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164_1988 AT

164. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Art. I sowie in den §§ 5 und 6 des Islamgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte im Art. I sowie in den §§ 5 und 6 des Islamgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 10. Dezember 1987, G 146, 147/87-14,

dem Bundeskanzler zugestellt am 29. Feber 1988,

die Wortfolgen „nach hanefitischem Ritus" im

Art. I erster Absatz sowie jeweils in den §§ 5 und 6

desselben Artikels des Gesetzes, RGBl. Nr. 159/

1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger

des Islams nach hanefitischem Ritus als Religionsgesellschaft,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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