Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
165_1946 AT

165. Bundesgesetz: Wiedereinführung der Weinsteuer.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Bundesgesetz: Wiedereinführung der Weinsteuer.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Gesetz über die Weinsteuer vom

6. Februar 1919, St. G. Bl. Nr. 125, in der Fassung

vom 13. März 1938, die sich aus den folgerndes

Vorschriften ergibt

a) § 4, Abs. (4), der Getränkestieuerverordming

vom 3. November 1922, B. G. Bl. Nr. 793,

b) Abschnitt B, Artikel III, Abs. (6), des Wiederaufbaugesetzes

vom 27. November 1922,

B. G. BL Nr. 843,

c) § 4, Abs. (2) und (3), der II. Getränkesteuerverordnung

vom 19. Dezember 1922,

B. G. Bl. Nr. 902,

d) § 2 der III. Getränkesteuerverordnung vom

3. Juli 1923, B. G. Bl. Nr. 352, in der Fassung

des Artikels I, Abs. (1), der Verbrauchsteuernovelle

vom 1. Juni 1926,

B. G. Bl. Nr. 142,

wird mit den nachstehenden Änderungen wieder

in Kraft gesetzt

1. § 2, Abs. (1), lautet

„Die Weinsteuer beträgt vom Hektoliter

a) für Obst- und Beerenmost, soweit er nicht

unter Punkt b fällt, dann für Obst- und

Beerenwein und für unvergorenen (süßen)

Met 1'10 S, ferner wird bis 31. Dezember

1948 ein Aufbauzuschlag von 0'90 S eingehoben;

b) für Weinmost, Wein, Malzwein, vergorenen

und halbvergorenen Met, andere weinähnliche

Getränke, weinhaltige Getränke

mit Ausnahme des Tresterweines, dann

für genußfertigen Obst- und Beerenmost,

bei dem die Gärung durch Pasteurisierung

oder auf andere Weise gehemmt wurde

und der mehr als 0'5 Volumprozent Alkohol

enthält oder konzentriert ist,

12 S, ferner wird bis 31. Dezember 1948

ein Aufbauzuschlag von 8 S eingehoben."

2. § 3, Abs. (1), lautet

„Als Kontrollgebühr sind unabhängig Von der

Weinsteuer zu entrichten

a) 50 g für jedes zur Versteuerung gelangende

Hektoliter der im § 1 bezeichneten Gegenstände;

b) 30 g für jedes Hektoliter der im § 1 bezeichneten

Gegenstände, welche steuerfrei auf

Grund des § 11, beziehungsweise 12 dieses

Gesetzes abgefertigt werden."

3. In § 6, Abs. (5), entfällt der zweite Halbsau.

4. In § 8, Abs. (5), entfallen die Worte „unbeschadet

der gefällsstrafrechtlichen Verantwortung."

5. Die §§ 18 bis 30 entfallen.

§ 2. Wer sich mit der Herstellung von weinsteuerpflichtigen

Gegenständen befaßt, hat innerhalb

von vierzehn Tagen, nach Kundmachung dieses

Bundesgesetzes den ihm in § 4 des Gesetzes

über die Weinsteuer vom 6. Februar 1919,

St. G, Bl. Nr. 125, auferlegten Verpflichtungen

nachzukommen.

§ 3. Vorräte an weinsteuerpflichtigen Gegenständen,

welche sich zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes in angezeigten

Erzeugungsstätten oder bewilligten Freilagern befinden,

sind an diesem Tage dem zuständigen

Kontrollorgane nach näherer Anordnung der

Durchführungsverordnung anzumelden.

§ 4. (1) Die am Wirksamkeitsbeginne dieses

Bundesgesetzes im freien Verkehr befindlichen Vorräte

an der Weinsteuer unterworfenen Gegenständen

unterliegen einer Nachsteuer im Ausmaße

der unter § 1, Punkt 1, angeführten Steuersätze.

(2) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Vorrat besitzt, ist verpflichtet, ihn spätestens am

dritten Tage nach Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes bei dem in der Durchführungsverordnung

zu bezeichneöden Organe anzumelden,

die Vorratserhebung zu gestatten und die

Nachsteuer binnen acht Tagen nach Vorschreibung

zu entrichten.

(3) Wer einen der Nachsteuer unterliegenden

Vorrat für fremde Rechnung verwahrt, ist verpflichtet,

innerhalb der im Abs. (2) bestimmten

Frist diesen Vorrat und die Adresse desjenigen,

für dessen Rechnung er aufbewahrt wird, bei dem

in der Durchführungsverordnung zu bezeichnenden

Organe anzumelden und die Vorratserhebung

zu gestatten.

(4) Von dieser Verpflichtung zur Anmeldung

und Nachversteuerung sind Personen befreit, deren

Vorrat an in § 1, Punkt 1, bezeichneten Gegenständen

nicht mehr als ein Hektoliter beträgt.

(5) Die Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung

zur Nachversteuerung sowie Unrichtigkeiten

in der Anmeldung werden, sofern die Abweichung

10 v. H. der tatsächlich vorgefundenen

Menge übersteigt, als Steuervergehen bestraft.

§ 5. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts anderes

bestimmt ist, mit Beginn des zweiten Kalendermonates

nach seiner Kundmachung in Kraft.

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Es ist insbesondere ermächtigt, das Gesetz über

die Weinsteuer vom 6. Februar 1919, St. G. Bl.

Nr. 125) in seiner durch die bis zum 13. März

1938 eingetretenen Änderungen und durch dieses

Bundesgesetz ergänzten oder geänderten Fassung

sowie unter Berücksichtigung der gegenwärtigen

Staats- und verwaltungsrechtlichen Einrichtungen

wieder zu verlautbaren.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →