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165. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1952.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,

BGBl. Nr. 163, über die Einstellung und Beschäftigung

Invalider (Invalideneinstellungsgesetz),

in der Fassung des Bundesgesetzes vom

18. Dezember 1947, BGBl. Nr. 16/1948, und

vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 146, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Bezirke und Gemeinden, die über weniger als

zwanzig, aber über mindestens zehn Arbeitsplätze

verfügen, sind verpflichtet, mindestens

einen Invaliden zu beschäftigen."

2. Im § 1 Abs. 3 werden die Worte „mit Zustimmung"

durch die Worte „nach Anhörung"

ersetzt.

3. § 1 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Sind bei einer Dienststelle, einem Betriebe

oder einer Anstalt des Bundes weniger als 5 v. H.

der Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt, so ist

die Minderbeschäftigung von Invaliden durch

eine Mehrbeschäftigung bei anderen Dienststellen,

Betrieben oder Anstalten im Bereiche der

Zentralstelle (des Ressorts) auszugleichen. Ist ein

solcher innerressortmäßiger Ausgleich nicht erzielt

oder erzielbar, dann hat der Bund seiner

Beschäftigungspflicht durch einen überressortmäßigen

Ausgleich zu genügen, der vom Bundeskanzleramt

im Einvernehmen mit den in Betracht

kommenden Bundesministerien und dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung durchzuführen

ist."

4. Dem § 1 Abs. 5 werden folgende Absätze

angefügt

„(6) Sind bei einer Dienststelle, einem Betriebe

oder einer Anstalt eines Landes weniger als

5 v. H. der Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt,

so ist der Ausgleich der Minderbeschäftigung von

Invaliden vom Amt der Landesregierung durch

eine Mehrbeschäftigung bei anderen Dienststellen,

Betrieben und Anstalten des Landes durchzuführen.

(7) Für den Ausgleich nach Abs. 5 und 6 ist

die Pflichtzahl maßgebend, die sich aus der Zusammenzählung

der Gesamtzahlen der für die

Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) zu berücksichtigenden

Dienstnehmer der im Ausgleich erfaßten

Dienststellen, Betriebe und Anstalten ergibt.

(8) Dienststellen, Betriebe und Anstalten des

Bundes, die weniger als zwanzig Dienstnehmer

beschäftigen, werden zum Zwecke der Erfüllung

der Beschäftigungspflicht des Bundes ressortmäßig

zusammengefaßt. Eine etwaige Minderbeschäftigung

von Invaliden ist innerressortmäßig, erforderlichenfalls

überressortmäßig im Sinne der

Bestimmungen des Abs. 5 auszugleichen. Dies

gilt sinngemäß auch für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht

durch die Länder, die einen

etwaigen Ausgleich nach Abs. 6 durchzuführen

haben.

(9) Durch Verordnung können Dienstgeber im

Sinne des Abs. 2, die über weniger als zwanzig,

aber über mehr als fünf Arbeitsplätze verfügen,

verpflichtet werden, mindestens einen Invaliden

zu beschäftigen. Durch Verordnung kann bestimmt

werden, daß bei Dienstgebern im Sinne

des Abs. 2 Arbeitsplätze bestimmter Art, die sich

für Invalide besonders eignen, diesen oder bestimmten

Gruppen von Invaliden vorbehalten

sind. Diese Verordnungen werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt nach Anhörung

des Beirates (§ 10 Abs. 2) erlassen."

5. Im Abs. 1 des § 2 hat die lit. a zu lauten

„a) infolge einer Schädigung, für die Versorgung

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197,

gewährt wird oder gewährt werden würde,

falls der Versorgungsberechtigung nicht der

vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft

abgegebene Verzichtsrevers

entgegenstünde, oder"

6. Abs. 4 des § 2 hat zu lauten

„(4) Auf ausländische Invalide findet das Gesetz,

unbeschadet der Vorschriften der Abs. 5 und 6,

nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten

getroffenen Vereinbarungen Anwendung."

7. Dem § 2 werden folgende Absätze neu angefügt

„(5) Den Invaliden im Sinne des Abs. 1 stehen

Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich,

die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit

ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn sie infolge

einer Schädigung, für die beim Besitz der österreichischen

Staatsbürgerschaft Versorgung nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz zu gewähren

wäre, oder in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung

anerkannten ursächlichen Zusammenhang

oder durch das Zusammenwirken der

angeführten Ursachen in ihrer Gesundheit so geschädigt

sind, daß ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens

50 v. H. herabgesetzt ist, oder wenn sie

blind sind und die Blindheit auf keine der angeführten

Ursachen zurückzuführen ist.

(6) Volksdeutschen, deren Erwerbsfähigkeit

durch eine im Abs. 5 angeführte Ursache oder

durch das Zusammenwirken beider dort angeführten

Ursachen um wenigstens 30 v. H. vermindert

ist, kann beim Zutreffen der im Abs. 2

aufgestellten Voraussetzungen die Gleichstellung

mit den begünstigten Personen bewilligt werden.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die

Gleichstellung auch solchen Volksdeutschen bewilligt

werden, die durch ein Körpergebrechen

im Sinne des Abs. 2, das auf keine der im Abs. 5

angeführten Ursachen zurückzuführen ist, in

ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.

vermindert sind.

(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten

nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem

31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik

Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus

der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im

Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung

der österreichischen Behörden nach

Österreich einreisenden Volksdeutschen.

(8) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen

angehört, wird insbesondere durch die

Eintragung „Volksdeutscher" im Personalausweis

für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen."

8. § 4 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der

Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen

ist (§ 1 Abs. 1), werden, die örtlich zusammenhängenden

und einer gemeinsamen Leitung

unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen

Betriebe desselben Dienstgebers

zusammengefaßt. Die nach § 2 begünstigten

Personen und solche Dienstnehmer, die ein

Betrieb auf Grund eines anderen Gesetzes oder

anderer Vorschriften zu beschäftigen verpflichtet

ist, werden nicht eingerechnet. Nicht eingerechnet

werden ferner Jugendliche bis zum vollendeten

16. Lebensjahr und Personen, die in einem Lehr- oder

anderen Ausbildungsverhältnis stehen."

9. § 4 Abs. 4 hat zu lauten

„(1) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2

ist die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der

die Pflichtzahl zu berechnen ist, unbeschadet der

Bestimmungen des § 1 Abs. 7 von jeder Dienststelle,

jedem Betriebe und jeder Anstalt des

Bundes und der Länder gesondert festzustellen.

Für die Berechnung der Pflichtzahl bei Bezirken

und Gemeinden bilden die bei jedem dieser.

Dienstgeber einschließlich der bezirks- und gemeindeeigenen

Betriebe und Anstalten beschäftigten

Dienstnehmer je eine Einheit."

10. Dem § 4 werden folgende Absätze angefügt

„(5) Auf die nach Abs. 4 zu ermittelnde Gesamtzahl

der Dienstnehmer werden die nach § 2

begünstigten Personen, die gemäß § 6 Z. 5 des

Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183, beschäftigten Dienstnehmer, ferner die

nicht schon nach § 2 Abs. 1 lit. b begünstigten

eigenen Unfallverletzten, wenn ihre Minderung

der Erwerbsfähigkeit infolge der Unfallsfolgen

nach Feststellung des Landesinvalidenamtes mindestens

50 v. H. beträgt, schließlich Lehrlinge

und in einem Ausbildungsverhältnis stehende

oder nur vorübergehend oder nicht vollbeschäftigte

Personen nicht eingerechnet. Als vorübergehend

beschäftigt gelten Personen, die innerhalb

eines Kalenderjahres höchstens durch

30 Tage beschäftigt werden, als nicht vollbeschäftigte

Personen, die im Durchschnitt höchstens

24 Stunden in der Woche beschäftigt

werden.

(6) Dienstnehmer, die bei Dienstgebern im

Sinne des § 1 Abs. 2 im Gendarmeriedienst,

Sicherheitswachdienst, Kriminaldienst, Justizwachdienst,

Zollwachdienst, Wachehilfsdienst

oder Feuerwehrdienst verwendet werden, werden

zu zwei Drittel, die an niederen oder mittleren

Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten

als Lehrer oder Erzieher, im ausübenden Verkehrsdienst

oder als Forstarbeiter verwendeten

Dienstnehmer zu einem Drittel auf die Gesamtzahl

der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl

zu berechnen ist, nicht eingerechnet. Die Feststellung

der Verwendungen im ausübenden Verkehrsdienst,

die unter diese Begünstigung fallen,

obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe."

11. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten

„(1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt

zählen nur begünstigte Personen, die

alle persönlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1, 2,

5 und 6) erfüllen und entsprechend den Bestimmungen

des § 7 entlohnt werden. Die im

Betriebe tätigen Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 oder 5 zutreffen,

werden auf die Pflichtzahl angerechnet.

(2) Invalide, die nach § 2 Abs. 2 oder 6 gleichgestellt

wurden, werden zur Hälfte ihrer Zahl

auf die Pflichtzahl angerechnet."

12. Der letzte Satz des § 5 Abs. 3 hat zu

lauten

„Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2

ist zu dieser Bewilligung das Bundesministerium

für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates

(§ 10 Abs. 2) zuständig."

13. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im

Sinne des § 1 Abs. 1 erst dann ausgesprochen

werden, wenn der Invalidenausschuß beim Landesarbeitsamt

(§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates

(der Vertrauensmänner) zugestimmt

hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren

Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne

vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses

ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen

Ausnahmsfällen nachträglich die Zustimmung

erteilt. Auf die Kündigung eines im

Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers

finden die Bestimmungen des § 25

Abs. 1 bis 7 des Betriebsrätegesetzes vom

28. März 1947, BGBl. Nr. 97, beziehungsweise

die in Ausführung der Bestimmungen des § 29

Abs. 1 bis 7 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni

1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen landesrechtlichen

Vorschriften keine Anwendung."

14. § 10 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe

wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung

der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete

Ausgleichstaxfonds gebildet, der für

Zwecke der Fürsorge für die im § 2 Abs. 1, 2, 5

und 6 bezeichneten Personen, für die Gewährung

von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2 sowie für Zwecke

der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, versorgungsberechtigten Personen und

deren Kinder zu verwenden ist."

15. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Personen, die allen Voraussetzungen

des § 2 Abs. 1 entsprechen, erhalten als Ausweis

hierüber auf Ansuchen einen amtlich ausgefertigten

Einstellungsschein, worin außer dem Grade

der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch alle

sonstigen für die Art der Verwendung maßgebenden

Umstände (Vorbildung, berufliche

Ausbildung und Eignung, Ergebnisse der Berufsberatung)

vermerkt werden. Einen Einstellungsschein

erhalten auf Antrag auch Volksdeutsche

mit Ausnahme der im § 2 Abs. 7 genannten Personen,

wenn sie den Voraussetzungen des § 2

Abs. 5 entsprechen.

(2) Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2) erhalten als

Ausweis eine amtliche Gleichstellungsbescheinigung,

in der außer den im Abs. 1 angeführten

Merkmalen die Geltungsdauer der Gleichstellung

zu vermerken ist. Eine solche Gleichstellungsbescheinigung

erhalten ferner auch Volksdeutsche

mit Ausnahme der im § 2 Abs. 7 genannten

Personen, wenn sie den Voraussetzungen des § 2

Abs. 6 entsprechen."

16. Im Abs. 2 des § 14 hat die lit. a zu lauten

„a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der

Rentenbescheid des Landesinvalidenamtes,

bei Personen, die aus dem Grunde des

Verzichtsreverses einen solchen Bescheid

nicht besitzen, das im Ermittlungsverfahren

einzuholende Gutachten eines ärztlichen

Sachverständigen;".

17. Im Abs. 2 des § 14 hat die lit. d zu lauten

„d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d, bei

Blinden (§ 2 Abs. 1, letzter Satz), sowie bei

Personen nach § 2 Abs. 2, dritter Satz,

Abs. 5 und 6 das im Ermittlungsverfahren

einzuholende Gutachten eines ärztlichen

Sachverständigen."

18. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „nach

Zustimmung" durch die Worte „nach Anhörung"

ersetzt.

19. § 24 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5

dieses Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt,

mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut."

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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