165. Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt, dem in Brüssel am 15. Dezember 1950
unterzeichneten Abkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Signatarstaaten der vorliegenden
Konvention sind
in der Erwägung, daß es
zweckmäßig wäre, den höchsten
Grad der Übereinstimmung und
der Einheitlichkeit in ihren
Zollsystemen zu gewährleisten
und insbesondere die mit der
Entwicklung und dem technischen
Fortschritt des Zollwesens
verbundenen Fragen und
die mit demselben im Zusammenhang
stehende Gesetzgebung
zu studieren,
und in der Überzeugung, daß
es im Interesse des internationalen
Handels liegt, die Zusammenarbeit
der einzelnen
Regierungen auf diesen Gebieten
unter besonderer Berücksichtigung
der damit verbundenen
wirtschaftlichen und
technischen Faktoren zu fördern,
über nachstehendes übereingekommen
Artikel I.
Es wird ein Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete
des Zollwesens errichtet, der in
der Folge als „Rat" bezeichnet
wird.
Artikel II.
a) Mitglieder des Rates sind
i) die vertragschließenden
Teile der vorliegenden
Konvention;
ii) die Regierung jedes in
Fragen des Außenhandels
autonomen
Zollgebietes, die von
dem für die diplomatischen
Beziehungen
dieses Gebietes offiziell
verantwortlichen vertragschließenden
Teil
vorgeschlagen und
deren Beitritt als selbständiges
Mitglied vom
Rat anerkannt wird.
b) Jede Regierung eines Zollgebietes,
die selbständiges
Mitglied gemäß dem vorstehenden
Absatz 2) ist,
verliert die Mitgliedschaft
im Rat durch eine an den
Rat gerichtete Austrittsnotifikation
des für ihre
diplomatischen Beziehungen
offiziell verantwortlichen
vertragschließenden
Teiles.
c) Jedes Mitglied nominiert
einen Delegierten und
einen oder mehrere Ersatzmänner
für seine Vertretung
im Rat. Diese
Delegierten können von
Beratern unterstützt werden.
d) Der Rat kann nach eigenem
Ermessen Vertreter
von Nicht-Mitgliedstaaten
oder internationaler Organisationen
als Beobachter
zulassen.
Artikel III.
Dem Rat obliegen nachstehende
Funktionen
a) Alle Fragen, betreffend die
Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens,
die zu fördern die vertragschließenden
Teile im
Sinne der allgemeinen
Ziele der vorliegenden
Konvention beschlossen
haben, zu studieren;
b) die technische Seite der
Zollsysteme sowie der damit
zusammenhängenden
wirtschaftlichen Faktoren
zu prüfen, mit dem Ziel,
den Mitgliedern praktische
Maßnahmen zur Erreichung
des höchsten
Grades der Übereinstimmung
und der Einheitlichkeit
vorzuschlagen;
c) Entwürfe für Konventionen
und für Abänderungen
von Konventionen
auszuarbeiten sowie deren
Annahme den interessierten
Regierungen vorzuschlagen;
d) Empfehlungen zur Gewährleistung
einer gleichmäßigen
Interpretation
und Anwendung der auf
Grund dieser Arbeiten abgeschlossenen
Konventionen
sowie der Konvention
über die Klassifizierung
von Waren in den Zolltarifen
und der Konvention
über die Anwendung
der internationalen Wertdefinition,
die von der
Studiengruppe für eine
europäische Zollunion ausgearbeitet
wurden, zu
unterbreiten, um auf diese
Weise diejenigen Funktionen
zu erfüllen, die
ihm ausdrücklich durch
die Bestimmungen der genannten
Konventionen
übertragen werden;
e) Empfehlungen als Vermittler
zur Regelung
von Meinungsverschiedenheiten,
die sich bei der
Interpretation oder der
Anwendung der im vorstehenden
Punkt d) angeführten
Konventionen ergeben
sollten, im Sinne der Bestimmungen
der genannten
Konventionen zu
machen; die interessierten
Teile können sich einvernehmlich
von vornherein
verpflichten, die Empfehlungen
des Rates als verbindlich
anzunehmen;
f) die Verbreitung von Mitteilungen,
betreffend Zollbestimmungen
und Zollverfahren,
zu sichern;
g) den interessierten Regierungen
laufend oder auf
Verlangen . Mitteilungen
oder Ratschläge über Zollfragen
zukommen zu
lassen, soweit diese in den
Rahmen der allgemeinen
Ziele der vorliegenden
Konvention fallen, und
Empfehlungen zu diesem
Gegenstande zu machen;
h) mit den anderen zwischenstaatlichen
Organisationen
in Fragen, die in seine
Kompetenz fallen, zusammenzuarbeiten.
Artikel IV.
Die Mitglieder des Rates
stellen diesem auf sein Verlangen
die für die Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen
Auskünfte und Urkunden zur
Verfügung; auf keinen Fall ist
jedoch ein Mitglied des Rates
verhalten, vertrauliche Informationen,
deren Verlautbarung
die Anwendung eines Gesetzes
verhindern würde, gegen die
öffentlichen Interessen verstoßen
oder gesetzlich festgelegte Handelsinteressen
öffentlicher oder
privater Unternehmen schädigen
würde, beizustellen.
Artikel V.
Dem Rat steht ein ständiges
technisches Komitee und ein
Generalsekretär zur Seite.
Artikel VI.
a) Der Rat wählt jedes Jahr
unter den Delegierten
einen Präsidenten und
wenigstens zwei Vizepräsidenten.
b) Er beschließt seine Geschäftsordnung
mit Zweidrittelmehrheit
seiner Mitglieder.
c) Er errichtet ein Komitee
für die Nomenklatur entsprechend
den Bestimmungen
der Konvention über
die Klassifizierung von
Waren in den Zolltarifen
sowie ein Komitee für
die Bestimmung der Werte
entsprechend den Bestimmungen
der Konvention
über die Anwendung der
internationalen Wertdefinition.
Er ist ferner
ermächtigt, jedes beliebige
andere Komitee zu errichten,
das er für die
Durchführung der in Artikel
III d) genannten
Konventionen oder für
irgendeinen anderen in
seine Kompetenz fallenden
Gegenstand für nötig
erachtet.
d) Er setzt die dem ständigen
technischen Komitee übertragenen
Aufgaben und
die demselben erteilten
Vollmachten fest.
e) Er genehmigt das Jahresbudget,
kontrolliert die
Ausgaben und erteilt dem
Generalsekretär die nötigen
Weisungen in finanziellen
Fragen.
Artikel VII.
a) Der Sitz des Rates ist
Brüssel.
b) Der Rat, das ständige
technische Komitee und
die vom Rate geschaffenen
Komitees können auf
Beschluß des Rates an
einem anderen Orte als
dem des Sitzes des Rates
zusammentreten.
c) Der Rat tritt wenigstens
zweimal im Jahr zusammen;
seine erste Versammlung
wird spätestens
drei Monate nach Inkrafttreten
der vorliegenden
Konvention erfolgen.
Artikel VIII.
a) Jedes Mitglied des Rates
verfügt über eine Stimme;
jedoch kann kein Mitglied
an der Abstimmung über
Fragen, betreffend die Auslegung
und die Anwendung
von den im vorstehenden
Artikel III d)
vorgesehenen, in Kraft
stehenden Konventionen,
die auf das Mitglied keine
Anwendung finden, noch
über Abänderungen, betreffend
solche Konventionen,
teilnehmen.
b) Vorbehaltlich der Bestimmungen
des Artikels
VI b) erfolgt die Beschlußfassung
des Rates
mit Zweidrittelmehrheit
der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Der
Rat kann keinen gültigen
Beschluß über eine Frage
fassen, falls nicht mehr
als die Hälfte der in dieser
Frage stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist.
Artikel IX.
a) Der Rat nimmt mit den
Vereinten Nationen, ihren
Haupt- und Nebenorganen,
ihren Spezialorganisationen
sowie mit allen
anderen zwischenstaatlichen
Organisationen die
erforderlichen Verbindungen
zur Sicherstellung
der Zusammenarbeit bei
Verfolgung der sie betreffenden
Aufgaben auf.
b) Der Rat kann erforderliche
Maßnahmen zur Erleichterung
der Beratungen
und der Zusammenarbeit
mit nichtstaatlichen
Organisationen treffen,
die an Fragen aus
seinem Kompetenzbereich
interessiert sind.
Artikel X.
a) Das ständige technische
Komitee besteht aus Vertretern
der Mitglieder des
Rates. Jedes Mitglied des
Rates kann einen Delegierten
und einen oder
mehrere Ersatzmänner zu
seiner Vertretung im
Komitee nominieren.
Die Vertreter sind Beamte,
die in Fragen des
Zollverfahrens spezialisiert
sind. Sie können
durch Sachverständige
unterstützt werden,
b) Das ständige technische
Komitee tritt wenigstens
viermal im Jahr zusammen.
Artikel XL
a) Der Rat ernennt den
Generalsekretär und den
stellvertretenden Generalsekretär
und bestimmt
deren Rechte, deren Pflichten,
deren Dienststellung
und die Dauer ihrer Tätigkeit.
b) Der Generalsekretär ernennt
das Verwaltungspersonal
des Generalsekretariats.
Der Umfang
und die Stellung dieses
Personals bedarf der Genehmigung
des Rates.
Artikel XU.
a) Jedes Mitglied des Rates
übernimmt die Kosten
seiner eigenen Delegation
beim Rat, beim ständigen
technischen Komitee und
bei den vom Rat errichteten
Komitees.
b) Die Ausgaben des Rates
werden von den Mitgliedern
getragen und gemäß
eines vom Rat festzusetzenden
Schlüssels aufgeteilt.
c) Der Rat kann das Stimmrecht
eines jeden Mitgliedes
aufheben, falls dieses
seinen finanziellen Verpflichtungen
nicht innerhalb
von drei Monaten,
nachdem ihm sein Beitrag
mitgeteilt wurde,
nachkommt.
d) Jedes Mitglied des Rates
ist verpflichtet, seinen gesamten
Jahresanteil ah den
Ausgaben des Verrechnungsjahres,
im Laufe
dessen es Mitglied des
Rates wurde, als auch jenem,
im Laufe dessen sein
Austritt wirksam wird, zu
leisten.
Artikel XIII.
a) Der Rat genießt im Gebiete
jedes seiner Mitglieder
die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen
rechtlichen Befugnisse,
wie sie im Anhang
zur vorliegenden Konvention
definiert sind.
b) Der Rat, die Vertreter
seiner Mitglieder, die Berater
und Sachverständigen,
die zu deren Unterstützung
bestellt sind, und
die Beamten des Rates genießen
die im Anhang zu
dieser Konvention definierten
Privilegien und
Immunitäten.
c) Der Anhang zu dieser
Konvention stellt einen
integrierenden Bestandteil
der vorliegenden Konvention
dar und jede Bezugnahme
auf die Konvention
ist gleicherweise als
eine Bezugnahme auf
diesen Anhang anzusehen.
Artikel XIV.
Die vertragschließenden Teile
nehmen die Bestimmungen des
vom gleichen Zeitpunkt wie die
vorliegende Konvention in
Brüssel zur Unterzeichnung aufliegenden
Protokolls, betreffend
die Studiengruppe für eine europäische
Zollunion, an. Bei der
Festlegung des im Artikel XII
b) vorgesehenen Beitragsschlüssels
wird der Rat die Beteiligung
seiner Mitglieder an der
Studiengruppe berücksichtigen.
Artikel XV.
Die vorliegende Konvention
liegt bis zum 31. März 1951 zur
Unterzeichnung auf.
Artikel XVI.
a) Die vorliegende Konvention
bedarf der Ratifikation.
b) Die Ratifikationsurkunden
werden beim belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
hinterlegt, das alle Signatarstaaten
und alle bei-
tretenden Staaten sowie
den Generalsekretär von
der Hinterlegung in
Kenntnis setzt.
Artikel XVII.
a) Die vorliegende Konvention
tritt in Kraft, sobald
sieben Signatarstaaten ihre
Ratifikationsurkunde hinterlegt
haben.
b) Für jeden Signatarstaat,
der seine Ratifikationsurkunde
zu einem späteren
Zeitpunkt hinterlegt,
tritt die Konvention am
Tage der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde in
Kraft.
Artikel XVIII.
a) Die Regierung eines jeden
Staates, der nicht Signatarstaat
der vorliegenden
Konvention ist, wird derselben
vom 1. April 1951
an beitreten können.
b) Die Beitrittsurkunden
werden beim belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten hinterlegt,
das alle Signatarstaaten
und beitretenden
Staaten sowie den Generalsekretär
von der erfolgten
Hinterlegung in
Kenntnis setzt.
c) Die vorliegende Konvention
tritt für jeden beitretenden
Staat am Tage
der Hinterlegung seiner
Beitrittsurkunde in Kraft,
jedoch nicht vor dem im
Artikel XVIII a) vorgesehenen
Zeitpunkt.
Artikel XIX.
Die vorliegende Konvention
wird für eine unbegrenzte Zeit
abgeschlossen, jedoch kann jeder
der vertragschließenden Teile sie
zu jeder Zeit nach Ablauf von
fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten
gemäß Artikel XVII a)
kündigen. Die Kündigung wird
nach Ablauf eines Jahres vom
Tage des Einlangens der Kündigungsanzeige
beim belgischen
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten wirksam.
Dieses setzt alle Signatarstaaten
und beitretenden Staaten sowie
den Generalsekretär vom Einlangen
derselben in Kenntnis.
Artikel XX.
a) Der Rat kann den vertragschließenden
Teilen
Abänderungen zur vorliegenden
Konvention vorschlagen.
b) Jeder vertragschließende
Teil, der eine Abänderung
annimmt, gibt diese Annahme
schriftlich dem
belgischen Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
bekannt, das seinerseits
alle Signatarstaaten
und beitretenden Staaten
und den Generalsekretär
vom Einlangen der Mitteilung
der Annahme in
Kenntnis setzt.
c) Eine Abänderung tritt
drei Monate, nachdem die
Mitteilungen der Annahme
aller vertragschließenden
Teile beim belgischen
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
eingelangt sind, in
Kraft. Sobald eine Abänderung
auf diese Weise
von allen vertragschließenden
Teilen aufgenommen
ist, verständigt das
belgische Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
hievon alle Signatarstaaten
und beitretenden
Staaten sowie den Generalsekretär
und gibt
gleichzeitig das Datum des
Inkrafttretens derselben
bekannt.
d) Nach dem Inkrafttreten
einer Abänderung kann
keine Regierung die vorliegende,
Konvention ratifizieren
oder ihr beitreten,
ohne gleichfalls diese Abänderung
anzunehmen.
Zu Urkund dessen haben die
von ihren Regierungen entsprechend
Bevollmächtigten die
vorliegende Konvention unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel, am
fünfzehnten Dezember eintausendneunhundertfünfzig
(15. Dezember
1950) in französischer
und englischer Sprache, wobei
beide Texte in gleicher Weise
authentisch sind, in einem einzigen
Exemplar, das in den Archiven
der belgischen Regierung
verwahrt wird, die ihrerseits
allen Signatarstaaten und beitretenden
Staaten beglaubigte
Abschriften davon zur Verfügung
stellt.
Für Deutschland
v. MALTZAN
Für Österreich
Für Belgien
Paul van ZEELAND
Für Dänemark
Bent FALKENSTJERNE
Für Frankreich
J. de HAUTECLOCQUE
Für Großbritannien und
Nordirland
J. H. le ROUGETEL
Für Griechenland
D. CAPSALIS
Für Irland
Für Island
Pétur BENEDIKTSSON
Für Italien
Pasquale DIANA
Für Luxemburg
Robert ALS
Für Norwegen
Johan Georg RAEDER
Für die Niederlande
G. BEELAERTS van BLOKLAND
Für Portugal
Eduardo VIEIRA LEITAO
Für Schweden
G. de REUTERSKIOLD
Für die Schweiz
Für die Türkei
ANHANG.
Rechtliche Befugnisse, Privilegien
und Immunitäten des
Rates.
Artikel I.
Definitionen.
Abschnitt 1.
In diesem Anhang
i) Für die Zwecke des Artikels
III sollen die Worte
„Eigentum und Vermögenswerte"
auch Eigentum
und Geldmittel, die
vom Fonds zur Förderung
seiner verfassungsmäßigen
Funktionen verwaltet
werden, einschließen;
ii) Für die Zwecke des Artikels
V soll der Ausdruck
„Vertreter der Mitglieder"
so ausgelegt werden,
daß er alle Vertreter,
die Stellvertreter, Berater,
technischen Sachverständigen
und Delegationssekretäre
umfaßt.
Artikel II.
Rechtspersönlichkeiten.
Abschnitt 2.
Der Rat besitzt Rechtspersönlichkeit.
Er hat die Befugnis
a) Verträge zu schließen.
b) Unbewegliches und bewegliches
Eigentum zu erwerben
und darüber zu
verfügen.
c) Gerichtliche Verfahren
einzuleiten.
In diesen Angelegenheiten
vertritt der Generalsekretär den
Rat.
Artikel III.
Eigentum, Kapitalien und Vermögenswerte.
Abschnitt 3.
Der Rat, sein Eigentum und
seine Vermögenswerte, wo immer
sie liegen und in wessen
Händen immer sie sich befin-
den, sind von der Gerichtsbarkeit
befreit, es sei denn, daß sie
in einem Sonderfall ausdrücklich
auf dieses Vorrecht verzichtet
haben.
Abschnitt 4.
Die Räumlichkeiten des Rates
sind unverletzlich.
Sein Eigentum und seine Vermögenswerte,
wo immer sie
liegen und in wessen Händen
immer sie sich befinden, sind geschützt
vor Durchsuchung, Requisition,
Beschlagnahme, Enteignung
und jeder anderen
Form von Zwangsmaßnahmen
der Vollzugs-, Verwaltungs-,
Gerichts- oder gesetzgebenden
Behörden.
Abschnitt 5.
Die Archive des Rates sowie
im allgemeinen alle ihm gehörigen
oder in seinen Händen befindlichen
Schriftstücke sind unverletzlich,
wo immer sie sich
befinden.
Abschnitt 6.
Ohne durch finanzielle Überwachung,
Regelung oder ein
Moratorium irgendwelcher Art
behindert zu sein, kann der
Rat
a) Kapitalien, Gold oder
Zahlungsmittel jeglicher
Art besitzen und Guthaben
in allen Währungen
unterhalten;
b) Überweisungen seiner Kapitalien,
seines Goldes
oder seiner Zahlungsmittel
von einem Land in ein
anderes oder innerhalb
irgendeines Landes vornehmen
und alle in seinem
Besitz befindlichen Zahlungsmittel
in jede beliebige
Währung umwandeln.
Abschnitt 7.
Bei der Ausübung der ihm
gemäß Abschnitt 6 zustehenden
Rechte berücksichtigt der Rat
alle Vorstellungen, die von
einem seiner Mitglieder erhoben
werden, insoweit er glaubt,
ihnen ohne Nachteil für seine
Belange Folge geben zu können.
Abschnitt 8.
Der Rat, seine Vermögenswerte,
Einkünfte und anderes
Eigentum sind
a) befreit von allen direkten
Steuern. Es besteht jedoch
Einverständnis, daß der
Rat keine Befreiung von
Steuern verlangen wird,
die in Wirklichkeit nicht
mehr sind als Abgaben
für öffentliche Dienstleistungen;
b) befreit von Zollgebühren
sowie Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen
hinsichtlich der
vom Rat für seinen amtlichen
Gebrauch ein- oder
ausgeführten Gegenstände.
Es besteht jedoch Einverständnis
darüber, daß die
auf diese Weise zollfrei
eingeführten Güter auf
dem Gebiete des Einfuhrlandes
nicht verkauft werden,
es sei denn, zu den
mit der Regierung dieses
Landes vereinbarten Bedingungen;
c) befreit von Zollgebühren
und Ein- und Ausfuhrverboten
und -beschränkungen
hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.
Abschnitt 9.
Der Rat wird im allgemeinen
keine Befreiung von den im
Kaufpreis von beweglichen und
unbeweglichen Gütern inbegriffenen
Verbrauchs- und Umsatzsteuern
beanspruchen. Wenn
jedoch der Rat für seinen amtlichen
Gebrauch größere Ankäufe
von Gütern vornimmt,
in deren Preis derartige Steuern
und Abgaben inbegriffen sind,
so werden die Mitglieder des
Rates, wann immer möglich,
geeignete Verwaltungsmaßnahmen
im Hinblick auf die Erlassung
oder Rückerstattung des
Betrages dieser Steuern und Abgaben
treffen.
Artikel IV.
Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr.
Abschnitt 10.
Der Rat genießt auf dem Gebiete
jedes seiner Mitglieder für
seinen amtlichen Nachrichtenverkehr
eine nicht weniger vorteilhafte
Behandlung, als wie sie
von einem Mitglied jeder anderen
Regierung einschließlich
deren diplomatischen Missionen
hinsichtlich des Vorzugsrechtes
der Tarife und Gebühren
für Briefpost, Kabel, Telegramme,
Radiogramme, Telephotographien,
Telephonverbindungen
und anderer Arten
der Nachrichtenübertragung sowie
in bezug auf die Pressetarife
für die Mitteilungen an die
Presse und an den Rundfunk
gewährt werden.
Abschnitt 11.
Die amtlichen Briefe und die
anderen amtlichen Mitteilungen
des Rates können nicht zensuriert
werden.
Nichts in diesem Abschnitt
soll so ausgelegt werden, daß
die Annahme geeigneter Sicherheitsmaßnahmen,
die zwischen
dem Rat und einem seiner Mitglieder
festgelegt werden, ausgeschlossen
wird.
Artikel V.
Vertreter der Mitglieder.
Abschnitt 12.
Die Vertreter der Mitglieder
bei den vom Rat, vom ständigen
technischen Komitee und
den vom Rat errichteten Komitees
einberufenen Konferenzen
genießen während der Ausübung
ihrer Aufgaben und auf
ihren Reisen zum und vom
Konferenzort die folgenden
Privilegien und Immunitäten
a) Schutz vor persönlicher
Verhaftung oder Zurückhaltung
und vor Beschlagnahme
ihres persönlichen
Gepäcks und in bezug auf
ihre mündlichen und
schriftlichen Äußerungen
sowie alle Handlungen,
die sie in ihrer offiziellen
Eigenschaft setzen, Schutz
vor jeglicher Gerichtsbarkeit;
b) Unverletzlichkeit aller
Schriftstücke und Urkunden;
c) das Recht, Codes zu benützen
und Schriftstücke
oder Briefe durch Kurier
oder in versiegelten Postsäcken
(Valisen) zu empfangen;
d) in den Staaten, die sie bei
Ausübung ihrer Aufgaben
besuchen oder durchreisen,
Befreiung für sich selbst
und für ihre Ehegatten
von Einwanderungsbeschränkungen
und von
der Ausländerregistrierung;
e) die gleichen Erleichterungen
in bezug auf Währungs-
oder Geldwechselbeschränkungen,
wie sie
den Vertretern ausländischer
Regierungen in
vorübergehender amtlicher
Mission gewährt
werden;
f) die gleichen Immunitäten
und Erleichterungen in bezug
auf ihr persönliches
Gepäck, wie sie den Mitgliedern
diplomatischer
Vertretungen von entsprechendem
Rang gewährt
werden.
Abschnitt 13.
Um den Vertretern der Mitglieder
des Rates bei Konferenzen
des Rates, des ständigen
technischen Komitees und der
vom Rat errichteten Komitees
volle Redefreiheit und volle
Unabhängigkeit bei der Ausübung
ihrer Pflichten zu sichern,
wird ihnen der Schutz vor gerichtlicher
Verfolgung in bezug
auf ihre schriftlichen und
mündlichen Äußerungen sowie
alle Handlungen, die sie bei der
Ausübung ihrer Pflichten ge-
setzt haben, weiterhin gewährt,
auch wenn die betreffenden Personen
nicht weiter mit der
Durchführung solcher Aufgaben
betraut sind.
Abschnitt 14.
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Vertretern
der Mitglieder nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil gewährt,
sondern um ihnen die unabhängige
Ausübung ihrer Pflichten
in Verbindung mit dem Rat zu
sichern. Infolgedessen hat ein
Mitglied nicht nur das Recht,
sondern die Pflicht, die Immunität
seiner Vertreter in
jedem Fall aufzuheben, in dem
nach der Meinung des Mitgliedes
die Immunität den Lauf der
Gerechtigkeit hindern würde
und in dem die Immunität
ohne Nachteil für den Zweck,
für den sie gewährt wurde, aufgehoben
werden kann.
Abschnitt 15.
Die Bestimmungen der Abschnitte
12 und 13 sind nicht
anwendbar in bezug auf die Behörden
eines Staates, dessen
Staatsangehöriger die Person
ist oder dessen Vertreter er ist
oder war.
Artikel VI.
Beamte des Rates.
Abschnitt 16.
Der Rat bestimmt die Kategorien
von Beamten, auf welche
die Bestimmungen dieses Artikels
Anwendung finden. Der
Generalsekretär gibt allen Mitgliedern
des Rates die Namen
der in diesen Kategorien enthaltenen
Beamten bekannt.
Abschnitt 17.
Beamte des Rates
a) sind geschützt vor gerichtlicher
Verfolgung in
bezug auf ihre mündlichen
und schriftlichen
Äußerungen und alle
Handlungen, die von
ihnen in Ausübung ihrer
offiziellen Eigenschaft im
Rahmen ihrer Befugnisse
gesetzt werden;
b) genießen Steuerbefreiung
in bezug auf die ihnen
vom Rat bezahlten Vergütungen
und Entlohnungen;
c) sind zusammen mit ihren
Gatten und den von
ihnen abhängigen Verwandten
frei von Einwanderungsbeschränkungen
und der Ausländerregistrierung;
d) erhalten in bezug auf Erleichterungen
für den
Geldwechsel dieselben
Privilegien, wie sie den
Beamten diplomatischer
Vertretungen von entsprechendem
Rang gewährt
werden;
e) genießen, zusammen mit
ihren Gatten und den von
ihnen abhängigen Verwandten,
in Zeiten internationaler
Krisen dieselben
Heimbeförderungserleichterungen
wie die Beamten
diplomatischer
Vertretungen von. entsprechendem
Rang;
f) haben das Recht, bei
ihrem ersten Dienstantritt
im betreffenden Land ihre
Wohnungseinrichtungen
und Gebrauchsgegenstände
zollfrei einzuführen
und diese nach Beendigung
ihrer Tätigkeit nach
ihrem Heimatland wieder
zollfrei auszuführen.
Abschnitt 18.
Außer den im Abschnitt 17
vorgesehenen Privilegien und
Immunitäten werden dem Generalsekretär
des Rates in bezug
auf sich selbst, seine Gattin und
seine minderjährigen Kinder
diejenigen Privilegien und Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen
gewährt, die diplomatischen
Gesandten gemäß
Völkerrecht gewährt werden.
Der stellvertretende Generalsekretär
genießt die Privilegien
und Immunitäten, Befreiungen
und Erleichterungen, die diplomatischen
Vertretern von entsprechendem
Rang gewährt
werden.
Abschnitt 19.
Die Privilegien und Immunitäten
werden den Beamten nur
im Interesse des Rates und nicht
zum persönlichen Vorteil der
einzelnen selbst gewährt. Der
Generalsekretär hat das Recht
und die Pflicht, auf die Immunität
eines Beamten in jedem
Fall zu verzichten, in dem nach
seiner Meinung die Immunität
den Lauf der Gerechtigkeit hindern
würde und in dem auf sie
ohne Nachteil für die Interessen
des Rates verzichtet werden
kann. Die Immunität des Generalsekretärs
kann nur durch den
Rat aufgehoben werden.
Artikel VII.
Vom Rat beauftragte Sachverständige.
Abschnitt 20.
Den Sachverständigen (sofern
sie nicht Beamte gemäß
Artikel VI sind) werden jene
Privilegien und Immunitäten,
Befreiungen und Erleichterungen,
die zur unabhängigen Erfüllung
eines für den Rat ausgeführten
Auftrages nötig sind,
für die Dauer dieses Auftrages
einschließlich der damit zusammenhängenden
Reisezeiten gewährt.
Insbesondere
a) Schutz vor persönlicher
Verhaftung oder Zurückhaltung
und vor Beschlagnahme
ihres Gepäcks;
b) Schutz vor jeglicher Gerichtsbarkeit
mit Bezug
auf ihre mündlichen und
schriftlichen Äußerungen
sowie alle ihre Handlungen,
die sie in Ausübung
ihres Auftrages im Rahmen
ihrer Befugnisse
setzen;
c) Unverletzlichkeit aller
Schriften und Urkunden.
Abschnitt 21.
Die Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen werden
den Sachverständigen nur im
Interesse des Rates und nicht zu
ihrem persönlichen Vorteil gewährt.
Der Generalsekretär hat
das Recht und die Pflicht, auf
die Immunität eines Sachverständigen
in jedem Fall zu verzichten,
in dem nach seiner
Meinung die Immunität den
Lauf der Gerechtigkeit hindern
würde und in dem auf sie ohne
Nachteil für die Interessen des
Rates verzichtet werden kann.
Artikel VIII.
Mißbrauch der Privilegien.
Abschnitt 22.
Die Vertreter der Mitglieder
bei den Konferenzen des Rates,
des ständigen technischen Komitees
und der vom Rat errichteten
Komitees werden, während
sie ihre Funktionen ausüben
und auf ihren Reisen zum und
vom Tagungsort, ebenso wie die
im Abschnitt 16 und im Abschnitt
20 bezeichneten Beamten,
nicht von den örtlichen Behörden
gezwungen werden, das
Land, in welchem sie ihre Funktionen
ausüben, auf Grund von
Handlungen, die sie in ihrer
offiziellen Eigenschaft setzen, zu
verlassen. In dem Falle jedoch,
daß eine solche Person die Privilegien
des Aufenthaltsortes
mißbraucht, indem sie in diesem
Lande Tätigkeiten ausübt,
die außerhalb ihrer offiziellen
Funktionen liegen, so kann sie
von der Regierung des betreffenden
Landes gezwungen
werden, dasselbe zu verlassen,
falls folgende Voraussetzungen
gegeben sind
i) Die Vertreter der Mitglieder
des Rates oder
Personen, denen die diplomatische
Immunität gemäß
Abschnitt 18 zusteht,
werden nur in Übereinstimmung
mit dem diplomatischen
Verfahren, das
auf die in diesem Lande
akkreditierten diploma-
tischen Gesandten angewendet
wird, gezwungen
werden, das Land zu verlassen.
ii) Im Falle es sich um einen
Beamten handelt, auf den
der Abschnitt 18 keine
Anwendung findet, wird
keine Landesverweisung
verfügt, außer mit der
Genehmigung des Ministeriums
für Auswärtige
Angelegenheiten des betreffenden
Staates, und
eine solche Genehmigung
wird nur nach Einvernehmen
mit dem Generalsekretär
des Rates erteilt;
falls ein Ausweisungsverfahren
gegen einen Beamten
eingeleitet wird,
hat der Generalsekretär
des Rates das Recht, bei
einem solchen Verfahren
zugunsten der Person aufzutreten,
gegen welche
dieses eingeleitet wird.
Abschnitt 23.
Der Generalsekretär wird
jederzeit mit den zuständigen
Behörden der Mitglieder des
Rates zusammenarbeiten, um
eine ordnungsgemäße Rechtsgebarung
zu erleichtern, die Befolgung
der Polizeivorschriften
sicherzustellen und jeden Mißbrauch
zu verhindern, der
eventuell durch die Privilegien,
Immunitäten und Erleichterungen,
wie sie im vorliegenden
Anhang präzisiert sind, entstehen
könnte.
Artikel IX.
Schlichtung von Streitigkeiten.
Abschnitt 24.
Der Rat trifft geeignete Maßnahmen
zur Schlichtung von
a) Streitigkeiten in Fragen
von Kontrakten oder anderen
Streitigkeiten zivilrechtlicher
Natur, bei
denen der Rat Partei ist;
b) Streitigkeiten, in die ein
Beamter des Rates verwickelt
ist, der infolge
seiner offiziellen Funktion
Immunität genießt, wenn
diese Immunität nicht gemäß
den Bestimmungen
der Abschnitte 19 und 21
aufgehoben wurde.
Artikel X.
Zusatzabkommen.
Abschnitt 25.
Der Rat kann mit einem oder
mehreren der vertragschließenden
Teile Zusatzabkommen
zwecks Anwendung des vorliegenden
Anhanges auf diesen
vertragschließenden Teil oder
diese vertragschließenden Teile
abschließen.
namens der Republik Österreich beizutreten, und verspricht in deren Namen die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und
Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. Jänner 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Böck-Greissau
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Die österreichische Beitrittsurkunde ist am 21. Jänner 1953 beim belgischen Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten hinterlegt worden. Die vorliegende Konvention ist daher für Österreich
gemäß Art. XVIII, lit. c, am 21. Jänner 1953 in Kraft getreten.
Bis zum 29. April 1955 haben außer Österreich folgende Staaten das Abkommen ratifiziert
oder sind ihm beigetreten
Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich
von Großbritannien und Nordirland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,
Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien mit den spanischen Kolonien und der spanischen Zone
Marokkos, Türkei.