164. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr 314/1994, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Jugend und Familie verordnet
Die Verordnung über die Festlegung der ärztlichen Untersuchungen zur Erlangung der erhöhten Geburtenbeihilfe und der Sonderzahlung sowie über den Mutter-Kind-Paß, BGBl. Nr 663/1986, zuletzt geändert durch BGBl. Nr 716/1992, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Die zweite Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen; sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen."
2. § 3 Abs. 4 lautet
„(4) Die dritte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen."
3. § 13 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Für die Erlangung des zweiten Teiles der erhöhten Geburtenbeihilfe für vor dem 1.Jänner 1997 geborene Kinder ist auch der Nachweis der ärztlichen Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. Nr 716/1992 zulässig."