165. Bundesgesetz: 3. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz
1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 13/
1954, und vom 7. April 1954, BGBl. Nr. 97 (2.
Novelle zum SV-ÜG. 1953) wird abgeändert wie
folgt
1. Im § 84 Abs. 1 entfällt der zweite Satz. Im
vorletzten Satz dieses Absatzes ist der an zwei
Stellen genannte Betrag von 570 S durch den
Betrag von 750 S zu ersetzen.
2. Im § 84 Abs. 2 erster Satz tritt an die
Stelle des Betrages von 1800 S der Betrag von
2400 S und an die Stelle des Betrages von 570 S
der Betrag von 750 S.
3. Dem § 84 ist als Abs. 3 einzufügen
„(3) In der gemäß § 1 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1949, BGBl. Nr. 196, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 14. März 1951, BGBl.
Nr. 76, nach den gesetzlichen Vorschriften über
die Krankenversicherung der Bundesangestellten
geregelten Krankenversicherung der Eisenbahnbediensteten
beträgt der Beitrag höchstens
4'8 v. H. der Bemessungsgrundlage im Sinne des
Abs. 2."
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.
4. Dem § 85 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Die Angestelltenversicherungsanstalt
leistet an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt
bis spätestens 30. Juni 1955 einen Betrag
von 22 Millionen Schilling."
5. Dem § 85 wird als Abs. 6 angefügt
„(6) Der knappschaftlichen Krankenversicherung
werden aus Mitteln der knappschaftlichen
Rentenversicherung für die Jahre 1953 und 1954
je 4 Millionen Schilling zugewendet."
6. Im § 114 Abs. 1 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen: „Als Zeiten der Arbeitslosigkeit
gelten auch Zeiten einer nachweisbaren
Arbeitslosigkeit im Ausland bis zum ersten
Antritt einer Beschäftigung im Ausland, soweit
sie nicht das Ausmaß von zwei Jahren übersteigen."
7. Im § 114 Abs. 4 werden die Worte „31. Dezember
1945" durch die Worte „31. März 1952"
ersetzt.
8. § 114 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 gilt bei Zutreffen der übrigen dort
angeführten Voraussetzungen auch
1. beim Auslandsaufenthalt von nach § 112
Abs. 1 begünstigten ehemaligen österreichischen
Staatsbürgern, die nach der Auswanderung
die Staatsbürgerschaft eines fremden
Staates erworben und hiedurch die österreichische
Staatsbürgerschaft verloren haben;
2. beim Auslandsaufenthalt von nach § 112
Abs. 1 begünstigten Personen, die, ohne
österreichische Staatsbürger gewesen zu sein,
aus einem der in § 112 Abs. 1 bezeichneten
Gründe ausgewandert sind und bis
zum 31. Dezember 1938 mindestens 180 gemäß
den SS 250 und 251 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes 1938, BGBl.
Nr. 1/1938, anrechenbare Beitragsmonate
der österreichischen Angestellten(Pensions)versicherung
erworben haben."
9. Dem § 114 a Abs. 3 ist anzufügen
„Von den nach dem Rentenbemessungsgesetz,
BGBl. Nr. 151/1954, berechneten Renten aus
der Rentenversicherung, auf die Abs. 1 und 2 angewendet
werden, ruht während des Auslandsaufenthaltes
bei Versichertenrenten ein Betrag
von monatlich 119'50 S, bei Hinterbliebenenrenten
ein Betrag von monatlich 73'50 S. Die
Bestimmungen des § 6 des Rentenbemessungsgesetzes
über das Ruhen von Renten werden auf
solche Renten nicht angewendet."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist, mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Art. I Z. 1 bis 3 tritt mit 1. August 1954 in
Kraft.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.