164. Verordnung: Deponieverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 155/1994, wird vom Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten, auf Grund der §§ 14 und 29 des AWG wird vom Bundesminister
für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 17 des AWG wird vom Bundesminister
für Umwelt verordnet
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und
2 AWG und die zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG gebotene, dem Stand
der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien
gemäß den §§ 28 und 29 AWG.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind
1. Untertagedeponien,
2. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung
oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können und
3. die zeitweilige, auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Zwischenlagerung von
Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung.
(3) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Deponiebetreiber und nach Maßgabe des § 25
der Leiter der Eingangskontrolle sowie nach Maßgabe des § 32 das Deponieaufsichtsorgan.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt
1. Eine Abfallcharge ist eine Menge gleichartiger Abfälle, die innerhalb eines Kalendertages zu
einer Deponie angeliefert wird.
2. Gleichartige Abfälle sind Abfälle desselben Abfallbesitzers, die einer Abfallbezeichnung zugeordnet
werden können, die zB einer fünfstelligen Schlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100
„Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. März 1990, entspricht, und deren chemische Zusammensetzung
innerhalb der für den jeweiligen Abfall üblichen Schwankungsbreiten liegt.
3. Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der einem Behandlungsverfahren zur festen Einbindung in
eine Matrix unterzogen wurde. Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit
sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln eingebunden werden. Weiters bedeutet
Verfestigung das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste ua.
4. Baurestmassen sind ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien,
wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt.
5. Eine Deponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen.
6. Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten
in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.
7. Ein Deponiebereich ist ein durch Umzäunung oder natürliche Abgrenzung gesichertes Gelände,
welches den Deponiekörper sowie die für den Deponiebetrieb erforderlichen Einrichtungen (zB
Betriebsgebäude, Sickerwassersammelbecken) umfaßt.
8. Ein Deponiekörper umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen
Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung
und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen
Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.
9. Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper
errichtet wird.
10. Deponiesickerwasser ist im Deponiekörper anfallendes Wasser, das insbesondere durch in den
Deponiekörper eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser,
durch belastetes Überschußwasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und
durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.
11. Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser, unmittelbar
durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper (Schüttbereich) an die Atmosphäre
abfließen kann.
12. Eine Beurteilung des Deponieverhaltens ist insbesondere die Beschreibung der Art und des
Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen
Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweilige
Deponie zugelassenen Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden
Auslaugungsvorgänge. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen
Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.
13. Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen,
Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von
Deponiegas.
14. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.
15. Ein Flächenfilter ist eine wasserdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt
und ableitet.
16. Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der
Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation.
17. Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer
Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst
sowie jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.
18. Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit
(Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.
19. Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der
Grundwasseroberfläche liegt.
20. Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander
ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.
21. Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers
dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern
sowie von beschreibenden Begriffen.
22. Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten
Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe
von Zusatzstoffen.
23. Eine Probenahme ist repräsentativ, wenn die gezogene Probe dieselben Eigenschaften aufweist,
wie das Mittel der gesamten zu beurteilenden Abfallcharge. Die Mengenverhältnisse der unterschiedlichen
Einzelstoffe müssen den Mengenverhältnissen in der gesamten Abfallcharge entsprechen.
24. Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme (Sauger) und Ableitung (Sammler) des
im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.
25. Tunnelausbruch ist ein Bodenaushub, der insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in
Festgestein oder Festgesteinsformationen anfällt.
26. Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer
und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen
Prozesse ist die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen,
von Störstoffen und Schadstoffen sowie eine Optimierung des biologischen Abbaues der ver-
bleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen
Prozesse ist der weitestmögliche Abbau verbliebener organischer Substanzen (Ab- und Umbau
biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung anaerob-aerober oder aerober Verfahren.
Mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle zeichnen sich durch eine deutliche Reduzierung
des Volumens, des Wassergehaltes und des Gasbildungspotentiales sowie durch eine
deutliche Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens aus.
27. Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der
Geländeoberfläche abfließen kann.
II. ABSCHNITT
Deponietypen
Deponietypen
§ 3. Im Sinne der Verordnung werden folgende Deponietypen festgelegt
1. Bodenaushubdeponie (§ 4 Abs. 1);
2. Baurestmassendeponie (§ 4 Abs. 2);
3. Reststoffdeponie (§ 4 Abs. 3);
4. Massenabfalldeponie (§ 4 Abs. 4).
Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen
§ 4. (1) In der Bodenaushubdeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die den Anforderungen
der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 entsprechen, ausgenommen verfestigte Abfälle, Asbestabfälle
und Asbestzementprodukte.
(2) In der Baurestmassendeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die zumindest den
Anforderungen der Tabellen 3 und 4 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage
2.
(3) In der Reststoffdeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen
der Tabellen 5 und 6 der Anlage 1 entsprechen.
(4) In der Massenabfalldeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen
der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage 2.
(5) Die Vermischung eines Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung,
geforderte Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern oder die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8
der Anlage 1 durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten, ist unzulässig. Die zulässige gemeinsame
Behandlung verschiedener Abfälle in einer Behandlungsanlage gilt nicht als Vermischung im Sinne
der Verordnung.
III. ABSCHNITT
Abfallqualität und Eingangskontrolle
Verbot der Deponierung
§ 5. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten
1. Schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Deponiebasisentwässerungssystems
beeinträchtigt wird oder wenn die Standfestigkeit des Deponiekörpers
nicht gegeben ist;
2. flüssige Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers;
3. Abfälle, die als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen
sind;
4. Gase unter Druck;
5. Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;
6. infektiöser Abfall aus Krankenhäusern oder aus anderen medizinischen oder veterinärmedizinischen
Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
(Eigenschaft H9 nach Anhang III), ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, sowie Abfälle gemäß
Kategorie 14 des Anhanges I.A der genannten Richtlinie;
7. Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt;
ausgenommen sind
a) mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Verfestigungsmediums;
b) mit Asbestfasern verunreinigte Abfälle, die in gesonderten Bereichen einer Massenabfalldeponie
abgelagert werden;
c) Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen
resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt;
d) Baurestmassen gemäß Anlage 2;
e) Boden und Erde unter Beachtung der Anlage 1;
f) Abfälle aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung, die in gesonderten Bereichen auf einer
Massenabfalldeponie abgelagert werden, sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte
Verbrennungswert (oberer Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6000 kJ/kg beträgt. Die
Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen
Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Grenzwert zu unterschreiten, ist unzulässig.
8. Abfälle, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen;
9. Abfälle, die auf Grund der Ergebnisse einer Gesamtbeurteilung nicht ablagerungsfähig sind;
10. Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche
Abfälle erfaßt sind, sofern nicht der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht wird, daß diese
Abfälle im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III
der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen.
Gesamtbeurteilung von Abfällen
§ 6. (1) Die Ablagerung eines Abfalls ist nur zulässig, wenn für diesen Abfall eine den Abs. 2 bis 8
entsprechende Gesamtbeurteilung vorliegt, soweit § 7 nicht anderes bestimmt.
(2) Die Gesamtbeurteilung hat zu enthalten
1. Eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4;
2. eine Beurteilung über die Zulässigkeit der Ablagerung im jeweiligen Deponietyp unter Berücksichtigung
des § 4 (Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen einschließlich der Einhaltung von
Grenzwerten für Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat gemäß Anlage 1), des
§ 5 (Verbot der obertägigen Deponierung) sowie des zu erwartenden Deponieverhaltens; bei
schlammigem, pastösem oder feinkörnigem Abfall im Einzelfall unter Berücksichtigung des
geotechnischen Verhaltens;
3. Angaben über allenfalls notwendige Vorbehandlungsschritte zur Wahrung öffentlicher Interessen
gemäß § 1 Abs. 3 AWG;
4. den Nachweis, daß der Abfall im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften
gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweist. Die Bewertung
der Kriterien H 1 bis H 3 und H 12 bis H 14 der Richtlinie über gefährliche Abfälle ist in der Beurteilung
gemäß Z 2 enthalten. Für jene Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der
Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle enthalten sind, ist ergänzend eine Beurteilung
vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend
den Kriterien H 4 bis H 11 ausgehen.
(3) Die Gesamtbeurteilung ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und
hat zum Zeitpunkt der Eingangskontrolle nicht älter als vier Monate zu sein.
(4) Der Gesamtbeurteilung ist jedenfalls eine chemische Analyse zugrunde zu legen, ausgenommen
eine repräsentative Probenahme ist nicht möglich. Die Probenahme ist von derselben befugten Fachperson
oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Gesamtbeurteilung vornimmt.
Die überwiegende Anzahl der für die Gesamtbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson
oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 5 ist anzuwenden.
(5) Der Umfang der chemischen Analyse hat die in Anlage 6 angeführten Parameter zu enthalten,
sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf,
daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind; nicht
berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Wenn zur Beurteilung des Deponieverhaltens die
Kenntnis weiterer Parameter erforderlich ist, sind diese zu bestimmen. Abfälle unbekannter Herkunft
oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller
Parameter gemäß Anlage 6 zu unterziehen.
(6) Wenn auf Grund vorhandener Informationen (Herkunft, Entstehungsort, Inhaltsstoffe des Abfalls,
usw.) anzunehmen ist, daß ein Abfall untypische Verunreinigungen oder umweltrelevante Mengen
an schädlichen Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide,
enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis der Analyse ist in die Gesamtbeurteilung
einzubeziehen.
(7) Ist auf Grund der Inhomogenität des Abfalls eine repräsentative Probenahme nicht möglich, ist
die Gesamtbeurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten vorzunehmen und ausreichend
zu begründen.
(8) Die Beurteilungsgrundlagen wie insbesondere die Ergebnisse der chemischen Analyse sind der
Gesamtbeurteilung anzuschließen. Für die Darstellung sämtlicher Analysenergebnisse ist ein Formblatt
entsprechend der Anlage 6 zu verwenden.
Besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung
§ 7. (1) Eine Gesamtbeurteilung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht erforderlich
bei
1. der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 500 kg Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-,
Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb von vier Monaten, sofern auf Grund der
vorhandenen Informationen und einer visuellen Kontrolle auszuschließen ist, daß diese Abfälle
gefährliche Verunreinigungen enthalten. Insgesamt darf die nach dieser Bestimmung abgelagerte
Menge nicht mehr als 0,5 Masseprozent der gesamten in der jeweiligen Deponie abgelagerten
Abfälle betragen; eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4 ist jedenfalls erforderlich;
2. der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 15 t Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-,
Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb eines Jahres, sofern
a) die Art, Herkunft und der Anfallsort jedes Abfalls genau bekannt sind, eine Beschreibung des
Abfalls gemäß Anlage 4 beigebracht wird und keine Hinweise auf für den Abfall untypische
Kontaminationen vorliegen,
b) eine Überschreitung von den jeweiligen Grenzwerten der Anlage 1 für die einzelnen Abfallarten
nicht zu besorgen ist,
c) der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 t schriftlich bestätigt,
d) der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls sowie der
diesbezüglichen Aufzeichnungen gemäß § 14 AWG in der Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt
und
e) die in Betracht kommenden Deponiebetreiber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a
bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr überprüfen;
für die Einhaltung der Mengenschwelle sind die in den Ziffern 1, 3 und 4 von der Gesamtbeurteilung
ausgenommenen Abfälle nicht zu berücksichtigen,
3. der Ablagerung von nicht mehr als 750 t Bodenaushub, ausgenommen Tunnelausbruch, eines
Abfallbesitzers auf Bodenaushub- , Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien, sofern
a) die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder
Untergrund anfallenden Materialien eines Bauvorhabens 750 t insgesamt nicht übersteigen,
b) eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist und
c) der Anteil an Baurestmassen gemäß Anlage 2 nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;
4. der Ablagerung von Baurestmassen gemäß Anlage 2 auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien,
sofern eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist.
(2) Sofern keine Ausnahmen gemäß Abs. 1 bestehen, sind bei der Gesamtbeurteilung von Bodenaushub
weiters folgende Bestimmungen anzuwenden
1. Für die chemische Analyse ist pro angefangenen 1500 t mindestens eine Probe zu ziehen.
2. Erfolgt die Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit, so kann die Zahl
der Proben für die chemische Analyse von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Stelle bis
auf eine Probe pro angefangenen 7500 t reduziert werden. In diesem Fall ist der Ort der Probenahme
für jede Einzelprobe in einem Probenahmeraster zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung
beizulegen. Für jede einzelne Probenahmestelle ist das Ergebnis der chemischen Analyse
beizulegen. Die Unterlagen sind dem Leiter der Eingangskontrolle vor der ersten Anlieferung
vorzulegen. Das Alter der Gesamtbeurteilung darf zum Zeitpunkt der Anlieferung zur Deponie
zwei Jahre nicht überschreiten.
3. Ergibt sich aus den Untersuchungen gemäß Z 2 oder im Zuge der Aushub- oder Abraumtätigkeit
der Verdacht auf eine Kontamination, so ist die Art und Konzentration der Kontamination zu bestimmen
und das Ausmaß durch zusätzliche Proben einzugrenzen.
(3) Bei der Gesamtbeurteilung für einen Tunnelausbruch ist Punkt F der Anlage 5 anzuwenden.
(4) Bei der Gesamtbeurteilung für verfestigte Abfälle sind unbeschadet der §§ 6 und 11 weiters folgende
Bestimmungen anzuwenden
1. Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, sind in verfestigtem
Zustand gemäß den Punkten B und C der Anlage 5 zu untersuchen. In allen anderen
Fällen sind der Gesamtbeurteilung Untersuchungen gemäß Punkt E 2 der Anlage 5 zugrunde zu
legen.
2. Die Gesamtbeurteilung hat mindestens viermal jährlich zu erfolgen. Die Einschränkung auf eine
Gesamtbeurteilung pro Jahr ist zulässig, wenn die Herstellung des Verfestigungsproduktes durch
eine, im Einvernehmen mit der Behörde festgelegte, befugte Fachperson oder Fachanstalt regelmäßig
überwacht wird. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Abfallzusammensetzung,
die Einhaltung der Rezeptur und das Verfahren zu erstrecken.
(5) Bei häufiger Anlieferung von gleichartigen Abfällen oder bei der Anlieferung von Abfällen, deren
Eigenschaften auf Grund des Anfalls in einem definierten Prozeß nur geringe Schwankungsbreiten
aufweisen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden, sofern repräsentative Proben genommen werden
können
1. Der Deponiebetreiber kann im Einvernehmen mit der die Gesamtbeurteilung durchführenden
Fachperson oder Fachanstalt die Anzahl der erforderlichen Gesamtbeurteilungen oder die zu
überprüfenden Parameter einschränken, wenn die Analysen der Erstanlieferung sowie der nächsten
beiden Folgeanlieferungen, abgesehen von in der Analytik und bei der Probenahme von
Abfällen üblichen Abweichungen, identisch sind und eine Überschreitung von Grenzwerten nicht
besorgt werden muß.
2. Die Gesamtbeurteilung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
3. Das Alter der Gesamtbeurteilung und der zugrundeliegenden Analyse hat zum Zeitpunkt der
Eingangskontrolle ein Jahr nicht zu überschreiten.
4. Bei jeder Anlieferung ist das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung des betreffenden Abfalls
vorzulegen.
5. Von den Bestimmungen der Z 1 und 2 unberührt bleibt die Durchführung der Eingangskontrolle
gemäß § 8.
Eingangskontrolle
§ 8. (1) Der Deponiebetreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß für die angelieferten Abfälle vor dem
Einbau in den Deponiekörper eine Eingangskontrolle durchgeführt wird, die sicherstellt, daß nur für die
jeweilige Deponie zugelassene Abfallarten abgelagert werden.
(2) Die Eingangskontrolle hat in jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere auf Übereinstimmung
mit den Erfordernissen dieser Verordnung, insbesondere auf Vollständigkeit und auf Plausibilität
zu umfassen. Darüber hinaus sind visuelle Kontrollen und stichprobenartige Identitätskontrollen
gemäß § 9 durchzuführen sowie stichprobenartig Rückstellproben gemäß § 10 zu nehmen.
(3) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind insbesondere die Ergebnisse der Gesamtbeurteilung mit
den Anforderungen an die jeweilige Deponie zu vergleichen und auf Plausibilität zu prüfen. Basiert eine
Gesamtbeurteilung auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu überprüfen, ob eine repräsentative
Probennahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist. Weiters
ist das Alter der Gesamtbeurteilung sowie einer zugrundeliegenden analytischen Beurteilung zu überprüfen.
(4) Bei Abfällen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ohne Gesamtbeurteilung angeliefert werden, ist
insbesondere die Einhaltung der in diesen Bestimmungen festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen. Es
ist zu überprüfen, ob die bei Bodenaushub gemäß § 7 Abs. 2 sowie die bei Tunnelausbruch gemäß
Punkt F der Anlage 5 erforderliche Anzahl von Gesamtbeurteilungen vorliegt.
(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert
werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen für die Eingangskontrolle
dieser Abfälle festgelegt werden, sofern die Anforderungen der Eingangskontrolle durch
Maßnahmen im Bereich des Unternehmens erfüllt werden. Weiters können für die Ablagerung von Tunnelausbruch,
der gemäß Punkt F der Anlage 5 von einer zweiten befugten Fachperson oder Fachanstalt
überprüft wird, Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden. In den fortlaufenden Aufzeichnungen
ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren. Für unternehmensfremde
Abfälle sind die Bestimmungen der Eingangskontrolle jedenfalls anzuwenden.
(6) Abfälle, für die gemäß § 7 Abs. 1 eine Gesamtbeurteilung nicht erforderlich ist, sind einer besonders
gründlichen visuellen Kontrolle zur Überprüfung der Identität des Abfalls und möglicher Verun-
reinigungen zu unterziehen. Die visuelle Kontrolle der Abfälle kann im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers
erfolgen; die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung auf Grund der Ergebnisse
der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, muß jedoch ohne Schwierigkeiten möglich sein. Die visuelle
Kontrolle muß jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen.
(7) Die Ablagerung eines Abfalls ist nicht zulässig, wenn
1. die Ablagerung in der jeweiligen Deponie insbesondere auf Grund der Gesamtbeurteilung unzulässig
ist;
2. eine erforderliche Gesamtbeurteilung nicht vorliegt;
3. auf Grund von Wechselwirkungen mit auf der jeweiligen Deponie abgelagerten Abfällen eine
erhebliche Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen zu erwarten ist;
4. der Umfang der Gesamtbeurteilung nicht ausreichend oder das Ergebnis der Gesamtbeurteilung
nicht nachvollziehbar ist;
5. das Alter der Gesamtbeurteilung nicht den Erfordernissen gemäß den §§ 6 und 7 entspricht;
6. Zweifel an der Identität des Abfalls bestehen oder begründeter Verdacht auf eine Kontamination
des Abfalls vorliegt;
7. auf Grund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls sowie der Einbaubedingungen die erforderliche
Standsicherheit nicht gewährleistet ist (vgl. §§ 6, 16 und 26).
(8) Im Falle der Zurückweisung des Abfalls gemäß Abs. 7 Z 4 bis 7 kann der Abfall im Deponiebereich
zwischengelagert und eine Ergänzung oder Wiederholung der Gesamtbeurteilung vorgenommen
werden. Die Zwischenlagerung darf vier Monate nicht überschreiten. Der Beginn der Zwischenlagerung
ist in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.
(9) Ist für die Überprüfung des Abfalls gemäß Abs. 8 eine analytische Untersuchung erforderlich, so
ist von der jeweiligen Abfallcharge eine repräsentative Probe gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von
Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu ziehen, wobei die Bestimmungen für heterogene Abfälle
anzuwenden sind.
(10) Eine schwerwiegende Fehldeklaration sowie die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines
angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer auf Grund des Abs. 7 Z 4 oder 6 ist vom Deponiebetreiber
unter Angabe des Abfallbesitzers und der untersuchenden Stelle der für die Aufsicht zuständigen Behörde
und dem Bundesministerium für Umwelt zu melden. Eine schwerwiegende Fehldeklaration liegt insbesondere
dann vor, wenn der angelieferte Abfall nicht demjenigen entspricht, für den eine Gesamtbeurteilung
vorgelegt wurde.
Identitätskontrolle
§ 9. (1) Bei der Anlieferung von Abfällen sind, sofern eine repräsentative Probennahme möglich ist,
repräsentative Proben für eine Identitätskontrolle zu ziehen.
(2) Die Identitätskontrolle hat mindestens 2% der zur jeweiligen Deponie angelieferten Abfallchargen,
von denen repräsentative Proben genommen werden können, zu erfassen, wobei insbesondere häufige
Anlieferungen gleichartiger Abfälle gemäß § 7 Abs. 5 und Abfälle von Abfallbesitzern, denen eine
schwerwiegende Fehldeklaration nachgewiesen wurde, zu überprüfen sind. Bei verfestigten Abfällen ist
mindestens einmal pro Jahr eine Identitätskontrolle durchzuführen.
(3) Im Rahmen der Identitätskontrolle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die eine
Aussage erlauben, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt.
Die zu überprüfenden Parameter sind so auszuwählen, daß auch typische oder wahrscheinliche Kontaminationen
erfaßt werden. Insbesondere sind Schadstoffgesamtgehalte charakteristischer Parameter zu bestimmen.
Eine Überprüfung der Identität des Abfalls anhand von Verteilungsmustern oder Mengenverhältnissen
verschiedener Elemente im Feststoff ist zulässig. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle
verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. Die Anlage 5 ist
anzuwenden. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist mit den Ergebnissen der Gesamtbeurteilung zu vergleichen.
(4) Bei verfestigten Abfällen sind Bohrkerne zu entnehmen und einem Zwei-Tage-Elutionsversuch
gemäß Punkt E 1.2 der Anlage 5 zu unterziehen. Wird das Verfestigungsprodukt direkt auf der Deponie
hergestellt (zB lagenweiser Einbau), ist die Entnahme von Material zur Probekörperherstellung unmittelbar
vor dem Einbau zulässig. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Ergebnissen der Vergleichsprobe
gemäß § 11 Abs. 3 gegenüberzustellen, wobei darauf zu achten ist, daß die Rahmenbedingungen
weitgehend den Bedingungen für die Untersuchung der Vergleichsprobe entsprechen.
(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert
werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen bei der Identitätskontrolle
der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei
gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle sind die Bestimmungen der Identitätskontrolle
jedenfalls anzuwenden.
Rückstellproben
§ 10. (1) Von Abfällen, die gemäß den §§ 6 und 7 mit einer Gesamtbeurteilung einschließlich chemischer
Analyse übernommen wurden, ausgenommen verfestigte Abfälle, ist pro 1000 t angelieferter
Abfälle, für die nicht bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine repräsentative
Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Von verfestigten Abfällen sind bei der Erstanlieferung und danach mindestens zweimal jährlich
Probekörper zu übernehmen, die nach derselben Rezeptur und demselben Verfahren wie die Verfestigungsprodukte
hergestellt wurden. Die Probekörper sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und
zweimal jährlich auf Zerfallserscheinungen, wie insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen,
Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen
auf, so ist dies in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu vermerken und vor einer
weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Rezeptur und des Verfahrens zu überprüfen.
Deutliche Zerfallserscheinungen sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium
für Umwelt zu melden.
(3) Wird im Rahmen der Eingangs- oder Identitätskontrolle eine Fehldeklaration nachgewiesen, so
sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer chemischen
Analyse zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter
Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage erlauben, ob es sich
bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.
Besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle
§ 11. (1) Die Ablagerung eines verfestigten Abfalls ist nur zulässig, wenn durch Gutachten einer
über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügenden, befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird,
daß der verfestigte Abfall auf Grund einer Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 für die Ablagerung
in der jeweiligen Deponie geeignet ist und die allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt E der
Anlage 5 erfüllt werden. Ausgenommen sind Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen
gemäß Anlage 1 erfüllen.
(2) Das Gutachten hat jedenfalls zu enthalten
1. Eine detaillierte Beschreibung des unverfestigten Abfalls einschließlich der für die Verfestigung
tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
2. die genaue Rezeptur für den Einbindungsprozeß (Abfall, Bindemittel und Zuschlagsstoffe);
3. eine Bestätigung gemäß Abs. 1 einschließlich sämtlicher Prüfergebnisse;
4. eine Abschätzung der Beständigkeit des Verfestigungsproduktes.
(3) Für die Durchführung der Identitätskontrolle sind diesem Gutachten weiters die Ergebnisse einer
Untersuchung gemäß Punkt E 3 der Anlage 5 anzuschließen.
(4) Das Gutachten ist alle drei Jahre sowie bei einer wesentlichen Änderung des Verfahrens, der Rezeptur
oder der Abfallzusammensetzung, die über die in der Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage
5 berücksichtigte Schwankungsbreite hinausgeht, zu wiederholen. Sämtliche Gutachten sind vom
Deponiebetreiber der für die Aufsicht zuständigen Behörde sowie dem Bundesministerium für Umwelt in
Abschrift zu übermitteln.
IV. ABSCHNITT
Deponiestandort
Anforderungen an den Deponiestandort
§ 12. (1) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind
1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zuletzt geändert
mit BGBl. Nr. 185/1993;
2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;
3. Hochwasserabflußgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959;
4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz
oder Bergsenkung sowie Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische
Maßnahmen beherrschbar sind;
5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand und die technischen Einrichtungen gefährdendes,
geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese
Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind.
(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen
1. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflußgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 jedoch innerhalb eines
Abflußgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke
und Zeichen“, ausgegeben am 1. Februar 1986), soweit nicht die Hochwasserfreiheit
des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann;
2. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs-
oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;
3. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum
und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen
weniger als 1,0 Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln
des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;
4. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluß aktiv
teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.
(3) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen
1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß §§ 34 Abs. 2, 35 und 37
WRG 1959;
2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;
3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung
getroffen wurde (gemäß § 54 WRG 1959) und das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;
4. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale
Bedeutung für die Wasserversorgung haben.
Untergrundanforderungen
§ 13. (1) Ein gemäß § 12 nicht ausgeschlossener Standort für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie
hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch und hydrogeologisch
möglichst einheitlichen, geringdurchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere),
der bei einer Mindestmächtigkeit von 5 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von
nicht größer als 10-7 m/s oder bei einer Mindestmächtigkeit von 3 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit
(kf-Wert) von nicht größer als 10-8 m/s aufweist.
(2) Die Untergrundanforderungen gemäß Abs. 1 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues
geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden (künstliche Barriere).
Standorterkundung und -untersuchung
§ 14. Für jeden Deponiestandort sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM
S 2074/Teil 1: „Geotechnik im Deponiebau – Standorterkundung“, Punkt 4 und 5 und Teil 2
„Geotechnik im Deponiebau – Erdarbeiten“, Punkt 4.2, ausgegeben am 1. November 1990, beizubringen.
Vorflut
§ 15. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut
zu gewährleisten.
(2) Ist bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht
vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende,
frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.
V. ABSCHNITT
Deponietechnik
Standsicherheit
§ 16. Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, daß der Deponiekörper
und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die
insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Baurestmassen,
Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der
abzulagernden Abfälle sowie Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
Deponierohplanum
§ 17. (1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen, dessen Höhenlage nach Fertigstellung
zu vermessen ist. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien ist das Deponierohplanum entsprechend
dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenheit des Deponierohplanums
ist durch Vermessung zu prüfen.
Deponiebasisdichtung
§ 18. (1) Bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist auf dem Deponierohplanum
der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem
Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.
(2) Die Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen
Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in
verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm herzustellen.
(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung,
bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke
von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von
mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke
von 2,5 mm herzustellen.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig,
wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und
zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für
Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.
(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen
oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 zulässig, wenn eine technisch gleichwertige
Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.
(6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein
Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.
(7) Für mineralische Dichtungsschichten sowie für Kunststoffdichtungsbahnen ist die Anlage 3 anzuwenden.
Basisentwässerung
§ 19. (1) Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem,
bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch
das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponiesickerwassers
zu gewährleisten. Die Anlage 3 ist anzuwenden.
(2) Für eine Zwischenlagerung von aus dem Deponiekörper abgeleitetem Deponiesickerwasser ist
außerhalb des Schüttbereiches, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes
Speicherbecken zu errichten. Die Baumaterialien müssen gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser
chemisch beständig sein. Für geruchsintensives Sickerwasser ist ein geschlossenes Speicherbecken auszuführen.
Einrichtungen für einen Explosionsschutz sind vorzusehen.
Deponieoberflächenabdeckung
§ 20. Nach Verfüllung einer Deponie oder einzelner Deponieabschnitte ist eine Deponieoberflächenabdeckung
herzustellen, die, ausgenommen bei einer Bodenaushubdeponie, über eine Oberflächendichtung
und Oberflächenentwässerung verfügen muß. Für Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung
einer Deponieoberflächenabdeckung einschließlich allfälliger Dichtung, Entwässerung und Entgasung ist
die Anlage 3 anzuwenden.
Wasserhaushalt
§ 21. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß
oberirdisches und unterirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes
Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.
(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß Deponiesickerwasser
sowie verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas
getrennt von sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfaßt
werden.
(3) Aus verschiedenen Deponietypen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer unterschiedlicher
Zusammensetzung sowie verunreinigtes Oberflächenwasser und wäßriges Deponiegaskondensat sind
grundsätzlich getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen
Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird
und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung
erzielt wird, wie bei getrennter Behandlung.
(4) Für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen.
Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959
zu erfüllen.
(5) Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken sowie der Deponiesickerwasserableitung
außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
jährlich, zu überprüfen.
(6) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß durch die
tägliche Ermittlung der am Deponiestandort vorherrschenden meteorologischen Verhältnisse, ausgedrückt
insbesondere durch Niederschlagsmenge, Lufttemperatur, Windrichtung und -stärke, Verdunstung
und Luftfeuchtigkeit, die Erstellung einer Wasserbilanz für den Deponiekörper ermöglicht wird. Die
Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Meßstationen ist zulässig.
Deponiegasbehandlung
§ 22. (1) Massenabfalldeponien sind, sofern auf Grund der abzulagernden Abfälle eine Gasbildung
zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender
Deponiegase ermöglichen. Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen
aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung (gemäß § 5 Z 7 lit. f) sind jedenfalls mit einer aktiven
Entgasung auszustatten. Das Deponiegas ist einer Verwertung oder einer Behandlung zuzuführen.
(2) Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert,
dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.
Qualitätssicherung
§ 23. Zur Sicherung einer gleichbleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß
§ 13 Abs. 2 sowie gemäß den §§ 17 bis 22 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Anlage
3 ist anzuwenden.
VI. ABSCHNITT
Deponiebetrieb
Deponieeinrichtungen
§ 24. (1) Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie durch geeignete bauliche Einrichtungen,
insbesondere für die Eingangskontrolle und das Deponiepersonal, ist Sorge zu tragen.
(2) Die Masse der abzulagernden Abfälle ist durch geeignete Meßeinrichtungen zu ermitteln. Die
Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Meßeinrichtungen ist zulässig. Über durchgeführte
Messungen sind Belege herzustellen.
(3) Im Eingangsbereich der Deponie sind auf einer Informationstafel Name und Anschrift des Deponiebetreibers,
die Öffnungszeiten und die zugelassenen Abfallarten anzuführen.
(4) Im Deponiebereich sind ausreichend Flächen vorzusehen, die eine den Deponietypen entsprechende
Eingangs- und Identitätskontrolle (§§ 8 und 9) ermöglichen, einschließlich Abstell- und Umkehrflächen
für Anlieferfahrzeuge.
(5) In Abhängigkeit von der jeweiligen Deponie ist im Deponiebereich ein Zwischenlager zur kurzfristigen
Aufnahme von auf der Deponie nicht ablagerungsfähigen oder für eine Ablagerung nicht zugelassenen
Abfällen zu errichten.
(6) Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens 2 m hohe, wildsichere Umzäunung gegen
unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte
Bereiche sind zulässig.
(7) Ausnahmen von Abs. 3 bis 6 können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene
Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender
Abfälle, zugelassen werden.
Deponiepersonal
§ 25. (1) Der Deponiebetreiber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen
Stellvertreter zu bestellen, mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht
zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben
die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende
Tätigkeit nachzuweisen. Verläßlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit
gewährleisten, daß die Tätigkeit eines Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle sorgfältig
und fachgerecht ausgeübt wird und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.
(2) Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Reststoff-
oder Massenabfalldeponie ist durch
a) eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren Lehranstalt oder
b) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant sowie eine
zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder
c) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie
– oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die
für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, sowie eine zweijährige
einschlägige fachliche Tätigkeit
nachzuweisen.
Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub-
oder Baurestmassendeponie ist zumindest durch die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter
Ausbildungskurse nachzuweisen.
(3) Der Deponiebetreiber und der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter haben Sorge
dafür zu tragen, daß das übrige Deponiepersonal, das insbesondere die Laboranalysen sowie die visuellen
Kontrollen durchführt, zuverlässig ist und über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde
verfügt.
(4) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Übernahmezeiten von
Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs-
und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 sowie für die Entnahme
der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht
des Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle für öffentlich nicht verfügbare,
ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit
eines Unternehmens stammender Abfälle, können zugelassen werden.
Abfalleinbau
§ 26. (1) Die Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaues in den Deponiekörper müssen
sicherstellen, daß es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit
der deponietechnischen Einrichtungen (zB Deponiebasisdichtungssystem) kommt.
(2) Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Einbaumethode müssen sicherstellen,
daß die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrundeliegenden
Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine
auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist
sicherzustellen, daß langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.
(3) Nachteilige Emissionen während des Abfalleinbaues (zB Staub, Geruch, Papierflug) sowie Insekten-,
Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung sind durch gezielte Einbautechnik oder durch sonstige
Vorkehrungen (zB Abdeckung) weitestgehend zu unterbinden.
(4) Verfestigte Abfälle sind in gesonderten Bereichen einer Deponie so abzulagern, daß diese Abfälle
im Bedarfsfall aus der Deponie entfernt werden können und eine Beeinflussung durch Sickerwässer
von anderen Abfällen vermieden werden kann. Die Anwendung eines Behandlungsverfahrens zur festen
Einbindung in eine Matrix im Deponiebereich ist zulässig.
Emissions- und Immissionskontrolle
§ 27. (1) Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während des Betriebes und nach
Stillegung der Deponie (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung
Bedacht zu nehmen. Es muß sichergestellt sein, daß mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen
rechtzeitig erkannt werden können.
(2) Liegt im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper vor, ist
sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich eine
ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten und regelmäßig zu beproben.
(3) Gesammelte Deponiesickerwässer sowie Abläufe von Behandlungsanlagen sind mengenmäßig
zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden
sind die gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten.
(4) Die vom Deponiekörper ferngehaltenen (§ 21 Abs. 1) und die im Deponiebereich anfallenden,
nicht kontaminierten Wässer (§ 21 Abs. 2) sind jeweils so zu erfassen, daß eine Beprobung und erforderlichenfalls
eine mengenmäßige Erfassung vor Einleitung in einen Vorfluter oder eine öffentliche Kanalisation
möglich ist. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind für nicht verunreinigte Wässer
mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 352/1990,
vorgesehenen Methoden und für Deponiesickerwässer und verunreinigte Oberflächenwässer mit den
gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden regelmäßig durchzuführen.
(5) Die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters ist oberhalb der direkten Einleitungsstellen sämtlicher
Wässer, die aus dem Deponiebereich abgeleitet werden, und unterhalb dieser Einleitungsstellen nach
vollständiger Durchmischung regelmäßig zu ermitteln. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse
sind mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz vorgesehenen Methoden durchzuführen.
(6) Bei aktiver Entgasung sind monatliche Messungen der Gaszusammensetzung, insbesondere der
Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff durchzuführen. Weiters sind Explosionsschutzwarnsysteme
kontinuierlich zu betreiben.
Kontrolle des Deponiekörpers
§ 28. (1) Der Deponiekörper und seine deponietechnischen Einrichtungen sind während des Deponiebetriebes,
bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluß des Deponiebetriebes in regelmäßigen
Abständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
(2) Gegenstand einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere
1. Das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung
von Auflagen, wie zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen
und Bermen;
2. Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen am abgeschlossenen Deponiekörper oder an einzelnen
Deponiekörperabschnitten;
3. Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers oder einzelner Deponiekörperabschnitte;
4. Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas einschließlich
der allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwasser- oder Deponiegasaustritte;
5. Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser.
(3) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von
Deponietyp und -form, von Standortverhältnissen und vom Deponierungsfortschritt festzulegen. Nach
Abschluß der Deponie ist die Kontrolle des Deponiekörpers in Abhängigkeit von den vorangegangenen
Überprüfungen solange fortzuführen, bis von der Deponie vermutlich keine Umweltgefährdung ausgeht.
Dokumentation
§ 29. (1) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes über folgende
Punkte fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und diese der für die Aufsicht zuständigen Behörde auf
Verlangen sowie nach Abschluß der Deponie unaufgefordert vorzulegen
1. Masse und Art sowie Besitzer und Anlieferer jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich
Datum der Anlieferung; bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch zusätzlich den Ort des Bauvorhabens;
insbesondere für Abfälle, die gemäß § 19 AWG mit Begleitschein übergeben wurden,
sind die übernommenen Mengen nach Abfallarten detailliert zu gliedern;
2. Datum der zugehörigen Gesamtbeurteilung oder Angabe, daß eine Gesamtbeurteilung auf
Grund des § 7 Abs. 1 nicht erforderlich ist;
3. Datum einer der Gesamtbeurteilung zugrundeliegenden Analyse oder Angabe, daß eine repräsentative
Probenahme nicht möglich war und eine Beurteilung auf Grund von Literaturdaten
und Erfahrungswerten gemäß § 6 Abs. 7 vorgenommen wurde;
4. Ergebnisse der Gesamtbeurteilungen (einschließlich Analysenergebnisse);
5. bei verfestigten Abfällen das Gutachten gemäß § 11 einschließlich zugehöriger Unterlagen;
6. bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch den Ort der Probenahme und die Ergebnisse der chemischen
Analysen für jede Einzelprobe;
7. Maßnahmen, Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle wie
a) die Durchführung und Ergebnisse der Identitätskontrollen mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers
und der Abfallcharge,
b) Fehldeklarationen,
c) die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch
den Abfallbesitzer gemäß § 8 Abs. 7,
d) die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 10 Abs. 3
mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallchargen,
e) bei verfestigten Abfällen die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper
auf Zerfallserscheinungen gemäß § 10 Abs. 2;
8. Durchführung, Umfang und Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß
§ 32;
9. Einbaustelle und Zeitpunkt des Einbaues übernommener Abfallchargen;
10. Daten zur Erhebung des Wasserhaushaltes (§ 21);
11. Daten der Emissions- und Immissionskontrolle (§ 27);
12. Daten der Kontrolle des Deponiekörpers (§ 28).
(2) Weiters sind zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April
jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten
Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer),
der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen.
VII. ABSCHNITT
Genehmigung
Bewilligungsverfahren
§ 30. Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine Abfalldeponie sind neben den allgemeinen
Antragsunterlagen gemäß § 29 AWG nachfolgende, diese präzisierende und ergänzende Unterlagen
in vierfacher Ausfertigung anzuschließen
1. Angaben betreffend den Deponietyp und die auf der Deponie abzulagernden Abfälle (§§ 3 bis 5
und Anlagen 1, 2 und 5);
2. Angaben zum Deponiestandort und seiner Eignung (§§ 12 bis 15);
3. Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen
(§§ 16 bis 23 und Anlage 3);
4. Angaben zum Emissionsverhalten der Deponie und zu den zu erwartenden Immissionen in den
Bereichen Luft (Lärm, Staub, Geruch, Deponiegas) und Wasser (Deponiesickerwasser, Grundwasser,
Oberflächengewässer) anhand charakteristischer Parameter und unter besonderer Berücksichtigung
vorhandener und ausgewiesener Siedlungsgebiete sowie berührter Wasservorkommen
und Wasserberechtigter;
5. Angaben betreffend die Verfahren zur Überwachung der Deponie selbst (Eingangskontrolle,
Verhalten des Deponiekörpers, Deponiebasisdichtung und -entwässerung, Entgasung, Deponieoberflächenabdeckung
usw.) sowie der Emissionen und Immissionen in den Bereichen Luft und
Wasser während des Deponiebetriebes, in Zeiten von Betriebsunterbrechungen und nach Abschluß
des Deponiebetriebes.
Genehmigung
§ 31. (1) Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß
§ 29 AWG jedenfalls zu enthalten
1. Den Deponietyp (§ 3) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen
Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung
(Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort
zulässig;
2. Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (§§ 8 bis
11);
3. Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (§§ 16 bis 22);
4. Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (§ 23);
5. Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (§§ 24 bis 29).
(2) Bei der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen
gemäß § 14 AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.
Deponieaufsicht
§ 32. (1) Das Deponieaufsichtsorgan (§§ 31b Abs. 6 und 120 WRG 1959) hat die fortlaufenden
Aufzeichnungen (§ 29 Abs. 1) zu kontrollieren. Anhand dieser Aufzeichnungen ist vom Deponieaufsichtsorgan
zu überprüfen, ob die Eingangskontrolle und Identitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt
und die erforderlichen Rückstellproben genommen wurden.
(2) Bei Deponien, die auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 oder des § 9 Abs. 5 Erleichterungen
bei der Eingangskontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu überprüfen, ob nur Abfälle des jeweiligen
Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle
durchgeführt wurde.
(3) Weiters hat das Deponieaufsichtsorgan mindestens einmal jährlich und maximal viermal jährlich
Überprüfungen der abgelagerten Abfälle zu veranlassen. Zur Kontrolle der abgelagerten Abfälle ist die
Entnahme von Stichproben, die zu einer Sammelprobe zu vereinigen sind, und die Analyse dieser Sammelprobe
zu veranlassen. Werden verfestigte Abfälle gemäß § 11 abgelagert, ist wenigstens einmal jährlich
ein Bohrkern zu entnehmen und zumindest einem Zwei-Tage-Elutionsversuch gemäß Punkt E 1.2
der Anlage 5 zu unterziehen.
(4) Bei der Untersuchung der abgelagerten Abfälle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen,
die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber
erlauben, ob tatsächlich nur Abfälle abgelagert wurden, die den Bestimmungen dieser Verordnung
entsprechen. Mit der Durchführung der Probenahme und Analyse ist eine befugte Fachperson oder
Fachanstalt zu beauftragen.
(5) Das Deponieaufsichtsorgan hat fortlaufende Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu
führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres
die Aufzeichnungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.
(6) Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit deutliche Hinweise auf Verstöße gegen diese
Verordnung, so hat das Deponieaufsichtsorgan diese unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde
zu melden.
VIII. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 33. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über
die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft Das Inkrafttreten der Deponieverordnung zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Jänner 1997 wird durch
Kundmachung festgestellt werden., spätestens jedoch mit
1. Jänner 1997.