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164b_1991 AT

164b. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Polen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164b. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht durch Polen

AMBASADA

POLSKIEJ RZECZYPOSPOLITEJ LUDOWEJ

Nr. 10-44-91

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Polen in Wien entbietet

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

in Wien ihre Empfehlungen und gibt sich die

Ehre den Erhalt der Verbalnote des Bundesministeriums

für Auswärtige Angelegenheiten vom 27. Februar

1991, Nr. Zl. 166.24.01/34-IV.2/91, betreffend

der Entscheidung der Österreichischen Bundesregierung

die Suspendierung jener Bestimmungen

des Abkommens zwischen der Regierung der

Volksrepublik Polen und der Österreichischen

Bundesregierung über die gegenseitige Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972; die die

visafreie Einreise polnischer Staatsbürger mit gewöhnlichen

Reisepässen nach Österreich, gemäß

Art. 7 des Abkommens, betreffen, für weitere fünf

Monate, das heißt bis zum 31. Juli 1991, 24 Uhr,

aufrecht zu erhalten, zu bestätigen.

Die polnische Regierung nimmt die Verlängerung

der Visapflicht für polnische Staatsbürger mit

Bedauern zur Kenntnis und ist, im Zusammenhang

mit der Entscheidung der Österreichischen Bundesregierung,

zur Einführung einer ähnlichen Maßnahme

gegenüber den österreichischen Staatsbürgern,

die nach Polen reisen, gezwungen. Zugleich

möchte die polnische Regierung die Bereitschaft zur

jederzeitigen Wiederherstellung der vollständigen

Geltung dieses Abkommens auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit erklären.

Die polnische Seite ist der Ansicht, daß die

Aufrechterhaltung der Sichtvermerkspflicht eine

administrative Begrenzung der Reisefreiheit und der

Kontakte zwischen den Bürgern Österreichs und

Polens ist.

Die Botschaft der Republik Polen in der Republik

Österreich benützt auch diese Gelegenheit, dem

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Wien, am 14. März 1991

L. S.

An das

Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

Wien

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