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165. Bundesgesetz: Vermögenszuwachsabgabegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Vermögenszuwachsabgabegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Gegenstand und Zweck der Abgabe.

(1) Von dem während der nationalsozialistischen

Herrschaft sowie während des Krieges und

weiterhin bis zum 1. Jänner 1948 (Endstichtag)

entstandenen Vermögenszuwachs wird eine einmalige

Abgabe eingehoben.

(2) Anfangsstichtag ist der 1. Jänner 1940. Für

natürliche Personen, die nach dem 1. Jänner 1940

geboren wurden, gilt der ihrer Geburt folgende

1. Jänner als Anfangsstichtag. Für juristische Personen

und Vermögensmassen, die nach dem

1. Jänner 1940 entstanden sind, gilt der ihrer

steuerrechtlichen Entstehung folgende 1. Jänner

als Anfangsstichtag.

(3) Die Eingänge aus der Vermögenszuwachsabgabe

sind in erster Linie zur Einlösung der gemäß

§ 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes

vom 19. November 1947, B.G.Bl. Nr. 250, auszugebenden

Bundesschuldverschreibungen und

entstehenden Bundesschuldbuchforderungen, die

restlichen Eingänge für Währungszwecke zu verwenden.

Über die widmungsgemäße Verwendung

der Eingänge hat der Bundesminister für Finanzen

alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates

zu berichten. Die Verrechnung erfolgt in

der Anlehensgebarung.

§ 2. Abgabepflicht.

(1) Abgabepflichtig sind

1. Natürliche Personen, die am Endstichtag im

Inland einem Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hatten;

2. juristische Personen und Vermögensmassen,

die am Endstichtag ihre Geschäftsleitung oder

ihren Sitz, im Inland hatten;

3. natürliche Personen, die am Endstichtag

weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland, aber Inlandsvermögen im

Sinne des § 4, Abs. (2) und (3), hatten;

4. juristische Personen und Vermögensmassen,

die am Endstichtag weder ihre Geschäftsleitung

noch ihren Sitz im Inland, aber Inlandsvermögen

im Sinne des § 4, Abs. (2) und (3), hatten.

(2) Als Inland gilt sowohl für den Anfangs

als auch für den Endstichtag das Gebiet der

Republik Österreich.

(3) Ruhende Erbschaften sind mit dem Todestag

des Erblassers den Erben zuzurechnen.

(4) Die im folgenden für juristische Personen

getroffenen Vorschriften gellten sinngemäß auch

für die Vermögensmassen.

§ 3. Befreiungen.

Von der Vermögenszuwachsabgabe sind befreit

1. Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften,

ihre Anstalten und Fonds. Führen sie

land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche

Betriebe, so sind sie mit dem diesen Betrieben gewidmeten

Vermögen abgabepflichtig, soweit es

sich nicht um Betriebe nach Z. 3 handelt;

2. sonstige Körperschaften und Anstalten des

öffentlichen Rechtes sowie juristische Personen, die

mit öffentlichen Funktionen betraut sind. Führen

sie land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche

Betriebe, so sind sie mit dem diesen Betrieben

gewidmeten Vermögen abgabepflichtig;

3. Versorgungsbetriebe, das sind Unternehmungen,

die der Versorgung der Bevölkerung mit

Wasser, Gas und Elektrizität sowie dem öffentlichen

Verkehr dienen, wenn sie von einer in Z. 1

genannten Gebietskörperschaft oder einem Zweckverband

unmittelbar geführt werden oder wenn

mindestens die Mehrheit der Anteile an der

Unternehmung einer Gebietskörperschaft gehört;

4. die Österreichische Nationalbank;

5. das Postsparkassenamt;

6. das Dorotheum;

7. Landeshypothekenanstalten;

8. Sparkassen (Sparkassenverwaltungsgesetz,

B. G. Bl. Nr. 296/1935), soweit sie der Pflege des

eigentlichen Sparverkehrs dienen;

9. Raiffeisenkassen, soweit. sie der Pflege des

eigentlichen Sparverkehrs dienen, landwirtschaftliche

Genossenschaften, soweit sie von der Vermögensteuer

befreit sind, die als „kleinere Versicherungsvereine"

von der Aufsichtsbehörde an-

erkannten Vieh- und Brandversicherungsvereine

sowie Verbände dieser Kassen und Genossenschaften;.

10. juristische Personen und Vermögensmassen,

die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen

Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung

ausschließlich und unmittelbar

kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen

Zwecken dienen; betreiben sie land- und forstwirtschaftliche

oder gewerbliche Betriebe, so sind

sie mit dem diesen Betrieben gewidmeten Vermögen

abgabepflichtig;

11. rechtsfähige Pensions-, Witwen-, Waisen-,

Sterbe-, Krankenunterstützungskassen und sonstige

rechtsfähige Zweckvermögen für betriebliche

Wohlfahrtseinrichtungen sowie die Betriebsratsfonds

nach § 24 des Betriebsrätegesetzes vom

28. März 1947, B.G.Bl, Nr. 97;

12. die „Urlaubskasse der Arbeiter in der Bauwirtschaft"

nach § 14 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

vom 20. März 1946, B.G.Bl. Nr. 81;

13. die pharmazeutische Gehaltskasse (B. G. Bl.

Nr. 23/1928).

§ 4. Berechnung des Vermögenszuwachses.

(1) Der Vermögenszuwachs ist der Unterschied

zwischen dem Vermögen am Endstichtag (Endvermögen)

und dem Vermögen am Anfangsstichtag

(Anfangsvermögen). Bei den im § 2,

Abs. (1), Z. 1 und 2, genannten Personen erstreckt

sich der Vermögensvergleich auf das Gesamtvermögen,

bei den im § 2, Abs. (1), Z. 3

und 4, genannten Personen auf das Inlandsrvermögen;

im letzteren Falle ist das nach dem

1. Jänner 1940 ins Inland gebrachte Vermögen

dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

(2) Die Begriffe Gesamtvermögen und Inlandsvermögen

bestimmen sich, soweit in diesem

Bundesgesetze nichts Abweichendes verfügt wird,

nach den für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften.

(3) Zum Inlandsrvermögen gehören auch die

im Inland befindlichen Zahlungsmittel und Wertpapiere,

ferner Einlagen und sonstige Guthaben

bei inländischen Kreditinstituten sowie Forderungen

gegen inländische Schuldner. Nicht zum

Inlandsvermögen zählen Forderungen aus Rückversicherungsrverträgen

mit inländischen Geschäftspartnern

sowie Einlagen und sonstige Guthaben

bei inländischen Kreditinstituten, soweit

sie nachweislich aus solchen Rückversicherungsverträgen

herrühren.

(4) Bei unverändertem Bestand von Vermögenschaften

des sonstigen Vermögens und von Gewerbeberechtigungen,

die am Anfangs- und Endstichtag

dem Abgabepflichtigen gehörten, bleiben

Werterhöhungen und bei den Gewerbeberechtigungen

auch Wertminderungen bei

Ermittlung des Vermögenszuwachses im Sinne

dieses Bundesgesetzes außer Betracht. Das gleiche

gilt für Vermögenschaften, die im Erb-, Vermächtnis-

oder Schenkungswege nach dem Anfangsstichtag

erworben sind, wenn glaubhaft gemacht

wird, daß sie beim Erblasser, beziehungsweise

Schenker an deren Anfangsstichtag vorhanden

gewesen sind.

(5) Der Vermögenszuwachs bleibt mit dem Betrag

abgabefrei, der einem Viertel des Einkommens

entspricht, das für die Kalenderjahre 1946

und 1947 zur Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer

erklärt oder in diesen Jahren der

Lohnsteuer unterzogen wurde. Wird ein erklärter

Tatbestand bei der Veranlagung anders beurteilt

und ergibt sich dadurch ein höheres Einkommen,

so ist das Viertel von dem höheren Einkommen

zu berechnen. Soweit die im § 15, Abs. (3), vorgesehenen

Zwischenbilanzen steuerpflichtige Gewinne

enthalten, ist das Viertel auch von diesen

zu berechnen.

(6) Ist es im Zeitpunkt der Veranlagung ungewiß,

ob einem Abgabepflichtigen ein Wirtschaftsgut

gehört oder kann dessen Wert aus besonderen

Gründen (zum Beispiel bei Verfügungsbeschränkungen

über Auslandsvermögen) nicht sofort ermittelt

werden, so bleiben diese Wirtschaftsgüter

für die Berechnung der Vermögenszuwachsabgabe

solange außer Betracht, bis entschieden ist, wem

sie zugehören oder bis ihr Wert annähernd ermittelt

werden kann. Im übrigen finden die Bestimmungen

des § 100 der Abgabenordnung Anwendung.

§ 5. Sonderbestimmungen für die

Berechnung des Vermögenszuwachses.

(1) Bei natürlichen, nach § 2, Abs. (1), Z. 1, abgabepflichtigen

Personen, die nach dem 1. Jänner

1940 im Iniland Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt genommen haben, gilt als Anfangsvermögen

ihr Gesamtvermögen am 1. Jänner 1940,

wenn sie zu diesem Zeitpunkte bereits Inlandsvermögen

hatten; hatten sie am 1. Jänner 1940

kein Inlandsvermögen, so gilt als Anfangsvermögen

das Gesamtvermögen des dem Tage des

erstmaligen Zuzugs folgenden 1. Jänner.

(2) Die Bestimmungen des Albs. (1) gelten sinngemäß

auch für die nach § 2, Abs. (1), Z. 2,

abgabepflichtigen juristischen Personen, wenn

diese nach dem 1. Jänner 1940 ihren Sitz oder

ihre Geschäftsleitung ins Inland verlegt haben,

oder wenn die im § 3, Z. 1, 2 und 10, genannten

Körperschaften nach dem Anfangsstichtag

Vermögen land- und forstwirtschaftlichen oder

gewerblichen Betrieben gewidmet haben.

§ 6. Erbschaften und Schenkungen.

(1) Auf Antrag ist vom Vermögenszuwachs,

soweit nicht § 4, Abs. (4), Anwendung findet,

jener Betrag abzurechnen, der dem Vermögen

entspricht, das dem Abgabepflichtigen durch Erbschaft

(Vermächtnis) oder Schenkung nach dem

Anfangsstichtag zugeflossen oder gemäß § 2,

Abs. (3), zuzurechnen ist, wenn dieser Betrag

für Erwerbungen vom gleichen Erblasser (Geschenkgeber)

5000 S übersteigt; hiebei sind die

Werte vom Tage des Zufließens oder der Zurechnung

maßgebend.

(2) Die Abrechnung gemäß Abs. (1) findet nur

statt, soweit der Antragsteller glaubhaft macht,

daß das vererbte (geschenkte) Vermögen beim

Erblasser (Geschenkgeber) oder bei wiederholtem

Übergang im Erlb(Schenkungs)wege bei dessen

Vorgängern bereits am Anfangsstichtag vorhanden

war.

(3) Die Abrechnung findet, soweit nicht § 4,

Abs. (4), anzuwenden ist, auf jeden Fall auch

ohne Antrag und ohne Vorliegen der Voraussetzungen

des Abs. (2) statt, wenn der Geschenkgeber

am 1. Jänner 1948 noch am Leben war;

der abzurechnende Betrag ist dem Geschenkgeber

zuzurechnen. Für die Zurechnung ist ein Antrag

das Geschenknehmers nicht erforderlich. Der Geschenknehmer

haftet für die Abgabe des Geschenkgebers,

soweit sie auf den zuzurechnenden

Betrag entfällt.

(4) In Fällen einer bäuerlichen Gutsübergabe

oder einer Übergäbe gewerblicher oder freiberuflicher

Betriebe sind, sofern sie gegen Ausgedinge

oder Leibrenten erfolgt sind, die Bestimmungen

der Abs. (1) und. (2) anzuwenden.

§ 7. Bestimmungen bezüglich des

Anfangsvermögens.

(1) Wenn Vermögenschaften, die dem Abgabepflichtigen

oder dessen Rechtsvorgängern in der

Zeit zwischen dem 12. März 1938 und dem

1. Jänner 1940, sei es eigenmächtig, sei es auf

Grund von gesetzlichen oder anderen Anordnungen

aus sogenannten rassischen, aus nationalen

oder aus anderen Gründen im Zusammenhang

mit der nationalsozialistischen Machtübernahme

entzogen worden sind, bis zum Endstichtag

wieder rückgestellt wurden und aus diesem

Grunde oder gemäß § 8, Abs. (1), dem Endvermögen

zuzurechnen sind, so sind diese Vermögenschaften

mit dem Wert und Stand vom

1. Jänner 1940 auch dem Anfangsvermögen zuzurechnen.

Dasselbe gilt für Vermögenschaften,

auf die die Bestimmungen des Rückgabegesetzes

vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, und

der Rückstellungsanspruchsgesetze Anwendung

finden.

(2) Dem Anfangsvermögen juristischer Personen

ist der Betrag zuzurechnen, um den bei

einer Erhöhung des Grundkapitals (Aktienkapitals,

Stammkapitals usw.) nach dem 1. Jänner

1940 das Vermögen durch bare Einzahlung oder

Einbringung von Sacheinlagen vermehrt wurde.

Auf Vereine findet diese Bestimmung sinngemäß

Anwendung, wenn und soweit in deren Vermögen

ein Vermögenszuwachs durch Überschüsse

aus Mitgliedsbeiträgen oder durch unentgeltliche

Zuwendungen entstanden ist.

(3) Falls eine juristische Person durch Verschmelzung

(Fusion) von einer anderen juristischen

Person nach dem 1. Jänner 1940 übernommen

wurde, so ist das Anfangsvermögen der

durch Verschmelzung (Fusion) erloschenen juristischen

Person dem Anfangsvermögen der aufnehmenden

juristischen Person zuzurechnen.

§ 8. Bestimmungein bezüglich des

Endvermögens.

(1) Werden Vermögenschaften, die nach dem

12. März 1938 erworben wurden und die dem

geschädigten Eigentümer, sei es eigenmächtig, sei

es auf Grund von gesetzlichen oder anderen Anordnungen

aus sogenannten rassischen, aus

nationalen oder aus anderen Gründen im Zusammenhang

mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme entzogen wurden, nach dem

Endstichtag rückgestellt, so sind sie dem Endvermögen

dessen zuzurechnen, dem sie rückgestellt

wurden [§ 4, Abs. (6)]. Dasselbe gilt für Vermögenschaften,

auf die die Bestimmungen des

Rückgabegesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl.

Nr. 55 und der Rückstellungsanspruchsgesetze

Anwendung finden.

(2) Zum Endvermögen zählen die folgenden

nach dem 12. März 1938 angeschafften Wirtschaftsgüter,

auch wenn sie nach den für die

Vermögensteuer geltenden Vorschriften weder

zu einem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

oder einem Betriebsvermögen noch zum

sonstigen Vermögen gehören

Gegenstände aus edlem Metall, Schmuckgegenstände,

Jachten und Sammlungen; ferner Luxus-

und Kunstgegenstände, wenn sie nicht zum

Hausrat gehören.

Die Einbeziehung der aufgezählten Wirtschaftsgüter

in das Endvermögen erfolgt nur,

wenn ihr Wert zusammen den Betrag von

10.000 S übersteigt.

(3) Vom Endvermögen sind abzurechnen

1. Kapitalbeträge, die dem Abgabepflichtigen

auf Grund von Ansprüchen aus Lebens- und

Kapitalversicherungen oder aus Rentenversicherungen

sowie als Kapitalabfindungen für Ansprüche

auf Renten oder andere laufende Bezüge

nach dem 1. Jänner 1940 zugeflossen sind, wenn

die genannten Kapitalbeträge auf Grund von

Ansprüchen geleistet wurden, die im Zeitpunkte

des Anfalles nicht vermögensteuerpflichtig

waren;

2. der Wert von Rechten auf wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen, die für die Hingabe

von Grundbesitz oder von Betrieben eingeräumt

wurden, die der Übergeber nach dem 1. Jänner

1940 im Erbwege erworben hat;

3. Beträge, die auf Grund von gesetzlichen

oder anderen Anordnungen aus sogenannten

rassischen, aus nationalen oder aus anderen

Gründen im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen

Machtübernahme Geschädigten

bis zum 1. Jänner 1948 zugeflossen sind und

deren Leistung nicht im Zusammenhang mit der

Rückstellung oder Rückgabe entzogenen Vermögens

erfolgte;

4. die Hälfte der Kündigungs-, beziehungsweise

Abfertigungsentgelte, die auf Grund der

im Jahre 1947 erfolgten Auflösung eines Dienstverhältnisses

angefallen sind.

§ 9. Zugehörigkeit zu einer Haushaltsgemeinschaft.

Änderungen in der Zugehörigkeit zu einer

Haushaltsgemeinschaft (Eintritt oder Austritt)

nach dem Anfangsstichtag sind bei Ermittlung des

Vermögenszuwachses so zu behandeln, als ob sie

bereits am Anfangsstichtag [§ 1, Abs. (2), und

§ 5] eingetreten wären.

§ 10. Freibeträge.

(1) Vom Vermögenszuwachs sind bei abgabepflichtigen

natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt am Endstichtag

im Inland hatten, Freibeträge abzuziehen.

Diese betragen für den Haushaltsvorstand und

für die Ehefrau je 10.000 S und für alle anderen

Haushaltsangehörigen je 5000 S, für den ganzen

Haushalt aber nicht mehr als 30.000 S.

(2) Für die Gewährung der Freibeträge sind die

Verhältnisse am Endstichtag maßgebend.

§ 11. Ermittlung der Bemessungsgrundlage.

Von dem die Freibeträge (§ 10) übersteigenden

Teil des Vermögenszuwachses, der auf einen

durch tausend teilbaren Betrag nach unten abzurunden

ist (Bemessungsgrundlage), wird die Vermögenszuwachsabgabe

bemessen.

§ 12. Ausmaß der Abgabe,

(1) Die Vermögenszuwachsabgabe beträgt

(2) Der zwischen dem 1. Jänner 1946 und dem

1. Jänner 1948 entstandene abgabepflichtige Vermögenszuwachs

unterliegt, soweit er nicht aus erklärten

oder der Lohnsteuer unterworfenen Einkünften

herrührt [§ 4, Abs. (5)] oder soweit er

nicht auf steuerfreie Einkünfte oder darauf zurückzuführen

ist, daß bei der Bewertung der gleichen

Wirtschaftsgüter auf den 1. Jänner 1946

und den 1. Jänner 1948 verschiedene Bewertungsbestimmungen

in Anwendung kommen, neben

dem nach Abs. (1) für den Gesamtzuwachs anzuwendenden

Hundertsatz einem Zuschlag, der sich

aus der Ergänzung dieses Hundertsatzes auf

100 v. H. ergibt. Vor Anwendung des Zuschlages

ist der zuschlagpflichtige Betrag um die auf ihn

entfallenden Steuern zu kürzen.

§ 13. Vermögenserklärung.

(1) Zur Einbringung einer Vermögenserklärung

zum Stichtag 1. Jänner 1948 sind

verpflichtet

1. Die in § 1 der Vermögensteuernovelle

1946 vom 13. Juni 1946, B. G. Bl. Nr. 107,

genannten Personen;

2. alle Personen, in deren Vermögen am Endstichtag

ein die Freibeträge (§ 10) übersteigender

Vermögenszuwachs enthalten ist;

3. jeder, der vom Finanzamt zur Abgabe

einer Vermögenserklärung besonders aufgefordert

wird.

(2) Das Muster zur Vermögenserklärung sowie

den Termin zur Einbringung bestimmt das

Bundesministerium für Finanzen.

§ 14. Anwendung der Bestimmungen

über die Vermögensteuer.

(1) Die für die Vermögensteuer geltenden Vorschriften

finden, soweit in diesem Bundesgesetz

keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden,

sinngemäß Anwendung.

(2) Bei der Ermittlung des Anfangsvermögens

ist in der Regel von der Vermögensteuerveranlagung

auf den Anfangsstichtag auszugehen. Werden

neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt,

auf Grund deren sich ein höheres oder niedrigeres

Anfangsvermögen ergibt, so ist das Anfangsvermögen

für Zwecke dieser Abgabe entsprechend zu

berichtigen. Hat eine Vermögensteuerveranlagung

auf den Anfangsstichtag nicht stattgefunden, so

ist das Vermögen auf Grund der für den Anfangsstichtag

in Geltung gestandenen) vermögensteuerlichen

Bestimmungen zu ermitteln.

§ 15. Wertfortschreibung der Einheitswerte.

(1) Auf den Endstichtag sind ohne Rücksicht

auf Wertgrenzen Wertfortschreibungen der Einheitswerte

von Amts wegen vorzunehmen.

(2) Bei der Fortschreibung der Einheitswerte

[Abs. (1)] von Grundbesitz sind am Endstichtag

noch bestehende Kriegsschäden durch einen dem

Schädigungsgrad entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen,

auch wenn es sich um Mindestwerte

handelt. Nähere Anordnungen hiefür trifft das

Bundesministerium für Finanzen.

(3) Bei der Fortsehreibung der Einheitswerte

vom Betriebsvermögen ist eine auf den Endstichtag

(Feststellungszeitpunkt) erstellte Zwischenbilanz

zugrunde zu legen, wenn das Wirtschaftsjahr

des Betriebes vom Kalenderjahr abweicht.

Liegen körperliche Bestandaufnahmen nicht vor,

so sind die Bestände rechnerisch zu ermitteln. Die

auf das Wirtschaftsjahr 1947/48 entfallenden veranlagten

Steuern sind in diesen Fällen mit so

vielen Zwölfteln als Schuld zu berücksichtigen,

als Monate dieses Wirtschaftsjahres in das Kalenderjahr

1947 fallen.

§ 16. Sonderbestimmungen für die

Bewertung von Grundbesitz am

Endstichtag.

(1) Wurde Grundbesitz durch ein entgeltliches

Rechtsgeschäft unter Lebenden nach dem Anfangsstichtag

erworben, so ist er beim Erwerber

für den Endstichtag nicht mit dem Einheitswert,

sondern mit dem Wert in Ansatz zu bringen, der

der Gegenleistung im Sinne des § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes

entspricht. Dies gilt nicht,

wenn der Erwerb durch Übergabs-, Ausgeding-

oder Leibrentenvertrag erfolgt ist.

(2) Die Bestimmung des Abs. (1) gilt nicht beim

Grundstückserwerb zur Weiterführung von Betrieben,

die infolge eingetretener Kriegs- oder

Nachkriegsereignisse an einen anderen Standort

verlegt werden mußten, wenn der Erwerb des

Ersatzgrundstückes zwischen dem 1. Mai 1945

und dem 31. Dezember 1945 erfolgte.

§ 17. Sonderbestimmungen für die

Bewertung des Betriebsvermögens

am Endstichtag.

Bei der Fortschreibung der Einheitswerte des

Betriebsvermögens gelten folgende Bewertungsgrundsätze

a) Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

sind mit dem Wert am Anfangsstichtag

oder, wenn diese Güter nach diesem

Zeitpunkt angeschafft wurden, mit dem Anschaffungswert

(Herstellungswert), in beiden

Fällen abzüglich angemessener Absetzungen

für Abnutzung, mindestens jedoch

mit 20 v. H. des Ausgangswertes, anzusetzen.

Erfolgte die Anschaffung oder Herstellung

zwischen dem 1. Mai 1945 und dem

31. Dezember 1945 als Ersatz für durch

Kriegs- oder Nachkriegsereignisse verlorengegangene

Güter, so sind diese Ersatzbeschaffungen

mit den Werten anzusetzen,

mit denen die verlorengegangenen Güter

anzusetzen wären.

b) Vorräte, das sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,

Halbfabrikate und Fertigwaren,

sind mit einem Drittel des Wertes

anzusetzen, mit dem sie in der Steuerbilanz

(Zwischenbilanz) auf den 31. Dezember

1947 aufzunehmen sind oder aufzunehmen

wären, wenn der Gewinn durch Vermögensvergleich

nach § 4, Abs. (1), und § 5 des

Einkommensteuergesetzes zu ermitteln

wäre.

c) Forderungen von Abgabepflichtigen, deren

Gewinn bei der Einkommenbesteuerung

nach § 4, Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes

zu ermitteln ist, sind zur anteiligen

Berücksichtigung der im Zeitpunkte ihres

Einganges auf sie entfallenden Einkommen-,

Körperschaft- und Gewerbesteuer um einen

Abschlag zu kürzen, der dem Hundertsatz

entspricht, mit dem das Einkommen (der

Gewerbeertrag) 1947 zur Einkommensteuer

(Körperschaftsteuer) und Gewerbesteuer

herangezogen wurde.

§ 18. Sonderbestimmungen für die

Bewertung des sonstigen Vermögens

am Endstichtag.

(1) Wertpapiere, Anteile und Genußscheine

sind zum Endstichtag neu zu bewerten. Das

Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,

für Wertpapiere, Anteile und Genußscheine

Steuerwerte feistsetzen. Wertpapiere, Anteile und

Genußscheine, für die Steuerwarte nicht festgesetzt

wurden, sind mit dem gemeinen Werte anzusetzen.

(2) Der Wert von Nießbnauchrechten, von

Rechten auf Renten und andere wiederkehrende

Nutzungen und Leistungen ist beim Empfänger

mit einem Drittel des Kapitalwertes anzusetzen,

der sich aus der Anwendung der für die

Vermögensteuer geltenden Vorschriften ergibt.

Sind diese Rechte der Gegenwert für die Hingabe

von Grundbesitz oder Betrieben oder bestehen

sie in Nutzungen von Grundbesitz oder

Betrieben, so ist ihr Wert höchstens mit dem

Einheitswert des Grundbesitzes (Betriebes)

anzusetzen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. (1) und (2)

gelten auch, wenn die in diesen Absätzen angeführten

Wirtschaftsgüter Teil eines Betriebsvermögens

sind.

§ 19. Beiträge der Pfandgläubiger

nach dem Wiederaufbaugesetz.

(1) Rechtskräftig festgesetzte Beiträge, die

Pfandgläubiger gemäß § 8, Abs. (1), des Wieder-

aufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, B.G.Bl.

Nr. 130, zu leisten haben, mindern das Endvermögen.

(2) Werden Beiträge erst mach Durchführung

der Veranlagung der Vermögenszuwachsabgabe

festgesetzt, so ist die Veranlagung der Vermögenszuwachsabgabe,

auch wenn sie bereits

rechtskräftig ist, zu berichtigen.

§ 20. Ausgleich der in- und ausländischen

Besteuerung.

Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt,

zum Ausgleich der in- und ausländischen

Besteuerung und in Anwendung des Vergeltungsrechtes

eine von den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

abweichende Regelung zu treffen und insbesondere

Wirtschaftsgüter in die Bemessungsgrundlage

der Vermögenszuwachsabgabe einzubeziehen

oder daraus auszunehmen.

§ 21. Zahlungstermine und Art der

Entrichtung.

(1) Die Vermögenszuwachsabgabe ist in sechs

gleichen Halbjahrsbeträgen zu entrichten; der

erste Halbjahrsbetrag wird am ersten Tage des

der Zustellung des Vermögenszuwachsabgabebescheides

folgenden vierten Monates fällig. Die

folgenden Halbjahresraten werden an dem auf

die erste Fälligkeit folgenden 15. Jänner und

15. Juli, keinesfalls aber früher als sechs Monate

nach der ersten Halbjahresrate fällig.

(2) Abweichend von Abs. (1) kann das Finanzamt

in berücksichtigungswürdigen Fällen die Entrichtung

der Abgabe in niedrigeren Teilbeträgen

und zu anderen Fälligkeitsterminen bewilligen.

Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn der

Abgabepflichtige glaubhaft macht, daß andernfalls

er seihst oder eine andere Person in der

Fortführung einer selbständigen auf Gewinn

gerichteten Beschäftigung gefährdet oder behindert,

zur Verschleuderung von Vermögenschaften

gezwungen oder in ihrem nötigen Lebensunterhalt

wesentlich beeinträchtigt würden..

(3) Hat ein Abgabepflichtiger im Zeitpunkt

der Fälligkeit der Vermögenszuwachsabgabe Anspruch

auf Leistung angemessener Entschädigung

nach § 1, Abs. (2), des Verstaatlichungsgesetzes

vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 168, oder nach

§ 2, des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes vom

26. März 1947, B. G.Bl. Nr. 81, so ist die Vermögenszuwachsabgabe

in Höhe des zur Zeit der

Verstaatlichung maßgebenden Einheitswertes des

verstaatlichten Betriebes oder des dem Anspruche

entsprechenden Anteiles an diesem Einheitswert

bis zur tatsächlichen Leistung der Entschädigung

oder, wenn der Anspruch vorher veräußert wird,

bis zum Tage der Veräußerung auf Antrag zu

stunden. In diesem Falle ist eine vorläufige Veranlagung

der Vermögenszuwachsabgabe gemäß

§ 100 der Abgabenordnung vorzunehmen; § 4,

Abs. (6), findet hiebei keine Anwendung. Es ist

vielmehr der Anspruch, vorläufig bis zur Leistung

der Entschädigung oder, wenn er früher veräußert

wird, bis zum Tage der Veräußerung mit dem

im ersten Satz bezeichneten Werte anzusetzen.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

über Antrag des Abgabepflichtigen mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

verfügen, daß dem Abgabepflichtigen Abgabebeträge

für die Durchführung von Aufgaben

gestundet werden, die das zuständige Bundesministerium

als besonders lebenswichtig für die

österreichische Volkswirtschaft und erfolgversprechend

bescheinigt hat. Diese Stundung hat

unter Auflage der bestimmungsgemäßen Verwendung

innerhalb einer hiefür zu setzenden Frist

zu erfolgen. Die Stundung erfolgt nur, wenn und

soweit die Durchführung der Aufgaben durch die

Abgabe ernstlich gefährdet ist. Nach Erfüllung

der Auflage, die durch das zuständige Bundesministerium

zu bescheinigen list, sind die gestundeten

Beträge zu erlassen.

(5) Die Vermögenszuwachsabgabe kann mit den

gemäß § 14, Abs. (2), des Währungsschutzgesetzes

vom 19. November 1947, B.G.Bl. Nr. 250,

vorgesehenen Bundesschuldverschreibungen und

Bundesschuldbuchforderungen entrichtet werden.

Die Bundesschuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen

sind zum Nennwert in

Anrechnung zu bringen.

§ 22. Vollziehung.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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