165. Verordnung: Philosophische Rigorosenordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 2 und 3,
des Hochschulermächtigungsgesetzes, B. G. Bl.
Nr. 266/1935, wird verordnet
§ 1. (1) Zur Erlangung des Doktorgrades an
der philosophischen Fakultät einer österreichischen
Universität ist die Vorlage einer wissenschaftlichen
Abhandlung und die Ablegung
zweier strenger Prüfungen (Rigorosen) erforderlich.
(2) Zweck dieser Prüfungen ist, festzustellen, ob
und in welchem Grade eine Befähigung zur
wissenschaftlichen Forschung erreicht wurde.
(3) Die Zulassung hiezu ist von dem Nachweise
abhängig, daß der Kandidat eine in- oder
ausländische philosophische Fakultät als ordentlicher
Hörer durch vier Jahre besucht habe.
(4) Die ausnahmsweise Zulassung solcher Kandidaten,
welche diesen Nachweis nicht zu liefern
vermögen, kann auf Antrag des betreffenden
Professorenkollegiums vom Staatsamte für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und
für Kultusangelegenheiten erteilt werden.
(5) Desgleichen kann in rücksichtswürdigen
Fällen das Professorenkollegium die Genehmigung
des Staatsamtes für Volksaufklärung, für
Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten
zur Vornahme der Begutachtung der
wissenschaftlichen Abhandlung bereits im Laufe
des letzten Semesters einholen.
§ 2. (1) Die geschriebene oder gedruckte Abhandlung
hat eine wissenschaftliche Untersuchung
über ein frei gewähltes Thema aus
einem der dem Bereiche der philosophischen
Fakultät angehörigen und mindestens durch
eine Lehrkanzel vertretenen Fächer zu enthalten.
(2) Ausnahmsweise kann das Professorenkollegium
auch eine wissenschaftliche Untersuchung
über ein Thema aus einem nicht durch
eine Lehrkanzel vertretenen Fach zulassen, wenn
dieses eine selbständige, in einem nicht schon
durch eine Lehrkanzel vertretenen Fache ganz
oder zum überwiegenden Teile enthaltene Disziplin
darstellt.
§ 3. (1) Die vorgelegte Abhandlung wird von
dem Dekane zwei Referenten zur Begutachtung
zugewiesen, und zwar den ordentlichen Professoren
und in deren Ermanglung den außerordentlichen
Professoren des betreffenden Faches.
(2) Eventuell kann der zweite Referent ein
ordentlicher oder auch ein außerordentlicher
Professor jenes Faches sein, dem die Abhandlung
nach ihrem Inhalt zunächst steht.
(3) Sind mehr als zwei ordentliche Professoren
des betreffenden Faches vorhanden, so wechseln
sie in der Begutachtung ab.
(4) Der Dekan bestimmt für die Prüfung des
wissenschaftlichen Wertes der Abhandlung einen
entsprechenden Zeitraum.
§ 4. (1) Die zur Prüfung der Abhandlung berufenen
Professoren erstatten ein begründetes
schriftliches Gutachten über dieselbe und sprechen
aus, ob der Kandidat zu den strengen
Prüfungen zuzulassen sei oder nicht.
(2) Stimmen beide Referenten in ihrem Urteil
überein, so verkündet der Dekan ihren Ausspruch
dem Kandidaten; widersprechen sie sich
aber in ihrem Urteil, so ist der Ausspruch über
die Zulassung des Kandidaten dem Professorenkollegium
vorbehalten.
(3) Die Zurückweisung einer Dissertation hat
die gleiche Wirkung wie eine nicht bestandene
strenge Prüfung (§ 9).
§ 5. (1) Das mündliche Rigorosum besteht aus
zwei strengen Prüfungen, und zwar einer zweistündigen
und einer einstündigen.
(2) Gegenstand der zweistündigen Prüfung ist
a) ein der philosophisch-historischen Gruppe
angehöriges, durch eine Lehrkanzel vertretenes
Fach mit einem anderen Fach dieser
Gruppe oder
b) ein der mathematisch-naturhistorischen
Gruppe angehöriges, durch eine Lehrkanzel
vertretenes Fach mit einem anderen
Fach dieser Gruppe.
(3) Die Wahl des zweiten Faches hat mit Rücksicht
auf den Inhalt der schriftlichen Abhandlung
der Dekan im Einvernehmen mit den
Referenten zu bestimmen. Dem Kandidaten
steht es frei, in seinem Gesuche das zweite Fach
namhaft zu machen.
(4) Gegenstand der einstündigen Prüfung ist
die Philosophie. Bei dieser Prüfung hat der Kandidat
die Kenntnis eines genügend großen, dem
Fache, welchem die wissenschaftliche Abhand-
lung angehört oder angehören soll, naheliegenden
Teilgebietes der Philosophie zu erweisen
sowie eine angemessene Beherrschung der Gesamtgliederung
der Philosophie nach den Hauptproblemen
ihrer Teilgebiete und deren bedeutendsten
Lösungsversuchen darzutun.
(5) Für Kandidaten, deren wissenschaftliche
Abhandlung das Gebiet der Philosophie betrifft,
ist der Gegenstand der zweistündigen strengen
Prüfung die Philosophie, Gegenstand der einstündigen
strengen Prüfung ein Fach der philologisch-
historischen oder mathematisch-naturwissenschaftlichen
Gruppe. Für Kandidaten,
deren wissenschaftliche Abhandlung ein Gebiet
betrifft, welches, wie zum Beispiel Geographie,
zu den Fächern der einen oder anderen Gruppe
in Beziehung steht, kann das zweite Fach der
einen oder anderen Gruppe angehören.
§ 6. (1) Der Dekan führt in der Prüfungskommission
den Vorsitz. Im Verhinderungsfalle wird
er von dem Prodekan vertreten.
(2) Die Prüfungskommission besteht außer
dem Vorsitzenden
a) für die strenge zweistündige Prüfung mindestens
aus den beiden Referenten der
Abhandlung, im höchsten Falle aus diesem
und zwei weiteren, also im ganzen aus
vier Examinatoren,
b) für die einstündige strenge Prüfung aus
zwei Examinatoren.
(3) Die Examinatoren müssen in der Regel
ordentliche Professoren der zu prüfenden Fächer
sein. Im Bedarfsfalle sind außerordentliche Professoren
der zu prüfenden Fächer und, wenn es
an solchen mangelt, Professoren der nächst verwandten
Fächer beizuziehen.
(4) Der Vorsitzende ist als solcher zwar berechtigt,
aber nicht verpflichtet, zu prüfen.
§ 7. (1) Die strengen Prüfungen sind öffentlich
abzuhalten; der Entscheidung über den Erfolg
der Prüfung geht eine Besprechung über
ihr Ergebnis voraus.
(2) Die Beurteilung der Leistung bei den einzelnen
Prüfern erfolgt durch die Bezeichnung
„ausgezeichnet", „gut", „genügend" oder „ungenügend".
(3) Wird keine Teilleistung für ungenügend
befunden, so entscheidet die Stimmenmehrheit,
ob das Gesamtergebnis der Prüfung „ausgezeichnet",
„gut" oder „genügend" ist, wobei ein
„genügend" die Zuerkennung der Auszeichnung
ausschließt, jedoch mit einem „ausgezeichnet"
zusammen auf zwei „gut" ausgeglichen wird.
(4) Stimmt nur ein Prüfer für „ungenügend",
so ist die Prüfung nur bei diesem Prüfer zu
wiederholen. Eine Reprobation bei dieser Wiederholungsprüfung
durch einen Einzelprüfer bedarf
der Zustimmung des Dekans. Der Dekan
ist berechtigt, sich bei dieser Prüfung durch einen
Professor vertreten zu lassen. Bei der Wiederholung
der Prüfung vor einem Einzelprüfer ist
die Hälfte der vorgeschriebenen Taxe zu entrichten.
(5) Wenn sich mindestens zwei Stimmen für
„ungenügend" aussprechen, ist die ganze Prüfung
zu wiederholen.
§ 8. (1) Die strengen Prüfungen können in
beliebiger Reihenfolge, müssen aber beide an
derselben Universität, an welcher die (geschriebene
oder gedruckte) Abhandlung eingereicht
wurde, abgelegt werden.
(2) Hievon kann nur in besonders rücksichtswürdigen
Fällen das Staatsamt für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung und für
Kultusangelegenheiten nach Einvernehmen der
betreffenden Professorenkollegien Ausnahmen
gestatten.
§ 9. (1) Die Bestimmung der Intervalle zwischen
den beiden strengen Prüfungen ist dem
Kandidaten freigestellt.
(2) Wird jedoch ein Kandidat bei einer strengen
Prüfung reprobiert, so hat ihm die Prüfungskommission
den Termin zur Wiederholung
dieser Prüfung auf nicht weniger als
drei Monate zu bestimmen.
(3) Wird er hiebei abermals reprobiert, so ist nur
noch eine Wiederholung, und zwar nicht vor Ablauf
eines Jahres, zulässig. Wird der Kandidat
jedoch nur bei einem Prüfer zum zweiten Male
reprobiert, so kann die Wiederholung der Prüfung
schon nach Ablauf eines halben Jahres erfolgen.
(4) Bei nochmaliger (dritter) Reprobation ist
der Kandidat von der Erlangung des philosophischen
Doktorates an einer österreichischen Universität
wie auch von der Nostrifikation eines
im Auslande erworbenen Doktordiploms für
immer ausgeschlossen.
§ 10. Hat der Kandidat die beiden strengen
Prüfungen bestanden, so erfolgt die Promotion
unter dem Vorsitze des Rektors und im Beisein
des Dekans durch einen ordentlichen Professor
als Promotor in der Form der herkömmlichen
Sponsionen, sofern hiegegen kein Hindernis gemäß
§ 3 der Verordnung vom 9. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 78, obwaltet.
Übergangsbestimmungen.
§ 11. Studierende, die sich für das Rigorosum
zur Erwerbung des Grades eines Dr. rer. nat.
durch das Studium eines Hauptfaches der mathematisch-
naturwissenschaftlichen Gruppe und
zweier Nebenfächer derselben Gruppe oder eines
Nebenfaches der mathematisch-naturwissenschaftlichen
und eines der philosophisch-historischen
Gruppe (aber nicht der Philosophie) vorbereitet
haben, können, wenn sie ihre Dissertation bis
spätestens Ende des Wintersemesters 1945/46
einreichen, das Rigorosum noch mit dieser
Fächerkombination ablegen. Sie erhalten aber
auch den Grad eines Dr. phil.
§ 12. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Gleichzeitig wird die philosophische Rigorosenordnung
vom 16. März 1899, R. G. Bl.
Nr. 56, in der Fassung der Novellen B. G. Bl. II
Nr. 53/1934 und B. G Bl. Nr. 180/1937 aufgehoben.