164. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
1. Das Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I Nr. 79, wird wie folgt berichtigt
Im Art. II Z 4 lautet es statt „ „der Bundesminister für Jugend und Familie“ “ richtig „ „dem
Bundesminister für Jugend und Familie“ “ und statt „ „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie“ “ richtig „ „dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ “.
2. Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, wird wie folgt berichtigt
Im § 20 lautet es
a) in Z 4 und Z 5 jeweils statt „9 Abs. 1“ richtig „9“;
b) in Z 5 statt „11 Abs. 3 lit. b“ richtig „11 Abs. 1 lit. b“.
3. Das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz
1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Agrarverfahrensgesetz,
das Auskunftspflichtgesetz, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz
1985, das Sicherheitspolizeigesetz, das Fremdengesetz 1997, das Handelsgesetzbuch, das
Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Verlautbarungsgesetz
1985 und das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert werden, BGBl. I Nr. 158/1998,
wird wie folgt berichtigt
Im Art. 1 lautet es in Z 36 statt „§ 67 samt Überschrift“ richtig „§ 67h samt Überschrift“.
Auf Grund der §§ 29 und 44 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 29 GTG auch im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, verordnet
Die Anhörungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen
kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der
Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Die Behörde hat darüber hinaus bei Anhörungen nach
§ 1 Z 6 den Ämtern der Landesregierungen, der Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine
Freisetzung von GVO vorgenommen werden soll, und den an diese Gemeinde unmittelbar angrenzenden
Nachbargemeinden das Einbringen eines Antrages auf Freisetzung von GVO schriftlich mitzuteilen und
den Ämtern der Landesregierungen je eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten
Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übermitteln. Eine weitere Kopie ist der Gemeinde, in
deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung vorgenommen werden soll, zu übermitteln.“
2. § 2 Abs. 2 lautet
„(2) Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die
Amtsstunden, während der in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben sowie den
Hinweis zu enthalten, daß es jeder natürlichen oder juristischen Person freisteht, der Behörde innerhalb
der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. Wenn diese Unterlagen auch bei
Ämtern der Landesregierung aufliegen werden, so sind diese Ämter in der Kundmachung anzuführen.“
3. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) In der Kundmachung ist auch der Termin und der Ort der Anhörung anzugeben und die
öffentliche Ladung auszusprechen, daß jede natürliche Person bzw. die vertretungsbefugten Organe jeder
juristischen Person, die fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt haben, zur
Teilnahme an der Anhörung eingeladen sind.“
4. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) In der Kundmachung ist weiters die Höhe und Art der Entrichtung des Kostenersatzes gemäß § 3
Abs. 2 anzugeben.“
5. § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
6. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Behörde hat jeder natürlichen oder juristischen Person, die dies wünscht, eine schriftliche
Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist (siehe Anlage), oder
gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages
und der dazugehörigen Unterlagen zu übergeben oder zuzusenden.“
7. § 3 Abs. 3 entfällt.
8. Der bisherige Abs. 4 des § 3 wird als Abs. 3 bezeichnet.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens,
die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedem herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und
zu fördern;
in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser
Grundsätze darstellen;
in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen
Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt
und für die Entwicklung jedes Menschen ist;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und
Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre
Rundfunkpolitik darstellen;
in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie
Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen
Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;
überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu
beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus
welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;
in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu
stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu
entwickeln, sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der
Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den
Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu
tragen;
in der Erkenntnis, daß es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;
eingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz
über Massenmedienpolitik;
in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung,
über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität
für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa
verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln –
sind wie folgt übereingekommen
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziel und Zweck
Dieses Übereinkommen befaßt sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den
Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von
Fernsehprogrammen zu erleichtem.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a) „Verbreitung“ die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die
Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art
in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schließt Fernmeldedienste, die auf
individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;
b) „Weiterverbreitung“ den Empfang und – ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel – die
gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder
wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die
Allgemeinheit verbreitet werden;
c) „Rundfunkveranstalter“ die natürliche und juristische Person, die Fernsehprogramme für den
Empfang durch die Allgemeinheit zusammenstellt und sie verbreitet oder vollständig und
unverändert durch einen Dritten verbreiten läßt;
d) „Programm“ die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen
Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgestellt wird;
e) „europäische audiovisuelle Werke“ kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von
europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;
f) „Werbung“ jede öffentliche Äußerung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete
oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee
oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür dem
Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung
gestellt wird;
g) „Sponsern“ die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunktätigkeiten
oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder
indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der
Person zu fördern.
Artikel 3
Geltungsbereich
Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer
Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über
Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen
Vertragsparteien empfangen werden kann.
Artikel 4
Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung
Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung
mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie
gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den
Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.
Artikel 5
Pflichten der sendenden Vertragsparteien
(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen
dafür, daß alle Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem
Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens
entsprechen.
(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist die sendende Vertragspartei
a) im Fall einer terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in der die Erstausstrahlung durchgeführt
wird;
b) im Fall der Verbreitung über Satelliten
i) die Vertragspartei, in der sich die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet;
ii) die Vertragspartei, die das Recht auf Nutzung einer Frequenz oder einer Satellitenkapazität
gewährt, wenn sich die Aufwärtsverbindung in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei
dieses Übereinkommens ist;
iii) die Vertragspartei, in welcher der Rundfunkveranstalter seinen Sitz hat, wenn die Zuständigkeit
nach den Ziffern i und ii nicht festgelegt ist.
(3) Wenn Programme, die aus Staaten verbreitet werden, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens
sind, durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer
Vertragspartei im Sinne des Artikels 3 weiterverbreitet werden, stellt diese Vertragspartei, indem sie als
sendende Vertragspartei handelt, durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen sicher, daß
den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprochen wird.
Artikel 6
Bereitstellung von Informationen
(1) Die Verantwortlichen des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde
jeder Vertragspartei ausgestellten Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag
oder durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.
(2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den
Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die
Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen
Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des
Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.
Kapitel II
Bestimmungen zur Programmgestaltung
Artikel 7
Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters
(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die
Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
Insbesondere dürfen sie
a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;
b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.
(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder
sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden,
wenn anzunehmen ist, daß sie auf Grund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen
gesehen werden.
(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse
sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.
Artikel 8
Recht auf Gegendarstellung
(1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, daß jede natürliche oder juristische Person ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick
auf Sendungen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im
Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben
oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie
sorgt insbesondere dafür, daß die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen
Fristen und anderen Modalitäten so gestaltet sind, daß dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die
wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher
Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten
gewährleistet.
(2) Zu diesem Zweck wird der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich
ist, darin in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.
Artikel 9
Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen
Jede Vertragspartei prüft die rechtlichen Maßnahmen, mit denen vermieden werden soll, das Recht
der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage zu stellen, daß ein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte
zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei Ereignissen von großem
Interesse für die Öffentlichkeit so ausübt, daß einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit in einer oder
mehreren anderen Vertragsparteien die Möglichkeit genommen wird, dieses Ereignis im Femsehen zu
verfolgen.
Artikel 10
Kulturelle Ziele
(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen
Mitteln dafür, daß die Rundfunkveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen
Werken vorbehalten; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung und
Videotextdienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung
des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur
und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.
(2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des
Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuß ersucht
werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht
dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.
(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren
zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung
der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität
für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen
Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, daß Programme, die durch
Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3
verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Vielfalt der Presse und die Entwicklung der Filmindustrie
gefährden. – Daher darf kein Kinofilm vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung im Kino
durch diese Programme verbreitet werden, sofern nicht die Rechteinhaber und der Rundfunkveranstalter
etwas anderes vereinbaren; bei Kinofilmen, die in Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter
hergestellt wurden, beträgt diese Frist ein Jahr.
Kapitel III
Werbung
Artikel 11
Allgemeine Normen
(1 ) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.
(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.
(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren
Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.
(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben,
Artikel 12
Dauer
(1) Die Werbedauer darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz
darf jedoch auf 20 Prozent angehoben werden, wenn Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit
für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von
Dienstleistungen eingeschlossen werden; die Dauer der Spotwerbung darf aber 15 Prozent nicht überschreiten.
(2) Die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums darf 20 Prozent
nicht überschreiten.
(3) Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die
Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag
nicht überschreiten.
Artikel 13
Form und Aufmachung
(1) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von
anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich wird sie in Blöcken gesendet.
(2) Unterschwellige Werbung ist verboten.
(3) Schleichwerbung, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in
Sendungen zu Werbezwecken, ist verboten.
(4) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen
und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.
Artikel 14
Einfügung der Werbung
(1) Werbung wird zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten
Voraussetzungen kann Werbung auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang
und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.
(2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen
ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur
zwischen den eigenständigen Teilen oder in die Pausen eingefügt werden.
(3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von
Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung,
daß diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen
werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten
länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.
(4) Werden andere als die von Absatz 2 erfaßten Sendungen durch Werbung unterbrochen, so soll
der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens
20 Minuten betragen.
(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichtensendungen
und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen
religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie
kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der
Absätze 1 bis 4.
Artikel 15
Werbung für bestimmte Erzeugnisse
(1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.
(2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muß folgenden Regeln entsprechen
a) Sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht,
darf in der Werbung mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht
werden;
b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in
Verbindung bringen;
c) sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs-
oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;
d) sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in
einem negativen Licht erscheinen lassen;
e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.
(3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei
nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.
(4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche
erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den
Menschen nicht schädlich sind.
Artikel 16
Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet
(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu
vermeiden, darf Werbung, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei
außerhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften nicht
umgehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer
Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter
stellen als die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im
Hoheitsbereich dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder
b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet
geschlossen haben.
Kapitel IV
Sponsern
Artikel 17
Allgemeine Normen
(1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden,
müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als
solche bezeichnet werden.
(2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den
Sponsor so beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters
im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.
(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von
Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch
besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen
Sendungen.
Artikel 18
Verbotenes Sponsern
(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren
Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen
besteht, für die Werbung auf Grund des Artikels 15 verboten ist.
(2) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist
verboten.
Kapitel V
Gegenseitige Hilfeleistung
Artikel 19
Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens
zu unterstützen.
(2) Zu diesem Zweck
a) benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem
Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
b) gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach
Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.
(3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde
a) liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;
b) liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen
über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem
Übereinkommen erfaßten Bereichen;
c) arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies
nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses
Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;
d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die
sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.
Kapitel VI
Ständiger Ausschuß
Artikel 20
Ständiger Ausschuß
(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.
(2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten
sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten
entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr
Stimmrecht ausüben und umgekehrt.
(3) Jeder in Artikel 29 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens
ist, kann im Ständigen Ausschuß als Beobachter vertreten sein.
(4) Der Ständige Ausschuß kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu
erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale
oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfaßten
Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer
seiner Sitzungen vertreten zu lassen. Der Beschluß, solche Sachverständigen oder solche Gremien
einzuladen, wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Ständigen Ausschusses gefaßt.
(5) Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung
findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er
zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarates dies
verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 Absatz 2 oder auf
Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2.
(6) Der Ständige Ausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die
Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.
(7) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels und des Artikels 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse
des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine
Geschäftsordnung.
Artikel 21
Aufgaben des Ständigen Ausschusses
Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen.
Er kann
a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens
abgeben;
b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene
Änderungen prüfen;
c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens
prüfen;
d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten,
die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;
e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29
Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.
Artikel 22
Berichte des Ständigen Ausschusses
Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee
des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefaßte Beschlüsse.
Kapitel VII
Änderungen
Artikel 23
Änderungen
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den
Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem
Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär
des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des
Ständigen Ausschusses ein.
(3) Der Ständige Ausschuß prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit
seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der
Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
(4) Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien
dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.
Kapitel VIII
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
Artikel 24
Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens
(1) Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die
sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die
Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.
(2) Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige
Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1
Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der
Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten
Programms vorläufig aussetzen.
(3) In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann
die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach
der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.
(4) Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des
Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.
Kapitel IX
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 25
Vergleich
(1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen
sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.
(2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich
den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine
zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.
(3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahrnehmung
seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu
stellen.
Artikel 26
Schiedsverfahren
(1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeiten nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie
diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang
zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs
Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustandekommt, kann die
Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.
(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, daß sie die Anwendung des im Anhang zu diesem
Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft
gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch
anerkennt.
Kapitel X
Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien
Artikel 27
Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen
(1) In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem
Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand
keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.
(2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu
schließen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiter entwickeln oder ihren Anwendungsbereich
ausdehnen.
(3) Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten
der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuß der Rechte oder die
Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.
Artikel 28
Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien
Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen
als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden. die durch Rechtsträger
oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet
werden.
Kapitel XI
Schlußbestimmungen
Artikel 29
Unterzeichnung und Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag das Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von
drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des
Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu
sein.
(3) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten
dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwendet.
(4) Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die
später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 30
Beitritt von Nichtmitgliedstaaten
(1 ) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach
Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des
Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die
Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden anderen Staat einladen, dem
Übereinkommen beizutreten.
(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der
auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarats folgt.
Artikel 31
Geltungsbereichsklausel
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-.
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf
die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete
Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in
Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär
folgt.
(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete
Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die
Rücknahme wird am ersten Tag das Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 32
Vorbehalte
(1) Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
a) kann jeder Staat erklären, daß er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen,
die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten,
in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften nicht entspricht;
b) kann das Vereinigte Königreich erklären, daß es sich das Recht vorbehält, die in Artikel 15
Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung, Werbung für Tabakerzeugnisse zu verbieten, hinsichtlich
der Werbung für Zigarren und Pfeifentabak, die von der Independent Broadcasting Authority
über terrestrische Mittel in seinem Hoheitsgebiet gesendet wird, nicht zu erfüllen.
Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
(2) Gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.
(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an
den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die
Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht
hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann
jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der
betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Artikel 33
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs
Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 34
Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten das Rates, den anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und jedem Staat,
der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,
a) jede Unterzeichnung;
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkomrnens nach den Artikeln 29, 30 und 31;
d) jeden nach Artikel 22 verfaßten Bericht;
e) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem
Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen
Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und
allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.
Anhang
Schiedsverfahren
1. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretariat des Europarats notifiziert. Er
enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär
übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.
2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein
Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren
gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat
oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei
bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die
Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das
Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die
Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die
in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.
3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter;
die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der
Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden
Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden
Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft
befaßt gewesen sein.
4. Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär
das Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch
den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats
ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien,
so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung
steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird
angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters
der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.
5. Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.
6. Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, daß sie dieselben Interessen verfolgen,
ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.
7. Die Streitparteien und der Ständige Ausschuß stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur
Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.
8. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner
Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
9. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der
ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.
10. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen
Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den
Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 7. August 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das
Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen
Deutschland, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Italien, Lettland, Malta, Norwegen, Polen, San
Marino, Schweiz, Slowakei, Spanien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey
und Jersey), Zypern.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde haben
nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Deutschland
Erklärung
Derzeit ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, in dem die Frage wichtig sein
kann, ob die Europäischen Gemeinschaften befugt waren, die Fernsehrichtlinie zu erlassen.
Die Bundesrepublik möchte klarstellen, daß die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des
Übereinkommens ihre Zustimmung zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen
jedoch nicht beeinflußt.
Finnland
Vorbehalt
Finnland erklärt im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens, daß es sich das
Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach
Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese
Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Frankreich
Erklärung
In demselben Geiste wie zur Zeit der Annahme der Gemeinschaftsrichtlinie „Fernsehen ohne
Grenzen“ im Oktober 1989, hat Frankreich beschlossen, das Übereinkommen des Europarates über das
grenzüberschreitende Fernsehen zu unterzeichnen, mit der Absicht, die Informationsfreiheit und den
Austausch und die Produktion von audiovisuellen Programmen in Europa zu fördern.
Jetzt, da das audiovisuelle EUREKA Projekt Früchte zu tragen beginnt, beabsichtigt Frankreich, alles
zu tun um sicherzustellen, daß das Übereinkommen in einem größeren geographischen Rahmen einen
Beitrag zur Förderung europäischer Programme und zur Entstehung eines strukturierten und
wettbewerbsfähigen kontinentalen Marktes leistet.
Hinter diesem Übereinkommen stand nicht die Absicht – und dafür sollte es auch nicht verwendet
werden –, Projekte zu rechtfertigen, deren einziger Zweck es ist, nationale und gemeinschaftliche
Rechtsvorschriften zu umgehen, die die Förderung europäischer Programme und Produktionen zum Ziel
haben.
Indem es sich daher verpflichtet, ist Frankreich sicher, daß alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens
die gleichen Bedenken teilen, da jede Auslegung oder Maßnahme, die diesen Grundsätzen
zuwiderläuft, eine ernstliche Untergrabung der Fundamente der Politik einer europäischen audiovisuellen
Zusammenarbeit darstellen würde.
Lettland
Vorbehalt
Gemäß Art. 32 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von
Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik
Lettland zu beschränken.
Norwegen
Vorbehalt
Die Regierung von Norwegen behält sich im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a das Recht vor,
die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, zu
beschränken, soweit diese Weitervermittlung den Norwegischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht
entspricht.
Schweiz
Vorbehalt
Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für
alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu
beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Slowakei
Vorbehalt
Im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik,
daß sie sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische
Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit
diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Ungarn
Vorbehalt und Erklärung
Die Republik Ungarn erklärt, daß sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die
Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen
ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung
übernimmt, als obligatorisch anerkennt, und daß sie im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens
sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke
nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese
Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.