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164_1997 AT

164. Verordnung: Waffengesetz-Durchführungsverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Waffengesetz-Durchführungsverordnung – WaffV

Auf Grund des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, wird verordnet

Begutachtungsstellen

§ 1. (1) Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit

Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für

Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres

gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.

(2) Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus

geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte

Kooperation mehrerer Sachverständiger.

(3) Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen

sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht

bereitzuhalten.

(4) Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes

mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten

Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend

zu korrigieren.

Anforderungen an die Begutachtungsstelle und Eintragung in die Liste

§ 2. (1) Das Kuratorium für Verkehrssicherheit hat nur Sachverständige heranzuziehen, die über

eine für die Erstellung solcher Gutachten erforderliche Ausbildung und über mindestens fünf Jahre

einschlägige Berufserfahrung verfügen, und die

1. über Aufforderung der Behörde oder des Bundesministers für Inneres an einer Evaluation der

Untersuchungsergebnisse mitwirken;

2. jährlich an einer mindestens achtstündigen, fachspezifischen Fortbildung, die entweder von einer

österreichischen Universität, vom Berufsverband österreichischer Psychologinnen und Psychologen

oder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit abgehalten wird, teilnehmen;

3. einmal jährlich an einer entweder vom Kuratorium für Verkehrssicherheit, vom Berufsverband

Österreichischer Psychologen oder einer österreichischen Universität abgehaltenen Supervisionsveranstaltung

teilnehmen.

(2) Auf Antrag werden Einrichtungen in das Register der Begutachtungsstellen eingetragen, wenn

sich diese dem Bundesminister für Inneres gegenüber verpflichten, die Gutachten gemäß den

Bestimmungen der §§ 3 und 4 das ganze Jahr über zu erstellen und für Begutachtungen nur

Sachverständige gemäß Abs. 1 heranzuziehen. Im Falle eines Kooperationsvertrages gemäß § 1 Abs. 1 ist

der Antrag von allen beteiligten Sachverständigen zu stellen; der Vertrag ist vorzulegen. Sämtliche

Begutachtungsstellen haben einmal jährlich dem Bundesminister für Inneres Daten über Anzahl und

Ergebnis der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen anonymisiert zu übermitteln.

(3) Die Einhaltung der in Abs. 1 und 2 festgelegten Bedingungen ist auf Verlangen nachzuweisen.

Ist das Kuratorium für Verkehrssicherheit oder eine Einrichtung nicht mehr willens oder in der Lage, die

erforderlichen Bedingungen zu erfüllen oder deren Erfüllung nachzuweisen, ist diese Einrichtung von der

Liste zu streichen und verliert damit die Eignung, Gutachten zu erstellen.

Gutachten

§ 3. (1) Das Gutachten muß unter Bezeichnung des angewendeten Tests Aufschluß darüber geben,

ob der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig

umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.

(2) Das Gutachten ist auf Grund eines Mehrfachwahltests, und zwar des „Minnesota Multiphasic

Personality Inventory – Kurzform (MMPI-K)“ samt Streßverarbeitungsfragebogens (S-V-F) oder des

„Verläßlichkeitsbezogenen Persönlichkeitstests – Version 3 (VPT.3)“ samt Fragebogen für Risikobereitschaftsfaktoren

(F-R-F) und einer allenfalls erforderlichen weitergehenderen Untersuchung des

Betroffenen zu erstellen.

(3) Gelangt die Begutachtungsstelle bereits auf der Grundlage eines Tests gemäß Abs. 2 zum

Ergebnis, daß keine Anzeichen dafür bestehen, daß der Betroffene dazu neigt, insbesondere unter

psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist das

Gutachten auf Grund dieses Tests zu erstellen.

(4) Kann auf Grund des Tests eine Neigung des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, unter

psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umzugehen, ist mit einer

weitergehenderen Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der

Wissenschaft vorzugehen.

Kosten

§ 4. Für die Erstellung eines Gutachtens gemäß § 3 Abs. 3 gebührt ein – im vorhinein zu

entrichtendes – Entgelt in der Höhe von 2500 S incl. USt.

Expansivmunition

§ 5. (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem

Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der

Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern.

(2) Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen

Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.

(3) Die Einfuhr von Gegenständen gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt

für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.

Sonstige verbotene Munition

§ 6. Die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung von Geschossen und Patronen mit Geschossen,

die Explosivstoff oder andere chemische Wirkstoffe (ausgenommen Leuchtsätze) enthalten, sind

verboten.

Ausnahmen von der vorherigen Einwilligung

§ 7. Für das Verbringen von Schußwaffen (§ 37 WaffG) der Kategorien B, C und D aus einem

Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet benötigen Gewerbetreibende, die zum Handel

mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt sind, keine vorherige Einwilligungserklärung der

zuständigen Behörde; für andere Menschen gilt dies nur hinsichtlich des Verbringens der in § 45

genannten Schußwaffen.

Dienstwaffen im Rahmen der Europäischen Union

§ 8. Faustfeuerwaffen, die Staatsoberhäuptern oder Regierungsmitgliedern eines Mitgliedstaates der

Europäischen Union als Dienstwaffen zur Verfügung stehen, oder die vergleichbaren Persönlichkeiten

oder den Begleitpersonen all dieser Menschen auf Grund ihres Amtes oder Dienstes für einen

Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Verfügung stehen, dürfen, soweit es sich dabei nicht um

Kriegsmaterial handelt, vom Berechtigten im Rahmen seines Amtes oder Dienstes ohne weiteres nach

Österreich mitgebracht und hier geführt werden.

Erweiterung bestehender Berechtigungen

§ 9. Sollen Berechtigungen, die durch Ausstellung von Waffenpässen und Waffenbesitzkarten nach

dem Waffengesetz 1986 erteilt wurden, erweitert werden, so erfolgt dies durch Ausstellung entsprechender

Dokumente nach diesem Bundesgesetz.

Außerkrafttreten

§ 10. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom

29. Mai 1981, mit der die Einfuhr und die entgeltliche Überlassung bestimmter Munitionsarten verboten

werden, BGBl. Nr. 275/1981, außer Kraft.

BGBlPdf 164. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses samt Anhängen und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.

Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

durchzuführen,

BESORGT darüber, daß die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs)

und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und

Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft

verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die

menschliche Gesundheit haben,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen

Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres

grenzüberschreitenden Flusses Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991 bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von

Stickstoffoxiden besteht,

IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung

troposphärischen Ozons beitragen,

SOWIE IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das

daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität

in benachbarten Staaten beeinträchtigen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es auf Grund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien

erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten

photochemischer Oxidantien zu vermindern,

SOWIE IN DEM BEWUSSTSEIN, daß durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und

Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur

Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, daß außerdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in

Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen

beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und daß Methan voraussichtlich

Gegenstand von Bekämpfungsmaßnahmen in anderen Gremien werden wird,

EINGEDENK DESSEN, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten

Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren

grenzüberschreitenden Fluß und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die

Notwendigkeit, daß Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre

Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen,

EINGEDENK der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine

Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen

Verbindungen bewirkt haben,

IN ANBETRACHT dessen, daß einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für

troposphärisches Ozon festgelegt haben und daß die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige

Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben,

ENTSCHLOSSEN, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen

nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses

flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen

Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler

Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender

größerer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische

Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in

ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark

unterscheiden und daß dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen

Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen und von einem Ort zum anderen

schwanken kann,

IN DER ERKENNTNIS, daß solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden

müssen, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu

führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein

Mindestmaß zu beschränken,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über

Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und

photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von

Emissionen,

IN DER ERKENNTNIS, daß sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese

Fragen weiterentwickeln und daß diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses

Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu berücksichtigen ist,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden

Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat,

die bei der Oberprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere

international vereinbarte Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger

organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen

und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen

über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983;

2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der

weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3.bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete

Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am

28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über

weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung

des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen

Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988 definierte Gebiet;

5. bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen

durchgeführt werden (Tropospherie Ozone Management Area [TOMA])“ ein in Anhang I

unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgestellten Bedingungen festgelegtes Gebiet;

6. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang

nichts anderes erfordert;

7. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

8. bedeutet „kritische Werte“ in der Atmosphäre während einer bestimmten Expositionszeit

auftretende Konzentrationen luftverunreinigender Stoffe, unterhalb deren nach dem heutigen

Wissensstand keine unmittelbaren schädlichen Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen,

Pflanzen, Ökosysteme oder Material auftreten;

9. bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“ oder „VOCs“, sofern nichts anderes festgelegt ist,

alle organischen Verbindungen anthrophogener Art – außer Methan –, die in der Lage sind,

durch Reaktionen mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische

Oxidantien zu erzeugen;

10. bedeutet „größere Kategorie von Quellen“ jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende

Stoffe in Form flüchtiger organischer Verbindungen emittieren, einschließlich der in den

Anhängen II und III beschriebenen Kategorien, und die mindestens 1 vH zu den gesamten

jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes beitragen, gemessen

oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt,

und danach alle vier Jahre;

11. bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher

Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

begonnen wird;

12. bedeutet „neue bewegliche Quelle“ jedes Straßenkraftfahrzeug, das nach Ablauf von zwei Jahren

nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird;

13. bedeutet „photochemisches Ozonbildungspotential“ (POCP) das Potential einer einzelnen

flüchtigen organischen Verbindung, bezogen auf das anderer flüchtiger organischer

Verbindungen, durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht Ozon zu

bilden, wie in Anhang IV beschrieben.

Artikel 2

Grundlegende Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen, um den grenzüberschreitenden Fluß dieser flüchtigen organischen Verbindungen und den

Fluß der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu verringern mit dem Ziel,

die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.

(2) Um den Anforderungen des Absatzes 1 zu entsprechen, begrenzt und verringert jede

Vertragspartei ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren

grenzüberschreitenden Fluß auf eine der folgenden Arten, die bei der Unterzeichnung anzugeben ist

a) Sie ergreift so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um ihre jährlichen

nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bis 1999 um mindestens 30 vH zu

verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von

1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt

zum Protokoll angeben kann, oder

b) in den Fällen, in denen ihre jährlichen Emissionen zu troposphärischen Ozonkonzentrationen in

Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen und

diese Emissionen ausschließlich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, die in

Anhang I als Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen

durchgeführt werden, festgelegt sind, ergreift sie so bald wie möglich als ersten

Schritt wirksame Maßnahmen,

i) um ihre jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus den so bestimmten

Gebieten bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei sie das Niveau von

1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das

sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann,

und

ii)um sicherzustellen, daß die gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen des Landes bis 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten, oder

c)in den Fällen, in denen ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen 1988 geringer waren als 500000 Tonnen und 20 kg/Einwohner und

5 Tonnen/km, ergreift sie so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um

mindestens sicherzustellen, daß ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen spätestens 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten.

(3) a) Außerdem wird jede Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens

dieses Protokolls

i) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue ortsfeste Quellen

anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die

wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II;

ii) nationale oder internationale Maßnahmen auf Produkte anwenden, die Lösungsmittel

enthalten, und die Verwendung von Produkten fördern, die arm an oder frei von flüchtigen

organischen Verbindungen sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II, einschließlich der

Kennzeichnung der Produkte unter Angabe ihres Gehalts an flüchtigen organischen

Verbindungen;

iii) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen

anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die

wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs III, und

iv)die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Emissionsbekämpfungsprogrammen durch

öffentliche Bekanntmachungen verstärken und dabei die beste Nutzung der verschiedenen

Verkehrsarten sowie verkehrslenkende und -planende Maßnahmen fördern.

b) In den Gebieten, in denen die nationalen oder internationalen Grenzwerte für troposphärisches

Ozon überschritten werden oder aus denen grenzüberschreitende Flüsse kommen oder

voraussichtlich kommen werden, wird jede Vertragspartei außerdem spätestens fünf Jahre nach

dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls

i) die besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, auf bestehende

ortsfeste Quellen in größeren Kategorien von Quellen anwenden, unter Berücksichtigung des

Anhangs II;

ii) technische Verfahren zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

bei Benzinverteilungs- und Betankungsvorgängen und zur Verringerung der Flüchtigkeit des

Benzins anwenden, unter Berücksichtigung der Anhänge II und III.

(4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem

Artikel der Verringerung und Begrenzung von Emissionen von Stoffen mit dem größten

photochemischen Ozonbildungspotential unter Berücksichtigung der in Anhang IV enthaltenen

Informationen höchsten Vorrang einzuräumen.

(5) Die Vertragsparteien unternehmen geeignete Schritte, um bei der Durchführung dieses

Protokolls und insbesondere bei allen Maßnahmen zum Ersatz bestimmter Produkte durch andere

sicherzustellen, daß einzelne flüchtige organische Verbindungen nicht durch andere ersetzt werden, die

toxisch oder karzinogen sind oder die stratosphärische Ozonschicht schädigen.

(6) Als zweiten Schritt nehmen die Vertragsparteien spätestens sechs Monate nach dem Tag des

Inkrafttretens dieses Protokolls Verhandlungen über weitere Schritte zur Verringerung der jährlichen

nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses

solcher Emissionen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien auf, wobei die

besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, wissenschaftlich bestimmte

kritische Werte und international anerkannte Zielwerte, die Rolle der Stickstoffoxide bei der Bildung

photochemischer Oxidantien und andere Faktoren zu berücksichtigen sind, die sich aus dem nach

Artikel 5 durchgeführten Arbeitsprogramm ergeben.

(7) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um

a) genauere Informationen über die einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen und ihr

photochemisches Ozonbildungspotential zu gewinnen;

b) kritische Werte für photochemische Oxidantien zu bestimmen;

c) die Verringerungen der jährlichen nationalen Emissionen oder des grenzüberschreitenden

Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären

photochemischen Oxidantien zu bestimmen, insbesondere soweit sie erforderlich sind, um auf

kritischen Werten beruhende vereinbarte Ziele zu erreichen;

d) Bekämpfungsstrategien, wie zum Beispiel ökonomische Instrumente, zu entwickeln, um bei der

Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt Kostenwirksamkeit sicherzustellen;

e) zur Erreichung dieser Verringerungen Maßnahmen und einen Zeitplan zu bestimmen, der

spätestens am 1. Januar 2000 beginnt.

(8) Im Verlauf dieser Verhandlungen prüfen die Vertragsparteien, ob es für die in Absatz 1

genannten Zwecke angebracht wäre, diese weiteren Schritte durch Maßnahmen zur Verringerung der

Methanemissionen zu ergänzen.

Artikel 3

Weitere Maßnahmen

(1) Die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen entbinden die Vertragsparteien nicht von ihren

sonstigen Verpflichtungen, Maßnahmen zur Verringerung der gesamten gasförmigen Emissionen zu

ergreifen, die wesentlich zu Klimaveränderungen, zur Bildung troposphärischen Hintergrundozons oder

zum Abbau stratosphärischen Ozons beitragen oder die toxisch oder karzinogen sind.

(2) Die Vertragsparteien können strengere als die in diesem Protokoll geforderten Maßnahmen

ergreifen.

(3) Die Vertragsparteien richten einen Mechanismus zur Überwachung der Einhaltung dieses

Protokolls ein. Als ersten Schritt auf der Grundlage der nach Artikel 8 zur Verfügung gestellten

Informationen oder anderer Informationen kann jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, daß

eine andere Vertragspartei in einer Weise handelt oder gehandelt hat, die mit ihren Verpflichtungen aus

diesem Protokoll nicht vereinbar ist, das Exekutivorgan und gleichzeitig die betroffenen Vertragsparteien

davon unterrichten. Auf Ersuchen einer Vertragspartei kann die Angelegenheit auf der nächsten Sitzung

des Exekutivorgans behandelt werden.

Artikel 4

Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen,

sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien zur Verringerung der

Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, insbesondere durch die Förderung

a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;

b) direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und

d) der Gewährung technischer Unterstützung.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien

günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen

und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs-

und Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.

(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieses

Protokolls mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch

von Technologien zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen.

Artikel 5

Durchzuführende Forschungs- und Überwachungsaufgaben

Die Vertragsparteien räumen solchen Forschungs- und Überwachungsaufgaben besonderen Vorrang

ein, die mit der Entwicklung und Anwendung von Methoden zur Erreichung nationaler oder

internationaler Grenzwerte für troposphärisches Ozon oder anderer Ziele zum Schutz der menschlichen

Gesundheit und der Umwelt in Zusammenhang stehen. Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere

durch nationale oder internationale Forschungsprogramme, innerhalb des Arbeitsplans des

Exekutivorgans und durch andere Programme der Zusammenarbeit im Rahmen des Übereinkommens

a)die Auswirkungen sowohl anthrophogener als auch biologener Emissionen flüchtiger

organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die menschliche Gesundheit, die

Umwelt und Materialien festzustellen und zu quantifizieren;

b) die geographische Verteilung empfindlicher Gebiete zu ermitteln;

c) Überwachungssysteme und Modellrechnungen für Emissionen und Luftqualität, einschließlich

Methoden zur Berechnung von Emissionen, zu entwickeln, wobei die verschiedenen Arten

anthrophogener und biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ihre Reaktivität soweit

wie möglich berücksichtigt werden, um den weiträumigen Transport anthrophogener und

biogener flüchtiger organischer Verbindungen und ähnlicher luftverunreinigender Stoffe, die bei

der Bildung photochemischer Oxidantien eine Rolle spielen, zu quantifizieren;

d)Leistungs- und Kostenschätzungen von Technologien zur Bekämpfung von Emissionen

flüchtiger organischer Verbindungen zu verfeinern und die Entwicklung verbesserter und neuer

Technologien aufzuzeichnen;

e)im Rahmen eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes Methoden zur

Zusammenführung wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Daten zu entwickeln, um

geeignete rationelle Strategien zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Verbindungen zu bestimmen und bei der Erreichung der vereinbarten Ziele insgesamt

Kostenwirksamkeit sicherzustellen;

f) die Genauigkeit der Emissionskataster für anthropogene und biogene flüchtige organische

Verbindungen zu verbessern und die entsprechenden Berechnungs- oder Schätzungsmethoden zu

harmonisieren;

g) ihr Verständnis für die bei der Bildung photochemischer Oxidantien ablaufenden chemischen

Prozesse zu verbessern;

h) mögliche Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen von Methan zu bestimmen.

Artikel 6

Überprüfungsverfahren

(1) Die Vertragsparteien überprüfen dieses Protokoll in regelmäßigen Abständen und tragen dabei

den besten verfügbaren wissenschaftlichen Grundlagen und technischen Entwicklungen Rechnung.

(2) Die erste Überprüfung erfolgt spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens dieses

Protokolls.

Artikel 7

Nationale Programme, Politiken und Strategien

Die Vertragsparteien stellen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Protokoll unverzüglich

nationale Programme, Politiken und Strategien auf, die als Mittel dazu dienen, die Emissionen flüchtiger

organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß zu begrenzen und zu verringern.

Artikel 8

Informationsaustausch und jährliche Berichterstattung

(1) Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus, indem sie dem Exekutivorgan die nationalen

Programme, Politiken und Strategien mitteilen, die sie nach Artikel 7 aufstellen, und ihm über die

Fortschritte im Rahmen dieser Programme, Politiken und Strategien sowie über Änderungen derselben

berichten. Im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses Protokolls berichtet jede Vertragspartei über das

Niveau der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in ihrem Hoheitsgebiet und in jedem in

ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen

Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, insgesamt und soweit möglich nach Herkunftssektoren und

den einzelnen flüchtigen organischen Verbindungen entsprechend den vom Exekutivorgan festzulegen-

den Richtlinien für das Jahr 1988 oder für ein anderes für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 zugrunde

gelegtes Jahr sowie über die Grundlage, auf der diese Niveaus berechnet worden sind.

(2) Außerdem berichtet jede Vertragspartei jährlich

a) über die in Absatz 1 genannten Punkte für das vorausgehende Kalenderjahr und über jede sich

als notwendig erweisende Überarbeitung der bereits für frühere Jahre erstatteten Berichte;

b) über Fortschritte bei der Anwendung nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte und

der in Artikel 2 Absatz 3 vorgeschriebenen Emissionsbekämpfungstechniken;

c) über die zur Erleichterung des Technologieaustausches ergriffenen Maßnahmen.

(3) Ferner übermitteln Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des

EMEP in vom Exekutivorgan zu bestimmenden Zeitabständen Informationen über Emissionen flüchtiger

organischer Verbindungen, aufgeschlüsselt nach Herkunftssektoren, mit einer vom Exekutivorgan zu

bestimmenden räumlichen Auflösung, die sich für die modellhafte Darstellung der Bildung und des

Transports sekundärer photochemischer Oxidantien eignen.

(4) Diese Informationen werden nach Möglichkeit entsprechend einem einheitlichen Berichtssystem

übermittelt.

Artikel 9

Berechnungen

Das EMEP stellt für die jährlichen Sitzungen des Exekutivorgans einschlägige Informationen über

den weiträumigen Transport von Ozon in Europa zur Verfügung, wobei geeignete Modelle und

Messungen verwendet werden. In Gebieten außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des

EMEP werden Modelle verwendet, die im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse der dort gelegenen

Vertragsparteien geeignet sind.

Artikel 10

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil des Protokolls. Anhang 1 ist verbindlich, die

Anhänge II, III und IV haben Empfehlungscharakter.

Artikel 11

Änderungen des Protokolls

(1) jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen.

(2) Die vorgeschlagenen Änderungen werden dem Exekutivsekretär der Kommission schriftlich

unterbreitet; dieser übermittelt sie allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die

vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den

Vertragsparteien vom Exekutivsekretär mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

(3) Änderungen des Protokolls, ausgenommen Änderungen der Anhänge, werden von den auf einer

Sitzung des Exekutivorgans vertretenen Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten für die

Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben. Die

Änderungen treten für jede Vertragspartei, die sie angenommen hat, nachdem zwei Drittel der

Vertragsparteien ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen hinterlegt haben, am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der

Änderung hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anhänge werden von den auf einer Sitzung des Exekutivorgans vertretenen

Vertragsparteien durch Konsens beschlossen; sie treten dreißig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu

dem sie nach Absatz 5 mitgeteilt worden sind.

(5) Änderungen nach den Absätzen 3 und 4 werden vom Exekutivsekretär allen Vertragsparteien so

bald wie möglich nach der Beschlußfassung mitgeteilt.

Artikel 12

Beilegung von Streitigkeiten

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder

Anwendung dieses Protokolls, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch

Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Artikel 13

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt vom 18. bis zum 22. November 1991 in Genf und danach bis zum 22. Mai

1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten,

die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom

28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,

die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für

die Aushandlung, den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten

zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf,

vorausgesetzt, daß die betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens

sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in

ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die

Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Protokoll den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In

diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln

auszuüben.

Artikel 14

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht vom 22. Mai 1992 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und

Organisationen zum Beitritt offen.

Artikel 15

Verwahrer

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Artikel 16

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 13 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der

Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses

Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel 17

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses

Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrter gerichtete schriftliche Notifikation

von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der

Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren

Zeitpunkt wirksam.

Artikel 18

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 18. November 1991.

Anhang I

Bezeichnete Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen

Ozonkonzentrationen durchgeführt werden [Tropospheric Ozone Management Areas (TOMAs)]

Die folgenden TOMAs werden für die Zwecke dieses Protokolls festgelegt

Kanada

TOMA Nr. 1: Das Lower Fraser Valley (Unteres Frasertal) in der Provinz British Columbia.

Hierbei handelt es sich um ein 16800 km großes Gebiet in der Südwestecke der Provinz British

Columbia, das durchschnittlich 80 km breit ist und sich im Fraser-Tal 200 km von der Mündung des

Flusses in der Meerenge von Georgia bis Boothroyd, British Columbia, erstreckt. Seine südliche Grenze

ist die Staatsgrenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten, und es schließt den Greater

Vancouver Regional District (Landkreis von Groß-Vancouver) ein.

TOMA Nr. 2: Der Windsor-Quebec-Korridor in den Provinzen Ontario und Quebec.

Hierbei handelt es sich um ein 157000 km großes Gebiet, das aus einem Landstreifen von 1100 km

Länge und durchschnittlich 140 km Breite besteht, der sich von der Stadt Windsor (angrenzend an

Detroit in den Vereinigten Staaten) in der Provinz Ontario bis Quebec-City in der Provinz Quebec

erstreckt. Das TOMA Windsor-Quebec-Korridor erstreckt sich entlang dem Nordufer der Großen Seen

und des Sankt-Lorenz-Stroms in Ontario und zu beiden Seiten des Sankt-Lorenz-Stroms von der Grenze

von Ontario bis Quebec-City in Quebec. Es schließt die Städte Windsor, London, Hamilton, Toronto,

Ottawa, Montreal, Trois-Revières und Quebec-City ein.

Norwegen

Das gesamte norwegische Festland sowie die ausschließliche Wirtschaftszone südlich 62 nördlicher

Breite innerhalb der ECE-Region mit einer Fläche von 466000 km.

Anhang II

Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus

ortsfesten Quellen

Einleitung

1. Ziel dieses Anhangs ist es, den Vertragsparteien des Übereinkommens bei der Bestimmung der

besten verfügbaren Technologien eine Orientierungshilfe zu geben, um es ihnen zu ermöglichen, die

Verpflichtungen aus dem Protokoll zu erfüllen.

2. Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des

Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten, welche die Arbeitsgruppe

für VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen erhalten und überarbeitet hat. Wenn nicht anders angegeben,

wird vorausgesetzt, daß es sich hierbei um praktisch erprobte Techniken handelt.

3. Es ergeben sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Produkten und neuen Anlagen, bei denen

emissionsarme Techniken angewendet werden, sowie mit der Nachrüstung bestehender Anlagen, aus

diesem Grund wird es notwendig sein, diesen Anhang in regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu

ändern. Die für neue Anlagen festgelegten besten verfügbaren Technologien können nach einer

angemessenen Übergangszeit auf bestehende Anlagen angewendet werden.

4. In diesem Anhang wird eine Reihe von Maßnahmen aufgeführt, die ein Spektrum an Kosten und

Wirkungsgraden abdecken. Die Entscheidung für eine Maßnahme in einem bestimmten Fall hängt von

einer Reihe von Faktoren ab, einschließlich der wirtschaftlichen Umstände, der technologischen

Infrastruktur und der bereits durchgeführten Maßnahmen zur Bekämpfung von VOC-Emissionen.

5. Dieser Anhang berücksichtigt im allgemeinen nicht die spezifischen VOC-Arten, die von den

verschiedenen Quellen ermittelt werden, sondern behandelt die besten verfügbaren Technologien zur

VOC-Verringerung. Wenn Maßnahmen für bestimmte Quellen geplant werden, lohnt es sich, zu

erwägen, denjenigen Tätigkeiten Vorrang einzuräumen, die eher reaktionsfähige als nichtreaktionsfähige

flüchtige organische Verbindungen emittieren (zB im Lösungsmittel verwendenden Sektor). Jedoch

sollten bei der Entwicklung solcher verbindungsspezifischer Maßnahmen auch andere Auswirkungen auf

die Umwelt (zB die globale Klimaveränderung) und auf die menschliche Gesundheit berücksichtigt

werden.

I. Die Hauptquellen von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen

6. Die Hauptquellen anthropogener VOC-Emissionen außer Methan aus ortsfesten Quellen sind

folgende

a) Einsatz von Lösungsmitteln,

b) Erdölindustrie einschließlich Umschlag von Erdölprodukten,

c) organische chemische Industrie,

d) Kleinfeuerungsanlagen (zB Heizungen in Haushalten, kleine Kessel in der Industrie),

e) Nahrungsmittelindustrie,

f) Eisen- und Stahlindustrie,

g) Handhabung und Behandlung von Abfall,

h) Landwirtschaft.

7. Die Reihenfolge der Quellen entspricht ihrer allgemeinen Bedeutung vorbehaltlich der

Unsicherheitsfaktoren von Emissionskatastern. Die Aufteilung der VOC-Emissionen auf unterschiedliche

Quellen hängt weitgehend von den Tätigkeitsbereichen im Hoheitsgebiet jeder einzelnen Vertragspartei

ab.

II. Allgemeine Optionen für die Verringerung von VOC-Emissionen

8. Für die Begrenzung oder Vermeidung von VOC-Emissionen gibt es mehrere Möglichkeiten.

Maßnahmen, zur Verringerung von VOC-Emissionen konzentrieren sich auf Produkte und/oder

Verfahrensänderungen (einschließlich Wartung und Betriebsüberwachung) sowie auf die Nachrüstung

bestehender Anlagen. Die folgende Liste gibt einen Überblick über verfügbare Maßnahmen, die entweder

einzeln oder kombiniert durchgeführt werden können

a) Ersatz flüchtiger organischer Verbindungen, zB Verwendung entfettender Bäder auf Wasserbasis

und VOC-armer oder -freier Farben, Tinten, Leime und Klebstoffe,

b) Verringerung durch bestmögliche Formen des Wirtschaftens, zB sauberes Arbeiten, vorbeugende

Wartungsprogramme, oder durch Änderungen in den Verfahren, zB geschlossene Systeme

während des Einsatzes, der Lagerung und der Verteilung leichtsiedender organischer

Flüssigkeiten,

c) Wiederverwertung und/oder Rückgewinnung von durch Techniken wie Adsorption, Absorption,

Kondensation und Membranverfahren wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen

Verbindungen; im Idealfall können organische Verbindungen vor Ort wiederverwertet werden,

d)Vernichtung von wirksam abgeschiedenen flüchtigen organischen Verbindungen durch

Techniken wie thermische oder katalytische Nachverbrennung oder biologische Behandlung.

9. Die Verfahren zur Bekämpfung der VOC-Emissionen müssen überwacht werden, um sicherzustellen,

daß die entsprechenden Maßnahmen und Methoden ordnungsgemäß angewendet werden und

zu einer wirksamen Verringerung führen. Diese Überwachung umfaßt

a)die Aufstellung eines Verzeichnisses derjenigen oben aufgeführten Maßnahmen zur

Verringerung von VOC-Emissionen, die bereits angewendet worden sind,

b) die Bestimmung und Quantifizierung der VOC-Emissionen aus relevanten Quellen durch

meßtechnische oder andere Verfahren,

c)die regelmäßige Überprüfung der bereits angewendeten Bekämpfungsmaßnahmen, um

sicherzustellen, daß diese weiterhin wirksam eingesetzt werden,

d) die regelmäßige Berichterstattung zu den Buchstaben a, b und c nach einem einheitlichen

Verfahren, an die Vollzugsbehörden,

e) einen Vergleich der in der Praxis erzielten Verringerung der VOC-Emissionen mit den im

Protokoll genannten Zielen.

10. Die Zahlen für Investitionen/Kosten stammen aus verschiedenen Quellen. Auf Grund der

Vielzahl der mitwirkenden Faktoren sind diese Zahlen stark fallspezifisch. Wird die Einheit „Kosten je

Tonne beseitigte VOC-Emissionen“ für Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie

verwendet, so muß stets berücksichtigt werden, daß diese spezifischen Zahlen in hohem Maße von

Faktoren wie zB der Kapazität der Anlage, Effizienz des Beseitigungsverfahrens und VOC-

Konzentration im Rohgas, Art der Technologie sowie Neuanlage oder Nachrüstung abhängen.

Veranschaulichende Kostenzahlen sollten ebenfalls auf verfahrensspezifischen Parametern beruhen, zB

mg/m² behandelter Flächen (Farben), kg/m³ Produkt oder kg/Einheit.

11. Überlegungen hinsichtlich einer Kosten-Nutzen-Strategie sollten auf den Gesamtkosten im Jahr

beruhen (einschließlich Kapital- und Betriebskosten). Die bei der Verringerung der VOC-Emissionen

entstehenden Kosten sollten auch im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Gesamtprozesses gesehen

werden, zB die Auswirkungen von Bekämpfungsmaßnahmen und -kosten auf die Herstellungskosten.

III. Emissionsbekämpfungstechniken

12. Die Hauptkategorien der verfügbaren Techniken zur Verringerung der VOC-Emissionen sind in

Tabelle 1 zusammengefaßt. Die in die Tabelle aufgenommenen Techniken sind kommerziell erfolgreich

angewandt worden und sind nunmehr allgemein anerkannt. Zum größten Teil sind sie

sektorenübergreifend angewandt worden.

13. Sektorenspezifische Techniken, einschließlich der Begrenzung des Lösungsmittelgehalts von

Produkten, sind in den Kapiteln IV und V aufgeführt.

14. Es sollte darauf geachtet werden, daß die Anwendung dieser Techniken keine anderen

Umweltprobleme schafft. Ist eine Verbrennung erforderlich, so sollte sie, wenn möglich, mit einer

Energierückgewinnung gekoppelt sein.

15. Beim Einsatz solcher Techniken können allgemein Konzentrationen von unter 150 mg/m³ (als

Gesamtkohlenstoff, Standardbedingungen) in Abluftströmen erzielt werden. In den meisten Fällen

können Emissionswerte von 10–50 mg/m³ erreicht werden.

16. Ein weiteres allgemein verbreitetes Verfahren zur Vernichtung nicht halogenierter flüchtiger

organischer Verbindungen ist der Einsatz von VOC-haltigen Gasströmen als Zusatzluft oder Brennstoff

in bestehenden Energieumwandlungseinheiten. Dies erfordert jedoch in der Regel standortspezifische

Verfahrensänderungen und ist deshalb ebenfalls nicht in der folgenden Tabelle enthalten.

17. Die Angaben über den Wirkungsgrad werden aus Betriebserfahrungen abgeleitet und spiegeln

die Leistungsfähigkeit bestehender Anlagen wider.

18. Die Angaben über die Kosten sind unsicherer auf Grund der unterschiedlichen

Kosteninterpretationen, der Usancen im Rechnungswesen und der standortspezifischen Bedingungen.

Aus diesem Grund sind die vorgelegten Angaben fallspezifisch. Sie decken die Kostenbereiche für die

verschiedenen Techniken ab. Sie geben jedoch das Verhältnis zwischen den Kosten der verschiedenen

Techniken genau wieder. Die Unterschiede zwischen den Kosten für neue und nachzurüstende

Einrichtungen können in einigen Fällen beträchtlich sein, sind jedoch nicht so groß, daß die Reihenfolge

in Tabelle 1 geändert werden müßte.

19. Die Wahl einer Emissionsbekämpfungstechnik hängt von Parametern wie der VOC-

Konzentration im Rohgas, dem Gasvolumenstrom, der VOC-Art usw. ab. Deshalb kann eine gewisse

Überschneidung bei den Anwendungsbereichen auftreten; in einem solchen Fall muß die am besten

geeignete Technik je nach Sachlage ausgewählt werden.

Tabelle 1

Zusammenfassung der verfügbaren Techniken zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, ihres jeweiligen

Wirkungsgrads und ihrer Kosten

IV. SEKTOREN

20. In diesem Kapitel wird jeder VOC-emittierende Sektor durch eine Tabelle beschrieben, in der

die Hauptemissionsquelle, die Verringerungsmaßnahmen einschließlich der besten verfügbaren

Technologien, ihr spezifischer Verringerungsgrad und die damit verbundenen Kosten enthalten sind.

21. Die Tabelle enthält auch für jeden Sektor eine Schätzung des Gesamtpotentials zur Verringerung

seiner VOC-Emissionen. Das größte Verringerungspotential gilt für Situationen, in denen gegenwärtig

nur ein geringes Maß an Verringerung vorliegt.

22. Verfahrensspezifische Verringerungsgrade sollten nicht mit den für Verringerungspotential eines

jeden Sektors angegebenen Zahlen verwechselt werden. Bei den ersteren handelt es sich um technische

Möglichkeiten, während die letzteren die wahrscheinliche Umsetzung und andere sektorspezifische

Faktoren berücksichtigen. Die verfahrensspezifischen Wirksamkeitsgrade werden nur qualitativ

angegeben, und zwar wie folgt

I = > 95%; II = 80-95%; III = < 80%

23. Kosten hängen von der Kapazität, standortspezifischen Faktoren, Usancen im Rechnungswesen

und sonstigen Faktoren ab. Folglich können die Kosten erheblich variieren; deshalb werden nur

qualitative Angaben (mittel, gering, hoch) gemacht, die sich auf einen Vergleich zwischen den Kosten

verschiedener Technologien für bestimmte Anwendungsbereiche beziehen.

A. Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie

24. Durch die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie werden in vielen Ländern die

meisten VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen verursacht. In der Tabelle 2 werden die Hauptsektoren,

die möglichen Verringerungsmaßnahmen einschließlich der besten verfügbaren Technologien und die

Verringerungsgrade aufgeführt und für jeden Sektor die beste verfügbare Technologie angegeben. Es

kann Unterschiede zwischen kleinen und großen oder neuen und alten Anlagen geben. Deshalb liegt das

angeführte geschätzte Gesamtverringerungspotential unter den in Tabelle 2 angegebenen Werten. Das

geschätzte Gesamtverringerungspotential für diesen Sektor beträgt bis zu 60 vH. Ein weiterer Schritt zur

Verringerung des Potentials zur Bildung von Ozonepisoden kann auch die Änderung der

Zusammensetzung der restlichen Lösungsmittel umfassen.

25. Im Hinblick auf die Verwendung von Lösungsmitteln in der Industrie können grundsätzlich drei

Lösungsansätze angewendet werden: ein produktorientierter Ansatz, der zB zu einer Änderung der

Zusammensetzung des Produkts führt (Farben, entfettende Produkte usw.), verfahrensorientierte

Veränderungen und nachgeschaltete Verringerungstechnologien. Für einige Verwendungsbereiche

Lösungsmitteln in der Industrie ist nur ein produktorientierter Ansatz möglich (im Fall des Anstreichens

von Anlagen oder Gebäuden, der industriellen Verwendung von Reinigungsprodukten usw.). In allen

anderen Fällen ist, unter anderem wegen der positiven Nebenwirkungen auf die Lösungsmittelemissionen

der verarbeitenden Industrie, dem produktorientierten Ansatz Vorrang einzuräumen.

Darüber hinaus können die Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt durch eine Kombination

der besten verfügbaren Technologie mit einer Änderung der Produktzusammensetzung, bei der

Lösungsmittel durch weniger schädliche Alternativen ersetzt werden, verringert werden. Bei einem

solchen kombinierten Ansatz könnte ein maximales Emissionsverringerungspotential von bis zu 60 vH zu

einer erheblich stärkeren Verbesserung der Umweltsituation führen.

Tabelle 2

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für den

Lösungsmittel verwendenden Sektor

26. Die Entwicklung vollzieht sich rasch in Richtung auf lösungsmittelarme bzw. -freie Farben, die

zu den kostenwirksamsten Lösungen zählen. Für viele Anlagen wird eine Kombination aus

lösungsmittelarmen und Adsorptions-/Nachverbrennungstechniken gewählt. Die Verringerung der VOC-

Emissionen könnte bei Großanlagen für industrielle Lackierung (zB für Fahrzeuge, Haushaltsgeräte)

relativ schnell verwirklicht werden. In mehreren Ländern sind die Emissionen bis auf 60 g/m² verringert

worden. Eine Reihe von Ländern hat erkannt, daß es technisch unmöglich ist, Emissionen aus neuen

Anlagen auf unter 20 g/m² zu verringern.

27. Für die Entfettung von Metalloberflächen bieten sich emissionsarme alternative Lösungen in

Form einer Behandlung auf Wasserbasis oder des Einsatzes geschlossener Anlagen mit Aktivkohle für

die Rückgewinnung an.

28. Für die verschiedenen Drucktechniken werden unterschiedliche Methoden zur Verringerung der

VOC-Emissionen angewendet. Dazu gehören hauptsächlich der Einsatz anderer Tinten, Veränderungen

innerhalb des Druckprozesses durch Anwendung anderer Druckmethoden sowie Gasreinigungstechniken.

Wäßrige Tinten werden anstelle von Tinten auf Lösungsmittelbasis für Gummidruck auf Papier

verwendet und werden gegenwärtig für den Druck auf Plastik entwickelt. Wäßrige Tinten für Sieb- und

Rotationsdruck sind für einige Anwendungsbereiche verfügbar. Die Verwendung elektronenstrahlhärtender

Tinten im Offsetdruck beseitigt VOC-Emissionen und wird für den Druck in der Verpackungsindustrie

eingesetzt. Für einige Druckmethoden stehen LW-trocknende Tinten zur Verfügung. Die beste

verfügbare Technologie für Rotationsdrucke für Publikationen ist die Gasreinigungstechnik, die

Aktivkohleadsorber verwendet. In der Verpackungsindustrie wird die Lösungsmittelrückgewinnung beim

Rotationsdruck durch Adsorption (Zeolith, Aktivkohle) durchgeführt, aber auch durch Nachverbrennung

und durch Absorption. Zur Reinigung der bei der Thermofixierung im Rollenoffset-Verfahren

anfallenden Abgase wird die thermische oder katalytische Nachverbrennung eingesetzt. Die

Verbrennungsanlagen umfassen häufig eine Vorrichtung zur Wärmerückgewinnung.

29. Für die chemische Reinigung besteht die beste verfügbare Technologie aus geschlossenen

Anlagen und einer Behandlung der Abluft aus der Belüftung durch Aktivkohlefilter.

B. Erdölindustrie

30. Die Erdölindustrie ist einer der Hauptverursacher von VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen.

Die Emissionen entstehen sowohl in den Raffinierien als auch bei der Verteilung (einschließlich

Transport und Tankstellen). Die folgenden Anmerkungen beziehen sich auf Tabelle 3; die angeführten

Maßnahmen umfassen auch die beste verfügbare Technologie.

31. Emissionen aus Raffinerieprozessen entstehen bei der Verfeuerung von Brennstoffen, der

Abfackelung von Kohlenwasserstoffen, der Absaugung aus Vakuumsystemen und durch diffuse

Emissionen aus Prozeßeinheiten wie Flanschen und sonstigen Verbindungen, geöffneten Leitungen und

Probenahmesystemen. Weitere bedeutende VOC-Emissionen innerhalb von Raffinerien und ähnlichen

Anlagen entstehen bei der Lagerung, der Abwasserbehandlung, in Be-/Entladeeinrichtungen wie Häfen,

Verladestellen von Tanklastwagen und Bahn, Rohrleitungsterminals sowie bei wiederkehrenden

Vorgängen wie Abfahren, Wartung und Anfahren (Revisionsstillstand der Prozeßeinheiten).

32. Die bei einem Revisionsstillstand entstehenden Emissionen können durch eine Entlüftung der

Dämpfe in Dampfrückgewinnungssysteme oder durch kontrollierte Abfackelung beseitigt werden.

33. Die Dämpfe aus Vakuumsystemen können durch Kondensation oder durch Einleitung in Dampf-

oder Wärmeerzeuger beseitigt werden.

Tabelle 3

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die

Erdölindustrie

34. Diffuse Emissionen aus Prozeßgeräten für Gas/Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten (zB

Selbststeuerventile, handbetriebene Ventile, Überdrucksicherungen, Probenahmesysteme, Pumpen,

Kompressoren, Flansche und Verbindungen) können durch regelmäßige Untersuchungen auf

Undichtigkeiten, Reparaturprogramme und vorbeugende Wartung verringert oder vermieden werden.

Geräte mit beträchtlichen Undichtigkeiten (zB Ventile, Dichtungen, Verschlüsse, Pumpen usw.) können

durch weniger leckanfällige Teile ersetzt werden. Beispielsweise können handbetriebene und

Selbststeuerventile durch entsprechende Ventile mit Ausgleichsdichtungen ersetzt werden. Pumpen für

Gas/Dampf oder leichtflüchtige Flüssigkeiten können mit doppelten mechanischen Verschlüssen mit

gesteuerten Entlüftungsöffnungen ausgestattet werden. Kompressoren können mit Dichtungen mit einem

Flüssigkeitssperrsystem ausgerüstet werden, das verhindert, daß Flüssigkeit aus dem Prozeß in die

Atmosphäre entweicht, und die aus den Kompressordichtungen entweichenden Stoffe können zu den

Fackeln geleitet werden.

35. Überdrucksicherungen für möglicherweise VOCs enthaltende Medien können an ein

Gassammelsystem angeschlossen und die gesammelten Gase in Prozeßöfen oder Fackeln verbrannt

werden.

36. VOC-Emissionen aus der Lagerung von Rohöl und Erdölprodukten können dadurch verringert

werden, daß Festdachtanks mit internen Schwimmdächern ausgestattet werden oder daß Schwimmdachtanks

doppelte Dichtungen erhalten.

37. VOC-Emissionen aus der Lagerung von Benzin und anderen leichtflüchtigen Flüssigkeitsbestandteilen

können mit verschiedenen Mitteln verringert werden. Festdachtanks können mit internen

Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet oder an ein geschlossenes

Entlüftungssystem in eine wirksame Verringerungseinrichtung, zB zur Dampfrückgewinnung,

Abfackelung oder Verbrennung in Prozeßöfen, angeschlossen werden. Schwimmdachtanks mit einer

Dichtung können mit einer zweiten Dichtung und/oder zusätzlich mit undurchlässigen Festdächern und

mit Überdruckventilen, die mit der Fackel verbunden werden können, ausgestattet werden.

38. VOC-Emissionen, die im Zusammenhang mit der Handhabung und Behandlung von Abwasser

entstehen, können mit verschiedenen Mitteln verringert werden. Im Abflußsystem können

Wasserdichtungen sowie Abzweigkästen eingebaut werden, die mit dichtsitzenden Abdeckungen

versehen sind. Kanalisationsleitungen können abgedeckt werden. Eine andere Möglichkeit ist, das

Abflußsystem vollständig gegenüber der Atmosphäre abzuschließen. Öl-Wasser-Abscheider

einschließlich der Abscheidetanks, Abstreichlöffel, Ablaufwehre, Abriebkammern, Schlammtrichter und

Schlicköleinrichtungen können mit Festdächern und geschlossenen Entlüftungssystemen versehen

werden, welche die Dämpfe zu einer Einrichtung leiten, die entweder für die Rückgewinnung oder die

Vernichtung der VOC-Dämpfe bestimmt ist. Als weitere Möglichkeit können Öl-Wasser-Abscheider mit

Schwimmdächern mit primären und sekundären Dichtungen ausgestattet werden. VOC-Emissionen aus

Abwasserbehandlungsanlagen können dadurch wirksam verringert werden, daß das Öl den

Prozeßeinrichtungen entzogen und dem Schlickölsystem zugeführt wird, wodurch der Ölstrom in die

Abwasserbehandlungsanlage verringert wird. Die Temperatur des einfließenden Wassers kann ebenfalls

geregelt werden, um die Emissionen in die Atmosphäre zu senken.

39. Der Sektor Benzinlagerung und -verteilung weist ein hohes Verringerungspotential auf. Die das

Verladen von Benzin in der Raffinerie (über zwischengeschaltete Terminals) bis zur Belieferung der

Tankstellen umfassende Emissionsverringerung wird als Stufe 1 bezeichnet, die Verringerung beim

Auftanken von Kraftwagen an Tankstellen auftretenden Emissionen als Stufe II [siehe Absatz 33 des

Anhanges III über Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen

(VOCS) aus Straßenkraftfahrzeugen].

40. Die Verringerungsmaßnahmen in Stufe 1 bestehen aus dem Rückführen und dem Auffangen der

Dämpfe beim Verladen von Benzin sowie der Rückgewinnung der Dämpfe in geeigneten Einrichtungen.

Außerdem können die an Tankstellen beim Entladen der Tanklastwagen aufgefangenen Dämpfe im

Dampfrückgewinnungseinrichtungen zurückgeführt und dort zurückgewonnen werden.

41. Die Verringerung in Stufe II besteht aus einer Gaspendelung zwischen dem Fahrzeugtank und

dem unterirdischen Lagertank der Tankstelle.

42. Stufe II stellt zusammen mit Stufe 1 die beste verfügbare Technologie zur Verringerung der bei

der Verteilung von Benzin entstehenden Verdampfungsemissionen dar. Ein ergänzendes Mittel zur

Verringerung der VOC-Emissionen aus der Lagerung und dem Umschlag von Kraftstoffen besteht darin,

die Flüchtigkeit der Kraftstoffe zu verringern.

43. Das Gesamtverringerungspotential im Sektor Erdölindustrie beträgt bis zu 80 vH. Dieses

Höchstmaß kann nur erreicht werden, wenn das derzeitige Niveau der Emissionsverringerung niedrig ist.

C. Organische chemische Industrie

44. Die chemische Industrie trägt auch erheblich zu den VOC-Emissionen aus ortsfesten Quellen

bei. Die Emissionen sind von unterschiedlicher Art mit einer breiten Palette von Schadstoffen auf Grund

der Vielfalt der Produkte und Produktionsverfahren. Die verfahrensbedingten Emissionen lassen sich in

die folgenden wichtigsten Unterkategorien unterteilen: Emissionen aus Reaktionsprozessen, aus der

Luftoxidation und der Destillation sowie aus anderen Trennverfahren. Weitere wichtige Emissionsquellen

sind Undichtigkeiten, Lagerung und Produktumschlag (Be-/Entladen).

45. Bei neuen Anlagen können die Emissionen durch Verfahrensänderungen und/oder neue

Verfahren häufig erheblich verringert werden. Sogenannte Zusatz- oder nachgeschaltete Techniken, zB

Adsorption, Absorption und thermische oder katalytische Nachverbrennung, stellen in vielen Fällen

alternative oder ergänzende Technologien dar. Um Verdampfungsverluste aus Lagertanks und

Emissionen aus Be- und Entladevorrichtungen zu verringern, können die für die Erdölindustrie

empfohlenen Bekämpfungsmaßnahmen (Tabelle 3) angewandt werden. Bekämpfungsmaßnahmen

einschließlich der besten verfügbaren Technologie und ihres verfahrensbedingten Verringerungsgrads

sind in Tabelle 4 aufgeführt.

46. Das erreichbare Gesamtverringerungspotential in der organischen chemischen Industrie beträgt

bis zu 70 vH je nach der Art der verschiedenen Industrien und dem Ausmaß, in dem Verringerungstechnologien

und -verfahren bereits angewandt werden.

Tabelle 4

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die organische

chemische Industrie

D. Ortsfeste Verbrennung

47. Die optimale Verringerung VOC-Emissionen aus der ortsfesten Verbrennung setzt eine rationale

Nutzung der Brennstoffe auf nationaler Ebene voraus (Tabelle 5). Es ist ferner wichtig, eine wirksame

Verbrennung der Brennstoffe durch den Einsatz zweckmäßiger Betriebsverfahren, wirksamer

Verbrennungsgeräte und hochentwickelter Systeme zur Steuerung der Verbrennung sicherzustellen.

48. Insbesondere bei kleinen Systemen gibt es noch ein erhebliches Verringerungspotential, vor

allem bei der Verbrennung fester Brennstoffe. Allgemein lassen sich die VOC-Emissionen durch das

Auswechseln alter Öfen/Kessel und/oder die Umstellung auf Gas als Brennstoff verringern. Durch den

Ersatz von Einzelöfen durch Zentralheizungen und/oder den Ersatz individueller Heizungssysteme wird

die Luftverschmutzung allgemein verringert; jedoch muß der gesamte energetische Wirkungsgrad

berücksichtigt werden. Die Brennstoffumstellung auf Gas stellt eine sehr wirksame Verringerungsmaßnahme

dar, vorausgesetzt, daß das Verteilersystem dicht ist.

49. In den meisten Ländern ist das VOC-Verringerungspotential bei Kraftwerken unbedeutend.

Wegen der Unsicherheiten in bezug auf das Ersetzen von Anlagen und Brennstoffen können keine

Zahlen für das Gesamtverringerungspotential und die damit verbundenen Kosten angegeben werden.

Tabelle 5

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsquellen

E. Nahrungsmittelindustrie

50. Im Sektor Nahrungsmittelindustrie gibt es eine breite Palette VOC-emittierender Verfahren in

großen und kleinen Anlagen (Tabelle 6). Die Hauptquellen von VOC-Emissionen sind.

a) Herstellung von alkoholischen Getränken,

b) Backen,

c) Pflanzenölextraktion unter Verwendung von Mineralölen,

d) Gewinnung tierischer Fette.

Alkohol ist das wichtigste VOC, das durch die Tätigkeiten unter a und b verursacht wird.

Allphatische Kohlenwasserstoffe sind die wichtigsten VOCs, die durch die Tätigkeit unter c verursacht

werden.

51. Andere potentielle Quellen sind

a) Zuckerindustrie und -verwertung,

b) Kaffee- und Nußrösterei,

c) Fritieren (Pommes Frites, Kartoffelchips usw.),

d) Herstellung von Fischmehl,

e) Zubereitung von Fleischgerichten usw.

52. Die VOC-Emissionen sind gewöhnlich Geruchsemissionen und weisen eine geringe

Konzentration mit hohem Volumenstrom und Wassergehalt auf. Deshalb wird der Einsatz von Biofiltern

als Verringerungstechnik angewandt. Konventionelle Techniken wie Absorption, Adsorption, thermische

und katalytische Nachverbrennung werden ebenfalls eingesetzt. Der Hauptvorteil von Biofiltern liegt

darin, daß sie im Vergleich zu anderen Techniken geringe Betriebskosten mit sich bringen. Dennoch ist

eine regelmäßige Wartung erforderlich.

53. In großen Gäranlagen und Großbäckereien läßt sich Alkohol möglicherweise durch

Kondensierung zurückgewinnen.

54. Emissionen aliphatischer Kohlenwasserstoffe aus der Ölextraktion lassen sich durch die

Anwendung geschlossener Kreisläufe, durch umsichtiges Verhalten zur Verhinderung von Verlusten

durch Ventile und Dichtungen usw. auf ein Mindestmaß beschränken. Für unterschiedliche Ölsamen

werden unterschiedliche Mengen an Mineralöl zur Extraktion benötigt. Olivenöl kann mechanisch

gewonnen werden, so daß kein Mineralöl gebraucht wird.

55. Das technologisch mögliche Gesamtverringerungspotential in der Nahrungsmittelindustrie wird

auf bis zu 35 vH geschätzt.

Tabelle 6

Maßnahmen zur Bekämpfung der VOC-Emissionen, Verringerungsgrad und Kosten für die

Nahrungsmittelindustrie

F. Eisen- und Stahlindustrie (einschließlich Ferro-Legierungen, Gießen usw.)

56. In der Eisen- und Stahlindustrie können VOC-Emissionen aus den verschiedensten Quellen

stammen

a) Verarbeitung von Eingangsmaterial (Kokereien; Aglomerieranlagen: Sintern, Pelletisieren,

Brikettieren; Schrottbehandlung);

b) metallurgische Reaktionen (Lichtbogenreduktionsöfen; elektrische Lichtbogenöfen-, Konverter,

insbesondere beim Einsatz von Schrott; [offene] Kupolöfen; Hochöfen);

c) Produktbehandlung (Gießen; Wärmeöfen; Walzwerke).

57. Reduzierung des Kohlenstoffträgers in Rohmaterialien (zB auf Sinterbändern) verringert das

VOC-Emissionspotential.

58. Im Fall offener metallurgischer Reaktoren können sich VOC-Emissionen, insbesondere aus

verunreinigtem Schrott und unter pyrolytischen Bedingungen ergeben. Besondere Aufmerksamkeit ist

der Sammlung von Gasen aus Ladungs- und Entnahmevorgängen zuzuwenden, um die diffusen VOC-

Emissionen auf ein Mindestmaß herabzusetzen.

59. Besondere Aufmerksamkeit ist dem durch Öl, Fett, Farbe usw. verunreinigten Schrott sowie der

Trennung der Staubpartikel (nichtmetallische Teile) von metallischem Schrott zuzuwenden.

60. Die Verarbeitung von Produkten hat gewöhnlich diffuse Emissionen zur Folge. Beim Gießen

ergeben sich Emissionen von Pyrolysegasen, vor allem aus organisch gebundenen Sänden. Diese

Emissionen können dadurch verringert werden, daß emissionsarme Bindeharze gewählt werden und/oder

die Menge der Bindestoffe auf ein Mindestmaß beschränkt wird. Biofilter wurden an solchen Rauchgasen

getestet. Ölnebel in der Luft aus Walzwerken kann durch Filtration auf ein niedriges Niveau

zurückgeführt werden.

61. Kokereianlagen sind eine wichtige VOC-Emissionsquelle. Emissionen ergeben sich aus dem

Entweichen von Koksofengas, dem Verlust von VOCs, die normalerweise an eine angeschlossene

Destillationsanlage weitergeleitet werden, und der Verbrennung von Koksofengas und anderem

Brennstoff. Die VOC-Emissionen werden in erster Linie durch folgende Maßnahmen verringert

verbesserte Abdichtung zwischen Ofentüren und Ofenrahmen und zwischen Ladungsöffnungen und

Abdeckungen, Aufrechterhaltung der Absaugung aus Öfen auch während des Ladens, Trockenlöschung

entweder durch direkte Kühlung mit Inertgasen oder durch indirekte Kühlung mit Wasser, Ausstoß direkt

in die Trockenlöscheinheit und wirksame Abdeckung während des Ausstoßvorgangs.

G. Handhabung und Behandlung von Abfall

62. Bei der Begrenzung des kommunalen festen Abfalls sind die wichtigsten Ziele, die Menge des

anfallenden Abfalls und die Menge des zu behandelnden Abfalls zu verringern. Außerdem sollte die

Abfallbehandlung unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes optimiert werden.

63. Bei der Entsorgung in Mülldeponien sollten die Maßnahmen zur Bekämpfung von VOC-

Emissionen bei der Behandlung des kommunalen Abfalls mit einer wirksamen Sammlung der Gase

(vorwiegend Methan) verbunden sein.

64. Diese Emissionen können vernichtet werden (Verbrennung). Eine andere Möglichkeit ist die

Reinigung der Gase (Bio-Oxidation, Absorption, Aktivkohle, Adsorption); so daß sie zur Energieerzeugung

genutzt werden können.

65. Die Entsorgung von VOCs enthaltendem Industrieabfall in Mülldeponien führt zu VOC-

Emissionen. Diese Tatsache muß bei der Festlegung der Abfallbeseitigungspolltik berücksichtigt werden.

66. Das Gesamtverringerungspotential wird auf 30 vH geschätzt, wobei diese Zahl allerdings auch

Methan umfaßt.

H. Landwirtschaft

67. Die Hauptquellen für VOC-Emissionen aus der Landwirtschaft sind

a) das Verbrennen landwirtschaftlichen Abfalls, insbesondere von Stroh und Stoppeln;

b) die Verwendung organischer Lösungsmittel in Pestizidzubereitungen;

c) der anaerobe Abbau von Tierfutter und tierischen Abfällen.

68. Die VOC-Emissionen werden verringert durch

a) die kontrollierte Beseitigung von Stroh statt der allgemein praktizierten Verbrennung auf

offenem Feld;

b) den möglichst geringen Einsatz von Pestiziden mit einem hohen Gehalt an organischen

Lösungsmitteln und/oder den Einsatz von Emulsionen und Zubereitungen auf Wasserbasis;

c) die Kompostierung von Abfall, wobei dem Dung Stroh beigemischt wird, usw.;

d) die Verringerung der Abgase aus Ställen, Anlagen zur Dungtrocknung usw. mittels Biofiltern,

Adsorption usw.

69. Außerdem führt eine Veränderung des Futters zur Verringerung der von Tieren ausgehenden

Gasemissionen, und die Rückgewinnung der Gase zur Nutzung als Brennstoff ist eine Möglichkeit.

70. Es ist gegenwärtig nicht möglich, das Verringerungspotential bei VOC-Emissionen aus der

Landwirtschaft abzuschätzen.

V. PRODUKTE

71. Wenn die Verringerung von VOC-Emissionen durch technische Lösungen nicht möglich ist, ist

die einzige Möglichkeit zur Verringerung dieser Emissionen die Änderung der Zusammensetzung der

verwendeten Produkte. Die wichtigsten in Frage kommenden Sektoren und Produkte sind folgende

Klebstoffe, die im Haushalt, in der Konsumgüterindustrie, in Geschäften und Büros verwendet werden,

Farben für den Gebrauch im Haushalt, Reinigungsmittel für den Haushalt und Hygieneprodukte,

Büromaterial wie Korrekturflüssigkeit und Autopflegeprodukte. In allen anderen Fällen, in denen

Produkte wie die oben genannten eingesetzt werden (zB für Farben, in der Konsumgüterindustrie) ist es

vorzuziehen, die Zusammensetzung der Produkte zu ändern.

72. Maßnahmen, die eine Verringerung von VOC-Emissionen aus solchen Produkten zum Ziel

haben sind

a) Ersatz des Produkts;

b) Änderung der Produktzusammensetzung;

c) Änderung der Verpackung von Produkten, insbesondere im Fall von Produkten, deren

Zusammensetzung geändert wurde.

73. Instrumente, welche die Marktauswahl beeinflussen sollen, umfassen

a) Kennzeichnung, um sicherzustellen, daß die Verbraucher über den VOC-Gehalt hinreichend

unterrichtet werden;

b) aktive Förderung der Verwendung von VOC-armen Produkten (zB nach dem System „Blauer

Engel“);

c) steuerliche Anreize, die an den VOC-Gehalt geknüpft sind.

74. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen hängt von dem VOC-Gehalt der betroffenen Produkte

sowie dem Vorhandensein und der Akzeptanz von Alternativen ab. Im Fall der Änderung der

Produktzusammensetzung sollte geprüft werden, ob die neuen Produkte nicht anderweitig Probleme

schaffen [zB verstärkte Emissionen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen (FCKW)].

75. VOC enthaltende Produkte werden sowohl in der Industrie als auch im Haushalt eingesetzt. In

beiden Fällen kann der Einsatz lösungsarmer Alternativen Änderungen der Arbeitsgeräte und der

Arbeitsmethoden bedingen.

76. Allgemein in Industrie und Haushalt verwendete Farben haben einen durchschnittlichen

Lösungsmittelgehalt von rund 25–60 vH. Für die meisten Verwendungszwecke stehen lösungsmittelarme

oder -freie Alternativen zur Verfügung oder werden gegenwärtig entwickelt

a) Farben für den Einsatz in der Konsumgüterindustrie

Pulverlacke = 0 vH VOC-Gehalt des Produkts

wäßrige Farben = 10 vH VOC-Gehalt des Produkts

lösungsmittelarme Farben = 15 vH VOC-Gehalt des Produkts

b) Farben für Haushaltszwecke

wäßrige Farben = 10 vH VOC-Gehalt des Produkts

lösungsmittelarme Farben = 15 vH VOC-Gehalt des Produkts

Die Umstellung auf alternative Farben wird voraussichtlich eine Gesamtverringerung der VOC-

Emissionen von rund 45–60 vH ergeben.

77. Die meisten Klebstoffe werden in der Industrie eingesetzt, während die Verwendung im

Haushalt weniger als 10 vH ausmacht. Rund 25 vH der gebräuchlichen Klebstoffe enthalten VOC-

Lösungsmittel. Bei diesen Klebstoffen variiert der Lösungsmittelgehalt stark und kann die Hälfte des

Gewichts des Produkts ausmachen. In mehreren Anwendungsbereichen stehen lösungsmittelarme/-freie

Alternativen zur Verfügung. In dieser Kategorie von Quellen ist deshalb ein hohes Verringerungspotential

vorhanden.

78. Tinte wird hauptsächlich für industrielle Druckvorgänge eingesetzt, wobei der Lösungsmittelgehalt

stark variiert, bis zu 95 vH. Für die meisten Druckvorgänge, insbesondere für Drucken auf Papier

(vgl. Absatz 28), stehen lösungsmittelarme Tinten zur Verfügung oder werden gegenwärtig entwickelt.

79. Rund 40–60 vH der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern (einschließlich Büromaterial und

Autopflegeprodukten) stammen aus Aerosolen. Es gibt drei grundlegende Möglichkeiten zur

Verringerung der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern

a) Ersatz der Treibgase und Verwendung mechanischer Pumpen;

b) Änderung der Produktzusammensetzung;

c) Änderung der Verpackung.

80. Das Verringerungspotential der VOC-Emissionen aus Verbrauchsgütern wird auf 50 vH

geschätzt.

Anhang III

Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) aus

Straßenkraftfahrzeugen

Einleitung

1. Dieser Anhang beruht auf Angaben über die Ergebnisse und Kosten der Maßnahmen zur

Emissionsbekämpfung, die in den offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, in

dem für die Arbeitsgruppe über flüchtige organische Verbindungen ausgearbeiteten Bericht „Flüchtige

organische Verbindungen aus Straßenfahrzeugen – Quellen und Verringerungsmöglichkeiten“ und in den

Unterlagen des ECE-Binnenverkehrsausschusses und seiner Nebenorgane (insbesondere den Dokumenten

TRANS/SC1/WP.29/R. 242, 486 und 506) enthalten sind, sowie auf zusätzliche Angaben, die von

den durch die Regierungen bestellten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wurden.

2. Da sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Fahrzeugen, die mit emissionsarmer Technologie

ausgestattet sind, und mit der Entwicklung alternativen Treibstoffe sowie mit der Nachrüstung und

anderen Strategien für vorhandene Fahrzeuge ergeben, wird es notwendig sein, diesen Anhang in

regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Der Anhang kann keine erschöpfende Auskunft

über technische Möglichkeiten geben; er soll den Vertragsparteien vielmehr eine Orientierungshilfe bei

der Erkennung wirtschaftlich vertretbarer Technologien geben, damit sie ihre Verpflichtungen aus dem

Protokoll erfüllen können. Bis andere Angaben verfügbar werden, wird in diesem Anhang nur auf

Straßenfahrzeuge eingegangen.

I. Hauptquellen von VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen

3. Die Quellen von VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen wurden unterteilt in a) Auspuffemissionen,

b) Verdampfungs- und Betankungsemissionen und c) Emissionen aus dem Motorgehäuse.

4. Der Straßenverkehr (ohne Berücksichtigung der Benzinvertellung) ist eine der Hauptquellen

anthropogener VOC-Emissionen in den meisten ECE-Ländern; sein Anteil an den gesamten vom

Menschen verursachten VOC-Emissionen in der ECE-Region insgesamt beträgt zwischen 30 und 45 vH.

Bei weitem die größte Quelle von VOC-Emissionen im Straßenverkehr ist das benzinbetriebene

Fahrzeug, auf das 90 vH aller durch den Verkehr verursachten VOC-Emissionen entfallen (von denen 30

bis 50 vH Verdampfungsemissionen sind). Verdampfungs- und Betankungsemissionen ergeben sich in

erster Linie aus der Verwendung von Benzin; im Fall des Dieseltreibstoffs werden sie als sehr gering

angesehen.

II. Allgemeine Aspekte der Technologien zur Bekämpfung von VOC-Emissionen aus Straßenkraftfahrzeugen

5. Die in diesem Anhang untersuchten Kraftfahrzeuge sind Personenwagen, Kleinlastwagen,

schwere Straßen-Nutzfahrzeuge, Motorräder und Mopeds.

6. Obwohl sich dieser Anhang sowohl mit neuen als auch mit bereits im Einsatz befindlichen

Fahrzeugen befaßt, gilt das Hauptaugenmerk der Bekämpfung von VOC-Emissionen aus neuen

Fahrzeugtypen.

7. Dieser Anhang enthält auch orientierende Informationen über den Einfluß von Änderungen in den

Benzineigenschaften auf die VOC-Verdampfungsemissionen. Der Ersatz durch andere Treibstoffe [zB

Erdgas, Flüssiggas (LPG), Methanol] kann ebenfalls zur Verringerung der VOC-Emissionen führen, aber

diese Möglichkeit wurde in diesem Anhang nicht behandelt.

8. Die hier angegebenen Kosten für die verschiedenen Technologien sind eher geschätzte

Herstellungskosten als Einzelhandelspreise.

9. Es ist wichtig, sicherzustellen, daß die Fahrzeuge ihrer Konstruktion nach die Emissionsgrenzwerte

auch im Betrieb einhalten können. Dies kann dadurch geschehen, daß die Gleichförmigkeit

der Produktion, die Haltbarkeit während der gesamten Lebensdauer, die Übernahme einer Garantie für

die emissionsbegrenzenden Bauteile und der Rückruf mangelhafter Fahrzeuge gewährleistet werden. Für

Fahrzeuge, die bereits in Gebrauch sind, kann eine kontinuierliche Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

auch durch ein wirksames Inspektions- und Wartungsprogramm und durch Maßnahmen gegen

Manipulationen und falsches Tanken gewährleistet werden.

10. Emissionen aus Fahrzeugen, die bereits in Gebrauch sind, können durch Programme wie

Verringerung der Treibstoffflüchtigkeit, wirtschaftliche Anreize zur Förderung der beschleunigten

Einführung der gewünschten Technologie, nur gering mit Sauerstoff angereicherte Treibstoffgemische

sowie Nachrüstung verringert werden. Die Verringerung der Treibstoffflüchtigkeit ist die wirksamste

Einzelmaßnahme zur Verringerung von VOC-Emissionen aus Fahrzeugen, die bereits in Gebrauch sind.

11. Technologien, die den Einsatz von Katalysatoren vorsehen, erfordern die Verwendung

unverbleiten Treibstoffs. Aus diesem Grund sollte unverbleites Benzin überall verfügbar sein.

12. Maßnahmen zur Verringerung von VOCund anderen Emissionen durch die Beeinflussung des

innerstädtischen und des Fernverkehrs sind als wirksames zusätzliches Mittel zur Verringerung von

VOC-Emissionen wichtig, auch wenn in diesem Anhang nicht näher auf sie eingegangen wird. Die

wichtigsten verkehrsbeeinflussenden Maßnahmen haben die Verbesserung der Aufteilung auf die

verschiedenen Verkehrsarten durch taktische, strukturelle, finanzielle und restriktive Mittel zum Ziel.

13. VOC-Emissionen aus Kraftfahrzeugen, die keiner Maßnahme zur Emissionsbegrenzung

unterliegen, enthalten beträchtliche Mengen toxischer Verbindungen, von denen einige bekanntermaßen

karzinogen wirken. Durch die Anwendung von Technologien zur Verringerung der VOC-Emissionen

(Auspuff-, Verdampfungs- und Betankungsemissionen sowie Emissionen aus dem Motorgehäuse)

werden diese toxischen Emissionen im großen und ganzen in demselben Maß verringert wie die VOC-

Emissionen. Das Niveau der toxischen Emissionen kann auch dadurch herabgesetzt werden, daß

bestimmte Treibstoffparameter geändert werden (zB Verringerung des Benzolanteils im Benzin).

III. Technologien zur Bekämpfung der Auspuffemissionen

a) Benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen

14. Die wichtigsten Technologien zur Bekämpfung der VOC-Emissionen sind in Tabelle 1

aufgeführt.

15. Vergleichsgrundlage in Tabelle 1 ist die Technologieoption B, die eine Technologie ohne

Verwendung von Katalysatoren darstellt, welche auf Grund der Vorschriften der Vereinigten Staaten für

1973/1974 bzw. der ECE-Regelung 15-04 in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1958 über

die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile

von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung konzipiert wurde. In der

Tabelle sind auch die erreichbaren Emissionswerte für geregelte und ungeregelte Katalysatoren sowie

deren Auswirkungen auf die Kosten angegeben.

16. Die Werte „ohne Emissionsverringerung“ unter Buchstabe A in Tabelle 1 beziehen sich auf die

Lage in der ECE-Region im Jahr 1970, können aber in bestimmten Gebieten auch heute noch zutreffen.

17. Die Emissionswerte in Tabelle 1 geben Emissionen an, die mit Standardtestverfahren gemessen

wurden. Emissionen aus Fahrzeugen auf der Straße können erhebliche Abweichungen aufweisen, unter

anderem auf Grund der Umgebungstemperatur, der Betriebsbedingungen, der Treibstoffeigenschaften

und der Wartung der Fahrzeuge. Das in Tabelle 1 angegebene Verringerungspotential wird jedoch als

repräsentativ für die im Betrieb erreichbaren Verringerungen angesehen.

18. Die beste gegenwärtig verfügbare Technologie ist in Option D enthalten. Durch diese

Technologie wird eine starke Verringerung der VOC-, CO- und NOx-Emissionen erreicht.

19. Auf Grund der Reglementierungsprogramme zur weiteren Verringerung der VOC-Emissionen

(zB in Kanada und den Vereinigten Staaten) werden verfeinerte geregelte Dreiwegekatalysatoren

entwickelt (Option E). Diese Verbesserungen konzentrieren sich auf leistungsfähigere Motorbetriebssysteme,

verbesserte Katalysatoren, Diagnosesysteme im Fahrzeug und andere Entwicklungen. Diese

Systeme werden Mitte der neunziger Jahre die beste verfügbare Technologie darstellen.

20. Eine besondere Kategorie bilden die Fahrzeuge mit Zweitaktmotoren, die in einigen Teilen

Europas verwendet werden; diese Fahrzeuge verursachen gegenwärtig sehr hohe VOC-Emissionen. Die

Kohlenwasserstoffemissionen aus Zweitaktmotoren liegen nach dem europäischen Fahrzyklus in der

Regel zwischen 45,0 und 75,0 Gramm je Test. Gegenwärtig werden Versuche unternommen, diesen

Motor zu ändern und mit einem Katalysator auszustatten. In bezug auf das Verringerungspotential und

die Dauerhaltbarkeit dieser Lösungen müssen noch Daten gewonnen werden. Außerdem werden gegenwärtig

verschiedene Typen von Zweitaktmotoren entwickelt, die einen geringeren Emissionsausstoß

haben.

Tabelle 1

Technologien zur Bekämpfung von Auspuffemissionen für benzinbetriebene Personenwagen und

Kleinlastwagen

b) Dieselbetriebene Personenwagen und Lastkraftwagen

21. Dieselbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen verursachen sehr geringe VOC-

Emissionen, im allgemeinen weniger als benzinbetriebene Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator.

Allerdings sind ihre Partikel- und NOx-Emissionen höher.

22. Auf Grund ihrer allgemein niedrigen VOC-Emissionswerte werden gegenwärtig für

dieselbetriebene schwere Nutzfahrzeuge in keinem ECE-Land strenge Programme zur Bekämpfung von

VOC-Auspuffemissionen durchgeführt. In vielen Ländern gibt es jedoch Programme zur Bekämpfung

der Partikelemissionen aus Dieselfahrzeugen, und diese für die Bekämpfung der Partikelemissionen

eingesetzte Technologie (zB Verbesserungen der Verbrennungskammer und des Einspritzsystems) führt

letztlich auch zu einer Verminderung der VOC-Emissionen.

23. Die Werte für VOC-Auspuffemissionen bei dieselbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen werden

infolge eines strengen Programms zur Bekämpfung der Partikelemissionen voraussichtlich um zwei

Drittel gesenkt werden.

24. Die VOC-Emissionen aus Dieselmotoren unterscheiden sich von denen in Benzinmotoren.

c) Motorräder und Mopeds

25. Die Technologien zur Bekämpfung von VOC-Emissionen bei Motorrädern sind in Tabelle 2

aufgeführt. Die gegenwärtigen ECE-Vorschriften (R. 40) können in der Regel eingehalten werden, ohne

daß Verringerungstechnologien nötig sind. Auf Grund der zukünftigen österreichischen und

schweizerischen Grenzwerte werden möglicherweise Oxidationskatalysatoren insbesondere für

Zweitaktmotoren notwendig.

26. Bei Zweitaktmopeds mit einem kleinen Oxidationskatalysator läßt sich eine Verringerung der

VOC-Emissionen von 90 vH bei einem zusätzlichen Produktionskostenaufwand von 30 bis 50 US-$

erreichen. In Österreich und der Schweiz gelten bereits Grenzwerte, die eine solche Technologie

erfordern.

Tabelle 2

Technologieen zur Bekämpfung der Auspuffemissionen aus Motorrädern und deren Umsetzung

IV. Technologien zur Bekämpfung der Verdampfungs- und Betankungsemissionen

27. Verdampfungsemissionen bestehen aus Treibstoffdämpfen aus dem Motor und dem

Trelbstoffsystem. Sie zerfallen in a) tägliche Emissionen, die sich aus dem „Atmen“ des Treibstofftanks

ergeben, wenn dieser im Lauf eines Tages erwärmt wird und sich wieder abkühlt, b) Verlustemissionen,

die durch die Hitze des Motors nach dem Abstellen verursacht werden, c) laufende Verluste aus dem

Treibstoffsvstem, während das Fahrzeug in Betrieb ist, und d) Ruheverluste, zB aus unten offenen

Kanistern (soweit verwendet) und durch bestimmte für das Trelbstoffsystem verwendete

Plastikmaterialien, die zu Permeationsverlusten führen, bei denen das Benzin langsam das Material

durchdringt.

28. Die üblicherweise zur Verringerung der Verdampfungsemissionen aus benzinbetriebenen

Fahrzeugen eingesetzte Technologie umfaßt einen Aktivkohlekanister (mit entsprechenden Anschlüssen)

und ein Reinigungssystem, um die flüchtigen organischen Verbindungen geregelt im Motor zu

verbrennen.

29. Die in den Vereinigten Staaten gewonnenen Erfahrungen mit derzeitigen Programmen zur

Verringerung der Verdampfungsemissionen zeigen, daß die Systeme zur Verringerung dieser Emissionen

nicht das gewünschte Maß an Verringerung erbracht haben, insbesondere an stark ozongefährdeten

Tagen. Dies ist zum Teil darauf zurückzuführen, daß die Flüchtigkeit des allgemein verwendeten Benzins

sehr viel höher ist als die des Benzins, das für Zulassungstests verwendet wird. Der Grund liegt aber auch

in einem unzureichenden Testverfahren, das zu unzureichender Verringerungstechnologie geführt hat.

Das Programm der Vereinigten Staaten zur Verringerung der Verdampfungsemissionen für die neunziger

Jahre legt das Schwergewicht auf Treibstoffe mit verringerter Flüchtigkeit für die Verwendung im

Sommer und auf ein verbessertes Testverfahren, um verfeinerte Systeme zur Verringerung der

Verdampfungsemissionen zu fördern und dadurch eine Verringerung der Emissionen aus den vier in

Absatz 27 genannten Emissionsquellen herbeizuführen. Für Länder mit hochflüchtigem Benzin ist die

kostenwirksamste Einzelmaßnahme die Verringerung der Flüchtigkeit des allgemein verwendeten

Benzins.

30. Grundsätzlich muß eine wirksame Verringerung der Verdampfungsemissionen folgendes

umfassen: a) die Verringerung der Flüchtigkeit des Benzins je nach den klimatischen Bedingungen und

b) ein angemessenes Testverfahren.

31. In Tabelle 3 ist eine Liste der Verringerungsoptionen, der Verringerungspotentiale und der

Kostenschätzungen enthalten, wobei Option B die beste gegenwärtig verfügbare Technologie darstellt.

Option C wird bald die beste verfügbare Technologie werden und gegenüber Option B eine beträchtliche

Verbesserung darstellen.

32. Die Treibstoffersparnisse auf Grund der Verringerung der Verdampfungsemissionen werden auf

weniger als 2 vH geschätzt. Die Ersparnisse sind auf die höhere Energiedichte und den niedrigen

Dampfdruck des Treibstoffs nach Reid (RVP) sowie auf Verbrennung statt Entlüftung aufgefangener

Dämpfe zurückzuführen.

33. Grundsätzlich können Betankungsemissionen durch an den Tankstellen eingebaute Systeme

(Stufe II) oder durch Systeme im Fahrzeug zurückgewonnen werden. Die Systeme an den Tankstellen

beruhen auf einer praktisch erprobten Technologie, während die Systeme im Fahrzeug bislang an

mehreren Prototypen untersucht wurden. Gegenwärtig wird die Sicherheit von Dampfrückgewinnungssystemen

im Fahrzeug während des Betriebs untersucht. Um die Sicherheit dieser Systeme im

Konstruktionsstadium zu gewährleisten, kann die gleichzeitige Entwicklung von Sicherheitsnormen

angezeigt sein. Die Verringerungsmaßnahmen der Stufe II können schneller durchgeführt werden, da

Tankstellen in einem bestimmten Gebiet mit solchen Systemen ausgestattet werden können. Die

Verringerungsmaßnahmen der Stufe II nützen allen benzinbetriebenen Fahrzeugen, während die Systeme

im Fahrzeug nur neuen Fahrzeugen nützen.

34. Obwohl Verdampfungsemissionen aus Motorrädern und Mopeds in der ECE-Region

gegenwärtig keiner Verringerungsmaßnahme unterliegen, können im großen und ganzen die gleichen

Technologien wie für benzinbetriebene Fahrzeuge angewandt werden.

Tabelle 3

Maßnahmen zur Bekämpfung von Verdampfungsemissionen und Verringerungspotentiale für

benzinbetriebene Personenwagen und Kleinlastwagen

Anhang IV

Klassifizierung flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) auf der Grundlage ihres

photochemischen Ozonbildungspotentials (POCP)

1. In diesem Anhang werden die zur Verfügung stehenden Informationen zusammengefaßt und die

Elemente bestimmt, die als Anleitung für die durchzuführenden Arbeiten noch entwickelt werden

müssen. Die Grundlage bilden Informationen über Kohlenwasserstoffe und Ozonbildung in zwei für die

Arbeitsgruppe für flüchtige organische Verbindungen erarbeiteten Berichten (EB.AIR/WG.4/R. 11 und

R. 13), die Ergebnisse weiterer Forschungsarbeiten, die insbesondere in Deutschland, Kanada, den

Niederlanden, Österreich, Schweden, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich

und dem EMEP Meteorological Synthesizing Centre-West (NSC-W) durchgeführt wurden, sowie

zusätzliche Informationen, die von den durch die Regierungen bestellten Sachverständigen zur

Verfügung gestellt wurden.

2. Der POCP-Lösungsansatz soll letztlich eine Orientierung für regionale und nationale Strategien

zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) geben, wobei der Einfluß jeder VOC-Art

sowie der sektorspezifischen VOC-Emissionen auf die episodische Ozonbildung, ausgedrückt als

photochemisches Ozonbildungspotential (POCP), zu berücksichtigen ist, das Ozonbildungspotential ist

definiert als die Änderung der photochemischen Ozonerzeugung infolge einer Änderung der Emission

dieser bestimmten VOC-Art. Das photochemische Ozonbildungspotential kann bestimmt werden durch

photochemische Modellrechnungen oder durch Laborversucne. Es dient dazu, die verschiedenen Aspekte

bei der episodischen Bildung von Oxidantien darzustellen, zB Ozonspitzen oder verstärkte

Ozonerzeugung während einer bestimmten Episode.

3. Das Konzept des photochemischen Ozonbildungspotentials wird hier eingeführt, weil bestimmte

flüchtige organische Verbindungen für die episodische Ozonerzeugung von sehr unterschiedlicher

Bedeutung sind. Charakteristisch ist dabei, daß jede flüchtige organische Verbindung in Gegenwart von

Sonnenlicht und Stickstoffoxiden Ozon auf ähnliche Weise erzeugt, selbst wenn die Umstände, unter

denen Ozon erzeugt wird, große Unterschiede aufweisen.

4. Verschiedene photochemische Modellrechnungen zeigen, daß eine beträchtliche Verringerung der

VOC- und NOx-Emissionen notwendig ist (in einer Größenordnung von über 50 vH), um eine deutliche

Ozonverringerung zu erreichen. Außerdem werden die Höchstkonzentrationen von Ozon in Bodennähe

bei einer Verringerung der VOC-Emissionen unterproportional verringert. Diese Wirkung wird im

Grundsatz durch theoretische Szenarioberechnungen verdeutlicht. Wenn die anthropogenen VOC-

Emissionen außer Methan um 50 vH (Masse), dh. alle VOC-Arten im gleichen Verhältnis verringert

werden, verringern sich die Ozonhöchstwerte (über 75 ppb 1-Stunden-Mittelwert) in Europa je nach

vorhandenem Ozonniveau nur um 10 bis 15 vH. Dagegen würde nach den Berechnungen eine

50prozentige Verringerung (Masse) der Emissionen der wichtigsten anthropogenen VOC-Arten außer

Methan (bestimmt nach dem photochemischen Ozonbildungspotential und den Massenwerten oder der

Reaktivität) zu einer 20- bis 30prozentigen Verringerung der episodischen Ozonspitzenkonzentration

fuhren. Dies bestätigt die Vorteile eines POCP-Lösungsansatzes bei der Festlegung der Prioritäten für die

Bekämpfung der VOC-Emissionen und zeigt deutlich, daß flüchtige organische Verbindungen zumindest

in große Kategorien entsprechend ihrer Bedeutung bei der episodischen Ozonbildung eingeordnet werden

können.

5. Die POCP-Werte und die Reaktivitätsskalen wurden als Schätzwerte berechnet, wobei jeweils ein

bestimmtes Szenarium (zB Anstieg und Rückgang der Emissionen, Luftmassentrajektorien) zugrunde

gelegt und auf ein bestimmtes Ziel ausgerichtet wurde (zB Ozonspitzenkonzentration, integriertes Ozon,

durchschnittliches Ozon). Die POCP-Werte und die Reaktivitätsskalen hängen von chemischen

Mechanismen ab. Natürlich gibt es zwischen den verschiedenen POCP-Schätzungen Unterschiede, die in

einigen Fällen mehr als 400 vH betragen können. Die POCP-Zahlen sind nicht konstant, sondern

variieren je nach Ort und Zeit. Um ein Beispiel zu nennen: Das berechnete photochemische

Ozonbildungspotential von Ortho-xylol in der sogenannten „Frankreich-Schweden“-Trajektorie hat einen

Wert von 41 am ersten Tag und einen Wert von 97 am fünften Tag des Transportzeitraums. Nach den

Berechnungen des Meteorological Synthesizing Centre-West (MSC-W) des EMEP variiert das

photochemische Ozonbildungspotential von Ortho-xylol für O3 oberhalb von 60 ppb zwischen 54 und

112 (5 bis 95 Perzentile) für die Rasterfelder des EMEP-Gebiets. Die Unterschiedlichkeit der

photochemischen Ozonbildungspotentiale je nach Ort und Zeit ist nicht nur auf die Zusammensetzung

der Luftmasse in bezug auf anthropogene VOC-Emissionen zurückzuführen, sondern ist auch ein

Ergebnis der Schwankungen der meteorologischen Bedingungen. In der Tat kann jede reaktive flüchtige

organische Verbindung je nach den NOx- und VOC-Konzentrationen sowie den meteorologischen

Parametern in größerem oder geringerem Umfang zur episodischen Bildung photochemischer Oxidantien

beitragen. Kohlenwasserstoffe mit sehr geringer Reaktivität wie Methan, Methanol, Ethan und einige

Chlorkohlenwasserstoffe spielen in diesem Prozeß praktisch keine Rolle. Es gibt außerdem Unterschiede

auf Grund unterschiedlicher meteorologischer Bedingungen zwischen bestimmten Tagen und über

Europa als Ganzes. Die POCP-Werte hängen implizit davon ab, wie die Emissionskataster berechnet

werden, Gegenwärtig gibt es keine für ganz Europa einheitliche Methode und einheitlichen

Informationen. Sicherlich muß die POCP-Methode noch verbessert werden.

6. Natürliche Isopren-Emissionen von Laubbäumen können zusammen mit Stickstoffoxiden (NOx),

die hauptsächlich aus anthropogenen Quellen stammen, bei warmem Sommerwetter in Gebieten mit

großem Laubbaumbestand erheblich zur Ozonbildung beitragen.

7. In Tabelle 1 werden die VOC-Arten entsprechend ihrer Bedeutung bei der Erzeugung

episodischer Ozonspitzenkonzentrationen in Gruppen zusammengefaßt. Drei Gruppen wurden

ausgewählt. Die Bedeutung in Tabelle 1, wird auf der Grundlage der VOC-Emissionen je Einheitsmasse

ausgedrückt. Einige Kohlenwasserstoffe wie n-Butan haben auf Grund ihrer Massenemission Bedeutung

erlangt, obwohl sie gemessen an ihrer OH-Reaktivität nicht sehr bedeutend erscheinen mögen.

Tabelle 1

Einteilung der flüchtigen organischen Verbindungen in drei Gruppen entsprechend ihrer Bedeutung bei

der episodischen Ozonbildung

Relativ bedeutend

Alkene

Aromatische Substanzen

Alkane > C6 Alkane außer 2,3 Dimethylpentan

Aldehyde Alle Aldehyde außer Benzaldehyd

Biogene Stoffe Isopren

Weniger bedeutend

Alkane C3–C5 Alkane und 2,3 Dimethylpentan

Ketone Methylethylketon und Methyl t-Butylketon

Alkohole Ethanol

Ester Alle Ester außer Methylacetat

Unbedeutend

Alkane Methan und Ethan

Alkine Acethylen

Aromatische Substanzen Benzol

Aldehyde Benzaldehyd

Ketone Aceton

Alkohole Methanol

Ester Methylacetat

Chlorkohlenwasserstoffe Methylchloroform

Methylenchlorid

Trichlorethylen und Tetrachlorethylen

8. Aus den Tabellen 2 und 3 geht die Auswirkung einzelner flüchtiger organischer Verbindungen

hervor, ausgedrückt als Index im Verhältnis zu der Auswirkung einer bestimmten Art (Ethylen), die mit

dem Index 100 versehen wird. Diese Tabellen zeigen, wie anhand solcher Indizes, dh. anhand der

photochemischen Ozonbildungspotentiale, die Auswirkung verschiedener Verringerungen von VOC-

Emissionen abgeschätzt werden kann.

9. Tabelle 2 weist das mittlere photochemische Ozonbildungspotential für jede größere Kategorie

von Quellen auf der Grundlage einer zentralen POCP-Schätzung für jede VOC-Art in jeder Kategorie

von Quellen aus. Für diese Zusammenstellung und Darstellung wurden Emissionskataster verwendet, die

unabhängig voneinander im Vereinigten Königreich und Kanada erstellt wurden. Bei vielen Quellen, zB

Kraftfahrzeugen, Feuerungsanlagen und zahlreichen industriellen Prozessen, werden Kohlenwasserstoffgemische

emittiert. Maßnahmen, durch die spezifisch diejenigen flüchtigen organischen Verbindungen

verringert werden, die sich im Rahmen der POCP-Methode als besonders reaktiv erwiesen haben, stehen

in den meisten Fällen nicht zur Verfügung. In der Praxis führen die meisten möglichen

Verringerungsmaßnahmen zu einer Verringerung der Emissionen nach der Masse, unabhängig von ihrem

photochemischen Ozonbildungspotential.

10. In Tabelle 3 werden eine Reihe verschiedener Gewichtungssysteme für ein ausgewähltes

Spektrum von VOC-Arten verglichen. Bei der Festlegung von Prioritäten innerhalb eines nationalen

Programms zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen können eine Reihe von Indizes

verwendet werden, die sich auf bestimmte flüchtige organische Verbindungen beziehen. Die einfachste,

aber auch am wenigsten wirksame Methode besteht darin, die relative Massenemission oder die relative

Umgebungskonzentration in den Mittelpunkt zu stellen.

11. Die relative Gewichtung auf der Grundlage der OH-Reaktivität geht auf einige – aber bei

weitem nicht alle – wichtigen Aspekte der atmosphärischen Reaktionen ein, durch die Ozon in

Gegenwart von NO, und Sonnenlicht gebildet wird. Die vom SAPRC (Statewide Air Pollution Research

Centre) vorgenommenen Gewichtungen beziehen sich auf die Lage in Kaltfornien. Auf Grund der

unterschiedlichen Modellbedingungen im Becken von Los Angeles und in Europa ergeben sich größere

Unterschiede für das Verhalten photochemisch labiler Arten wie zB Aldehyd. Die photochemischen

Ozonbildungspotentiale, die anhand photochemischer Modelle in den Niederlanden, Schweden, den

Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich und von EMEP (MSC-W) berechnet

wurden, gehen auf verschiedene Aspekte des Ozonproblems in Europa ein.

12. Einige der weniger reaktiven Lösungsmittel verursachen andere Probleme; beispielsweise sind

sie außerordentlich schädlich für die menschliche Gesundheit, schwierig zu handhaben, persistent und

können in anderen Schichten der Atmosphäre negative Umweltauswirkungen haben (zB in der freien

Troposphäre oder der Stratosphäre). In vielen Fällen besteht die beste verfügbare Technologie zur

Verringerung von Lösungsmittelemissionen in der Anwendung von Systemen, die keine Lösungsmittel

verwenden.

13. Für jede kostenwirksame Strategie zur Bekämpfung flüchtiger organischer Verbindungen und

insbesondere für Strategien auf der Grundlage der POCP-Methode sind zuverlässige Kataster über die

VOC-Emissionen unerläßlich. Die nationalen VOC-Emissionen sollten deshalb nach Sektoren, zumindest

aber entsprechend den Richtlinien des Exekutivorgans, angegeben werden und sollten soweit wie

möglich durch Angaben über die Arten und die zeitlichen Schwankungen der Emissionen ergänzt

werden.

Tabelle 2

Sektorspezifische photochemische Ozonbildungspotentiale der verschiedene Emissionsektoren und

Prozentsatz (Masse) der flüchtigen organischen Verbindungen in jeder Ozonbildungsklasse

Tabelle 3

Vergleich zwischen den Gewichtungssystemen (ausdrückt im Verhältnis zu Ethylen, Ethylen = 100) für

85 Arten flüchtiger organischer Verbindungen

Es handelt sich um eine Größe, die aus einem photochemischen Ozonmodell abgeleitet ist, in dem

die photochemische Ozonerzeugung bei Vorhandensein eines einzelnen Kohlenwasserstoffs und ohne

einen solchen Kohlenwasserstoff untersucht wurde. Der Unterschied in den Ozonkonzentrationen

zwischen zwei solchen Modellrechnungen ist ein Maßstab für den Beitrag, den flüchtige organische

Verbindungen zur Ozonbildung leisten.

(Übersetzung)

ERKLÄRUNG

in bezug auf Artikel 2, Absatz 2, des Protokolls

„In bezug auf Artikel 2 (grundsätzliche Verpflichtungen) erklärt Österreich, an die Bestimmungen

von Absatz 2 (a) gebunden zu sein. Darüber hinaus wählt Österreich das Jahr 1988 als Basisjahr in bezug

auf Absatz 2 (a).“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Protokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 29. September 1997 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das

Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien,

Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz,

Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man

und Jersey).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende

Staaten folgende Erklärungen abgegeben

Frankreich

Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens

30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).

Luxemburg

Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens

30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1990 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).

Niederlande

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern,

wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Schweden

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH

zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

Tschechische Republik

Das Niveau 1990 dient als Basis für seine Verringerung der jährlichen VOC-Emissionen gemäß

Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Vereinigtes Königreich

Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern,

wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.

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