165. Bundesgesetz: Vermögenszuwachsabgabegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Gegenstand und Zweck der Abgabe.
(1) Von dem während der nationalsozialistischen
Herrschaft sowie während des Krieges und
weiterhin bis zum 1. Jänner 1948 (Endstichtag)
entstandenen Vermögenszuwachs wird eine einmalige
Abgabe eingehoben.
(2) Anfangsstichtag ist der 1. Jänner 1940. Für
natürliche Personen, die nach dem 1. Jänner 1940
geboren wurden, gilt der ihrer Geburt folgende
1. Jänner als Anfangsstichtag. Für juristische Personen
und Vermögensmassen, die nach dem
1. Jänner 1940 entstanden sind, gilt der ihrer
steuerrechtlichen Entstehung folgende 1. Jänner
als Anfangsstichtag.
(3) Die Eingänge aus der Vermögenszuwachsabgabe
sind in erster Linie zur Einlösung der gemäß
§ 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes
vom 19. November 1947, B.G.Bl. Nr. 250, auszugebenden
Bundesschuldverschreibungen und
entstehenden Bundesschuldbuchforderungen, die
restlichen Eingänge für Währungszwecke zu verwenden.
Über die widmungsgemäße Verwendung
der Eingänge hat der Bundesminister für Finanzen
alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates
zu berichten. Die Verrechnung erfolgt in
der Anlehensgebarung.
§ 2. Abgabepflicht.
(1) Abgabepflichtig sind
1. Natürliche Personen, die am Endstichtag im
Inland einem Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten;
2. juristische Personen und Vermögensmassen,
die am Endstichtag ihre Geschäftsleitung oder
ihren Sitz, im Inland hatten;
3. natürliche Personen, die am Endstichtag
weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland, aber Inlandsvermögen im
Sinne des § 4, Abs. (2) und (3), hatten;
4. juristische Personen und Vermögensmassen,
die am Endstichtag weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz im Inland, aber Inlandsvermögen
im Sinne des § 4, Abs. (2) und (3), hatten.
(2) Als Inland gilt sowohl für den Anfangs
als auch für den Endstichtag das Gebiet der
Republik Österreich.
(3) Ruhende Erbschaften sind mit dem Todestag
des Erblassers den Erben zuzurechnen.
(4) Die im folgenden für juristische Personen
getroffenen Vorschriften gellten sinngemäß auch
für die Vermögensmassen.
§ 3. Befreiungen.
Von der Vermögenszuwachsabgabe sind befreit
1. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften,
ihre Anstalten und Fonds. Führen sie
land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche
Betriebe, so sind sie mit dem diesen Betrieben gewidmeten
Vermögen abgabepflichtig, soweit es
sich nicht um Betriebe nach Z. 3 handelt;
2. sonstige Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechtes sowie juristische Personen, die
mit öffentlichen Funktionen betraut sind. Führen
sie land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche
Betriebe, so sind sie mit dem diesen Betrieben
gewidmeten Vermögen abgabepflichtig;
3. Versorgungsbetriebe, das sind Unternehmungen,
die der Versorgung der Bevölkerung mit
Wasser, Gas und Elektrizität sowie dem öffentlichen
Verkehr dienen, wenn sie von einer in Z. 1
genannten Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband
unmittelbar geführt werden oder wenn
mindestens die Mehrheit der Anteile an der
Unternehmung einer Gebietskörperschaft gehört;
4. die Österreichische Nationalbank;
5. das Postsparkassenamt;
6. das Dorotheum;
7. Landeshypothekenanstalten;
8. Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,
B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des
eigentlichen Sparverkehrs dienen;
9. Raiffeisenkassen, soweit. sie der Pflege des
eigentlichen Sparverkehrs dienen, landwirtschaftliche
Genossenschaften, soweit sie von der Vermögensteuer
befreit sind, die als „kleinere Versicherungsvereine"
von der Aufsichtsbehörde an-
erkannten Vieh- und Brandversicherungsvereine
sowie Verbände dieser Kassen und Genossenschaften;.
10. juristische Personen und Vermögensmassen,
die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar
kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen
Zwecken dienen; betreiben sie land- und forstwirtschaftliche
oder gewerbliche Betriebe, so sind
sie mit dem diesen Betrieben gewidmeten Vermögen
abgabepflichtig;
11. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,
Sterbe-, Krankenunterstützungskassen und sonstige
rechtsfähige Zweckvermögen für betriebliche
Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Betriebsratsfonds
nach § 24 des Betriebsrätegesetzes vom
28. März 1947, B.G.Bl, Nr. 97;
12. die „Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft"
nach § 14 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
vom 20. März 1946, B.G.Bl. Nr. 81;
13. die pharmazeutische Gehaltskasse (B. G. Bl.
Nr. 23/1928).
§ 4. Berechnung des Vermögenszuwachses.
(1) Der Vermögenszuwachs ist der Unterschied
zwischen dem Vermögen am Endstichtag (Endvermögen)
und dem Vermögen am Anfangsstichtag
(Anfangsvermögen). Bei den im § 2,
Abs. (1), Z. 1 und 2, genannten Personen erstreckt
sich der Vermögensvergleich auf das Gesamtvermögen,
bei den im § 2, Abs. (1), Z. 3
und 4, genannten Personen auf das Inlandsrvermögen;
im letzteren Falle ist das nach dem
1. Jänner 1940 ins Inland gebrachte Vermögen
dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
(2) Die Begriffe Gesamtvermögen und Inlandsvermögen
bestimmen sich, soweit in diesem
Bundesgesetze nichts Abweichendes verfügt wird,
nach den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften.
(3) Zum Inlandsrvermögen gehören auch die
im Inland befindlichen Zahlungsmittel und Wertpapiere,
ferner Einlagen und sonstige Guthaben
bei inländischen Kreditinstituten sowie Forderungen
gegen inländische Schuldner. Nicht zum
Inlandsvermögen zählen Forderungen aus Rückversicherungsrverträgen
mit inländischen Geschäftspartnern
sowie Einlagen und sonstige Guthaben
bei inländischen Kreditinstituten, soweit
sie nachweislich aus solchen Rückversicherungsverträgen
herrühren.
(4) Bei unverändertem Bestand von Vermögenschaften
des sonstigen Vermögens und von Gewerbeberechtigungen,
die am Anfangs- und Endstichtag
dem Abgabepflichtigen gehörten, bleiben
Werterhöhungen und bei den Gewerbeberechtigungen
auch Wertminderungen bei
Ermittlung des Vermögenszuwachses im Sinne
dieses Bundesgesetzes außer Betracht. Das gleiche
gilt für Vermögenschaften, die im Erb-, Vermächtnis-
oder Schenkungswege nach dem Anfangsstichtag
erworben sind, wenn glaubhaft gemacht
wird, daß sie beim Erblasser, beziehungsweise
Schenker an deren Anfangsstichtag vorhanden
gewesen sind.
(5) Der Vermögenszuwachs bleibt mit dem Betrag
abgabefrei, der einem Viertel des Einkommens
entspricht, das für die Kalenderjahre 1946
und 1947 zur Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer
erklärt oder in diesen Jahren der
Lohnsteuer unterzogen wurde. Wird ein erklärter
Tatbestand bei der Veranlagung anders beurteilt
und ergibt sich dadurch ein höheres Einkommen,
so ist das Viertel von dem höheren Einkommen
zu berechnen. Soweit die im § 15, Abs. (3), vorgesehenen
Zwischenbilanzen steuerpflichtige Gewinne
enthalten, ist das Viertel auch von diesen
zu berechnen.
(6) Ist es im Zeitpunkt der Veranlagung ungewiß,
ob einem Abgabepflichtigen ein Wirtschaftsgut
gehört oder kann dessen Wert aus besonderen
Gründen (zum Beispiel bei Verfügungsbeschränkungen
über Auslandsvermögen) nicht sofort ermittelt
werden, so bleiben diese Wirtschaftsgüter
für die Berechnung der Vermögenszuwachsabgabe
solange außer Betracht, bis entschieden ist, wem
sie zugehören oder bis ihr Wert annähernd ermittelt
werden kann. Im übrigen finden die Bestimmungen
des § 100 der Abgabenordnung Anwendung.
§ 5. Sonderbestimmungen für die
Berechnung des Vermögenszuwachses.
(1) Bei natürlichen, nach § 2, Abs. (1), Z. 1, abgabepflichtigen
Personen, die nach dem 1. Jänner
1940 im Iniland Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt genommen haben, gilt als Anfangsvermögen
ihr Gesamtvermögen am 1. Jänner 1940,
wenn sie zu diesem Zeitpunkte bereits Inlandsvermögen
hatten; hatten sie am 1. Jänner 1940
kein Inlandsvermögen, so gilt als Anfangsvermögen
das Gesamtvermögen des dem Tage des
erstmaligen Zuzugs folgenden 1. Jänner.
(2) Die Bestimmungen des Albs. (1) gelten sinngemäß
auch für die nach § 2, Abs. (1), Z. 2,
abgabepflichtigen juristischen Personen, wenn
diese nach dem 1. Jänner 1940 ihren Sitz oder
ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt haben,
oder wenn die im § 3, Z. 1, 2 und 10, genannten
Körperschaften nach dem Anfangsstichtag
Vermögen land- und forstwirtschaftlichen oder
gewerblichen Betrieben gewidmet haben.
§ 6. Erbschaften und Schenkungen.
(1) Auf Antrag ist vom Vermögenszuwachs,
soweit nicht § 4, Abs. (4), Anwendung findet,
jener Betrag abzurechnen, der dem Vermögen
entspricht, das dem Abgabepflichtigen durch Erbschaft
(Vermächtnis) oder Schenkung nach dem
Anfangsstichtag zugeflossen oder gemäß § 2,
Abs. (3), zuzurechnen ist, wenn dieser Betrag
für Erwerbungen vom gleichen Erblasser (Geschenkgeber)
5000 S übersteigt; hiebei sind die
Werte vom Tage des Zufließens oder der Zurechnung
maßgebend.
(2) Die Abrechnung gemäß Abs. (1) findet nur
statt, soweit der Antragsteller glaubhaft macht,
daß das vererbte (geschenkte) Vermögen beim
Erblasser (Geschenkgeber) oder bei wiederholtem
Übergang im Erlb(Schenkungs)wege bei dessen
Vorgängern bereits am Anfangsstichtag vorhanden
war.
(3) Die Abrechnung findet, soweit nicht § 4,
Abs. (4), anzuwenden ist, auf jeden Fall auch
ohne Antrag und ohne Vorliegen der Voraussetzungen
des Abs. (2) statt, wenn der Geschenkgeber
am 1. Jänner 1948 noch am Leben war;
der abzurechnende Betrag ist dem Geschenkgeber
zuzurechnen. Für die Zurechnung ist ein Antrag
das Geschenknehmers nicht erforderlich. Der Geschenknehmer
haftet für die Abgabe des Geschenkgebers,
soweit sie auf den zuzurechnenden
Betrag entfällt.
(4) In Fällen einer bäuerlichen Gutsübergabe
oder einer Übergäbe gewerblicher oder freiberuflicher
Betriebe sind, sofern sie gegen Ausgedinge
oder Leibrenten erfolgt sind, die Bestimmungen
der Abs. (1) und. (2) anzuwenden.
§ 7. Bestimmungen bezüglich des
Anfangsvermögens.
(1) Wenn Vermögenschaften, die dem Abgabepflichtigen
oder dessen Rechtsvorgängern in der
Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem
1. Jänner 1940, sei es eigenmächtig, sei es auf
Grund von gesetzlichen oder anderen Anordnungen
aus sogenannten rassischen, aus nationalen
oder aus anderen Gründen im Zusammenhang
mit der nationalsozialistischen Machtübernahme
entzogen worden sind, bis zum Endstichtag
wieder rückgestellt wurden und aus diesem
Grunde oder gemäß § 8, Abs. (1), dem Endvermögen
zuzurechnen sind, so sind diese Vermögenschaften
mit dem Wert und Stand vom
1. Jänner 1940 auch dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Dasselbe gilt für Vermögenschaften,
auf die die Bestimmungen des Rückgabegesetzes
vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, und
der Rückstellungsanspruchsgesetze Anwendung
finden.
(2) Dem Anfangsvermögen juristischer Personen
ist der Betrag zuzurechnen, um den bei
einer Erhöhung des Grundkapitals (Aktienkapitals,
Stammkapitals usw.) nach dem 1. Jänner
1940 das Vermögen durch bare Einzahlung oder
Einbringung von Sacheinlagen vermehrt wurde.
Auf Vereine findet diese Bestimmung sinngemäß
Anwendung, wenn und soweit in deren Vermögen
ein Vermögenszuwachs durch Überschüsse
aus Mitgliedsbeiträgen oder durch unentgeltliche
Zuwendungen entstanden ist.
(3) Falls eine juristische Person durch Verschmelzung
(Fusion) von einer anderen juristischen
Person nach dem 1. Jänner 1940 übernommen
wurde, so ist das Anfangsvermögen der
durch Verschmelzung (Fusion) erloschenen juristischen
Person dem Anfangsvermögen der aufnehmenden
juristischen Person zuzurechnen.
§ 8. Bestimmungein bezüglich des
Endvermögens.
(1) Werden Vermögenschaften, die nach dem
12. März 1938 erworben wurden und die dem
geschädigten Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei
es auf Grund von gesetzlichen oder anderen Anordnungen
aus sogenannten rassischen, aus
nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhang
mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme entzogen wurden, nach dem
Endstichtag rückgestellt, so sind sie dem Endvermögen
dessen zuzurechnen, dem sie rückgestellt
wurden [§ 4, Abs. (6)]. Dasselbe gilt für Vermögenschaften,
auf die die Bestimmungen des
Rückgabegesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.
Nr. 55 und der Rückstellungsanspruchsgesetze
Anwendung finden.
(2) Zum Endvermögen zählen die folgenden
nach dem 12. März 1938 angeschafften Wirtschaftsgüter,
auch wenn sie nach den für die
Vermögensteuer geltenden Vorschriften weder
zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen
oder einem Betriebsvermögen noch zum
sonstigen Vermögen gehören
Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände,
Jachten und Sammlungen; ferner Luxus-
und Kunstgegenstände, wenn sie nicht zum
Hausrat gehören.
Die Einbeziehung der aufgezählten Wirtschaftsgüter
in das Endvermögen erfolgt nur,
wenn ihr Wert zusammen den Betrag von
10.000 S übersteigt.
(3) Vom Endvermögen sind abzurechnen
1. Kapitalbeträge, die dem Abgabepflichtigen
auf Grund von Ansprüchen aus Lebens- und
Kapitalversicherungen oder aus Rentenversicherungen
sowie als Kapitalabfindungen für Ansprüche
auf Renten oder andere laufende Bezüge
nach dem 1. Jänner 1940 zugeflossen sind, wenn
die genannten Kapitalbeträge auf Grund von
Ansprüchen geleistet wurden, die im Zeitpunkte
des Anfalles nicht vermögensteuerpflichtig
waren;
2. der Wert von Rechten auf wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen, die für die Hingabe
von Grundbesitz oder von Betrieben eingeräumt
wurden, die der Übergeber nach dem 1. Jänner
1940 im Erbwege erworben hat;
3. Beträge, die auf Grund von gesetzlichen
oder anderen Anordnungen aus sogenannten
rassischen, aus nationalen oder aus anderen
Gründen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen
Machtübernahme Geschädigten
bis zum 1. Jänner 1948 zugeflossen sind und
deren Leistung nicht im Zusammenhang mit der
Rückstellung oder Rückgabe entzogenen Vermögens
erfolgte;
4. die Hälfte der Kündigungs-, beziehungsweise
Abfertigungsentgelte, die auf Grund der
im Jahre 1947 erfolgten Auflösung eines Dienstverhältnisses
angefallen sind.
§ 9. Zugehörigkeit zu einer Haushaltsgemeinschaft.
Änderungen in der Zugehörigkeit zu einer
Haushaltsgemeinschaft (Eintritt oder Austritt)
nach dem Anfangsstichtag sind bei Ermittlung des
Vermögenszuwachses so zu behandeln, als ob sie
bereits am Anfangsstichtag [§ 1, Abs. (2), und
§ 5] eingetreten wären.
§ 10. Freibeträge.
(1) Vom Vermögenszuwachs sind bei abgabepflichtigen
natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt am Endstichtag
im Inland hatten, Freibeträge abzuziehen.
Diese betragen für den Haushaltsvorstand und
für die Ehefrau je 10.000 S und für alle anderen
Haushaltsangehörigen je 5000 S, für den ganzen
Haushalt aber nicht mehr als 30.000 S.
(2) Für die Gewährung der Freibeträge sind die
Verhältnisse am Endstichtag maßgebend.
§ 11. Ermittlung der Bemessungsgrundlage.
Von dem die Freibeträge (§ 10) übersteigenden
Teil des Vermögenszuwachses, der auf einen
durch tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden
ist (Bemessungsgrundlage), wird die Vermögenszuwachsabgabe
bemessen.
§ 12. Ausmaß der Abgabe,
(1) Die Vermögenszuwachsabgabe beträgt
(2) Der zwischen dem 1. Jänner 1946 und dem
1. Jänner 1948 entstandene abgabepflichtige Vermögenszuwachs
unterliegt, soweit er nicht aus erklärten
oder der Lohnsteuer unterworfenen Einkünften
herrührt [§ 4, Abs. (5)] oder soweit er
nicht auf steuerfreie Einkünfte oder darauf zurückzuführen
ist, daß bei der Bewertung der gleichen
Wirtschaftsgüter auf den 1. Jänner 1946
und den 1. Jänner 1948 verschiedene Bewertungsbestimmungen
in Anwendung kommen, neben
dem nach Abs. (1) für den Gesamtzuwachs anzuwendenden
Hundertsatz einem Zuschlag, der sich
aus der Ergänzung dieses Hundertsatzes auf
100 v. H. ergibt. Vor Anwendung des Zuschlages
ist der zuschlagpflichtige Betrag um die auf ihn
entfallenden Steuern zu kürzen.
§ 13. Vermögenserklärung.
(1) Zur Einbringung einer Vermögenserklärung
zum Stichtag 1. Jänner 1948 sind
verpflichtet
1. Die in § 1 der Vermögensteuernovelle
1946 vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 107,
genannten Personen;
2. alle Personen, in deren Vermögen am Endstichtag
ein die Freibeträge (§ 10) übersteigender
Vermögenszuwachs enthalten ist;
3. jeder, der vom Finanzamt zur Abgabe
einer Vermögenserklärung besonders aufgefordert
wird.
(2) Das Muster zur Vermögenserklärung sowie
den Termin zur Einbringung bestimmt das
Bundesministerium für Finanzen.
§ 14. Anwendung der Bestimmungen
über die Vermögensteuer.
(1) Die für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften
finden, soweit in diesem Bundesgesetz
keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden,
sinngemäß Anwendung.
(2) Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens
ist in der Regel von der Vermögensteuerveranlagung
auf den Anfangsstichtag auszugehen. Werden
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt,
auf Grund deren sich ein höheres oder niedrigeres
Anfangsvermögen ergibt, so ist das Anfangsvermögen
für Zwecke dieser Abgabe entsprechend zu
berichtigen. Hat eine Vermögensteuerveranlagung
auf den Anfangsstichtag nicht stattgefunden, so
ist das Vermögen auf Grund der für den Anfangsstichtag
in Geltung gestandenen) vermögensteuerlichen
Bestimmungen zu ermitteln.
§ 15. Wertfortschreibung der Einheitswerte.
(1) Auf den Endstichtag sind ohne Rücksicht
auf Wertgrenzen Wertfortschreibungen der Einheitswerte
von Amts wegen vorzunehmen.
(2) Bei der Fortschreibung der Einheitswerte
[Abs. (1)] von Grundbesitz sind am Endstichtag
noch bestehende Kriegsschäden durch einen dem
Schädigungsgrad entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen,
auch wenn es sich um Mindestwerte
handelt. Nähere Anordnungen hiefür trifft das
Bundesministerium für Finanzen.
(3) Bei der Fortsehreibung der Einheitswerte
vom Betriebsvermögen ist eine auf den Endstichtag
(Feststellungszeitpunkt) erstellte Zwischenbilanz
zugrunde zu legen, wenn das Wirtschaftsjahr
des Betriebes vom Kalenderjahr abweicht.
Liegen körperliche Bestandaufnahmen nicht vor,
so sind die Bestände rechnerisch zu ermitteln. Die
auf das Wirtschaftsjahr 1947/48 entfallenden veranlagten
Steuern sind in diesen Fällen mit so
vielen Zwölfteln als Schuld zu berücksichtigen,
als Monate dieses Wirtschaftsjahres in das Kalenderjahr
1947 fallen.
§ 16. Sonderbestimmungen für die
Bewertung von Grundbesitz am
Endstichtag.
(1) Wurde Grundbesitz durch ein entgeltliches
Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Anfangsstichtag
erworben, so ist er beim Erwerber
für den Endstichtag nicht mit dem Einheitswert,
sondern mit dem Wert in Ansatz zu bringen, der
der Gegenleistung im Sinne des § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes
entspricht. Dies gilt nicht,
wenn der Erwerb durch Übergabs-, Ausgeding-
oder Leibrentenvertrag erfolgt ist.
(2) Die Bestimmung des Abs. (1) gilt nicht beim
Grundstückserwerb zur Weiterführung von Betrieben,
die infolge eingetretener Kriegs- oder
Nachkriegsereignisse an einen anderen Standort
verlegt werden mußten, wenn der Erwerb des
Ersatzgrundstückes zwischen dem 1. Mai 1945
und dem 31. Dezember 1945 erfolgte.
§ 17. Sonderbestimmungen für die
Bewertung des Betriebsvermögens
am Endstichtag.
Bei der Fortschreibung der Einheitswerte des
Betriebsvermögens gelten folgende Bewertungsgrundsätze
a) Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
sind mit dem Wert am Anfangsstichtag
oder, wenn diese Güter nach diesem
Zeitpunkt angeschafft wurden, mit dem Anschaffungswert
(Herstellungswert), in beiden
Fällen abzüglich angemessener Absetzungen
für Abnutzung, mindestens jedoch
mit 20 v. H. des Ausgangswertes, anzusetzen.
Erfolgte die Anschaffung oder Herstellung
zwischen dem 1. Mai 1945 und dem
31. Dezember 1945 als Ersatz für durch
Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verlorengegangene
Güter, so sind diese Ersatzbeschaffungen
mit den Werten anzusetzen,
mit denen die verlorengegangenen Güter
anzusetzen wären.
b) Vorräte, das sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
Halbfabrikate und Fertigwaren,
sind mit einem Drittel des Wertes
anzusetzen, mit dem sie in der Steuerbilanz
(Zwischenbilanz) auf den 31. Dezember
1947 aufzunehmen sind oder aufzunehmen
wären, wenn der Gewinn durch Vermögensvergleich
nach § 4, Abs. (1), und § 5 des
Einkommensteuergesetzes zu ermitteln
wäre.
c) Forderungen von Abgabepflichtigen, deren
Gewinn bei der Einkommenbesteuerung
nach § 4, Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes
zu ermitteln ist, sind zur anteiligen
Berücksichtigung der im Zeitpunkte ihres
Einganges auf sie entfallenden Einkommen-,
Körperschaft- und Gewerbesteuer um einen
Abschlag zu kürzen, der dem Hundertsatz
entspricht, mit dem das Einkommen (der
Gewerbeertrag) 1947 zur Einkommensteuer
(Körperschaftsteuer) und Gewerbesteuer
herangezogen wurde.
§ 18. Sonderbestimmungen für die
Bewertung des sonstigen Vermögens
am Endstichtag.
(1) Wertpapiere, Anteile und Genußscheine
sind zum Endstichtag neu zu bewerten. Das
Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,
für Wertpapiere, Anteile und Genußscheine
Steuerwerte feistsetzen. Wertpapiere, Anteile und
Genußscheine, für die Steuerwarte nicht festgesetzt
wurden, sind mit dem gemeinen Werte anzusetzen.
(2) Der Wert von Nießbnauchrechten, von
Rechten auf Renten und andere wiederkehrende
Nutzungen und Leistungen ist beim Empfänger
mit einem Drittel des Kapitalwertes anzusetzen,
der sich aus der Anwendung der für die
Vermögensteuer geltenden Vorschriften ergibt.
Sind diese Rechte der Gegenwert für die Hingabe
von Grundbesitz oder Betrieben oder bestehen
sie in Nutzungen von Grundbesitz oder
Betrieben, so ist ihr Wert höchstens mit dem
Einheitswert des Grundbesitzes (Betriebes)
anzusetzen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)
gelten auch, wenn die in diesen Absätzen angeführten
Wirtschaftsgüter Teil eines Betriebsvermögens
sind.
§ 19. Beiträge der Pfandgläubiger
nach dem Wiederaufbaugesetz.
(1) Rechtskräftig festgesetzte Beiträge, die
Pfandgläubiger gemäß § 8, Abs. (1), des Wieder-
aufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, B.G.Bl.
Nr. 130, zu leisten haben, mindern das Endvermögen.
(2) Werden Beiträge erst mach Durchführung
der Veranlagung der Vermögenszuwachsabgabe
festgesetzt, so ist die Veranlagung der Vermögenszuwachsabgabe,
auch wenn sie bereits
rechtskräftig ist, zu berichtigen.
§ 20. Ausgleich der in- und ausländischen
Besteuerung.
Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,
zum Ausgleich der in- und ausländischen
Besteuerung und in Anwendung des Vergeltungsrechtes
eine von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
abweichende Regelung zu treffen und insbesondere
Wirtschaftsgüter in die Bemessungsgrundlage
der Vermögenszuwachsabgabe einzubeziehen
oder daraus auszunehmen.
§ 21. Zahlungstermine und Art der
Entrichtung.
(1) Die Vermögenszuwachsabgabe ist in sechs
gleichen Halbjahrsbeträgen zu entrichten; der
erste Halbjahrsbetrag wird am ersten Tage des
der Zustellung des Vermögenszuwachsabgabebescheides
folgenden vierten Monates fällig. Die
folgenden Halbjahresraten werden an dem auf
die erste Fälligkeit folgenden 15. Jänner und
15. Juli, keinesfalls aber früher als sechs Monate
nach der ersten Halbjahresrate fällig.
(2) Abweichend von Abs. (1) kann das Finanzamt
in berücksichtigungswürdigen Fällen die Entrichtung
der Abgabe in niedrigeren Teilbeträgen
und zu anderen Fälligkeitsterminen bewilligen.
Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn der
Abgabepflichtige glaubhaft macht, daß andernfalls
er seihst oder eine andere Person in der
Fortführung einer selbständigen auf Gewinn
gerichteten Beschäftigung gefährdet oder behindert,
zur Verschleuderung von Vermögenschaften
gezwungen oder in ihrem nötigen Lebensunterhalt
wesentlich beeinträchtigt würden..
(3) Hat ein Abgabepflichtiger im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Vermögenszuwachsabgabe Anspruch
auf Leistung angemessener Entschädigung
nach § 1, Abs. (2), des Verstaatlichungsgesetzes
vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 168, oder nach
§ 2, des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes vom
26. März 1947, B. G.Bl. Nr. 81, so ist die Vermögenszuwachsabgabe
in Höhe des zur Zeit der
Verstaatlichung maßgebenden Einheitswertes des
verstaatlichten Betriebes oder des dem Anspruche
entsprechenden Anteiles an diesem Einheitswert
bis zur tatsächlichen Leistung der Entschädigung
oder, wenn der Anspruch vorher veräußert wird,
bis zum Tage der Veräußerung auf Antrag zu
stunden. In diesem Falle ist eine vorläufige Veranlagung
der Vermögenszuwachsabgabe gemäß
§ 100 der Abgabenordnung vorzunehmen; § 4,
Abs. (6), findet hiebei keine Anwendung. Es ist
vielmehr der Anspruch, vorläufig bis zur Leistung
der Entschädigung oder, wenn er früher veräußert
wird, bis zum Tage der Veräußerung mit dem
im ersten Satz bezeichneten Werte anzusetzen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
über Antrag des Abgabepflichtigen mit Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates
verfügen, daß dem Abgabepflichtigen Abgabebeträge
für die Durchführung von Aufgaben
gestundet werden, die das zuständige Bundesministerium
als besonders lebenswichtig für die
österreichische Volkswirtschaft und erfolgversprechend
bescheinigt hat. Diese Stundung hat
unter Auflage der bestimmungsgemäßen Verwendung
innerhalb einer hiefür zu setzenden Frist
zu erfolgen. Die Stundung erfolgt nur, wenn und
soweit die Durchführung der Aufgaben durch die
Abgabe ernstlich gefährdet ist. Nach Erfüllung
der Auflage, die durch das zuständige Bundesministerium
zu bescheinigen list, sind die gestundeten
Beträge zu erlassen.
(5) Die Vermögenszuwachsabgabe kann mit den
gemäß § 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes
vom 19. November 1947, B.G.Bl. Nr. 250,
vorgesehenen Bundesschuldverschreibungen und
Bundesschuldbuchforderungen entrichtet werden.
Die Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen
sind zum Nennwert in
Anrechnung zu bringen.
§ 22. Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.