164b. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Polen
Gesetzestext (1 Artikel)
AMBASADA
POLSKIEJ RZECZYPOSPOLITEJ LUDOWEJ
Nr. 10-44-91
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Polen in Wien entbietet
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
in Wien ihre Empfehlungen und gibt sich die
Ehre den Erhalt der Verbalnote des Bundesministeriums
für Auswärtige Angelegenheiten vom 27. Februar
1991, Nr. Zl. 166.24.01/34-IV.2/91, betreffend
der Entscheidung der Österreichischen Bundesregierung
die Suspendierung jener Bestimmungen
des Abkommens zwischen der Regierung der
Volksrepublik Polen und der Österreichischen
Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972; die die
visafreie Einreise polnischer Staatsbürger mit gewöhnlichen
Reisepässen nach Österreich, gemäß
Art. 7 des Abkommens, betreffen, für weitere fünf
Monate, das heißt bis zum 31. Juli 1991, 24 Uhr,
aufrecht zu erhalten, zu bestätigen.
Die polnische Regierung nimmt die Verlängerung
der Visapflicht für polnische Staatsbürger mit
Bedauern zur Kenntnis und ist, im Zusammenhang
mit der Entscheidung der Österreichischen Bundesregierung,
zur Einführung einer ähnlichen Maßnahme
gegenüber den österreichischen Staatsbürgern,
die nach Polen reisen, gezwungen. Zugleich
möchte die polnische Regierung die Bereitschaft zur
jederzeitigen Wiederherstellung der vollständigen
Geltung dieses Abkommens auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit erklären.
Die polnische Seite ist der Ansicht, daß die
Aufrechterhaltung der Sichtvermerkspflicht eine
administrative Begrenzung der Reisefreiheit und der
Kontakte zwischen den Bürgern Österreichs und
Polens ist.
Die Botschaft der Republik Polen in der Republik
Österreich benützt auch diese Gelegenheit, dem
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Wien, am 14. März 1991
L. S.
An das
Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
Wien