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165_1950 AT

165. Bundesgesetz: 4. Börsefondsnovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: 4. Börsefondsnovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1925, BGBl.

Nr. 240, durch das die gemäß dem Gesetz vom

11. April 1876, RGBl. Nr. 62, bestandene Beitragsleistung

der Aktiengesellschaften und Kreditvereine

zum Wiener Börsefonds neu geregelt

wird (Börsefondsnovelle), in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II

Nr. 314 (2. Börsefondsnovelle) und des Bundesgesetzes

vom 13. Oktober 1948, BGBl. Nr. 4/

1949 (3. Börsefondsnovelle), wird wie folgt abgeändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt,

von jenen Unternehmungen, deren Wertpapiere

(Aktien, Anteilscheine, Obligationen, Pfandbriefe

und dergleichen) im ,Amtlichen Kursblatt

der Wiener Börse' notiert werden, einen jährlichen

Beitrag zum Börsefonds einzuheben, und

zwar

Vom Gesamtkurswerte, mindestens aber vom

Gesamtnennwerte der von der betreffenden

Unternehmung im ,Amtlichen Kursblatt der

Wiener Börse' notierten Wertpapiere

a) bei Aktien 2/10 v. T.,

b) bei allen anderen Papieren 1/20 v. T.,

für eine Unternehmung jedoch insgesamt nicht

mehr als 20.000 S und nicht weniger als

1200 S."

2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten

„Als Stichtag für die Feststellung des maßgebenden

Kurswertes gelten der 30. Juni und der

31. Dezember des dem Beitragsjahre vorausgehenden

Kalenderjahres beziehungsweise die

letzten Börsetage der Kalenderhalbjahre in der

Weise, daß der Bemessung der Durchschnitt

dieser beiden Kurswerte zugrunde zu legen ist.

Ist an diesen Börsetagen die betreffende Notiz

im ,Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse'

nicht enthalten, so ermittelt die Wiener Börsekammer

als Bemessungsgrundlage einen Schätzwert

auf Grund der Marktlage an diesen Tagen."

3. Im § 1 Abs. 4 treten an Stelle der Worte

„der von der säumigen Gesellschaft emittierten

Effekten" die Worte „der von der säumigen

Unternehmung ausgegebenen Wertpapiere".

4. Als § 1 a wird eingeschaltet

„Die Wiener Börsekammer ist ferner ermächtigt,

von jenen österreichischen Aktiengesellschaften,

welche auf Inhaber lautende Aktien

ausgegeben haben, die im Kursblatt der Wiener

Börse nicht notiert werden, einen jährlichen

Beitrag zum Börsefonds in der Höhe von

1000 S einzuheben. Dieser Beitrag ist je zur

Hälfte am 1. April und 1. Oktober eines jeden

Jahres an die Kasse der Wiener Börsekammer

zu entrichten."

5. Im § 2 Abs. 1 treten an Stelle der Worte

„die Gebühr verringert sich höchstens" die

Worte „die im § 1 genannte Gebühr verringert

sich höchstens" und an Stelle der Worte „vom

Jahre 1925" die Worte „vom Jahre 1950".

6. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„Innerhalb des jeweils geltenden Ausmaßes

der Bemessung dürfen einzelne der im § 1 genannten

Unternehmungen nicht begünstigt werden,

es wäre denn wegen wichtiger öffentlicher

Interessen, die im Einzelfalle der Börsekommissär

geltend zu machen hat. Österreichische

Wasserkraftunternehmungen, denen Steuer- und

Gebührenbegünstigungen zustehen, dann österreichische

Lokalbahnunternehmungen sowie

österreichische Pfandbriefanstalten (mit Ausnahme

der Pfandbriefanstalten von Aktiengesellschaften)

sind von der Beitragspflicht nach

§ 1 und § 1 a befreit."

7. Im § 3 treten an Stelle der Worte „zum

Börsefonds (§ 1)" die Worte „zum Börsefonds

(§ 1 und § 1 a)" und an Stelle der Worte „für

das Jahr 1925" die Worte „für das Jahr 1949".

8. Als § 3 a wird eingeschaltet

„Die gemäß § 1 a zu entrichtenden Börsefondsbeiträge

werden im Verwaltungswege eingebracht."

Artikel II.

Die Beitragspflicht für 1950 ist bereits nach

diesem Bundesgesetz zu regeln.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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