164. Bundesgesetz: Staatsanwaltschaftsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Abschnitt I
STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN
Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden
§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind
in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung
der Interessen des Staates in der Rechtspflege,
vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten
unabhängig.
Aufbau der staatsanwaltschaftlichen Behörden
§ 2. (1) Bei jedem in Strafsachen tätigen
Gerichtshof erster Instanz besteht eine Staatsanwaltschaft,
bei jedem Gerichtshof zweiter Instanz
eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten
Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften
sind den Oberstaatsanwaltschaften
und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister
für Justiz unmittelbar untergeordnet.
(2) Den Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften
und der Generalprokuratur steht ein
Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen,
beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden
Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls
Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen
aller ihm untergeordneten Organe
selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung
staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus schwerwiegenden
Gründen einen anderen als den nach der
Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu
betrauen.
Abschnitt II
ORGANE DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN
BEHÖRDEN
Staatsanwälte
§ 3. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden
üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene
Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz
durch Staatsanwälte aus.
(2) Die bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden
ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte
sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden
Organe der Rechtspflege. Sie arbeiten selbständig
und in eigener Verantwortung im Rahmen der
dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Die
Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur
Treue verpflichtet und haben die Bundesverfassung
sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu
beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem
Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten
ihres Amtes rasch, gewissenhaft, unparteiisch und
uneigennützig zu erfüllen.
(3) Außer den Staatsanwälten können auch Richter
und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher
Ablegung der Richteramtsprüfung, die staatsanwaltschaftlicheh
Behörden zur Dienstleistung zugewiesen
sind, als deren Organe tätig sein. Mit Ausnahme
der §§ 12 bis 28 und 39 beziehen sich die
Vorschriften dieses Gesetzes über Staatsanwälte
auch auf sie.
Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten
§ 4. (1) Der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen
tätigen Gerichtshof erster Instanz obliegt
auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten
im Sprengel dieses Gerichtshofes. Diese Aufgabe
kann auch von Bezirksanwälten versehen werden,
die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten
stehen.
(2) Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes
oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.
(3) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der
Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter
der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete
Person mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter
bestellen.
(4) Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte
sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen
Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren
Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.
Abschnitt III
INNERE EINRICHTUNG DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN
BEHÖRDEN.
BERICHTE
Referate und Gruppen
§ 5. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen
Geschäfte sind in den staatsanwaltschaftlichen
Behörden Referate zu bilden,
denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen
werden und die nach Möglichkeit mit einem, allenfalls
auch mehreren Staatsanwälten zu besetzen
sind.
(2) Nach Maßgabe der Größe und des Aufgabenbereiches
der staatsanwaltschaftlichen Behörde
können mehrere Referate zu Gruppen zusammengefaßt
werden, die jeweils einem Staatsanwalt (§ 3
Abs. 2) als Gruppenleiter unterstellt werden. Dem
Gruppenleiter obliegen die Aufsicht über die ihm
unterstellten Staatsanwälte und die Revision ihrer
Erledigungen; daneben ist er in der Regel auch mit
der Führung eines Referates zu betrauen.
(3) Der Behördenleiter kann einem Staatsanwalt
mit dessen Zustimmung bestimmte allgemein
umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung
übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser
Geschäfte Bedacht zu nehmen.
(4) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer
dem Schöffen- oder Geschwornengericht zugewiesenen
strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision
vorzubehalten.
(5) Gruppenleiter und Staatsanwälte, denen die
selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte
übertragen wird, müssen über die entsprechende
Eignung und Erfahrung verfügen und mindestens
zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig
gewesen sein.
(6) Die Zusammenfassung von Referaten in
Gruppen und die Übertragung bestimmter
Geschäfte zur selbständigen Behandlung entbinden
den Behördenleiter nicht von seinen Aufsichtspflichten.
Geschäftsverteilung
§ 6. (1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen
Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte
auf die einzelnen Referate und Gruppen alljährlich
so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige
Arbeitsbelastung erreicht wird.
(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen
Behörden können dabei einen Teil ihrer Befugnisse
(§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen,
soweit dies zu ihrer Entlastung notwendig ist.
(3) Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften
sind ehestens — tunlichst vor ihrem Wirksamwerden
— der Oberstaatsanwaltschaft zur
Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann
der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen,
daß die Geschäftsverteilung geändert wird.
(4) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur
haben ihre Geschäftsverteilung dem
Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.
(5) Während des Kalenderjahres darf die
Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden
Gründen geändert werden.
(6) Im Gebäude jeder staatsanwaltschaftlichen
Behörde ist eine Geschäftsverteilungsübersicht
anzuschlagen.
Geschäftsstelle
§ 7. Bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden
wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der
erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten
zu besetzen ist.
Berichte
§ 8. (1) Über Strafsachen, die von besonderem
öffentlichen Interesse sind oder bei denen noch
nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind,
haben die Staatsanwaltschaften von sich aus den
Oberstaatsanwaltschaften unter Mitteilung der
etwa schon getroffenen Verfügungen zu berichten
und in diesem Bericht zum beabsichtigten weiteren
Vorgehen Stellung zu nehmen. Die Oberstaatsanwaltschaften
haben, soweit solche Strafsachen nicht
nur von räumlich begrenzter Bedeutung sind, dem
Bundesministerium für Justiz zu berichten. Über
Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen
Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten,
wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit
des Mitglieds nicht auszuschließen ist.
(2) Der Bundesminister für Justiz und die Oberstaatsanwaltschaften
können in Wahrnehmung
ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere
auch zur Förderung einer einheitlichen
Rechtsanwendung, anordnen, daß ihnen über
bestimmte Gruppen von Strafsachen und Disziplinarsachen
Bericht erstattet werde; sie können auch
in einzelnen Fällen Berichte anfordern.
(3) Berichte nach Abs. 1 sind anläßlich der ersten
Verfügung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen
schon vor dieser Verfügung (Anfallsbericht).
Besteht die erste Verfügung in der Anklageerhebung
oder in einem Verzicht auf die Verfolgung
einer Person, die bereits als Beschuldigter behandelt
worden ist, so ist gleichfalls vor der Verfügung
zu berichten.
(4) Im übrigen richten sich Zeitpunkt und Art
der Berichterstattung nach besonderen Anordnungen.
Die Pflicht zur Berichterstattung über eine
beabsichtigte Verfügung steht Anträgen, die wegen
Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen,
nicht entgegen.
Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe
bei den Bezirksgerichten
§ 9. In den im § 8 genannten Fällen haben die
staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten
der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht
zu erstatten und — außer bei Gefahr im Verzug —
deren Weisungen abzuwarten.
Monats- und Jahresberichte
§ 10. (1) In jedem Monat haben die Staatsanwaltschaften
der Oberstaatsanwaltschaft einen
Bericht über die erledigten sowie über die noch
anhängigen Strafsachen und deren Stand vorzulegen;
soweit die Oberstaatsanwaltschaft es anordnet,
sind diese Monatsberichte nach Referaten geordnet
zu erstatten.
(2) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften
der Oberstaatsanwaltschaft über die auf Grund
öffentlicher Anklage geführten strafgerichtlichen
Verfahren einen Geschäftsausweis vorzulegen und
die Entwicklung des Geschäftsanfalles zu erläutern.
Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese
Geschäftsausweise zu prüfen, sie gegebenenfalls
richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche
Verfügungen zu treffen. Sie haben eine Gesamtübersicht
zusammenzustellen, der die Ausweiszahlen
der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften zu
entnehmen sind.
(3) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur
haben dem Bundesministerium für
Justiz nach Ablauf jedes Jahres über die im Laufe
dieses Jahres erledigten und über die noch anhängigen
Strafsachen zu berichten. Die Oberstaatsanwaltschaften
haben ferner Übersichten über
die Disziplinarsachen der Richter und der Notare
vorzulegen.
(4) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften
den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die
Generalprokuratur dem Bundesministerium für
Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und
Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der
Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten
und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge
zu unterbreiten.
(5) Die Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaften
haben unbeschadet der Verpflichtung
nach Abs. 2 an Statistiken und automationsunterstützten
Informationssystemen im Justizbereich
durch Beistellung von Daten und Unterlagen mitzuwirken.
Auch die Generalprokuratur hat gegebenenfalls
einen Beitrag zu Statistiken und Informationssystemen
zu leisten.
Geschäftsausweis der staatsanwaltschaftlichen
Organe bei den Bezirksgerichten
§ 11. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei
den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis
zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen
ist.
(2) Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft
vorzulegen; diese prüft sie und sendet
sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen
zurück.
Abschnitt IV
DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN
Ernennungserfordernisse
§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden,
wer
1. im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes
Richter ist oder Richter war und wieder zum
Richter ernannt werden könnte und
2. am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach
den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen
Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe
2 einzureihen wäre.
Planstellen und Amtstitel
§ 13. Die auf Planstellen der Staatsanwaltschaften,
Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur
ernannten Staatsanwälte führen folgende
Amtstitel
Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 14. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der
Staatsanwälte gilt § 72 des Richterdienstgesetzes
sinngemäß.
Amtskleid
§ 15. (1) Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen
Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus
Bundesmitteln beizustellen.
(2) Wenn durch die Ernennung des Staatsanwaltes
auf eine andere Planstelle eine Änderung des
Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts
wegen durchzuführen.
(3) Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid
in das Eigentum des Staatsanwaltes über; auf
sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer
ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.
(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und
einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen
vorzusehen, und zwar je eine für
1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I mit
Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;
2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den
Staatsanwalt der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme
des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;
3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;
4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe III;
5. den Leiter der Generalprokuratur.
Ausschreibung der Planstellen
§ 16. (1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind
vor ihrer Besetzung auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters
der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung
der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften
hat das Bundesministerium für Justiz zu
veranlassen.
(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums
für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur
die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der
Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
die Ausschreibung der übrigen Planstellen
im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu
veranlassen.
§ 17. (1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche
Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis
zu enthalten, daß Bewerber die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt
erfüllen müssen.
(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei
Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines
Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.
(3) Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener
Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch
auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche
ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als
einen Monat betragen soll.
Bewerbungsgesuche
§ 18. (1) Bewerbungsgesuche sind an jene
Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung
veranlaßt hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte
des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im
Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter
haben Äußerungen zur Eignung des
Bewerbers abzugeben.
(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch
Richter oder Beamte des Bundesministeriums für
Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die
Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum
Staatsanwalt nachzuweisen.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung
veranlaßt wurde, hat das Bewerbungsgesuch
an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zuständige Personalkommission zur Begutachtung
der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.
Personalkommissionen
§ 19. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei
der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften
ist je eine Kommission einzurichten,
die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen
und sich — soweit erforderlich, im Rahmen einer
persönlichen Aussprache mit dem Bewerber —
einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des
Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).
(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung
der erforderlichen Erhebungen und unter
Berücksichtigung von deren Ergebnissen dem Bundesminister
für Justiz einen Vorschlag unter
Bezeichnung der bestgeeigneten und unter alphabetischer
Reihung der übrigen Bewerber zu erstatten.
Dem Vorschlag ist eine Begründung anzuschließen,
in der auf das Maß der Eignung jedes Bewerbers
für die Ernennung auf die zu besetzende Planstelle
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der
bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung
der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung,
ihrer organisatorischen Fähigkeiten
und, wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis steht, auf Grund
der Leistungsfeststellung oder der Dienstbeschreibung
festzustellen.
§ 20. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium
für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli
auf die Dauer von jeweils zwei Jahren einzurichten.
Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung
der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft
und des Leiters der Generalprokuratur
zuständig.
(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur
und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind
auf Dauer einzurichten.
(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur
ist zur Erstattung des Vorschlages für die
Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur
mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der
Generalprokuratur zuständig.
(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft
ist zur Erstattung des Vorschlages für
die Besetzung der gemäß § 16 Abs. 3 vom Leiter
der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden
Planstellen zuständig.
§ 21. (1) Jede Personalkommission besteht aus
vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission
müssen die Erfordernisse für die Ernennung
zum Staatsanwalt erfüllen.
(2) In die Personalkommission beim Bundesministerium
für Justiz sind zwei Mitglieder vom Bundesminister
für Justiz zu entsenden; eines dieser
Mitglieder hat der Bundesminister für Justiz dabei
zum Vorsitzenden der Personalkommission zu
bestimmen.
(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur
gehören der Leiter der Generalprokuratur
und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der
Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an,
der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist;
bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet
der für die besoldungsrechtliche Stellung
maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der
Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.
(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft
gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft
kraft Amtes als Mitglieder an, in deren
Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert
ist, bei Besetzung der Planstellen des Leiters einer
Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters
der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter,
der die längste Dienstzeit als Leiter der
Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleich langer
Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die
besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag.
Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft
ist Vorsitzender der Personalkommission.
(5) Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst hat je
einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission
zu entsenden.
(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied
zu entsenden
1. vom Zentralausschuß beim Bundesministerium
für Justiz für die Staatsanwälte in die
Personalkommission beim Bundesministerium
für Justiz,
2. von dem bei der Generalprokuratur errichteten
Organ der gesetzlichen Personalvertretung
der Staatsanwälte in die Personalkommission
bei der Generalprokuratur und
3. von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft
errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung
der Staatsanwälte in die Personalkommission
bei der Oberstaatsanwaltschaft.
§ 22. (1) Bedienstete, die außer Dienst gestellt
wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren
eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis
eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe
eingetragen ist, dürfen nicht in die Personalkommission
entsendet werden. Die Entsendung eines
Mitgliedes in mehr als eine Personalkommission ist
zulässig.
(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission
ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens
bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der
Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes
von mehr als drei Monaten und der Ableistung des
Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
(3) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission
endet mit dem Ablauf der im § 20 Abs. 1 erster Satz
festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen
Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit
dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit
dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers,
der das Mitglied in die Personalkommission
entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der
Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der
gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte
entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses
Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich
im Ruhestand befindet.
(4) Ein Mitglied der Personalkommission kann
vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen
werden, wenn sich in der Person oder in der
Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung
eine Änderung ergeben hat.
§ 23. (1) Ist der Leiter der Generalprokuratur als
Vorsitzender der Personalkommission bei der
Generalprokuratur verhindert, so wird er durch
den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters
der Generalprokuratur (§ 21 Abs. 3) vertreten. In
diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten
Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur
gehört als weiteres Mitglied kraft
Amtes das in sinngemäßer Anwendung des § 21
Abs. 3 nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur
der Personalkommission an.
(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft als
Vorsitzender der Personalkommission bei der
Oberstaatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle
durch seinen Ersten Stellvertreter, ist auch dieser
verhindert, durch einen anderen Stellvertreter des
Leiters der Oberstaatsanwaltschaft vertreten; unter
mehreren für die Vertretung in Frage kommenden
Staatsanwälten entscheidet die nach § 21 Abs. 4 zu
bestimmende Reihenfolge.
(3) Von den der Personalkommission bei der
Oberstaatsanwaltschaft kraft Amtes angehörenden
Leitern einer Staatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle
der Leiter, in dessen Sprengel die zu
besetzende Planstelle systemisiert ist, durch seinen
Ersten Stellvertreter, der Leiter einer Staatsanwaltschaft
mit der längsten Dienstzeit durch den in der
Länge der Dienstzeit folgenden, nicht verhinderten
Leiter einer Staatsanwaltschaft vertreten.
§ 24. (1) Für jedes vom Bundesminister für
Justiz, von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst
und von der gesetzlichen Personalvertretung der
Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete
Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden,
der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder
der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die
Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über
die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung
gelten für die Stellvertreter sinngemäß.
(2) Im Bedarfsfall ist die Personalkommission
durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.
§ 25. (1) Auf das Verfahren der Personalkommission
sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7,
13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind
von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.
(3) Zur Beschlußfähigkeit der Personalkommission
ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder
erforderlich.
(4) Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung
ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Bei der Abstimmung haben als erstes das von
der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte
entsendete Mitglied, sodann das von der
Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende
seine Stimme abzugeben.
(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag
innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist
dem Bundesminister für Justiz zu erstatten.
Jedes Kommissionsmitglied, das bei der
Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann
verlangen, daß auch seine Meinung samt Begründung
im Vorschlag festgehalten werde.
(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis
zum Bund, so hat die Personalkommission das
Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt)
sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen
und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.
§ 26. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung
der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätig-
keit der Personalkommission verbunden sind, ist
bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet
ist, vorzusorgen.
§ 27. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung
des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch
auf Ernennung auf die von ihm angestrebte
Planstelle. Er hat keine Parteistellung.
§ 28. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung
sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist
gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung
zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen
zu beobachten. Nicht untersagt ist
jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung
der Bewerber.
Abschnitt V
WEISUNGEN
Weisungen vorgesetzter Behörden
§ 29. (1) Weisungen vorgesetzter Behörden zur
Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren
sind den staatsanwaltschaftlichen Behörden schriftlich
unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu
erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen
Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug,
nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung
so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.
(2) Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten
Verfahren von den beteiligten Behörden mündlich
erörtert, so ist das Ergebnis einer solchen Erörterung
in einer Niederschrift festzuhalten, die allen
beteiligten Behörden zugänglich zu machen ist.
War die Staatsanwaltschaft an der Erörterung
beteiligt, so hat sie die Niederschrift dem Tagebuch
anzuschließen. Ergibt sich bei Erörterung der
Sache eine übereinstimmende Auffassung der beteiligten
Behörden, so ist eine schriftliche Weisung
nur erforderlich, wenn eine der beteiligten Behörden
die Erteilung einer Weisung für zweckmäßig
hält oder ein beteiligtes staatsanwaltschaftliches
Organ sie verlangt.
Weisungen innerhalb staatsanwaltschaftlicher
Behörden
§ 30. (1) Ein Staatsanwalt, der eine ihm erteilte
Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten
Verfahren für rechtswidrig hält, hat dies dem Vorgesetzten
mitzuteilen, und zwar, wenn es sich nicht
wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare
Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung.
Hat ein Staatsanwalt sonst Bedenken gegen eine
Weisung, so soll er seine Bedenken dem Vorgesetzten
mitteilen.
(2) Hält ein Staatsanwalt eine Weisung für
rechtswidrig oder verlangt er schriftlich eine Weisung,
so hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich
zu erteilen oder schriftlich zu wiederholen,
widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
(3) Wenn ein Staatsanwalt von der Rechtswidrigkeit
oder Unvertretbarkeit des von ihm geforderten
Verhaltens überzeugt ist oder sonst berücksichtigungswürdige
Gründe vorliegen, hat der Behördenleiter
ihn auf schriftliches und ausreichend
begründetes Verlangen von der weiteren Behandlung
der Sache zu entbinden, soweit es sich nicht
wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare
Maßnahme handelt.
Bekanntgabe von Weisungen
§ 31. Über Weisungen, deren Befolgung auf die
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung
abzielt, dürfen vor dieser Entscheidung nur der
Behördenleiter und die ihm vorgesetzten Stellen
Mitteilung machen. Nach der gerichtlichen Entscheidung
wird durch die bloße Mitteilung darüber,
daß, von welcher Behörde und in welcher
Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt
worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit
nicht verletzt.
Abschnitt VI
GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN
Verkehr mit dem Gericht
§ 32. (1) Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen
und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst
in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie
zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf
Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.
(2) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung
ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen
Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit
jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit
der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.
(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung
vor dem Bezirksgericht oder vor dem
Einzelrichter eines Gerichtshofes, nicht aber vor
dem Schöffen- oder Geschwornengericht, kann
auch Richteramtsanwärtern übertragen werden.
Einsicht in die Gerichtsakten
§ 33. Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind
berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in
die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und
Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. In Beratungsprotokolle
darf jedoch nur dann Einsicht
genommen werden, wenn dies zur Prüfung einer
behaupteten Gesetzesverletzung erforderlich ist.
Tagebuch
§ 34. (1) Für jede in die Zuständigkeit des
Gerichtshofes fallende Strafsache ist bei den Staatsanwaltschaften
ein Tagebuch zu führen. In anderen
Fällen kann ein Tagebuch geführt werden.
(2) Die Gründe für die Zurücklegung einer
Anzeige, für einen Einstellungsantrag oder die
Zurückziehung eines Strafantrages, einer Anklage,
eines Antrages auf Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher oder eines anderen
selbständigen Antrages sind in das Tagebuch
einzutragen.
(3) Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen
auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher sowie von Rechtsmittelschriften
ist die Urschrift, von Berichten eine Ausfertigung
dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse
der Hauptverhandlung sowie allfällige
Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.
(4) Bei Einbringung eines Strafantrages sind
Umstände, die für die Anklageerhebung, die
Beweisführung und die Strafzumessung wichtig
sind, stichwortartig zu vermerken.
Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen
Behörden
§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher
steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen
nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und
dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen
Umfang jenen Behörden zu, die mit
einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen
Staatsanwalt befaßt sind.
(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer
gesetzgebenden Körperschaft oder der
Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher
zusteht, bleiben unberührt.
(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium
für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus
anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht
in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die
Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung
der Anzeige oder sonstiger Beendigung des
Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.
(4) Bei begründetem rechtlichen Interesse ist in
die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und
Berichte über sicherheitsbehördliche und andere
Erhebungen Einsicht zu gewähren, in der Regel
jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung
oder Abbrechung (§ 412 StPO) des Verfahrens.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen der
Erteilung von Auskünften aus Tagebüchern nach
Art und Umfang des § 48 a StPO nicht entgegen,
sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der
Auskunft besteht.
Abschnitt VII
AUFSICHTSRECHT
Dienstaufsicht
§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in
Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang
der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften
regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und
wenigstens alle vier Jahre durch unmittelbare Einschau
zu überprüfen.
(2) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums
für Justiz gegenüber staatsanwaltschaftlichen
Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des
Bundesministeriengesetzes 1986.
Aufsichtsbeschwerden
§ 37. (1) Beschwerden gegen einen Staatsanwalt
wegen seiner Amtsführung können bei jeder ihm
vorgesetzten Stelle eingebracht werden. Wird die
Beschwerde nicht bei der dem Staatsanwalt unmittelbar
vorgesetzten Stelle eingebracht, so ist sie in
der Regel dieser, wenn erforderlich mit einem
Berichtsauftrag, zur weiteren Amtshandlung zu
übermitteln.
(2) Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden
sind dem betroffenen Staatsanwalt mit der Aufforderung
mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der
Beschwerde abzuhelfen und darüber zu berichten
oder die entgegenstehenden Hindernisse bekannt
zu geben.
Abschnitt VIII
Mitwirkung staatsanwaltschaftlicher Behörden in
bürgerlichen Rechtssachen
§ 38. Soweit den staatsanwaltschaftlichen Behörden
Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen
Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses
Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte
sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen
nicht zu betrauen.
Abschnitt IX
Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz
§ 39. Für die auf Planstellen im Bundesministerium
für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von
den vorstehenden Bestimmungen nur § 12. Diese
Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in
der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt.
ARTIKEL II
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 403/1977, 169/1978, 529/1979, 201/1982,
205/1982, 168/1983, 295/1985 und 556/1985
sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 28/1980, wird
wie folgt geändert
1. § 30 wird aufgehoben.
2. Im § 31 haben die Abs. 2 und 3 sowie die
Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen.
3. § 34 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. § 37 wird aufgehoben.
5. Im § 448 haben der zweite Satz des Abs. 1, der
Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen.
ARTIKEL III
Änderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.
Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 574/1985, wird wie folgt geändert
1. Der 5. Abschnitt des Besonderen Teiles hat zu
lauten
„5. Abschnitt
Staatsanwälte
§ 152. Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für
Staatsanwälte enthalten die §§ 12 bis 28 und 39 des
Staatsanwaltschaftsgesetzes."
2. In der Anlage 1 hat Z 18 zu lauten
„18. Staatsanwälte
Ernennungserfordernisse
Die Erfüllung der Erfordernisse des § 12 des
Staatsanwaltschaftsgesetzes."
ARTIKEL IV
Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert
1. Im § 42 Abs. 2 hat die Z 1 zu lauten
„1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter
des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter
einer Staatsanwaltschaft;"
2. Der erste Satz des § 42 Abs. 3 hat zu lauten
„Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum
Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern
sich — sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder
Abs. 4 anderes ergibt — die Gehaltsstufe und der
Vorrückungstermin nicht."
3. § 42 Abs. 5 wird aufgehoben.
4. § 43 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den Leiter der Generalprokuratur fällt
die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in
dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die
Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der
Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche
Dauer erreicht."
5. § 46 hat zu lauten
„§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt
ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein
nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich
nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes
ergibt."
ARTIKEL V
Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes
Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.
Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 560/1985, wird wie folgt geändert
1. Der letzte Satz des § 74 Abs. 1 wird aufgehoben.
2. Im ersten Satz des § 74 Abs. 2 haben die Wendung
„über die Oberstaatsanwaltschaften, die
Generalprokuratur" und der davor befindliche Beistrich
sowie im ersten und zweiten Satz dieser
Gesetzesstelle jeweils die Worte „und Staatsanwaltschaften"
zu entfallen.
ARTIKEL VI
Änderung des Ausschreibungsgesetzes
Im Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974,
in der Fassung der Kundmachung BGBl.
Nr. 381/1975, entfällt im § 1 der Buchstabe d).
ARTIKEL VII
Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in
Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen
zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können
bereits von dem seiner Kundmachung folgenden
Tag an getroffen werden; Verordnungen dürfen
jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft gesetzt werden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat die zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen
Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung
und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen
Behörden, über die Geschäftsführung
der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit,
das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides
der Staatsanwälte, durch Verordnung zu
erlassen.