fall der Besteuerung nach vereinbarten
Entgelten die steuerbaren Vorgänge
vor dem 14. August 1955 bewirkt wurden.
Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,
welche die im § 18 genannten Unternehmen,
Betriebe und sonstigen Vermögenswerte betreffen,
sind weder festzusetzen noch einzufordern,
soweit sie auf die Zeit vor dem
14. August 1955 entfallen. Eine Heranziehung
dieser Vermögenswerte und ihrer Erwerber zur
Haftung für im Abzugsweg einzuhebende Abgaben,
die vor dem 14. August 1955 einzubehalten
waren, hat zu unterbleiben.
(2) Stempel- und Rechtsgebühren sowie Verkehrsteuern,
zu deren Entrichtung die im § 18
genannten Unternehmen, Betriebe und sonstigen
Vermögenswerte allein oder als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, sind weder festzusetzen noch
einzufordern, wenn der Tatbestand, an den die
Abgabengesetze die Abgabe knüpfen, vor dem
14. August 1955 verwirklicht wurde.
(3) Verbrauchsteuern und Monopolabgaben
sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit
die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe
die im § 18 genannten Unternehmen oder
Betriebe trifft und die Abgabenschuld vor dem
14. August 1955 entstanden ist.
(4) Zölle und sonstige Eingangsabgaben für
Waren (bewegliche körperliche Sachen aller Art),
die sich vor dem 14. August 1955 ständig oder
vorübergehend in den im § 18 genannten Unternehmen
oder Betrieben befunden haben, sind
weder festzusetzen noch einzufordern, soweit die
im § 18 genannten Unternehmen oder Betriebe
als Zollschuldner in Betracht kommen. Für
Waren, die sich am 13. August 1955 in solchen
Unternehmen und Betrieben befunden haben
und nachher veräußert wurden, sind Zölle und
sonstige Eingangsabgaben auch für den Erwerber
weder festzusetzen noch von ihm einzufordern.
(5) Alle übrigen Bundesabgaben und bundesgesetzlich
geregelten Beiträge an öffentliche
Fonds und an Körperschaften des öffentlichen
Rechtes sind weder festzusetzen noch einzufordern,
soweit sie sich auf Tatbestände oder
Vorgänge in der Zeit vor dem 14. August 1955
beziehen und die Verpflichtung zur Entrichtung
die im § 18 genannten Unternehmen, Betriebe
und sonstigen Vermögenswerte trifft.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
auch für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes
1951, BGBL Nr. 87) der Abgaben
und Beiträge.
(7) Beträge, die auf die in den Abs. 1 bis 6
bezeichneten Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche
entrichtet wurden, können nicht zurückgefordert
werden.
(6) Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,
soweit sie sich auf den im Abs. 1 genannten
Zeitraum beziehen, können eingetrieben werden,
jedoch nur mit Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(9) Für vergütungsfähige Vorgänge, die von
den im § 18 genannten Unternehmen und Betrieben
vor dem 14. August 1955 bewirkt
wurden, sind Umsatzsteuervergütungen nicht zu
gewähren.
§ 24. (1) Die im § 18 genannten Unternehmen
und Betriebe haben Eröffnungsbilanzen auf den
14. August 1955 unter sinngemäßer Anwendung
der Bewertungsbestimmungen des Schillingeröffnungsfbilanzengesetzes,
BGBl. Nr. 190/1954,
aufzustellen. Eine solche Eröffnungsbilanz gilt als
Eröffnungsbilanz gemäß § 7 Abs. 3 des Verwaltergesetzes
1952 in der geltenden Fassung.
(2) Bei den im § 18 genannten Unternehmen,
die Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches
führen, sind die steuerpflichtigen
Gewinne, die auf das nach dem 13. August 1955
endende Wirtschaftsjahr entfallen, ausgehend
von den nach Abs. 1 aufzustellenden Bilanzen
zu ermitteln. Die in diesen Bilanzen zulässigerweise
angesetzten Werte gelten als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten im Sinne der steuerrechtlichen
Vorschriften. Die Bestimmung des
§ 40 Schillingeröffnungsbilanzengesetz, BGBl.
Nr. 190/1954, ist nicht anzuwenden.
(3) Bei Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1953 ist Abs. 2 zweiter
Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Veranlagung der Gewerbesteuer für
das Jahr 1955 sind die im § 18 genannten Unternehmen
unter Beachtung der Bestimmungen des
Abs. 2 so zu behandeln, als ob sie am 14. August
1955 in die Steuerpflicht eingetreten wären.
(5) Die sich aus der Rückgliederung von im
§ 18 genannten Betrieben oder Vermögenswerten
ergebenden Veränderungen im Vermögen
(Abs. 1) sind zu den Steuern vom Einkommen
und Ertrag nicht heranzuziehen. Abs. 2 zweiter
und dritter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Veränderungen des Vermögens gemäß
Abs. 5 sind, falls die Schillingeröffnungsbilanz zu
einem Stichtag vor dem 14. August 1955 aufgestellt
worden ist, bei Aktiengesellschaften in die
gesetzliche Rücklage, bei Gesellschaften mit
beschränkter Haftung in die Umstellungsrücklage
und bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
in die Kapitalrücklage einzustellen.
(7) Juristische Personen mit dem Sitz im Inland,
auf die hinsichtlich eines Hauptbetriebes § 18
anzuwenden ist, können, soweit sie für die Jahre
1945 bis 1955 noch nicht Jahresabschlüsse aufgestellt
haben, einen diese Geschäftsjahre umfassenden
Jahresabschluß aufstellen; hiebei ist hinsichtlich
der im § 18 genannten Unternehmen
und Betriebe von der gemäß Abs. 1 aufzustellenden
Eröffnungsbilanz auszugehen. Dies
gilt sinngemäß für die Aufstellung des Geschäftsberichtes.
Für die Besteuerung dieser juristischen
Personen sind die Abs. 1 bis 5 maßgebend.
§ 25. (1) Wegen Abgaben- und Monopolvergehen,
die sich auf die im § 23 Abs. 1 bis 5
bezeichneten Abgaben und Beiträge beziehen und
vor dem 14. August 1955 begangen worden sind,
sind Strafverfahren nicht einzuleiten; anhängige
Strafverfahren sind einzustellen, gleichviel in
welchem Stande sie sich befinden. Die wegen
solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig verhängten
Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch
nicht vollstreckt sind.
(2) Anhängige Zoll-, Verbrauchsteuer- und
Monopolstrafverfahren wegen widerrechtlichen
Erwerbes oder Vertriebes von Waren (Gegenständen)
oder Bannwaren, die durch eine der Vier
Mächte oder deren Angehörige in das Inland
gebracht wurden, oder wegen widerrechtlichen
Erwerbes oder Vertriebes von zoll-, verbrauchsteuer-
oder monopolpflichtigen Waren (Gegenständen)
oder von Bannwaren, die aus den im
§ 18 genannten Unternehmen und Betrieben
stammen, ferner wegen Mitwirkung an diesen
Straftaten sind einzustellen, wenn die entfallenden
Abgaben bis 31. Dezember 1956 entrichtet
werden. Unter der gleichen Voraussetzung sind
die wegen solcher strafbarer Handlungen rechtskräftig
verhängten Strafen nachgesehen, soweit
sie noch nicht vollstreckt sind.
(3) Wegen der im Abs. 2 angeführten Tatbestände
sind Strafverfahren nicht einzuleiten,
wenn die Waren (Gegenstände) bis 31. Dezember
1956 zur Nachversteuerung angemeldet
und die Abgaben nach ihrer Festsetzung innerhalb
der von der Behörde bestimmten Frist entrichtet
werden.
(4) Wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
daß nach diesem Gesetz ein Strafverfahren nicht
eingeleitet oder ein anhängiges Verfahren eingestellt
wird, darf auf Einziehung oder Verfall im
selbständigen Verfahren nicht erkannt werden.
Selbständige Verfahren sind einzustellen, gleichviel
in welchem Stande sie sich befinden.
(5) Die vorangehenden Absätze sind sinngemäß
auf Verfahren wegen strafbarer Handlungen anzuwenden,
die nach den Bestimmungen über den
Bannbruch zu ahnden sind, wenn diese Straftaten
dadurch begangen wurden, daß
a) Waren (Gegenstände) für im § 18 genannte
Unternehmen und Betriebe oder bei diesen
erworben worden sind oder
b) unter a) bezeichnete Waren (Gegenstände)
vertrieben worden sind oder
c) Waren (Gegenstände), die von einer der
Vier Mächte oder deren Angehörigen herrühren,
erworben oder vertrieben worden
sind.
(6) Entrichtete Beträge für Strafen und Kosten,
die wegen der in den Abs. 1, 2 und 5 bezeichneten
strafbaren Handlungen auferlegt wurden,
können nicht zurückgefordert werden.
§ 26. (1) Über die Einstellung gerichtlicher Verfahren,
die gemäß § 25 zu erfolgen hat, entscheidet
das Gericht, bei dem das Verfahren in
erster Instanz anhängig ist oder war; über die
Nachsicht von Strafen entscheidet das Gericht,
das in erster Instanz erkannt hat. Die Gerichte
entscheiden von Amts wegen. Vor der Entscheidung
ist der öffentliche Ankläger und das
zuständige Finanzamt (Zollamt) zu hören.
(2) Im Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf
es keiner Beschlußfassung des Senates, wenn der
Vorsitzende und der Staatsanwalt über die zu
fällende Entscheidung übereinstimmen.
(3) Gegen die Entscheidung steht dem Verdächtigen
(Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten),
dem Verfallsbeteiligten, dem Haftungspflichtigen
und dem Staatsanwalt die Beschwerde
offen. Sie ist binnen acht Tagen zu erheben und
hat aufschiebende Wirkung.
§ 27. (1) (Verfassungsbestimmung.) Landes(Gemeinde)abgaben,
mit Ausnahme der Abgaben,
die ein Entgelt für eine besondere Leistung
einer Gebietskörperschaft darstellen, und landesgesetzlich
geregelte Beiträge an öffentliche Fonds
und an Körperschaften des öffentlichen Rechtes
sind weder festzusetzen noch einzufordern, soweit
sie sich auf Tatbestände oder Vorgänge in
der Zeit vor dem 14. August 1955 beziehen und
die Verpflichtung zur Entrichtung die im § 18
genannten Unternehmen, Betriebe und
sonstigen Vermögenswerte trifft. Dies gilt auch
für Nebenansprüche (§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 87) der Abgaben und
Beiträge. Auf diese Abgaben, Beiträge und
Nebenansprüche entrichtete Beträge können nicht
zurückgefordert werden.
(2) (Verfassungsbestimmung.) Wegen Abgabenvergehen,
die sich auf die im Abs. 1 bezeichneten
Abgaben und Beiträge beziehen, sind Strafverfahren
nicht einzuleiten; anhängige Strafverfahren
sind einzustellen. Die wegen solcher strafbarer
Handlungen rechtskräftig verhängten
Strafen sind nachgesehen, soweit sie noch nicht
vollstreckt sind. Auf Strafen und Kosten entrichtete
Beträge können nicht zurückgefordert
werden.
Verwalterbestellung.
§ 28. (1) Für die im § 18 genannten Unternehmen,
Betriebe und sonstigen Vermögenswerte
kann das Bundesministerium für Finanzen eine
öffentliche Verwaltung oder öffentliche Aufsicht
bestellen, sofern hiefür aber die Bundesregierung
zuständig ist, diese und, sofern es sich um dem
2. Verstaatlichungsgesetz vom 26. März 1947,
BGBl. Nr. 81/1947, unterliegende Vermögenswerte
handelt, das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für
Anteilsrechte an juristischen Personen, denen im
§ 18 genannte Unternehmen, Betriebe oder Vermögenswerte
gehören.
(3) Für die gemäß Abs. 1 und 2 bestellte öffentliche
Verwaltung oder Aufsicht finden die
Bestimmungen des Verwaltergesetzes 1952,
BGBl. Nr. 100/1953, in der Fassung der Kundmachung
des Bundeskanzleramtes vom 14. Juli
1954, BGBl. Nr. 209, sowie die §§ 13 bis 16
dieses Bundesgesetzes Anwendung.
(4) Im Falle der Bestellung einer öffentlichen
Verwaltung oder Aufsicht gemäß Abs. 1 oder 2
ist von der Bestellung, sofern es sich um auf
Grund des Staatsvertrages in das Eigentum der
Republik Österreich übergegangene Vermögens-
werte handelt oder sofern dies vermutet wird,
der letzte bekannte deutsche Voreigentümer zu
verständigen. Eine Verständigung der Vier
Mächte entfällt. Ist eine deutsche physische
Person, die zu verständigen wäre, unbekannt
oder ist ihr Aufenthalt unbekannt, so erfolgt
die Verständigung durch Anschlag an der Amtstafel;
die Verständigung deutscher juristischer
Personen erfolgt in jedem Fall nur durch Anschlag
an der Amtstafel.
III. Bestimmungen über entzogene Vermögenswerte.
§ 29. Ansprüche deutscher physischer oder
juristischer Personen auf Rückstellung von entzogenen
Vermögenswerten sind nicht als nach
dem Staatsvertrag in das Eigentum der Republik
Österreich übergegangene Vermögenswerte anzusehen.
§ 30. (1) Für Anträge auf Rückstellung von
Vermögenswerten, die am 8. Mai 1945 — bei
Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten
Entziehung — im Eigentum des Deutschen
Reiches oder einer seiner Einrichtungen gestanden
sind, sind die Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes
anzuwenden.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes nach den Bestimmungen des
Ersten Rückstellungsgesetzes anhängigen Verfahren
wegen Rückstellung der im Abs. 1 bezeichneten
Vermögenswerte sind von den
Finanzlandesdirektionen nach den Bestimmungen
des Zweiten Rückstellungsgesetzes fortzusetzen.
Das Bundesministerium für Finanzen hat die bei
ihm nach dem Ersten Rückstellungsgesetz anhängigen
Verfahren, wenn die Anwendung der
Bestimmungen des Zweiten Rückstellungsgesetzes
offenbar eine andere Entscheidung zur Folge
gehabt hätte, zur neuerlichen Verhandlung und
Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
erster Instanz zu verweisen.
(3) Wenn in einem Bescheid auf Grund des
§ 3 Abs. 4 letzter Satz des Ersten Rückstellungsgesetzes
zugunsten der Republik Österreich das
Pfandrecht für einen Höchstbetrag zur Sicherstellung
der aus der Abrechnung sich ergebenden
Ansprüche einverleibt worden und die Abrechnung
noch nicht durchgeführt oder darüber noch
nicht entschieden worden ist, so ist über die Abrechnung
nach den Bestimmungen des Zweiten
Rückstellungsgesetzes zu entscheiden.
§ 31. (1) Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz,
in denen Antragsgegner das
Deutsche Reich oder eine seiner Einrichtungen
ist, sind von Amts wegen der nach § 2 Abs. 1
des Zweiten Rückstellungsgesetzes zuständigen
Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten
Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium
für Finanzen zur Bestimmung der zuständigen
Finanzlandesdirektion abzutreten.
(2) Die Finanzlandesdirektion ist an vor dem
27. Juli 1955 rechtskräftig gewordene Erkenntnisse
der Rückstellungskommission, die in dem
abgetretenen Verfahren ergangen sind, gebunden.
(3) Nach Rechtskraft des Abtretungsbeschlusses
ist auf Antrag der Finanzlandesdirektion im
Grundbuch anzumerken, daß das Verfahren nunmehr
nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz
fortgesetzt wird.
§ 32. (1) Erkenntnisse von Rückstellungs- und
Rückgabekommissionen gegen das Deutsche
Reich oder eine seiner Einrichtungen, die vor
dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind,
gelten als bücherliche Urkunden, auf Grund
deren bücherliche Eintragungen vollzogen werden
können; dem steht die Bestimmung des
§ 6 Abs. 1 nicht entgegen. Das gleiche gilt für
Bescheide nach dem Ersten Rückstellungsgesetz,
ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt ihrer Rechtskraft,
sowie für Rückstellungs- und Rückgabeerkenntnisse,
die auf Grund eines zwischen dem
27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergangenen Erkenntnisses der Obersten
Rückstellungs- oder Rückgabekommission
rechtskräftig geworden sind, ferner für Rückstellungserkenntnisse
der ersten und der zweiten
Instanz gegen das Deutsche Reich oder eine
seiner Einrichtungen, die in der Zeit zwischen
dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes rechtskräftig geworden sind,
wenn die Finanzprokuratur der Durchführung
des Erkenntnisses urkundlich zustimmt.
(2) Beschlüsse über die bücherliche Eintragung
sind in jedem Fall der Finanzprokuratur zuzustellen.
Im übrigen findet § 11 Abs. 2 Anwendung.
§ 33. (1) Ist ein Verfahren nach dem Dritten
Rückstellungsgesetz oder nach dem Ersten Rückgabegesetz
gegen andere als die im § 31 genannten
Antragsgegner anhängig und vermutet die
Rückstellungskommission, daß das Verfahren
Vermögenswerte betrifft, die — bei Außerachtlassung
der Nichtigkeit der behaupteten Entziehung
— auf Grund des Staatsvertrages auf
die Republik Österreich übergegangen sind, oder
bestehen darüber Zweifel, so ist die Finanzprokuratur
unter Aktenübersendung zu verständigen.
Die Verständigung hat auch zu erfolgen,
sofern die Finanzprokuratur oder eine Partei
dies beantragt.
(2) Wenn die Finanzprokuratur binnen drei
Monaten nach einer Verständigung gemäß Abs. 1
bei der Rückstellungskommission unter Berufung
auf dieses Bundesgesetz den Antrag stellt, daß
das Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner
unter Teilnahme der Finanzprokuratur
als Vertreterin der Republik Österreich auf seiner
Seite weitergeführt werde, so hat die Rückstellungskommission
diesem Antrag mit Beschluß
stattzugeben. Gegen diesen Beschluß, der allen
Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen
ist, steht den Parteien des Rückstellungsverfahrens
das Recht des Widerspruches zu (§ 39).
(3) Wird seitens der Finanzprokuratur ein Antrag
gemäß Abs. 2 nicht gestellt oder wurde
einem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, so
ist das Rückstellungsverfahren mit den bisherigen
Parteien weiterzuführen. Vor Rechtskraft eines
Beschlusses gemäß Abs. 2 ist das Verfahren nicht
weiterzuführen.
(4) Der Republik Österreich (Finanzprokuratur),
die an einem Verfahren gemäß Abs. 2 teilnimmt,
kommt dabei die gleiche verfahrensrechtliche
Stellung wie dem Antragsgegner zu; sie ist
auch zum Vergleichsabschluß mit Wirkung für
den Antragsgegner berechtigt. Handlungen des
Antragsgegners, die das Rückstellungsverfahren
oder dessen Gegenstand betreffen, sind nur insoweit
rechtlich wirksam, als sie nicht mit denen
der Finanzprokuratur in Widerspruch stehen.
(5) Der Anspruch auf Rückstellung eines Vermögenswertes,
der ehemals einer deutschen physischen
oder juristischen Person gehört hat und
der bei Außerachtlassung der Nichtigkeit der behaupteten
Entziehung auf Grund des Staatsvertrages
in das Eigentum der Republik Österreich
übergegangen wäre, kann nur gegen den letzten
deutschen Erwerber geltend gemacht werden; die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden Anwendung.
§ 34. (1) Erkennt die Rückstellungskommission
auf Rückstellung, so hat sie den bisherigen Antragsgegner
zur Rückstellung zu verpflichten und
gleichzeitig zur Sicherstellung der Gegenforderung
die im § 23 Abs. 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes
vorgesehenen Maßnahmen zu treffen,
jedenfalls aber die privatrechtlichen Befugnisse
des geschädigten Eigentümers auf jene eines
öffentlichen Verwalters einzuschränken.
(2) Ein Überschuß, der sich aus der Verrechnung
zugunsten des Antragsgegners ergibt, ist
der Republik Österreich zuzusprechen. Dieser
stehen auch die rückstellungsrechtlichen Regreßansprüche
zu.
§ 35. In einem Erkenntnis, in welchem dem
Antragsteller Kostenersatz zuerkannt wird, ist
die Republik Österreich zu verpflichten, dem Antragsteller
jene Kosten zu ersetzen, die ihm ausschließlich
durch verfahrensrechtliche Handlungen
der Finanzprokuratur entstanden sind.
§ 36. (1) Der Exekution von Rückstellungs- und
Rückgabeerkenntnissen, die gegen eine deutsche
physische oder juristische Person (§ 2) vor
dem 27. Juli 1955 rechtskräftig geworden sind,
stehen die Bestimmungen des Staatsvertrages
nicht entgegen, insoweit sich die Exekution
gegen den im Erkenntnis bezeichneten Antragsgegner
und auf die zurückzustellenden Vermögenswerte
richtet; das gleiche gilt für Rückstellungserkenntnisse,
die auf Grund eines zwischen
dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes ergangenen Erkenntnisses der
Obersten Rückstellungs- oder Rückgabekommission
rechtskräftig geworden sind oder die nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergehen,
sowie für Rückstellungs- und Rückgabevergleiche,
die im Wege oder von einer zuständigen österreichischen
Dienststelle als Maßnahme, betreffend
das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigt
wurden. Wurde der Antragsgegner zu einer Leistung
gemäß § 23 Abs. 3 des Dritten Rückstellungsgesetzes
verhalten, dann ist die Exekution
auf das entzogene, aber wegen wirtschaftlicher
Umgestaltung nicht zurückzustellende Vermögen
zulässig.
(2) Die Finanzprokuratur kann gegen Rückstellungs-
und Rückgabeerkentnisse erster oder
zweiter Instanz, die gegen eine deutsche physische
oder juristische Person (§ 2) zwischen dem
27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
ergangen sind, innerhalb eines Monates
von dem Tage an gerechnet, an dem ihr
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Erkenntnis
vorgelegt wurde, nach den Bestimmungen
des Dritten Rückstellungsgesetzes, gegebenenfalls
des Ersten Rückgabegesetzes, Beschwerde
erheben. Die Beschwerde ist mit einem
Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. Sie
ist erst nach Rechtskraft des Beschlusses nach
§ 33 Abs. 2 der Beschwerdeinstanz vorzulegen.
Falls die Finanzprokuratur der Exekutionsführung
urkundlich zustimmt oder die Beschwerde
unterlassen hat, findet Abs. 1 Anwendung.
(3) § 31 Abs. 2 findet Anwendung.
§ 37. (1) Beschlüsse auf Abtretung nach § 31,
Verfügungen gemäß § 33 Abs. 1 sowie Beschlüsse
gemäß § 33 Abs. 2 sind vom Vorsitzenden der
Rückstellungskommission erster Instanz zu erlassen.
(2) Ist ein Verfahren nach dem Dritten Rückstellungsgesetz,
für das ein Beschluß gemäß § 31
oder eine Verfügung gemäß § 33 Abs. 1 in Frage
kommt, bei der Rückstellungsoberkommission
oder bei der Obersten Rückstellungskommission
anhängig, so sind die Akten der Rückstellungskommission
erster Instanz zu übermitteln, die
gemäß § 31 oder § 33 Abs. 1 vorzugehen hat.
§ 38. Der Finanzprokuratur steht gegen den
Abtretungsbeschluß gemäß § 31 und gegen den
Beschluß auf Abweisung eines gemäß § 33 Abs. 2
gestellten Antrages die Beschwerde an die Rückstellungsoberkommission
zu. Ein weiterer Rechtszug
findet nicht statt.
§ 39. (1) Der Widerspruch (§ 33 Abs. 2) ist
binnen 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses
bei der Rückstellungskommission erster Instanz
schriftlich in mindestens dreifacher Ausfertigung
einzubringen. Er hat den angefochtenen Beschluß
zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich der
Widerspruch stützt, und die Beweismittel an-
zuführen und den Antrag auf Aufhebung des
Beschlusses zu enthalten.
(2) Über den Widerspruch und über den Ersatz
der Kosten des Widerspruchsverfahrens verhandelt
und entscheidet die Rückstellungskommission
im Rückstellungsverfahren abgesondert.
(3) Die Rückstellungskommission hat einem
rechtzeitigen Widerspruch nur stattzugeben und
den angefochtenen Beschluß aufzuheben, insoweit
der Widerspruchswerber nachweist, daß die im
Rückstellungsverfahren begehrten Vermögenswerte
— bei Außerachtlassung der Nichtigkeit
der behaupteten Entziehung — am 8. Mai 1945
weder dem Deutschen Reich noch einer seiner
Einrichtungen noch einer deutschen physischen
oder juristischen Person gehört haben oder daß
sie gemäß § 12 übereignet sind oder sonst auf
Grund eines im Wege oder von einer zuständigen
österreichischen Dienststelle als Maßnahme, betreffend
das ehemalige Deutsche Eigentum, genehmigten
Rechtsgeschäftes erworben wurden.
(4) Wird der Abtretungsbeschluß oder der Beschluß
auf Fortsetzung unter Teilnahme der
Finanzprokuratur aufgehoben, so ist das Verfahren
von der Rückstellungskommission ohne
Beiziehung der Republik Österreich nach den
Bestimmungen des Dritten Rückstellungsgesetzes
fortzusetzen.
§ 40. Die Finanzprokuratur kann einem Verfahren
nach dem Dritten Rückstellungsgesetz
gegen eine inländische Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Gesellschaft
mit beschränkter Haftung, Erwerbs-
und Wirtschaftsgenossenschaft oder Gewerkschaft
im Sinne des Berggesetzes beitreten, wenn
die Gesellschaft, Genossenschaft oder Gewerkschaft
unter öffentlicher Verwaltung steht. Der
für sie bestellte öffentliche Verwalter hat sie
im Rückstellungsverfahren zu vertreten; ein für
sie bestellter Abwesenheitskurator ist auf Antrag
zu entheben. Vergleiche, Anerkenntnisse und
Verzichte öffentlicher Verwalter in Rückstellungssachen
sind wirksam, wenn sie von der zuständigen
Aufsichtsbehörde genehmigt worden
sind.
§ 41. (1) Ist in einem Verfahren nach dem
Fünften Rückstellungsgesetz ein nicht geschädigter
Anteilsberechtigter eine deutsche physische
oder juristische Person oder das Deutsche Reich
oder eine seiner Einrichtungen, so ist nach § 33
Abs. 1 vorzugehen.
(2) Wenn die Finanzprokuratur binnen drei
Monaten nach einer Verständigung gemäß § 33
Abs. 1 bei der Rückstellungskommission den Antrag
stellt, daß das Verfahren unter Teilnahme
der Finanzprokuratur als Vertreterin der Republik
Österreich weitergeführt werde, so hat
die Rückstellungskommission diesem Antrag mit
Beschluß stattzugeben. Gegen diesen Beschluß,
der allen Parteien und der Finanzprokuratur zuzustellen
ist, steht den Parteien das Recht des
Widerspruches zu (§ 39).
(3) Nimmt die Republik Österreich an einem
Verfahren gemäß Abs. 2 teil, so kommt ihr die
gleiche verfahrensrechtliche Stellung zu wie dem
nichtgeschädigten deutschen Anteilsberechtigten.
Dessen verfahrensrechtliche Handlungen sind nur
insoweit rechtlich wirksam, als sie nicht mit
denen der Republik Österreich in Widerspruch
stehen.
(4) Die Republik Österreich ist berechtigt, an
Stelle des deutschen Anteilsberechtigten Anmeldungen
gemäß § 3 Abs. 1 des Fünften Rückstellungsgesetzes
vorzunehmen, sofern der Antrag
auf Bestellung eines Sachwalters nach dem 1. Jänner
1955 bei der Rückstellungskommission gestellt
wurde.
(5) In dem weiteren Verfahren nach Rechtskraft
des Feststellungsbeschlusses gemäß § 3
Abs. 2 des Fünften Rückstellungsgesetzes, BGBl.
Nr. 164/1949, stehen der Republik Österreich
alle Rechte zu, welche ohne den Eigentumsübergang
auf Grund des Staatsvertrages dem nicht
geschädigten deutschen Anteilsberechtigten zugestanden
wären.
§ 42. Die im § 18 genannten Unternehmen,
Betriebe oder sonstigen Vermögenswerte oder
Teile von solchen sind in dem Zustand zurückzustellen,
in dem sie sich befinden. Hiebei sind
auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der
Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inland
vorhanden sind. Ansprüche auf einen über die
Rückstellung hinausgehenden Ersatz können
auch in einem Verfahren nach dem Dritten
Rückstellungsgesetz nicht geltend gemacht werden.
§ 43. (1) Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein
Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich
eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen
betreffendes Verfahren gegen einen anderen
Antragsgegner anhängig war, so sind die
beiden Verfahren von Amts wegen oder auf
Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann
gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch
aus den in § 39 Abs. 3 genannten Gründen
erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig
stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß
aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren
gesondert zu verhandeln und zu entscheiden.
Im anderen Falle ist nach § 33 Abs. 3 und 4 vorzugehen.
(2) Insoweit ein Verfahren gegen die Republik
Österreich gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges
Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist,
kann ein Verbindungsantrag gemäß Abs. 1 nicht
gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner
anhängige Verfahren nicht fortgesetzt
werden.
(3) Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen
dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig
aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang
nach Art. 22 des Staatsvertrages
liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt
auf Antrag mit der Aufforderung
zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten
zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte
Vermögen von der Republik Österreich
auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen
wird. Gibt die Finanzprokuratur eine
solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem
Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. In
diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene
Abweisung als nicht erfolgt. Für das
weitere Verfahren gilt § 33 Abs. 3 und 4.
(4) Erklärt die Finanzprokuratur, daß das Vermögen
nicht in Anspruch genommen wird oder
erstattet sie ihre Äußerung nicht fristgerecht, so
ist das durch Abweisung beendete Verfahren
gegen den bisherigen Antragsgegner auf Antrag
wieder aufzunehmen.
(5) Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag
gegen die Republik Österreich
eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen
des Deutschen Reiches oder seiner Einrichtungen
als letzter Erwerber bezieht, so ist der Akt
auf Antrag der Finanzprokuratur an die in § 31
Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion abzutreten,
die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle
vorzugehen hat.
§ 44. Rückstellungsansprüche auf Vermögen,
über die bis zum 27. Juli 1955 rechtskräftig entschieden
wurde, können unter Berufung auf den
Eigentumsübergang auf Grund des Staatsvertrages
nicht gegen die Republik Österreich erhoben
werden, derartige bereits eingebrachte Anträge
sind wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
IV. Bestimmungen, betreffend die Wertpapierbereinigung.
§ 45. (1) In der Anmeldung von Wertpapieren,
die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemäß § 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 188/1954, zur Bereinigung aufgerufen
werden, ist auch dann, wenn nach den Bestimmungen
des Wertpapierbereinigungsgesetzes an
Stelle des Namens und der Anschrift des Eigentümers
die Depotnummer anzugeben ist, der
Wohnsitz (Sitz) des Eigentümers sowie seine
Staatsangehörigkeit am 8. Mai 1945 und am
27. Juli 1955 anzugeben.
(2) Sind inländische Kreditunternehmungen
zur Anmeldung verpflichtet (§ 5 Abs. 2 und 3
des Wertpapierbereinigungsgesetzes), so haben sie
Wertpapiere, die nach den ihnen bekannten Umständen
auf Grund des Staatsvertrages in das
Eigentum der Republik Österreich übergegangen
sind, lediglich mit einem Hinweis auf den Namen
des vermutlichen ehemaligen deutschen Eigentümers
(§ 2) anzumelden. Bestehen Zweifel über
die Staatsangehörigkeit, so ist darauf in der Anmeldung
unter Bekanntgabe der Umstände hinzuweisen.
(3) Die Anmeldestellen haben der Prüfstelle (§ 3
des Wertpapierbereinigungsgesetzes) Anmeldungen
gemäß Abs. 2 sowie jene Anmeldungen vorzulegen,
die durch deutsche physische oder juristische
Personen (§ 2) vorgenommen wurden.
Zweifelt die Anmeldestelle, ob diese Voraussetzungen
vorliegen, so hat sie darauf unter Bekanntgabe
der Umstände bei Vorlage der Anmeldungen
hinzuweisen.
(4) Wertpapiere, die auf Grund des Staatsvertrages
in das Eigentum der Republik Österreich
übergegangen sind, können auch durch die Finanzprokuratur
angemeldet werden. Dem steht
eine öffentliche Verwaltung der Wertpapiere
nicht entgegen.
§ 46. (1) Die Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
hat bei Anmeldungen gemäß
§ 45 Abs. 2 bis 4 zu entscheiden, ob diese
Anmeldungen für die Republik Österreich oder
für den in der Anmeldung gemäß § 45 Abs. 2
oder 3 als ehemaliger Eigentümer Bezeichneten
behandelt werden. Der Bescheid ist auch der Finanzprokuratur
zuzustellen.
(2) Der Bescheid tritt außer Kraft, wenn der in
der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer Bezeichnete
oder die Finanzprokuratur binnen sechs
Wochen nach Zustellung die Entscheidung des
Gerichtes beantragt (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes).
(3) Entscheidet die Prüfstelle nicht binnen sechs
Monaten nach dem Ende der Anmeldefrist, so
kann der in der Anmeldung als ehemaliger Eigentümer
Bezeichnete oder die Finanzprokuratur
die Entscheidung des Gerichtes (§ 20 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
beantragen.
(4) Einem fristgerechten Antrag des in der Anmeldung
gemäß § 45 Abs. 2 oder 3 als ehemaliger
Eigentümer Bezeichneten hat das Gericht nur
stattzugeben, wenn hiefür die Voraussetzungen
gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes
gegeben sind und der Antragsteller
einen Tatbestand gemäß § 13 Abs. 3 oder
§ 16 nachweist; einem fristgerechten Antrag der
Finanzprokuratur hat das Gericht stattzugeben,
wenn ein solcher Tatbestand nicht erwiesen ist.
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 Buchstabe
a und c bis h des Wertpapierbereinigungsgesetzes
sind sinngemäß anzuwenden.
V. Schlußbestimmungen.
Verwertung.
§ 47. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann
Vermögenschaften, Rechte und Interessen, die
auf Grund des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/
1955, in das Eigentum der Republik Österreich
übergegangen sind, veräußern.
(2) Die Veräußerung bedarf, wenn der Preis im
Einzelfall zwei Millionen Schilling übersteigt, der
vorausgehenden Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates; über die anderen
durchgeführten Veräußerungen hat der Bundesminister
für Finanzen vierteljährlich dem Hauptausschuß
des Nationalrates zu berichten.
(3) Eine Veräußerung gemäß Abs. 1 darf nur
vorgenommen werden, wenn eine Aufforderung
zur Anbotstellung wenigstens sechs Wochen vorher
öffentlich bekannt gemacht wurde.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für die
Veräußerung eines Unternehmens, eines Betriebes
und einer Betriebsstätte, wenn das Unternehmen
oder der Betrieb unter öffentlicher Verwaltung
steht und die Veräußerung durch den öffentlichen
Verwalter erfolgt. Die Abs. 1 bis 3 gelten ferner,
wenn sonstige unter öffentlicher Verwaltung
stehende Vermögenswerte, die nicht zu einem
Unternehmen oder Betrieb gehören, durch den
öffentlichen Verwalter veräußert werden.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 beziehen
sich nicht auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen
des Verstaatlichungsgesetzes vom
26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168 und des 2. Verstaatlichungsgesetzes
vom 26. März 1947, BGBl.
Nr. 81/1947 fallen.
Abgabenbefreiung.
§ 48. (1) Der Übergang von Vermögenswerten
in das Eigentum der Republik Österreich auf
Grund des Staatsvertrages und der Übergang von
Vermögenswerten auf dritte Personen gemäß
§ 12 ist von allen bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben befreit.
(2) Im Falle des Überganges von Vermögenswerten
an die im § 12 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes
genannten Personen bleibt die Verpflichtung
zur Entrichtung der im Zusammenhang
mit dem Erwerb von Todes wegen und mit der
Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens
entstehenden öffentlichen Abgaben mit der Maßgabe
unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer
nicht vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes beginnt.
§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt ist, nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches
das Bundesministerium für Finanzen
und das Bundesministerium für Justiz betraut,
mit der Vollziehung der §§ 15, 17 und 28
auch die Bundesregierung und das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
nach Maßgabe des dort festgelegten Wirkungsbereiches.