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164_1996 AT

164. Verordnung: Deponieverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Deponieverordnung

Auf Grund des § 11 des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert

durch BGBl. Nr. 155/1994, wird vom Bundesminister für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten, auf Grund der §§ 14 und 29 des AWG wird vom Bundesminister

für Umwelt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und auf Grund des § 17 des AWG wird vom Bundesminister

für Umwelt verordnet

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und

2 AWG und die zum Schutz öffentlicher Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG gebotene, dem Stand

der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise der Ablagerung von Abfällen auf Deponien

gemäß den §§ 28 und 29 AWG.

(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich der Verordnung sind

1. Untertagedeponien,

2. Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung

oder Behandlung an einem anderen Ort bereitgehalten oder vorbereitet werden können und

3. die zeitweilige, auf eine Dauer von weniger als einem Jahr begrenzte Zwischenlagerung von

Abfällen vor der Verwertung oder Behandlung.

(3) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Deponiebetreiber und nach Maßgabe des § 25

der Leiter der Eingangskontrolle sowie nach Maßgabe des § 32 das Deponieaufsichtsorgan.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne der Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt

1. Eine Abfallcharge ist eine Menge gleichartiger Abfälle, die innerhalb eines Kalendertages zu

einer Deponie angeliefert wird.

2. Gleichartige Abfälle sind Abfälle desselben Abfallbesitzers, die einer Abfallbezeichnung zugeordnet

werden können, die zB einer fünfstelligen Schlüsselnummer gemäß ÖNORM S 2100

„Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. März 1990, entspricht, und deren chemische Zusammensetzung

innerhalb der für den jeweiligen Abfall üblichen Schwankungsbreiten liegt.

3. Ein verfestigter Abfall ist ein Abfall, der einem Behandlungsverfahren zur festen Einbindung in

eine Matrix unterzogen wurde. Abfälle können mit hydraulischen, latent hydraulischen oder mit

sonstigen, in chemischer Reaktion abbindenden Bindemitteln eingebunden werden. Weiters bedeutet

Verfestigung das Eingießen in Bitumen, Schwefel, Thermoplaste ua.

4. Baurestmassen sind ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien,

wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt.

5. Eine Deponie ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen.

6. Ein Deponiebasisdichtungssystem ist ein technisches System zur Verhinderung von Schadstofftransporten

in den Untergrund, bestehend aus der Deponiebasisdichtung und dem Basisentwässerungssystem.

7. Ein Deponiebereich ist ein durch Umzäunung oder natürliche Abgrenzung gesichertes Gelände,

welches den Deponiekörper sowie die für den Deponiebetrieb erforderlichen Einrichtungen (zB

Betriebsgebäude, Sickerwassersammelbecken) umfaßt.

8. Ein Deponiekörper umfaßt die Gesamtheit der eingebauten Abfälle einschließlich der deponietechnischen

Einrichtungen, wie das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung

und das Deponieentgasungssystem, sowie sämtliche technische Bauwerke, die für dessen

Standsicherheit erforderlich sind, wie zB Rand- und Stützwälle.

9. Ein Deponierohplanum ist eine abgeglichene Aufstandsfläche, auf welcher der Deponiekörper

errichtet wird.

10. Deponiesickerwasser ist im Deponiekörper anfallendes Wasser, das insbesondere durch in den

Deponiekörper eingedrungenes, infolge von Auslaugungsvorgängen angereichertes Niederschlagswasser,

durch belastetes Überschußwasser aus Abfällen mit hohem Wassergehalt und

durch infolge von Zersetzungsvorgängen entstandenes Reaktionswasser gebildet wird.

11. Eine freie Deponiesickerwasservorflut ist gegeben, wenn das Deponiesickerwasser, unmittelbar

durch Schwerkraft an der Deponiebasis aus dem Deponiekörper (Schüttbereich) an die Atmosphäre

abfließen kann.

12. Eine Beurteilung des Deponieverhaltens ist insbesondere die Beschreibung der Art und des

Ausmaßes der bei der Ablagerung von Abfällen zu erwartenden gasförmigen, flüssigen und festen

Stoffflüsse unter Bedachtnahme auf nachteilige Wechselwirkungen mit den für die jeweilige

Deponie zugelassenen Abfällen, insbesondere infolge der durch Deponiesickerwässer zu erwartenden

Auslaugungsvorgänge. Zusätzlich kann im Einzelfall die Beurteilung des geotechnischen

Verhaltens von schlammigen, pastösen und feinkörnigen Abfällen erforderlich sein.

13. Entgasungssysteme sind technische Einrichtungen, wie zB Entgasungskamine, Gasbrunnen,

Gasdome, Leitungen und Regeleinrichtungen zur Erfassung und kontrollierten Ableitung von

Deponiegas.

14. Eine aktive Entgasung ist das Absaugen von Deponiegas durch maschinell erzeugten Unterdruck.

15. Ein Flächenfilter ist eine wasserdurchlässige, filterstabile Schicht, die Sickerwasser sammelt

und ableitet.

16. Die Gebietsdurchlässigkeit bezeichnet die durch die Häufigkeits- und Größenverteilung der

Porenräume bedingte Wasserdurchlässigkeit eines Lockergesteins oder einer Lockergesteinsformation.

17. Die Gebirgsdurchlässigkeit bezeichnet die Wasserdurchlässigkeit eines Festgesteins oder einer

Festgesteinsformation und setzt sich aus der Wasserdurchlässigkeit der Festgesteine selbst

sowie jener der bestehenden Kluftsysteme zusammen.

18. Ein geogener Hintergrund ist die standortspezifische, naturgegebene Beschaffenheit

(Inhaltsstoffe) der unmittelbar anstehenden Erdkruste.

19. Ein gespanntes Grundwasser ist ein Grundwasser, dessen Grundwasserdruckfläche über der

Grundwasseroberfläche liegt.

20. Eine Kombinationsdichtung ist eine aus unterschiedlichen Abdichtungsmaterialien mit einander

ergänzenden Eigenschaften bestehende Dichtung.

21. Die Gewässerbeschaffenheit wird durch die wertneutrale Angabe von Eigenschaften eines Gewässers

dargestellt, unter Zuhilfenahme von physikalischen, chemischen und biologischen Parametern

sowie von beschreibenden Begriffen.

22. Eine mineralische Dichtung ist eine künstlich aufgebaute, aus ein- oder mehrlagig verdichteten

Schichten aus anorganischen (mineralischen) Böden bestehende Dichtung, allenfalls unter Beigabe

von Zusatzstoffen.

23. Eine Probenahme ist repräsentativ, wenn die gezogene Probe dieselben Eigenschaften aufweist,

wie das Mittel der gesamten zu beurteilenden Abfallcharge. Die Mengenverhältnisse der unterschiedlichen

Einzelstoffe müssen den Mengenverhältnissen in der gesamten Abfallcharge entsprechen.

24. Eine Sickerwasserleitung ist eine Leitung zur Aufnahme (Sauger) und Ableitung (Sammler) des

im Flächenfilter anfallenden Sickerwassers.

25. Tunnelausbruch ist ein Bodenaushub, der insbesondere bei untertägigen Baumaßnahmen in

Festgestein oder Festgesteinsformationen anfällt.

26. Eine mechanisch-biologische Vorbehandlung ist eine verfahrenstechnische Kombination mechanischer

und biologischer Prozesse zur Vorbehandlung von Abfällen. Ziel der mechanischen

Prozesse ist die Separierung von für eine biologische Behandlung wenig geeigneten Stoffen,

von Störstoffen und Schadstoffen sowie eine Optimierung des biologischen Abbaues der ver-

bleibenden Abfälle durch Erhöhung der Verfügbarkeit und Homogenität. Ziel der biologischen

Prozesse ist der weitestmögliche Abbau verbliebener organischer Substanzen (Ab- und Umbau

biologisch abbaubarer Bestandteile) durch die Anwendung anaerob-aerober oder aerober Verfahren.

Mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle zeichnen sich durch eine deutliche Reduzierung

des Volumens, des Wassergehaltes und des Gasbildungspotentiales sowie durch eine

deutliche Verbesserung des Auslaugverhaltens und des Setzungsverhaltens aus.

27. Eine natürliche Vorflut ist gegeben, wenn das Wasser unmittelbar durch Schwerkraft an der

Geländeoberfläche abfließen kann.

II. ABSCHNITT

Deponietypen

Deponietypen

§ 3. Im Sinne der Verordnung werden folgende Deponietypen festgelegt

1. Bodenaushubdeponie (§ 4 Abs. 1);

2. Baurestmassendeponie (§ 4 Abs. 2);

3. Reststoffdeponie (§ 4 Abs. 3);

4. Massenabfalldeponie (§ 4 Abs. 4).

Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen

§ 4. (1) In der Bodenaushubdeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die den Anforderungen

der Tabellen 1 und 2 der Anlage 1 entsprechen, ausgenommen verfestigte Abfälle, Asbestabfälle

und Asbestzementprodukte.

(2) In der Baurestmassendeponie ist die Ablagerung von Inertabfällen zulässig, die zumindest den

Anforderungen der Tabellen 3 und 4 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage

2.

(3) In der Reststoffdeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen

der Tabellen 5 und 6 der Anlage 1 entsprechen.

(4) In der Massenabfalldeponie ist die Ablagerung von Abfällen zulässig, die zumindest den Anforderungen

der Tabellen 7 und 8 der Anlage 1 entsprechen, sowie von Baurestmassen gemäß Anlage 2.

(5) Die Vermischung eines Abfalls mit anderen Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung,

geforderte Untersuchungen zu erschweren oder zu behindern oder die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8

der Anlage 1 durch den bloßen Mischvorgang zu unterschreiten, ist unzulässig. Die zulässige gemeinsame

Behandlung verschiedener Abfälle in einer Behandlungsanlage gilt nicht als Vermischung im Sinne

der Verordnung.

III. ABSCHNITT

Abfallqualität und Eingangskontrolle

Verbot der Deponierung

§ 5. Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten

1. Schlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Deponiebasisentwässerungssystems

beeinträchtigt wird oder wenn die Standfestigkeit des Deponiekörpers

nicht gegeben ist;

2. flüssige Abfälle mit Ausnahme der geschlossenen Kreislaufführung des Deponiesickerwassers;

3. Abfälle, die als explosionsgefährlich, brandfördernd, leicht entzündlich oder entzündlich einzustufen

sind;

4. Gase unter Druck;

5. Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren;

6. infektiöser Abfall aus Krankenhäusern oder aus anderen medizinischen oder veterinärmedizinischen

Einrichtungen gemäß der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle

(Eigenschaft H9 nach Anhang III), ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, sowie Abfälle gemäß

Kategorie 14 des Anhanges I.A der genannten Richtlinie;

7. Abfälle, deren Anteil an organischem Kohlenstoff (TOC) mehr als fünf Masseprozent beträgt;

ausgenommen sind

a) mit Kunststoffen oder Bitumen verfestigte Abfälle hinsichtlich des Verfestigungsmediums;

b) mit Asbestfasern verunreinigte Abfälle, die in gesonderten Bereichen einer Massenabfalldeponie

abgelagert werden;

c) Abfälle, deren Kohlenstoffgehalt aus elementarem Kohlenstoff, Kohlen- oder Koksanteilen

resultiert, sofern es sich nicht um beladene Aktivkohle oder beladenen Aktivkoks handelt;

d) Baurestmassen gemäß Anlage 2;

e) Boden und Erde unter Beachtung der Anlage 1;

f) Abfälle aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung, die in gesonderten Bereichen auf einer

Massenabfalldeponie abgelagert werden, sofern der aus der Trockensubstanz bestimmte

Verbrennungswert (oberer Heizwert) dieser Abfälle weniger als 6000 kJ/kg beträgt. Die

Vermischung eines Abfalls aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung mit heizwertarmen

Materialien oder Abfällen unter der Zielsetzung, diesen Grenzwert zu unterschreiten, ist unzulässig.

8. Abfälle, die den Anforderungen des § 4 nicht entsprechen;

9. Abfälle, die auf Grund der Ergebnisse einer Gesamtbeurteilung nicht ablagerungsfähig sind;

10. Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche

Abfälle erfaßt sind, sofern nicht der Nachweis gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 erbracht wird, daß diese

Abfälle im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang III

der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweisen.

Gesamtbeurteilung von Abfällen

§ 6. (1) Die Ablagerung eines Abfalls ist nur zulässig, wenn für diesen Abfall eine den Abs. 2 bis 8

entsprechende Gesamtbeurteilung vorliegt, soweit § 7 nicht anderes bestimmt.

(2) Die Gesamtbeurteilung hat zu enthalten

1. Eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4;

2. eine Beurteilung über die Zulässigkeit der Ablagerung im jeweiligen Deponietyp unter Berücksichtigung

des § 4 (Zuordnung von Abfällen zu Deponietypen einschließlich der Einhaltung von

Grenzwerten für Schadstoffgesamtgehalte und Schadstoffgehalte im Eluat gemäß Anlage 1), des

§ 5 (Verbot der obertägigen Deponierung) sowie des zu erwartenden Deponieverhaltens; bei

schlammigem, pastösem oder feinkörnigem Abfall im Einzelfall unter Berücksichtigung des

geotechnischen Verhaltens;

3. Angaben über allenfalls notwendige Vorbehandlungsschritte zur Wahrung öffentlicher Interessen

gemäß § 1 Abs. 3 AWG;

4. den Nachweis, daß der Abfall im Falle der Deponierung keine gefahrenrelevanten Eigenschaften

gemäß Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle aufweist. Die Bewertung

der Kriterien H 1 bis H 3 und H 12 bis H 14 der Richtlinie über gefährliche Abfälle ist in der Beurteilung

gemäß Z 2 enthalten. Für jene Abfälle, die im Verzeichnis gemäß Art. 1 Abs. 4 der

Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle enthalten sind, ist ergänzend eine Beurteilung

vorzunehmen, ob unter Deponiebedingungen von diesen Abfällen Gefährdungen entsprechend

den Kriterien H 4 bis H 11 ausgehen.

(3) Die Gesamtbeurteilung ist von einer hiezu befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erstellen und

hat zum Zeitpunkt der Eingangskontrolle nicht älter als vier Monate zu sein.

(4) Der Gesamtbeurteilung ist jedenfalls eine chemische Analyse zugrunde zu legen, ausgenommen

eine repräsentative Probenahme ist nicht möglich. Die Probenahme ist von derselben befugten Fachperson

oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern durchzuführen, die auch die Gesamtbeurteilung vornimmt.

Die überwiegende Anzahl der für die Gesamtbeurteilung erforderlichen Analysen ist von dieser Fachperson

oder Fachanstalt oder deren Mitarbeitern selbst durchzuführen. Die Anlage 5 ist anzuwenden.

(5) Der Umfang der chemischen Analyse hat die in Anlage 6 angeführten Parameter zu enthalten,

sofern nicht auf Grund der Entstehung oder der Art des Abfalls zuverlässig angenommen werden darf,

daß diese in unbedeutenden Mengen vorliegen und ohne Bedeutung für das Deponieverhalten sind; nicht

berücksichtigte Parameter sind zu dokumentieren. Wenn zur Beurteilung des Deponieverhaltens die

Kenntnis weiterer Parameter erforderlich ist, sind diese zu bestimmen. Abfälle unbekannter Herkunft

oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung sind einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller

Parameter gemäß Anlage 6 zu unterziehen.

(6) Wenn auf Grund vorhandener Informationen (Herkunft, Entstehungsort, Inhaltsstoffe des Abfalls,

usw.) anzunehmen ist, daß ein Abfall untypische Verunreinigungen oder umweltrelevante Mengen

an schädlichen Verbindungen, wie zB PCB, Dioxine, organische Phosphorverbindungen oder Pestizide,

enthält, sind diese Substanzen zu bestimmen. Das Ergebnis der Analyse ist in die Gesamtbeurteilung

einzubeziehen.

(7) Ist auf Grund der Inhomogenität des Abfalls eine repräsentative Probenahme nicht möglich, ist

die Gesamtbeurteilung auf Grund von Literaturdaten und Erfahrungswerten vorzunehmen und ausreichend

zu begründen.

(8) Die Beurteilungsgrundlagen wie insbesondere die Ergebnisse der chemischen Analyse sind der

Gesamtbeurteilung anzuschließen. Für die Darstellung sämtlicher Analysenergebnisse ist ein Formblatt

entsprechend der Anlage 6 zu verwenden.

Besondere Bestimmungen zur Gesamtbeurteilung

§ 7. (1) Eine Gesamtbeurteilung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nicht erforderlich

bei

1. der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 500 kg Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-,

Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb von vier Monaten, sofern auf Grund der

vorhandenen Informationen und einer visuellen Kontrolle auszuschließen ist, daß diese Abfälle

gefährliche Verunreinigungen enthalten. Insgesamt darf die nach dieser Bestimmung abgelagerte

Menge nicht mehr als 0,5 Masseprozent der gesamten in der jeweiligen Deponie abgelagerten

Abfälle betragen; eine Beschreibung des Abfalls gemäß Anlage 4 ist jedenfalls erforderlich;

2. der Ablagerung von insgesamt nicht mehr als 15 t Abfällen eines Abfallbesitzers auf Baurestmassen-,

Reststoff- oder Massenabfalldeponien innerhalb eines Jahres, sofern

a) die Art, Herkunft und der Anfallsort jedes Abfalls genau bekannt sind, eine Beschreibung des

Abfalls gemäß Anlage 4 beigebracht wird und keine Hinweise auf für den Abfall untypische

Kontaminationen vorliegen,

b) eine Überschreitung von den jeweiligen Grenzwerten der Anlage 1 für die einzelnen Abfallarten

nicht zu besorgen ist,

c) der Abfallbesitzer die Einhaltung der Mengenschwelle von 15 t schriftlich bestätigt,

d) der Abfallbesitzer einer gemäß lit. e vorzunehmenden Überprüfung des Abfalls sowie der

diesbezüglichen Aufzeichnungen gemäß § 14 AWG in der Betriebsstätte ausdrücklich zustimmt

und

e) die in Betracht kommenden Deponiebetreiber das Zutreffen der Voraussetzungen gemäß lit. a

bis c in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal pro Jahr überprüfen;

für die Einhaltung der Mengenschwelle sind die in den Ziffern 1, 3 und 4 von der Gesamtbeurteilung

ausgenommenen Abfälle nicht zu berücksichtigen,

3. der Ablagerung von nicht mehr als 750 t Bodenaushub, ausgenommen Tunnelausbruch, eines

Abfallbesitzers auf Bodenaushub- , Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien, sofern

a) die durch Aushub oder Abräumen von im wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder

Untergrund anfallenden Materialien eines Bauvorhabens 750 t insgesamt nicht übersteigen,

b) eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist und

c) der Anteil an Baurestmassen gemäß Anlage 2 nicht mehr als 5 Volumsprozent beträgt;

4. der Ablagerung von Baurestmassen gemäß Anlage 2 auf Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien,

sofern eine Verunreinigung mit umweltgefährdenden Stoffen nicht zu besorgen ist.

(2) Sofern keine Ausnahmen gemäß Abs. 1 bestehen, sind bei der Gesamtbeurteilung von Bodenaushub

weiters folgende Bestimmungen anzuwenden

1. Für die chemische Analyse ist pro angefangenen 1500 t mindestens eine Probe zu ziehen.

2. Erfolgt die Gesamtbeurteilung vor Beginn der Aushub- oder Abraumtätigkeit, so kann die Zahl

der Proben für die chemische Analyse von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Stelle bis

auf eine Probe pro angefangenen 7500 t reduziert werden. In diesem Fall ist der Ort der Probenahme

für jede Einzelprobe in einem Probenahmeraster zu dokumentieren und der Gesamtbeurteilung

beizulegen. Für jede einzelne Probenahmestelle ist das Ergebnis der chemischen Analyse

beizulegen. Die Unterlagen sind dem Leiter der Eingangskontrolle vor der ersten Anlieferung

vorzulegen. Das Alter der Gesamtbeurteilung darf zum Zeitpunkt der Anlieferung zur Deponie

zwei Jahre nicht überschreiten.

3. Ergibt sich aus den Untersuchungen gemäß Z 2 oder im Zuge der Aushub- oder Abraumtätigkeit

der Verdacht auf eine Kontamination, so ist die Art und Konzentration der Kontamination zu bestimmen

und das Ausmaß durch zusätzliche Proben einzugrenzen.

(3) Bei der Gesamtbeurteilung für einen Tunnelausbruch ist Punkt F der Anlage 5 anzuwenden.

(4) Bei der Gesamtbeurteilung für verfestigte Abfälle sind unbeschadet der §§ 6 und 11 weiters folgende

Bestimmungen anzuwenden

1. Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen gemäß Anlage 1 erfüllen, sind in verfestigtem

Zustand gemäß den Punkten B und C der Anlage 5 zu untersuchen. In allen anderen

Fällen sind der Gesamtbeurteilung Untersuchungen gemäß Punkt E 2 der Anlage 5 zugrunde zu

legen.

2. Die Gesamtbeurteilung hat mindestens viermal jährlich zu erfolgen. Die Einschränkung auf eine

Gesamtbeurteilung pro Jahr ist zulässig, wenn die Herstellung des Verfestigungsproduktes durch

eine, im Einvernehmen mit der Behörde festgelegte, befugte Fachperson oder Fachanstalt regelmäßig

überwacht wird. Die Überprüfung hat sich insbesondere auf die Abfallzusammensetzung,

die Einhaltung der Rezeptur und das Verfahren zu erstrecken.

(5) Bei häufiger Anlieferung von gleichartigen Abfällen oder bei der Anlieferung von Abfällen, deren

Eigenschaften auf Grund des Anfalls in einem definierten Prozeß nur geringe Schwankungsbreiten

aufweisen, sind folgende Bestimmungen anzuwenden, sofern repräsentative Proben genommen werden

können

1. Der Deponiebetreiber kann im Einvernehmen mit der die Gesamtbeurteilung durchführenden

Fachperson oder Fachanstalt die Anzahl der erforderlichen Gesamtbeurteilungen oder die zu

überprüfenden Parameter einschränken, wenn die Analysen der Erstanlieferung sowie der nächsten

beiden Folgeanlieferungen, abgesehen von in der Analytik und bei der Probenahme von

Abfällen üblichen Abweichungen, identisch sind und eine Überschreitung von Grenzwerten nicht

besorgt werden muß.

2. Die Gesamtbeurteilung hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.

3. Das Alter der Gesamtbeurteilung und der zugrundeliegenden Analyse hat zum Zeitpunkt der

Eingangskontrolle ein Jahr nicht zu überschreiten.

4. Bei jeder Anlieferung ist das Ergebnis der letzten Gesamtbeurteilung des betreffenden Abfalls

vorzulegen.

5. Von den Bestimmungen der Z 1 und 2 unberührt bleibt die Durchführung der Eingangskontrolle

gemäß § 8.

Eingangskontrolle

§ 8. (1) Der Deponiebetreiber hat dafür Sorge zu tragen, daß für die angelieferten Abfälle vor dem

Einbau in den Deponiekörper eine Eingangskontrolle durchgeführt wird, die sicherstellt, daß nur für die

jeweilige Deponie zugelassene Abfallarten abgelagert werden.

(2) Die Eingangskontrolle hat in jedem Fall eine Überprüfung der begleitenden Papiere auf Übereinstimmung

mit den Erfordernissen dieser Verordnung, insbesondere auf Vollständigkeit und auf Plausibilität

zu umfassen. Darüber hinaus sind visuelle Kontrollen und stichprobenartige Identitätskontrollen

gemäß § 9 durchzuführen sowie stichprobenartig Rückstellproben gemäß § 10 zu nehmen.

(3) Im Rahmen der Eingangskontrolle sind insbesondere die Ergebnisse der Gesamtbeurteilung mit

den Anforderungen an die jeweilige Deponie zu vergleichen und auf Plausibilität zu prüfen. Basiert eine

Gesamtbeurteilung auf Literaturdaten oder Erfahrungswerten, ist zu überprüfen, ob eine repräsentative

Probennahme und somit eine analytische Beurteilung des Abfalls tatsächlich nicht möglich ist. Weiters

ist das Alter der Gesamtbeurteilung sowie einer zugrundeliegenden analytischen Beurteilung zu überprüfen.

(4) Bei Abfällen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ohne Gesamtbeurteilung angeliefert werden, ist

insbesondere die Einhaltung der in diesen Bestimmungen festgelegten Mengengrenzen zu überprüfen. Es

ist zu überprüfen, ob die bei Bodenaushub gemäß § 7 Abs. 2 sowie die bei Tunnelausbruch gemäß

Punkt F der Anlage 5 erforderliche Anzahl von Gesamtbeurteilungen vorliegt.

(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert

werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen für die Eingangskontrolle

dieser Abfälle festgelegt werden, sofern die Anforderungen der Eingangskontrolle durch

Maßnahmen im Bereich des Unternehmens erfüllt werden. Weiters können für die Ablagerung von Tunnelausbruch,

der gemäß Punkt F der Anlage 5 von einer zweiten befugten Fachperson oder Fachanstalt

überprüft wird, Erleichterungen für die Eingangskontrolle festgelegt werden. In den fortlaufenden Aufzeichnungen

ist die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen zu dokumentieren. Für unternehmensfremde

Abfälle sind die Bestimmungen der Eingangskontrolle jedenfalls anzuwenden.

(6) Abfälle, für die gemäß § 7 Abs. 1 eine Gesamtbeurteilung nicht erforderlich ist, sind einer besonders

gründlichen visuellen Kontrolle zur Überprüfung der Identität des Abfalls und möglicher Verun-

reinigungen zu unterziehen. Die visuelle Kontrolle der Abfälle kann im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers

erfolgen; die restlose Entfernung von Abfällen, deren Ablagerung auf Grund der Ergebnisse

der Eingangskontrolle nicht zulässig ist, muß jedoch ohne Schwierigkeiten möglich sein. Die visuelle

Kontrolle muß jedenfalls vor dem endgültigen Einbau in den Deponiekörper erfolgen.

(7) Die Ablagerung eines Abfalls ist nicht zulässig, wenn

1. die Ablagerung in der jeweiligen Deponie insbesondere auf Grund der Gesamtbeurteilung unzulässig

ist;

2. eine erforderliche Gesamtbeurteilung nicht vorliegt;

3. auf Grund von Wechselwirkungen mit auf der jeweiligen Deponie abgelagerten Abfällen eine

erhebliche Erhöhung der Mobilisierbarkeit von Schadstoffen zu erwarten ist;

4. der Umfang der Gesamtbeurteilung nicht ausreichend oder das Ergebnis der Gesamtbeurteilung

nicht nachvollziehbar ist;

5. das Alter der Gesamtbeurteilung nicht den Erfordernissen gemäß den §§ 6 und 7 entspricht;

6. Zweifel an der Identität des Abfalls bestehen oder begründeter Verdacht auf eine Kontamination

des Abfalls vorliegt;

7. auf Grund der geotechnischen Eigenschaften des Abfalls sowie der Einbaubedingungen die erforderliche

Standsicherheit nicht gewährleistet ist (vgl. §§ 6, 16 und 26).

(8) Im Falle der Zurückweisung des Abfalls gemäß Abs. 7 Z 4 bis 7 kann der Abfall im Deponiebereich

zwischengelagert und eine Ergänzung oder Wiederholung der Gesamtbeurteilung vorgenommen

werden. Die Zwischenlagerung darf vier Monate nicht überschreiten. Der Beginn der Zwischenlagerung

ist in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu dokumentieren.

(9) Ist für die Überprüfung des Abfalls gemäß Abs. 8 eine analytische Untersuchung erforderlich, so

ist von der jeweiligen Abfallcharge eine repräsentative Probe gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von

Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu ziehen, wobei die Bestimmungen für heterogene Abfälle

anzuwenden sind.

(10) Eine schwerwiegende Fehldeklaration sowie die Zurückweisung oder die Zurücknahme eines

angelieferten Abfalls durch den Abfallbesitzer auf Grund des Abs. 7 Z 4 oder 6 ist vom Deponiebetreiber

unter Angabe des Abfallbesitzers und der untersuchenden Stelle der für die Aufsicht zuständigen Behörde

und dem Bundesministerium für Umwelt zu melden. Eine schwerwiegende Fehldeklaration liegt insbesondere

dann vor, wenn der angelieferte Abfall nicht demjenigen entspricht, für den eine Gesamtbeurteilung

vorgelegt wurde.

Identitätskontrolle

§ 9. (1) Bei der Anlieferung von Abfällen sind, sofern eine repräsentative Probennahme möglich ist,

repräsentative Proben für eine Identitätskontrolle zu ziehen.

(2) Die Identitätskontrolle hat mindestens 2% der zur jeweiligen Deponie angelieferten Abfallchargen,

von denen repräsentative Proben genommen werden können, zu erfassen, wobei insbesondere häufige

Anlieferungen gleichartiger Abfälle gemäß § 7 Abs. 5 und Abfälle von Abfallbesitzern, denen eine

schwerwiegende Fehldeklaration nachgewiesen wurde, zu überprüfen sind. Bei verfestigten Abfällen ist

mindestens einmal pro Jahr eine Identitätskontrolle durchzuführen.

(3) Im Rahmen der Identitätskontrolle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die eine

Aussage erlauben, ob es sich bei dem angelieferten Abfall tatsächlich um den deklarierten Abfall handelt.

Die zu überprüfenden Parameter sind so auszuwählen, daß auch typische oder wahrscheinliche Kontaminationen

erfaßt werden. Insbesondere sind Schadstoffgesamtgehalte charakteristischer Parameter zu bestimmen.

Eine Überprüfung der Identität des Abfalls anhand von Verteilungsmustern oder Mengenverhältnissen

verschiedener Elemente im Feststoff ist zulässig. Wenn Schnelleluattests für die Identitätskontrolle

verwendet werden, ist deren Eignung für den spezifischen Abfall zu überprüfen. Die Anlage 5 ist

anzuwenden. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist mit den Ergebnissen der Gesamtbeurteilung zu vergleichen.

(4) Bei verfestigten Abfällen sind Bohrkerne zu entnehmen und einem Zwei-Tage-Elutionsversuch

gemäß Punkt E 1.2 der Anlage 5 zu unterziehen. Wird das Verfestigungsprodukt direkt auf der Deponie

hergestellt (zB lagenweiser Einbau), ist die Entnahme von Material zur Probekörperherstellung unmittelbar

vor dem Einbau zulässig. Die Ergebnisse der Untersuchungen sind den Ergebnissen der Vergleichsprobe

gemäß § 11 Abs. 3 gegenüberzustellen, wobei darauf zu achten ist, daß die Rahmenbedingungen

weitgehend den Bedingungen für die Untersuchung der Vergleichsprobe entsprechen.

(5) Für Abfälle eines Unternehmens, die auf einer Deponie desselben Unternehmens abgelagert

werden (betriebseigene Deponie), können in der Genehmigung gemäß § 31 Erleichterungen bei der Identitätskontrolle

der unternehmenseigenen Abfälle festgelegt werden, sofern die Identität der Abfälle zweifelsfrei

gesichert ist. Für unternehmensfremde Abfälle sind die Bestimmungen der Identitätskontrolle

jedenfalls anzuwenden.

Rückstellproben

§ 10. (1) Von Abfällen, die gemäß den §§ 6 und 7 mit einer Gesamtbeurteilung einschließlich chemischer

Analyse übernommen wurden, ausgenommen verfestigte Abfälle, ist pro 1000 t angelieferter

Abfälle, für die nicht bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, mindestens eine repräsentative

Probe zu entnehmen und als Rückstellmuster mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Von verfestigten Abfällen sind bei der Erstanlieferung und danach mindestens zweimal jährlich

Probekörper zu übernehmen, die nach derselben Rezeptur und demselben Verfahren wie die Verfestigungsprodukte

hergestellt wurden. Die Probekörper sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und

zweimal jährlich auf Zerfallserscheinungen, wie insbesondere auf Sprünge, Risse, Abplatzungen, Treiberscheinungen,

Volums- oder Formveränderungen, zu überprüfen. Treten bei diesen Probekörpern Zerfallserscheinungen

auf, so ist dies in den fortlaufenden Aufzeichnungen zu vermerken und vor einer

weiteren Ablagerung die Einhaltung und die Eignung der Rezeptur und des Verfahrens zu überprüfen.

Deutliche Zerfallserscheinungen sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium

für Umwelt zu melden.

(3) Wird im Rahmen der Eingangs- oder Identitätskontrolle eine Fehldeklaration nachgewiesen, so

sind auch alle Rückstellproben von Anlieferungen desselben Abfallbesitzers nachträglich einer chemischen

Analyse zu unterziehen. Hierbei sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter

Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage erlauben, ob es sich

bei den jeweils angelieferten Abfällen tatsächlich um die deklarierten Abfälle handelt.

Besondere Bestimmungen für verfestigte Abfälle

§ 11. (1) Die Ablagerung eines verfestigten Abfalls ist nur zulässig, wenn durch Gutachten einer

über Erfahrungen auf diesem Gebiet verfügenden, befugten Fachperson oder Fachanstalt bestätigt wird,

daß der verfestigte Abfall auf Grund einer Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage 5 für die Ablagerung

in der jeweiligen Deponie geeignet ist und die allgemeinen Anforderungen gemäß Punkt E der

Anlage 5 erfüllt werden. Ausgenommen sind Abfälle, die in unverfestigtem Zustand die Anforderungen

gemäß Anlage 1 erfüllen.

(2) Das Gutachten hat jedenfalls zu enthalten

1. Eine detaillierte Beschreibung des unverfestigten Abfalls einschließlich der für die Verfestigung

tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;

2. die genaue Rezeptur für den Einbindungsprozeß (Abfall, Bindemittel und Zuschlagsstoffe);

3. eine Bestätigung gemäß Abs. 1 einschließlich sämtlicher Prüfergebnisse;

4. eine Abschätzung der Beständigkeit des Verfestigungsproduktes.

(3) Für die Durchführung der Identitätskontrolle sind diesem Gutachten weiters die Ergebnisse einer

Untersuchung gemäß Punkt E 3 der Anlage 5 anzuschließen.

(4) Das Gutachten ist alle drei Jahre sowie bei einer wesentlichen Änderung des Verfahrens, der Rezeptur

oder der Abfallzusammensetzung, die über die in der Eignungsprüfung gemäß Punkt E 1 der Anlage

5 berücksichtigte Schwankungsbreite hinausgeht, zu wiederholen. Sämtliche Gutachten sind vom

Deponiebetreiber der für die Aufsicht zuständigen Behörde sowie dem Bundesministerium für Umwelt in

Abschrift zu übermitteln.

IV. ABSCHNITT

Deponiestandort

Anforderungen an den Deponiestandort

§ 12. (1) Als Deponiestandort ausgeschlossen sind

1. Wasserschutzgebiete gemäß § 34 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zuletzt geändert

mit BGBl. Nr. 185/1993;

2. Heilquellenschutzgebiete gemäß § 37 WRG 1959;

3. Hochwasserabflußgebiete gemäß § 38 Abs. 3 WRG 1959;

4. Standorte, die durch deponiegefährdende Massenbewegungen (zB Hangbewegungen, Bergsturz

oder Bergsenkung sowie Lawinen) bedroht sind, sofern diese Gefährdungen nicht durch technische

Maßnahmen beherrschbar sind;

5. Standorte, die ein uneinheitliches, den Bestand und die technischen Einrichtungen gefährdendes,

geotechnisches Verhalten der Aufstandsfläche und des Untergrundes aufweisen, sofern diese

Gefährdungen nicht durch technische Maßnahmen beherrschbar sind.

(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen

1. Flächen außerhalb eines Hochwasserabflußgebietes gemäß Abs. 1 Z 3 jedoch innerhalb eines

Abflußgebietes eines HQ500 (HQ gemäß ÖNORM B 2400 „Hydrologie – Hydrographische Fachausdrücke

und Zeichen“, ausgegeben am 1. Februar 1986), soweit nicht die Hochwasserfreiheit

des Standortes durch technische Maßnahmen erzielt werden kann;

2. Standorte mit stark geklüftetem, gut wasserwegsamem Untergrund mit unbestimmbaren Grundwasserströmungs-

oder Schadstoffausbreitungsverhältnissen;

3. Standorte mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanum

und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen

weniger als 1,0 Meter beträgt, sofern dieser Mindestabstand nicht durch nach den Regeln

des Erdbaues geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden kann;

4. Standorte mit gespanntem Grundwasser, wenn eine Gefährdung des am Grundwasserabfluß aktiv

teilnehmenden Grundwassers zu besorgen ist.

(3) Für Reststoff- und Massenabfalldeponien sind weiters ausgeschlossen

1. Grundwasserschongebiete und der Bereich von Schongewässern gemäß §§ 34 Abs. 2, 35 und 37

WRG 1959;

2. Gebiete zur Sicherung künftiger Wasserversorgung gemäß § 35 WRG 1959;

3. Einzugs-, Quell- und Grundwassergebiete, für die eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung

getroffen wurde (gemäß § 54 WRG 1959) und das Deponievorhaben im Widerspruch dazu steht;

4. Standorte über wasserwirtschaftlich bedeutsamen Grundwasservorkommen, die eine überregionale

Bedeutung für die Wasserversorgung haben.

Untergrundanforderungen

§ 13. (1) Ein gemäß § 12 nicht ausgeschlossener Standort für eine Reststoff- oder Massenabfalldeponie

hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch und hydrogeologisch

möglichst einheitlichen, geringdurchlässigen Untergrund zu verfügen (geologische Barriere),

der bei einer Mindestmächtigkeit von 5 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit (kf-Wert) von

nicht größer als 10-7 m/s oder bei einer Mindestmächtigkeit von 3 m eine Gebiets- oder Gebirgsdurchlässigkeit

(kf-Wert) von nicht größer als 10-8 m/s aufweist.

(2) Die Untergrundanforderungen gemäß Abs. 1 können auch durch nach den Regeln des Erdbaues

geschüttete, lagenweise verdichtete Schichten erreicht werden (künstliche Barriere).

Standorterkundung und -untersuchung

§ 14. Für jeden Deponiestandort sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM

S 2074/Teil 1: „Geotechnik im Deponiebau – Standorterkundung“, Punkt 4 und 5 und Teil 2

„Geotechnik im Deponiebau – Erdarbeiten“, Punkt 4.2, ausgegeben am 1. November 1990, beizubringen.

Vorflut

§ 15. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut

zu gewährleisten.

(2) Ist bei einer Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht

vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwässer jedenfalls in außerhalb des Deponiekörpers liegende,

frei zugängliche Speichereinrichtungen in freiem Gefälle abfließen können.

V. ABSCHNITT

Deponietechnik

Standsicherheit

§ 16. Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, daß der Deponiekörper

und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die

insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Baurestmassen,

Reststoff- oder Massenabfalldeponien beeinträchtigen. Dabei sind auch Gewicht und Eigenschaften der

abzulagernden Abfälle sowie Zeit- und Witterungseinflüsse zu berücksichtigen. Die Anlage 3 ist anzuwenden.

Deponierohplanum

§ 17. (1) Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen, dessen Höhenlage nach Fertigstellung

zu vermessen ist. Die Anlage 3 ist anzuwenden.

(2) Für Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien ist das Deponierohplanum entsprechend

dem erforderlichen Gefälle für die Deponiebasisdichtung herzustellen. Die Ebenheit des Deponierohplanums

ist durch Vermessung zu prüfen.

Deponiebasisdichtung

§ 18. (1) Bei allen Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien, ist auf dem Deponierohplanum

der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem

Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.

(2) Die Deponiebasisdichtung von Baurestmassendeponien ist mit einer mindestens zweilagigen mineralischen

Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in

verdichtetem Zustand mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm herzustellen.

(3) Die Deponiebasisdichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist mit einer Kombinationsdichtung,

bestehend aus einer mindestens dreilagigen mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke

von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von

mindestens 75 cm, und einer direkt aufliegenden PE-HD-Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke

von 2,5 mm herzustellen.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist die Ausführung alternativer Deponiebasisdichtungen zulässig,

wenn eine technisch gleichwertige Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann und

zumindest ein- oder mehrlagige mineralische Dichtungsschichten in einer Mindestdicke von 20 cm für

Baurestmassendeponien und 40 cm für Reststoff- und Massenabfalldeponien enthalten sind.

(5) Abweichend von Abs. 2, 3 und 4 ist die Ausführung von alternativen Deponiebasisdichtungen

oder Sonderkonstruktionen für Böschungsneigungen steiler 1:2 zulässig, wenn eine technisch gleichwertige

Dichtungswirkung und Beständigkeit nachgewiesen werden kann.

(6) Die Oberfläche der Deponiebasisdichtung hat unter Berücksichtigung allfälliger Setzungen ein

Längsgefälle von mindestens 2% und ein Quergefälle von mindestens 3% aufzuweisen.

(7) Für mineralische Dichtungsschichten sowie für Kunststoffdichtungsbahnen ist die Anlage 3 anzuwenden.

Basisentwässerung

§ 19. (1) Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem,

bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch

das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponiesickerwassers

zu gewährleisten. Die Anlage 3 ist anzuwenden.

(2) Für eine Zwischenlagerung von aus dem Deponiekörper abgeleitetem Deponiesickerwasser ist

außerhalb des Schüttbereiches, jedoch innerhalb des Deponiebereiches, ein ausreichend dimensioniertes

Speicherbecken zu errichten. Die Baumaterialien müssen gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser

chemisch beständig sein. Für geruchsintensives Sickerwasser ist ein geschlossenes Speicherbecken auszuführen.

Einrichtungen für einen Explosionsschutz sind vorzusehen.

Deponieoberflächenabdeckung

§ 20. Nach Verfüllung einer Deponie oder einzelner Deponieabschnitte ist eine Deponieoberflächenabdeckung

herzustellen, die, ausgenommen bei einer Bodenaushubdeponie, über eine Oberflächendichtung

und Oberflächenentwässerung verfügen muß. Für Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung

einer Deponieoberflächenabdeckung einschließlich allfälliger Dichtung, Entwässerung und Entgasung ist

die Anlage 3 anzuwenden.

Wasserhaushalt

§ 21. (1) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß

oberirdisches und unterirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes

Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird.

(2) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß Deponiesickerwasser

sowie verunreinigtes Oberflächenwasser des Deponiekörpers und Kondensat aus dem Deponiegas

getrennt von sonstigen im Deponiebereich anfallenden, nicht verunreinigten Wässern erfaßt

werden.

(3) Aus verschiedenen Deponietypen getrennt gesammelte Deponiesickerwässer unterschiedlicher

Zusammensetzung sowie verunreinigtes Oberflächenwasser und wäßriges Deponiegaskondensat sind

grundsätzlich getrennt zu speichern und getrennt zu behandeln. Eine Vermischung zur gemeinsamen

Speicherung und Behandlung ist nur dann zulässig, wenn dadurch die Behandlung nicht erschwert wird

und bei gemeinsamer Behandlung der gleiche Reinigungseffekt bezogen auf die Schmutzfrachtentfernung

erzielt wird, wie bei getrennter Behandlung.

(4) Für eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden Deponiesickerwässer ist Sorge zu tragen.

Im Falle der Einleitung in ein Gewässer oder eine Kanalisation sind die Anforderungen des WRG 1959

zu erfüllen.

(5) Die Dichtheit der Deponiesickerwasserspeicherbecken sowie der Deponiesickerwasserableitung

außerhalb des Deponiekörpers ist zu überwachen und in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch

jährlich, zu überprüfen.

(6) Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist sicherzustellen, daß durch die

tägliche Ermittlung der am Deponiestandort vorherrschenden meteorologischen Verhältnisse, ausgedrückt

insbesondere durch Niederschlagsmenge, Lufttemperatur, Windrichtung und -stärke, Verdunstung

und Luftfeuchtigkeit, die Erstellung einer Wasserbilanz für den Deponiekörper ermöglicht wird. Die

Verwendung von Daten nächstgelegener meteorologischer Meßstationen ist zulässig.

Deponiegasbehandlung

§ 22. (1) Massenabfalldeponien sind, sofern auf Grund der abzulagernden Abfälle eine Gasbildung

zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender

Deponiegase ermöglichen. Massenabfalldeponien mit der Möglichkeit zur Ablagerung von Abfällen

aus mechanisch-biologischer Vorbehandlung (gemäß § 5 Z 7 lit. f) sind jedenfalls mit einer aktiven

Entgasung auszustatten. Das Deponiegas ist einer Verwertung oder einer Behandlung zuzuführen.

(2) Einrichtungen zur Erfassung, Ableitung und Behandlung von Deponiegas sind ausreichend dimensioniert,

dauerhaft und in explosionssicherer Ausführung zu errichten.

Qualitätssicherung

§ 23. Zur Sicherung einer gleichbleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß

§ 13 Abs. 2 sowie gemäß den §§ 17 bis 22 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Die Anlage

3 ist anzuwenden.

VI. ABSCHNITT

Deponiebetrieb

Deponieeinrichtungen

§ 24. (1) Für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Deponie durch geeignete bauliche Einrichtungen,

insbesondere für die Eingangskontrolle und das Deponiepersonal, ist Sorge zu tragen.

(2) Die Masse der abzulagernden Abfälle ist durch geeignete Meßeinrichtungen zu ermitteln. Die

Benützung außerhalb des Deponiebereiches gelegener Meßeinrichtungen ist zulässig. Über durchgeführte

Messungen sind Belege herzustellen.

(3) Im Eingangsbereich der Deponie sind auf einer Informationstafel Name und Anschrift des Deponiebetreibers,

die Öffnungszeiten und die zugelassenen Abfallarten anzuführen.

(4) Im Deponiebereich sind ausreichend Flächen vorzusehen, die eine den Deponietypen entsprechende

Eingangs- und Identitätskontrolle (§§ 8 und 9) ermöglichen, einschließlich Abstell- und Umkehrflächen

für Anlieferfahrzeuge.

(5) In Abhängigkeit von der jeweiligen Deponie ist im Deponiebereich ein Zwischenlager zur kurzfristigen

Aufnahme von auf der Deponie nicht ablagerungsfähigen oder für eine Ablagerung nicht zugelassenen

Abfällen zu errichten.

(6) Der gesamte Deponiebereich ist durch eine mindestens 2 m hohe, wildsichere Umzäunung gegen

unbefugtes Betreten zu sichern. Ausnahmen für durch natürliche Abgrenzung ausreichend gesicherte

Bereiche sind zulässig.

(7) Ausnahmen von Abs. 3 bis 6 können für öffentlich nicht verfügbare, ausschließlich betriebseigene

Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit eines Unternehmens stammender

Abfälle, zugelassen werden.

Deponiepersonal

§ 25. (1) Der Deponiebetreiber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen

Stellvertreter zu bestellen, mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten und der für die Aufsicht

zuständigen Behörde namhaft zu machen. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter haben

die notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Verläßlichkeit in bezug auf die auszuübende

Tätigkeit nachzuweisen. Verläßlich ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit

gewährleisten, daß die Tätigkeit eines Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle sorgfältig

und fachgerecht ausgeübt wird und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllt werden.

(2) Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Reststoff-

oder Massenabfalldeponie ist durch

a) eine abgeschlossene, fachbezogene Ausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten

Universität, Fachhochschule, einschlägigen Fachakademie oder höheren Lehranstalt oder

b) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Chemielaborant sowie eine

zweijährige einschlägige fachliche Tätigkeit oder

c) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie

– oder einer sonstigen einschlägigen Schulform, die im Hinblick auf den Lehrplan und auf die

für die Eingangskontrolle maßgeblichen Kenntnisse damit gleichzusetzen ist, sowie eine zweijährige

einschlägige fachliche Tätigkeit

nachzuweisen.

Die Fachkunde des Leiters und des stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle einer Bodenaushub-

oder Baurestmassendeponie ist zumindest durch die Absolvierung einschlägiger, staatlich anerkannter

Ausbildungskurse nachzuweisen.

(3) Der Deponiebetreiber und der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter haben Sorge

dafür zu tragen, daß das übrige Deponiepersonal, das insbesondere die Laboranalysen sowie die visuellen

Kontrollen durchführt, zuverlässig ist und über die nötige, dem Stand der Technik entsprechende Fachkunde

verfügt.

(4) Der Leiter der Eingangskontrolle oder sein Stellvertreter hat während der Übernahmezeiten von

Abfällen auf der Deponie anwesend zu sein. Er ist für eine ordnungsgemäße Durchführung der Eingangs-

und Identitätskontrolle, insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen des § 8 sowie für die Entnahme

der Rückstellproben und deren Überprüfung verantwortlich. Ausnahmen hinsichtlich der Anwesenheitspflicht

des Leiters oder stellvertretenden Leiters der Eingangskontrolle für öffentlich nicht verfügbare,

ausschließlich betriebseigene Deponien zur Ablagerung gleichartiger, aus der Produktionstätigkeit

eines Unternehmens stammender Abfälle, können zugelassen werden.

Abfalleinbau

§ 26. (1) Die Eigenschaften eines Abfalls und die Art des Einbaues in den Deponiekörper müssen

sicherstellen, daß es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals sowie des Bestandes und der Funktionsfähigkeit

der deponietechnischen Einrichtungen (zB Deponiebasisdichtungssystem) kommt.

(2) Die geotechnischen Eigenschaften eines Abfalls und die Einbaumethode müssen sicherstellen,

daß die den geotechnischen Untersuchungen und Berechnungen des Deponiekörpers zugrundeliegenden

Annahmen erfüllt werden und damit die Standsicherheit des Deponiekörpers gewährleistet ist. Durch eine

auf die Abfalleigenschaften abgestimmte Verdichtung entweder vor oder im Zuge des Einbaues ist

sicherzustellen, daß langfristig nur geringe Formänderungen des Deponiekörpers auftreten können.

(3) Nachteilige Emissionen während des Abfalleinbaues (zB Staub, Geruch, Papierflug) sowie Insekten-,

Vogel- oder Nagetiermassenentwicklung sind durch gezielte Einbautechnik oder durch sonstige

Vorkehrungen (zB Abdeckung) weitestgehend zu unterbinden.

(4) Verfestigte Abfälle sind in gesonderten Bereichen einer Deponie so abzulagern, daß diese Abfälle

im Bedarfsfall aus der Deponie entfernt werden können und eine Beeinflussung durch Sickerwässer

von anderen Abfällen vermieden werden kann. Die Anwendung eines Behandlungsverfahrens zur festen

Einbindung in eine Matrix im Deponiebereich ist zulässig.

Emissions- und Immissionskontrolle

§ 27. (1) Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während des Betriebes und nach

Stillegung der Deponie (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist schon bei Planung und Errichtung

Bedacht zu nehmen. Es muß sichergestellt sein, daß mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen

rechtzeitig erkannt werden können.

(2) Liegt im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper vor, ist

sowohl im Grundwasserober- als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich eine

ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten und regelmäßig zu beproben.

(3) Gesammelte Deponiesickerwässer sowie Abläufe von Behandlungsanlagen sind mengenmäßig

zu erfassen, regelmäßig zu beproben und zu analysieren. Hinsichtlich Probenahme und Analysemethoden

sind die gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden einzuhalten.

(4) Die vom Deponiekörper ferngehaltenen (§ 21 Abs. 1) und die im Deponiebereich anfallenden,

nicht kontaminierten Wässer (§ 21 Abs. 2) sind jeweils so zu erfassen, daß eine Beprobung und erforderlichenfalls

eine mengenmäßige Erfassung vor Einleitung in einen Vorfluter oder eine öffentliche Kanalisation

möglich ist. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse sind für nicht verunreinigte Wässer

mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz, BGBl. Nr. 58/1979, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 352/1990,

vorgesehenen Methoden und für Deponiesickerwässer und verunreinigte Oberflächenwässer mit den

gemäß § 33b Abs. 5 WRG 1959 vorgesehenen Methoden regelmäßig durchzuführen.

(5) Die Gewässerbeschaffenheit des Vorfluters ist oberhalb der direkten Einleitungsstellen sämtlicher

Wässer, die aus dem Deponiebereich abgeleitet werden, und unterhalb dieser Einleitungsstellen nach

vollständiger Durchmischung regelmäßig zu ermitteln. Probenahme, Probenvorbehandlung und Analyse

sind mit den gemäß § 3a Hydrographiegesetz vorgesehenen Methoden durchzuführen.

(6) Bei aktiver Entgasung sind monatliche Messungen der Gaszusammensetzung, insbesondere der

Parameter Methan, Kohlendioxid und Sauerstoff durchzuführen. Weiters sind Explosionsschutzwarnsysteme

kontinuierlich zu betreiben.

Kontrolle des Deponiekörpers

§ 28. (1) Der Deponiekörper und seine deponietechnischen Einrichtungen sind während des Deponiebetriebes,

bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluß des Deponiebetriebes in regelmäßigen

Abständen auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

(2) Gegenstand einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere

1. Das Gesamtausmaß des Abfalleinbaues entsprechend dem zeitlichen Fortschritt unter Berücksichtigung

von Auflagen, wie zB betreffend Einbauflächenmaße, Einbauhöhen, Böschungsneigungen

und Bermen;

2. Abdeckungs- und Rekultivierungsmaßnahmen am abgeschlossenen Deponiekörper oder an einzelnen

Deponiekörperabschnitten;

3. Lage-, Höhen- und Formveränderungen des Deponiekörpers oder einzelner Deponiekörperabschnitte;

4. Einrichtungen zur Erfassung und Behandlung von Deponiesickerwasser und Deponiegas einschließlich

der allfälligen Existenz unkontrollierter Deponiesickerwasser- oder Deponiegasaustritte;

5. Ableitungssysteme für Niederschlags-, Oberflächen- und Grundwasser.

(3) Umfang und Häufigkeit einer Überprüfung gemäß Abs. 1 sind insbesondere in Abhängigkeit von

Deponietyp und -form, von Standortverhältnissen und vom Deponierungsfortschritt festzulegen. Nach

Abschluß der Deponie ist die Kontrolle des Deponiekörpers in Abhängigkeit von den vorangegangenen

Überprüfungen solange fortzuführen, bis von der Deponie vermutlich keine Umweltgefährdung ausgeht.

Dokumentation

§ 29. (1) Der Deponiebetreiber hat zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Betriebes über folgende

Punkte fortlaufende Aufzeichnungen zu führen und diese der für die Aufsicht zuständigen Behörde auf

Verlangen sowie nach Abschluß der Deponie unaufgefordert vorzulegen

1. Masse und Art sowie Besitzer und Anlieferer jeder abgelagerten Abfallcharge einschließlich

Datum der Anlieferung; bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch zusätzlich den Ort des Bauvorhabens;

insbesondere für Abfälle, die gemäß § 19 AWG mit Begleitschein übergeben wurden,

sind die übernommenen Mengen nach Abfallarten detailliert zu gliedern;

2. Datum der zugehörigen Gesamtbeurteilung oder Angabe, daß eine Gesamtbeurteilung auf

Grund des § 7 Abs. 1 nicht erforderlich ist;

3. Datum einer der Gesamtbeurteilung zugrundeliegenden Analyse oder Angabe, daß eine repräsentative

Probenahme nicht möglich war und eine Beurteilung auf Grund von Literaturdaten

und Erfahrungswerten gemäß § 6 Abs. 7 vorgenommen wurde;

4. Ergebnisse der Gesamtbeurteilungen (einschließlich Analysenergebnisse);

5. bei verfestigten Abfällen das Gutachten gemäß § 11 einschließlich zugehöriger Unterlagen;

6. bei Bodenaushub sowie Tunnelausbruch den Ort der Probenahme und die Ergebnisse der chemischen

Analysen für jede Einzelprobe;

7. Maßnahmen, Beobachtungen und Ergebnisse aus der Eingangskontrolle wie

a) die Durchführung und Ergebnisse der Identitätskontrollen mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers

und der Abfallcharge,

b) Fehldeklarationen,

c) die Zurückweisung eines Abfalls oder die Zurücknahme eines angelieferten Abfalls durch

den Abfallbesitzer gemäß § 8 Abs. 7,

d) die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung von Rückstellproben gemäß § 10 Abs. 3

mit Angabe des überprüften Abfallbesitzers und der Abfallchargen,

e) bei verfestigten Abfällen die Durchführung und Ergebnisse der Untersuchung der Probekörper

auf Zerfallserscheinungen gemäß § 10 Abs. 2;

8. Durchführung, Umfang und Ergebnisse der Kontrollen durch das Deponieaufsichtsorgan gemäß

§ 32;

9. Einbaustelle und Zeitpunkt des Einbaues übernommener Abfallchargen;

10. Daten zur Erhebung des Wasserhaushaltes (§ 21);

11. Daten der Emissions- und Immissionskontrolle (§ 27);

12. Daten der Kontrolle des Deponiekörpers (§ 28).

(2) Weiters sind zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April

jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten

Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer),

der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen.

VII. ABSCHNITT

Genehmigung

Bewilligungsverfahren

§ 30. Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine Abfalldeponie sind neben den allgemeinen

Antragsunterlagen gemäß § 29 AWG nachfolgende, diese präzisierende und ergänzende Unterlagen

in vierfacher Ausfertigung anzuschließen

1. Angaben betreffend den Deponietyp und die auf der Deponie abzulagernden Abfälle (§§ 3 bis 5

und Anlagen 1, 2 und 5);

2. Angaben zum Deponiestandort und seiner Eignung (§§ 12 bis 15);

3. Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen

(§§ 16 bis 23 und Anlage 3);

4. Angaben zum Emissionsverhalten der Deponie und zu den zu erwartenden Immissionen in den

Bereichen Luft (Lärm, Staub, Geruch, Deponiegas) und Wasser (Deponiesickerwasser, Grundwasser,

Oberflächengewässer) anhand charakteristischer Parameter und unter besonderer Berücksichtigung

vorhandener und ausgewiesener Siedlungsgebiete sowie berührter Wasservorkommen

und Wasserberechtigter;

5. Angaben betreffend die Verfahren zur Überwachung der Deponie selbst (Eingangskontrolle,

Verhalten des Deponiekörpers, Deponiebasisdichtung und -entwässerung, Entgasung, Deponieoberflächenabdeckung

usw.) sowie der Emissionen und Immissionen in den Bereichen Luft und

Wasser während des Deponiebetriebes, in Zeiten von Betriebsunterbrechungen und nach Abschluß

des Deponiebetriebes.

Genehmigung

§ 31. (1) Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß

§ 29 AWG jedenfalls zu enthalten

1. Den Deponietyp (§ 3) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen

Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung

(Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort

zulässig;

2. Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (§§ 8 bis

11);

3. Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (§§ 16 bis 22);

4. Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (§ 23);

5. Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (§§ 24 bis 29).

(2) Bei der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen

gemäß § 14 AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.

Deponieaufsicht

§ 32. (1) Das Deponieaufsichtsorgan (§§ 31b Abs. 6 und 120 WRG 1959) hat die fortlaufenden

Aufzeichnungen (§ 29 Abs. 1) zu kontrollieren. Anhand dieser Aufzeichnungen ist vom Deponieaufsichtsorgan

zu überprüfen, ob die Eingangskontrolle und Identitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt

und die erforderlichen Rückstellproben genommen wurden.

(2) Bei Deponien, die auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 oder des § 9 Abs. 5 Erleichterungen

bei der Eingangskontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu überprüfen, ob nur Abfälle des jeweiligen

Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle

durchgeführt wurde.

(3) Weiters hat das Deponieaufsichtsorgan mindestens einmal jährlich und maximal viermal jährlich

Überprüfungen der abgelagerten Abfälle zu veranlassen. Zur Kontrolle der abgelagerten Abfälle ist die

Entnahme von Stichproben, die zu einer Sammelprobe zu vereinigen sind, und die Analyse dieser Sammelprobe

zu veranlassen. Werden verfestigte Abfälle gemäß § 11 abgelagert, ist wenigstens einmal jährlich

ein Bohrkern zu entnehmen und zumindest einem Zwei-Tage-Elutionsversuch gemäß Punkt E 1.2

der Anlage 5 zu unterziehen.

(4) Bei der Untersuchung der abgelagerten Abfälle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen,

die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber

erlauben, ob tatsächlich nur Abfälle abgelagert wurden, die den Bestimmungen dieser Verordnung

entsprechen. Mit der Durchführung der Probenahme und Analyse ist eine befugte Fachperson oder

Fachanstalt zu beauftragen.

(5) Das Deponieaufsichtsorgan hat fortlaufende Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu

führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres

die Aufzeichnungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(6) Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit deutliche Hinweise auf Verstöße gegen diese

Verordnung, so hat das Deponieaufsichtsorgan diese unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde

zu melden.

VIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 33. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über

die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft Das Inkrafttreten der Deponieverordnung zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Jänner 1997 wird durch

Kundmachung festgestellt werden., spätestens jedoch mit

1. Jänner 1997.

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