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164. Verordnung: Arbeitsmittelverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Arbeitsmittelverordnung – AM-VO und Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

Auf Grund der §§ 4, 6 Abs. 2, 12, 14, 17, 39 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 95 Abs. 1 und Abs. 2 des

ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I

Nr. 70/1999, wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4 Information

§ 5 Unterweisung

§ 6 Prüfpflichten

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 11 Prüfbefund

§ 12 Aufstellung

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14 Erprobung

§ 15 Verwendung

§ 16 Wartung

§ 17 Besondere Arbeiten

2. Abschnitt

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19 Krane

§ 20 Hebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21 Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 22 Arbeitskörbe

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27 Stetigförderer

§ 28 Handwerkzeuge

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 30 Kompressoranlagen

§ 31 Zentrifugen

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 33 Fahrbewilligung

3. Abschnitt

Leitern und Gerüste

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35 Festverlegte Leitern

§ 36 Anlegeleitern

§ 37 Stehleitern

§ 38 Mechanische Leitern

§ 39 Strickleitern

§ 40 Gerüste

4. Abschnitt

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 49 Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 50 Behälter

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 52 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen

§ 53 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 54 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 55 Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

§ 56 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 57 Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 58 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 59 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 60 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 61 Aufhebung von Vorschriften

§ 62 Änderung der Bauarbeiterschutzverordnung

§ 63 Aufhebung von Bestimmungen der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung und der Erdöl-Bergpolizeiverordnung

§ 64 Kundmachungen

§ 65 Inkrafttreten

Anhang A:Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Inverkehrbringen von

Arbeitsmitteln

Anhang B: Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen – Aufstellung und Betrieb von

Arbeitsmitteln

Anhang 1: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 3

Anhang 2: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 4

Anhang 3: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 5

Anhang 4: Sicherheitsabstand nach § 42 Abs. 6

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, auswärtige Arbeitsstellen und Baustellen, die unter

das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) fallen.

(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den im Anhang A angeführten

Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den im Anhang B angeführten Vorschriften

aufgestellt wurden oder betrieben werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte

und Anlagen, die zur Benutzung durch ArbeitnehmerInnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln

gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge,

Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Förderleitungen,

kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.

(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffende Tätigkeiten wie

In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und

Reinigung.

(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen

Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung

der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige

eingesetzt werden.

(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von ArbeitnehmerInnen durch eine

geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen

kann.

(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines

Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden ArbeitnehmerInnen

gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.

(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu

bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die

eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.

(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene

Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen

können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.

(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nicht-

schienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller angegebenen Verwendungszweck

für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.

(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete

selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen

Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige

Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen.

Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der

mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.

(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern,

die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 3. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich

Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über

Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den

Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.

(2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten

Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Kon-

struktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

entspricht.

(3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn

sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern,

Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern,

Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A

angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.

(4) In Fällen nach Abs. 3 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel

ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen,

haben die ArbeitgeberInnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der

ArbeitnehmerInnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der

weiteren Benutzung auszuschließen.

(5) Die gemäß Abs. 4 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten

im Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die

festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.

Information

§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit

von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen,

die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 12 ASchG

erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und

Gesundheit enthalten

1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,

2. absehbare Störungen,

3. Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln gegebenenfalls gesammelten

Erfahrungen.

(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden ArbeitnehmerInnen

im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende

Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.

(3) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 12 ASchG

informiert werden über

1.die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung

vorhandenen Arbeitsmittel,

2.entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen jeweils Arbeitsmittel in ihrer

unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar

benutzen.

(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis

besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu

bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die ArbeitnehmerInnen über diese Daten zu

informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu

stellen.

Unterweisung

§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit

von ArbeitnehmerInnen verbunden ist, müssen ArbeitgeberInnen dafür sorgen, dass alle ArbeitnehmerInnen,

die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 14

ASchG erhalten.

(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 14 Abs. 2

Z 1 und Z 3 ASchG muss zumindest beinhalten

1. Inbetriebnahme, Verwendung,

2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,

3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der Arbeitsmittel,

4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,

5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

6. notwendige Schutzmaßnahmen.

(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden ArbeitnehmerInnen

im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende

Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.

(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 14 Abs. 2 ASchG muss zumindest beinhalten

1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene Schutzeinrichtungen,

2. notwendige Schutzmaßnahmen.

(5) ArbeitgeberInnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs-

und Wartungsarbeiten betrauten ArbeitnehmerInnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.

(6) Bei den Unterweisungen sind Betriebsanleitungen der Hersteller und innerbetriebliche Betriebsanweisungen

zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den ArbeitnehmerInnen zur Verfügung zu stellen.

Prüfpflichten

§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen

durchgeführt wurden. Dies gilt für

1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen

und Prüfungen nach Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,

2. Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung

bei Druckgeräten,

3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen bei Druckgeräten

(Dampfkesseln, Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),

4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige Überprüfungen bei Aufzügen.

(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung

benutzt werden.

(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das

Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn

1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im Prüfbefund schriftlich festhält, dass das

Arbeitsmittel bereits vor Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und

2. die betroffenen ArbeitnehmerInnen über die Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.

Abnahmeprüfung

§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu

unterziehen

1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, ausgenommen schienengebundene und nicht

schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor der Verwendung

eingebaut oder montiert werden müssen,

3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4. Fahrzeughebebühnen,

5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

6. kraftbetriebene Anpassrampen,

7. fest montierte Hubtische mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine Hubhöhe über 2 m

erreicht werden kann,

8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler und mechanische Leitern, wenn die Verwendung vom

Hersteller oder Inverkehrbringer des Kranes, Hubstaplers oder der mechanischen Leiter nicht

vorgesehen ist,

9. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut oder an

Teilen der Umgebung, wie Gebäuden, montiert werden müssen, zum Heben von ArbeitnehmerInnen

oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen (zB Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen,

Hängegerüste),

10. Fahrtreppen, Fahrsteige,

11. motorkraftbetriebene Türen und Tore,

12. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

13. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9

Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,

14. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer für

diese Verwendung nicht vorgesehen sind.

(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen

1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten Montage und der Stabilität,

2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,

3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne Belastung,

4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,

5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und Energien,

6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie

Sicherheitsaufschriften, Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,

7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische

Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen

1. ZiviltechnikerInnen einschlägiger Fachgebiete, insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik,

oder

2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194,

im Rahmen ihrer Zuständigkeit, oder

3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem Akkreditierungsgesetz (AkkG), BGBl.

Nr. 468/1992, im Rahmen ihrer Befugnisse.

(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Technische Büros

einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse und AufzugsprüferInnen gemäß § 25 der

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996), BGBl. Nr. 780, herangezogen werden. Gleiches gilt

für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm

liegt.

Wiederkehrende Prüfung

§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im

Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen

1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene und nicht schienengebundene

Fahrzeugkrane (Mobilkrane),

2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme geführte Regalbediengeräte,

4. Hubtische,

5. Fahrzeughebebühnen,

6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,

7. kraftbetriebene Anpassrampen,

8. Fahrtreppen, Fahrsteige,

9. motorkraftbetriebene Türen und Tore,

10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche über 10 m²,

11. Materialseilbahnen, auf die das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60, auf Grund des § 9

Eisenbahngesetz 1957 keine Anwendung findet,

12. Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten,

13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder Arbeitskörbe,

14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine Prüfpflicht nach dem

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267, besteht,

15. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen,

16. Arbeitskörbe,

17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,

18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

19. mechanische Leitern,

20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,

21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe,

22. Pressen, Stanzen und Spritzgießmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme,

23. Bolzensetzgeräte.

(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen

1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen, Kupplungen, Rollen, Räder und

Tragmitteln,

2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen,

Bewegungsbegrenzungen,

3.Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen,

Lichtschranken, Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und

Signaleinrichtungen, Verriegelungen,

4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran, Hubstapler oder mechanische

Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben wird.

(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7

Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch

sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12, 13 und

19, mindestens jedes vierte Jahr eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Bei

wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 3 durch fachkundige Betriebsangehörige, haben ArbeitgeberInnen

dafür zu sorgen, dass anlässlich der Prüfung durch eine Person nach § 7 Abs. 3 oder § 7

Abs. 4 die Betriebsangehörigen beigezogen oder durch die PrüferInnen über allfällige Neuerungen auf

dem Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser Prüfung informiert werden. Die

Weitergabe der Informationen kann über den Prüfbefund erfolgen.

(5) Abweichend von Abs. 3 und Abs. 4 gilt auf Baustellen

1. Für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von

Lasten und ArbeitnehmerInnen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen.

2. Für die wiederkehrende Prüfung von kraftbetriebenen mechanischen Leitern sind Personen nach

§ 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 heranzuziehen.

(6) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen

wäre.

(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so

ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.

Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind

nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels

haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen

zählen insbesondere

1. Absturz von Lasten,

2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,

3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen der Umgebung,

4. Überlastung des Arbeitsmittels,

5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei Bränden,

6.wesentliche vom Hersteller oder Inverkehrbringer des Arbeitsmittels nicht vorgesehene

Änderungen,

7. größere Instandsetzungen.

(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in

§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach

§ 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.

Prüfung nach Aufstellung

§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie

nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen

1. Krane,

2. sonstige motorkraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräte,

3. Arbeitsmittel zum Heben von ArbeitnehmerInnen,

4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,

5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,

6. mechanische Leitern.

(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen

1. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag der ordnungsgemäße

Zustand durch Funktions- und Sichtkontrolle,

2. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag und bei jeder weiteren

Umstellung die sichere Aufstellung,

3. bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen zusammengesetzt werden, die

ordnungsgemäße Montage.

(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben,

ausgenommen Ladekrane auf Fahrzeugen sowie schienengebundene und nicht schienengebundene

Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit Arbeitskörben auf Baustellen Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7

Abs. 4 heranzuziehen.

(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung

durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.

Prüfbefund, Prüfplan

§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:.

1. Abnahmeprüfungen,

2. wiederkehrende Prüfungen,

3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,

4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen

zusammengebaut werden müssen, wie zB Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit

getrennt angeliefertem Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem

Gittermast,

5. Prüfung nach Aufstellung von mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sowie von Kranen mit

Arbeitskörben auf Baustellen, ausgenommen gleislose und gleisgebundene Fahrzeugkrane

(Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben.

(2) Der Prüfbefund muss beinhalten

1. Prüfdatum,

2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle,

3. Unterschrift des Prüfers,

4. Ergebnis der Prüfung,

5. Angaben über die Prüfinhalte.

(3) Die Prüfbefunde sind von den ArbeitgeberInnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren.

Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung,

über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.

(4) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 37 Abs. 5 ASchG zu erstellen

1. Arbeitsmittel, die vor der Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden

müssen zum Heben von ArbeitnehmerInnen oder von Lasten und ArbeitnehmerInnen, wie

insbesondere Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen, Hängegerüste,

2. Krane und mechanische Leitern mit Arbeitskörben auf Baustellen.

Aufstellung

§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass ArbeitnehmerInnen für die Benutzung des Arbeitsmittels

sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein

gefahrloser Aufenthalt möglich sein.

(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren

Zugang der ArbeitnehmerInnen zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten

am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus

technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder

Podeste führen, anzubringen.

Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken,

Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen,

Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich

ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.

(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls

Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.

Erprobung

§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung

eines Arbeitsmittels Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzmaßnahmen und

die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen Schutzeinrichtungen zulässig.

(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt

1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu rechnen ist, festzulegen, im

Sinne des § 5 ASchG zu dokumentieren und durchzuführen.

2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3. Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.

4. Die für die Erprobung herangezogenen ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten über das

Verhalten bei Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der Erprobung auftreten können,

zu unterweisen.

5. Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Sicherheits-, Warn- und

Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig sind.

6. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend der Kennzeichnungsverordnung

(KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, gekennzeichnet sein.

7. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die

unbefugte ArbeitnehmerInnen am Betreten dieser Bereiche hindern.

8. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die Durchführung der Erprobung unbedingt

erforderlichen ArbeitnehmerInnen aufhalten.

(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege

vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der KennV zu kennzeichnen.

(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer

Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der ArbeitnehmerInnen erforderlich ist, ist eine

fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine

Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.

(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in

mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen.

Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.

Verwendung

§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen

und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in

Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas

anderes ergibt, gilt Folgendes

1. Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang entstehenden Kräfte nicht mit der

Hand gehalten oder geführt werden können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der

Arbeitsmittel einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein Wegschleudern

der Werkstücke zu verwenden.

2. Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen, dass sie sich beim

Arbeitsvorgang nicht lösen können.

3. Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt

werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.

4. Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind nach

Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu verwenden.

5. Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen, Abstoßen oder Entfernen der zu

bearbeitenden Werkstücke oder der zu verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist,

sind geeignete Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu verwenden.

(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der ArbeitnehmerInnen

erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der

Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt

Folgendes

1. Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus Sicherheitsgründen

erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes auszuschalten.

2. Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer Gefahr für ArbeitnehmerInnen

führen kann, sind bei Energieausfall auszuschalten.

3. Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur bei stillstehendem Werkzeug

abgelegt werden.

4. Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden,

dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert werden.

(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder

Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum

Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben

nicht möglich ist.

(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf

Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder

teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 35 Abs. 1 Z 4 und 5

ASchG Folgendes

1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3.Es dürfen für die Durchführung dieser Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte ArbeitnehmerInnen

herangezogen werden.

4. Diese ArbeitnehmerInnen sind vor Beginn der Arbeiten besonders zu unterweisen.

5. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter gearbeitet werden, wenn die

Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam sind.

(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen

nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes

Bewegen gesichert sind.

Wartung

§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 38 Abs. 1 ASchG hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen

und sonstige für die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu

erstrecken.

(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in

mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.

(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.

(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu

führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der

Arbeitsmittel einzutragen.

Besondere Arbeiten

§ 17. (1) Einstell-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen

dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen

ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche

Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2

ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht

etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes

1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu überwachen.

3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige ArbeitnehmerInnen herangezogen werden.

4. Diese ArbeitnehmerInnen sind für diese Arbeiten besonders zu unterweisen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen

Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.

2. Abschnitt

Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel

Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen

und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 1 ASchG die zu handhabenden

Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die

Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.

(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten

für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu

sorgen. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas

anderes ergibt, gilt Folgendes

1. Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so

zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.

2. Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen Person unter Anwendung

der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen.

3. Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die Kenntnis besonderer

sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt, Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich

sind, so ist dafür Sorge zu tragen, dass die das Arbeitsmittel benutzenden ArbeitnehmerInnen

über diese Besonderheiten informiert werden.

4. Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des Anschlägers oder gegebenenfalls

des Einweisers bewegt werden.

5. Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen

hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere

zufolge von Windangriff ist zu achten.

6. Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der Zugang zum Gefahrenbereich durch

geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung

entsteht, und die Last sicher im hängenden Zustand gehalten wird.

(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine ArbeitnehmerInnen unter hängenden Lasten aufhalten.

(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen

Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.

(5) Für Baustellen gilt abweichend von Abs. 4, dass das Hinwegführen von Lasten über ArbeitnehmerInnen

möglichst zu vermeiden ist.

(6) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über ArbeitnehmerInnen hinweggeführt werden

1. wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch Magnet-, Saug- oder

Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung halten,

2. beim Transport von feuerflüssigen Massen, explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und

gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.

(7) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und

gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die

Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung

hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren,

dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.

(8) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens

besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder

eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.

(9) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel

bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen

deutlich zu kennzeichnen.

Krane

§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten

schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens

Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten

1. Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,

2. gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,

3. Verständigung zwischen Last-Anschläger, Einweiser und Kranführer,

4. Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von Kranen,

5. gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen,

6. gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere Krane,

7. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von Freileitungen,

8. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von Freileitungen,

9. Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf diesem Gebiet auf Grund

des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen

erforderlich sind,

10. Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.

(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen,

dass die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der

Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.

(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine

Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.

(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind

täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer zu überprüfen.

(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so

sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten

oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.

(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer nicht über die gesamte

Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers, durchzuführen, um

Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.

(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der

Kranführer zu gewährleisten.

(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen

derart verschlechtern, dass die Sicherheit von ArbeitnehmerInnen nicht mehr gewährleistet ist,

insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.

(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen,

um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.

Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes

1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und erforderlichenfalls zu sichern,

dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.

2. Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen unter

der Hebebühne aufhalten.

3. Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet werden. Diese müssen sicher

aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu

verbinden.

(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes

1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine unbeabsichtigte

Lageveränderung verhindert wird.

2. Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine ArbeitnehmerInnen aufhalten.

(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes

1. Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

2. Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in anderer gefährlicher

Weise ihre Lage verändern können, sind geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der

Ladebordwand zu treffen.

3. Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren werden. Ausgenommen sind

Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.

4. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug eingekippt werden.

5. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.

(4) ArbeitnehmerInnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur

für das Mitfahren einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers, die/der das Ladegut manipuliert, wenn

sie/er während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne

Selbsthaltung ausgeführt sein.

Heben von ArbeitnehmerInnen

§ 21. (1) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt

werden. Dazu gehören insbesondere Hubarbeitsbühnen, Mastkletterbühnen, Fassadenbefahrgeräte,

Hängebühnen, Hebeeinrichtungen von Bühnen und vergleichbare Arbeitsmittel. Auf Arbeitsmitteln, die

zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen ArbeitnehmerInnen nur befördert werden, wenn sie über

gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.

(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen ist erforderlichenfalls

gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.

(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von ArbeitnehmerInnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung

darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material

mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der

Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.

(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung

nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden ArbeitnehmerInnen

vorzusorgen.

(5) Solange sich ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht

verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in

Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten

Folgendes

1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der ArbeitnehmerInnen auf der Arbeitsplattform

durchgeführt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu vereinbaren.

2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.

3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens des Arbeitsmittels an Hindernisse

nicht auszuschließen, so ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser, für die

Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen ArbeitnehmerInnen zu sorgen.

4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform

befindlichen ArbeitnehmerInnen während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.

(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht

werden.

(7) Für das Heben von ArbeitnehmerInnen mit Hebeeinrichtungen, wie Hubpodien und Versenkeinrichtungen

von Bühnen, gilt Folgendes

1. Anweisungen zur Auslösung von Bewegungsvorgängen müssen gut wahrnehmbar und eindeutig

erfolgen.

2. Bewegungsvorgänge, die Gefährdungen verursachen können, dürfen nur ausgeführt werden,

wenn die Geschwindigkeit der Situation angemessen ist und Schutzeinrichtungen zur Sicherung

der Gefahrenstellen vorhanden sind oder die Gefahrenstellen vom Bediener der Hebeeinrichtung

überwacht werden und diese deutlich gekennzeichnet sind.

Arbeitskörbe

§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern und Hubstaplern gehoben

werden, die vom Hersteller oder Inverkehrbringer dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7

Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben,

gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von ArbeitnehmerInnen vorgesehen und

besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht

werden.

(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes

1. Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten verwendet werden.

2. Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht dürfen

nicht überschritten werden.

3. Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn sie auf einer ebenen und

standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere Weise so gesichert sind, dass das Betreten

oder Verlassen gefahrlos erfolgen kann.

4. Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben oder gesenkt werden.

(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus

gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes

1. Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb befindlichen ArbeitnehmerInnen

gehoben oder gesenkt werden. Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu

vereinbaren.

2. Ist eine Verständigung zwischen den ArbeitnehmerInnen im Korb und der Person, die die

Bewegung des Arbeitskorbes steuert nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes

nur nach den Anweisungen eines Einweisers erfolgen.

3. Die Bedienungsperson darf, solange sich ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb befinden, den

Bedienungsstand des Lasthebemittels nicht verlassen.

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes

1. Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein starkes Pendeln des Arbeitskorbes

verursacht werden kann, nicht verwendet werden.

2. Die ArbeitnehmerInnen im Arbeitskorb sind mit einem Auffangsystem gegen Absturz zu sichern,

wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des

Herausfallens von ArbeitnehmerInnen besteht.

3. Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße Einhängen in den Kranhaken sind

nach jedem neuerlichen Einhängen des Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person

zu überprüfen.

4. Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen.

5. Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen dürfen die übrigen Krane nicht in

den Arbeitsbereich von Arbeitskörben einschwenken.

6. Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung

bewegt werden.

7. Der Einsatz von Arbeitskörben auf Baustellen darf nur von der Aufsichtsperson gemäß § 4 BauV

angeordnet werden.

8. Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von Lasten und Personen muss so

vorgenommen werden, dass für ArbeitnehmerInnen keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung

entstehen können.

9. Als Kranführer dürfen unabhängig von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die

über einen Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß § 62 Abs. 2 ASchG

verfügen.

(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt Folgendes

1. Der Hubstapler darf nur auf ebenem und tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.

2. Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler angehoben werden.

3. Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung sowie der Hubstapler sind nach

jeder neuerlichen Montage des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf ordnungsgemäßen

Zustand zu überprüfen.

Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen

Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen

und durchzuführen, um eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Umkippen, Überrollen,

Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und

einen Gefahr bringenden Kontakt von ArbeitnehmerInnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.

(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen

Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen

ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne

des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln

1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen von Lasten,

2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,

3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,

4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,

5. für den Fahrbetrieb,

6. für die In- und Außerbetriebnahme.

(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der

Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.

(4) Mit dem Führen eines selbstfahrenden Arbeitsmittels dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt

werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen und die besonders unterwiesen

wurden.

(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen,

sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die LenkerInnen zu überprüfen.

(6) ArbeitnehmerInnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert

werden.

(7) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas

anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn ArbeitnehmerInnen

Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.

(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die

Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am

Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.

(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken,

gilt Folgendes

1. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend tragfähig sind.

2. Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen, unbeabsichtigtes Verschieben und

Umkanten zu sichern.

3. Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen Flüssigkeiten leicht abfließen können.

4. Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen und Gleitpfosten

dürfen während des Transportes von Lasten nicht betreten werden.

Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass

ArbeitnehmerInnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter

Arbeitsmittel gefährdet werden.

(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es

für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von ArbeitnehmerInnen

in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 35 Abs. 1

Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen

Folgendes

1. Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt erforderliche Anzahl von

ArbeitnehmerInnen aufhalten.

2. Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem Arbeitsmittel

erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels oder der Teile des Arbeitsmittels

auf ein ungefährliches Maß zu reduzieren.

3. Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr bringend ist, muss

durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch Schrittschaltung oder Tippbetrieb

mittels Tasten ohne Selbsthaltung.

(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich

ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden

könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren

Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann,

oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel

sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.

Bearbeitungsmaschinen

§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei

der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug, Werkstück

oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in

Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

1. Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind Keilfangkästen zu benützen.

2. Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter dürfen nicht durch seitliches

Gegendrücken gebremst werden.

3. Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder ähnlichen Werkstoffen dürfen nur

verwendet werden, wenn sie eine Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie

einen Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.

4. Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so dürfen hiefür nur zum

Sägeblatt passende Keile verwendet werden. Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm

betragen.

5. An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur dann im Gleichlauf gearbeitet werden,

wenn sie so eingerichtet sind, dass eine unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein

Wegschleudern des Werkstückes verhindert ist.

6. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet

werden können, muss das Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage

gehalten werden, wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.

7. Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.

(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der

Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch das Werkzeug

oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG

in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes

1. Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe zusammenzuschieben, wie es

der Arbeitsvorgang zulässt.

2. Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen ist vor und hinter dem

Anschlag zu verdecken.

3. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden

können, sind geeignete, die Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu

verwenden.

4. Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden

können, sind möglichst unter Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten

Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind soweit wie möglich zusammenzuschieben.

5. Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen,

wie hölzerne Druckkämme oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch

andere Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert wird.

6. Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden Werkstücke müssen auf den

Maschinentischen sicher eingespannt werden.

(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der

Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch

ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird.

Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes

ergibt, gilt Folgendes

1. Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei

möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.

2. Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen.

Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.

3. Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind

nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand

zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.

4. Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten

Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der

höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen

mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute

dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert

und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese

angebracht ist.

(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die

Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen

von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.

(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller für die ordnungsgemäße Verwendung von

Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten

werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten

von Werkzeugen.

(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren

für die ArbeitnehmerInnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges

während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen

in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen

vorgenommen werden.

(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn

1. Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist, oder

2. Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in den Stempelweg

verhindern.

Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von

Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch ArbeitnehmerInnen Brand-

und Explosionsgefahren verhindert werden.

(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt

Folgendes

1. Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei zu halten.

2. Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu reinigen. Die Schläuche dürfen auf

den Tüllen nur mit geeigneten Schlauchklemmen befestigt werden.

3. Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer Schutzkappe vorgesehen ist,

müssen mit dieser versehen sein.

4. Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so sind bei längerer Unterbrechung

der Arbeiten die Brenner und ihre Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.

5. Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener Flamme ist unzulässig.

6. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige Erwärmung zu sichern.

(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes

1. Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen die Ventilschlüssel aufgesteckt

bleiben.

2. Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer Hitzeschutzhandschuh, bei mehr

als drei parallel geschalteten Flaschen (Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.

3. Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend

transportiert, gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen

Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens 40 cm höher liegt als der

Flaschenfuß.

4. Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder vermutet wurde, sind zu

kennzeichnen und von der weiteren Verwendung auszuschließen.

(4) Für die Benutzung sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und unter

Beachtung der Abs. 2 und 3 schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der

Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen ist die sichere Verwendung der

Anlagen zu regeln, insbesondere

1. Anschließen der Druckregler,

2. Einstellen und Betrieb der Anlage,

3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder Flaschenbränden,

4. Flaschenwechsel.

Stetigförderer

§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei

der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern

eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die

Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.

(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu

sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder

überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut

samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für ArbeitnehmerInnen ausgeht. Das Hineinbeugen in die

Laufbahn der Förderstränge ist verboten.

(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu

sorgen, dass ArbeitnehmerInnen auf Stetigförderern nicht mitfahren.

(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern

erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.

Handwerkzeuge

§ 28. (1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so

abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass ArbeitnehmerInnen nicht

gefährdet werden können.

(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion

oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen

Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest

verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies

der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.

Bolzensetzgeräte

§ 29. (1) Für die Benutzung von Bolzensetzgeräten sind unter Berücksichtigung der betrieblichen

Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen

ist zu sorgen. Durch die Betriebsanweisungen ist die sichere Benutzung der Bolzensetzgeräte zu

regeln, insbesondere

1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und Treibladungen,

2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von Bolzensetzgeräten,

3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von Kartuschenversagern,

4. Besetzen von Materialien,

5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,

6. Zu verwendende Schutzausrüstung.

(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und

nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.

Kompressoranlagen

§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen

und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.

Zentrifugen

§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere

dafür, dass ArbeitnehmerInnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in

Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von

Zentrifugen Folgendes

1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.

2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.

3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Verbrennungskraftmaschinen

§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen,

insbesondere ist eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu

vermeiden. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht

etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes

1. Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem Sauerstoff oder

brennbaren Gasen ist verboten.

2. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim Nachfüllen von flüssigem

Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55°C darf nur bei

stillstehendem Motor nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine

Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.

Fahrbewilligung

§ 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels

dürfen nur ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen

verfügen.

(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten

besonderen Unterweisung der ArbeitnehmerInnen erteilt werden.

(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit

betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der ArbeitgeberInnen dieser

ArbeitnehmerInnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen ArbeitgeberInnen

erforderlich.

(4) Die Fahrbewilligung ist durch die ArbeitgeberInnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt

werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass ArbeitnehmerInnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht

geeignet sind.

3. Abschnitt

Leitern und Gerüste

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 34. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG entsprechen

1. Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht gefährlich durchbiegen können.

2. Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt

sein.

3. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß sein. Die Sprossenabstände

dürfen nicht mehr als 30 cm betragen, ausgenommen der oberen zwei Sprossenabstände, die

maximal 35 cm betragen dürfen.

4. Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten als

Sprossen und Stufen nicht zulässig.

5. Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm betragen.

6. Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen verlängert werden.

7. Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht

bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.

(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes

1. Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von Arbeiten nur verwendet werden, wenn

nur so wenig Werkzeug und Material mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter

gewährleistet ist, dass sich ArbeitnehmerInnen sicher an der Leiter anhalten können.

2. Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen dürfen Leitern nicht

verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit

der ArbeitnehmerInnen gefährdet ist.

3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.

4. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen

aufzustellen.

5. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder im Öffnungsbereich

von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu

treffen, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei

Dunkelheit sind Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung

zu kennzeichnen.

6. Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als

Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.

7. Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.

(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle

sie verwendet werden.

Festverlegte Leitern

§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG

1. Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen,

wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

2. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15° abweicht,

sind ab einer Höhe von 3 m mit einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb).

Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5 m

möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich.

3. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, bei

einem Sturz von der Leiter mehr als 5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine

Sicherung gegen Absturz anzubringen.

4. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus

einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden

Stäben bestehen.

5. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch Plattformen zu unterteilen.

(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als

Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.

Anlegeleitern

§ 36. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht

etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein.

2. Einteilige Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 8 m verwendet werden.

Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von 4 m verwendet werden.

(2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der

Leitern gewährleisten.

(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn

nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so

aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende

Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein

Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände

angebracht sein.

(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie

das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von

Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete ArbeitnehmerInnen

herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen

Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(7) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über

mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine

andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.

Stehleitern

§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG

1. Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.

2. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.

(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas

anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

1. Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie auf Grund konstruktiver

Einrichtungen hiefür geeignet sind.

2. Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig,

sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist.

(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene

Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.

(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr

als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt

werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern

von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete

ArbeitnehmerInnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei

günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

Mechanische Leitern

§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und

Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 33 Abs. 3 Z 2 ASchG

1. Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen,

wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der

Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.

2. Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe

und eine Rückensicherung haben.

(2) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas

anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

1. Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten fachkundigen Person auf- und

abgebaut sowie verwendet werden.

2. Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden, die mit der Bedienungsweise

vertraut sind.

3. Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu sichern.

4. Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die

Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam

sind.

5. Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange

sich ArbeitnehmerInnen auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von

ArbeitnehmerInnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur

geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für die Verwendung von mechanischen Leitern auf Baustellen, die mit

Arbeitskörben ausgerüstet sind.

Strickleitern

§ 39. (1) Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht

etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes

1.Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei

insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist.

2. Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein

Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme

verhindert ist.

3. Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes

Verdrehen der Leiter zu verhindern.

4.Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus sind die

ArbeitnehmerInnen mit einem Auffangsystem zu sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an

der Strickleiter befestigt sein. Dies gilt nicht für Notabstiege, zB aus Krankabinen.

5. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer befinden.

6. Während eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer von der Strickleiter aus arbeitet, muss eine

Aufsicht durch eine geeignete Person erfolgen.

(2) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden

können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.

Gerüste

§ 40. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der

Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/

1998.

4. Abschnitt

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 41. (1) Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Schutzeinrichtungen so gesichert sein, dass

ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der ArbeitnehmerInnen erreicht wird.

Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein

1. Sie müssen stabil gebaut sein.

2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen.

3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können.

4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge wie zB von Arbeitsvorgängen nicht mehr

als notwendig einschränken.

5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie für Rüst- oder Wartungsarbeiten

erforderlichen Eingriffe möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der

Zugang auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein muss.

(2) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln, insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze,

Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen

Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen, wie dies der Schutz der ArbeitnehmerInnen erfordert.

(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen, wie Lager,

Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile, sowie Bedienungseinrichtungen, wie Ein- und Ausschaltvorrichtungen

oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen, müssen leicht und gefahrlos zugänglich

sein.

(4) Das unbeabsichtigte Zufallen von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln muss durch geeignete

Maßnahmen verhindert sein, wenn dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen können.

(5) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten, wie Stromart,

Spannung, Schutzart, Drehrichtung oder bestimmter Grenzwerte wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl,

Füllmenge oder Druck, notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in

dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln

auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim

Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in

deutscher Sprache abgefasst sein.

(6) Steuersysteme von Arbeitsmitteln müssen so konstruiert sein, dass Fehler, die in der Steuerung

auftreten können, keine Gefahr bringenden Bewegungen oder Wirkungen des Arbeitsmittels oder von

Werkstücken oder Werkzeugen auslösen. Stromkreise elektrischer Steuersysteme müssen so isoliert sein,

dass durch Fehlerströme keine Gefahr bringenden Bewegungen ausgelöst werden. Mehrere Arbeitsgänge

dürfen nicht gleichzeitig oder in falscher Reihenfolge ablaufen können, wenn dadurch Gefahren für die

Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können.

(7) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim

Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig inganggesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die

Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen können.

(8) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und

beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen, insbesondere

durch Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen

von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind. Solche Einrichtungen

einschließlich ihrer Leitungen und Verbindungen müssen gegen Gefahr bringende äußere

Einflüsse soweit wie möglich geschützt sein. Hydraulisch oder pneumatisch betriebene Arbeitsmittel,

durch die bei unbeabsichtigtem Ingangsetzen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen

entstehen können, müssen sicher wirkende Unterdrucksicherungen haben, die verhindern,

dass die auf Grund einer Drucksenkung stehen gebliebenen Arbeitsmittel wieder anlaufen, wenn der

Druck zunimmt.

(9) Durch Störungen, wie Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr oder Ausfall der

Energie, sowie durch Wiederkehr der Energie dürfen keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von

ArbeitnehmerInnen, wie durch Ingangsetzen von Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen

oder Lockern von Spannvorrichtungen, entstehen und insbesondere Schutzmaßnahmen nicht

unwirksam werden. Maßnahmen hinsichtlich des Ingangsetzens von Gefahr bringenden Bewegungen sind

bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die

Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, nicht erforderlich.

(10) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass

eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen der ArbeitnehmerInnen verhindert ist. Reflexblendung

und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen

auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.

(11) Teile von Arbeitsmitteln, deren Oberfläche eine höhere Temperatur als 60°C oder eine

niedrigere Temperatur als –20°C erreichen kann, und die sich innerhalb des auf den Menschen bezogenen

Sicherheitsabstandes gemäß § 42 befinden, müssen, soweit dies bei der bestimmungsgemäßen

Verwendung möglich ist, gegen Berühren gesichert oder isolierend verkleidet sein.

(12) Arbeitsmittel, die für die Bearbeitung von Stoffen bestimmt sind, bei denen Gefahren für Leben

oder Gesundheit der ArbeitnehmerInnen durch die Entwicklung von Gasen, Dämpfen, Rauch oder Staub

entstehen können, müssen Einrichtungen besitzen, die den Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen.

(13) An Arbeitsmitteln mit Verbrennungskraftmaschinen müssen Maßnahmen getroffen sein, dass

Ausblaseöffnungen von Abgasleitungen nicht gegen ArbeitnehmerInnen gerichtet sind. Abgasleitungen

von Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.

(14) Arbeitsmittel müssen für den Schutz der ArbeitnehmerInnen gegen Gefährdung durch Brand

oder Erhitzung des Arbeitsmittels ausgelegt werden.

(15) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass ArbeitnehmerInnen durch Freisetzung von Gas,

Staub, Flüssigkeiten, Dampf oder anderen Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet, transportiert

oder gelagert werden, nicht gefährdet werden.

(16) Arbeitsmittel müssen für den Schutz gegen Gefährdung durch Explosionen des Arbeitsmittels

oder von Stoffen, die in dem Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden, ausgelegt werden.

(17) Warnvorrichtungen von Arbeitsmitteln müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich

sein.

(18) Arbeitsmittel mit Lasereinrichtungen müssen folgenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

entsprechen

1. Die Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert

wird.

2. Die Lasereinrichtungen müssen so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch

durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten,

oder wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen

sind.

3. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen

so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.

Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 42. (1) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen nach den Bestimmungen dieser Verordnung,

ausgenommen Gefahrenstellen durch bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung,

Herstellung oder Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, müssen die den Abs. 2 bis 6

zugrundeliegenden, auf den Menschen bezogenen Sicherheitsabstände berücksichtigt sein. Diese Sicherheitsabstände

ergeben sich aus der in Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit

ihren Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich eines Sicherheitszuschlages.

(2) Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der Sicherheitsabstand von der Standflächenebene

nach oben gemessen mindestens 2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden

als auch erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene Standflächen.

(3) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche Öffnungen mit parallelen Seiten

beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten

über 8 bis 20 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens 200 mm

und bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens 850 mm (Anhang 1).

(4) Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder kreisförmige Öffnungen

beträgt der Sicherheitsabstand bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens 15 mm, bei Öffnungsweiten

über 8 bis 25 mm mindestens 120 mm, bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens 200 mm

und bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens 850 mm. Bei Öffnungen anderer Art oder Form

sind die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (Anhang 2).

(5) Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der Sicherheitsabstand für die Hand

von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze mindestens 120 mm, für die Hand von der Handwurzel bis zur

Fingerspitze mindestens 230 mm, für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens

550 mm und für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens 850 mm. Diese Sicherheitsabstände

gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht

kommenden Körperteiles zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben

dieses Körperteiles in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist (Anhang 3).

(6) Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder Schutzeinrichtungen wird der

erforderliche Sicherheitsabstand erreicht, wenn bei gegebenem lotrechten Abstand der Gefahrenstelle von

der Standflächenebene (Abs. 2) und bei gegebenem lotrechten Abstand der Kante von dieser Ebene der in

der nachstehenden Tabelle zugehörige Wert für den waagrechten Abstand dieser Kante von der

Gefahrenstelle nicht unterschritten wird, sofern diese Kanten einen Abstand von der Standflächenebene

von 1000 mm oder mehr haben (Anhang 4). Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und Gefahrenstelle

darf nicht betretbar sein.

(7) Sofern es aus Gründen des ArbeitnehmerInnenschutzes erforderlich ist, müssen unbeschadet der

Abs. 2 bis 6 auch Schutzabstände oder Schutzzonen eingehalten sein, deren Ausmaße sich nach den zu

erwartenden Gefahren, wie Gefahren durch Brände, Explosionen, Strahlen, elektrischen Strom, Hitzeeinwirkungen,

Funkenflug oder absplitternde Teile, richten müssen.

Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 43. (1) Wellen, Kupplungen, Riemen- und Seilscheiben, Ketten-, Zahn-, Speichen-, Schnecken-

und Schwungräder, Friktionsscheiben oder andere Kraftübertragungseinrichtungen müssen verkleidet

oder verdeckt sein. Sofern das Verkleiden oder Verdecken von Kraftübertragungseinrichtungen im

Hinblick auf ihre Größe nur schwer durchführbar ist, können solche Einrichtungen auch durch Umwehren

gesichert sein. Zahn- und Kettenräder müssen auch außerhalb der im § 42 Abs. 2, 5 und 6 angeführten

Sicherheitsabstände zumindest an den Eingriffsstellen verdeckt oder verkleidet sein. Verkleidungen von

Gelenkwellen dürfen sich nicht mitdrehen.

(2) Kraftübertragungseinrichtungen, wie Riemen-, Seil-, Ketten- oder Stahlbandtriebe oder deren

Auflaufstellen, müssen verkleidet oder verdeckt sein; Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Flachriemen

bis 25 mm Breite, Rundriemen bis 10 mm Durchmesser sowie bei einfachen, nicht gekreuzten,

glatten Keilriemen mit einem Querschnitt bis 100 mm² genügt, soweit es sich nicht um Riementriebe in

Kopfhöhe handelt, eine Sicherung der Riemenauflaufstelle. Riemenverbindungen müssen möglichst glatt

und fest sein, nach Möglichkeit sind endlose Riemen zu verwenden.

(3) Die Verkleidung muss ein Erreichen der Gefahrenstelle von allen Seiten, die Verdeckung ein

unbeabsichtigtes Berühren der Gefahrenstelle von den zugänglichen Seiten und die Umwehrung ein

unbeabsichtigtes Annähern an die Gefahrenstelle verhindern. Verkleidungen und Verdeckungen müssen

unter Einhaltung der Sicherheitsabstände nach § 42 unmittelbar vor der Gefahrenstelle angeordnet und,

soweit dies möglich ist, in die Konstruktion der Betriebseinrichtungen, sonstiger mechanischer Einrichtungen

und Betriebsmittel einbezogen sein. Umwehrungen müssen in einem solchen Abstand von der

Gefahrenstelle angebracht sein, dass diese nicht erreicht werden kann.

(4) Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen müssen aus genügend widerstandsfähigem

Material gefertigt und sicher befestigt sein. Sie müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie bei der

Arbeit möglichst wenig behindern; sie dürfen ohne Hilfsmittel nicht abnehmbar sein. Diese Schutzeinrichtungen

müssen ferner so gestaltet und angeordnet sein, dass Erschwernisse für die Wartung von

Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln möglichst gering sind.

(5) Schutzeinrichtungen mit Öffnungen müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass die

Sicherheitsabstände nach § 42 berücksichtigt sind und ein Durchfallen von Gegenständen und Material,

wodurch Gefahren verursacht werden können, verhindert ist.

(6) Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2, die zur Durchführung von bestimmten

Arbeiten, wie Nachstell-, Reinigungs- oder Instandhaltungsarbeiten, häufig geöffnet werden müssen,

müssen beweglich ausgeführt sein. Diese Verkleidungen und Verdeckungen müssen so beschaffen sein,

dass

1. sie sich entweder nur bei stillstehender Maschine öffnen lassen, oder

2. das Öffnen der Verkleidung oder Verdeckung die Maschine bzw. den Teil der Maschine

zwangsläufig stillsetzt, wobei ein eventueller gefahrbringender Nachlauf der Maschine verhindert

sein muss.

(7) Ein Ingangsetzen der Arbeitsmittel darf nur möglich sein, wenn die beweglichen Verkleidungen

und Verdeckungen geschlossen sind. Verriegelungen für solche Verkleidungen und Verdeckungen

müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.

Arbeitsmittel dürfen mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verkleidungen und

Verdeckungen entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während

des Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen

gesichert sein.

(8) Bei abnehmbaren Verkleidungen und Verdeckungen nach den Abs. 1 und 2 muss, soweit dies

möglich ist, durch einen Farbanstrich erkennbar gemacht sein, dass diese Verdeckungen, Verkleidungen

und Umwehrungen abgenommen sind.

(9) Soweit es der Schutz, der mit Verkleidungen und Verdeckungen erzielt werden soll, zulässt, muss

zwischen diesen Schutzeinrichtungen und der Standfläche der Betriebseinrichtungen ein Zwischenraum

von mindestens 150 mm frei bleiben.

(10) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 und 2 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die

Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder

Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und

organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes

Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 44. (1) Quetsch- und Scherstellen an Arbeitsmitteln müssen durch Verdeckungen, Verkleidungen

und Umwehrungen oder durch sonstige Schutzeinrichtungen, wie Sicherungen mit Annäherungsreaktion

oder Begrenzung der wirksamen Energie, gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.

(2) Einzugsstellen von bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie Einzugsstellen von Walzen oder

Auflaufstellen von Förderbändern auf Trommeln, müssen über die gesamte Breite durch Schutzeinrichtungen

gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein; runde Einlaufsicherungen, wie Rohre, sind

nicht zulässig.

(3) An bewegten Teilen von Arbeitsmitteln müssen Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen

oder ähnlich vorstehende Teile verkleidet oder verdeckt sein.

(4) Vorstehende Wellenenden müssen verkleidet sein; dies ist nicht erforderlich bei Wellenenden, die

glatt und abgerundet sind, wenn sie nicht länger als 50 mm sind oder nicht weiter als ein Viertel ihres

Durchmessers vorstehen. Bohrungen an Wellenenden müssen ausgefüllt oder verdeckt sein; ausgenommen

hiervon sind Hohlwellen von Arbeitsmaschinen, wie Drehmaschinen, die zum Durchstecken von

Material oder Werkstücken oder zum Anbringen von Vorrichtungen dienen sowie Körner-Senkbohrungen

zum Ansetzen von Drehzahlmessern.

(5) Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten müssen verkleidet, verdeckt oder

umwehrt sein; dies gilt auch für Fallbahnen von auf Seilen u. dgl. aufgehängten Gegengewichten.

Bewegungs- und Fallbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, die nicht in Schienen oder in ähnlicher

Weise geführt sind und die bei Bruch des Tragmittels außerhalb des gesicherten Bereiches herabfallen

können, müssen in ihrer gesamten Länge gesichert sein. Gegen- und Schwunggewichte müssen gegen

Herabfallen gesichert sein; Klemmschrauben ohne zusätzliche Sicherungselemente genügen nicht als

Sicherung. Die Verkleidung der Bewegungsbahnen von Gegengewichten von Handkonterzügen in

bühnentechnischen Einrichtungen darf in den notwendigen Arbeitsbereichen der Züge bis zu einer Höhe

von 2,30 m unterbrochen sein.

(6) Rotierende Behälter, wie Scheuertrommeln oder Fässer, mit vorstehenden Teilen müssen durch

Schutzeinrichtungen, wie abnehmbare Umwehrungen oder bewegliche Schutzgitter, gesichert sein. Solche

Behälter dürfen erst in Bewegung gesetzt werden können, wenn die Schutzeinrichtung wirksam ist; die

Schutzeinrichtung darf erst nach Stillstand solcher Behälter außer Wirksamkeit gesetzt werden.

(7) Bei der Sicherung von Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen ist § 43 Abs. 3 bis 6

anzuwenden.

(8) Schutzeinrichtungen nach den Abs. 1 bis 6 müssen auch dann vorhanden sein, wenn die

Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder

Transmissionsräume, aufgestellt sind, ausgenommen Arbeitsmittel, bei denen durch andere technische und

organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ArbeitnehmerInnen durch ein unbeabsichtigtes

Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.

(9) Lassen sich bei bühnentechnischen Einrichtungen im Einzelfall aus zwingenden Gründen

Gefahrenstellen nicht sichern, muss sichergestellt sein, dass

1. zwischen festen und beweglichen Teilen ein ausreichender Sicherheitsabstand gemäß § 42

vorhanden ist oder

2. die Steuerstelle so angeordnet ist, dass zwischen ihr und den bewegten Teilen Sicht- oder

Sprechverbindung gewährleistet ist.

Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 45. (1) Bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder

Zuführung von Stoffen oder Werkstücken dienen, wie Werkzeuge, sowie bewegte Werkstücke, die

Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden, müssen durch

Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein,

soweit dies der jeweilige Arbeitsvorgang zulässt. Dies gilt auch bei Einstell- und Nachstellarbeiten, die an

in Gang befindlichen Betriebseinrichtungen durchgeführt werden müssen.

(2) Sofern Gefahrenstellen nach Abs. 1 nicht durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen

gesichert sind, müssen sonstige Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die ein Gefahr bringendes

Ingangsetzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören

insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion wie Lichtschranken, abweisende Einrichtungen,

Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen wie Zweihandschaltungen.

(3) Für die Sicherung des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes von Sägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht,

wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Sägeblattes bzw. des Zahnkranzes verdeckt ist.

(4) Für die Sicherung des Band- bzw. Kreismessers von Schneidemaschinen gelten die Abs. 1 und 2

nicht, wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Band- bzw. Kreismessers verdeckt ist.

(5) Für die Sicherung des Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen gelten die Abs. 1 und 2 nicht,

wenn der zum Schneiden nicht benützte Teil des Kreissägeblattes verkleidet ist. Die Verkleidung des

Kreissägeblattes von Buschrodekreissägen muss sich mindestens über den halben Umfang des Sägeblattes

erstrecken.

(6) Bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen dürfen sich, sofern die Gefahrenstelle

bei der Bearbeitung des Werkstückes durch dieses nicht gegen Gefahr bringendes Berühren

gesichert ist, aus der Schutzstellung nur bewegen lassen, wenn das Arbeitsmittel stillsteht, oder wenn sie

beim Bewegen dieser Schutzeinrichtung selbsttätig stillgesetzt werden; hierbei müssen auch die durch ein

Nachlaufen bedingten Gefahren berücksichtigt sein. Verriegelungen für solche Verdeckungen, Verkleidungen

und Umwehrungen müssen so gestaltet und angeordnet sein, dass sie nicht leicht unwirksam

gemacht werden können. Ein Ingangsetzen darf nur möglich sein, wenn sich die beweglichen

Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen in der Schutzstellung befinden. Arbeitsmittel dürfen

mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen bewegliche Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen

entriegelt werden können, wenn dies zur Durchführung von bestimmten Arbeiten während des

Betriebes unbedingt erforderlich ist; diese Einrichtungen müssen gegen unbefugtes Betätigen gesichert

sein.

(7) Bei Zentrifugen mit einer aufgenommenen Leistung des Antriebsmotors von höchstens 300 Watt

und einem Beschickungsgewicht von höchstens 5 kg oder, soweit es sich um Wäschezentrifugen handelt,

auch solche mit einem Gewicht des Beschickungsgutes in trockenem Zustand von höchstens 6 kg ist eine

dem Abs. 6 entsprechende Gestaltung der beweglichen Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen

für die Lauftrommel der Zentrifuge (Deckel) nicht erforderlich.

(8) Arbeitsmittel mit mehreren Werkzeugen müssen so eingerichtet sein, dass beim Betrieb der

Einrichtungen nicht benützte Werkzeuge durch Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen gegen

Gefahr bringendes Berühren gesichert oder durch andere Schutzeinrichtungen stillgesetzt sind; erforderlichenfalls

müssen auch stillgesetzte Werkzeuge gegen Gefahr bringendes Berühren gesichert sein.

(9) Rotierende Werkzeuge von Arbeitsmitteln müssen dem glatten, nicht unterbrochenen Rotationskörper

soweit als möglich entsprechen. Werkzeugträger müssen aus zähem Werkstoff hergestellt sein. Bei

zusammengesetzten Werkzeugen müssen deren Teile formschlüssig befestigt sein.

(10) Können beim Betrieb von Arbeitsmitteln durch den Arbeitsvorgang entstehende Späne, Splitter

oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen, müssen die

Arbeitsmittel soweit als möglich mit Verdeckungen, Verkleidungen und Umwehrungen oder sonstigen

Schutzeinrichtungen, wie Schutzhauben, Schutzfenstern, Absaugeanlagen oder Rückschlagsicherungen,

ausgestattet sein. Wenn bei der Bearbeitung von Werkstücken Teile weggeschleudert werden, die zu einer

Gefährdung von ArbeitnehmerInnen führen können und Verdeckungen und Verkleidungen aus technischen

Gründen nicht möglich sind, sind andere Maßnahmen wie Umwehrungen oder räumliche Trennung

zu treffen.

(11) Die obigen Bestimmungen gelten nicht für Milchseparatoren, Spinnzentrifugen, Zentrifugen mit

geschlossenem Gehäuse zum Reinigen von Öl und ähnlichen Stoffen sowie für Laboratoriumszentrifugen

mit einem lichten Trommeldurchmesser bis 300 mm und Becherzentrifugen mit einer aufgenommenen

Leistung des Antriebsmotors von höchstens 500 Watt.

Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen für sich allein durch sicher wirkende Vorrichtungen ein- und

auszuschalten sein. Bei Einzelantrieb durch einen Elektromotor gilt auch der Schalter für den Motor als

Vorrichtung für das Ein- und Ausschalten; bei Antrieben anderer Art muss das Ein- und Ausschalten

durch eine Kupplung oder andere geeignete Einrichtungen erfolgen. Für mehrere Arbeitsmittel, die zu

einer gemeinsamen Anlage verbunden sind, gilt dies nur für die Gesamtanlage. Können Arbeitsmittel der

Gesamtanlage auch einzeln betrieben werden, müssen sie überdies auch für sich allein ein- und

auszuschalten sein.

(2) Betätigungseinrichtungen von Vorrichtungen nach Abs. 1 müssen vom Arbeitsplatz der die

Arbeitsmittel bedienenden ArbeitnehmerInnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein; sie müssen ferner so

angeordnet und gestaltet sein oder gesichert werden, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.

(3) Bei Arbeitsmitteln muss deutlich angegeben sein, in welcher Schaltstellung sie ein- oder

ausgeschaltet bzw. mit welcher Vorrichtung sie ein- oder auszuschalten sind. Wenn nicht erkennbar ist, ob

Arbeitsmittel ein- oder ausgeschaltet sind und dadurch Gefahren für die ArbeitnehmerInnen entstehen

können, müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den Schaltzustand anzeigen.

Einschaltvorrichtungen und Ausschaltvorrichtungen müssen in ihrer Farbe wesentlich voneinander

verschieden sein.

(4) Notausschaltvorrichtungen müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet

und so gestaltet und angeordnet sein, dass sie leicht, schnell und gefahrlos betätigt werden

können. Durch Entriegeln oder Zurückführen von Notausschaltvorrichtungen in die Ausgangsstellung

darf ein Anlaufen des Arbeitsmittels nicht erfolgen. Not-Aus-Taster müssen pilzförmig gestaltet sein.

Andere Schaltvorrichtungen müssen sich von Notausschaltvorrichtungen deutlich unterscheiden. Rote,

pilzförmige Taster dürfen nur bei Notausschaltvorrichtungen verwendet werden.

(5) Eine gemeinsame Ein- und Ausschaltvorrichtung für mehrere Arbeitsmittel ist zulässig, wenn die

Durchführung von Arbeiten an diesen Arbeitsmitteln während des Betriebes nicht erforderlich ist und

diese einen gemeinsamen Antrieb haben oder ineinander greifende Arbeitsvorgänge ausführen. Für solche

Maschinen muss jedoch überdies in jedem Betriebsraum eine ausreichende Zahl von leicht erkennbaren

und schnell erreichbaren Notausschaltvorrichtungen, wie Abschaltleinen oder Schaltleisten, vorhanden

sein.

(6) An größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmitteln muss eine ausreichende

Zahl von Notausschaltvorrichtungen vorhanden sein. Besitzen solche Arbeitsmittel zentrale

Stellen, von denen sie aus überblickt oder durch besondere Einrichtungen überwacht werden können,

muss jedenfalls auch an diesen Stellen eine Notausschaltvorrichtung vorhanden sein. Wenn durch den

Anlauf eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für

Sicherheit und Gesundheit von ArbeitnehmerInnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische

Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.

(7) Arbeitsmittel, die für die Bedienung durch mehrere Personen eingerichtet sind, müssen von

jedem Bedienungsplatz aus durch Notausschaltvorrichtungen auszuschalten sein. Das Einschalten solcher

Arbeitsmittel von einer zentralen Stelle aus darf nur dann möglich sein, wenn von dieser Stelle die

einzelnen Bedienungsplätze überblickt werden können bzw. wenn durch Signale von den Bedienungsplätzen

angezeigt werden kann, dass ein Einschalten gefahrlos möglich ist.

(8) Einschaltvorrichtungen von Arbeitsmitteln nach den Abs. 5 bis 7 müssen so ausgebildet sein, dass

ein Einschalten erst nach Entriegeln der betätigten Notausschaltvorrichtung möglich ist. Das Einschalten

und erforderlichenfalls auch das Ausschalten dieser Arbeitsmittel muss durch ein akustisches Warnsignal,

gegebenenfalls verbunden mit einem optischen Warnsignal, angekündigt werden können.

(9) Durch das Betätigen von Notausschaltvorrichtungen dürfen Schutzeinrichtungen nicht unwirksam

werden und Gefahr bringende Werkzeug- und Werkstückbewegungen nicht ausgelöst werden können.

(10) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen

der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig

ausschalten.

(11) Bewegungen von Arbeitsmitteln oder Teilen von Arbeitsmitteln, die betriebsmäßig durch

selbsttätig wirkende Ausschaltvorrichtungen (Betriebsendschalter) stillgesetzt werden, müssen, wenn bei

Ausfall dieser Vorrichtungen Gefahren für ArbeitnehmerInnen entstehen können, durch zusätzliche,

selbsttätig wirkende Vorrichtungen (Notendschalter) ausgeschaltet und, wenn erforderlich, auch abgebremst

werden. Ein Wiedereinschalten nach Ansprechen dieser zusätzlichen, selbsttätig wirkenden

Vorrichtungen darf nur von Hand aus möglich sein.

Standplätze, Aufstiege

§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze, bei denen ein Absturz aus mehr als 1 m Höhe

möglich ist, müssen durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit

Mittelstange oder Brüstungen, wenn ein Absturz aus mehr als 2 m möglich ist auch durch Fußleisten

gesichert sein. Dies gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.

(2) An ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln darf die unterste Trittfläche eines Aufstieges nicht höher

als 40 cm und an nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln nicht höher als 60 cm über dem Boden liegen,

ausgenommen Aufstiege zu Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, zu denen die unterste

Trittfläche maximal 70 cm vom Boden entfernt sein darf. Der Abstand einzelner Trittflächen darf nicht

mehr als 30 cm betragen.

(3) Vorübergehend benötigte Standplätze sowie die Auf- oder Abstiege zu diesen müssen in

zweckentsprechender Weise und fachgemäß hergestellt sein und verwendet werden; hierbei ist

insbesondere auf genügende Festigkeit des verwendeten Materials, eine ausreichende Breite und einen

unfallsicheren Belag der Standfläche sowie auf eine ausreichende Standfestigkeit und Kippsicherheit zu

achten. Standplätze, die 1 m oder mehr über oder unter dem Fuß- oder Erdboden liegen, müssen gegen

Absturz vom oder auf den Standplatz im Sinne des Abs. 1 gesichert sein. Aufgeschichtete Ziegel,

aufeinandergestellte Fässer, Kisten, Eimer und ähnliche Gegenstände dürfen für die Herstellung von

Standplätzen sowie Auf- und Abstiegen zu diesen nicht verwendet werden.

Feuerungsanlagen

§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge

und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen

oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.

(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben

werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten

Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren; eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf

erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen,

insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt

werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete

Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen, sofern keine druckfeste

Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein; diese

Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim

Ansprechen der Sicherungen ArbeitnehmerInnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen

ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht

werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.

(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen

nach Abs. 1 ist zu sorgen.

Rohr- und Schlauchleitungen, Armaturen, Dichtungen

§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren

auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.

(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen

besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein; in Ausnahmefällen, wie bei großen oder

schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben

müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe

genügend widerstandsfähig sein; auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet

sind, angegeben sein.

(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen

eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen

sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein;

eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt

eine Gefährdung von ArbeitnehmerInnen eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben

gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne

Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls

müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.

(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so

beschaffen und gelegen sein, dass ArbeitnehmerInnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.

(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie

geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.

(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die

zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung

dieser Aufladung getroffen sein.

Behälter

§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen

Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung

auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum

Füllen und Entleeren haben; bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch

und Entwässern vorhanden sein, so dass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen

werden können.

(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder

Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein; die Öffnungen

müssen gut zugänglich sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnungen von Behältern, in denen sich Gase,

Dämpfe oder Schwebstoffe gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln

können, darf nicht weniger als 60 cm betragen, Befahröffnungen von Behältern, in denen sich die

angeführten Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe nicht ansammeln können, müssen eine lichte Weite von

mindestens 45 cm aufweisen. Vor senkrechten Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein freier Raum mit

einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegs- und Befahröffnungen muss ein freier Raum

mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen,

Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch

und sicher ermöglichen. Öffnungen zur Probenentnahme und Schaulöcher müssen von einem festen

Standplatz aus erreichbar sein. Als Kopf-, Hand- oder Schaulöcher ausgebildete Besichtigungsöffnungen

müssen so angeordnet sein, dass besonders beanspruchte oder gefährdete Stellen im Inneren des Behälters

überprüft werden können. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen

von Personen nicht behindern.

(3) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern,

Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für

diese Einrichtungen besitzen.

(4) Kontroll- und Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 3 müssen im Blickfeld der ArbeitnehmerInnen,

die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen

müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht

gereinigt werden können.

(5) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu

gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung

dieser Aufladung getroffen sein.

(6) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem

Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.

Silos und Bunker für Schüttgüter

§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so

ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das

Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel

gewährleistet ist; nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und

andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.

(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30)

hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m³ dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien

ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen

aus nicht brennbaren Materialien hergestellt sein, wenn

1. die Silos im Freien aufgestellt sind,

2. die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden können und

3. der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen der halben Silohöhe entspricht,

mindestens jedoch 5 m beträgt.

(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von

Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen diese

Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden

können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden,

wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und ArbeitnehmerInnen durch Überfüllen gefährdet

werden können.

(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über-

oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet

sein.

(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen

unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.

(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie

Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim

Beseitigen von Störungen, gesichert sein.

(7) Silos, in denen auf Grund der Eigenschaften des Schüttgutes die Gefahr von Staubexplosionen

besteht, müssen so beschaffen sein, dass ArbeitnehmerInnen durch Staubexplosionen nicht gefährdet

werden können, wie beispielsweise durch Anordnung von Druckentlastungsflächen im Bereich der

Silodecke oder der Silolaternen und druckstoßfeste Ausführung des Silos für den reduzierten

Explosionsdruck. Eine Flammen- oder Explosionsübertragung vom Silo auf gefährdete Bauteile ist durch

geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit

wie möglich auch Abs. 7 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.

Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder ArbeitnehmerInnen

§ 52. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes

1. Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu einer Nennlast von 35 kN

0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN 0,05 m/s nicht überschreiten.

2. Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen Einrichtungen, wie zB 6 cm hohe Radabweiser,

besitzen, durch die ein seitliches Überfahren der Holme vermieden wird.

3. Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels oder bei einem Bruch im

Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder

des Hubtisches erfolgt.

4. Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und kraftbetriebene Anpassrampen müssen

als Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.

5. Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der gesamte Arbeitsbereich überblickt

werden kann.

6. An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen müssen die Tragfähigkeit und

die für den sicheren Betrieb notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und

gut sichtbar angegeben sein.

(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes

1. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch Geländer oder Brüstungen und durch

Fußleisten gesichert sein. Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein. Geländer

sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer Mittelstange oder senkrechten

Stäben zu sichern, so sie nicht vollflächig verkleidet sind.

2. Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen

muss mindestens 0,5 m betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht nach

außen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert sein.

3. Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche ArbeitnehmerInnen durch herabfallende

Güter gefährdet werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach auszurüsten.

4. Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die

Anzahl der zu befördernden Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar

angegeben sein.

5. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine Warnmarkierung gekennzeichnet sein.

(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2

1. Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus erreicht werden können, sind

zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr besteht, dass ArbeitnehmerInnen beim Heben des

Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem mindestens

1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen auszustatten.

2. Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein, dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des

Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise

erfolgen. Die Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.

3. Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein, dass auch bei Versagen

der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens 0,5 m/s sichergestellt ist und gegen

Bruch der die Hubvorrichtung tragenden Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente

eine mindestens zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht

des Korbes besteht.

4. Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes müssen so beschaffen sein, dass

auch bei Beschädigung die Standsicherheit gewährleistet ist.

(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2

1. Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt

verfügen, an dem Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt

muss für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender Personen auftreten

können, ausgelegt sein.

2. Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer umlaufenden Vorrichtung ausgestattet

sein, die Gewähr leistet, dass auch beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen

ein gefahrloses Anhalten der ArbeitnehmerInnen an der Brustwehr möglich ist.

3. Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb für Krane darf nur mittels

Werkzeugs möglich sein.

4. Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für Krane müssen zum Einhängen in

den Lasthaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der

Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45° nicht überschreiten.

5. Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe für Krane müssen durch Seilschlösser

oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen muss ein

Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung von Backenzahnklemmen ist

nicht zulässig.

6. Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5-fachen des maximal

zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen

Kippen aufweisen.

Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 53. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen sind unter

tatsächlichen Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels durch

eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen

1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um mehr als eine Vierteldrehung

kippt, oder

2. durch eine Einrichtung, die Gewähr leistet, dass ein ausreichender Freiraum um die mitfahrenden

ArbeitnehmerInnen erhalten bleibt, sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung

ausmachen kann, oder

3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.

(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Besteht die Gefahr,

dass mitfahrende ArbeitnehmerInnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des

Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen des Abs. 1

ein Rückhaltesystem einzubauen. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, sofern das

Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird oder wenn ein Überrollen oder Kippen des

Arbeitsmittels auf Grund der Bauart unmöglich ist.

(3) Hubstapler mit aufsitzenden ArbeitnehmerInnen, ausgenommen jene Hubstapler, bei denen ein

Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt ausgeschlossen ist, sind mit einer der folgenden

Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der ArbeitnehmerInnen bei Überrollen oder Kippen des

Hubstaplers auszustatten

1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder

2. Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems oder

3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem Rückhaltesystem.

(4) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden ArbeitnehmerInnen müssen so ausgerüstet sein,

dass die Gefahren für die ArbeitnehmerInnen während des Transportes möglichst gering sind. Dies gilt

insbesondere für die Risiken eines Kontaktes der ArbeitnehmerInnen mit Rädern oder Ketten und eines

Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die LenkerInnen

bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.

(5) Wenn die Gefahr besteht, dass LenkerInnen oder mitfahrende ArbeitnehmerInnen ein bei einem

Überrollen oder Kippen zwischen Teilen des selbstfahrenden Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht

werden, so ist ein Rückhaltesystem für die LenkerInnen bzw. die mitfahrenden ArbeitnehmerInnen

einzubauen.

(6) Selbstfahrende Arbeitsmittel, bei denen die direkte Sicht des Fahrers nicht ausreicht, um die

Sicherheit von ArbeitnehmerInnen zu gewährleisten, müssen mit Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der

Sicht ausgestattet werden.

(7) Lenkerplätze von selbstfahrenden Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den

Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder

Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muss mit

Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.

(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen über eine

feststellbare Bremseinrichtung sowie eine akustische Warnvorrichtung verfügen. Selbstfahrende Arbeitsmittel,

ausgenommen schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel, müssen über eine geeignete

Lenkvorrichtung verfügen. Sofern es die Sicherheit der ArbeitnehmerInnen erfordert, sind sie überdies

mit einer leicht zugänglichen oder automatisch auslösenden Not-Stopp-Vorrichtung auszustatten. Bei

Verwendung in nicht ausreichend beleuchteten Bereichen müssen sie überdies über eine Einrichtung zur

Ausleuchtung der Fahrbahn und über Einrichtungen verfügen, die das Ausmaß der Fahrzeuge erkennen

lassen.

(9) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen ArbeitnehmerInnen nur ständig mitfahren, wenn für

sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich ArbeitnehmerInnen mitgenommen,

müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.

(10) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand, muss bei Verlassen des Lenkerstandes der

Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur

Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstandes darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht

selbstständig einschalten.

(11) Selbstfahrende schienengebundene Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein,

durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener

Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise durch Puffer.

(12) Wenn durch ein plötzliches Blockieren von Kraftübertragungseinrichtungen, wie beispielsweise

Kardanwellen, zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern

ArbeitnehmerInnen gefährdet werden können, so sind diese Arbeitsmittel so auszurüsten oder umzugestalten

(zB Rutschkupplung), dass ein Blockieren der Kraftübertragungseinrichtungen verhindert wird.

Wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen

vorzusehen, um gefährliche Folgen für ArbeitnehmerInnen zu verhindern.

(13) Wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder

beschädigt werden können, sind Aufhängevorrichtungen vorzusehen.

(14) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstapler, muss

die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktsabstände bzw. verschiedenen Hubhöhen

von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.

(15) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung wie Hubstapler, muss

die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen

begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken

ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker beim Stapelvorgang durch herabfallende

Güter gefährdet werden, muss der Lenkerplatz entsprechend gesichert sein.

(16) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit einer Einrichtung ausgestattet sein, die

gewährleistet, dass sie automatisch anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung herausfahren.

Wenn ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel unter normalen Einsatzbedingungen mit ArbeitnehmerInnen

zusammenstoßen oder diese einklemmen können, sind sie mit entsprechenden Verdeckungen,

Verkleidungen und Umwehrungen auszurüsten, ausgenommen solche ferngesteuerte selbstfahrende

Arbeitsmittel, die mit einer Einrichtung ausgestattet sind, die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis

selbsttätig anhalten, wie zB Überwachung des Fahrweges des Fahrzeuges mit Sensoren.

(17) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte

besitzen.

(18) Für die Beschaffenheit von Baggern und Radladern zum Heben von Einzellasten gilt § 145

Abs. 1 bis 5 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch

BGBl. II Nr. 368/1998.

Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 54. (1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht

sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine

unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach

oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder

Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder

hydraulischen Antrieben herabfallen können.

(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein; bei Notbetrieb muss ein

Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen

für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein; sie müssen an

einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten

ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken,

Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung

von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine

Gefährdung von Personen ergibt.

(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten

oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei

Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die

Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine

Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von

Hand aus leicht zu öffnen sein.

Beschaffenheit von Rolltreppen und Fahrsteigen

§ 55. (1) Rolltreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder

Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen

Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von

Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.

Rolltreppen und Fahrsteige müssen unabhängig von der Fahrtrichtung bei Stromausfall durch eine Bremse

selbsttätig zum Stillstand gebracht und festgehalten werden.

(2) An jedem Ende von Rolltreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche

bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein

muss.

Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 56. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und

befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen

standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit

benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.

(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder

mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das

Werkstück zur Gänze verdeckt sein.

(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.

(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem

Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden

können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe,

bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.

Beschaffenheit von Pressen, Stanzen und kraftbetriebenen Tafelscheren

§ 57. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist,

und kraftbetriebene Tafelscheren müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang

bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).

(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub

und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.

Beschaffenheit von Kompressoren

§ 58. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke

und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein.

Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine

Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet

werden können.

(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen

angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht

erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen.

Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 59. (1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes

1. Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag, Gasrücktritt und Nachströmen

zwischen den Entnahmestellen oder dem Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher

andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit Brenngas

als auch für Versorgung mit Sauerstoff.

2. Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den Druckminderer

absperrbar eingerichtet sein.

3. Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch zu erden.

(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes

1. Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und Schneidanlagen unter keinem

höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und verteilt werden.

2. Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt sein.

Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

§ 60. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der

Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni

1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 61. Gemäß § 125 Abs. 8 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser

Verordnung nachstehende gemäß § 106 Abs. 3 Z 3, § 109, § 121 sowie § 123 Abs. 1 und 2 ASchG als

Bundesgesetz geltende Bestimmungen außer Kraft treten

1. § 22 Abs. 8 bis 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 28 Abs. 2 bis 5, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt

Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 und 40, § 41 Abs. 1 bis 7, 9

und 10, §§ 42 bis 47, § 58, § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung

(AAV), BGBl. Nr. 218/1983,

2. § 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5

und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung

(AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983,

3. §§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961,

4. §§ 80 bis 82, §§ 84 bis 86, § 87 Abs. 8, §§ 89 bis 91, § 93 Abs. 3 bis 6, §§ 94 bis 103, § 104

Abs. 3, § 105 Abs. 2 bis 7 und § 106 der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV),

BGBl. Nr. 265/1951,

5. die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane

und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,

6. die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge

verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,

7. die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher

Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981,

8. die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden,

BGBl. Nr. 290/1989,

9. § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1 erster bis vierter sowie siebter und achter Satz, § 9 Abs. 5, § 13

Abs. 1 bis 3, § 16 Abs. 5, § 18, § 26, § 30, § 31, § 32 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 33 Abs. 1, § 34, §§ 37

bis 39, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41 bis 46 sowie §§ 52 bis 59 der Verordnung über den Schutz des

Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern in Eisen- und Stahlhüttenbetrieben, BGBl.

Nr. 122/1955,

10. § 1, § 3, § 4, § 6, § 14, §§ 39 bis 56, §§ 62 bis 66 sowie der Anhang der Azetylenverordnung,

BGBl. Nr. 75/1951,

11. § 9, § 11 Abs. 1 und Abs. 4, § 45 Abs. 3 sowie §§ 47 bis 51 der Verordnung über den Schutz der

Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und

Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955.

§ 62. (1) Die folgenden Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/

1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/1998, treten außer Kraft

1. § 6 Abs. 9, § 16 Abs. 1, 2, 4, 6 und 7,

2. §§ 74 bis 80,

3. §§ 134 bis 138,

4. §§ 142 und 143,

5. § 144 Abs. 1 bis 4 und Abs. 8 erster Satz,

6. § 151 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1,

7. § 151 Abs. 3 Z 3, 7, 8, 9 und 11,

8. § 151 Abs. 4 Z 2 und 3,

9. § 151 Abs. 5 Z 1, 3, 7, 8.

(2) § 151 Abs. 6 lautet

„(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in

Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen

durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung

(§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen

mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen durchzuführen.“

(3) Die Überschrift des 8. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/

1994 lautet: „Laufbrücken und Lauftreppen“.

(4) Die Überschrift des 20. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/

1994 lautet: „Bauaufzüge“.

(5) Die Überschrift des 21. Abschnittes der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/

1994 lautet: „Arbeiten mit Maschinen“.

§ 63. Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als

Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes

regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft

1. §§ 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 25 Abs. 5, §§ 45, 56, 57 und 59, § 60 Abs. 1, §§ 61, 86 und 87, § 110

Abs. 1, §§ 303 bis 306 und 313 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959; in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, BGBl. II

Nr. 108/1997 und 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und

518/1995.

2. §§ 31 und 33 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der

Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der

Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und BGBl. II Nr. 134/1997, der

Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.

§ 64. Änderungen der Anhänge A und B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für

Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.

Inkrafttreten

§ 65. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

(2) Folgende Anforderungen gelten erst ab 5. Dezember 2002

1. Ausrüstung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Brandbekämpfungseinrichtungen gemäß § 23

Abs. 8,

2. Einrichtungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen bei mobilen Arbeitsmitteln gemäß § 53

Abs. 1, 3, 5, 6, 11, 12 und 13.

(3) Gemäß § 109 ASchG wird festgestellt, dass gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung § 36

und § 37 Abs. 1 bis 5 ASchG in Kraft treten.

BGBlPdf 164. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

Nach Mitteilungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung haben folgende

weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl. Nr. 357/1971, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 78/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Albanien 15. Oktober 1991

Algerien 21. Februar 1996

Argentinien 19. Oktober 1994

Armenien 16. September 1992

Aserbaidschan 18. September 1992

Bahamas 19. Oktober 1995

Bahrain 14. Februar 1996

Belarus 10. Juli 1992

Bolivien 23. Juni 1995

Bosnien und Herzegowina 14. Mai 1997

Chile 24. September 1991

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

China 7. Jänner 1993

Costa Rica 27. April 1993

Estland 23. Juni 1992

Georgien 7. August 1992

Kolumbien 15. Juli 1997

Kroatien 22. September 1998

Lettland 8. August 1997

Litauen 6. Juli 1992

die ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 27. Oktober 1998

Föderierte Staaten

von Mikronesien 24. Juni 1993

Mosambik 7. Juni 1995

Nicaragua 20. März 1995

Oman 24. Juli 1995

Panama 8. April 1996

Peru 9. August 1993

Simbabwe 20. Mai 1994

Slowakei 27. Mai 1994

Slowenien 7. März 1994

Spanien 18. August 1994

St. Kitts und Nevis 4. August 1995

Vereinigte Republik Tansania 18. Mai 1992

Tschechische Republik 23. März 1993

Turkmenistan 26. September 1992

Usbekistan 26. Juli 1995

Venezuela 2. Mai 1995

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