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165_1955 AT

165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in Brüssel am 15. Dezember 1950

unterzeichneten Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Signatarstaaten der vorliegenden

Konvention sind

in der Erwägung, daß es

zweckmäßig wäre, den höchsten

Grad der Übereinstimmung und

der Einheitlichkeit in ihren

Zollsystemen zu gewährleisten

und insbesondere die mit der

Entwicklung und dem technischen

Fortschritt des Zollwesens

verbundenen Fragen und

die mit demselben im Zusammenhang

stehende Gesetzgebung

zu studieren,

und in der Überzeugung, daß

es im Interesse des internationalen

Handels liegt, die Zusammenarbeit

der einzelnen

Regierungen auf diesen Gebieten

unter besonderer Berücksichtigung

der damit verbundenen

wirtschaftlichen und

technischen Faktoren zu fördern,

über nachstehendes übereingekommen

Artikel I.

Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete

des Zollwesens errichtet, der in

der Folge als „Rat" bezeichnet

wird.

Artikel II.

a) Mitglieder des Rates sind

i) die vertragschließenden

Teile der vorliegenden

Konvention;

ii) die Regierung jedes in

Fragen des Außenhandels

autonomen

Zollgebietes, die von

dem für die diplomatischen

Beziehungen

dieses Gebietes offiziell

verantwortlichen vertragschließenden

Teil

vorgeschlagen und

deren Beitritt als selbständiges

Mitglied vom

Rat anerkannt wird.

b) Jede Regierung eines Zollgebietes,

die selbständiges

Mitglied gemäß dem vorstehenden

Absatz 2) ist,

verliert die Mitgliedschaft

im Rat durch eine an den

Rat gerichtete Austrittsnotifikation

des für ihre

diplomatischen Beziehungen

offiziell verantwortlichen

vertragschließenden

Teiles.

c) Jedes Mitglied nominiert

einen Delegierten und

einen oder mehrere Ersatzmänner

für seine Vertretung

im Rat. Diese

Delegierten können von

Beratern unterstützt werden.

d) Der Rat kann nach eigenem

Ermessen Vertreter

von Nicht-Mitgliedstaaten

oder internationaler Organisationen

als Beobachter

zulassen.

Artikel III.

Dem Rat obliegen nachstehende

Funktionen

a) Alle Fragen, betreffend die

Zusammenarbeit auf dem

Gebiete des Zollwesens,

die zu fördern die vertragschließenden

Teile im

Sinne der allgemeinen

Ziele der vorliegenden

Konvention beschlossen

haben, zu studieren;

b) die technische Seite der

Zollsysteme sowie der damit

zusammenhängenden

wirtschaftlichen Faktoren

zu prüfen, mit dem Ziel,

den Mitgliedern praktische

Maßnahmen zur Erreichung

des höchsten

Grades der Übereinstimmung

und der Einheitlichkeit

vorzuschlagen;

c) Entwürfe für Konventionen

und für Abänderungen

von Konventionen

auszuarbeiten sowie deren

Annahme den interessierten

Regierungen vorzuschlagen;

d) Empfehlungen zur Gewährleistung

einer gleichmäßigen

Interpretation

und Anwendung der auf

Grund dieser Arbeiten abgeschlossenen

Konventionen

sowie der Konvention

über die Klassifizierung

von Waren in den Zolltarifen

und der Konvention

über die Anwendung

der internationalen Wertdefinition,

die von der

Studiengruppe für eine

europäische Zollunion ausgearbeitet

wurden, zu

unterbreiten, um auf diese

Weise diejenigen Funktionen

zu erfüllen, die

ihm ausdrücklich durch

die Bestimmungen der genannten

Konventionen

übertragen werden;

e) Empfehlungen als Vermittler

zur Regelung

von Meinungsverschiedenheiten,

die sich bei der

Interpretation oder der

Anwendung der im vorstehenden

Punkt d) angeführten

Konventionen ergeben

sollten, im Sinne der Bestimmungen

der genannten

Konventionen zu

machen; die interessierten

Teile können sich einvernehmlich

von vornherein

verpflichten, die Empfehlungen

des Rates als verbindlich

anzunehmen;

f) die Verbreitung von Mitteilungen,

betreffend Zollbestimmungen

und Zollverfahren,

zu sichern;

g) den interessierten Regierungen

laufend oder auf

Verlangen . Mitteilungen

oder Ratschläge über Zollfragen

zukommen zu

lassen, soweit diese in den

Rahmen der allgemeinen

Ziele der vorliegenden

Konvention fallen, und

Empfehlungen zu diesem

Gegenstande zu machen;

h) mit den anderen zwischenstaatlichen

Organisationen

in Fragen, die in seine

Kompetenz fallen, zusammenzuarbeiten.

Artikel IV.

Die Mitglieder des Rates

stellen diesem auf sein Verlangen

die für die Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen

Auskünfte und Urkunden zur

Verfügung; auf keinen Fall ist

jedoch ein Mitglied des Rates

verhalten, vertrauliche Informationen,

deren Verlautbarung

die Anwendung eines Gesetzes

verhindern würde, gegen die

öffentlichen Interessen verstoßen

oder gesetzlich festgelegte Handelsinteressen

öffentlicher oder

privater Unternehmen schädigen

würde, beizustellen.

Artikel V.

Dem Rat steht ein ständiges

technisches Komitee und ein

Generalsekretär zur Seite.

Artikel VI.

a) Der Rat wählt jedes Jahr

unter den Delegierten

einen Präsidenten und

wenigstens zwei Vizepräsidenten.

b) Er beschließt seine Geschäftsordnung

mit Zweidrittelmehrheit

seiner Mitglieder.

c) Er errichtet ein Komitee

für die Nomenklatur entsprechend

den Bestimmungen

der Konvention über

die Klassifizierung von

Waren in den Zolltarifen

sowie ein Komitee für

die Bestimmung der Werte

entsprechend den Bestimmungen

der Konvention

über die Anwendung der

internationalen Wertdefinition.

Er ist ferner

ermächtigt, jedes beliebige

andere Komitee zu errichten,

das er für die

Durchführung der in Artikel

III d) genannten

Konventionen oder für

irgendeinen anderen in

seine Kompetenz fallenden

Gegenstand für nötig

erachtet.

d) Er setzt die dem ständigen

technischen Komitee übertragenen

Aufgaben und

die demselben erteilten

Vollmachten fest.

e) Er genehmigt das Jahresbudget,

kontrolliert die

Ausgaben und erteilt dem

Generalsekretär die nötigen

Weisungen in finanziellen

Fragen.

Artikel VII.

a) Der Sitz des Rates ist

Brüssel.

b) Der Rat, das ständige

technische Komitee und

die vom Rate geschaffenen

Komitees können auf

Beschluß des Rates an

einem anderen Orte als

dem des Sitzes des Rates

zusammentreten.

c) Der Rat tritt wenigstens

zweimal im Jahr zusammen;

seine erste Versammlung

wird spätestens

drei Monate nach Inkrafttreten

der vorliegenden

Konvention erfolgen.

Artikel VIII.

a) Jedes Mitglied des Rates

verfügt über eine Stimme;

jedoch kann kein Mitglied

an der Abstimmung über

Fragen, betreffend die Auslegung

und die Anwendung

von den im vorstehenden

Artikel III d)

vorgesehenen, in Kraft

stehenden Konventionen,

die auf das Mitglied keine

Anwendung finden, noch

über Abänderungen, betreffend

solche Konventionen,

teilnehmen.

b) Vorbehaltlich der Bestimmungen

des Artikels

VI b) erfolgt die Beschlußfassung

des Rates

mit Zweidrittelmehrheit

der anwesenden stimmberechtigten

Mitglieder. Der

Rat kann keinen gültigen

Beschluß über eine Frage

fassen, falls nicht mehr

als die Hälfte der in dieser

Frage stimmberechtigten

Mitglieder anwesend ist.

Artikel IX.

a) Der Rat nimmt mit den

Vereinten Nationen, ihren

Haupt- und Nebenorganen,

ihren Spezialorganisationen

sowie mit allen

anderen zwischenstaatlichen

Organisationen die

erforderlichen Verbindungen

zur Sicherstellung

der Zusammenarbeit bei

Verfolgung der sie betreffenden

Aufgaben auf.

b) Der Rat kann erforderliche

Maßnahmen zur Erleichterung

der Beratungen

und der Zusammenarbeit

mit nichtstaatlichen

Organisationen treffen,

die an Fragen aus

seinem Kompetenzbereich

interessiert sind.

Artikel X.

a) Das ständige technische

Komitee besteht aus Vertretern

der Mitglieder des

Rates. Jedes Mitglied des

Rates kann einen Delegierten

und einen oder

mehrere Ersatzmänner zu

seiner Vertretung im

Komitee nominieren.

Die Vertreter sind Beamte,

die in Fragen des

Zollverfahrens spezialisiert

sind. Sie können

durch Sachverständige

unterstützt werden,

b) Das ständige technische

Komitee tritt wenigstens

viermal im Jahr zusammen.

Artikel XL

a) Der Rat ernennt den

Generalsekretär und den

stellvertretenden Generalsekretär

und bestimmt

deren Rechte, deren Pflichten,

deren Dienststellung

und die Dauer ihrer Tätigkeit.

b) Der Generalsekretär ernennt

das Verwaltungspersonal

des Generalsekretariats.

Der Umfang

und die Stellung dieses

Personals bedarf der Genehmigung

des Rates.

Artikel XU.

a) Jedes Mitglied des Rates

übernimmt die Kosten

seiner eigenen Delegation

beim Rat, beim ständigen

technischen Komitee und

bei den vom Rat errichteten

Komitees.

b) Die Ausgaben des Rates

werden von den Mitgliedern

getragen und gemäß

eines vom Rat festzusetzenden

Schlüssels aufgeteilt.

c) Der Rat kann das Stimmrecht

eines jeden Mitgliedes

aufheben, falls dieses

seinen finanziellen Verpflichtungen

nicht innerhalb

von drei Monaten,

nachdem ihm sein Beitrag

mitgeteilt wurde,

nachkommt.

d) Jedes Mitglied des Rates

ist verpflichtet, seinen gesamten

Jahresanteil ah den

Ausgaben des Verrechnungsjahres,

im Laufe

dessen es Mitglied des

Rates wurde, als auch jenem,

im Laufe dessen sein

Austritt wirksam wird, zu

leisten.

Artikel XIII.

a) Der Rat genießt im Gebiete

jedes seiner Mitglieder

die zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen

rechtlichen Befugnisse,

wie sie im Anhang

zur vorliegenden Konvention

definiert sind.

b) Der Rat, die Vertreter

seiner Mitglieder, die Berater

und Sachverständigen,

die zu deren Unterstützung

bestellt sind, und

die Beamten des Rates genießen

die im Anhang zu

dieser Konvention definierten

Privilegien und

Immunitäten.

c) Der Anhang zu dieser

Konvention stellt einen

integrierenden Bestandteil

der vorliegenden Konvention

dar und jede Bezugnahme

auf die Konvention

ist gleicherweise als

eine Bezugnahme auf

diesen Anhang anzusehen.

Artikel XIV.

Die vertragschließenden Teile

nehmen die Bestimmungen des

vom gleichen Zeitpunkt wie die

vorliegende Konvention in

Brüssel zur Unterzeichnung aufliegenden

Protokolls, betreffend

die Studiengruppe für eine europäische

Zollunion, an. Bei der

Festlegung des im Artikel XII

b) vorgesehenen Beitragsschlüssels

wird der Rat die Beteiligung

seiner Mitglieder an der

Studiengruppe berücksichtigen.

Artikel XV.

Die vorliegende Konvention

liegt bis zum 31. März 1951 zur

Unterzeichnung auf.

Artikel XVI.

a) Die vorliegende Konvention

bedarf der Ratifikation.

b) Die Ratifikationsurkunden

werden beim belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

hinterlegt, das alle Signatarstaaten

und alle bei-

tretenden Staaten sowie

den Generalsekretär von

der Hinterlegung in

Kenntnis setzt.

Artikel XVII.

a) Die vorliegende Konvention

tritt in Kraft, sobald

sieben Signatarstaaten ihre

Ratifikationsurkunde hinterlegt

haben.

b) Für jeden Signatarstaat,

der seine Ratifikationsurkunde

zu einem späteren

Zeitpunkt hinterlegt,

tritt die Konvention am

Tage der Hinterlegung der

Ratifikationsurkunde in

Kraft.

Artikel XVIII.

a) Die Regierung eines jeden

Staates, der nicht Signatarstaat

der vorliegenden

Konvention ist, wird derselben

vom 1. April 1951

an beitreten können.

b) Die Beitrittsurkunden

werden beim belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten hinterlegt,

das alle Signatarstaaten

und beitretenden

Staaten sowie den Generalsekretär

von der erfolgten

Hinterlegung in

Kenntnis setzt.

c) Die vorliegende Konvention

tritt für jeden beitretenden

Staat am Tage

der Hinterlegung seiner

Beitrittsurkunde in Kraft,

jedoch nicht vor dem im

Artikel XVIII a) vorgesehenen

Zeitpunkt.

Artikel XIX.

Die vorliegende Konvention

wird für eine unbegrenzte Zeit

abgeschlossen, jedoch kann jeder

der vertragschließenden Teile sie

zu jeder Zeit nach Ablauf von

fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten

gemäß Artikel XVII a)

kündigen. Die Kündigung wird

nach Ablauf eines Jahres vom

Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige

beim belgischen

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten wirksam.

Dieses setzt alle Signatarstaaten

und beitretenden Staaten sowie

den Generalsekretär vom Einlangen

derselben in Kenntnis.

Artikel XX.

a) Der Rat kann den vertragschließenden

Teilen

Abänderungen zur vorliegenden

Konvention vorschlagen.

b) Jeder vertragschließende

Teil, der eine Abänderung

annimmt, gibt diese Annahme

schriftlich dem

belgischen Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

bekannt, das seinerseits

alle Signatarstaaten

und beitretenden Staaten

und den Generalsekretär

vom Einlangen der Mitteilung

der Annahme in

Kenntnis setzt.

c) Eine Abänderung tritt

drei Monate, nachdem die

Mitteilungen der Annahme

aller vertragschließenden

Teile beim belgischen

Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

eingelangt sind, in

Kraft. Sobald eine Abänderung

auf diese Weise

von allen vertragschließenden

Teilen aufgenommen

ist, verständigt das

belgische Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

hievon alle Signatarstaaten

und beitretenden

Staaten sowie den Generalsekretär

und gibt

gleichzeitig das Datum des

Inkrafttretens derselben

bekannt.

d) Nach dem Inkrafttreten

einer Abänderung kann

keine Regierung die vorliegende,

Konvention ratifizieren

oder ihr beitreten,

ohne gleichfalls diese Abänderung

anzunehmen.

Zu Urkund dessen haben die

von ihren Regierungen entsprechend

Bevollmächtigten die

vorliegende Konvention unterzeichnet.

Geschehen zu Brüssel, am

fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig

(15. Dezember

1950) in französischer

und englischer Sprache, wobei

beide Texte in gleicher Weise

authentisch sind, in einem einzigen

Exemplar, das in den Archiven

der belgischen Regierung

verwahrt wird, die ihrerseits

allen Signatarstaaten und beitretenden

Staaten beglaubigte

Abschriften davon zur Verfügung

stellt.

Für Deutschland

v. MALTZAN

Für Österreich

Für Belgien

Paul van ZEELAND

Für Dänemark

Bent FALKENSTJERNE

Für Frankreich

J. de HAUTECLOCQUE

Für Großbritannien und

Nordirland

J. H. le ROUGETEL

Für Griechenland

D. CAPSALIS

Für Irland

Für Island

Pétur BENEDIKTSSON

Für Italien

Pasquale DIANA

Für Luxemburg

Robert ALS

Für Norwegen

Johan Georg RAEDER

Für die Niederlande

G. BEELAERTS van BLOKLAND

Für Portugal

Eduardo VIEIRA LEITAO

Für Schweden

G. de REUTERSKIOLD

Für die Schweiz

Für die Türkei

ANHANG.

Rechtliche Befugnisse, Privilegien

und Immunitäten des

Rates.

Artikel I.

Definitionen.

Abschnitt 1.

In diesem Anhang

i) Für die Zwecke des Artikels

III sollen die Worte

„Eigentum und Vermögenswerte"

auch Eigentum

und Geldmittel, die

vom Fonds zur Förderung

seiner verfassungsmäßigen

Funktionen verwaltet

werden, einschließen;

ii) Für die Zwecke des Artikels

V soll der Ausdruck

„Vertreter der Mitglieder"

so ausgelegt werden,

daß er alle Vertreter,

die Stellvertreter, Berater,

technischen Sachverständigen

und Delegationssekretäre

umfaßt.

Artikel II.

Rechtspersönlichkeiten.

Abschnitt 2.

Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit.

Er hat die Befugnis

a) Verträge zu schließen.

b) Unbewegliches und bewegliches

Eigentum zu erwerben

und darüber zu

verfügen.

c) Gerichtliche Verfahren

einzuleiten.

In diesen Angelegenheiten

vertritt der Generalsekretär den

Rat.

Artikel III.

Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte.

Abschnitt 3.

Der Rat, sein Eigentum und

seine Vermögenswerte, wo immer

sie liegen und in wessen

Händen immer sie sich befin-

den, sind von der Gerichtsbarkeit

befreit, es sei denn, daß sie

in einem Sonderfall ausdrücklich

auf dieses Vorrecht verzichtet

haben.

Abschnitt 4.

Die Räumlichkeiten des Rates

sind unverletzlich.

Sein Eigentum und seine Vermögenswerte,

wo immer sie

liegen und in wessen Händen

immer sie sich befinden, sind geschützt

vor Durchsuchung, Requisition,

Beschlagnahme, Enteignung

und jeder anderen

Form von Zwangsmaßnahmen

der Vollzugs-, Verwaltungs-,

Gerichts- oder gesetzgebenden

Behörden.

Abschnitt 5.

Die Archive des Rates sowie

im allgemeinen alle ihm gehörigen

oder in seinen Händen befindlichen

Schriftstücke sind unverletzlich,

wo immer sie sich

befinden.

Abschnitt 6.

Ohne durch finanzielle Überwachung,

Regelung oder ein

Moratorium irgendwelcher Art

behindert zu sein, kann der

Rat

a) Kapitalien, Gold oder

Zahlungsmittel jeglicher

Art besitzen und Guthaben

in allen Währungen

unterhalten;

b) Überweisungen seiner Kapitalien,

seines Goldes

oder seiner Zahlungsmittel

von einem Land in ein

anderes oder innerhalb

irgendeines Landes vornehmen

und alle in seinem

Besitz befindlichen Zahlungsmittel

in jede beliebige

Währung umwandeln.

Abschnitt 7.

Bei der Ausübung der ihm

gemäß Abschnitt 6 zustehenden

Rechte berücksichtigt der Rat

alle Vorstellungen, die von

einem seiner Mitglieder erhoben

werden, insoweit er glaubt,

ihnen ohne Nachteil für seine

Belange Folge geben zu können.

Abschnitt 8.

Der Rat, seine Vermögenswerte,

Einkünfte und anderes

Eigentum sind

a) befreit von allen direkten

Steuern. Es besteht jedoch

Einverständnis, daß der

Rat keine Befreiung von

Steuern verlangen wird,

die in Wirklichkeit nicht

mehr sind als Abgaben

für öffentliche Dienstleistungen;

b) befreit von Zollgebühren

sowie Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen

hinsichtlich der

vom Rat für seinen amtlichen

Gebrauch ein- oder

ausgeführten Gegenstände.

Es besteht jedoch Einverständnis

darüber, daß die

auf diese Weise zollfrei

eingeführten Güter auf

dem Gebiete des Einfuhrlandes

nicht verkauft werden,

es sei denn, zu den

mit der Regierung dieses

Landes vereinbarten Bedingungen;

c) befreit von Zollgebühren

und Ein- und Ausfuhrverboten

und -beschränkungen

hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

Abschnitt 9.

Der Rat wird im allgemeinen

keine Befreiung von den im

Kaufpreis von beweglichen und

unbeweglichen Gütern inbegriffenen

Verbrauchs- und Umsatzsteuern

beanspruchen. Wenn

jedoch der Rat für seinen amtlichen

Gebrauch größere Ankäufe

von Gütern vornimmt,

in deren Preis derartige Steuern

und Abgaben inbegriffen sind,

so werden die Mitglieder des

Rates, wann immer möglich,

geeignete Verwaltungsmaßnahmen

im Hinblick auf die Erlassung

oder Rückerstattung des

Betrages dieser Steuern und Abgaben

treffen.

Artikel IV.

Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr.

Abschnitt 10.

Der Rat genießt auf dem Gebiete

jedes seiner Mitglieder für

seinen amtlichen Nachrichtenverkehr

eine nicht weniger vorteilhafte

Behandlung, als wie sie

von einem Mitglied jeder anderen

Regierung einschließlich

deren diplomatischen Missionen

hinsichtlich des Vorzugsrechtes

der Tarife und Gebühren

für Briefpost, Kabel, Telegramme,

Radiogramme, Telephotographien,

Telephonverbindungen

und anderer Arten

der Nachrichtenübertragung sowie

in bezug auf die Pressetarife

für die Mitteilungen an die

Presse und an den Rundfunk

gewährt werden.

Abschnitt 11.

Die amtlichen Briefe und die

anderen amtlichen Mitteilungen

des Rates können nicht zensuriert

werden.

Nichts in diesem Abschnitt

soll so ausgelegt werden, daß

die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen,

die zwischen

dem Rat und einem seiner Mitglieder

festgelegt werden, ausgeschlossen

wird.

Artikel V.

Vertreter der Mitglieder.

Abschnitt 12.

Die Vertreter der Mitglieder

bei den vom Rat, vom ständigen

technischen Komitee und

den vom Rat errichteten Komitees

einberufenen Konferenzen

genießen während der Ausübung

ihrer Aufgaben und auf

ihren Reisen zum und vom

Konferenzort die folgenden

Privilegien und Immunitäten

a) Schutz vor persönlicher

Verhaftung oder Zurückhaltung

und vor Beschlagnahme

ihres persönlichen

Gepäcks und in bezug auf

ihre mündlichen und

schriftlichen Äußerungen

sowie alle Handlungen,

die sie in ihrer offiziellen

Eigenschaft setzen, Schutz

vor jeglicher Gerichtsbarkeit;

b) Unverletzlichkeit aller

Schriftstücke und Urkunden;

c) das Recht, Codes zu benützen

und Schriftstücke

oder Briefe durch Kurier

oder in versiegelten Postsäcken

(Valisen) zu empfangen;

d) in den Staaten, die sie bei

Ausübung ihrer Aufgaben

besuchen oder durchreisen,

Befreiung für sich selbst

und für ihre Ehegatten

von Einwanderungsbeschränkungen

und von

der Ausländerregistrierung;

e) die gleichen Erleichterungen

in bezug auf Währungs-

oder Geldwechselbeschränkungen,

wie sie

den Vertretern ausländischer

Regierungen in

vorübergehender amtlicher

Mission gewährt

werden;

f) die gleichen Immunitäten

und Erleichterungen in bezug

auf ihr persönliches

Gepäck, wie sie den Mitgliedern

diplomatischer

Vertretungen von entsprechendem

Rang gewährt

werden.

Abschnitt 13.

Um den Vertretern der Mitglieder

des Rates bei Konferenzen

des Rates, des ständigen

technischen Komitees und der

vom Rat errichteten Komitees

volle Redefreiheit und volle

Unabhängigkeit bei der Ausübung

ihrer Pflichten zu sichern,

wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher

Verfolgung in bezug

auf ihre schriftlichen und

mündlichen Äußerungen sowie

alle Handlungen, die sie bei der

Ausübung ihrer Pflichten ge-

setzt haben, weiterhin gewährt,

auch wenn die betreffenden Personen

nicht weiter mit der

Durchführung solcher Aufgaben

betraut sind.

Abschnitt 14.

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Vertretern

der Mitglieder nicht zu ihrem

persönlichen Vorteil gewährt,

sondern um ihnen die unabhängige

Ausübung ihrer Pflichten

in Verbindung mit dem Rat zu

sichern. Infolgedessen hat ein

Mitglied nicht nur das Recht,

sondern die Pflicht, die Immunität

seiner Vertreter in

jedem Fall aufzuheben, in dem

nach der Meinung des Mitgliedes

die Immunität den Lauf der

Gerechtigkeit hindern würde

und in dem die Immunität

ohne Nachteil für den Zweck,

für den sie gewährt wurde, aufgehoben

werden kann.

Abschnitt 15.

Die Bestimmungen der Abschnitte

12 und 13 sind nicht

anwendbar in bezug auf die Behörden

eines Staates, dessen

Staatsangehöriger die Person

ist oder dessen Vertreter er ist

oder war.

Artikel VI.

Beamte des Rates.

Abschnitt 16.

Der Rat bestimmt die Kategorien

von Beamten, auf welche

die Bestimmungen dieses Artikels

Anwendung finden. Der

Generalsekretär gibt allen Mitgliedern

des Rates die Namen

der in diesen Kategorien enthaltenen

Beamten bekannt.

Abschnitt 17.

Beamte des Rates

a) sind geschützt vor gerichtlicher

Verfolgung in

bezug auf ihre mündlichen

und schriftlichen

Äußerungen und alle

Handlungen, die von

ihnen in Ausübung ihrer

offiziellen Eigenschaft im

Rahmen ihrer Befugnisse

gesetzt werden;

b) genießen Steuerbefreiung

in bezug auf die ihnen

vom Rat bezahlten Vergütungen

und Entlohnungen;

c) sind zusammen mit ihren

Gatten und den von

ihnen abhängigen Verwandten

frei von Einwanderungsbeschränkungen

und der Ausländerregistrierung;

d) erhalten in bezug auf Erleichterungen

für den

Geldwechsel dieselben

Privilegien, wie sie den

Beamten diplomatischer

Vertretungen von entsprechendem

Rang gewährt

werden;

e) genießen, zusammen mit

ihren Gatten und den von

ihnen abhängigen Verwandten,

in Zeiten internationaler

Krisen dieselben

Heimbeförderungserleichterungen

wie die Beamten

diplomatischer

Vertretungen von. entsprechendem

Rang;

f) haben das Recht, bei

ihrem ersten Dienstantritt

im betreffenden Land ihre

Wohnungseinrichtungen

und Gebrauchsgegenstände

zollfrei einzuführen

und diese nach Beendigung

ihrer Tätigkeit nach

ihrem Heimatland wieder

zollfrei auszuführen.

Abschnitt 18.

Außer den im Abschnitt 17

vorgesehenen Privilegien und

Immunitäten werden dem Generalsekretär

des Rates in bezug

auf sich selbst, seine Gattin und

seine minderjährigen Kinder

diejenigen Privilegien und Immunitäten,

Befreiungen und Erleichterungen

gewährt, die diplomatischen

Gesandten gemäß

Völkerrecht gewährt werden.

Der stellvertretende Generalsekretär

genießt die Privilegien

und Immunitäten, Befreiungen

und Erleichterungen, die diplomatischen

Vertretern von entsprechendem

Rang gewährt

werden.

Abschnitt 19.

Die Privilegien und Immunitäten

werden den Beamten nur

im Interesse des Rates und nicht

zum persönlichen Vorteil der

einzelnen selbst gewährt. Der

Generalsekretär hat das Recht

und die Pflicht, auf die Immunität

eines Beamten in jedem

Fall zu verzichten, in dem nach

seiner Meinung die Immunität

den Lauf der Gerechtigkeit hindern

würde und in dem auf sie

ohne Nachteil für die Interessen

des Rates verzichtet werden

kann. Die Immunität des Generalsekretärs

kann nur durch den

Rat aufgehoben werden.

Artikel VII.

Vom Rat beauftragte Sachverständige.

Abschnitt 20.

Den Sachverständigen (sofern

sie nicht Beamte gemäß

Artikel VI sind) werden jene

Privilegien und Immunitäten,

Befreiungen und Erleichterungen,

die zur unabhängigen Erfüllung

eines für den Rat ausgeführten

Auftrages nötig sind,

für die Dauer dieses Auftrages

einschließlich der damit zusammenhängenden

Reisezeiten gewährt.

Insbesondere

a) Schutz vor persönlicher

Verhaftung oder Zurückhaltung

und vor Beschlagnahme

ihres Gepäcks;

b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit

mit Bezug

auf ihre mündlichen und

schriftlichen Äußerungen

sowie alle ihre Handlungen,

die sie in Ausübung

ihres Auftrages im Rahmen

ihrer Befugnisse

setzen;

c) Unverletzlichkeit aller

Schriften und Urkunden.

Abschnitt 21.

Die Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen werden

den Sachverständigen nur im

Interesse des Rates und nicht zu

ihrem persönlichen Vorteil gewährt.

Der Generalsekretär hat

das Recht und die Pflicht, auf

die Immunität eines Sachverständigen

in jedem Fall zu verzichten,

in dem nach seiner

Meinung die Immunität den

Lauf der Gerechtigkeit hindern

würde und in dem auf sie ohne

Nachteil für die Interessen des

Rates verzichtet werden kann.

Artikel VIII.

Mißbrauch der Privilegien.

Abschnitt 22.

Die Vertreter der Mitglieder

bei den Konferenzen des Rates,

des ständigen technischen Komitees

und der vom Rat errichteten

Komitees werden, während

sie ihre Funktionen ausüben

und auf ihren Reisen zum und

vom Tagungsort, ebenso wie die

im Abschnitt 16 und im Abschnitt

20 bezeichneten Beamten,

nicht von den örtlichen Behörden

gezwungen werden, das

Land, in welchem sie ihre Funktionen

ausüben, auf Grund von

Handlungen, die sie in ihrer

offiziellen Eigenschaft setzen, zu

verlassen. In dem Falle jedoch,

daß eine solche Person die Privilegien

des Aufenthaltsortes

mißbraucht, indem sie in diesem

Lande Tätigkeiten ausübt,

die außerhalb ihrer offiziellen

Funktionen liegen, so kann sie

von der Regierung des betreffenden

Landes gezwungen

werden, dasselbe zu verlassen,

falls folgende Voraussetzungen

gegeben sind

i) Die Vertreter der Mitglieder

des Rates oder

Personen, denen die diplomatische

Immunität gemäß

Abschnitt 18 zusteht,

werden nur in Übereinstimmung

mit dem diplomatischen

Verfahren, das

auf die in diesem Lande

akkreditierten diploma-

tischen Gesandten angewendet

wird, gezwungen

werden, das Land zu verlassen.

ii) Im Falle es sich um einen

Beamten handelt, auf den

der Abschnitt 18 keine

Anwendung findet, wird

keine Landesverweisung

verfügt, außer mit der

Genehmigung des Ministeriums

für Auswärtige

Angelegenheiten des betreffenden

Staates, und

eine solche Genehmigung

wird nur nach Einvernehmen

mit dem Generalsekretär

des Rates erteilt;

falls ein Ausweisungsverfahren

gegen einen Beamten

eingeleitet wird,

hat der Generalsekretär

des Rates das Recht, bei

einem solchen Verfahren

zugunsten der Person aufzutreten,

gegen welche

dieses eingeleitet wird.

Abschnitt 23.

Der Generalsekretär wird

jederzeit mit den zuständigen

Behörden der Mitglieder des

Rates zusammenarbeiten, um

eine ordnungsgemäße Rechtsgebarung

zu erleichtern, die Befolgung

der Polizeivorschriften

sicherzustellen und jeden Mißbrauch

zu verhindern, der

eventuell durch die Privilegien,

Immunitäten und Erleichterungen,

wie sie im vorliegenden

Anhang präzisiert sind, entstehen

könnte.

Artikel IX.

Schlichtung von Streitigkeiten.

Abschnitt 24.

Der Rat trifft geeignete Maßnahmen

zur Schlichtung von

a) Streitigkeiten in Fragen

von Kontrakten oder anderen

Streitigkeiten zivilrechtlicher

Natur, bei

denen der Rat Partei ist;

b) Streitigkeiten, in die ein

Beamter des Rates verwickelt

ist, der infolge

seiner offiziellen Funktion

Immunität genießt, wenn

diese Immunität nicht gemäß

den Bestimmungen

der Abschnitte 19 und 21

aufgehoben wurde.

Artikel X.

Zusatzabkommen.

Abschnitt 25.

Der Rat kann mit einem oder

mehreren der vertragschließenden

Teile Zusatzabkommen

zwecks Anwendung des vorliegenden

Anhanges auf diesen

vertragschließenden Teil oder

diese vertragschließenden Teile

abschließen.

namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in deren Namen die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und

Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 12. Jänner 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Böck-Greissau

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 21. Jänner 1953 beim belgischen Ministerium für

Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Die vorliegende Konvention ist daher für Österreich

gemäß Art. XVIII, lit. c, am 21. Jänner 1953 in Kraft getreten.

Bis zum 29. April 1955 haben außer Österreich folgende Staaten das Abkommen ratifiziert

oder sind ihm beigetreten

Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich

von Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,

Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien mit den spanischen Kolonien und der spanischen Zone

Marokkos, Türkei.

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