165. Bundesgesetz: Wiedereinführung der Weinsteuer.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom
6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der Fassung
vom 13. März 1938, die sich aus den folgerndes
Vorschriften ergibt
a) § 4, Abs. (4), der Getränkestieuerverordming
vom 3. November 1922, B. G. Bl. Nr. 793,
b) Abschnitt B, Artikel III, Abs. (6), des Wiederaufbaugesetzes
vom 27. November 1922,
B. G. BL Nr. 843,
c) § 4, Abs. (2) und (3), der II. Getränkesteuerverordnung
vom 19. Dezember 1922,
B. G. Bl. Nr. 902,
d) § 2 der III. Getränkesteuerverordnung vom
3. Juli 1923, B. G. Bl. Nr. 352, in der Fassung
des Artikels I, Abs. (1), der Verbrauchsteuernovelle
vom 1. Juni 1926,
B. G. Bl. Nr. 142,
wird mit den nachstehenden Änderungen wieder
in Kraft gesetzt
1. § 2, Abs. (1), lautet
„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter
a) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht
unter Punkt b fällt, dann für Obst- und
Beerenwein und für unvergorenen (süßen)
Met 1'10 S, ferner wird bis 31. Dezember
1948 ein Aufbauzuschlag von 0'90 S eingehoben;
b) für Weinmost, Wein, Malzwein, vergorenen
und halbvergorenen Met, andere weinähnliche
Getränke, weinhaltige Getränke
mit Ausnahme des Tresterweines, dann
für genußfertigen Obst- und Beerenmost,
bei dem die Gärung durch Pasteurisierung
oder auf andere Weise gehemmt wurde
und der mehr als 0'5 Volumprozent Alkohol
enthält oder konzentriert ist,
12 S, ferner wird bis 31. Dezember 1948
ein Aufbauzuschlag von 8 S eingehoben."
2. § 3, Abs. (1), lautet
„Als Kontrollgebühr sind unabhängig Von der
Weinsteuer zu entrichten
a) 50 g für jedes zur Versteuerung gelangende
Hektoliter der im § 1 bezeichneten Gegenstände;
b) 30 g für jedes Hektoliter der im § 1 bezeichneten
Gegenstände, welche steuerfrei auf
Grund des § 11, beziehungsweise 12 dieses
Gesetzes abgefertigt werden."
3. In § 6, Abs. (5), entfällt der zweite Halbsau.
4. In § 8, Abs. (5), entfallen die Worte „unbeschadet
der gefällsstrafrechtlichen Verantwortung."
5. Die §§ 18 bis 30 entfallen.
§ 2. Wer sich mit der Herstellung von weinsteuerpflichtigen
Gegenständen befaßt, hat innerhalb
von vierzehn Tagen, nach Kundmachung dieses
Bundesgesetzes den ihm in § 4 des Gesetzes
über die Weinsteuer vom 6. Februar 1919,
St. G, Bl. Nr. 125, auferlegten Verpflichtungen
nachzukommen.
§ 3. Vorräte an weinsteuerpflichtigen Gegenständen,
welche sich zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes in angezeigten
Erzeugungsstätten oder bewilligten Freilagern befinden,
sind an diesem Tage dem zuständigen
Kontrollorgane nach näherer Anordnung der
Durchführungsverordnung anzumelden.
§ 4. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses
Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen Vorräte
an der Weinsteuer unterworfenen Gegenständen
unterliegen einer Nachsteuer im Ausmaße
der unter § 1, Punkt 1, angeführten Steuersätze.
(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Vorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens am
dritten Tage nach Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung
zu bezeichneöden Organe anzumelden,
die Vorratserhebung zu gestatten und die
Nachsteuer binnen acht Tagen nach Vorschreibung
zu entrichten.
(3) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden
Vorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,
innerhalb der im Abs. (2) bestimmten
Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,
für dessen Rechnung er aufbewahrt wird, bei dem
in der Durchführungsverordnung zu bezeichnenden
Organe anzumelden und die Vorratserhebung
zu gestatten.
(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung
und Nachversteuerung sind Personen befreit, deren
Vorrat an in § 1, Punkt 1, bezeichneten Gegenständen
nicht mehr als ein Hektoliter beträgt.
(5) Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung
zur Nachversteuerung sowie Unrichtigkeiten
in der Anmeldung werden, sofern die Abweichung
10 v. H. der tatsächlich vorgefundenen
Menge übersteigt, als Steuervergehen bestraft.
§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes
bestimmt ist, mit Beginn des zweiten Kalendermonates
nach seiner Kundmachung in Kraft.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
Es ist insbesondere ermächtigt, das Gesetz über
die Weinsteuer vom 6. Februar 1919, St. G. Bl.
Nr. 125) in seiner durch die bis zum 13. März
1938 eingetretenen Änderungen und durch dieses
Bundesgesetz ergänzten oder geänderten Fassung
sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen
Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen
wieder zu verlautbaren.