165. Bundesgesetz: 4. Börsefondsnovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 16. Juli 1925, BGBl.
Nr. 240, durch das die gemäß dem Gesetz vom
11. April 1876, RGBl. Nr. 62, bestandene Beitragsleistung
der Aktiengesellschaften und Kreditvereine
zum Wiener Börsefonds neu geregelt
wird (Börsefondsnovelle), in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II
Nr. 314 (2. Börsefondsnovelle) und des Bundesgesetzes
vom 13. Oktober 1948, BGBl. Nr. 4/
1949 (3. Börsefondsnovelle), wird wie folgt abgeändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt,
von jenen Unternehmungen, deren Wertpapiere
(Aktien, Anteilscheine, Obligationen, Pfandbriefe
und dergleichen) im ,Amtlichen Kursblatt
der Wiener Börse' notiert werden, einen jährlichen
Beitrag zum Börsefonds einzuheben, und
zwar
Vom Gesamtkurswerte, mindestens aber vom
Gesamtnennwerte der von der betreffenden
Unternehmung im ,Amtlichen Kursblatt der
Wiener Börse' notierten Wertpapiere
a) bei Aktien 2/10 v. T.,
b) bei allen anderen Papieren 1/20 v. T.,
für eine Unternehmung jedoch insgesamt nicht
mehr als 20.000 S und nicht weniger als
1200 S."
2. § 1 Abs. 3 hat zu lauten
„Als Stichtag für die Feststellung des maßgebenden
Kurswertes gelten der 30. Juni und der
31. Dezember des dem Beitragsjahre vorausgehenden
Kalenderjahres beziehungsweise die
letzten Börsetage der Kalenderhalbjahre in der
Weise, daß der Bemessung der Durchschnitt
dieser beiden Kurswerte zugrunde zu legen ist.
Ist an diesen Börsetagen die betreffende Notiz
im ,Amtlichen Kursblatt der Wiener Börse'
nicht enthalten, so ermittelt die Wiener Börsekammer
als Bemessungsgrundlage einen Schätzwert
auf Grund der Marktlage an diesen Tagen."
3. Im § 1 Abs. 4 treten an Stelle der Worte
„der von der säumigen Gesellschaft emittierten
Effekten" die Worte „der von der säumigen
Unternehmung ausgegebenen Wertpapiere".
4. Als § 1 a wird eingeschaltet
„Die Wiener Börsekammer ist ferner ermächtigt,
von jenen österreichischen Aktiengesellschaften,
welche auf Inhaber lautende Aktien
ausgegeben haben, die im Kursblatt der Wiener
Börse nicht notiert werden, einen jährlichen
Beitrag zum Börsefonds in der Höhe von
1000 S einzuheben. Dieser Beitrag ist je zur
Hälfte am 1. April und 1. Oktober eines jeden
Jahres an die Kasse der Wiener Börsekammer
zu entrichten."
5. Im § 2 Abs. 1 treten an Stelle der Worte
„die Gebühr verringert sich höchstens" die
Worte „die im § 1 genannte Gebühr verringert
sich höchstens" und an Stelle der Worte „vom
Jahre 1925" die Worte „vom Jahre 1950".
6. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„Innerhalb des jeweils geltenden Ausmaßes
der Bemessung dürfen einzelne der im § 1 genannten
Unternehmungen nicht begünstigt werden,
es wäre denn wegen wichtiger öffentlicher
Interessen, die im Einzelfalle der Börsekommissär
geltend zu machen hat. Österreichische
Wasserkraftunternehmungen, denen Steuer- und
Gebührenbegünstigungen zustehen, dann österreichische
Lokalbahnunternehmungen sowie
österreichische Pfandbriefanstalten (mit Ausnahme
der Pfandbriefanstalten von Aktiengesellschaften)
sind von der Beitragspflicht nach
§ 1 und § 1 a befreit."
7. Im § 3 treten an Stelle der Worte „zum
Börsefonds (§ 1)" die Worte „zum Börsefonds
(§ 1 und § 1 a)" und an Stelle der Worte „für
das Jahr 1925" die Worte „für das Jahr 1949".
8. Als § 3 a wird eingeschaltet
„Die gemäß § 1 a zu entrichtenden Börsefondsbeiträge
werden im Verwaltungswege eingebracht."
Artikel II.
Die Beitragspflicht für 1950 ist bereits nach
diesem Bundesgesetz zu regeln.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.