164. Verordnung: Waffengesetz-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet
Begutachtungsstellen
§ 1. (1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit
Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für
Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres
gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.
(2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus
geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte
Kooperation mehrerer Sachverständiger.
(3) Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen
sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht
bereitzuhalten.
(4) Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes
mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten
Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend
zu korrigieren.
Anforderungen an die Begutachtungsstelle und Eintragung in die Liste
§ 2. (1) Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über
eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre
einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die
1. über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der
Untersuchungsergebnisse mitwirken;
2. jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer
österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen
oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;
3. einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband
Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung
teilnehmen.
(2) Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn
sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den
Bestimmungen der §§ 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur
Sachverständige gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 ist
der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche
Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und
Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.
(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen.
Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die
erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der
Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen.
Gutachten
§ 3. (1) Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben,
ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
(2) Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic
Personality Inventory – Kurzform (MMPI-K)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des
„Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren
(F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des
Betroffenen zu erstellen.
(3) Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 zum
Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter
psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das
Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.
(4) Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter
psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist mit einer
weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der
Wissenschaft vorzugehen.
Kosten
§ 4. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein – im vorhinein zu
entrichtendes – Entgelt in der Höhe von 2500 S incl. USt.
Expansivmunition
§ 5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem
Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der
Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.
(2) Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen
Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.
(3) Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt
für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.
Sonstige verbotene Munition
§ 6. Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen,
die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind
verboten.
Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung
§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel
mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der
zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45
genannten Schußwaffen.
Dienstwaffen im Rahmen der Europäischen Union
§ 8. Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten
oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen
Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um
Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach
Österreich mitgebracht und hier geführt werden.
Erweiterung bestehender Berechtigungen
§ 9. Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach
dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender
Dokumente nach diesem Bundesgesetz.
Außerkrafttreten
§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten
werden, BGBl. Nr. 275/1981, außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
(Übersetzung)
DIE VERTRAGSPARTEIEN
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
durchzuführen,
BESORGT darüber, daß die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs)
und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und
Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft
verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit haben,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen
Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991 bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von
Stickstoffoxiden besteht,
IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung
troposphärischen Ozons beitragen,
SOWIE IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das
daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität
in benachbarten Staaten beeinträchtigen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es auf Grund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien
erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten
photochemischer Oxidantien zu vermindern,
SOWIE IN DEM BEWUSSTSEIN, daß durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und
Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur
Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, daß außerdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in
Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen
beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und daß Methan voraussichtlich
Gegenstand von Bekämpfungsmaßnahmen in anderen Gremien werden wird,
EINGEDENK DESSEN, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten
Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren
grenzüberschreitenden Fluß und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die
Notwendigkeit, daß Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre
Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen,
EINGEDENK der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine
Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen
Verbindungen bewirkt haben,
IN ANBETRACHT dessen, daß einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für
troposphärisches Ozon festgelegt haben und daß die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige
Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben,
ENTSCHLOSSEN, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen
nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses
flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen
Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler
Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender
größerer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische
Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in
ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark
unterscheiden und daß dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen
Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen und von einem Ort zum anderen
schwanken kann,
IN DER ERKENNTNIS, daß solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden
müssen, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu
führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein
Mindestmaß zu beschränken,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über
Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und
photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von
Emissionen,
IN DER ERKENNTNIS, daß sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese
Fragen weiterentwickeln und daß diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses
Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu berücksichtigen ist,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden
Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat,
die bei der Oberprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere
international vereinbarte Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen
und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983;
2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der
weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
3.bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete
Exekutivorgan für das Übereinkommen;
4. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am
28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung
des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen
Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988 definierte Gebiet;
5. bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen
durchgeführt werden (Tropospherie Ozone Management Area [TOMA])“ ein in Anhang I
unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgestellten Bedingungen festgelegtes Gebiet;
6. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang
nichts anderes erfordert;
7. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
8. bedeutet „kritische Werte“ in der Atmosphäre während einer bestimmten Expositionszeit
auftretende Konzentrationen luftverunreinigender Stoffe, unterhalb deren nach dem heutigen
Wissensstand keine unmittelbaren schädlichen Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen,
Pflanzen, Ökosysteme oder Material auftreten;
9. bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“ oder „VOCs“, sofern nichts anderes festgelegt ist,
alle organischen Verbindungen anthrophogener Art – außer Methan –, die in der Lage sind,
durch Reaktionen mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische
Oxidantien zu erzeugen;
10. bedeutet „größere Kategorie von Quellen“ jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende
Stoffe in Form flüchtiger organischer Verbindungen emittieren, einschließlich der in den
Anhängen II und III beschriebenen Kategorien, und die mindestens 1 vH zu den gesamten
jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes beitragen, gemessen
oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt,
und danach alle vier Jahre;
11. bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher
Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
begonnen wird;
12. bedeutet „neue bewegliche Quelle“ jedes Straßenkraftfahrzeug, das nach Ablauf von zwei Jahren
nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird;
13. bedeutet „photochemisches Ozonbildungspotential“ (POCP) das Potential einer einzelnen
flüchtigen organischen Verbindung, bezogen auf das anderer flüchtiger organischer
Verbindungen, durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht Ozon zu
bilden, wie in Anhang IV beschrieben.
Artikel 2
Grundlegende Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen, um den grenzüberschreitenden Fluß dieser flüchtigen organischen Verbindungen und den
Fluß der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu verringern mit dem Ziel,
die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.
(2) Um den Anforderungen des Absatzes 1 zu entsprechen, begrenzt und verringert jede
Vertragspartei ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren
grenzüberschreitenden Fluß auf eine der folgenden Arten, die bei der Unterzeichnung anzugeben ist
a) Sie ergreift so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um ihre jährlichen
nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bis 1999 um mindestens 30 vH zu
verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von
1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt
zum Protokoll angeben kann, oder
b) in den Fällen, in denen ihre jährlichen Emissionen zu troposphärischen Ozonkonzentrationen in
Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen und
diese Emissionen ausschließlich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, die in
Anhang I als Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen
durchgeführt werden, festgelegt sind, ergreift sie so bald wie möglich als ersten
Schritt wirksame Maßnahmen,
i) um ihre jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus den so bestimmten
Gebieten bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei sie das Niveau von
1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das
sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann,
und
ii)um sicherzustellen, daß die gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen des Landes bis 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten, oder
c)in den Fällen, in denen ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen 1988 geringer waren als 500000 Tonnen und 20 kg/Einwohner und
5 Tonnen/km, ergreift sie so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um
mindestens sicherzustellen, daß ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen spätestens 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten.
(3) a) Außerdem wird jede Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens
dieses Protokolls
i) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue ortsfeste Quellen
anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die
wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II;
ii) nationale oder internationale Maßnahmen auf Produkte anwenden, die Lösungsmittel
enthalten, und die Verwendung von Produkten fördern, die arm an oder frei von flüchtigen
organischen Verbindungen sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II, einschließlich der
Kennzeichnung der Produkte unter Angabe ihres Gehalts an flüchtigen organischen
Verbindungen;
iii) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen
anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die
wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs III, und
iv)die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Emissionsbekämpfungsprogrammen durch
öffentliche Bekanntmachungen verstärken und dabei die beste Nutzung der verschiedenen
Verkehrsarten sowie verkehrslenkende und -planende Maßnahmen fördern.
b) In den Gebieten, in denen die nationalen oder internationalen Grenzwerte für troposphärisches
Ozon überschritten werden oder aus denen grenzüberschreitende Flüsse kommen oder
voraussichtlich kommen werden, wird jede Vertragspartei außerdem spätestens fünf Jahre nach
dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
i) die besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, auf bestehende
ortsfeste Quellen in größeren Kategorien von Quellen anwenden, unter Berücksichtigung des
Anhangs II;
ii) technische Verfahren zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
bei Benzinverteilungs- und Betankungsvorgängen und zur Verringerung der Flüchtigkeit des
Benzins anwenden, unter Berücksichtigung der Anhänge II und III.
(4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem
Artikel der Verringerung und Begrenzung von Emissionen von Stoffen mit dem größten
photochemischen Ozonbildungspotential unter Berücksichtigung der in Anhang IV enthaltenen
Informationen höchsten Vorrang einzuräumen.
(5) Die Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte, um bei der Durchführung dieses
Protokolls und insbesondere bei allen Maßnahmen zum Ersatz bestimmter Produkte durch andere
sicherzustellen, daß einzelne flüchtige organische Verbindungen nicht durch andere ersetzt werden, die
toxisch oder karzinogen sind oder die stratosphärische Ozonschicht schädigen.
(6) Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des
Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der jährlichen
nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses
solcher Emissionen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien auf, wobei die
besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wissenschaftlich bestimmte
kritische Werte und international anerkannte Zielwerte, die Rolle der Stickstoffoxide bei der Bildung
photochemischer Oxidantien und andere Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem nach
Artikel 5 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.
(7) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um
a) genauere Informationen über die einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen und ihr
photochemisches Ozonbildungspotential zu gewinnen;
b) kritische Werte für photochemische Oxidantien zu bestimmen;
c) die Verringerungen der jährlichen nationalen Emissionen oder des grenzüberschreitenden
Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären
photochemischen Oxidantien zu bestimmen, insbesondere soweit sie erforderlich sind, um auf
kritischen Werten beruhende vereinbarte Ziele zu erreichen;
d) Bekämpfungsstrategien, wie zum Beispiel ökonomische Instrumente, zu entwickeln, um bei der
Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt Kostenwirksamkeit sicherzustellen;
e) zur Erreichung dieser Verringerungen Maßnahmen und einen Zeitplan zu bestimmen, der
spätestens am 1. Januar 2000 beginnt.
(8) Im Verlauf dieser Verhandlungen prüfen die Vertragsparteien, ob es für die in Absatz 1
genannten Zwecke angebracht wäre, diese weiteren Schritte durch Maßnahmen zur Verringerung der
Methanemissionen zu ergänzen.
Artikel 3
Weitere Maßnahmen
(1) Die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen entbinden die Vertragsparteien nicht von ihren
sonstigen Verpflichtungen, Maßnahmen zur Verringerung der gesamten gasförmigen Emissionen zu
ergreifen, die wesentlich zu Klimaveränderungen, zur Bildung troposphärischen Hintergrundozons oder
zum Abbau stratosphärischen Ozons beitragen oder die toxisch oder karzinogen sind.
(2) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen
ergreifen.
(3) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung dieses
Protokolls ein. Als ersten Schritt auf der Grundlage der nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten
Informationen oder anderer Informationen kann jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, daß
eine andere Vertragspartei in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die mit ihren Verpflichtungen aus
diesem Protokoll nicht vereinbar ist, das Exekutivorgan und gleichzeitig die betroffenen Vertragsparteien
davon unterrichten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung
des Exekutivorgans behandelt werden.
Artikel 4
Technologieaustausch
(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen,
sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, insbesondere durch die Förderung
a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;
b) direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;
c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und
d) der Gewährung technischer Unterstützung.
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien
günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen
und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs-
und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.
(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses
Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch
von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen.
Artikel 5
Durchzuführende Forschungs- und Überwachungsaufgaben
Die Vertragsparteien räumen solchen Forschungs- und Überwachungsaufgaben besonderen Vorrang
ein, die mit der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Erreichung nationaler oder
internationaler Grenzwerte für troposphärisches Ozon oder anderer Ziele zum Schutz der menschlichen
Gesundheit und der Umwelt in Zusammenhang stehen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere
durch nationale oder internationale Forschungsprogramme, innerhalb des Arbeitsplans des
Exekutivorgans und durch andere Programme der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens
a)die Auswirkungen sowohl anthrophogener als auch biologener Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die menschliche Gesundheit, die
Umwelt und Materialien festzustellen und zu quantifizieren;
b) die geographische Verteilung empfindlicher Gebiete zu ermitteln;
c) Überwachungssysteme und Modellrechnungen für Emissionen und Luftqualität, einschließlich
Methoden zur Berechnung von Emissionen, zu entwickeln, wobei die verschiedenen Arten
anthrophogener und biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ihre Reaktivität soweit
wie möglich berücksichtigt werden, um den weiträumigen Transport anthrophogener und
biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ähnlicher luftverunreinigender Stoffe, die bei
der Bildung photochemischer Oxidantien eine Rolle spielen, zu quantifizieren;
d)Leistungs- und Kostenschätzungen von Technologien zur Bekämpfung von Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen zu verfeinern und die Entwicklung verbesserter und neuer
Technologien aufzuzeichnen;
e)im Rahmen eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes Methoden zur
Zusammenführung wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten zu entwickeln, um
geeignete rationelle Strategien zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Verbindungen zu bestimmen und bei der Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt
Kostenwirksamkeit sicherzustellen;
f) die Genauigkeit der Emissionskataster für anthropogene und biogene flüchtige organische
Verbindungen zu verbessern und die entsprechenden Berechnungs- oder Schätzungsmethoden zu
harmonisieren;
g) ihr Verständnis für die bei der Bildung photochemischer Oxidantien ablaufenden chemischen
Prozesse zu verbessern;
h) mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Methan zu bestimmen.
Artikel 6
Überprüfungsverfahren
(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei
den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.
(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses
Protokolls.
Artikel 7
Nationale Programme, Politiken und Strategien
Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich
nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.
Artikel 8
Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung
(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen
Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die
Fortschritte im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben
berichten. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls berichtet jede Vertragspartei über das
Niveau der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in ihrem Hoheitsgebiet und in jedem in
ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen
Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, insgesamt und soweit möglich nach Herkunftssektoren und
den einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen entsprechend den vom Exekutivorgan festzulegen-
den Richtlinien für das Jahr 1988 oder für ein anderes für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 zugrunde
gelegtes Jahr sowie über die Grundlage, auf der diese Niveaus berechnet worden sind.
(2) Außerdem berichtet jede Vertragspartei jährlich
a) über die in Absatz 1 genannten Punkte für das vorausgehende Kalenderjahr und über jede sich
als notwendig erweisende Überarbeitung der bereits für frühere Jahre erstatteten Berichte;
b) über Fortschritte bei der Anwendung nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte und
der in Artikel 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Emissionsbekämpfungstechniken;
c) über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Maßnahmen.
(3) Ferner übermitteln Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des
EMEP in vom Exekutivorgan zu bestimmenden Zeitabständen Informationen über Emissionen flüchtiger
organischer Verbindungen, aufgeschlüsselt nach Herkunftssektoren, mit einer vom Exekutivorgan zu
bestimmenden räumlichen Auflösung, die sich für die modellhafte Darstellung der Bildung und des
Transports sekundärer photochemischer Oxidantien eignen.
(4) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem
übermittelt.
Artikel 9
Berechnungen
Das EMEP stellt für die jährlichen Sitzungen des Exekutivorgans einschlägige Informationen über
den weiträumigen Transport von Ozon in Europa zur Verfügung, wobei geeignete Modelle und
Messungen verwendet werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des
EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen
Vertragsparteien geeignet sind.
Artikel 10
Anhänge
Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil des Protokolls. Anhang 1 ist verbindlich, die
Anhänge II, III und IV haben Empfehlungscharakter.
Artikel 11
Änderungen des Protokolls
(1) jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.
(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich
unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die
vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den
Vertragsparteien vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.
(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge, werden von den auf einer
Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten für die
Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem
zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die
Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel der
Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der
Änderung hinterlegt hat.
(4) Änderungen der Anhänge werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen
Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.
(5) Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so
bald wie möglich nach der Beschlußfassung mitgeteilt.
Artikel 12
Beilegung von Streitigkeiten
Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder
Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch
Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.
Artikel 13
Unterzeichnung
(1) Dieses Protokoll liegt vom 18. bis zum 22. November 1991 in Genf und danach bis zum 22. Mai
1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten,
die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom
28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,
die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für
die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten
zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf,
vorausgesetzt, daß die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens
sind.
(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in
ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die
Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In
diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln
auszuüben.
Artikel 14
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Dieses Protokoll steht vom 22. Mai 1992 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und
Organisationen zum Beitritt offen.
Artikel 15
Verwahrer
Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.
Artikel 16
Inkrafttreten
(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für alle in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der
Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses
Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.
Artikel 17
Rücktritt
Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses
Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrter gerichtete schriftliche Notifikation
von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der
Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren
Zeitpunkt wirksam.
Artikel 18
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Genf am 18. November 1991.
Anhang I
Bezeichnete Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen
Ozonkonzentrationen durchgeführt werden [Tropospheric Ozone Management Areas (TOMAs)]
Die folgenden TOMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls festgelegt
Kanada
TOMA Nr. 1: Das Lower Fraser Valley (Unteres Frasertal) in der Provinz British Columbia.
Hierbei handelt es sich um ein 16800 km großes Gebiet in der Südwestecke der Provinz British
Columbia, das durchschnittlich 80 km breit ist und sich im Fraser-Tal 200 km von der Mündung des
Flusses in der Meerenge von Georgia bis Boothroyd, British Columbia, erstreckt. Seine südliche Grenze
ist die Staatsgrenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten, und es schließt den Greater
Vancouver Regional District (Landkreis von Groß-Vancouver) ein.
TOMA Nr. 2: Der Windsor-Quebec-Korridor in den Provinzen Ontario und Quebec.
Hierbei handelt es sich um ein 157000 km großes Gebiet, das aus einem Landstreifen von 1100 km
Länge und durchschnittlich 140 km Breite besteht, der sich von der Stadt Windsor (angrenzend an
Detroit in den Vereinigten Staaten) in der Provinz Ontario bis Quebec-City in der Provinz Quebec
erstreckt. Das TOMA Windsor-Quebec-Korridor erstreckt sich entlang dem Nordufer der Großen Seen
und des Sankt-Lorenz-Stroms in Ontario und zu beiden Seiten des Sankt-Lorenz-Stroms von der Grenze
von Ontario bis Quebec-City in Quebec. Es schließt die Städte Windsor, London, Hamilton, Toronto,
Ottawa, Montreal, Trois-Revières und Quebec-City ein.
Norwegen
Das gesamte norwegische Festland sowie die ausschließliche Wirtschaftszone südlich 62 nördlicher
Breite innerhalb der ECE-Region mit einer Fläche von 466000 km.
Anhang II
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus
ortsfesten Quellen
Einleitung
1. Ziel dieses Anhangs ist es, den Vertragsparteien des Übereinkommens bei der Bestimmung der
besten verfügbaren Technologien eine Orientierungshilfe zu geben, um es ihnen zu ermöglichen, die
Verpflichtungen aus dem Protokoll zu erfüllen.
2. Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des
Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten, welche die Arbeitsgruppe
für VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen erhalten und überarbeitet hat. Wenn nicht anders angegeben,
wird vorausgesetzt, daß es sich hierbei um praktisch erprobte Techniken handelt.
3. Es ergeben sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Produkten und neuen Anlagen, bei denen
emissionsarme Techniken angewendet werden, sowie mit der Nachrüstung bestehender Anlagen, aus
diesem Grund wird es notwendig sein, diesen Anhang in regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu
ändern. Die für neue Anlagen festgelegten besten verfügbaren Technologien können nach einer
angemessenen Übergangszeit auf bestehende Anlagen angewendet werden.
4. In diesem Anhang wird eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt, die ein Spektrum an Kosten und
Wirkungsgraden abdecken. Die Entscheidung für eine Maßnahme in einem bestimmten Fall hängt von
einer Reihe von Faktoren ab, einschließlich der wirtschaftlichen Umstände, der technologischen
Infrastruktur und der bereits durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung von VOC-Emissionen.
5. Dieser Anhang berücksichtigt im allgemeinen nicht die spezifischen VOC-Arten, die von den
verschiedenen Quellen ermittelt werden, sondern behandelt die besten verfügbaren Technologien zur
VOC-Verringerung. Wenn Maßnahmen für bestimmte Quellen geplant werden, lohnt es sich, zu
erwägen, denjenigen Tätigkeiten Vorrang einzuräumen, die eher reaktionsfähige als nichtreaktionsfähige
flüchtige organische Verbindungen emittieren (zB im Lösungsmittel verwendenden Sektor). Jedoch
sollten bei der Entwicklung solcher verbindungsspezifischer Maßnahmen auch andere Auswirkungen auf
die Umwelt (zB die globale Klimaveränderung) und auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt
werden.
I. Die Hauptquellen von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen
6. Die Hauptquellen anthropogener VOC-Emissionen außer Methan aus ortsfesten Quellen sind
folgende
a) Einsatz von Lösungsmitteln,
b) Erdölindustrie einschließlich Umschlag von Erdölprodukten,
c) organische chemische Industrie,
d) Kleinfeuerungsanlagen (zB Heizungen in Haushalten, kleine Kessel in der Industrie),
e) Nahrungsmittelindustrie,
f) Eisen- und Stahlindustrie,
g) Handhabung und Behandlung von Abfall,
h) Landwirtschaft.
7. Die Reihenfolge der Quellen entspricht ihrer allgemeinen Bedeutung vorbehaltlich der
Unsicherheitsfaktoren von Emissionskatastern. Die Aufteilung der VOC-Emissionen auf unterschiedliche
Quellen hängt weitgehend von den Tätigkeitsbereichen im Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei
ab.
II. Allgemeine Optionen für die Verringerung von VOC-Emissionen
8. Für die Begrenzung oder Vermeidung von VOC-Emissionen gibt es mehrere Möglichkeiten.
Maßnahmen, zur Verringerung von VOC-Emissionen konzentrieren sich auf Produkte und/oder
Verfahrensänderungen (einschließlich Wartung und Betriebsüberwachung) sowie auf die Nachrüstung
bestehender Anlagen. Die folgende Liste gibt einen Überblick über verfügbare Maßnahmen, die entweder
einzeln oder kombiniert durchgeführt werden können
a) Ersatz flüchtiger organischer Verbindungen, zB Verwendung entfettender Bäder auf Wasserbasis
und VOC-armer oder -freier Farben, Tinten, Leime und Klebstoffe,
b) Verringerung durch bestmögliche Formen des Wirtschaftens, zB sauberes Arbeiten, vorbeugende
Wartungsprogramme, oder durch Änderungen in den Verfahren, zB geschlossene Systeme
während des Einsatzes, der Lagerung und der Verteilung leichtsiedender organischer
Flüssigkeiten,
c) Wiederverwertung und/oder Rückgewinnung von durch Techniken wie Adsorption, Absorption,
Kondensation und Membranverfahren wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen
Verbindungen; im Idealfall können organische Verbindungen vor Ort wiederverwertet werden,
d)Vernichtung von wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen Verbindungen durch
Techniken wie thermische oder katalytische Nachverbrennung oder biologische Behandlung.
9. Die Verfahren zur Bekämpfung der VOC-Emissionen müssen überwacht werden, um sicherzustellen,
daß die entsprechenden Maßnahmen und Methoden ordnungsgemäß angewendet werden und
zu einer wirksamen Verringerung führen. Diese Überwachung umfaßt
a)die Aufstellung eines Verzeichnisses derjenigen oben aufgeführten Maßnahmen zur
Verringerung von VOC-Emissionen, die bereits angewendet worden sind,
b) die Bestimmung und Quantifizierung der VOC-Emissionen aus relevanten Quellen durch
meßtechnische oder andere Verfahren,
c)die regelmäßige Überprüfung der bereits angewendeten Bekämpfungsmaßnahmen, um
sicherzustellen, daß diese weiterhin wirksam eingesetzt werden,
d) die regelmäßige Berichterstattung zu den Buchstaben a, b und c nach einem einheitlichen
Verfahren, an die Vollzugsbehörden,
e) einen Vergleich der in der Praxis erzielten Verringerung der VOC-Emissionen mit den im
Protokoll genannten Zielen.
10. Die Zahlen für Investitionen/Kosten stammen aus verschiedenen Quellen. Auf Grund der
Vielzahl der mitwirkenden Faktoren sind diese Zahlen stark fallspezifisch. Wird die Einheit „Kosten je
Tonne beseitigte VOC-Emissionen“ für Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie
verwendet, so muß stets berücksichtigt werden, daß diese spezifischen Zahlen in hohem Maße von
Faktoren wie zB der Kapazität der Anlage, Effizienz des Beseitigungsverfahrens und VOC-
Konzentration im Rohgas, Art der Technologie sowie Neuanlage oder Nachrüstung abhängen.
Veranschaulichende Kostenzahlen sollten ebenfalls auf verfahrensspezifischen Parametern beruhen, zB
mg/m² behandelter Flächen (Farben), kg/m³ Produkt oder kg/Einheit.
11. Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie sollten auf den Gesamtkosten im Jahr
beruhen (einschließlich Kapital- und Betriebskosten). Die bei der Verringerung der VOC-Emissionen
entstehenden Kosten sollten auch im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprozesses gesehen
werden, zB die Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen und -kosten auf die Herstellungskosten.
III. Emissionsbekämpfungstechniken
12. Die Hauptkategorien der verfügbaren Techniken zur Verringerung der VOC-Emissionen sind in
Tabelle 1 zusammengefaßt. Die in die Tabelle aufgenommenen Techniken sind kommerziell erfolgreich
angewandt worden und sind nunmehr allgemein anerkannt. Zum größten Teil sind sie
sektorenübergreifend angewandt worden.
13. Sektorenspezifische Techniken, einschließlich der Begrenzung des Lösungsmittelgehalts von
Produkten, sind in den Kapiteln IV und V aufgeführt.
14. Es sollte darauf geachtet werden, daß die Anwendung dieser Techniken keine anderen
Umweltprobleme schafft. Ist eine Verbrennung erforderlich, so sollte sie, wenn möglich, mit einer
Energierückgewinnung gekoppelt sein.
15. Beim Einsatz solcher Techniken können allgemein Konzentrationen von unter 150 mg/m³ (als
Gesamtkohlenstoff, Standardbedingungen) in Abluftströmen erzielt werden. In den meisten Fällen
können Emissionswerte von 10–50 mg/m³ erreicht werden.
16. Ein weiteres allgemein verbreitetes Verfahren zur Vernichtung nicht halogenierter flüchtiger
organischer Verbindungen ist der Einsatz von VOC-haltigen Gasströmen als Zusatzluft oder Brennstoff
in bestehenden Energieumwandlungseinheiten. Dies erfordert jedoch in der Regel standortspezifische
Verfahrensänderungen und ist deshalb ebenfalls nicht in der folgenden Tabelle enthalten.
17. Die Angaben über den Wirkungsgrad werden aus Betriebserfahrungen abgeleitet und spiegeln
die Leistungsfähigkeit bestehender Anlagen wider.
18. Die Angaben über die Kosten sind unsicherer auf Grund der unterschiedlichen
Kosteninterpretationen, der Usancen im Rechnungswesen und der standortspezifischen Bedingungen.
Aus diesem Grund sind die vorgelegten Angaben fallspezifisch. Sie decken die Kostenbereiche für die
verschiedenen Techniken ab. Sie geben jedoch das Verhältnis zwischen den Kosten der verschiedenen
Techniken genau wieder. Die Unterschiede zwischen den Kosten für neue und nachzurüstende
Einrichtungen können in einigen Fällen beträchtlich sein, sind jedoch nicht so groß, daß die Reihenfolge
in Tabelle 1 geändert werden müßte.
19. Die Wahl einer Emissionsbekämpfungstechnik hängt von Parametern wie der VOC-
Konzentration im Rohgas, dem Gasvolumenstrom, der VOC-Art usw. ab. Deshalb kann eine gewisse
Überschneidung bei den Anwendungsbereichen auftreten; in einem solchen Fall muß die am besten
geeignete Technik je nach Sachlage ausgewählt werden.
Tabelle 1
Zusammenfassung der verfügbaren Techniken zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, ihres jeweiligen
Wirkungsgrads und ihrer Kosten
IV. SEKTOREN
20. In diesem Kapitel wird jeder VOC-emittierende Sektor durch eine Tabelle beschrieben, in der
die Hauptemissionsquelle, die Verringerungsmaßnahmen einschließlich der besten verfügbaren
Technologien, ihr spezifischer Verringerungsgrad und die damit verbundenen Kosten enthalten sind.
21. Die Tabelle enthält auch für jeden Sektor eine Schätzung des Gesamtpotentials zur Verringerung
seiner VOC-Emissionen. Das größte Verringerungspotential gilt für Situationen, in denen gegenwärtig
nur ein geringes Maß an Verringerung vorliegt.
22. Verfahrensspezifische Verringerungsgrade sollten nicht mit den für Verringerungspotential eines
jeden Sektors angegebenen Zahlen verwechselt werden. Bei den ersteren handelt es sich um technische
Möglichkeiten, während die letzteren die wahrscheinliche Umsetzung und andere sektorspezifische
Faktoren berücksichtigen. Die verfahrensspezifischen Wirksamkeitsgrade werden nur qualitativ
angegeben, und zwar wie folgt
I = > 95%; II = 80-95%; III = < 80%
23. Kosten hängen von der Kapazität, standortspezifischen Faktoren, Usancen im Rechnungswesen
und sonstigen Faktoren ab. Folglich können die Kosten erheblich variieren; deshalb werden nur
qualitative Angaben (mittel, gering, hoch) gemacht, die sich auf einen Vergleich zwischen den Kosten
verschiedener Technologien für bestimmte Anwendungsbereiche beziehen.
A. Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie
24. Durch die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie werden in vielen Ländern die
meisten VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen verursacht. In der Tabelle 2 werden die Hauptsektoren,
die möglichen Verringerungsmaßnahmen einschließlich der besten verfügbaren Technologien und die
Verringerungsgrade aufgeführt und für jeden Sektor die beste verfügbare Technologie angegeben. Es
kann Unterschiede zwischen kleinen und großen oder neuen und alten Anlagen geben. Deshalb liegt das
angeführte geschätzte Gesamtverringerungspotential unter den in Tabelle 2 angegebenen Werten. Das
geschätzte Gesamtverringerungspotential für diesen Sektor beträgt bis zu 60 vH. Ein weiterer Schritt zur
Verringerung des Potentials zur Bildung von Ozonepisoden kann auch die Änderung der
Zusammensetzung der restlichen Lösungsmittel umfassen.
25. Im Hinblick auf die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie können grundsätzlich drei
Lösungsansätze angewendet werden: ein produktorientierter Ansatz, der zB zu einer Änderung der
Zusammensetzung des Produkts führt (Farben, entfettende Produkte usw.), verfahrensorientierte
Veränderungen und nachgeschaltete Verringerungstechnologien. Für einige Verwendungsbereiche
Lösungsmitteln in der Industrie ist nur ein produktorientierter Ansatz möglich (im Fall des Anstreichens
von Anlagen oder Gebäuden, der industriellen Verwendung von Reinigungsprodukten usw.). In allen
anderen Fällen ist, unter anderem wegen der positiven Nebenwirkungen auf die Lösungsmittelemissionen
der verarbeitenden Industrie, dem produktorientierten Ansatz Vorrang einzuräumen.
Darüber hinaus können die Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt durch eine Kombination
der besten verfügbaren Technologie mit einer Änderung der Produktzusammensetzung, bei der
Lösungsmittel durch weniger schädliche Alternativen ersetzt werden, verringert werden. Bei einem
solchen kombinierten Ansatz könnte ein maximales Emissionsverringerungspotential von bis zu 60 vH zu
einer erheblich stärkeren Verbesserung der Umweltsituation führen.
Tabelle 2
Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für den
Lösungsmittel verwendenden Sektor
26. Die Entwicklung vollzieht sich rasch in Richtung auf lösungsmittelarme bzw. -freie Farben, die
zu den kostenwirksamsten Lösungen zählen. Für viele Anlagen wird eine Kombination aus
lösungsmittelarmen und Adsorptions-/Nachverbrennungstechniken gewählt. Die Verringerung der VOC-
Emissionen könnte bei Großanlagen für industrielle Lackierung (zB für Fahrzeuge, Haushaltsgeräte)
relativ schnell verwirklicht werden. In mehreren Ländern sind die Emissionen bis auf 60 g/m² verringert
worden. Eine Reihe von Ländern hat erkannt, daß es technisch unmöglich ist, Emissionen aus neuen
Anlagen auf unter 20 g/m² zu verringern.
27. Für die Entfettung von Metalloberflächen bieten sich emissionsarme alternative Lösungen in
Form einer Behandlung auf Wasserbasis oder des Einsatzes geschlossener Anlagen mit Aktivkohle für
die Rückgewinnung an.
28. Für die verschiedenen Drucktechniken werden unterschiedliche Methoden zur Verringerung der
VOC-Emissionen angewendet. Dazu gehören hauptsächlich der Einsatz anderer Tinten, Veränderungen
innerhalb des Druckprozesses durch Anwendung anderer Druckmethoden sowie Gasreinigungstechniken.
Wäßrige Tinten werden anstelle von Tinten auf Lösungsmittelbasis für Gummidruck auf Papier
verwendet und werden gegenwärtig für den Druck auf Plastik entwickelt. Wäßrige Tinten für Sieb- und
Rotationsdruck sind für einige Anwendungsbereiche verfügbar. Die Verwendung elektronenstrahlhärtender
Tinten im Offsetdruck beseitigt VOC-Emissionen und wird für den Druck in der Verpackungsindustrie
eingesetzt. Für einige Druckmethoden stehen LW-trocknende Tinten zur Verfügung. Die beste
verfügbare Technologie für Rotationsdrucke für Publikationen ist die Gasreinigungstechnik, die
Aktivkohleadsorber verwendet. In der Verpackungsindustrie wird die Lösungsmittelrückgewinnung beim
Rotationsdruck durch Adsorption (Zeolith, Aktivkohle) durchgeführt, aber auch durch Nachverbrennung
und durch Absorption. Zur Reinigung der bei der Thermofixierung im Rollenoffset-Verfahren
anfallenden Abgase wird die thermische oder katalytische Nachverbrennung eingesetzt. Die
Verbrennungsanlagen umfassen häufig eine Vorrichtung zur Wärmerückgewinnung.
29. Für die chemische Reinigung besteht die beste verfügbare Technologie aus geschlossenen
Anlagen und einer Behandlung der Abluft aus der Belüftung durch Aktivkohlefilter.
B. Erdölindustrie
30. Die Erdölindustrie ist einer der Hauptverursacher von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen.
Die Emissionen entstehen sowohl in den Raffinierien als auch bei der Verteilung (einschließlich
Transport und Tankstellen). Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf Tabelle 3; die angeführten
Maßnahmen umfassen auch die beste verfügbare Technologie.
31. Emissionen aus Raffinerieprozessen entstehen bei der Verfeuerung von Brennstoffen, der
Abfackelung von Kohlenwasserstoffen, der Absaugung aus Vakuumsystemen und durch diffuse
Emissionen aus Prozeßeinheiten wie Flanschen und sonstigen Verbindungen, geöffneten Leitungen und
Probenahmesystemen. Weitere bedeutende VOC-Emissionen innerhalb von Raffinerien und ähnlichen
Anlagen entstehen bei der Lagerung, der Abwasserbehandlung, in Be-/Entladeeinrichtungen wie Häfen,
Verladestellen von Tanklastwagen und Bahn, Rohrleitungsterminals sowie bei wiederkehrenden
Vorgängen wie Abfahren, Wartung und Anfahren (Revisionsstillstand der Prozeßeinheiten).
32. Die bei einem Revisionsstillstand entstehenden Emissionen können durch eine Entlüftung der
Dämpfe in Dampfrückgewinnungssysteme oder durch kontrollierte Abfackelung beseitigt werden.
33. Die Dämpfe aus Vakuumsystemen können durch Kondensation oder durch Einleitung in Dampf-
oder Wärmeerzeuger beseitigt werden.
Tabelle 3
Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die
Erdölindustrie
34. Diffuse Emissionen aus Prozeßgeräten für Gas/Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten (zB
Selbststeuerventile, handbetriebene Ventile, Überdrucksicherungen, Probenahmesysteme, Pumpen,
Kompressoren, Flansche und Verbindungen) können durch regelmäßige Untersuchungen auf
Undichtigkeiten, Reparaturprogramme und vorbeugende Wartung verringert oder vermieden werden.
Geräte mit beträchtlichen Undichtigkeiten (zB Ventile, Dichtungen, Verschlüsse, Pumpen usw.) können
durch weniger leckanfällige Teile ersetzt werden. Beispielsweise können handbetriebene und
Selbststeuerventile durch entsprechende Ventile mit Ausgleichsdichtungen ersetzt werden. Pumpen für
Gas/Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten können mit doppelten mechanischen Verschlüssen mit
gesteuerten Entlüftungsöffnungen ausgestattet werden. Kompressoren können mit Dichtungen mit einem
Flüssigkeitssperrsystem ausgerüstet werden, das verhindert, daß Flüssigkeit aus dem Prozeß in die
Atmosphäre entweicht, und die aus den Kompressordichtungen entweichenden Stoffe können zu den
Fackeln geleitet werden.
35. Überdrucksicherungen für möglicherweise VOCs enthaltende Medien können an ein
Gassammelsystem angeschlossen und die gesammelten Gase in Prozeßöfen oder Fackeln verbrannt
werden.
36. VOC-Emissionen aus der Lagerung von Rohöl und Erdölprodukten können dadurch verringert
werden, daß Festdachtanks mit internen Schwimmdächern ausgestattet werden oder daß Schwimmdachtanks
doppelte Dichtungen erhalten.
37. VOC-Emissionen aus der Lagerung von Benzin und anderen leichtflüchtigen Flüssigkeitsbestandteilen
können mit verschiedenen Mitteln verringert werden. Festdachtanks können mit internen
Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet oder an ein geschlossenes
Entlüftungssystem in eine wirksame Verringerungseinrichtung, zB zur Dampfrückgewinnung,
Abfackelung oder Verbrennung in Prozeßöfen, angeschlossen werden. Schwimmdachtanks mit einer
Dichtung können mit einer zweiten Dichtung und/oder zusätzlich mit undurchlässigen Festdächern und
mit Überdruckventilen, die mit der Fackel verbunden werden können, ausgestattet werden.
38. VOC-Emissionen, die im Zusammenhang mit der Handhabung und Behandlung von Abwasser
entstehen, können mit verschiedenen Mitteln verringert werden. Im Abflußsystem können
Wasserdichtungen sowie Abzweigkästen eingebaut werden, die mit dichtsitzenden Abdeckungen
versehen sind. Kanalisationsleitungen können abgedeckt werden. Eine andere Möglichkeit ist, das
Abflußsystem vollständig gegenüber der Atmosphäre abzuschließen. Öl-Wasser-Abscheider
einschließlich der Abscheidetanks, Abstreichlöffel, Ablaufwehre, Abriebkammern, Schlammtrichter und
Schlicköleinrichtungen können mit Festdächern und geschlossenen Entlüftungssystemen versehen
werden, welche die Dämpfe zu einer Einrichtung leiten, die entweder für die Rückgewinnung oder die
Vernichtung der VOC-Dämpfe bestimmt ist. Als weitere Möglichkeit können Öl-Wasser-Abscheider mit
Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet werden. VOC-Emissionen aus
Abwasserbehandlungsanlagen können dadurch wirksam verringert werden, daß das Öl den
Prozeßeinrichtungen entzogen und dem Schlickölsystem zugeführt wird, wodurch der Ölstrom in die
Abwasserbehandlungsanlage verringert wird. Die Temperatur des einfließenden Wassers kann ebenfalls
geregelt werden, um die Emissionen in die Atmosphäre zu senken.
39. Der Sektor Benzinlagerung und -verteilung weist ein hohes Verringerungspotential auf. Die das
Verladen von Benzin in der Raffinerie (über zwischengeschaltete Terminals) bis zur Belieferung der
Tankstellen umfassende Emissionsverringerung wird als Stufe 1 bezeichnet, die Verringerung beim
Auftanken von Kraftwagen an Tankstellen auftretenden Emissionen als Stufe II [siehe Absatz 33 des
Anhanges III über Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
(VOCS) aus Straßenkraftfahrzeugen].
40. Die Verringerungsmaßnahmen in Stufe 1 bestehen aus dem Rückführen und dem Auffangen der
Dämpfe beim Verladen von Benzin sowie der Rückgewinnung der Dämpfe in geeigneten Einrichtungen.
Außerdem können die an Tankstellen beim Entladen der Tanklastwagen aufgefangenen Dämpfe im
Dampfrückgewinnungseinrichtungen zurückgeführt und dort zurückgewonnen werden.
41. Die Verringerung in Stufe II besteht aus einer Gaspendelung zwischen dem Fahrzeugtank und
dem unterirdischen Lagertank der Tankstelle.
42. Stufe II stellt zusammen mit Stufe 1 die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der bei
der Verteilung von Benzin entstehenden Verdampfungsemissionen dar. Ein ergänzendes Mittel zur
Verringerung der VOC-Emissionen aus der Lagerung und dem Umschlag von Kraftstoffen besteht darin,
die Flüchtigkeit der Kraftstoffe zu verringern.
43. Das Gesamtverringerungspotential im Sektor Erdölindustrie beträgt bis zu 80 vH. Dieses
Höchstmaß kann nur erreicht werden, wenn das derzeitige Niveau der Emissionsverringerung niedrig ist.
C. Organische chemische Industrie
44. Die chemische Industrie trägt auch erheblich zu den VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen
bei. Die Emissionen sind von unterschiedlicher Art mit einer breiten Palette von Schadstoffen auf Grund
der Vielfalt der Produkte und Produktionsverfahren. Die verfahrensbedingten Emissionen lassen sich in
die folgenden wichtigsten Unterkategorien unterteilen: Emissionen aus Reaktionsprozessen, aus der
Luftoxidation und der Destillation sowie aus anderen Trennverfahren. Weitere wichtige Emissionsquellen
sind Undichtigkeiten, Lagerung und Produktumschlag (Be-/Entladen).
45. Bei neuen Anlagen können die Emissionen durch Verfahrensänderungen und/oder neue
Verfahren häufig erheblich verringert werden. Sogenannte Zusatz- oder nachgeschaltete Techniken, zB
Adsorption, Absorption und thermische oder katalytische Nachverbrennung, stellen in vielen Fällen
alternative oder ergänzende Technologien dar. Um Verdampfungsverluste aus Lagertanks und
Emissionen aus Be- und Entladevorrichtungen zu verringern, können die für die Erdölindustrie
empfohlenen Bekämpfungsmaßnahmen (Tabelle 3) angewandt werden. Bekämpfungsmaßnahmen
einschließlich der besten verfügbaren Technologie und ihres verfahrensbedingten Verringerungsgrads
sind in Tabelle 4 aufgeführt.
46. Das erreichbare Gesamtverringerungspotential in der organischen chemischen Industrie beträgt
bis zu 70 vH je nach der Art der verschiedenen Industrien und dem Ausmaß, in dem Verringerungstechnologien
und -verfahren bereits angewandt werden.
Tabelle 4
Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die organische
chemische Industrie
D. Ortsfeste Verbrennung
47. Die optimale Verringerung VOC-Emissionen aus der ortsfesten Verbrennung setzt eine rationale
Nutzung der Brennstoffe auf nationaler Ebene voraus (Tabelle 5). Es ist ferner wichtig, eine wirksame
Verbrennung der Brennstoffe durch den Einsatz zweckmäßiger Betriebsverfahren, wirksamer
Verbrennungsgeräte und hochentwickelter Systeme zur Steuerung der Verbrennung sicherzustellen.
48. Insbesondere bei kleinen Systemen gibt es noch ein erhebliches Verringerungspotential, vor
allem bei der Verbrennung fester Brennstoffe. Allgemein lassen sich die VOC-Emissionen durch das
Auswechseln alter Öfen/Kessel und/oder die Umstellung auf Gas als Brennstoff verringern. Durch den
Ersatz von Einzelöfen durch Zentralheizungen und/oder den Ersatz individueller Heizungssysteme wird
die Luftverschmutzung allgemein verringert; jedoch muß der gesamte energetische Wirkungsgrad
berücksichtigt werden. Die Brennstoffumstellung auf Gas stellt eine sehr wirksame Verringerungsmaßnahme
dar, vorausgesetzt, daß das Verteilersystem dicht ist.
49. In den meisten Ländern ist das VOC-Verringerungspotential bei Kraftwerken unbedeutend.
Wegen der Unsicherheiten in bezug auf das Ersetzen von Anlagen und Brennstoffen können keine
Zahlen für das Gesamtverringerungspotential und die damit verbundenen Kosten angegeben werden.
Tabelle 5
Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsquellen
E. Nahrungsmittelindustrie
50. Im Sektor Nahrungsmittelindustrie gibt es eine breite Palette VOC-emittierender Verfahren in
großen und kleinen Anlagen (Tabelle 6). Die Hauptquellen von VOC-Emissionen sind.
a) Herstellung von alkoholischen Getränken,
b) Backen,
c) Pflanzenölextraktion unter Verwendung von Mineralölen,
d) Gewinnung tierischer Fette.
Alkohol ist das wichtigste VOC, das durch die Tätigkeiten unter a und b verursacht wird.
Allphatische Kohlenwasserstoffe sind die wichtigsten VOCs, die durch die Tätigkeit unter c verursacht
werden.
51. Andere potentielle Quellen sind
a) Zuckerindustrie und -verwertung,
b) Kaffee- und Nußrösterei,
c) Fritieren (Pommes Frites, Kartoffelchips usw.),
d) Herstellung von Fischmehl,
e) Zubereitung von Fleischgerichten usw.
52. Die VOC-Emissionen sind gewöhnlich Geruchsemissionen und weisen eine geringe
Konzentration mit hohem Volumenstrom und Wassergehalt auf. Deshalb wird der Einsatz von Biofiltern
als Verringerungstechnik angewandt. Konventionelle Techniken wie Absorption, Adsorption, thermische
und katalytische Nachverbrennung werden ebenfalls eingesetzt. Der Hauptvorteil von Biofiltern liegt
darin, daß sie im Vergleich zu anderen Techniken geringe Betriebskosten mit sich bringen. Dennoch ist
eine regelmäßige Wartung erforderlich.
53. In großen Gäranlagen und Großbäckereien läßt sich Alkohol möglicherweise durch
Kondensierung zurückgewinnen.
54. Emissionen aliphatischer Kohlenwasserstoffe aus der Ölextraktion lassen sich durch die
Anwendung geschlossener Kreisläufe, durch umsichtiges Verhalten zur Verhinderung von Verlusten
durch Ventile und Dichtungen usw. auf ein Mindestmaß beschränken. Für unterschiedliche Ölsamen
werden unterschiedliche Mengen an Mineralöl zur Extraktion benötigt. Olivenöl kann mechanisch
gewonnen werden, so daß kein Mineralöl gebraucht wird.
55. Das technologisch mögliche Gesamtverringerungspotential in der Nahrungsmittelindustrie wird
auf bis zu 35 vH geschätzt.
Tabelle 6
Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die
Nahrungsmittelindustrie
F. Eisen- und Stahlindustrie (einschließlich Ferro-Legierungen, Gießen usw.)
56. In der Eisen- und Stahlindustrie können VOC-Emissionen aus den verschiedensten Quellen
stammen
a) Verarbeitung von Eingangsmaterial (Kokereien; Aglomerieranlagen: Sintern, Pelletisieren,
Brikettieren; Schrottbehandlung);
b) metallurgische Reaktionen (Lichtbogenreduktionsöfen; elektrische Lichtbogenöfen-, Konverter,
insbesondere beim Einsatz von Schrott; [offene] Kupolöfen; Hochöfen);
c) Produktbehandlung (Gießen; Wärmeöfen; Walzwerke).
57. Reduzierung des Kohlenstoffträgers in Rohmaterialien (zB auf Sinterbändern) verringert das
VOC-Emissionspotential.
58. Im Fall offener metallurgischer Reaktoren können sich VOC-Emissionen, insbesondere aus
verunreinigtem Schrott und unter pyrolytischen Bedingungen ergeben. Besondere Aufmerksamkeit ist
der Sammlung von Gasen aus Ladungs- und Entnahmevorgängen zuzuwenden, um die diffusen VOC-
Emissionen auf ein Mindestmaß herabzusetzen.
59. Besondere Aufmerksamkeit ist dem durch Öl, Fett, Farbe usw. verunreinigten Schrott sowie der
Trennung der Staubpartikel (nichtmetallische Teile) von metallischem Schrott zuzuwenden.
60. Die Verarbeitung von Produkten hat gewöhnlich diffuse Emissionen zur Folge. Beim Gießen
ergeben sich Emissionen von Pyrolysegasen, vor allem aus organisch gebundenen Sänden. Diese
Emissionen können dadurch verringert werden, daß emissionsarme Bindeharze gewählt werden und/oder
die Menge der Bindestoffe auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biofilter wurden an solchen Rauchgasen
getestet. Ölnebel in der Luft aus Walzwerken kann durch Filtration auf ein niedriges Niveau
zurückgeführt werden.
61. Kokereianlagen sind eine wichtige VOC-Emissionsquelle. Emissionen ergeben sich aus dem
Entweichen von Koksofengas, dem Verlust von VOCs, die normalerweise an eine angeschlossene
Destillationsanlage weitergeleitet werden, und der Verbrennung von Koksofengas und anderem
Brennstoff. Die VOC-Emissionen werden in erster Linie durch folgende Maßnahmen verringert
verbesserte Abdichtung zwischen Ofentüren und Ofenrahmen und zwischen Ladungsöffnungen und
Abdeckungen, Aufrechterhaltung der Absaugung aus Öfen auch während des Ladens, Trockenlöschung
entweder durch direkte Kühlung mit Inertgasen oder durch indirekte Kühlung mit Wasser, Ausstoß direkt
in die Trockenlöscheinheit und wirksame Abdeckung während des Ausstoßvorgangs.
G. Handhabung und Behandlung von Abfall
62. Bei der Begrenzung des kommunalen festen Abfalls sind die wichtigsten Ziele, die Menge des
anfallenden Abfalls und die Menge des zu behandelnden Abfalls zu verringern. Außerdem sollte die
Abfallbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes optimiert werden.
63. Bei der Entsorgung in Mülldeponien sollten die Maßnahmen zur Bekämpfung von VOC-
Emissionen bei der Behandlung des kommunalen Abfalls mit einer wirksamen Sammlung der Gase
(vorwiegend Methan) verbunden sein.
64. Diese Emissionen können vernichtet werden (Verbrennung). Eine andere Möglichkeit ist die
Reinigung der Gase (Bio-Oxidation, Absorption, Aktivkohle, Adsorption); so daß sie zur Energieerzeugung
genutzt werden können.
65. Die Entsorgung von VOCs enthaltendem Industrieabfall in Mülldeponien führt zu VOC-
Emissionen. Diese Tatsache muß bei der Festlegung der Abfallbeseitigungspolltik berücksichtigt werden.
66. Das Gesamtverringerungspotential wird auf 30 vH geschätzt, wobei diese Zahl allerdings auch
Methan umfaßt.
H. Landwirtschaft
67. Die Hauptquellen für VOC-Emissionen aus der Landwirtschaft sind
a) das Verbrennen landwirtschaftlichen Abfalls, insbesondere von Stroh und Stoppeln;
b) die Verwendung organischer Lösungsmittel in Pestizidzubereitungen;
c) der anaerobe Abbau von Tierfutter und tierischen Abfällen.
68. Die VOC-Emissionen werden verringert durch
a) die kontrollierte Beseitigung von Stroh statt der allgemein praktizierten Verbrennung auf
offenem Feld;
b) den möglichst geringen Einsatz von Pestiziden mit einem hohen Gehalt an organischen
Lösungsmitteln und/oder den Einsatz von Emulsionen und Zubereitungen auf Wasserbasis;
c) die Kompostierung von Abfall, wobei dem Dung Stroh beigemischt wird, usw.;
d) die Verringerung der Abgase aus Ställen, Anlagen zur Dungtrocknung usw. mittels Biofiltern,
Adsorption usw.
69. Außerdem führt eine Veränderung des Futters zur Verringerung der von Tieren ausgehenden
Gasemissionen, und die Rückgewinnung der Gase zur Nutzung als Brennstoff ist eine Möglichkeit.
70. Es ist gegenwärtig nicht möglich, das Verringerungspotential bei VOC-Emissionen aus der
Landwirtschaft abzuschätzen.
V. PRODUKTE
71. Wenn die Verringerung von VOC-Emissionen durch technische Lösungen nicht möglich ist, ist
die einzige Möglichkeit zur Verringerung dieser Emissionen die Änderung der Zusammensetzung der
verwendeten Produkte. Die wichtigsten in Frage kommenden Sektoren und Produkte sind folgende
Klebstoffe, die im Haushalt, in der Konsumgüterindustrie, in Geschäften und Büros verwendet werden,
Farben für den Gebrauch im Haushalt, Reinigungsmittel für den Haushalt und Hygieneprodukte,
Büromaterial wie Korrekturflüssigkeit und Autopflegeprodukte. In allen anderen Fällen, in denen
Produkte wie die oben genannten eingesetzt werden (zB für Farben, in der Konsumgüterindustrie) ist es
vorzuziehen, die Zusammensetzung der Produkte zu ändern.
72. Maßnahmen, die eine Verringerung von VOC-Emissionen aus solchen Produkten zum Ziel
haben sind
a) Ersatz des Produkts;
b) Änderung der Produktzusammensetzung;
c) Änderung der Verpackung von Produkten, insbesondere im Fall von Produkten, deren
Zusammensetzung geändert wurde.
73. Instrumente, welche die Marktauswahl beeinflussen sollen, umfassen
a) Kennzeichnung, um sicherzustellen, daß die Verbraucher über den VOC-Gehalt hinreichend
unterrichtet werden;
b) aktive Förderung der Verwendung von VOC-armen Produkten (zB nach dem System „Blauer
Engel“);
c) steuerliche Anreize, die an den VOC-Gehalt geknüpft sind.
74. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt von dem VOC-Gehalt der betroffenen Produkte
sowie dem Vorhandensein und der Akzeptanz von Alternativen ab. Im Fall der Änderung der
Produktzusammensetzung sollte geprüft werden, ob die neuen Produkte nicht anderweitig Probleme
schaffen [zB verstärkte Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW)].
75. VOC enthaltende Produkte werden sowohl in der Industrie als auch im Haushalt eingesetzt. In
beiden Fällen kann der Einsatz lösungsarmer Alternativen Änderungen der Arbeitsgeräte und der
Arbeitsmethoden bedingen.
76. Allgemein in Industrie und Haushalt verwendete Farben haben einen durchschnittlichen
Lösungsmittelgehalt von rund 25–60 vH. Für die meisten Verwendungszwecke stehen lösungsmittelarme
oder -freie Alternativen zur Verfügung oder werden gegenwärtig entwickelt
a) Farben für den Einsatz in der Konsumgüterindustrie
Pulverlacke = 0 vH VOC-Gehalt des Produkts
wäßrige Farben = 10 vH VOC-Gehalt des Produkts
lösungsmittelarme Farben = 15 vH VOC-Gehalt des Produkts
b) Farben für Haushaltszwecke
wäßrige Farben = 10 vH VOC-Gehalt des Produkts
lösungsmittelarme Farben = 15 vH VOC-Gehalt des Produkts
Die Umstellung auf alternative Farben wird voraussichtlich eine Gesamtverringerung der VOC-
Emissionen von rund 45–60 vH ergeben.
77. Die meisten Klebstoffe werden in der Industrie eingesetzt, während die Verwendung im
Haushalt weniger als 10 vH ausmacht. Rund 25 vH der gebräuchlichen Klebstoffe enthalten VOC-
Lösungsmittel. Bei diesen Klebstoffen variiert der Lösungsmittelgehalt stark und kann die Hälfte des
Gewichts des Produkts ausmachen. In mehreren Anwendungsbereichen stehen lösungsmittelarme/-freie
Alternativen zur Verfügung. In dieser Kategorie von Quellen ist deshalb ein hohes Verringerungspotential
vorhanden.
78. Tinte wird hauptsächlich für industrielle Druckvorgänge eingesetzt, wobei der Lösungsmittelgehalt
stark variiert, bis zu 95 vH. Für die meisten Druckvorgänge, insbesondere für Drucken auf Papier
(vgl. Absatz 28), stehen lösungsmittelarme Tinten zur Verfügung oder werden gegenwärtig entwickelt.
79. Rund 40–60 vH der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern (einschließlich Büromaterial und
Autopflegeprodukten) stammen aus Aerosolen. Es gibt drei grundlegende Möglichkeiten zur
Verringerung der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern
a) Ersatz der Treibgase und Verwendung mechanischer Pumpen;
b) Änderung der Produktzusammensetzung;
c) Änderung der Verpackung.
80. Das Verringerungspotential der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern wird auf 50 vH
geschätzt.
Anhang III
Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus
Straßenkraftfahrzeugen
Einleitung
1. Dieser Anhang beruht auf Angaben über die Ergebnisse und Kosten der Maßnahmen zur
Emissionsbekämpfung, die in den offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, in
dem für die Arbeitsgruppe über flüchtige organische Verbindungen ausgearbeiteten Bericht „Flüchtige
organische Verbindungen aus Straßenfahrzeugen – Quellen und Verringerungsmöglichkeiten“ und in den
Unterlagen des ECE-Binnenverkehrsausschusses und seiner Nebenorgane (insbesondere den Dokumenten
TRANS/SC1/WP.29/R. 242, 486 und 506) enthalten sind, sowie auf zusätzliche Angaben, die von
den durch die Regierungen bestellten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden.
2. Da sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Fahrzeugen, die mit emissionsarmer Technologie
ausgestattet sind, und mit der Entwicklung alternativen Treibstoffe sowie mit der Nachrüstung und
anderen Strategien für vorhandene Fahrzeuge ergeben, wird es notwendig sein, diesen Anhang in
regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Der Anhang kann keine erschöpfende Auskunft
über technische Möglichkeiten geben; er soll den Vertragsparteien vielmehr eine Orientierungshilfe bei
der Erkennung wirtschaftlich vertretbarer Technologien geben, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem
Protokoll erfüllen können. Bis andere Angaben verfügbar werden, wird in diesem Anhang nur auf
Straßenfahrzeuge eingegangen.
I. Hauptquellen von VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen
3. Die Quellen von VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen wurden unterteilt in a) Auspuffemissionen,
b) Verdampfungs- und Betankungsemissionen und c) Emissionen aus dem Motorgehäuse.
4. Der Straßenverkehr (ohne Berücksichtigung der Benzinvertellung) ist eine der Hauptquellen
anthropogener VOC-Emissionen in den meisten ECE-Ländern; sein Anteil an den gesamten vom
Menschen verursachten VOC-Emissionen in der ECE-Region insgesamt beträgt zwischen 30 und 45 vH.
Bei weitem die größte Quelle von VOC-Emissionen im Straßenverkehr ist das benzinbetriebene
Fahrzeug, auf das 90 vH aller durch den Verkehr verursachten VOC-Emissionen entfallen (von denen 30
bis 50 vH Verdampfungsemissionen sind). Verdampfungs- und Betankungsemissionen ergeben sich in
erster Linie aus der Verwendung von Benzin; im Fall des Dieseltreibstoffs werden sie als sehr gering
angesehen.
II. Allgemeine Aspekte der Technologien zur Bekämpfung von VOC-Emissionen aus Straßenkraftfahrzeugen
5. Die in diesem Anhang untersuchten Kraftfahrzeuge sind Personenwagen, Kleinlastwagen,
schwere Straßen-Nutzfahrzeuge, Motorräder und Mopeds.
6. Obwohl sich dieser Anhang sowohl mit neuen als auch mit bereits im Einsatz befindlichen
Fahrzeugen befaßt, gilt das Hauptaugenmerk der Bekämpfung von VOC-Emissionen aus neuen
Fahrzeugtypen.
7. Dieser Anhang enthält auch orientierende Informationen über den Einfluß von Änderungen in den
Benzineigenschaften auf die VOC-Verdampfungsemissionen. Der Ersatz durch andere Treibstoffe [zB
Erdgas, Flüssiggas (LPG), Methanol] kann ebenfalls zur Verringerung der VOC-Emissionen führen, aber
diese Möglichkeit wurde in diesem Anhang nicht behandelt.
8. Die hier angegebenen Kosten für die verschiedenen Technologien sind eher geschätzte
Herstellungskosten als Einzelhandelspreise.
9. Es ist wichtig, sicherzustellen, daß die Fahrzeuge ihrer Konstruktion nach die Emissionsgrenzwerte
auch im Betrieb einhalten können. Dies kann dadurch geschehen, daß die Gleichförmigkeit
der Produktion, die Haltbarkeit während der gesamten Lebensdauer, die Übernahme einer Garantie für
die emissionsbegrenzenden Bauteile und der Rückruf mangelhafter Fahrzeuge gewährleistet werden. Für
Fahrzeuge, die bereits in Gebrauch sind, kann eine kontinuierliche Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
auch durch ein wirksames Inspektions- und Wartungsprogramm und durch Maßnahmen gegen
Manipulationen und falsches Tanken gewährleistet werden.
10. Emissionen aus Fahrzeugen, die bereits in Gebrauch sind, können durch Programme wie
Verringerung der Treibstoffflüchtigkeit, wirtschaftliche Anreize zur Förderung der beschleunigten
Einführung der gewünschten Technologie, nur gering mit Sauerstoff angereicherte Treibstoffgemische
sowie Nachrüstung verringert werden. Die Verringerung der Treibstoffflüchtigkeit ist die wirksamste
Einzelmaßnahme zur Verringerung von VOC-Emissionen aus Fahrzeugen, die bereits in Gebrauch sind.
11. Technologien, die den Einsatz von Katalysatoren vorsehen, erfordern die Verwendung
unverbleiten Treibstoffs. Aus diesem Grund sollte unverbleites Benzin überall verfügbar sein.
12. Maßnahmen zur Verringerung von VOCund anderen Emissionen durch die Beeinflussung des
innerstädtischen und des Fernverkehrs sind als wirksames zusätzliches Mittel zur Verringerung von
VOC-Emissionen wichtig, auch wenn in diesem Anhang nicht näher auf sie eingegangen wird. Die
wichtigsten verkehrsbeeinflussenden Maßnahmen haben die Verbesserung der Aufteilung auf die
verschiedenen Verkehrsarten durch taktische, strukturelle, finanzielle und restriktive Mittel zum Ziel.
13. VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen, die keiner Maßnahme zur Emissionsbegrenzung
unterliegen, enthalten beträchtliche Mengen toxischer Verbindungen, von denen einige bekanntermaßen
karzinogen wirken. Durch die Anwendung von Technologien zur Verringerung der VOC-Emissionen
(Auspuff-, Verdampfungs- und Betankungsemissionen sowie Emissionen aus dem Motorgehäuse)
werden diese toxischen Emissionen im großen und ganzen in demselben Maß verringert wie die VOC-
Emissionen. Das Niveau der toxischen Emissionen kann auch dadurch herabgesetzt werden, daß
bestimmte Treibstoffparameter geändert werden (zB Verringerung des Benzolanteils im Benzin).
III. Technologien zur Bekämpfung der Auspuffemissionen
a) Benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen
14. Die wichtigsten Technologien zur Bekämpfung der VOC-Emissionen sind in Tabelle 1
aufgeführt.
15. Vergleichsgrundlage in Tabelle 1 ist die Technologieoption B, die eine Technologie ohne
Verwendung von Katalysatoren darstellt, welche auf Grund der Vorschriften der Vereinigten Staaten für
1973/1974 bzw. der ECE-Regelung 15-04 in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1958 über
die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile
von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung konzipiert wurde. In der
Tabelle sind auch die erreichbaren Emissionswerte für geregelte und ungeregelte Katalysatoren sowie
deren Auswirkungen auf die Kosten angegeben.
16. Die Werte „ohne Emissionsverringerung“ unter Buchstabe A in Tabelle 1 beziehen sich auf die
Lage in der ECE-Region im Jahr 1970, können aber in bestimmten Gebieten auch heute noch zutreffen.
17. Die Emissionswerte in Tabelle 1 geben Emissionen an, die mit Standardtestverfahren gemessen
wurden. Emissionen aus Fahrzeugen auf der Straße können erhebliche Abweichungen aufweisen, unter
anderem auf Grund der Umgebungstemperatur, der Betriebsbedingungen, der Treibstoffeigenschaften
und der Wartung der Fahrzeuge. Das in Tabelle 1 angegebene Verringerungspotential wird jedoch als
repräsentativ für die im Betrieb erreichbaren Verringerungen angesehen.
18. Die beste gegenwärtig verfügbare Technologie ist in Option D enthalten. Durch diese
Technologie wird eine starke Verringerung der VOC-, CO- und NOx-Emissionen erreicht.
19. Auf Grund der Reglementierungsprogramme zur weiteren Verringerung der VOC-Emissionen
(zB in Kanada und den Vereinigten Staaten) werden verfeinerte geregelte Dreiwegekatalysatoren
entwickelt (Option E). Diese Verbesserungen konzentrieren sich auf leistungsfähigere Motorbetriebssysteme,
verbesserte Katalysatoren, Diagnosesysteme im Fahrzeug und andere Entwicklungen. Diese
Systeme werden Mitte der neunziger Jahre die beste verfügbare Technologie darstellen.
20. Eine besondere Kategorie bilden die Fahrzeuge mit Zweitaktmotoren, die in einigen Teilen
Europas verwendet werden; diese Fahrzeuge verursachen gegenwärtig sehr hohe VOC-Emissionen. Die
Kohlenwasserstoffemissionen aus Zweitaktmotoren liegen nach dem europäischen Fahrzyklus in der
Regel zwischen 45,0 und 75,0 Gramm je Test. Gegenwärtig werden Versuche unternommen, diesen
Motor zu ändern und mit einem Katalysator auszustatten. In bezug auf das Verringerungspotential und
die Dauerhaltbarkeit dieser Lösungen müssen noch Daten gewonnen werden. Außerdem werden gegenwärtig
verschiedene Typen von Zweitaktmotoren entwickelt, die einen geringeren Emissionsausstoß
haben.
Tabelle 1
Technologien zur Bekämpfung von Auspuffemissionen für benzinbetriebene Personenwagen und
Kleinlastwagen
b) Dieselbetriebene Personenwagen und Lastkraftwagen
21. Dieselbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen verursachen sehr geringe VOC-
Emissionen, im allgemeinen weniger als benzinbetriebene Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator.
Allerdings sind ihre Partikel- und NOx-Emissionen höher.
22. Auf Grund ihrer allgemein niedrigen VOC-Emissionswerte werden gegenwärtig für
dieselbetriebene schwere Nutzfahrzeuge in keinem ECE-Land strenge Programme zur Bekämpfung von
VOC-Auspuffemissionen durchgeführt. In vielen Ländern gibt es jedoch Programme zur Bekämpfung
der Partikelemissionen aus Dieselfahrzeugen, und diese für die Bekämpfung der Partikelemissionen
eingesetzte Technologie (zB Verbesserungen der Verbrennungskammer und des Einspritzsystems) führt
letztlich auch zu einer Verminderung der VOC-Emissionen.
23. Die Werte für VOC-Auspuffemissionen bei dieselbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen werden
infolge eines strengen Programms zur Bekämpfung der Partikelemissionen voraussichtlich um zwei
Drittel gesenkt werden.
24. Die VOC-Emissionen aus Dieselmotoren unterscheiden sich von denen in Benzinmotoren.
c) Motorräder und Mopeds
25. Die Technologien zur Bekämpfung von VOC-Emissionen bei Motorrädern sind in Tabelle 2
aufgeführt. Die gegenwärtigen ECE-Vorschriften (R. 40) können in der Regel eingehalten werden, ohne
daß Verringerungstechnologien nötig sind. Auf Grund der zukünftigen österreichischen und
schweizerischen Grenzwerte werden möglicherweise Oxidationskatalysatoren insbesondere für
Zweitaktmotoren notwendig.
26. Bei Zweitaktmopeds mit einem kleinen Oxidationskatalysator läßt sich eine Verringerung der
VOC-Emissionen von 90 vH bei einem zusätzlichen Produktionskostenaufwand von 30 bis 50 US-$
erreichen. In Österreich und der Schweiz gelten bereits Grenzwerte, die eine solche Technologie
erfordern.
Tabelle 2
Technologieen zur Bekämpfung der Auspuffemissionen aus Motorrädern und deren Umsetzung
IV. Technologien zur Bekämpfung der Verdampfungs- und Betankungsemissionen
27. Verdampfungsemissionen bestehen aus Treibstoffdämpfen aus dem Motor und dem
Trelbstoffsystem. Sie zerfallen in a) tägliche Emissionen, die sich aus dem „Atmen“ des Treibstofftanks
ergeben, wenn dieser im Lauf eines Tages erwärmt wird und sich wieder abkühlt, b) Verlustemissionen,
die durch die Hitze des Motors nach dem Abstellen verursacht werden, c) laufende Verluste aus dem
Treibstoffsvstem, während das Fahrzeug in Betrieb ist, und d) Ruheverluste, zB aus unten offenen
Kanistern (soweit verwendet) und durch bestimmte für das Trelbstoffsystem verwendete
Plastikmaterialien, die zu Permeationsverlusten führen, bei denen das Benzin langsam das Material
durchdringt.
28. Die üblicherweise zur Verringerung der Verdampfungsemissionen aus benzinbetriebenen
Fahrzeugen eingesetzte Technologie umfaßt einen Aktivkohlekanister (mit entsprechenden Anschlüssen)
und ein Reinigungssystem, um die flüchtigen organischen Verbindungen geregelt im Motor zu
verbrennen.
29. Die in den Vereinigten Staaten gewonnenen Erfahrungen mit derzeitigen Programmen zur
Verringerung der Verdampfungsemissionen zeigen, daß die Systeme zur Verringerung dieser Emissionen
nicht das gewünschte Maß an Verringerung erbracht haben, insbesondere an stark ozongefährdeten
Tagen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß die Flüchtigkeit des allgemein verwendeten Benzins
sehr viel höher ist als die des Benzins, das für Zulassungstests verwendet wird. Der Grund liegt aber auch
in einem unzureichenden Testverfahren, das zu unzureichender Verringerungstechnologie geführt hat.
Das Programm der Vereinigten Staaten zur Verringerung der Verdampfungsemissionen für die neunziger
Jahre legt das Schwergewicht auf Treibstoffe mit verringerter Flüchtigkeit für die Verwendung im
Sommer und auf ein verbessertes Testverfahren, um verfeinerte Systeme zur Verringerung der
Verdampfungsemissionen zu fördern und dadurch eine Verringerung der Emissionen aus den vier in
Absatz 27 genannten Emissionsquellen herbeizuführen. Für Länder mit hochflüchtigem Benzin ist die
kostenwirksamste Einzelmaßnahme die Verringerung der Flüchtigkeit des allgemein verwendeten
Benzins.
30. Grundsätzlich muß eine wirksame Verringerung der Verdampfungsemissionen folgendes
umfassen: a) die Verringerung der Flüchtigkeit des Benzins je nach den klimatischen Bedingungen und
b) ein angemessenes Testverfahren.
31. In Tabelle 3 ist eine Liste der Verringerungsoptionen, der Verringerungspotentiale und der
Kostenschätzungen enthalten, wobei Option B die beste gegenwärtig verfügbare Technologie darstellt.
Option C wird bald die beste verfügbare Technologie werden und gegenüber Option B eine beträchtliche
Verbesserung darstellen.
32. Die Treibstoffersparnisse auf Grund der Verringerung der Verdampfungsemissionen werden auf
weniger als 2 vH geschätzt. Die Ersparnisse sind auf die höhere Energiedichte und den niedrigen
Dampfdruck des Treibstoffs nach Reid (RVP) sowie auf Verbrennung statt Entlüftung aufgefangener
Dämpfe zurückzuführen.
33. Grundsätzlich können Betankungsemissionen durch an den Tankstellen eingebaute Systeme
(Stufe II) oder durch Systeme im Fahrzeug zurückgewonnen werden. Die Systeme an den Tankstellen
beruhen auf einer praktisch erprobten Technologie, während die Systeme im Fahrzeug bislang an
mehreren Prototypen untersucht wurden. Gegenwärtig wird die Sicherheit von Dampfrückgewinnungssystemen
im Fahrzeug während des Betriebs untersucht. Um die Sicherheit dieser Systeme im
Konstruktionsstadium zu gewährleisten, kann die gleichzeitige Entwicklung von Sicherheitsnormen
angezeigt sein. Die Verringerungsmaßnahmen der Stufe II können schneller durchgeführt werden, da
Tankstellen in einem bestimmten Gebiet mit solchen Systemen ausgestattet werden können. Die
Verringerungsmaßnahmen der Stufe II nützen allen benzinbetriebenen Fahrzeugen, während die Systeme
im Fahrzeug nur neuen Fahrzeugen nützen.
34. Obwohl Verdampfungsemissionen aus Motorrädern und Mopeds in der ECE-Region
gegenwärtig keiner Verringerungsmaßnahme unterliegen, können im großen und ganzen die gleichen
Technologien wie für benzinbetriebene Fahrzeuge angewandt werden.
Tabelle 3
Maßnahmen zur Bekämpfung von Verdampfungsemissionen und Verringerungspotentiale für
benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen
Anhang IV
Klassifizierung flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) auf der Grundlage ihres
photochemischen Ozonbildungspotentials (POCP)
1. In diesem Anhang werden die zur Verfügung stehenden Informationen zusammengefaßt und die
Elemente bestimmt, die als Anleitung für die durchzuführenden Arbeiten noch entwickelt werden
müssen. Die Grundlage bilden Informationen über Kohlenwasserstoffe und Ozonbildung in zwei für die
Arbeitsgruppe für flüchtige organische Verbindungen erarbeiteten Berichten (EB.AIR/WG.4/R. 11 und
R. 13), die Ergebnisse weiterer Forschungsarbeiten, die insbesondere in Deutschland, Kanada, den
Niederlanden, Österreich, Schweden, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich
und dem EMEP Meteorological Synthesizing Centre-West (NSC-W) durchgeführt wurden, sowie
zusätzliche Informationen, die von den durch die Regierungen bestellten Sachverständigen zur
Verfügung gestellt wurden.
2. Der POCP-Lösungsansatz soll letztlich eine Orientierung für regionale und nationale Strategien
zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) geben, wobei der Einfluß jeder VOC-Art
sowie der sektorspezifischen VOC-Emissionen auf die episodische Ozonbildung, ausgedrückt als
photochemisches Ozonbildungspotential (POCP), zu berücksichtigen ist, das Ozonbildungspotential ist
definiert als die Änderung der photochemischen Ozonerzeugung infolge einer Änderung der Emission
dieser bestimmten VOC-Art. Das photochemische Ozonbildungspotential kann bestimmt werden durch
photochemische Modellrechnungen oder durch Laborversucne. Es dient dazu, die verschiedenen Aspekte
bei der episodischen Bildung von Oxidantien darzustellen, zB Ozonspitzen oder verstärkte
Ozonerzeugung während einer bestimmten Episode.
3. Das Konzept des photochemischen Ozonbildungspotentials wird hier eingeführt, weil bestimmte
flüchtige organische Verbindungen für die episodische Ozonerzeugung von sehr unterschiedlicher
Bedeutung sind. Charakteristisch ist dabei, daß jede flüchtige organische Verbindung in Gegenwart von
Sonnenlicht und Stickstoffoxiden Ozon auf ähnliche Weise erzeugt, selbst wenn die Umstände, unter
denen Ozon erzeugt wird, große Unterschiede aufweisen.
4. Verschiedene photochemische Modellrechnungen zeigen, daß eine beträchtliche Verringerung der
VOC- und NOx-Emissionen notwendig ist (in einer Größenordnung von über 50 vH), um eine deutliche
Ozonverringerung zu erreichen. Außerdem werden die Höchstkonzentrationen von Ozon in Bodennähe
bei einer Verringerung der VOC-Emissionen unterproportional verringert. Diese Wirkung wird im
Grundsatz durch theoretische Szenarioberechnungen verdeutlicht. Wenn die anthropogenen VOC-
Emissionen außer Methan um 50 vH (Masse), dh. alle VOC-Arten im gleichen Verhältnis verringert
werden, verringern sich die Ozonhöchstwerte (über 75 ppb 1-Stunden-Mittelwert) in Europa je nach
vorhandenem Ozonniveau nur um 10 bis 15 vH. Dagegen würde nach den Berechnungen eine
50prozentige Verringerung (Masse) der Emissionen der wichtigsten anthropogenen VOC-Arten außer
Methan (bestimmt nach dem photochemischen Ozonbildungspotential und den Massenwerten oder der
Reaktivität) zu einer 20- bis 30prozentigen Verringerung der episodischen Ozonspitzenkonzentration
fuhren. Dies bestätigt die Vorteile eines POCP-Lösungsansatzes bei der Festlegung der Prioritäten für die
Bekämpfung der VOC-Emissionen und zeigt deutlich, daß flüchtige organische Verbindungen zumindest
in große Kategorien entsprechend ihrer Bedeutung bei der episodischen Ozonbildung eingeordnet werden
können.
5. Die POCP-Werte und die Reaktivitätsskalen wurden als Schätzwerte berechnet, wobei jeweils ein
bestimmtes Szenarium (zB Anstieg und Rückgang der Emissionen, Luftmassentrajektorien) zugrunde
gelegt und auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet wurde (zB Ozonspitzenkonzentration, integriertes Ozon,
durchschnittliches Ozon). Die POCP-Werte und die Reaktivitätsskalen hängen von chemischen
Mechanismen ab. Natürlich gibt es zwischen den verschiedenen POCP-Schätzungen Unterschiede, die in
einigen Fällen mehr als 400 vH betragen können. Die POCP-Zahlen sind nicht konstant, sondern
variieren je nach Ort und Zeit. Um ein Beispiel zu nennen: Das berechnete photochemische
Ozonbildungspotential von Ortho-xylol in der sogenannten „Frankreich-Schweden“-Trajektorie hat einen
Wert von 41 am ersten Tag und einen Wert von 97 am fünften Tag des Transportzeitraums. Nach den
Berechnungen des Meteorological Synthesizing Centre-West (MSC-W) des EMEP variiert das
photochemische Ozonbildungspotential von Ortho-xylol für O3 oberhalb von 60 ppb zwischen 54 und
112 (5 bis 95 Perzentile) für die Rasterfelder des EMEP-Gebiets. Die Unterschiedlichkeit der
photochemischen Ozonbildungspotentiale je nach Ort und Zeit ist nicht nur auf die Zusammensetzung
der Luftmasse in bezug auf anthropogene VOC-Emissionen zurückzuführen, sondern ist auch ein
Ergebnis der Schwankungen der meteorologischen Bedingungen. In der Tat kann jede reaktive flüchtige
organische Verbindung je nach den NOx- und VOC-Konzentrationen sowie den meteorologischen
Parametern in größerem oder geringerem Umfang zur episodischen Bildung photochemischer Oxidantien
beitragen. Kohlenwasserstoffe mit sehr geringer Reaktivität wie Methan, Methanol, Ethan und einige
Chlorkohlenwasserstoffe spielen in diesem Prozeß praktisch keine Rolle. Es gibt außerdem Unterschiede
auf Grund unterschiedlicher meteorologischer Bedingungen zwischen bestimmten Tagen und über
Europa als Ganzes. Die POCP-Werte hängen implizit davon ab, wie die Emissionskataster berechnet
werden, Gegenwärtig gibt es keine für ganz Europa einheitliche Methode und einheitlichen
Informationen. Sicherlich muß die POCP-Methode noch verbessert werden.
6. Natürliche Isopren-Emissionen von Laubbäumen können zusammen mit Stickstoffoxiden (NOx),
die hauptsächlich aus anthropogenen Quellen stammen, bei warmem Sommerwetter in Gebieten mit
großem Laubbaumbestand erheblich zur Ozonbildung beitragen.
7. In Tabelle 1 werden die VOC-Arten entsprechend ihrer Bedeutung bei der Erzeugung
episodischer Ozonspitzenkonzentrationen in Gruppen zusammengefaßt. Drei Gruppen wurden
ausgewählt. Die Bedeutung in Tabelle 1, wird auf der Grundlage der VOC-Emissionen je Einheitsmasse
ausgedrückt. Einige Kohlenwasserstoffe wie n-Butan haben auf Grund ihrer Massenemission Bedeutung
erlangt, obwohl sie gemessen an ihrer OH-Reaktivität nicht sehr bedeutend erscheinen mögen.
Tabelle 1
Einteilung der flüchtigen organischen Verbindungen in drei Gruppen entsprechend ihrer Bedeutung bei
der episodischen Ozonbildung
Relativ bedeutend
Alkene
Aromatische Substanzen
Alkane > C6 Alkane außer 2,3 Dimethylpentan
Aldehyde Alle Aldehyde außer Benzaldehyd
Biogene Stoffe Isopren
Weniger bedeutend
Alkane C3–C5 Alkane und 2,3 Dimethylpentan
Ketone Methylethylketon und Methyl t-Butylketon
Alkohole Ethanol
Ester Alle Ester außer Methylacetat
Unbedeutend
Alkane Methan und Ethan
Alkine Acethylen
Aromatische Substanzen Benzol
Aldehyde Benzaldehyd
Ketone Aceton
Alkohole Methanol
Ester Methylacetat
Chlorkohlenwasserstoffe Methylchloroform
Methylenchlorid
Trichlorethylen und Tetrachlorethylen
8. Aus den Tabellen 2 und 3 geht die Auswirkung einzelner flüchtiger organischer Verbindungen
hervor, ausgedrückt als Index im Verhältnis zu der Auswirkung einer bestimmten Art (Ethylen), die mit
dem Index 100 versehen wird. Diese Tabellen zeigen, wie anhand solcher Indizes, dh. anhand der
photochemischen Ozonbildungspotentiale, die Auswirkung verschiedener Verringerungen von VOC-
Emissionen abgeschätzt werden kann.
9. Tabelle 2 weist das mittlere photochemische Ozonbildungspotential für jede größere Kategorie
von Quellen auf der Grundlage einer zentralen POCP-Schätzung für jede VOC-Art in jeder Kategorie
von Quellen aus. Für diese Zusammenstellung und Darstellung wurden Emissionskataster verwendet, die
unabhängig voneinander im Vereinigten Königreich und Kanada erstellt wurden. Bei vielen Quellen, zB
Kraftfahrzeugen, Feuerungsanlagen und zahlreichen industriellen Prozessen, werden Kohlenwasserstoffgemische
emittiert. Maßnahmen, durch die spezifisch diejenigen flüchtigen organischen Verbindungen
verringert werden, die sich im Rahmen der POCP-Methode als besonders reaktiv erwiesen haben, stehen
in den meisten Fällen nicht zur Verfügung. In der Praxis führen die meisten möglichen
Verringerungsmaßnahmen zu einer Verringerung der Emissionen nach der Masse, unabhängig von ihrem
photochemischen Ozonbildungspotential.
10. In Tabelle 3 werden eine Reihe verschiedener Gewichtungssysteme für ein ausgewähltes
Spektrum von VOC-Arten verglichen. Bei der Festlegung von Prioritäten innerhalb eines nationalen
Programms zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen können eine Reihe von Indizes
verwendet werden, die sich auf bestimmte flüchtige organische Verbindungen beziehen. Die einfachste,
aber auch am wenigsten wirksame Methode besteht darin, die relative Massenemission oder die relative
Umgebungskonzentration in den Mittelpunkt zu stellen.
11. Die relative Gewichtung auf der Grundlage der OH-Reaktivität geht auf einige – aber bei
weitem nicht alle – wichtigen Aspekte der atmosphärischen Reaktionen ein, durch die Ozon in
Gegenwart von NO, und Sonnenlicht gebildet wird. Die vom SAPRC (Statewide Air Pollution Research
Centre) vorgenommenen Gewichtungen beziehen sich auf die Lage in Kaltfornien. Auf Grund der
unterschiedlichen Modellbedingungen im Becken von Los Angeles und in Europa ergeben sich größere
Unterschiede für das Verhalten photochemisch labiler Arten wie zB Aldehyd. Die photochemischen
Ozonbildungspotentiale, die anhand photochemischer Modelle in den Niederlanden, Schweden, den
Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich und von EMEP (MSC-W) berechnet
wurden, gehen auf verschiedene Aspekte des Ozonproblems in Europa ein.
12. Einige der weniger reaktiven Lösungsmittel verursachen andere Probleme; beispielsweise sind
sie außerordentlich schädlich für die menschliche Gesundheit, schwierig zu handhaben, persistent und
können in anderen Schichten der Atmosphäre negative Umweltauswirkungen haben (zB in der freien
Troposphäre oder der Stratosphäre). In vielen Fällen besteht die beste verfügbare Technologie zur
Verringerung von Lösungsmittelemissionen in der Anwendung von Systemen, die keine Lösungsmittel
verwenden.
13. Für jede kostenwirksame Strategie zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen und
insbesondere für Strategien auf der Grundlage der POCP-Methode sind zuverlässige Kataster über die
VOC-Emissionen unerläßlich. Die nationalen VOC-Emissionen sollten deshalb nach Sektoren, zumindest
aber entsprechend den Richtlinien des Exekutivorgans, angegeben werden und sollten soweit wie
möglich durch Angaben über die Arten und die zeitlichen Schwankungen der Emissionen ergänzt
werden.
Tabelle 2
Sektorspezifische photochemische Ozonbildungspotentiale der verschiedene Emissionsektoren und
Prozentsatz (Masse) der flüchtigen organischen Verbindungen in jeder Ozonbildungsklasse
Tabelle 3
Vergleich zwischen den Gewichtungssystemen (ausdrückt im Verhältnis zu Ethylen, Ethylen = 100) für
85 Arten flüchtiger organischer Verbindungen
Es handelt sich um eine Größe, die aus einem photochemischen Ozonmodell abgeleitet ist, in dem
die photochemische Ozonerzeugung bei Vorhandensein eines einzelnen Kohlenwasserstoffs und ohne
einen solchen Kohlenwasserstoff untersucht wurde. Der Unterschied in den Ozonkonzentrationen
zwischen zwei solchen Modellrechnungen ist ein Maßstab für den Beitrag, den flüchtige organische
Verbindungen zur Ozonbildung leisten.
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
in bezug auf Artikel 2, Absatz 2, des Protokolls
„In bezug auf Artikel 2 (grundsätzliche Verpflichtungen) erklärt Österreich, an die Bestimmungen
von Absatz 2 (a) gebunden zu sein. Darüber hinaus wählt Österreich das Jahr 1988 als Basisjahr in bezug
auf Absatz 2 (a).“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das
Protokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 29. September 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das
Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten
Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien,
Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz,
Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man
und Jersey).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende
Staaten folgende Erklärungen abgegeben
Frankreich
Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens
30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).
Luxemburg
Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens
30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1990 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).
Niederlande
Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern,
wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.
Schweden
Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH
zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.
Tschechische Republik
Das Niveau 1990 dient als Basis für seine Verringerung der jährlichen VOC-Emissionen gemäß
Art. 2 Abs. 2 lit. a.
Vereinigtes Königreich
Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern,
wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.