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165_1945 AT

165. Verordnung: Philosophische Rigorosenordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 165. Verordnung: Philosophische Rigorosenordnung.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 2 und 3,

des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl.

Nr. 266/1935, wird verordnet

§ 1. (1) Zur Erlangung des Doktorgrades an

der philosophischen Fakultät einer österreichischen

Universität ist die Vorlage einer wissenschaftlichen

Abhandlung und die Ablegung

zweier strenger Prüfungen (Rigorosen) erforderlich.

(2) Zweck dieser Prüfungen ist, festzustellen, ob

und in welchem Grade eine Befähigung zur

wissenschaftlichen Forschung erreicht wurde.

(3) Die Zulassung hiezu ist von dem Nachweise

abhängig, daß der Kandidat eine in- oder

ausländische philosophische Fakultät als ordentlicher

Hörer durch vier Jahre besucht habe.

(4) Die ausnahmsweise Zulassung solcher Kandidaten,

welche diesen Nachweis nicht zu liefern

vermögen, kann auf Antrag des betreffenden

Professorenkollegiums vom Staatsamte für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und

für Kultusangelegenheiten erteilt werden.

(5) Desgleichen kann in rücksichtswürdigen

Fällen das Professorenkollegium die Genehmigung

des Staatsamtes für Volksaufklärung, für

Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten

zur Vornahme der Begutachtung der

wissenschaftlichen Abhandlung bereits im Laufe

des letzten Semesters einholen.

§ 2. (1) Die geschriebene oder gedruckte Abhandlung

hat eine wissenschaftliche Untersuchung

über ein frei gewähltes Thema aus

einem der dem Bereiche der philosophischen

Fakultät angehörigen und mindestens durch

eine Lehrkanzel vertretenen Fächer zu enthalten.

(2) Ausnahmsweise kann das Professorenkollegium

auch eine wissenschaftliche Untersuchung

über ein Thema aus einem nicht durch

eine Lehrkanzel vertretenen Fach zulassen, wenn

dieses eine selbständige, in einem nicht schon

durch eine Lehrkanzel vertretenen Fache ganz

oder zum überwiegenden Teile enthaltene Disziplin

darstellt.

§ 3. (1) Die vorgelegte Abhandlung wird von

dem Dekane zwei Referenten zur Begutachtung

zugewiesen, und zwar den ordentlichen Professoren

und in deren Ermanglung den außerordentlichen

Professoren des betreffenden Faches.

(2) Eventuell kann der zweite Referent ein

ordentlicher oder auch ein außerordentlicher

Professor jenes Faches sein, dem die Abhandlung

nach ihrem Inhalt zunächst steht.

(3) Sind mehr als zwei ordentliche Professoren

des betreffenden Faches vorhanden, so wechseln

sie in der Begutachtung ab.

(4) Der Dekan bestimmt für die Prüfung des

wissenschaftlichen Wertes der Abhandlung einen

entsprechenden Zeitraum.

§ 4. (1) Die zur Prüfung der Abhandlung berufenen

Professoren erstatten ein begründetes

schriftliches Gutachten über dieselbe und sprechen

aus, ob der Kandidat zu den strengen

Prüfungen zuzulassen sei oder nicht.

(2) Stimmen beide Referenten in ihrem Urteil

überein, so verkündet der Dekan ihren Ausspruch

dem Kandidaten; widersprechen sie sich

aber in ihrem Urteil, so ist der Ausspruch über

die Zulassung des Kandidaten dem Professorenkollegium

vorbehalten.

(3) Die Zurückweisung einer Dissertation hat

die gleiche Wirkung wie eine nicht bestandene

strenge Prüfung (§ 9).

§ 5. (1) Das mündliche Rigorosum besteht aus

zwei strengen Prüfungen, und zwar einer zweistündigen

und einer einstündigen.

(2) Gegenstand der zweistündigen Prüfung ist

a) ein der philosophisch-historischen Gruppe

angehöriges, durch eine Lehrkanzel vertretenes

Fach mit einem anderen Fach dieser

Gruppe oder

b) ein der mathematisch-naturhistorischen

Gruppe angehöriges, durch eine Lehrkanzel

vertretenes Fach mit einem anderen

Fach dieser Gruppe.

(3) Die Wahl des zweiten Faches hat mit Rücksicht

auf den Inhalt der schriftlichen Abhandlung

der Dekan im Einvernehmen mit den

Referenten zu bestimmen. Dem Kandidaten

steht es frei, in seinem Gesuche das zweite Fach

namhaft zu machen.

(4) Gegenstand der einstündigen Prüfung ist

die Philosophie. Bei dieser Prüfung hat der Kandidat

die Kenntnis eines genügend großen, dem

Fache, welchem die wissenschaftliche Abhand-

lung angehört oder angehören soll, naheliegenden

Teilgebietes der Philosophie zu erweisen

sowie eine angemessene Beherrschung der Gesamtgliederung

der Philosophie nach den Hauptproblemen

ihrer Teilgebiete und deren bedeutendsten

Lösungsversuchen darzutun.

(5) Für Kandidaten, deren wissenschaftliche

Abhandlung das Gebiet der Philosophie betrifft,

ist der Gegenstand der zweistündigen strengen

Prüfung die Philosophie, Gegenstand der einstündigen

strengen Prüfung ein Fach der philologisch-

historischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen

Gruppe. Für Kandidaten,

deren wissenschaftliche Abhandlung ein Gebiet

betrifft, welches, wie zum Beispiel Geographie,

zu den Fächern der einen oder anderen Gruppe

in Beziehung steht, kann das zweite Fach der

einen oder anderen Gruppe angehören.

§ 6. (1) Der Dekan führt in der Prüfungskommission

den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle wird

er von dem Prodekan vertreten.

(2) Die Prüfungskommission besteht außer

dem Vorsitzenden

a) für die strenge zweistündige Prüfung mindestens

aus den beiden Referenten der

Abhandlung, im höchsten Falle aus diesem

und zwei weiteren, also im ganzen aus

vier Examinatoren,

b) für die einstündige strenge Prüfung aus

zwei Examinatoren.

(3) Die Examinatoren müssen in der Regel

ordentliche Professoren der zu prüfenden Fächer

sein. Im Bedarfsfalle sind außerordentliche Professoren

der zu prüfenden Fächer und, wenn es

an solchen mangelt, Professoren der nächst verwandten

Fächer beizuziehen.

(4) Der Vorsitzende ist als solcher zwar berechtigt,

aber nicht verpflichtet, zu prüfen.

§ 7. (1) Die strengen Prüfungen sind öffentlich

abzuhalten; der Entscheidung über den Erfolg

der Prüfung geht eine Besprechung über

ihr Ergebnis voraus.

(2) Die Beurteilung der Leistung bei den einzelnen

Prüfern erfolgt durch die Bezeichnung

„ausgezeichnet", „gut", „genügend" oder „ungenügend".

(3) Wird keine Teilleistung für ungenügend

befunden, so entscheidet die Stimmenmehrheit,

ob das Gesamtergebnis der Prüfung „ausgezeichnet",

„gut" oder „genügend" ist, wobei ein

„genügend" die Zuerkennung der Auszeichnung

ausschließt, jedoch mit einem „ausgezeichnet"

zusammen auf zwei „gut" ausgeglichen wird.

(4) Stimmt nur ein Prüfer für „ungenügend",

so ist die Prüfung nur bei diesem Prüfer zu

wiederholen. Eine Reprobation bei dieser Wiederholungsprüfung

durch einen Einzelprüfer bedarf

der Zustimmung des Dekans. Der Dekan

ist berechtigt, sich bei dieser Prüfung durch einen

Professor vertreten zu lassen. Bei der Wiederholung

der Prüfung vor einem Einzelprüfer ist

die Hälfte der vorgeschriebenen Taxe zu entrichten.

(5) Wenn sich mindestens zwei Stimmen für

„ungenügend" aussprechen, ist die ganze Prüfung

zu wiederholen.

§ 8. (1) Die strengen Prüfungen können in

beliebiger Reihenfolge, müssen aber beide an

derselben Universität, an welcher die (geschriebene

oder gedruckte) Abhandlung eingereicht

wurde, abgelegt werden.

(2) Hievon kann nur in besonders rücksichtswürdigen

Fällen das Staatsamt für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung und für

Kultusangelegenheiten nach Einvernehmen der

betreffenden Professorenkollegien Ausnahmen

gestatten.

§ 9. (1) Die Bestimmung der Intervalle zwischen

den beiden strengen Prüfungen ist dem

Kandidaten freigestellt.

(2) Wird jedoch ein Kandidat bei einer strengen

Prüfung reprobiert, so hat ihm die Prüfungskommission

den Termin zur Wiederholung

dieser Prüfung auf nicht weniger als

drei Monate zu bestimmen.

(3) Wird er hiebei abermals reprobiert, so ist nur

noch eine Wiederholung, und zwar nicht vor Ablauf

eines Jahres, zulässig. Wird der Kandidat

jedoch nur bei einem Prüfer zum zweiten Male

reprobiert, so kann die Wiederholung der Prüfung

schon nach Ablauf eines halben Jahres erfolgen.

(4) Bei nochmaliger (dritter) Reprobation ist

der Kandidat von der Erlangung des philosophischen

Doktorates an einer österreichischen Universität

wie auch von der Nostrifikation eines

im Auslande erworbenen Doktordiploms für

immer ausgeschlossen.

§ 10. Hat der Kandidat die beiden strengen

Prüfungen bestanden, so erfolgt die Promotion

unter dem Vorsitze des Rektors und im Beisein

des Dekans durch einen ordentlichen Professor

als Promotor in der Form der herkömmlichen

Sponsionen, sofern hiegegen kein Hindernis gemäß

§ 3 der Verordnung vom 9. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 78, obwaltet.

Übergangsbestimmungen.

§ 11. Studierende, die sich für das Rigorosum

zur Erwerbung des Grades eines Dr. rer. nat.

durch das Studium eines Hauptfaches der mathematisch-

naturwissenschaftlichen Gruppe und

zweier Nebenfächer derselben Gruppe oder eines

Nebenfaches der mathematisch-naturwissenschaftlichen

und eines der philosophisch-historischen

Gruppe (aber nicht der Philosophie) vorbereitet

haben, können, wenn sie ihre Dissertation bis

spätestens Ende des Wintersemesters 1945/46

einreichen, das Rigorosum noch mit dieser

Fächerkombination ablegen. Sie erhalten aber

auch den Grad eines Dr. phil.

§ 12. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

Gleichzeitig wird die philosophische Rigorosenordnung

vom 16. März 1899, R. G. Bl.

Nr. 56, in der Fassung der Novellen B. G. Bl. II

Nr. 53/1934 und B. G Bl. Nr. 180/1937 aufgehoben.

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