164. Bundesgesetz: Förderung der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bund wird ermächtigt, dem Verein
„Organisationskomitee der IV. Weltwinterspiele
für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)"
zur Durchführung der IV. Weltwinterspiele
für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck (Paralympics)
eine Subvention aus Bundesmitteln in der
Höhe von 1,5 Millionen Schilling zu gewähren.
(2) Der Bund wird ferner ermächtigt, zur Deckung
des Abganges, der sich bei der Durchführung
der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte
1988 in Innsbruck (Paralympics) ergibt, dem im
Abs. 1 genannten Verein eine Subvention aus Bundesmitteln
bis zur Höhe von 1,5 Millionen Schilling
zu gewähren. Die Zahlungen des Bundes haben
nach Maßgabe der mit dem Land Tirol, der Landeshauptstadt
Innsbruck und dem Österreichischen
Versehrtensportverband zu treffenden Vereinbarung
zu erfolgen.
(3) Auf die Subvention des Bundes nach dem
Abs. 2 können an den im Abs. 1 genannten Verein
unter Bedachtnahme auf den tatsächlichen Bedarf
Vorschüsse geleistet werden.
§ 2. (1) Die Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung
wird ermächtigt, zu der aus Anlaß
der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte
1988 in Innsbruck (Paralympics) herauszugebenden
Sonderpostmarke zum Nennwert von 5 S einen
Zuschlag in der Höhe von 2,50 S einzuheben.
(2) Überdies wird die Österreichische Post- und
Telegraphenverwaltung ermächtigt, den Zuschlagserlös,
vermindert um die Herstellungskosten für die
Sonderpostmarke, dem im § 1 Abs. 1 genannten
Verein als weitere Subvention des Bundes zu
gewähren und nach Abrechnung zum Stichtag
31. Jänner 1988 im März 1988 zu überweisen. Die
Abrechnung des nach dem 31. Jänner 1988 erzielten
Zuschlagserlöses hat jeweils zum Stichtag
31. Dezember jeden Jahres, erstmals zum Stichtag
31. Dezember 1988 zu erfolgen; zu überweisen
sind diese Zuschlagserlöse jeweils im darauffolgenden
Feber.
§ 3. (1) Von der gemäß § 1 Abs. 1 vorgesehenen
Bundessubvention sind 1 Million Schilling zu
Lasten des für diese Zwecke verfügbaren finanzgesetzlichen
Ausgabenansatzes des Bundesministeriums
für Unterricht, Kunst und Sport und
500000 S zu Lasten des diesbezüglichen finanzgesetzlichen
Ausgabenansatzes des Bundeskanzleramtes
zu verrechnen.
(2) Der Zuschlagserlös aus der Sonderpostmarke
anläßlich der IV. Weltwinterspiele für Körperbehinderte
1988 in Innsbruck (Paralympics) ist bei
Kapitel 78 „Post- und Telegraphenverwaltung"
zweckgebunden zu verrechnen.
§ 4. Die Gewährung der Förderung aus Bundesmitteln
ist davon abhängig zu machen, daß sich der
Verein „Organisationskomitee IV. Weltwinterspiele
für Körperbehinderte 1988 in Innsbruck
(Paralympics)" verpflichtet,
1. Organen des Bundes die Überprüfung der
widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel
durch Einsicht in die Bücher und
Belege sowie durch Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen,
2. über die Verwendung der Förderungsmittel
unter Vorlage einer zahlenmäßigen Nachweisung
über alle mit dem geförderten Vorhaben
zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben
innerhalb einer angemessenen Frist zu
berichten und
3. den erhaltenen Förderungsbetrag auf Verlangen
der fördernden Stelle rückzuerstatten und
diesen Betrag vom Tage der Auszahlung an
mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, wenn die
fördernde Stelle über wesentliche Umstände
getäuscht oder unvollständig unterrichtet
worden ist, oder die Förderung widmungswidrig
verwendet wurde oder vorgesehene
Berichte oder Nachweise trotz vorangegangener
schriftlicher Mahnung nicht vorgelegt
worden sind.
§ 5. (1) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 1 und
§ 3 Abs. 1 sind der Bundesminister für Unterricht,
Kunst und Sport und der Bundeskanzler, jeweils im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut; mit der Vollziehung des § 1 Abs. 2 ist
der Bundesminister für Unterricht, Kunst und
Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1 ist der
Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
betraut; mit der Vollziehung des § 2 Abs. 2
und des § 3 Abs. 2 ist der Bundesminister für
öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und des
§ 4 ist jeder in diesen Bestimmungen genannte Bundesminister
im Rahmen seines Wirkungsbereiches
betraut.