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164a. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164a. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird

kundgemacht

BUNDESMINISTERIUMFÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 166.24.01/34-IV.2/91

Verbalnote

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

entbietet der Botschaft der Republik

Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, unter

Bezugnahme auf seine Verbalnote

Zl. 166.24.01/38-IV.2/90 vom 4. September 1990

folgendes mitzuteilen

Die österreichische Bundesregierung hat in ihrer

Sitzung am 26. Februar 1991 beschlossen, die mit

Wirksamkeit vom 7. September 1990, 0.00 Uhr,

vorerst für die Dauer von sechs Monaten erfolgte

Aussetzung der Anwendung Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990 jener Bestimmungen

des Abkommens zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik

Polen über die gegenseitige Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972, welche

die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen

Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit

gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen

einreisen, gemäß § 7 des Abkommens bis

zum 31. Juli 1991, 24.00 Uhr, zu verlängern.

Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische

Vertretungsbehörden im Ausland wird auf

der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin

konsulargebührenfrei erfolgen.

Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits

eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt.

Dies gilt insbesondere für die Verordnung des

Bundesministers für Inneres, BGBl, Nr. 683/1990,

durch die die Sichtvermerkspflicht für polnische

Staatsangehörige, die im Besitz einer gültigen

Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit Wirksamkeit

vom 9. November 1990 wieder aufgehoben

wurde. Darüber hinaus werden Personen, die sich

im Rahmen der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen

und kulturellen Beziehungen der beiden Staaten

häufig in Österreich aufhalten, weiterhin längerfristige

Sichtvermerke erteilt werden.

Die Gründe für die seinerzeitige Aussetzung

einzelner Bestimmungen des gegenständlichen

Abkommens haben ihre Gültigkeit bisher nicht

eingebüßt und lieferten auch die Entscheidungsgrundlage

für den Beschluß der österreichischen

Bundesregierung am 26. Februar 1991.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

wird die weitere Entwicklung mit

Aufmerksamkeit verfolgen und in deren Lichte die

österreichische Haltung in der Sichtvermerksfrage

gegenüber Polen gemeinsam mit dem Bundesministerium

für Inneres vor dem 31. Juli 1991 neuerlich

überprüfen.

Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

benützt diese Gelegenheit, der Botschaft

der Republik Polen die Versicherung seiner

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 27. Februar 1991

L. S.

An dieBotschaft der Republik Polen

Wien

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