Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164_1989 AT

164. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße im Bereich der Stadt Wien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 302 Wiener Nordrand Straße im Bereich der Stadt Wien

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 302

Wiener Nordrand Straße wird im Bereich der Stadt

Wien wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt an

der Kreuzung der Vohburggasse mit der Zu- und

Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Strebersdorf der

A 22 Donauufer Autobahn, führt sodann unter teilweiser

Verwendung der bestehenden Trasse (Einzingergasse)

über die bereits im Zuge des Baues des

Marchfeldkanals errichtete Brücke und bindet bei

Projekt-km 0,74 in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim

Magistrat der Stadt Wien (MA 18 und MA 28) aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Unterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →