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165. Verordnung: Durchführung der Weinsteuernovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Durchführung der Weinsteuernovelle 1947.

Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes vom

2. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 156, wird zur Durchführung

der im § 2 dieses Gesetzes angeordneten

Nachversteuerung verordnet

(1) Alle am 4. September 1947 im freien

Verkehre vorhandenen weinsteuerpflichtigen Getränke

unterliegen einer Nachsteuer, welche beträgt

a) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht

unter Punkt b fällt, dann für Obst- und

Beerenwein und für unvergorenen (süßen)

Met 2 S für das Hektoliter;

b) für Weinmost, Wein, Malzwein, vergorenen

und halbvergorenen Met, andere weinähnliche

Getränke, weinhaltige Getränke mit

Ausnahme des Tresterweines, dann für genußfertigen

Obst- und Beerenmost, bei dem

die Gärung durch Pasteurisierung oder auf

andere Weise gehemmt wurde und der mehr

als 0'5 Volumprozent Alkohol enthält oder

konzentriert ist, 20 S für das Hektoliter.

(2) Eine Weinsteuerkontrollgebühr ist bei der

Nachversteuerung nicht zu entrichten.

(3) Vorräte an weinsteuerpflichtigen Getränken

von nicht mehr als einem Hektoliter sind von der

Nachsteuer befreit; sind größere Vorräte vorhanden,

so sind sie zur Gänze der Nachsteuer

zu unterziehen.

(4) Besitzt jemand mehrere Verwahrungs- oder

Absatzstellen (Filialen, Depots und dergleichen),

so tritt die Befreiung von der Nachsteuer nur

dann ein, wenn der Vorrat in allen Verwahrungs-

und Absatzstellen zusammen die steuerfreie Menge

von 100 Liter nicht übersteigt.

(5) Wer an den oben [Absatz (1)] bezeichneten

Gegenständen am 4. September 1947 einen

Vorrat (besitzt, der an allen diesen Gegenständen

zusammengerechnet mehr als ein Hektoliter beträgt,

ist verpflichtet, diesen Vorrat, gleichgültig,

ob er ihn selbst verwahrt oder durch einen anderen

verwahren läßt, spätestens am 9. September

1947 bei dem für den Aufbewahrungsort des Vorrates

örtlich zuständigen Steueraufsichtsamte anzumelden,

die Vorratserhebung zu gestatten und

die Nachsteuer binnen acht Tagen nach ihrer

Vorschreibung zu entrichten.

(6) Wer einen nachsteuerpflichtigen Vorrat für

fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet, ebenfalls

spätestens am 9. September 1947 diesen

Vorrat und die Adresse desjenigen, für dessen

Rechnung er aufbewahrt wird, dem zuständigen

Steueraufsichtsamte anzumelden und die Vorratserhebung

zu gestatten.

(7) Die Anmeldung hat zu enthalten: den Namen

und die Adresse des Anmeldenden, allenfalls

die Adresse desjenigen, für dessen Rechnung der

nachsteuerpflichtige Vorrat aufbewahrt wird,

Menge, Gattung und Aufbewahrungsort der

nachsteuerpflichtigen Gegenstände. Die Anmeldung

ist in zwei Ausfertigungen zu erstatten und dem

zuständigen Steueraufsichtsamt unmittelbar zu

überreichen oder diesem als eingeschriebenes Poststück

einzusenden. Amtliche Anmeldungsformulare

werden nicht aufgelegt.

(8) Sollten sich nachsteuerpflichtige Sendungen

am 4. September 1947 auf dem Transporte

befinden, so obliegt die Anmeldung und die Entrichtung

der Nachsteuer dem Empfänger, der die

Anmeldung längstens 48 Stunden nach Erhalt der

Sendung zu erstatten hat.

(9) Das Steueraufsichtsamt hat die Vollständigkeit

der bei ihm eingelangten Anmeldungen zu

überprüfen, allenfalls notwendige Ergänzungen

zu veranlassen und sobald als möglich die Vorratserhebung

durchzuführen.

(10) Das Ergebnis der Vorratserhebung ist auf

der Rückseite beider Ausfertigungen der Anmeldung

einzutragen, die Eintragung ist vom Anmeldenden

oder dessen Vertreter zu unterfertigen.

Das Nachsteuerkontrollorgan berechnet die Nachsteuer,

setzt sie in beide Ausfertigungen ein und

behändigt oder übersendet eine Ausfertigung sowie

einen Postsparkassenerlagschein der Zahlungspflichtigen

Partei; die andere Ausfertigung

ist dem Vormerke [Abs. (13)] anzuschließen.

(11) Der Zahlungspflichtige hat die Nachsteuer

auf das Postsparkassenkonto der Finanzlandesdirektion

in Wien Nr. 150 einzuzahlen. Auf dem

Rücken des Postsparkassenerlagscheines ist vor

dessen Ausfolgung an die Partei die Bezeichnung

„Wein-Nachsteuer 1947" anzusetzen und das zuständige

Steueraufsichtsamt sowie das Bundesland

anzuführen. Nach der Einzahlung hat die Partei

den in ihren Händen befindlichen Empfangscheinabschnitt

des Postsparkassenerlagscheines unverzüglich

dem Steueraufsichtsamt, bei dem die Anmeldung

erstattet wurde, vorzuweisen. Das

Steueraufsichtsamt hat die erfolgte Zahlung in

den nach Abs. (13) zu führenden Vormerk einzutragen

und den Beleg der Partei zurückzustellen.

(12) Zur Zahlung der Nachsteuer können, wenn

diese mindestens 600 S beträgt, über Antrag der

Partei von der Finanzlandesdirektion Monatsraten

ohne Sicherstellung des Betrages mit der. Beschränkung

bewilligt werden, daß die letzte Rate spätestens

am 1. April 1948 fällig wird.

(13) Die Steueraufsichtsämter haben zum Zwecke

der Überwachung der rechtzeitigen Einzahlung

der Nachsteuer über die bei ihnen eingelangten

Anmeldungen einen Vormerk zu führen, in welchem

fortlaufend Name und Adresse des Anmeldenden,

allenfalls die Adresse desjenigen, für

dessen Rechnung der nachsteuerpflichtige Vorrat

aufbewahrt wird, ferner Menge und Gattung der

nachsteuerpflichtigen Gegenstände, der Betrag der

hiefür entfallenden Nachsteuer, die Einzahlungsdaten

und allfällige Ratenzahlungsbewilligungen

anzugeben sind. Das zuständige Steueraufsichtsamt

hat allenfalls säumige Parteien zu mahnen und

im Falle der unterbliebenen Berichtigung des

Nachsteuerbetrages, soweit nicht die Abstattung

in Raten stattfindet, der zuständigen Finanzlandesdirektion

die Anzeige behufs Einleitung

weiterer Schritte zu erstatten.

(14) Die Vormerke samt Anmeldungen, sind sogleich

nach Erhalt der Nachweisungen über die

Einzahlungen seitens aller im Vormerk aufgenommenen

Zahlungspflichtigen, spätestens jedoch

60 Tage nach Inkrafttreten dieser Verordnung

der Finanzlandesdirektion in Wien einzusenden.

Die Einzahlung der in diesem Zeitpunkt noch unberichtigten

Beträge ist vom Steueraufsichtsamt

in Evidenz zu halten und monatlich der Finanzlandesdirektion

in Wien anzuzeigen.

(15) Diese Durchführungsverordnung tritt zugleich

mit dem Bundesgesetz vom 2. Juli 1947,

B. G. Bl. Nr. 156, am 4. September 1947 in Kraft.

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