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164_2002 AT

164. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 verfassungswidrig war

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 164. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 verfassungswidrig war

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 zweiter Satz B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2002, G 143/02-7, G 232/02-7, dem

Bundeskanzler zugestellt am 14. November 2002, ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 2

letzter Satz des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/1999 verfassungswidrig

war.

BGBlPdf 164. Verordnung: Nähere Vorschriften über die Aussonderung, die Anbietung sowie die Skartierung von Schriftgut von gerichtlichen Verfahren (Archiv-Verordnung) sowie Änderung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.)

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Bundesarchivgesetzes, BGBl. Nr. 162/1999, sowie des Art. VII der

Sechsten Gerichtsentlastungsnovelle, BGBl. Nr. 222/1929, wird – in Ansehung von Art. I § 3 Abs. 1 und

2 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler – verordnet

Artikel I

Archiv-Verordnung

Anwendungsbereich

§ 1. Die Verordnung ist auf das gesamte Schriftgut im Sinne des § 2 Z 2 des Bundesarchivgesetzes

anzuwenden, das in gerichtlichen Verfahren angefallen ist.

Aussonderung

§ 2. (1) Akten und Aktenteile, die nicht gemäß § 173 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und

II. Instanz (Geo.) dauernd aufzubewahren sind, sind nach Ablauf der Frist des § 174 Geo. aus den Aktenlagern

der Gerichte auszusondern.

(2) Akten und Aktenteile sowie Bücher, die gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, sind

aus den Aktenlagern der Gerichte auszusondern, wenn sie gemäß § 3 anzubieten sind und vom Österreichischen

Staatsarchiv oder den Landesarchiven übernommen werden.

Anbietung

§ 3. (1) Akten,

1. die wegen ihres Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher oder kultureller

Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer,

wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung,

Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte sind

und

2. deren Bedeutung gemäß Z 1 über ein einzelnes Bundesland hinausreicht,

sind nach Ablauf von 50 Jahren dem Österreichischen Staatsarchiv anzubieten.

(2) Das Österreichische Staatsarchiv hat die gemäß Abs. 1 angebotenen Akten zu übernehmen, wenn

es diese als Archivgut im Sinne des Bundesarchivgesetzes wertet.

(3) Akten und Aktenteile, die vom Österreichischen Staatsarchiv nach Abs. 2 nicht übernommen

worden sind oder deren Bedeutung gemäß Abs. 1 Z 1 nicht über ein einzelnes Bundesland hinausreicht

oder die zwar gemäß § 173 Geo. dauernd aufzubewahren sind, bei denen aber die Voraussetzungen des

Abs. 1 nicht vorliegen, sowie Grundbücher, die durch Neuanlegung außer Kraft gesetzt wurden, sind

spätestens nach Ablauf von 50 Jahren dem betreffenden Landesarchiv anzubieten und zu übergeben,

sofern sich das Landesarchiv schriftlich verpflichtet, diese dauernd aufzubewahren und die Rechte auf

Auskunft sowie Nutzung der Akten und Aktenteile entsprechend den Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes

unter Berücksichtigung vorrangiger verfahrensrechtlicher Schutzvorschriften – insbesondere für

Inkognitoadoptionen und zur Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses – sicherzustellen. Unter diesen

Voraussetzungen können den Landesarchiven auf deren Verlangen auch nach § 2 Abs. 1 auszusondernde

Akten und Aktenteile angeboten und übergeben werden. Akten und Aktenteile, die nicht den Vermerk

gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 Geo. aufweisen, sind von der Nutzung nach § 9 Bundesarchivgesetz ausgeschlossen.

(4) Für die Berechnung der 50-jährigen Frist gilt § 174 Abs. 2 Geo.; für Grundbücher beginnt die

Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem das neue Grundbuch eröffnet wurde.

(5) Aus der Übergabe der Akten, Aktenteile und Grundbücher an die Landesarchive dürfen dem

Bund keine Kosten erwachsen.

Skartierung

§ 4. Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven

übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7

Bundesarchivgesetz).

Bezugnahme auf die Geo.

§ 5. Die Zitierungen der Geo. in dieser Verordnung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.

In-Kraft-Treten

§ 6. Die Archiv-Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in

Kraft.

Artikel Il

Änderungen der Geo.

Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), BGBl. Nr. 264/1951, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 496/2001, wird wie folgt geändert

1. § 171 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Akten mit dem Vermerk nach § 382 Abs. 2 Z 6 sind abgesondert aufzubewahren (Archive).“

2. Die Überschrift nach dem 9. Kapitel hat zu lauten

„Aufbewahrung von Akten“

3. § 173 wird wie folgt geändert

a) es entfallen in der Überschrift die Wendung „oder an Archive abzugeben“ sowie die Absatzbezeichnung

„(1)“ für den bisherigen Inhalt des ersten Absatzes;

b) Abs. 2 wird aufgehoben;

c) der Einleitungssatz und Z 1 haben zu lauten

„Es sind dauernd aufzubewahren

1. Akten, die den Vermerk gemäß § 382 Abs. 2 Z 6 aufweisen;“

4. § 176 wird aufgehoben.

5. § 382 Abs. 2 Z 6 hat zu lauten

„6. wenn der Akt wegen seines Inhaltes oder wegen der beteiligten Personen von geschichtlicher

oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart

in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung,

Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher

Rechte ist, auf Anordnung des Richters der Vermerk „Von historischer Bedeutung, nicht vernichten!“ “.

Artikel III

In-Kraft-Treten

Artikel II dieser Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in

Kraft.

BGBlPdf 164. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

Die Multilaterale Vereinbarung M119 gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung

von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen (BGBl. III Nr. 10/2002 in der Fassung

BGBl. III Nr. 149/2002, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 81/2002) wurde

von Deutschland am 25. April 2002 unterzeichnet.

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