Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164_1999 AT

164. Bundesgesetz: Änderung zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Arbeiterkammergesetzes, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Änderung zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Arbeiterkammergesetzes, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert

1. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt

„Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte

§ 17a. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die

Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der

vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“

2. § 40 Abs. 1 lautet

„(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen

Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden

sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der

Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche

Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte

Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist.“

3. § 76 Abs. 1 lautet

„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den

Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei

aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die

Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer

Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren

gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den

nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten

Betrag nicht überschreiten.“

4. § 76 Abs. 5 lautet

„(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den

Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des

Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der

Angelegenheit gehandelt hat.“

Artikel 2

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 166/1998, wird wie folgt geändert

§ 19 letzter Satz lautet

„Die Arbeiterkammer-Wahlordnung hat vorzusehen, daß sich körper- oder sinnesbehinderte Wähler von

einer Person, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen

dürfen.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem die Allgemeine Bergpolizeiverordnung geändert wird

Die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch das

Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert

§ 327 Abs. 1 lautet

„(1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder

an Behinderungen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei Arbeiten im Bergbau einer besonderen

Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten im Bergbau

nicht beschäftigt werden.“

Artikel 4

Änderung der Bundesabgabenordnung – BAO

Die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert

In § 90 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist

auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der

vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“

Artikel 5

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Sind Beschuldigte oder Nebenbeteiligte blind oder hochgradig sehbehindert und nicht durch Verteidiger

oder Bevollmächtigte vertreten, so hat ihnen die Finanzstrafbehörde auf Verlangen den Inhalt der Akten

oder Aktenteile durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst

geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“

2. § 84 Abs. 3 lautet

„(3) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein

Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig

hörbehindert ist.“

3. Im § 117 Abs. 2 und im § 126 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Gebrechlichkeit“ das Wort

„Behinderung“.

4. Im § 127 Abs. 1 lautet der zweite Satz

„Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter

der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist, ein

Dolmetscher beizuziehen.“

5. Im § 185 Abs. 1 lautet der letzte Satz

„Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung

notwendig war, weil der Beschuldigte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder

hochgradig hörbehindert war.“

6. Im § 185 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt

„Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung

notwendig war, weil der Nebenbeteiligte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos

oder hochgradig hörbehindert war.“

Artikel 6

Änderung der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO

Die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert

1. § 25 erhält die Bezeichnung (1).

2. Als Abs. 2 wird eingefügt

„(2) Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (§§ 80 ff

BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach

Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu

bringen.“

Artikel 7

Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert

1. § 566 lautet

„§ 566. Wird bewiesen, daß die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit

ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der

Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.“

2. § 591 lautet

„§ 591. Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit

fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie

diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht

Zeugen sein.“

3. Im § 616 werden die Worte „einem Sinnlosen“ durch die Worte „einem Testierunfähigen“ ersetzt.

4. § 1308 lautet

„§ 1308. Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden

beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen

Ersatz ansprechen.“

5. Im § 1494 wird die Wendung „wie gegen Pupillen, Wahn- oder Blödsinnige,“ durch die Wendung „wie

gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben,“ ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 56/1999 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 79 wird folgender § 79a eingefügt

„§ 79a. (1) Wenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht – gegebenenfalls unter Verwendung

technischer Hilfsmittel – dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht

vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen

Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.

(2) Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in

bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen

auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung

eines Verteidigers in Strafsachen ist § 41 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.“

2. Im § 98 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 79a tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung der Strafprozeßordnung 1975

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert

Im § 198 Abs. 3 wird das Wort „taub“ durch den Ausdruck „gehörlos“ ersetzt.

BGBlPdf 164. Kundmachung: Kundmachung gemäß § 33 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997

Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird

folgende Liste der am 1. Jänner 1999 in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel kundgemacht

BGBlPdf 164. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Peru am 25. März 1999 seine

Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen

Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/1999)

hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →