164. Vereinbarung zwischen dem Verkehrsminister der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von tert. Butylperoxyneodecanoat mit mindestens 25% Lösemitteln
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von Vorschriften der Rn. 2550
und 2551 der Anlage A des ADR darf tert.
Butylperoxyneodecanoat mit mindestens 25% Lösemitteln,
in Versandstücken verpackt, im internationalen
Straßenverkehr unter folgenden Bedingungen
befördert werden
1. Die Vorschriften für Acetylcyclohexansulfonylperoxid
in einer Lösung mit mindestens
80% Lösemitteln der Klasse 5.2, Gruppe E,
Ziffer 46 b), des ADR gelten entsprechend.
2. Eine Verpackungseinheit darf nicht mehr als
25 kg des Stoffes enthalten.
3. Die Temperatur des Stoffes darf während der
Beförderung höchstens —5° C betragen.
(2) Abweichend von den Vorschriften der
Rn. 52 401 der Anlage B des ADR darf der Stoff
— in einer Beförderungseinheit, die über eine
doppelte Kältemaschine verfügen muß, bis zu
einem Gesamtgewicht von höchstens
10000 kg oder
— aufgeteilt in zwei Einheiten bis zu einem
Gesamtgewicht von höchstens 5000 kg je
Einheit, von denen jede einzelne mit einer
unabhängigen Kältemaschine versehen sein
muß,
befördert werden.
(3) Der Absender hat im Beförderungspapier
zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben zu
vermerken: „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010
und 10 602 des ADR".
(4) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, den 27. Februar 1990
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bonn, den 15. Dezember 1989
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Bredemeier