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164. Bundesgesetz: Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bund wird ermächtigt, dem Verein

„Organisationskomitee der IV. Weltwinterspiele

für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)"

zur Durchführung der IV. Weltwinterspiele

für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)

eine Subvention aus Bundesmitteln in der

Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren.

(2) Der Bund wird ferner ermächtigt, zur Deckung

des Abganges, der sich bei der Durchführung

der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte

1988 in Innsbruck (Paralympics) ergibt, dem im

Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln

bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling

zu gewähren. Die Zahlungen des Bundes haben

nach Maßgabe der mit dem Land Tirol, der Landeshauptstadt

Innsbruck und dem Österreichischen

Versehrtensportverband zu treffenden Vereinbarung

zu erfolgen.

(3) Auf die Subvention des Bundes nach dem

Abs. 2 können an den im Abs. 1 genannten Verein

unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf

Vorschüsse geleistet werden.

§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung

wird ermächtigt, zu der aus Anlaß

der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte

1988 in Innsbruck (Paralympics) herauszugebenden

Sonderpostmarke zum Nennwert von 5 S einen

Zuschlag in der Höhe von 2,50 S einzuheben.

(2) Überdies wird die Österreichische Post- und

Telegraphenverwaltung ermächtigt, den Zuschlagserlös,

vermindert um die Herstellungskosten für die

Sonderpostmarke, dem im § 1 Abs. 1 genannten

Verein als weitere Subvention des Bundes zu

gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag

31. Jänner 1988 im März 1988 zu überweisen. Die

Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1988 erzielten

Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag

31. Dezember jeden Jahres, erstmals zum Stichtag

31. Dezember 1988 zu erfolgen; zu überweisen

sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden

Feber.

§ 3. (1) Von der gemäß § 1 Abs. 1 vorgesehenen

Bundessubvention sind 1 Million Schilling zu

Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen

Ausgabenansatzes des Bundesministeriums

für Unterricht, Kunst und Sport und

500000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen

Ausgabenansatzes des Bundeskanzleramtes

zu verrechnen.

(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke

anläßlich der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte

1988 in Innsbruck (Paralympics) ist bei

Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"

zweckgebunden zu verrechnen.

§ 4. Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln

ist davon abhängig zu machen, daß sich der

Verein „Organisationskomitee IV. Weltwinterspiele

für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck

(Paralympics)" verpflichtet,

1. Organen des Bundes die Überprüfung der

widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel

durch Einsicht in die Bücher und

Belege sowie durch Besichtigung an Ort und

Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen

Auskünfte zu erteilen,

2. über die Verwendung der Förderungsmittel

unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung

über alle mit dem geförderten Vorhaben

zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben

innerhalb einer angemessenen Frist zu

berichten und

3. den erhaltenen Förderungsbetrag auf Verlangen

der fördernden Stelle rückzuerstatten und

diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an

mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, wenn die

fördernde Stelle über wesentliche Umstände

getäuscht oder unvollständig unterrichtet

worden ist, oder die Förderung widmungswidrig

verwendet wurde oder vorgesehene

Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener

schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt

worden sind.

§ 5. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und

§ 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht,

Kunst und Sport und der Bundeskanzler, jeweils im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut; mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist

der Bundesminister für Unterricht, Kunst und

Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der

Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

betraut; mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2

und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für

öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des

§ 4 ist jeder in diesen Bestimmungen genannte Bundesminister

im Rahmen seines Wirkungsbereiches

betraut.

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