Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165_1953 AT

165. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.

Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet

Die Verordnung der Bundesregierung vom

14. November 1950, BGBl. Nr. 247, betreffend

eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig

„Verwaltungsdienst", wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten

„4. Die wesentlichsten Vorschriften über die

Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gebietskörperschaft,

in deren Dienst der Prüfling

steht."

2. Der letzte Halbsatz des § 2 Abs. 1 hat zu

lauten: „sie müssen überdies nachweisen, daß sie

die Stenotypisten-, die Stenotypie- oder die Allgemeine

Kanzleiprüfung abgelegt haben".

3. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Der Prüfungskommissär für die in § 1 Abs. 3

Z. 2 genannten Gegenstände soll ein rechtskundiger

Beamter oder ein in dem zu prüfenden

Rechtsgebiet tätiger Beamter des höheren Dienstes

sein."

4. Im § 6 Abs. 2 erster Satz werden die Worte

„von der Prüfungskommission" ersetzt durch

„vom Prüfungssenat".

5. Im § 7 Abs. 2 erster Satz treten an die

Stelle der Worte „die Prüfungskommission" die

Worte „der Prüfungssenat".

6. Im § 10 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

durch folgenden zu ersetzen: „(Dienstzweig Nr. 79

der Dienstzweigeordnung, Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948)".

7. Der Beginn des § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Nachweis der Ablegung der Stenotypisten-,

der Stenotypie- oder der Allgemeinen Kanzleiprüfung

nach § 2 Abs. 1 ....".

8. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung

C hat in der Ziffer 2 das

letzte Wort zu lauten: „Konsularwesen".

9. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung

C erhalten die Ziffern 6,

17, 18, 21 und 25 folgenden Wortlaut: „6. Allgemeine

Fürsorge und Jugendfürsorge"; „17. Polizeiwesen

II (Vereins- und Versammlungswesen,

Pressewesen, öffentliche Vorführungen und

Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)";

„18. Postwesen"; „21. Fernmeldewesen"; „25. Die

Grundzüge des Staatsrechnungswesens und die

wichtigsten Haushaltsvorschriften der Gebietskörperschaft,

in deren Dienst der Prüfling steht".

10. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung

C wird als neue Ziffer

„26. Archivwesen" eingefügt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →