164. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 verfassungswidrig war
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 zweiter Satz B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G 143/02-7, G 232/02-7, dem
Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2002, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 2
letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig
war.
Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. Nr. 162/1999, sowie des Art. VII der
Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird – in Ansehung von Art. I § 3 Abs. 1 und
2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet
Artikel I
Archiv-Verordnung
Anwendungsbereich
§ 1. Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes
anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist.
Aussonderung
§ 2. (1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und
II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern
der Gerichte auszusondern.
(2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind
aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen
Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.
Anbietung
§ 3. (1) Akten,
1. die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller
Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer,
wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung,
Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte sind
und
2. deren Bedeutung gemäß Z 1 über ein einzelnes Bundesland hinausreicht,
sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten.
(2) Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn
es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet.
(3) Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Abs. 2 nicht übernommen
worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht
oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des
Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind
spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben,
sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf
Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes
unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für
Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen
Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach § 2 Abs. 1 auszusondernde
Akten und Aktenteile angeboten und übergeben werden. Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk
gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 Geo. aufweisen, sind von der Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen.
(4) Für die Berechnung der 50-jährigen Frist gilt § 174 Abs. 2 Geo.; für Grundbücher beginnt die
Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde.
(5) Aus der Übergabe der Akten, Aktenteile und Grundbücher an die Landesarchive dürfen dem
Bund keine Kosten erwachsen.
Skartierung
§ 4. Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven
übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7
Bundesarchivgesetz).
Bezugnahme auf die Geo.
§ 5. Die Zitierungen der Geo. in dieser Verordnung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
In-Kraft-Treten
§ 6. Die Archiv-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in
Kraft.
Artikel Il
Änderungen der Geo.
Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2001, wird wie folgt geändert
1. § 171 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Akten mit dem Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 sind abgesondert aufzubewahren (Archive).“
2. Die Überschrift nach dem 9. Kapitel hat zu lauten
„Aufbewahrung von Akten“
3. § 173 wird wie folgt geändert
a) es entfallen in der Überschrift die Wendung „oder an Archive abzugeben“ sowie die Absatzbezeichnung
„(1)“ für den bisherigen Inhalt des ersten Absatzes;
b) Abs. 2 wird aufgehoben;
c) der Einleitungssatz und Z 1 haben zu lauten
„Es sind dauernd aufzubewahren
1. Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;“
4. § 176 wird aufgehoben.
5. § 382 Abs. 2 Z 6 hat zu lauten
„6. wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher
oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart
in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung,
Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher
Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“ “.
Artikel III
In-Kraft-Treten
Artikel II dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in
Kraft.
Die Multilaterale Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung
von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen (BGBl. III Nr. 10/2002 in der Fassung
BGBl. III Nr. 149/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 81/2002) wurde
von Deutschland am 25. April 2002 unterzeichnet.