165. Verordnung: Durchführung der Weinsteuernovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom
2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 156, wird zur Durchführung
der im § 2 dieses Gesetzes angeordneten
Nachversteuerung verordnet
(1) Alle am 4. September 1947 im freien
Verkehre vorhandenen weinsteuerpflichtigen Getränke
unterliegen einer Nachsteuer, welche beträgt
a) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht
unter Punkt b fällt, dann für Obst- und
Beerenwein und für unvergorenen (süßen)
Met 2 S für das Hektoliter;
b) für Weinmost, Wein, Malzwein, vergorenen
und halbvergorenen Met, andere weinähnliche
Getränke, weinhaltige Getränke mit
Ausnahme des Tresterweines, dann für genußfertigen
Obst- und Beerenmost, bei dem
die Gärung durch Pasteurisierung oder auf
andere Weise gehemmt wurde und der mehr
als 0'5 Volumprozent Alkohol enthält oder
konzentriert ist, 20 S für das Hektoliter.
(2) Eine Weinsteuerkontrollgebühr ist bei der
Nachversteuerung nicht zu entrichten.
(3) Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken
von nicht mehr als einem Hektoliter sind von der
Nachsteuer befreit; sind größere Vorräte vorhanden,
so sind sie zur Gänze der Nachsteuer
zu unterziehen.
(4) Besitzt jemand mehrere Verwahrungs- oder
Absatzstellen (Filialen, Depots und dergleichen),
so tritt die Befreiung von der Nachsteuer nur
dann ein, wenn der Vorrat in allen Verwahrungs-
und Absatzstellen zusammen die steuerfreie Menge
von 100 Liter nicht übersteigt.
(5) Wer an den oben [Absatz (1)] bezeichneten
Gegenständen am 4. September 1947 einen
Vorrat (besitzt, der an allen diesen Gegenständen
zusammengerechnet mehr als ein Hektoliter beträgt,
ist verpflichtet, diesen Vorrat, gleichgültig,
ob er ihn selbst verwahrt oder durch einen anderen
verwahren läßt, spätestens am 9. September
1947 bei dem für den Aufbewahrungsort des Vorrates
örtlich zuständigen Steueraufsichtsamte anzumelden,
die Vorratserhebung zu gestatten und
die Nachsteuer binnen acht Tagen nach ihrer
Vorschreibung zu entrichten.
(6) Wer einen nachsteuerpflichtigen Vorrat für
fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet, ebenfalls
spätestens am 9. September 1947 diesen
Vorrat und die Adresse desjenigen, für dessen
Rechnung er aufbewahrt wird, dem zuständigen
Steueraufsichtsamte anzumelden und die Vorratserhebung
zu gestatten.
(7) Die Anmeldung hat zu enthalten: den Namen
und die Adresse des Anmeldenden, allenfalls
die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung der
nachsteuerpflichtige Vorrat aufbewahrt wird,
Menge, Gattung und Aufbewahrungsort der
nachsteuerpflichtigen Gegenstände. Die Anmeldung
ist in zwei Ausfertigungen zu erstatten und dem
zuständigen Steueraufsichtsamt unmittelbar zu
überreichen oder diesem als eingeschriebenes Poststück
einzusenden. Amtliche Anmeldungsformulare
werden nicht aufgelegt.
(8) Sollten sich nachsteuerpflichtige Sendungen
am 4. September 1947 auf dem Transporte
befinden, so obliegt die Anmeldung und die Entrichtung
der Nachsteuer dem Empfänger, der die
Anmeldung längstens 48 Stunden nach Erhalt der
Sendung zu erstatten hat.
(9) Das Steueraufsichtsamt hat die Vollständigkeit
der bei ihm eingelangten Anmeldungen zu
überprüfen, allenfalls notwendige Ergänzungen
zu veranlassen und sobald als möglich die Vorratserhebung
durchzuführen.
(10) Das Ergebnis der Vorratserhebung ist auf
der Rückseite beider Ausfertigungen der Anmeldung
einzutragen, die Eintragung ist vom Anmeldenden
oder dessen Vertreter zu unterfertigen.
Das Nachsteuerkontrollorgan berechnet die Nachsteuer,
setzt sie in beide Ausfertigungen ein und
behändigt oder übersendet eine Ausfertigung sowie
einen Postsparkassenerlagschein der Zahlungspflichtigen
Partei; die andere Ausfertigung
ist dem Vormerke [Abs. (13)] anzuschließen.
(11) Der Zahlungspflichtige hat die Nachsteuer
auf das Postsparkassenkonto der Finanzlandesdirektion
in Wien Nr. 150 einzuzahlen. Auf dem
Rücken des Postsparkassenerlagscheines ist vor
dessen Ausfolgung an die Partei die Bezeichnung
„Wein-Nachsteuer 1947" anzusetzen und das zuständige
Steueraufsichtsamt sowie das Bundesland
anzuführen. Nach der Einzahlung hat die Partei
den in ihren Händen befindlichen Empfangscheinabschnitt
des Postsparkassenerlagscheines unverzüglich
dem Steueraufsichtsamt, bei dem die Anmeldung
erstattet wurde, vorzuweisen. Das
Steueraufsichtsamt hat die erfolgte Zahlung in
den nach Abs. (13) zu führenden Vormerk einzutragen
und den Beleg der Partei zurückzustellen.
(12) Zur Zahlung der Nachsteuer können, wenn
diese mindestens 600 S beträgt, über Antrag der
Partei von der Finanzlandesdirektion Monatsraten
ohne Sicherstellung des Betrages mit der. Beschränkung
bewilligt werden, daß die letzte Rate spätestens
am 1. April 1948 fällig wird.
(13) Die Steueraufsichtsämter haben zum Zwecke
der Überwachung der rechtzeitigen Einzahlung
der Nachsteuer über die bei ihnen eingelangten
Anmeldungen einen Vormerk zu führen, in welchem
fortlaufend Name und Adresse des Anmeldenden,
allenfalls die Adresse desjenigen, für
dessen Rechnung der nachsteuerpflichtige Vorrat
aufbewahrt wird, ferner Menge und Gattung der
nachsteuerpflichtigen Gegenstände, der Betrag der
hiefür entfallenden Nachsteuer, die Einzahlungsdaten
und allfällige Ratenzahlungsbewilligungen
anzugeben sind. Das zuständige Steueraufsichtsamt
hat allenfalls säumige Parteien zu mahnen und
im Falle der unterbliebenen Berichtigung des
Nachsteuerbetrages, soweit nicht die Abstattung
in Raten stattfindet, der zuständigen Finanzlandesdirektion
die Anzeige behufs Einleitung
weiterer Schritte zu erstatten.
(14) Die Vormerke samt Anmeldungen, sind sogleich
nach Erhalt der Nachweisungen über die
Einzahlungen seitens aller im Vormerk aufgenommenen
Zahlungspflichtigen, spätestens jedoch
60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung
der Finanzlandesdirektion in Wien einzusenden.
Die Einzahlung der in diesem Zeitpunkt noch unberichtigten
Beträge ist vom Steueraufsichtsamt
in Evidenz zu halten und monatlich der Finanzlandesdirektion
in Wien anzuzeigen.
(15) Diese Durchführungsverordnung tritt zugleich
mit dem Bundesgesetz vom 2. Juli 1947,
B. G. Bl. Nr. 156, am 4. September 1947 in Kraft.