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165. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz

1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 13/

1954, und vom 7. April 1954, BGBl. Nr. 97 (2.

Novelle zum SV-ÜG. 1953) wird abgeändert wie

folgt

1. Im § 84 Abs. 1 entfällt der zweite Satz. Im

vorletzten Satz dieses Absatzes ist der an zwei

Stellen genannte Betrag von 570 S durch den

Betrag von 750 S zu ersetzen.

2. Im § 84 Abs. 2 erster Satz tritt an die

Stelle des Betrages von 1800 S der Betrag von

2400 S und an die Stelle des Betrages von 570 S

der Betrag von 750 S.

3. Dem § 84 ist als Abs. 3 einzufügen

„(3) In der gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1949, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 14. März 1951, BGBl.

Nr. 76, nach den gesetzlichen Vorschriften über

die Krankenversicherung der Bundesangestellten

geregelten Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten

beträgt der Beitrag höchstens

4'8 v. H. der Bemessungsgrundlage im Sinne des

Abs. 2."

Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

4. Dem § 85 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Die Angestelltenversicherungsanstalt

leistet an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt

bis spätestens 30. Juni 1955 einen Betrag

von 22 Millionen Schilling."

5. Dem § 85 wird als Abs. 6 angefügt

„(6) Der knappschaftlichen Krankenversicherung

werden aus Mitteln der knappschaftlichen

Rentenversicherung für die Jahre 1953 und 1954

je 4 Millionen Schilling zugewendet."

6. Im § 114 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen: „Als Zeiten der Arbeitslosigkeit

gelten auch Zeiten einer nachweisbaren

Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten

Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit

sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen."

7. Im § 114 Abs. 4 werden die Worte „31. Dezember

1945" durch die Worte „31. März 1952"

ersetzt.

8. § 114 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 gilt bei Zutreffen der übrigen dort

angeführten Voraussetzungen auch

1. beim Auslandsaufenthalt von nach § 112

Abs. 1 begünstigten ehemaligen österreichischen

Staatsbürgern, die nach der Auswanderung

die Staatsbürgerschaft eines fremden

Staates erworben und hiedurch die österreichische

Staatsbürgerschaft verloren haben;

2. beim Auslandsaufenthalt von nach § 112

Abs. 1 begünstigten Personen, die, ohne

österreichische Staatsbürger gewesen zu sein,

aus einem der in § 112 Abs. 1 bezeichneten

Gründe ausgewandert sind und bis

zum 31. Dezember 1938 mindestens 180 gemäß

den SS 250 und 251 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl.

Nr. 1/1938, anrechenbare Beitragsmonate

der österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung

erworben haben."

9. Dem § 114 a Abs. 3 ist anzufügen

„Von den nach dem Rentenbemessungsgesetz,

BGBl. Nr. 151/1954, berechneten Renten aus

der Rentenversicherung, auf die Abs. 1 und 2 angewendet

werden, ruht während des Auslandsaufenthaltes

bei Versichertenrenten ein Betrag

von monatlich 119'50 S, bei Hinterbliebenenrenten

ein Betrag von monatlich 73'50 S. Die

Bestimmungen des § 6 des Rentenbemessungsgesetzes

über das Ruhen von Renten werden auf

solche Renten nicht angewendet."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung

folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z. 1 bis 3 tritt mit 1. August 1954 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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