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164_2001 AT

164. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern in der Landwirtschaft

Auf Grund des § 9 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2000, wird verordnet

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Landwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4745 für die

Beschäftigung von ausländischen Erntehelfern festgelegt, das auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt

wird

Burgenland: .................................................... 900

Kärnten: .......................................................... 30

Niederösterreich: ............................................ 1230

Oberösterreich: ............................................... 300

Salzburg: ........................................................ 5

Steiermark: ..................................................... 2130

Tirol: ............................................................... 35

Vorarlberg: ..................................................... 65

Wien: .............................................................. 50

§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches

dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

erteilt werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Wochen nicht überschreiten

und nicht nach dem 15. November 2001 enden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.

BGBlPdf 164. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Albanien am 17. Mai 2001 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

(BGBl. Nr. 417/1971, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 148/2000) hinterlegt.

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