164. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße im Bereich der Stadt Wien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 302
Wiener Nordrand Straße wird im Bereich der Stadt
Wien wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an
der Kreuzung der Vohburggasse mit der Zu- und
Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Strebersdorf der
A 22 Donauufer Autobahn, führt sodann unter teilweiser
Verwendung der bestehenden Trasse (Einzingergasse)
über die bereits im Zuge des Baues des
Marchfeldkanals errichtete Brücke und bindet bei
Projekt-km 0,74 in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim
Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Unterlagen zu entnehmen.