165. Bundesgesetz: Invalideneinstellungsgesetz-Novelle 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946,
BGBl. Nr. 163, über die Einstellung und Beschäftigung
Invalider (Invalideneinstellungsgesetz),
in der Fassung des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1947, BGBl. Nr. 16/1948, und
vom 5. Juli 1950, BGBl. Nr. 146, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Bezirke und Gemeinden, die über weniger als
zwanzig, aber über mindestens zehn Arbeitsplätze
verfügen, sind verpflichtet, mindestens
einen Invaliden zu beschäftigen."
2. Im § 1 Abs. 3 werden die Worte „mit Zustimmung"
durch die Worte „nach Anhörung"
ersetzt.
3. § 1 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Sind bei einer Dienststelle, einem Betriebe
oder einer Anstalt des Bundes weniger als 5 v. H.
der Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt, so ist
die Minderbeschäftigung von Invaliden durch
eine Mehrbeschäftigung bei anderen Dienststellen,
Betrieben oder Anstalten im Bereiche der
Zentralstelle (des Ressorts) auszugleichen. Ist ein
solcher innerressortmäßiger Ausgleich nicht erzielt
oder erzielbar, dann hat der Bund seiner
Beschäftigungspflicht durch einen überressortmäßigen
Ausgleich zu genügen, der vom Bundeskanzleramt
im Einvernehmen mit den in Betracht
kommenden Bundesministerien und dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung durchzuführen
ist."
4. Dem § 1 Abs. 5 werden folgende Absätze
angefügt
„(6) Sind bei einer Dienststelle, einem Betriebe
oder einer Anstalt eines Landes weniger als
5 v. H. der Arbeitsplätze mit Invaliden besetzt,
so ist der Ausgleich der Minderbeschäftigung von
Invaliden vom Amt der Landesregierung durch
eine Mehrbeschäftigung bei anderen Dienststellen,
Betrieben und Anstalten des Landes durchzuführen.
(7) Für den Ausgleich nach Abs. 5 und 6 ist
die Pflichtzahl maßgebend, die sich aus der Zusammenzählung
der Gesamtzahlen der für die
Berechnung der Pflichtzahl (§ 4) zu berücksichtigenden
Dienstnehmer der im Ausgleich erfaßten
Dienststellen, Betriebe und Anstalten ergibt.
(8) Dienststellen, Betriebe und Anstalten des
Bundes, die weniger als zwanzig Dienstnehmer
beschäftigen, werden zum Zwecke der Erfüllung
der Beschäftigungspflicht des Bundes ressortmäßig
zusammengefaßt. Eine etwaige Minderbeschäftigung
von Invaliden ist innerressortmäßig, erforderlichenfalls
überressortmäßig im Sinne der
Bestimmungen des Abs. 5 auszugleichen. Dies
gilt sinngemäß auch für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht
durch die Länder, die einen
etwaigen Ausgleich nach Abs. 6 durchzuführen
haben.
(9) Durch Verordnung können Dienstgeber im
Sinne des Abs. 2, die über weniger als zwanzig,
aber über mehr als fünf Arbeitsplätze verfügen,
verpflichtet werden, mindestens einen Invaliden
zu beschäftigen. Durch Verordnung kann bestimmt
werden, daß bei Dienstgebern im Sinne
des Abs. 2 Arbeitsplätze bestimmter Art, die sich
für Invalide besonders eignen, diesen oder bestimmten
Gruppen von Invaliden vorbehalten
sind. Diese Verordnungen werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt nach Anhörung
des Beirates (§ 10 Abs. 2) erlassen."
5. Im Abs. 1 des § 2 hat die lit. a zu lauten
„a) infolge einer Schädigung, für die Versorgung
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
vom 14. Juli 1949, BGBl. Nr. 197,
gewährt wird oder gewährt werden würde,
falls der Versorgungsberechtigung nicht der
vor Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
abgegebene Verzichtsrevers
entgegenstünde, oder"
6. Abs. 4 des § 2 hat zu lauten
„(4) Auf ausländische Invalide findet das Gesetz,
unbeschadet der Vorschriften der Abs. 5 und 6,
nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten
getroffenen Vereinbarungen Anwendung."
7. Dem § 2 werden folgende Absätze neu angefügt
„(5) Den Invaliden im Sinne des Abs. 1 stehen
Personen deutscher Sprachzugehörigkeit gleich,
die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit
ungeklärt ist (Volksdeutsche), wenn sie infolge
einer Schädigung, für die beim Besitz der österreichischen
Staatsbürgerschaft Versorgung nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz zu gewähren
wäre, oder in einem nach der gesetzlichen Unfallversicherung
anerkannten ursächlichen Zusammenhang
oder durch das Zusammenwirken der
angeführten Ursachen in ihrer Gesundheit so geschädigt
sind, daß ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens
50 v. H. herabgesetzt ist, oder wenn sie
blind sind und die Blindheit auf keine der angeführten
Ursachen zurückzuführen ist.
(6) Volksdeutschen, deren Erwerbsfähigkeit
durch eine im Abs. 5 angeführte Ursache oder
durch das Zusammenwirken beider dort angeführten
Ursachen um wenigstens 30 v. H. vermindert
ist, kann beim Zutreffen der im Abs. 2
aufgestellten Voraussetzungen die Gleichstellung
mit den begünstigten Personen bewilligt werden.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die
Gleichstellung auch solchen Volksdeutschen bewilligt
werden, die durch ein Körpergebrechen
im Sinne des Abs. 2, das auf keine der im Abs. 5
angeführten Ursachen zurückzuführen ist, in
ihrer Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v. H.
vermindert sind.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 5 und 6 gelten
nicht für Volksdeutsche, die erst nach dem
31. Dezember 1951 in das Gebiet der Republik
Österreich eingereist sind, mit Ausnahme der aus
der Kriegsgefangenschaft entlassenen oder der im
Rahmen der Familienzusammenführung mit Zustimmung
der österreichischen Behörden nach
Österreich einreisenden Volksdeutschen.
(8) Ob eine Person dem Kreise der Volksdeutschen
angehört, wird insbesondere durch die
Eintragung „Volksdeutscher" im Personalausweis
für Ausländer und Staatenlose nachgewiesen."
8. § 4 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Feststellung der Gesamtzahl der
Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl zu berechnen
ist (§ 1 Abs. 1), werden, die örtlich zusammenhängenden
und einer gemeinsamen Leitung
unterstehenden gleichartigen oder zusammengehörigen
Betriebe desselben Dienstgebers
zusammengefaßt. Die nach § 2 begünstigten
Personen und solche Dienstnehmer, die ein
Betrieb auf Grund eines anderen Gesetzes oder
anderer Vorschriften zu beschäftigen verpflichtet
ist, werden nicht eingerechnet. Nicht eingerechnet
werden ferner Jugendliche bis zum vollendeten
16. Lebensjahr und Personen, die in einem Lehr- oder
anderen Ausbildungsverhältnis stehen."
9. § 4 Abs. 4 hat zu lauten
„(1) Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2
ist die Gesamtzahl der Dienstnehmer, von der
die Pflichtzahl zu berechnen ist, unbeschadet der
Bestimmungen des § 1 Abs. 7 von jeder Dienststelle,
jedem Betriebe und jeder Anstalt des
Bundes und der Länder gesondert festzustellen.
Für die Berechnung der Pflichtzahl bei Bezirken
und Gemeinden bilden die bei jedem dieser.
Dienstgeber einschließlich der bezirks- und gemeindeeigenen
Betriebe und Anstalten beschäftigten
Dienstnehmer je eine Einheit."
10. Dem § 4 werden folgende Absätze angefügt
„(5) Auf die nach Abs. 4 zu ermittelnde Gesamtzahl
der Dienstnehmer werden die nach § 2
begünstigten Personen, die gemäß § 6 Z. 5 des
Opferfürsorgegesetzes vom 4. Juli 1947, BGBl.
Nr. 183, beschäftigten Dienstnehmer, ferner die
nicht schon nach § 2 Abs. 1 lit. b begünstigten
eigenen Unfallverletzten, wenn ihre Minderung
der Erwerbsfähigkeit infolge der Unfallsfolgen
nach Feststellung des Landesinvalidenamtes mindestens
50 v. H. beträgt, schließlich Lehrlinge
und in einem Ausbildungsverhältnis stehende
oder nur vorübergehend oder nicht vollbeschäftigte
Personen nicht eingerechnet. Als vorübergehend
beschäftigt gelten Personen, die innerhalb
eines Kalenderjahres höchstens durch
30 Tage beschäftigt werden, als nicht vollbeschäftigte
Personen, die im Durchschnitt höchstens
24 Stunden in der Woche beschäftigt
werden.
(6) Dienstnehmer, die bei Dienstgebern im
Sinne des § 1 Abs. 2 im Gendarmeriedienst,
Sicherheitswachdienst, Kriminaldienst, Justizwachdienst,
Zollwachdienst, Wachehilfsdienst
oder Feuerwehrdienst verwendet werden, werden
zu zwei Drittel, die an niederen oder mittleren
Unterrichtsanstalten oder Erziehungsanstalten
als Lehrer oder Erzieher, im ausübenden Verkehrsdienst
oder als Forstarbeiter verwendeten
Dienstnehmer zu einem Drittel auf die Gesamtzahl
der Dienstnehmer, von der die Pflichtzahl
zu berechnen ist, nicht eingerechnet. Die Feststellung
der Verwendungen im ausübenden Verkehrsdienst,
die unter diese Begünstigung fallen,
obliegt dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe."
11. Die Abs. 1 und 2 des § 5 haben zu lauten
„(1) Als im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigt
zählen nur begünstigte Personen, die
alle persönlichen Voraussetzungen (§ 2 Abs. 1, 2,
5 und 6) erfüllen und entsprechend den Bestimmungen
des § 7 entlohnt werden. Die im
Betriebe tätigen Dienstgeber, bei denen die Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 oder 5 zutreffen,
werden auf die Pflichtzahl angerechnet.
(2) Invalide, die nach § 2 Abs. 2 oder 6 gleichgestellt
wurden, werden zur Hälfte ihrer Zahl
auf die Pflichtzahl angerechnet."
12. Der letzte Satz des § 5 Abs. 3 hat zu
lauten
„Bei Dienstgebern im Sinne des § 1 Abs. 2
ist zu dieser Bewilligung das Bundesministerium
für soziale Verwaltung nach Anhörung des Beirates
(§ 10 Abs. 2) zuständig."
13. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Eine Kündigung darf von Dienstgebern im
Sinne des § 1 Abs. 1 erst dann ausgesprochen
werden, wenn der Invalidenausschuß beim Landesarbeitsamt
(§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates
(der Vertrauensmänner) zugestimmt
hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren
Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne
vorherige Zustimmung des Invalidenausschusses
ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen
Ausnahmsfällen nachträglich die Zustimmung
erteilt. Auf die Kündigung eines im
Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Dienstnehmers
finden die Bestimmungen des § 25
Abs. 1 bis 7 des Betriebsrätegesetzes vom
28. März 1947, BGBl. Nr. 97, beziehungsweise
die in Ausführung der Bestimmungen des § 29
Abs. 1 bis 7 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni
1948, BGBl. Nr. 140, erlassenen landesrechtlichen
Vorschriften keine Anwendung."
14. § 10 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Aus den Erträgnissen der Ausgleichstaxe
wird beim Bundesministerium für soziale Verwaltung
der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete
Ausgleichstaxfonds gebildet, der für
Zwecke der Fürsorge für die im § 2 Abs. 1, 2, 5
und 6 bezeichneten Personen, für die Gewährung
von Zuschüssen nach § 6 Abs. 2 sowie für Zwecke
der Fürsorge für die nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, versorgungsberechtigten Personen und
deren Kinder zu verwenden ist."
15. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Personen, die allen Voraussetzungen
des § 2 Abs. 1 entsprechen, erhalten als Ausweis
hierüber auf Ansuchen einen amtlich ausgefertigten
Einstellungsschein, worin außer dem Grade
der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch alle
sonstigen für die Art der Verwendung maßgebenden
Umstände (Vorbildung, berufliche
Ausbildung und Eignung, Ergebnisse der Berufsberatung)
vermerkt werden. Einen Einstellungsschein
erhalten auf Antrag auch Volksdeutsche
mit Ausnahme der im § 2 Abs. 7 genannten Personen,
wenn sie den Voraussetzungen des § 2
Abs. 5 entsprechen.
(2) Gleichgestellte (§ 2 Abs. 2) erhalten als
Ausweis eine amtliche Gleichstellungsbescheinigung,
in der außer den im Abs. 1 angeführten
Merkmalen die Geltungsdauer der Gleichstellung
zu vermerken ist. Eine solche Gleichstellungsbescheinigung
erhalten ferner auch Volksdeutsche
mit Ausnahme der im § 2 Abs. 7 genannten
Personen, wenn sie den Voraussetzungen des § 2
Abs. 6 entsprechen."
16. Im Abs. 2 des § 14 hat die lit. a zu lauten
„a) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. a der
Rentenbescheid des Landesinvalidenamtes,
bei Personen, die aus dem Grunde des
Verzichtsreverses einen solchen Bescheid
nicht besitzen, das im Ermittlungsverfahren
einzuholende Gutachten eines ärztlichen
Sachverständigen;".
17. Im Abs. 2 des § 14 hat die lit. d zu lauten
„d) in den Fällen nach § 2 Abs. 1 lit. d, bei
Blinden (§ 2 Abs. 1, letzter Satz), sowie bei
Personen nach § 2 Abs. 2, dritter Satz,
Abs. 5 und 6 das im Ermittlungsverfahren
einzuholende Gutachten eines ärztlichen
Sachverständigen."
18. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „nach
Zustimmung" durch die Worte „nach Anhörung"
ersetzt.
19. § 24 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 5
dieses Bundesgesetzes ist das Bundeskanzleramt,
mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes das Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut."
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.