164. Bundesgesetz: Änderung zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, des Arbeiterkammergesetzes, der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, der Bundesabgabenordnung, des Finanzstrafgesetzes, der Abgabenexekutionsordnung, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Gerichtsorganisationsgesetzes und der Strafprozeßordnung 1975
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG
Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert
1. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift eingefügt
„Blinde und hochgradig sehbehinderte Beteiligte
§ 17a. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Beteiligten, die eines Vertreters entbehren, hat die
Behörde auf Verlangen den Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der
vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“
2. § 40 Abs. 1 lautet
„(1) Mündliche Verhandlungen sind unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen
Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen und, sofern sie mit einem Augenschein verbunden
sind, womöglich an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der
Sachlage am zweckmäßigsten erscheint. Bei der Auswahl des Verhandlungsortes ist, sofern die mündliche
Verhandlung nicht mit einem Augenschein verbunden ist, darauf zu achten, daß dieser für körperbehinderte
Beteiligte gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich ist.“
3. § 76 Abs. 1 lautet
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den
Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei
aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die
Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer
Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren
gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den
nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten
Betrag nicht überschreiten.“
4. § 76 Abs. 5 lautet
„(5) Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den
Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des
Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der
Angelegenheit gehandelt hat.“
Artikel 2
Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 166/1998, wird wie folgt geändert
§ 19 letzter Satz lautet
„Die Arbeiterkammer-Wahlordnung hat vorzusehen, daß sich körper- oder sinnesbehinderte Wähler von
einer Person, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich bei der Wahlhandlung helfen lassen
dürfen.“
Artikel 3
Bundesgesetz, mit dem die Allgemeine Bergpolizeiverordnung geändert wird
Die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, zuletzt geändert durch das
Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, wird wie folgt geändert
§ 327 Abs. 1 lautet
„(1) Arbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder
an Behinderungen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei Arbeiten im Bergbau einer besonderen
Gefahr ausgesetzt wären oder andere Arbeitnehmer gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten im Bergbau
nicht beschäftigt werden.“
Artikel 4
Änderung der Bundesabgabenordnung – BAO
Die Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert
In § 90 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist
auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der
vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“
Artikel 5
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert
1. Im § 79 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Sind Beschuldigte oder Nebenbeteiligte blind oder hochgradig sehbehindert und nicht durch Verteidiger
oder Bevollmächtigte vertreten, so hat ihnen die Finanzstrafbehörde auf Verlangen den Inhalt der Akten
oder Aktenteile durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst
geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.“
2. § 84 Abs. 3 lautet
„(3) Der Vernehmung ist ein Dolmetscher beizuziehen, wenn der Beschuldigte oder ein
Nebenbeteiligter der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig
hörbehindert ist.“
3. Im § 117 Abs. 2 und im § 126 tritt jeweils an die Stelle des Wortes „Gebrechlichkeit“ das Wort
„Behinderung“.
4. Im § 127 Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Der mündlichen Verhandlung ist ein Schriftführer und, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter
der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist, ein
Dolmetscher beizuziehen.“
5. Im § 185 Abs. 1 lautet der letzte Satz
„Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung
notwendig war, weil der Beschuldigte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos oder
hochgradig hörbehindert war.“
6. Im § 185 Abs. 2 wird folgender letzter Satz angefügt
„Die Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung
notwendig war, weil der Nebenbeteiligte der Verhandlungssprache nicht hinreichend kundig, gehörlos
oder hochgradig hörbehindert war.“
Artikel 6
Änderung der Abgabenexekutionsordnung – AbgEO
Die Abgabenexekutionsordnung – AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 694/1993, wird wie folgt geändert
1. § 25 erhält die Bezeichnung (1).
2. Als Abs. 2 wird eingefügt
„(2) Ist der Abgabenschuldner blind oder hochgradig sehbehindert und nicht vertreten (§§ 80 ff
BAO), so ist ihm auf Verlangen der Inhalt von Akten oder Aktenteilen durch Verlesung oder nach
Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu
bringen.“
Artikel 7
Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert
1. § 566 lautet
„§ 566. Wird bewiesen, daß die Erklärung in einem die hiefür erforderliche Besonnenheit
ausschließenden Zustand, wie dem einer psychischen Krankheit, einer geistigen Behinderung oder der
Trunkenheit, geschehen sei, so ist sie ungültig.“
2. § 591 lautet
„§ 591. Personen unter achtzehn Jahren, Personen, denen auf Grund einer Behinderung die Fähigkeit
fehlt, entsprechend der jeweiligen Testamentsform den letzten Willen des Erblassers zu bezeugen, sowie
diejenigen, welche die Sprache des Erblassers nicht verstehen, können bei letzten Anordnungen nicht
Zeugen sein.“
3. Im § 616 werden die Worte „einem Sinnlosen“ durch die Worte „einem Testierunfähigen“ ersetzt.
4. § 1308 lautet
„§ 1308. Wenn Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, oder Unmündige jemanden
beschädigen, der durch irgendein Verschulden hierzu selbst Veranlassung gegeben hat, so kann er keinen
Ersatz ansprechen.“
5. Im § 1494 wird die Wendung „wie gegen Pupillen, Wahn- oder Blödsinnige,“ durch die Wendung „wie
gegen Minderjährige oder Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben,“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 56/1999 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 76/1999, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 79 wird folgender § 79a eingefügt
„§ 79a. (1) Wenn dies erforderlich scheint, hat das Gericht – gegebenenfalls unter Verwendung
technischer Hilfsmittel – dafür zu sorgen, daß eine blinde oder hochgradig sehbehinderte Partei, die nicht
vertreten ist, vom wesentlichen Inhalt der zugestellten Schriftstücke und der bei Gericht befindlichen
Akten Kenntnis erlangen kann; die Kosten trägt der Bund.
(2) Kann mit den Maßnahmen nach Abs. 1 das Auslangen nicht gefunden werden, ist in Verfahren in
bürgerlichen Rechtssachen einer solchen Partei unabhängig von ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen
auf Antrag Verfahrenshilfe (§ 64 Abs. 1 Z 3 und 4 ZPO) zu gewähren; für die Beigebung
eines Verteidigers in Strafsachen ist § 41 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten nicht Bedacht zu nehmen ist.“
2. Im § 98 wird nach dem Abs. 6 folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 79a tritt mit 1. August 1999 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung der Strafprozeßordnung 1975
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert
Im § 198 Abs. 3 wird das Wort „taub“ durch den Ausdruck „gehörlos“ ersetzt.
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60/1997, wird
folgende Liste der am 1. Jänner 1999 in Österreich zugelassenen Pflanzenschutzmittel kundgemacht
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Peru am 25. März 1999 seine
Beitrittsurkunde zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf (BGBl. Nr. 96/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 6/1999)
hinterlegt.