164a. Kundmachung: Verlängerung der teilweisen Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird
kundgemacht
BUNDESMINISTERIUMFÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 166.24.01/34-IV.2/91
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
entbietet der Botschaft der Republik
Polen seine Empfehlungen und beehrt sich, unter
Bezugnahme auf seine Verbalnote
Zl. 166.24.01/38-IV.2/90 vom 4. September 1990
folgendes mitzuteilen
Die österreichische Bundesregierung hat in ihrer
Sitzung am 26. Februar 1991 beschlossen, die mit
Wirksamkeit vom 7. September 1990, 0.00 Uhr,
vorerst für die Dauer von sechs Monaten erfolgte
Aussetzung der Anwendung Kundgemacht in BGBl. Nr. 573/1990 jener Bestimmungen
des Abkommens zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik
Polen über die gegenseitige Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972, welche
die sichtvermerksfreie Einreise von polnischen
Staatsbürgern nach Österreich betreffen, die mit
gewöhnlichen Reisepässen oder mit Sammelreisepässen
einreisen, gemäß § 7 des Abkommens bis
zum 31. Juli 1991, 24.00 Uhr, zu verlängern.
Die Erteilung der Sichtvermerke durch österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland wird auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit weiterhin
konsulargebührenfrei erfolgen.
Die seit dem 7. September 1990 österreichischerseits
eingeführten Erleichterungen bleiben unberührt.
Dies gilt insbesondere für die Verordnung des
Bundesministers für Inneres, BGBl, Nr. 683/1990,
durch die die Sichtvermerkspflicht für polnische
Staatsangehörige, die im Besitz einer gültigen
Einreiseerlaubnis der Schweiz sind, mit Wirksamkeit
vom 9. November 1990 wieder aufgehoben
wurde. Darüber hinaus werden Personen, die sich
im Rahmen der wirtschaftlichen, wissenschaftlichen
und kulturellen Beziehungen der beiden Staaten
häufig in Österreich aufhalten, weiterhin längerfristige
Sichtvermerke erteilt werden.
Die Gründe für die seinerzeitige Aussetzung
einzelner Bestimmungen des gegenständlichen
Abkommens haben ihre Gültigkeit bisher nicht
eingebüßt und lieferten auch die Entscheidungsgrundlage
für den Beschluß der österreichischen
Bundesregierung am 26. Februar 1991.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
wird die weitere Entwicklung mit
Aufmerksamkeit verfolgen und in deren Lichte die
österreichische Haltung in der Sichtvermerksfrage
gegenüber Polen gemeinsam mit dem Bundesministerium
für Inneres vor dem 31. Juli 1991 neuerlich
überprüfen.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
benützt diese Gelegenheit, der Botschaft
der Republik Polen die Versicherung seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 27. Februar 1991
L. S.
An dieBotschaft der Republik Polen
Wien