165. Verordnung: Abänderung der Vorschrift über die Verwaltungsdienstprüfung C.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, wird verordnet
Die Verordnung der Bundesregierung vom
14. November 1950, BGBl. Nr. 247, betreffend
eine Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig
„Verwaltungsdienst", wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 3 Z. 4 hat zu lauten
„4. Die wesentlichsten Vorschriften über die
Rechte und Pflichten der Bediensteten der Gebietskörperschaft,
in deren Dienst der Prüfling
steht."
2. Der letzte Halbsatz des § 2 Abs. 1 hat zu
lauten: „sie müssen überdies nachweisen, daß sie
die Stenotypisten-, die Stenotypie- oder die Allgemeine
Kanzleiprüfung abgelegt haben".
3. Dem § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Der Prüfungskommissär für die in § 1 Abs. 3
Z. 2 genannten Gegenstände soll ein rechtskundiger
Beamter oder ein in dem zu prüfenden
Rechtsgebiet tätiger Beamter des höheren Dienstes
sein."
4. Im § 6 Abs. 2 erster Satz werden die Worte
„von der Prüfungskommission" ersetzt durch
„vom Prüfungssenat".
5. Im § 7 Abs. 2 erster Satz treten an die
Stelle der Worte „die Prüfungskommission" die
Worte „der Prüfungssenat".
6. Im § 10 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
durch folgenden zu ersetzen: „(Dienstzweig Nr. 79
der Dienstzweigeordnung, Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948)".
7. Der Beginn des § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Nachweis der Ablegung der Stenotypisten-,
der Stenotypie- oder der Allgemeinen Kanzleiprüfung
nach § 2 Abs. 1 ....".
8. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung
C hat in der Ziffer 2 das
letzte Wort zu lauten: „Konsularwesen".
9. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung
C erhalten die Ziffern 6,
17, 18, 21 und 25 folgenden Wortlaut: „6. Allgemeine
Fürsorge und Jugendfürsorge"; „17. Polizeiwesen
II (Vereins- und Versammlungswesen,
Pressewesen, öffentliche Vorführungen und
Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)";
„18. Postwesen"; „21. Fernmeldewesen"; „25. Die
Grundzüge des Staatsrechnungswesens und die
wichtigsten Haushaltsvorschriften der Gebietskörperschaft,
in deren Dienst der Prüfling steht".
10. In der Beilage zur Vorschrift für die Verwaltungsdienstprüfung
C wird als neue Ziffer
„26. Archivwesen" eingefügt.