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164_1998 AT

164. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 164. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird

kundgemacht

1. Das Budgetbegleitgesetz 1998, BGBl. I Nr. 79, wird wie folgt berichtigt

Im Art. II Z 4 lautet es statt „ „der Bundesminister für Jugend und Familie“ “ richtig „ „dem

Bundesminister für Jugend und Familie“ “ und statt „ „der Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie“ “ richtig „ „dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie“ “.

2. Das Umweltkontrollgesetz, BGBl. I Nr. 152/1998, wird wie folgt berichtigt

Im § 20 lautet es

a) in Z 4 und Z 5 jeweils statt „9 Abs. 1“ richtig „9“;

b) in Z 5 statt „11 Abs. 3 lit. b“ richtig „11 Abs. 1 lit. b“.

3. Das Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz

1991, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, das Zustellgesetz, das Agrarverfahrensgesetz,

das Auskunftspflichtgesetz, das Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, das Verwaltungsgerichtshofgesetz

1985, das Sicherheitspolizeigesetz, das Fremdengesetz 1997, das Handelsgesetzbuch, das

Volksanwaltschaftsgesetz 1982, das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, das Verlautbarungsgesetz

1985 und das Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 geändert werden, BGBl. I Nr. 158/1998,

wird wie folgt berichtigt

Im Art. 1 lautet es in Z 36 statt „§ 67 samt Überschrift“ richtig „§ 67h samt Überschrift“.

BGBlPdf 164. Verordnung: Änderung der Anhörungsverordnung

Auf Grund der §§ 29 und 44 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr, hinsichtlich des § 29 GTG auch im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, verordnet

Die Anhörungsverordnung, BGBl. II Nr. 61/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Behörde hat im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in zwei örtlichen Tageszeitungen

kundzumachen, daß ein Antrag im Sinne des § 1 gestellt wurde und diesbezügliche Unterlagen bei der

Behörde zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen. Die Behörde hat darüber hinaus bei Anhörungen nach

§ 1 Z 6 den Ämtern der Landesregierungen, der Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine

Freisetzung von GVO vorgenommen werden soll, und den an diese Gemeinde unmittelbar angrenzenden

Nachbargemeinden das Einbringen eines Antrages auf Freisetzung von GVO schriftlich mitzuteilen und

den Ämtern der Landesregierungen je eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten

Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übermitteln. Eine weitere Kopie ist der Gemeinde, in

deren örtlichem Zuständigkeitsbereich eine Freisetzung vorgenommen werden soll, zu übermitteln.“

2. § 2 Abs. 2 lautet

„(2) Die Kundmachung hat den Ort und den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die

Amtsstunden, während der in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, anzugeben sowie den

Hinweis zu enthalten, daß es jeder natürlichen oder juristischen Person freisteht, der Behörde innerhalb

der Auflegungsfrist begründete Einwendungen schriftlich zu übermitteln. Wenn diese Unterlagen auch bei

Ämtern der Landesregierung aufliegen werden, so sind diese Ämter in der Kundmachung anzuführen.“

3. § 2 Abs. 3 lautet

„(3) In der Kundmachung ist auch der Termin und der Ort der Anhörung anzugeben und die

öffentliche Ladung auszusprechen, daß jede natürliche Person bzw. die vertretungsbefugten Organe jeder

juristischen Person, die fristgerecht begründete Einwendungen schriftlich übermittelt haben, zur

Teilnahme an der Anhörung eingeladen sind.“

4. Dem § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) In der Kundmachung ist weiters die Höhe und Art der Entrichtung des Kostenersatzes gemäß § 3

Abs. 2 anzugeben.“

5. § 3 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

6. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Behörde hat jeder natürlichen oder juristischen Person, die dies wünscht, eine schriftliche

Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist (siehe Anlage), oder

gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages

und der dazugehörigen Unterlagen zu übergeben oder zuzusenden.“

7. § 3 Abs. 3 entfällt.

8. Der bisherige Abs. 4 des § 3 wird als Abs. 3 bezeichnet.

BGBlPdf 164. Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen samt Anhang

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens,

die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedem herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und

zu fördern;

in der Erwägung, daß die Würde und der gleiche Wert jedes Menschen Grundbestandteile dieser

Grundsätze darstellen;

in der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung und Information, wie sie in Artikel 10 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist, einer der wesentlichen

Grundsätze einer demokratischen Gesellschaft und eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt

und für die Entwicklung jedes Menschen ist;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen des freien Flusses von Informationen und

Ideen und der Unabhängigkeit der Rundfunkveranstalter, die eine unerläßliche Grundlage für ihre

Rundfunkpolitik darstellen;

in Bestätigung der Bedeutung des Rundfunks für die kulturelle Entwicklung und die freie

Meinungsbildung unter Bedingungen, die Pluralismus und Chancengleichheit für alle demokratischen

Gruppen und politischen Parteien gewährleisten;

überzeugt, daß die ständige Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie dazu

beitragen sollte, das Recht zu fördern, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen, Informationen und Ideen, aus

welcher Quelle sie auch stammen mögen, zu äußern, zu beschaffen, zu empfangen und zu übermitteln;

in dem Wunsch, der Öffentlichkeit eine immer größere Auswahl an Programmen zur Verfügung zu

stellen und dabei das europäische Erbe zu mehren und das audiovisuelle Schaffen in Europa zu

entwickeln, sowie in dem Entschluß, dieses kulturelle Ziel durch das Bemühen um die Steigerung der

Produktion und der Verbreitung qualitativ hochwertiger Sendungen zu erreichen und dadurch den

Erwartungen der Öffentlichkeit auf dem Gebiet der Politik, der Bildung und der Kultur Rechnung zu

tragen;

in der Erkenntnis, daß es notwendig ist, die gemeinsame allgemeine Rahmenregelung zu festigen;

eingedenk der Entschließung Nr. 2 und der Erklärung der Ersten Europäischen Ministerkonferenz

über Massenmedienpolitik;

in dem Wunsch, die in den bestehenden Europaratsempfehlungen über die Grundsätze der Fernsehwerbung,

über die Gleichstellung von Frau und Mann in den Medien, über die Nutzung von Satellitenkapazität

für Fernsehen und Hörfunk sowie über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa

verankerten Grundsätze weiter zu entwickeln –

sind wie folgt übereingekommen

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel und Zweck

Dieses Übereinkommen befaßt sich mit den Programmen, die verbreitet werden. Es verfolgt den

Zweck, zwischen den Vertragsparteien die grenzüberschreitende Verbreitung und Weiterverbreitung von

Fernsehprogrammen zu erleichtem.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet

a) „Verbreitung“ die Erstausstrahlung von Fernsehprogrammen, die zum Empfang durch die

Allgemeinheit bestimmt sind, über terrestrische Sender, über Kabel oder über Satelliten jeder Art

in verschlüsselter oder unverschlüsselter Form. Der Ausdruck schließt Fernmeldedienste, die auf

individuellen Abruf geleistet werden, nicht ein;

b) „Weiterverbreitung“ den Empfang und – ungeachtet der eingesetzten technischen Mittel – die

gleichzeitige, vollständige und unveränderte Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder

wichtigen Teilen solcher Programme, die von Rundfunkveranstaltern für den Empfang durch die

Allgemeinheit verbreitet werden;

c) „Rundfunkveranstalter“ die natürliche und juristische Person, die Fernsehprogramme für den

Empfang durch die Allgemeinheit zusammenstellt und sie verbreitet oder vollständig und

unverändert durch einen Dritten verbreiten läßt;

d) „Programm“ die Gesamtheit der Sendungen eines bestimmten Programms, das durch einen

Rundfunkveranstalter im Sinne des Buchstabens c bereitgestellt wird;

e) „europäische audiovisuelle Werke“ kreative Arbeiten, deren Produktion oder Koproduktion von

europäischen natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird;

f) „Werbung“ jede öffentliche Äußerung zur Förderung des Verkaufs, des Kaufs oder der Miete

oder Pacht eines Erzeugnisses oder einer Dienstleistung, zur Unterstützung einer Sache oder Idee

oder zur Erzielung einer anderen vom Werbetreibenden gewünschten Wirkung, wofür dem

Werbetreibenden gegen Bezahlung oder eine ähnliche Gegenleistung Sendezeit zur Verfügung

gestellt wird;

g) „Sponsern“ die Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person, die an Rundfunktätigkeiten

oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, an der direkten oder

indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke oder das Erscheinungsbild der

Person zu fördern.

Artikel 3

Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen gilt für jedes Programm, das durch Rechtsträger oder mittels technischer

Einrichtungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei über Kabel, über terrestrische Sender oder über

Satelliten verbreitet oder weiterverbreitet wird und das direkt oder indirekt in einer oder mehreren anderen

Vertragsparteien empfangen werden kann.

Artikel 4

Freiheit des Empfangs und der Weiterverbreitung

Die Vertragsparteien sichern die freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in Übereinstimmung

mit Artikel 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten; sie

gewährleisten die Freiheit des Empfangs und schränken die Weiterverbreitung von Programmen, die den

Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprechen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht ein.

Artikel 5

Pflichten der sendenden Vertragsparteien

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen

dafür, daß alle Programme, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem

Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet werden, den Bestimmungen dieses Übereinkommens

entsprechen.

(2) Für die Zwecke dieses Übereinkommens ist die sendende Vertragspartei

a) im Fall einer terrestrischen Verbreitung die Vertragspartei, in der die Erstausstrahlung durchgeführt

wird;

b) im Fall der Verbreitung über Satelliten

i) die Vertragspartei, in der sich die Aufwärtsverbindung zum Satelliten befindet;

ii) die Vertragspartei, die das Recht auf Nutzung einer Frequenz oder einer Satellitenkapazität

gewährt, wenn sich die Aufwärtsverbindung in einem Staat befindet, der nicht Vertragspartei

dieses Übereinkommens ist;

iii) die Vertragspartei, in welcher der Rundfunkveranstalter seinen Sitz hat, wenn die Zuständigkeit

nach den Ziffern i und ii nicht festgelegt ist.

(3) Wenn Programme, die aus Staaten verbreitet werden, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens

sind, durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im Hoheitsbereich einer

Vertragspartei im Sinne des Artikels 3 weiterverbreitet werden, stellt diese Vertragspartei, indem sie als

sendende Vertragspartei handelt, durch geeignete Mittel und durch ihre zuständigen Stellen sicher, daß

den Bestimmungen dieses Übereinkommens entsprochen wird.

Artikel 6

Bereitstellung von Informationen

(1) Die Verantwortlichen des Rundfunkveranstalters werden in der von der zuständigen Behörde

jeder Vertragspartei ausgestellten Genehmigung oder in dem mit dieser Behörde geschlossenen Vertrag

oder durch eine andere rechtliche Maßnahme eindeutig und hinreichend festgelegt.

(2) Die zuständige Behörde der sendenden Vertragspartei stellt auf Ersuchen Informationen über den

Rundfunkveranstalter zur Verfügung. Diese Informationen umfassen zumindest den Namen oder die

Bezeichnung, den Sitz und die Rechtsstellung des Rundfunkveranstalters, den Namen des gesetzlichen

Vertreters, die Zusammensetzung des Kapitals sowie Art, Zweck und Modalität der Finanzierung des

Programms, das der Rundfunkveranstalter bereitstellt oder bereitzustellen beabsichtigt.

Kapitel II

Bestimmungen zur Programmgestaltung

Artikel 7

Verantwortlichkeiten des Rundfunkveranstalters

(1) Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die

Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

Insbesondere dürfen sie

a) nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornographie enthalten;

b) Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhaß aufzustacheln.

(2) Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder

sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden,

wenn anzunehmen ist, daß sie auf Grund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen

gesehen werden.

(3) Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, daß Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse

sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.

Artikel 8

Recht auf Gegendarstellung

(1) Jede sendende Vertragspartei stellt sicher, daß jede natürliche oder juristische Person ungeachtet

ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts beziehungsweise Sitzes die Möglichkeit hat, im Hinblick

auf Sendungen, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im

Sinne des Artikels 3 verbreitet oder weiterverbreitet werden, ein Recht auf Gegendarstellung auszuüben

oder andere vergleichbare gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Mittel in Anspruch zu nehmen. Sie

sorgt insbesondere dafür, daß die für die Ausübung des Rechts auf Gegendarstellung vorgesehenen

Fristen und anderen Modalitäten so gestaltet sind, daß dieses Recht wirksam ausgeübt werden kann. Die

wirksame Inanspruchnahme dieses Rechts oder anderer vergleichbarer gerichtlicher oder verwaltungsrechtlicher

Mittel wird sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Anwendungsmodalitäten

gewährleistet.

(2) Zu diesem Zweck wird der Name des Rundfunkveranstalters, der für das Programm verantwortlich

ist, darin in regelmäßigen Abständen in geeigneter Weise angegeben.

Artikel 9

Zugang der Öffentlichkeit zu bedeutenden Ereignissen

Jede Vertragspartei prüft die rechtlichen Maßnahmen, mit denen vermieden werden soll, das Recht

der Öffentlichkeit auf Information dadurch in Frage zu stellen, daß ein Rundfunkveranstalter Exklusivrechte

zur Verbreitung oder Weiterverbreitung im Sinne des Artikels 3 bei Ereignissen von großem

Interesse für die Öffentlichkeit so ausübt, daß einem wesentlichen Teil der Öffentlichkeit in einer oder

mehreren anderen Vertragsparteien die Möglichkeit genommen wird, dieses Ereignis im Femsehen zu

verfolgen.

Artikel 10

Kulturelle Ziele

(1) Jede sendende Vertragspartei sorgt im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen

Mitteln dafür, daß die Rundfunkveranstalter den Hauptanteil ihrer Sendezeit europäischen

Werken vorbehalten; ausgenommen ist die für Nachrichten, Sportereignisse, Spielshows, Werbung und

Videotextdienste vorgesehene Sendezeit. Dieser Anteil soll unter Berücksichtigung der Verantwortung

des Rundfunkveranstalters gegenüber seinem Publikum in den Bereichen Information, Bildung, Kultur

und Unterhaltung schrittweise auf der Grundlage geeigneter Kriterien erreicht werden.

(2) Können sich eine empfangende und eine sendende Vertragspartei über die Anwendung des

Absatzes 1 nicht einigen, so kann auf Verlangen einer der beiden Parteien der Ständige Ausschuß ersucht

werden, ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben. Eine solche Meinungsverschiedenheit kann nicht

dem in Artikel 26 vorgesehenen Schiedsverfahren unterworfen werden.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam nach den geeignetsten Mitteln und Verfahren

zu suchen, um ohne Benachteiligung einzelner Rundfunkveranstalter die Tätigkeit und die Entwicklung

der europäischen Produktion zu unterstützen, insbesondere in Vertragsparteien mit geringer Produktionskapazität

für audiovisuelle Werke oder begrenztem Sprachraum.

(4) Die Vertragsparteien bemühen sich im Geist der Zusammenarbeit und der gegenseitigen

Unterstützung, der diesem Übereinkommen zugrunde liegt, zu vermeiden, daß Programme, die durch

Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3

verbreitet oder weiterverbreitet werden, die Vielfalt der Presse und die Entwicklung der Filmindustrie

gefährden. – Daher darf kein Kinofilm vor Ablauf von zwei Jahren nach seiner Erstaufführung im Kino

durch diese Programme verbreitet werden, sofern nicht die Rechteinhaber und der Rundfunkveranstalter

etwas anderes vereinbaren; bei Kinofilmen, die in Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter

hergestellt wurden, beträgt diese Frist ein Jahr.

Kapitel III

Werbung

Artikel 11

Allgemeine Normen

(1 ) Jede Werbung muß lauter und ehrlich sein.

(2) Werbung darf nicht irreführen und den Interessen der Verbraucher nicht schaden.

(3) Werbung, die sich an Kinder richtet oder Kinder einsetzt, muß alles vermeiden, was deren

Interessen schaden könnte, und muß deren besondere Beeindruckbarkeit berücksichtigen.

(4) Ein Werbetreibender darf keinen redaktionellen Einfluß auf den Programminhalt ausüben,

Artikel 12

Dauer

(1) Die Werbedauer darf 15 Prozent der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz

darf jedoch auf 20 Prozent angehoben werden, wenn Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit

für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von

Dienstleistungen eingeschlossen werden; die Dauer der Spotwerbung darf aber 15 Prozent nicht überschreiten.

(2) Die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines gegebenen Einstundenzeitraums darf 20 Prozent

nicht überschreiten.

(3) Werbeformen wie direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die

Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen dürfen eine Stunde am Tag

nicht überschreiten.

Artikel 13

Form und Aufmachung

(1) Werbung muß klar als solche erkennbar und durch optische oder akustische Mittel eindeutig von

anderen Programmteilen getrennt sein. Grundsätzlich wird sie in Blöcken gesendet.

(2) Unterschwellige Werbung ist verboten.

(3) Schleichwerbung, insbesondere die Darstellung von Erzeugnissen oder Dienstleistungen in

Sendungen zu Werbezwecken, ist verboten.

(4) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen

und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

Artikel 14

Einfügung der Werbung

(1) Werbung wird zwischen Sendungen eingefügt. Unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten

Voraussetzungen kann Werbung auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der Gesamtzusammenhang

und der Wert der Sendung sowie die Rechte der Rechteinhaber nicht beeinträchtigt werden.

(2) In Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und Übertragungen

ähnlich gegliederter Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, darf Werbung nur

zwischen den eigenständigen Teilen oder in die Pausen eingefügt werden.

(3) Die Verbreitung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von

Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarsendungen) darf unter der Voraussetzung,

daß diese länger dauern als 45 Minuten, einmal je vollständigem 45-Minuten-Zeitraum unterbrochen

werden. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn diese Werke mindestens 20 Minuten

länger dauern als zwei oder mehr vollständige 45-Minuten-Zeiträume.

(4) Werden andere als die von Absatz 2 erfaßten Sendungen durch Werbung unterbrochen, so soll

der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens

20 Minuten betragen.

(5) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichtensendungen

und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarsendungen, Sendungen

religiösen Inhalts und Kindersendungen dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden, wenn sie

kürzer als 30 Minuten sind. Dauern sie 30 Minuten oder länger, so gelten die Bestimmungen der

Absätze 1 bis 4.

Artikel 15

Werbung für bestimmte Erzeugnisse

(1) Werbung für Tabakerzeugnisse ist verboten.

(2) Werbung für alle Arten von alkoholischen Getränken muß folgenden Regeln entsprechen

a) Sie darf sich nicht eigens an Minderjährige richten; niemand, der wie ein Minderjähriger aussieht,

darf in der Werbung mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht

werden;

b) sie darf den Konsum von Alkohol nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Autofahren in

Verbindung bringen;

c) sie darf nicht vorgeben, daß Alkohol therapeutische Eigenschaften besitzt oder ein Anregungs-

oder Beruhigungsmittel oder ein Mittel zur Lösung persönlicher Probleme ist;

d) sie darf nicht zum unmäßigen Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mäßigung in

einem negativen Licht erscheinen lassen;

e) sie darf den Alkoholgehalt von Getränken nicht ungebührlich betonen.

(3) Werbung für Medikamente und medizinische Behandlungen, die in der sendenden Vertragspartei

nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist verboten.

(4) Werbung für alle anderen Medikamente und medizinischen Behandlungen muß klar als solche

erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein und der Forderung entsprechen, daß sie für den

Menschen nicht schädlich sind.

Artikel 16

Werbung, die sich eigens an eine einzelne Vertragspartei richtet

(1) Um Wettbewerbsverzerrungen und die Gefährdung des Fernsehsystems einer Vertragspartei zu

vermeiden, darf Werbung, die sich eigens und häufig an Zuschauer in einer einzelnen Vertragspartei

außerhalb der sendenden Vertragspartei richtet, die für die Fernsehwerbung geltenden Vorschriften nicht

umgehen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

a) wenn die betreffenden Vorschriften die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer

Einrichtungen im Hoheitsbereich der sendenden Vertragsparteien verbreitet wird, schlechter

stellen als die Werbung, die durch Rechtsträger oder mittels technischer Einrichtungen im

Hoheitsbereich dieser empfangenden Vertragspartei verbreitet wird, oder

b) wenn die betreffenden Vertragsparteien zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte auf diesem Gebiet

geschlossen haben.

Kapitel IV

Sponsern

Artikel 17

Allgemeine Normen

(1) Eine Sendung oder eine Folge von Sendungen, die insgesamt oder teilweise gesponsert werden,

müssen durch entsprechende Kennzeichnungen zu Beginn und/oder am Ende der Sendung eindeutig als

solche bezeichnet werden.

(2) Inhalt und Zeitplanung gesponserter Sendungen dürfen unter keinen Umständen durch den

Sponsor so beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters

im Hinblick auf die Sendungen beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von

Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten ermutigen, namentlich nicht durch

besondere verkaufsfördernde Hinweise auf derartige Erzeugnisse oder Dienstleistungen in diesen

Sendungen.

Artikel 18

Verbotenes Sponsern

(1) Sendungen dürfen nicht durch natürliche oder juristische Personen gesponsert werden, deren

Haupttätigkeit in der Herstellung oder dem Verkauf von Erzeugnissen oder der Erbringung von Dienstleistungen

besteht, für die Werbung auf Grund des Artikels 15 verboten ist.

(2) Das Sponsern von Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen ist

verboten.

Kapitel V

Gegenseitige Hilfeleistung

Artikel 19

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens

zu unterstützen.

(2) Zu diesem Zweck

a) benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem

Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;

b) gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach

Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.

(3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde

a) liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;

b) liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen

über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem

Übereinkommen erfaßten Bereichen;

c) arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies

nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses

Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;

d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die

sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.

Kapitel VI

Ständiger Ausschuß

Artikel 20

Ständiger Ausschuß

(1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuß eingesetzt.

(2) Jede Vertragspartei kann im Ständigen Ausschuß durch einen oder mehrere Delegierte vertreten

sein. Jede Delegation hat eine Stimme. Innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

ihr Stimmrecht mit einer Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten

entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

übt ihr Stimmrecht in den Fällen nicht aus, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten ihr

Stimmrecht ausüben und umgekehrt.

(3) Jeder in Artikel 29 Absatz 1 bezeichnete Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens

ist, kann im Ständigen Ausschuß als Beobachter vertreten sein.

(4) Der Ständige Ausschuß kann den Rat von Sachverständigen einholen, um seine Aufgaben zu

erfüllen. Er kann aus eigenem Antrieb oder auf Ersuchen des betreffenden Gremiums jedes internationale

oder nationale staatliche oder nichtstaatliche Gremium, das in den von diesem Übereinkommen erfaßten

Bereichen fachlich qualifiziert ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer oder einem Teil einer

seiner Sitzungen vertreten zu lassen. Der Beschluß, solche Sachverständigen oder solche Gremien

einzuladen, wird mit Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Ständigen Ausschusses gefaßt.

(5) Der Ständige Ausschuß wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Sitzung

findet innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Danach tritt er

zusammen, sobald ein Drittel der Vertragsparteien oder das Ministerkomitee des Europarates dies

verlangt, oder auf Veranlassung des Generalsekretärs des Europarats nach Artikel 23 Absatz 2 oder auf

Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien nach Artikel 21 Buchstabe c und Artikel 25 Absatz 2.

(6) Der Ständige Ausschuß ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die

Mehrheit der Vertragsparteien vertreten ist.

(7) Vorbehaltlich des Absatzes 4 dieses Artikels und des Artikels 23 Absatz 3 werden die Beschlüsse

des Ständigen Ausschusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

(8) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuß eine

Geschäftsordnung.

Artikel 21

Aufgaben des Ständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen.

Er kann

a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens

abgeben;

b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene

Änderungen prüfen;

c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens

prüfen;

d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten,

die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;

e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29

Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.

Artikel 22

Berichte des Ständigen Ausschusses

Nach jeder Sitzung übermittelt der Ständige Ausschuß den Vertragsparteien und dem Ministerkomitee

des Europarats einen Bericht über seine Beratungen und etwa gefaßte Beschlüsse.

Kapitel VII

Änderungen

Artikel 23

Änderungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der ihn den

Mitgliedstaaten des Europarates, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der

Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Artikel 30 diesem

Übereinkommen beigetreten sind oder zum Beitritt eingeladen wurden, übermittelt. Der Generalsekretär

des Europarats beruft frühestens zwei Monate nach Übermittlung des Vorschlags eine Sitzung des

Ständigen Ausschusses ein.

(3) Der Ständige Ausschuß prüft jede vorgeschlagene Änderung und legt den mit Dreiviertelmehrheit

seiner Mitglieder beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vor. Nach der

Genehmigung wird der Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.

(4) Jede Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem alle Vertragsparteien

dem Generalsekretär die Annahme der Änderung angezeigt haben.

Kapitel VIII

Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

Artikel 24

Behauptete Verletzungen dieses Übereinkommens

(1) Stellt eine Vertragspartei eine Verletzung dieses Übereinkommens fest, so unterrichtet sie die

sendende Vertragspartei von der behaupteten Verletzung; die beiden Vertragsparteien bemühen sich, die

Schwierigkeit auf der Grundlage der Artikel 19, 25 und 26 auszuräumen.

(2) Ist die behauptete Verletzung offensichtlich, ernsthaft und schwerwiegend, so daß wichtige

Fragen von öffentlichem Interesse berührt und Artikel 7 Absatz 1 oder 2, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1

Satz 1, Artikel 14 oder Artikel 15 Absatz 1 oder 3 betroffen sind, und dauert sie zwei Wochen nach der

Unterrichtung noch an, so kann die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten

Programms vorläufig aussetzen.

(3) In allen anderen Fällen behaupteter Verletzung mit Ausnahme der in Absatz 4 vorgesehenen kann

die empfangende Vertragspartei die Weiterverbreitung des beanstandeten Programms acht Monate nach

der Unterrichtung vorläufig aussetzen, wenn die behauptete Verletzung weiterhin andauert.

(4) Die vorläufige Aussetzung der Weiterverbreitung ist im Fall behaupteter Verletzung des

Artikels 7 Absatz 3 oder des Artikels 8, 9 oder 10 nicht erlaubt.

Kapitel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25

Vergleich

(1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen

sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.

(2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich

den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine

zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.

(3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahrnehmung

seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu

stellen.

Artikel 26

Schiedsverfahren

(1) Können die betroffenen Parteien die Streitigkeiten nicht nach Artikel 25 beilegen, so können sie

diese einvernehmlich einem Schiedsverfahren unterwerfen, dessen Verfahrensbestimmungen im Anhang

zu diesem Übereinkommen enthalten sind. Falls ein solches Einvernehmen nicht innerhalb von sechs

Monaten nach dem ersten Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zustandekommt, kann die

Streitigkeit auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen werden.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit erklären, daß sie die Anwendung des im Anhang zu diesem

Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen ohne besondere Übereinkunft

gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch

anerkennt.

Kapitel X

Andere internationale Übereinkünfte und das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien

Artikel 27

Andere internationale Übereinkünfte oder Absprachen

(1) In ihren gegenseitigen Beziehungen wenden die Vertragsparteien, die Mitglieder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft sind, Gemeinschaftsvorschriften an und wenden daher die sich aus diesem

Übereinkommen ergebenden Bestimmungen nur insoweit an, als es zu einem bestimmten Regelungsgegenstand

keine Gemeinschaftsvorschrift gibt.

(2) Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, internationale Übereinkünfte zu

schließen, die seine Bestimmungen vervollständigen oder weiter entwickeln oder ihren Anwendungsbereich

ausdehnen.

(3) Im Fall zweiseitiger Übereinkünfte ändert dieses Übereinkommen nicht die Rechte und Pflichten

der Vertragsparteien, die sich aus solchen Übereinkünften ergeben und die den Genuß der Rechte oder die

Wahrnehmung der Pflichten nach diesem Übereinkommen durch andere Vertragsparteien nicht beeinträchtigen.

Artikel 28

Verhältnis zwischen dem Übereinkommen und dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, strengere oder ausführlichere Bestimmungen

als die in diesem Übereinkommen enthaltenen auf Programme anzuwenden. die durch Rechtsträger

oder mittels technischer Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich im Sinne des Artikels 3 verbreitet

werden.

Kapitel XI

Schlußbestimmungen

Artikel 29

Unterzeichnung und Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates und die anderen Vertragsstaaten

des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung

auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

(2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag das Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von

drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des

Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu

sein.

(3) Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten

dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären, daß er das Übereinkommen vorläufig anwendet.

(4) Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die

später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag

des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Artikel 30

Beitritt von Nichtmitgliedstaaten

(1 ) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach

Konsultation der Vertragsstaaten durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des

Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die

Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefaßten Beschluß jeden anderen Staat einladen, dem

Übereinkommen beizutreten.

(2) Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der

auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarats folgt.

Artikel 31

Geltungsbereichsklausel

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-.

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf

die dieses Übereinkommen Anwendung findet.

(2) Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete

Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete

Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in

Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär

folgt.

(3) Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete

Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die

Rücknahme wird am ersten Tag das Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach

Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 32

Vorbehalte

(1) Bei der Unterzeichnung oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

a) kann jeder Staat erklären, daß er sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen,

die Werbung für alkoholische Getränke nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 2 enthalten,

in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen

Rechtsvorschriften nicht entspricht;

b) kann das Vereinigte Königreich erklären, daß es sich das Recht vorbehält, die in Artikel 15

Absatz 1 vorgesehene Verpflichtung, Werbung für Tabakerzeugnisse zu verbieten, hinsichtlich

der Werbung für Zigarren und Pfeifentabak, die von der Independent Broadcasting Authority

über terrestrische Mittel in seinem Hoheitsgebiet gesendet wird, nicht zu erfüllen.

Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

(2) Gegen einen nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt sind Einsprüche nicht zulässig.

(3) Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an

den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die

Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(4) Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht

hat, kann nicht verlangen, daß eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann

jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der

betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.

Artikel 33

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des

Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs

Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Artikel 34

Notifikationen

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten das Rates, den anderen Vertragsstaaten

des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und jedem Staat,

der diesem Übereinkommen beigetreten ist oder zum Beitritt eingeladen wurde,

a) jede Unterzeichnung;

b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkomrnens nach den Artikeln 29, 30 und 31;

d) jeden nach Artikel 22 verfaßten Bericht;

e) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem

Übereinkommen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am 5. Mai 1989 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird.

Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen

Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und

allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.

Anhang

Schiedsverfahren

1. Der Antrag auf ein Schiedsverfahren wird dem Generalsekretariat des Europarats notifiziert. Er

enthält den Namen der anderen Streitpartei und den Gegenstand der Streitigkeit. Der Generalsekretär

übermittelt die auf diese Weise eingegangenen Informationen allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens.

2. Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien wird, wenn eine von ihnen Mitgliedstaat

der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst Vertragspartei ist, der Antrag auf ein

Schiedsverfahren sowohl an den Mitgliedstaat als auch an die Gemeinschaft gerichtet; diese notifizieren

gemeinsam innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags dem Generalsekretär, ob der Mitgliedstaat

oder die Gemeinschaft oder aber der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam eine Streitpartei

bilden. Erfolgt innerhalb der genannten Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die

Gemeinschaft als ein und dieselbe Streitpartei hinsichtlich der Anwendung der die Bildung und das

Verfahren des Schiedsgerichts bestimmenden Vorschriften. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die

Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Fall wird die

in Absatz 4 Satz 1 gesetzte Frist von einem Monat auf zwei Monate verlängert.

3. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern; jede der Streitparteien ernennt einen Schiedsrichter;

die beiden so ernannten Schiedsrichter benennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der

Vorsitzender des Schiedsgerichts ist. Der Vorsitzende darf nicht Staatsangehöriger einer der beiden

Streitparteien sein; er darf nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der beiden

Parteien haben oder von einer von ihnen beschäftigt sein oder mit dem Fall in einer anderen Eigenschaft

befaßt gewesen sein.

4. Hat eine der Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Antrags durch den Generalsekretär

das Europarats keinen Schiedsrichter ernannt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei durch

den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerhalb eines weiteren Monats

ernannt. Ist der Präsident des Gerichtshofs verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer der Streitparteien,

so nimmt der Vizepräsident oder der rangälteste Richter des Gerichtshofs, der zur Verfügung

steht und nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien ist, die Ernennung vor. Dasselbe Verfahren wird

angewendet, wenn innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters

der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht benannt ist.

5. Die Absätze 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung, um einen freiwerdenden Sitz zu besetzen.

6. Zwei oder mehr Parteien, die einvernehmlich feststellen, daß sie dieselben Interessen verfolgen,

ernennen gemeinsam einen Schiedsrichter.

7. Die Streitparteien und der Ständige Ausschuß stellen dem Schiedsgericht alle Mittel zur

Verfügung, die zur wirksamen Durchführung des Verfahrens erforderlich sind.

8. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit der Mehrheit seiner

Mitglieder. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.

9. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, der

ihn allen Vertragsparteien dieses Übereinkommens übermittelt.

10. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters; die Kosten des anderen

Schiedsrichters sowie alle sonstigen durch das Schiedsverfahren verursachten Kosten werden von den

Parteien zu gleichen Teilen getragen.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 7. August 1998 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 29 Abs. 4 für Österreich mit 1. Dezember 1998 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das

Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. angenommen

Deutschland, Finnland, Frankreich, Heiliger Stuhl, Italien, Lettland, Malta, Norwegen, Polen, San

Marino, Schweiz, Slowakei, Spanien, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey

und Jersey), Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- oder Annahmeurkunde haben

nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Deutschland

Erklärung

Derzeit ist beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig, in dem die Frage wichtig sein

kann, ob die Europäischen Gemeinschaften befugt waren, die Fernsehrichtlinie zu erlassen.

Die Bundesrepublik möchte klarstellen, daß die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde des

Übereinkommens ihre Zustimmung zum Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Übereinkommen

jedoch nicht beeinflußt.

Finnland

Vorbehalt

Finnland erklärt im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens, daß es sich das

Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke nach

Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese

Weiterverbreitung seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Frankreich

Erklärung

In demselben Geiste wie zur Zeit der Annahme der Gemeinschaftsrichtlinie „Fernsehen ohne

Grenzen“ im Oktober 1989, hat Frankreich beschlossen, das Übereinkommen des Europarates über das

grenzüberschreitende Fernsehen zu unterzeichnen, mit der Absicht, die Informationsfreiheit und den

Austausch und die Produktion von audiovisuellen Programmen in Europa zu fördern.

Jetzt, da das audiovisuelle EUREKA Projekt Früchte zu tragen beginnt, beabsichtigt Frankreich, alles

zu tun um sicherzustellen, daß das Übereinkommen in einem größeren geographischen Rahmen einen

Beitrag zur Förderung europäischer Programme und zur Entstehung eines strukturierten und

wettbewerbsfähigen kontinentalen Marktes leistet.

Hinter diesem Übereinkommen stand nicht die Absicht – und dafür sollte es auch nicht verwendet

werden –, Projekte zu rechtfertigen, deren einziger Zweck es ist, nationale und gemeinschaftliche

Rechtsvorschriften zu umgehen, die die Förderung europäischer Programme und Produktionen zum Ziel

haben.

Indem es sich daher verpflichtet, ist Frankreich sicher, daß alle Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens

die gleichen Bedenken teilen, da jede Auslegung oder Maßnahme, die diesen Grundsätzen

zuwiderläuft, eine ernstliche Untergrabung der Fundamente der Politik einer europäischen audiovisuellen

Zusammenarbeit darstellen würde.

Lettland

Vorbehalt

Gemäß Art. 32 behält sich die Republik Lettland das Recht vor, die Weiterverbreitung von

Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, auf dem Hoheitsgebiet der Republik

Lettland zu beschränken.

Norwegen

Vorbehalt

Die Regierung von Norwegen behält sich im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a das Recht vor,

die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke enthalten, zu

beschränken, soweit diese Weitervermittlung den Norwegischen innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht

entspricht.

Schweiz

Vorbehalt

Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für

alkoholische Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in seinem Hoheitsgebiet zu

beschränken, soweit diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Slowakei

Vorbehalt

Im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik,

daß sie sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische

Getränke nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit

diese Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

Ungarn

Vorbehalt und Erklärung

Die Republik Ungarn erklärt, daß sie im Einklang mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens die

Anwendung des im Anhang zu dem Übereinkommen vorgesehenen Schiedsverfahren von Rechts wegen

ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung

übernimmt, als obligatorisch anerkennt, und daß sie im Einklang mit Art. 32 Abs. 1 des Übereinkommens

sich das Recht vorbehält, die Weiterverbreitung von Programmen, die Werbung für alkoholische Getränke

nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 2 enthalten, in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, soweit diese

Weiterverbreitung ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entspricht.

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