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164. Bundesgesetz: Staatsanwaltschaftsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Staatsanwaltschaftsgesetz — StAG

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Abschnitt I

STAATSANWALTSCHAFTLICHE BEHÖRDEN

Aufgaben der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 1. Die staatsanwaltschaftlichen Behörden sind

in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Wahrung

der Interessen des Staates in der Rechtspflege,

vor allem in der Strafrechtspflege, berufen. Sie sind

bei der Erfüllung ihrer Aufgaben von den Gerichten

unabhängig.

Aufbau der staatsanwaltschaftlichen Behörden

§ 2. (1) Bei jedem in Strafsachen tätigen

Gerichtshof erster Instanz besteht eine Staatsanwaltschaft,

bei jedem Gerichtshof zweiter Instanz

eine Oberstaatsanwaltschaft und beim Obersten

Gerichtshof die Generalprokuratur. Die Staatsanwaltschaften

sind den Oberstaatsanwaltschaften

und diese sowie die Generalprokuratur dem Bundesminister

für Justiz unmittelbar untergeordnet.

(2) Den Staatsanwaltschaften, Oberstaatsanwaltschaften

und der Generalprokuratur steht ein

Leiter vor. Dieser vertritt die Behörde nach außen,

beaufsichtigt die Tätigkeiten der ihm unterstehenden

Organe und erteilt ihnen erforderlichenfalls

Weisungen. Er ist im Einzelfall befugt, die Amtsverrichtungen

aller ihm untergeordneten Organe

selbst zu übernehmen oder mit der Wahrnehmung

staatsanwaltschaftlicher Aufgaben aus schwerwiegenden

Gründen einen anderen als den nach der

Geschäftsverteilung zuständigen Staatsanwalt zu

betrauen.

Abschnitt II

ORGANE DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN

BEHÖRDEN

Staatsanwälte

§ 3. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Behörden

üben ihre ihnen von den Gesetzen zugewiesene

Tätigkeit unbeschadet des § 4 Abs. 1 zweiter Satz

durch Staatsanwälte aus.

(2) Die bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden

ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte

sind in Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden

Organe der Rechtspflege. Sie arbeiten selbständig

und in eigener Verantwortung im Rahmen der

dienstlichen Anweisungen ihrer Vorgesetzten. Die

Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur

Treue verpflichtet und haben die Bundesverfassung

sowie alle anderen Gesetze unverbrüchlich zu

beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem

Eifer dem Dienst zu widmen und die Pflichten

ihres Amtes rasch, gewissenhaft, unparteiisch und

uneigennützig zu erfüllen.

(3) Außer den Staatsanwälten können auch Richter

und Richteramtsanwärter nach erfolgreicher

Ablegung der Richteramtsprüfung, die staatsanwaltschaftlicheh

Behörden zur Dienstleistung zugewiesen

sind, als deren Organe tätig sein. Mit Ausnahme

der §§ 12 bis 28 und 39 beziehen sich die

Vorschriften dieses Gesetzes über Staatsanwälte

auch auf sie.

Staatsanwaltschaftliche Organe bei den Bezirksgerichten

§ 4. (1) Der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen

tätigen Gerichtshof erster Instanz obliegt

auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten

im Sprengel dieses Gerichtshofes. Diese Aufgabe

kann auch von Bezirksanwälten versehen werden,

die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten

stehen.

(2) Bezirksanwälte sind Beamte des Fachdienstes

oder in gleichartiger Verwendung stehende Vertragsbedienstete.

(3) Ist der Bezirksanwalt verhindert, sich an der

Hauptverhandlung zu beteiligen, so kann der Leiter

der Staatsanwaltschaft auch eine andere geeignete

Person mit deren Zustimmung zum Anklagevertreter

bestellen.

(4) Die Staatsanwälte und die Bezirksanwälte

sind berechtigt, zur Durchführung ihrer dienstlichen

Verrichtungen bei den Bezirksgerichten deren

Geschäftsstellen in Anspruch zu nehmen.

Abschnitt III

INNERE EINRICHTUNG DER STAATSANWALTSCHAFTLICHEN

BEHÖRDEN.

BERICHTE

Referate und Gruppen

§ 5. (1) Zum Zwecke der Verteilung der staatsanwaltschaftlichen

Geschäfte sind in den staatsanwaltschaftlichen

Behörden Referate zu bilden,

denen bestimmte Tätigkeitsbereiche zugewiesen

werden und die nach Möglichkeit mit einem, allenfalls

auch mehreren Staatsanwälten zu besetzen

sind.

(2) Nach Maßgabe der Größe und des Aufgabenbereiches

der staatsanwaltschaftlichen Behörde

können mehrere Referate zu Gruppen zusammengefaßt

werden, die jeweils einem Staatsanwalt (§ 3

Abs. 2) als Gruppenleiter unterstellt werden. Dem

Gruppenleiter obliegen die Aufsicht über die ihm

unterstellten Staatsanwälte und die Revision ihrer

Erledigungen; daneben ist er in der Regel auch mit

der Führung eines Referates zu betrauen.

(3) Der Behördenleiter kann einem Staatsanwalt

mit dessen Zustimmung bestimmte allgemein

umschriebene Geschäfte zur selbständigen Behandlung

übertragen. Dabei ist auf die Bedeutung dieser

Geschäfte Bedacht zu nehmen.

(4) Der Verzicht auf die Verfolgung wegen einer

dem Schöffen- oder Geschwornengericht zugewiesenen

strafbaren Handlung ist jedenfalls einer Revision

vorzubehalten.

(5) Gruppenleiter und Staatsanwälte, denen die

selbständige Behandlung bestimmter Geschäfte

übertragen wird, müssen über die entsprechende

Eignung und Erfahrung verfügen und mindestens

zehn Jahre als Staatsanwalt oder Richter tätig

gewesen sein.

(6) Die Zusammenfassung von Referaten in

Gruppen und die Übertragung bestimmter

Geschäfte zur selbständigen Behandlung entbinden

den Behördenleiter nicht von seinen Aufsichtspflichten.

Geschäftsverteilung

§ 6. (1) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen

Behörden haben die Einteilung der Staatsanwälte

auf die einzelnen Referate und Gruppen alljährlich

so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige

Arbeitsbelastung erreicht wird.

(2) Die Leiter der staatsanwaltschaftlichen

Behörden können dabei einen Teil ihrer Befugnisse

(§ 2 Abs. 2) dem Ersten Stellvertreter übertragen,

soweit dies zu ihrer Entlastung notwendig ist.

(3) Die Geschäftsverteilungen der Staatsanwaltschaften

sind ehestens — tunlichst vor ihrem Wirksamwerden

— der Oberstaatsanwaltschaft zur

Kenntnis zu bringen; aus wichtigen Gründen kann

der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft anordnen,

daß die Geschäftsverteilung geändert wird.

(4) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur

haben ihre Geschäftsverteilung dem

Bundesministerium für Justiz zur Kenntnis zu bringen.

(5) Während des Kalenderjahres darf die

Geschäftsverteilung nur aus schwerwiegenden

Gründen geändert werden.

(6) Im Gebäude jeder staatsanwaltschaftlichen

Behörde ist eine Geschäftsverteilungsübersicht

anzuschlagen.

Geschäftsstelle

§ 7. Bei den staatsanwaltschaftlichen Behörden

wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der

erforderlichen Anzahl von Beamten oder Vertragsbediensteten

zu besetzen ist.

Berichte

§ 8. (1) Über Strafsachen, die von besonderem

öffentlichen Interesse sind oder bei denen noch

nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen von

grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen sind,

haben die Staatsanwaltschaften von sich aus den

Oberstaatsanwaltschaften unter Mitteilung der

etwa schon getroffenen Verfügungen zu berichten

und in diesem Bericht zum beabsichtigten weiteren

Vorgehen Stellung zu nehmen. Die Oberstaatsanwaltschaften

haben, soweit solche Strafsachen nicht

nur von räumlich begrenzter Bedeutung sind, dem

Bundesministerium für Justiz zu berichten. Über

Strafanzeigen gegen Mitglieder eines allgemeinen

Vertretungskörpers ist jedenfalls zu berichten,

wenn ein Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit

des Mitglieds nicht auszuschließen ist.

(2) Der Bundesminister für Justiz und die Oberstaatsanwaltschaften

können in Wahrnehmung

ihrer Aufsichts- und Weisungsbefugnisse, insbesondere

auch zur Förderung einer einheitlichen

Rechtsanwendung, anordnen, daß ihnen über

bestimmte Gruppen von Strafsachen und Disziplinarsachen

Bericht erstattet werde; sie können auch

in einzelnen Fällen Berichte anfordern.

(3) Berichte nach Abs. 1 sind anläßlich der ersten

Verfügung zu erstatten, in zweifelhaften Fällen

schon vor dieser Verfügung (Anfallsbericht).

Besteht die erste Verfügung in der Anklageerhebung

oder in einem Verzicht auf die Verfolgung

einer Person, die bereits als Beschuldigter behandelt

worden ist, so ist gleichfalls vor der Verfügung

zu berichten.

(4) Im übrigen richten sich Zeitpunkt und Art

der Berichterstattung nach besonderen Anordnungen.

Die Pflicht zur Berichterstattung über eine

beabsichtigte Verfügung steht Anträgen, die wegen

Gefahr im Verzug sofort gestellt werden müssen,

nicht entgegen.

Berichtspflicht der staatsanwaltschaftlichen Organe

bei den Bezirksgerichten

§ 9. In den im § 8 genannten Fällen haben die

staatsanwaltschaftlichen Organe bei den Bezirksgerichten

der Staatsanwaltschaft von sich aus Bericht

zu erstatten und — außer bei Gefahr im Verzug —

deren Weisungen abzuwarten.

Monats- und Jahresberichte

§ 10. (1) In jedem Monat haben die Staatsanwaltschaften

der Oberstaatsanwaltschaft einen

Bericht über die erledigten sowie über die noch

anhängigen Strafsachen und deren Stand vorzulegen;

soweit die Oberstaatsanwaltschaft es anordnet,

sind diese Monatsberichte nach Referaten geordnet

zu erstatten.

(2) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften

der Oberstaatsanwaltschaft über die auf Grund

öffentlicher Anklage geführten strafgerichtlichen

Verfahren einen Geschäftsausweis vorzulegen und

die Entwicklung des Geschäftsanfalles zu erläutern.

Die Oberstaatsanwaltschaften haben diese

Geschäftsausweise zu prüfen, sie gegebenenfalls

richtigstellen zu lassen oder sonst erforderliche

Verfügungen zu treffen. Sie haben eine Gesamtübersicht

zusammenzustellen, der die Ausweiszahlen

der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften zu

entnehmen sind.

(3) Die Oberstaatsanwaltschaften und die Generalprokuratur

haben dem Bundesministerium für

Justiz nach Ablauf jedes Jahres über die im Laufe

dieses Jahres erledigten und über die noch anhängigen

Strafsachen zu berichten. Die Oberstaatsanwaltschaften

haben ferner Übersichten über

die Disziplinarsachen der Richter und der Notare

vorzulegen.

(4) Alljährlich haben die Staatsanwaltschaften

den Oberstaatsanwaltschaften und diese sowie die

Generalprokuratur dem Bundesministerium für

Justiz ihre Wahrnehmungen über Zustand und

Gang der Rechtspflege sowie über Mängel der

Gesetzgebung oder des Geschäftsganges zu berichten

und gegebenenfalls geeignete Änderungsvorschläge

zu unterbreiten.

(5) Die Staatsanwaltschaften und die Oberstaatsanwaltschaften

haben unbeschadet der Verpflichtung

nach Abs. 2 an Statistiken und automationsunterstützten

Informationssystemen im Justizbereich

durch Beistellung von Daten und Unterlagen mitzuwirken.

Auch die Generalprokuratur hat gegebenenfalls

einen Beitrag zu Statistiken und Informationssystemen

zu leisten.

Geschäftsausweis der staatsanwaltschaftlichen

Organe bei den Bezirksgerichten

§ 11. (1) Die staatsanwaltschaftlichen Organe bei

den Bezirksgerichten haben einen Geschäftsausweis

zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen

ist.

(2) Die Ausweise sind allmonatlich der Staatsanwaltschaft

vorzulegen; diese prüft sie und sendet

sie mit allfälligen Bemerkungen und Weisungen

zurück.

Abschnitt IV

DIENSTRECHTLICHE SONDERBESTIMMUNGEN

Ernennungserfordernisse

§ 12. Zum Staatsanwalt kann nur ernannt werden,

wer

1. im Sinne des Art. II des Richterdienstgesetzes

Richter ist oder Richter war und wieder zum

Richter ernannt werden könnte und

2. am Tag der Wirksamkeit der Ernennung nach

den für Richter geltenden besoldungsrechtlichen

Bestimmungen zumindest in die Gehaltsstufe

2 einzureihen wäre.

Planstellen und Amtstitel

§ 13. Die auf Planstellen der Staatsanwaltschaften,

Oberstaatsanwaltschaften und der Generalprokuratur

ernannten Staatsanwälte führen folgende

Amtstitel

Ausmaß des Erholungsurlaubes

§ 14. Für das Ausmaß des Erholungsurlaubes der

Staatsanwälte gilt § 72 des Richterdienstgesetzes

sinngemäß.

Amtskleid

§ 15. (1) Dem bei einer staatsanwaltschaftlichen

Behörde tätigen Staatsanwalt ist ein Amtskleid aus

Bundesmitteln beizustellen.

(2) Wenn durch die Ernennung des Staatsanwaltes

auf eine andere Planstelle eine Änderung des

Amtskleides erforderlich wird, ist diese von Amts

wegen durchzuführen.

(3) Nach Ablauf der Tragdauer geht das Amtskleid

in das Eigentum des Staatsanwaltes über; auf

sein Verlangen ist ihm nach Ablauf der Tragdauer

ein neues Amtskleid aus Bundesmitteln beizustellen.

(4) Das Amtskleid besteht aus einem Talar und

einem Barett. Es ist in fünf verschiedenen Ausstattungen

vorzusehen, und zwar je eine für

1. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I mit

Ausnahme des Leiters der Staatsanwaltschaft;

2. den Leiter der Staatsanwaltschaft und den

Staatsanwalt der Gehaltsgruppe II mit Ausnahme

des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft;

3. den Leiter der Oberstaatsanwaltschaft;

4. den Staatsanwalt der Gehaltsgruppe III;

5. den Leiter der Generalprokuratur.

Ausschreibung der Planstellen

§ 16. (1) Alle Planstellen von Staatsanwälten sind

vor ihrer Besetzung auszuschreiben.

(2) Die Ausschreibung der Planstelle des Leiters

der Generalprokuratur sowie die Ausschreibung

der Planstellen der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften

hat das Bundesministerium für Justiz zu

veranlassen.

(3) Mit Ermächtigung des Bundesministeriums

für Justiz haben der Leiter der Generalprokuratur

die Ausschreibung der übrigen Planstellen bei der

Generalprokuratur und der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

die Ausschreibung der übrigen Planstellen

im Bereich der Oberstaatsanwaltschaft zu

veranlassen.

§ 17. (1) Die Ausschreibung hat die staatsanwaltschaftliche

Planstelle zu bezeichnen und den Hinweis

zu enthalten, daß Bewerber die gesetzlichen

Voraussetzungen für die Ernennung zum Staatsanwalt

erfüllen müssen.

(2) Die Ausschreibung hat möglichst drei

Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines

Monats nach Freiwerden der Planstelle zu erfolgen.

(3) Die Ausschreibung hat im Amtsblatt zur Wiener

Zeitung zu erfolgen. Sie kann daneben auch

auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche

ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als

einen Monat betragen soll.

Bewerbungsgesuche

§ 18. (1) Bewerbungsgesuche sind an jene

Dienstbehörde zu richten, die die Ausschreibung

veranlaßt hat. Staatsanwälte, Richter und Beamte

des Dienststandes haben ihr Bewerbungsgesuch im

Dienstweg einzubringen; die vorgesetzten Dienststellenleiter

haben Äußerungen zur Eignung des

Bewerbers abzugeben.

(2) Bewerber, die weder Staatsanwälte noch

Richter oder Beamte des Bundesministeriums für

Justiz sind, haben in ihrem Bewerbungsgesuch die

Erfüllung der Erfordernisse für die Ernennung zum

Staatsanwalt nachzuweisen.

(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung

veranlaßt wurde, hat das Bewerbungsgesuch

an die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zuständige Personalkommission zur Begutachtung

der Eignung der Bewerber weiterzuleiten.

Personalkommissionen

§ 19. (1) Beim Bundesministerium für Justiz, bei

der Generalprokuratur und bei den Oberstaatsanwaltschaften

ist je eine Kommission einzurichten,

die die eingelangten Bewerbungsgesuche zu prüfen

und sich — soweit erforderlich, im Rahmen einer

persönlichen Aussprache mit dem Bewerber —

einen Eindruck von der Gesamtpersönlichkeit des

Bewerbers zu verschaffen hat (Personalkommission).

(2) Die Personalkommission hat nach Durchführung

der erforderlichen Erhebungen und unter

Berücksichtigung von deren Ergebnissen dem Bundesminister

für Justiz einen Vorschlag unter

Bezeichnung der bestgeeigneten und unter alphabetischer

Reihung der übrigen Bewerber zu erstatten.

Dem Vorschlag ist eine Begründung anzuschließen,

in der auf das Maß der Eignung jedes Bewerbers

für die Ernennung auf die zu besetzende Planstelle

Bedacht zu nehmen ist.

(3) Die Eignung ist insbesondere auf Grund der

bisherigen Berufserfahrung und einschlägigen Verwendung

der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung,

ihrer organisatorischen Fähigkeiten

und, wenn der Bewerber bereits in einem öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis steht, auf Grund

der Leistungsfeststellung oder der Dienstbeschreibung

festzustellen.

§ 20. (1) Die Personalkommission beim Bundesministerium

für Justiz ist mit Wirkung vom 1. Juli

auf die Dauer von jeweils zwei Jahren einzurichten.

Sie ist zur Erstattung des Vorschlages für die Besetzung

der Planstellen des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft

und des Leiters der Generalprokuratur

zuständig.

(2) Die Personalkommissionen bei der Generalprokuratur

und bei der Oberstaatsanwaltschaft sind

auf Dauer einzurichten.

(3) Die Personalkommission bei der Generalprokuratur

ist zur Erstattung des Vorschlages für die

Besetzung der Planstellen bei der Generalprokuratur

mit Ausnahme der Planstelle des Leiters der

Generalprokuratur zuständig.

(4) Die Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft

ist zur Erstattung des Vorschlages für

die Besetzung der gemäß § 16 Abs. 3 vom Leiter

der Oberstaatsanwaltschaft auszuschreibenden

Planstellen zuständig.

§ 21. (1) Jede Personalkommission besteht aus

vier Mitgliedern. Alle Mitglieder der Personalkommission

müssen die Erfordernisse für die Ernennung

zum Staatsanwalt erfüllen.

(2) In die Personalkommission beim Bundesministerium

für Justiz sind zwei Mitglieder vom Bundesminister

für Justiz zu entsenden; eines dieser

Mitglieder hat der Bundesminister für Justiz dabei

zum Vorsitzenden der Personalkommission zu

bestimmen.

(3) Der Personalkommission bei der Generalprokuratur

gehören der Leiter der Generalprokuratur

und derjenige Erste Stellvertreter des Leiters der

Generalprokuratur kraft Amtes als Mitglieder an,

der die längste Dienstzeit auf dieser Planstelle aufweist;

bei gleich langer Dauer dieser Dienstzeit entscheidet

der für die besoldungsrechtliche Stellung

maßgebliche Vorrückungsstichtag. Der Leiter der

Generalprokuratur ist Vorsitzender der Personalkommission.

(4) Der Personalkommission bei der Oberstaatsanwaltschaft

gehören der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

und derjenige Leiter einer Staatsanwaltschaft

kraft Amtes als Mitglieder an, in deren

Sprengel die zu besetzende Planstelle systemisiert

ist, bei Besetzung der Planstellen des Leiters einer

Staatsanwaltschaft und eines Stellvertreters des Leiters

der Oberstaatsanwaltschaft aber der Behördenleiter,

der die längste Dienstzeit als Leiter der

Staatsanwaltschaft aufweist; bei gleich langer

Dauer dieser Dienstzeit entscheidet der für die

besoldungsrechtliche Stellung maßgebliche Vorrückungsstichtag.

Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft

ist Vorsitzender der Personalkommission.

(5) Die Gewerkschaft öffentlicher Dienst hat je

einen Staatsanwalt als Mitglied in jede Personalkommission

zu entsenden.

(6) Je ein weiterer Staatsanwalt ist als Mitglied

zu entsenden

1. vom Zentralausschuß beim Bundesministerium

für Justiz für die Staatsanwälte in die

Personalkommission beim Bundesministerium

für Justiz,

2. von dem bei der Generalprokuratur errichteten

Organ der gesetzlichen Personalvertretung

der Staatsanwälte in die Personalkommission

bei der Generalprokuratur und

3. von dem bei der Oberstaatsanwaltschaft

errichteten Organ der gesetzlichen Personalvertretung

der Staatsanwälte in die Personalkommission

bei der Oberstaatsanwaltschaft.

§ 22. (1) Bedienstete, die außer Dienst gestellt

wurden, ferner Bedienstete, gegen die ein Disziplinarverfahren

eingeleitet wurde oder in deren Standesausweis

eine nicht gelöschte Disziplinarstrafe

eingetragen ist, dürfen nicht in die Personalkommission

entsendet werden. Die Entsendung eines

Mitgliedes in mehr als eine Personalkommission ist

zulässig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission

ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens

bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der

Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes

von mehr als drei Monaten und der Ableistung des

Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Personalkommission

endet mit dem Ablauf der im § 20 Abs. 1 erster Satz

festgesetzten Funktionsdauer, ferner mit der rechtskräftigen

Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit

dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie mit

dem Ablauf der Funktionsdauer jenes Vertretungskörpers,

der das Mitglied in die Personalkommission

entsendet hat; die Mitgliedschaft eines von der

Gewerkschaft öffentlicher Dienst oder von der

gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte

entsendeten Mitgliedes endet überdies, sobald dieses

Mitglied nicht mehr Staatsanwalt ist oder sich

im Ruhestand befindet.

(4) Ein Mitglied der Personalkommission kann

vom entsendenden Organ nur dann vorzeitig abberufen

werden, wenn sich in der Person oder in der

Zusammensetzung dieses Organs seit der Entsendung

eine Änderung ergeben hat.

§ 23. (1) Ist der Leiter der Generalprokuratur als

Vorsitzender der Personalkommission bei der

Generalprokuratur verhindert, so wird er durch

den dienstältesten Ersten Stellvertreter des Leiters

der Generalprokuratur (§ 21 Abs. 3) vertreten. In

diesem Fall oder bei Verhinderung des dienstältesten

Ersten Stellvertreters des Leiters der Generalprokuratur

gehört als weiteres Mitglied kraft

Amtes das in sinngemäßer Anwendung des § 21

Abs. 3 nächstberufene Mitglied der Generalprokuratur

der Personalkommission an.

(2) Der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft als

Vorsitzender der Personalkommission bei der

Oberstaatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle

durch seinen Ersten Stellvertreter, ist auch dieser

verhindert, durch einen anderen Stellvertreter des

Leiters der Oberstaatsanwaltschaft vertreten; unter

mehreren für die Vertretung in Frage kommenden

Staatsanwälten entscheidet die nach § 21 Abs. 4 zu

bestimmende Reihenfolge.

(3) Von den der Personalkommission bei der

Oberstaatsanwaltschaft kraft Amtes angehörenden

Leitern einer Staatsanwaltschaft wird im Verhinderungsfalle

der Leiter, in dessen Sprengel die zu

besetzende Planstelle systemisiert ist, durch seinen

Ersten Stellvertreter, der Leiter einer Staatsanwaltschaft

mit der längsten Dienstzeit durch den in der

Länge der Dienstzeit folgenden, nicht verhinderten

Leiter einer Staatsanwaltschaft vertreten.

§ 24. (1) Für jedes vom Bundesminister für

Justiz, von der Gewerkschaft öffentlicher Dienst

und von der gesetzlichen Personalvertretung der

Staatsanwälte in die Personalkommission entsendete

Mitglied ist je ein Stellvertreter zu entsenden,

der im Falle des Ruhens der Mitgliedschaft oder

der sonstigen Verhinderung des Mitgliedes in die

Kommission einzutreten hat. Die Vorschriften über

die Entsendung der Mitglieder und deren Stellung

gelten für die Stellvertreter sinngemäß.

(2) Im Bedarfsfall ist die Personalkommission

durch Neuentsendung von Mitgliedern zu ergänzen.

§ 25. (1) Auf das Verfahren der Personalkommission

sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 1, 7,

13 bis 16 sowie 18 bis 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Sitzungen der Personalkommission sind

von deren Vorsitzendem einzuberufen und vorzubereiten.

(3) Zur Beschlußfähigkeit der Personalkommission

ist die Anwesenheit sämtlicher vier Mitglieder

erforderlich.

(4) Die Personalkommission hat ihre Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung

ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(5) Bei der Abstimmung haben als erstes das von

der gesetzlichen Personalvertretung der Staatsanwälte

entsendete Mitglied, sodann das von der

Gewerkschaft entsendete Mitglied, zuletzt der Vorsitzende

seine Stimme abzugeben.

(6) Die Personalkommission hat ihren Vorschlag

innerhalb eines Monats nach Ablauf der Bewerbungsfrist

dem Bundesminister für Justiz zu erstatten.

Jedes Kommissionsmitglied, das bei der

Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, kann

verlangen, daß auch seine Meinung samt Begründung

im Vorschlag festgehalten werde.

(7) Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis

zum Bund, so hat die Personalkommission das

Recht, in seinen Standesausweis (Personalakt)

sowie in die ihn betreffenden Leistungsfeststellungen

und Dienstbeschreibungen Einsicht zu nehmen.

§ 26. Für die Sacherfordernisse und die Besorgung

der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätig-

keit der Personalkommission verbunden sind, ist

bei der Dienstbehörde, bei der die Kommission eingerichtet

ist, vorzusorgen.

§ 27. Dem Bewerber erwächst durch die Einbringung

des Bewerbungsgesuches kein Rechtsanspruch

auf Ernennung auf die von ihm angestrebte

Planstelle. Er hat keine Parteistellung.

§ 28. Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung

sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist

gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung

zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen

zu beobachten. Nicht untersagt ist

jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung

der Bewerber.

Abschnitt V

WEISUNGEN

Weisungen vorgesetzter Behörden

§ 29. (1) Weisungen vorgesetzter Behörden zur

Sachbehandlung in einem bestimmten Verfahren

sind den staatsanwaltschaftlichen Behörden schriftlich

unter Bezugnahme auf diese Gesetzesstelle zu

erteilen und zu begründen. Ist das aus besonderen

Gründen, insbesondere wegen Gefahr im Verzug,

nicht möglich, so ist eine mündlich erteilte Weisung

so bald wie möglich schriftlich zu bestätigen.

(2) Wird die Sachbehandlung in einem bestimmten

Verfahren von den beteiligten Behörden mündlich

erörtert, so ist das Ergebnis einer solchen Erörterung

in einer Niederschrift festzuhalten, die allen

beteiligten Behörden zugänglich zu machen ist.

War die Staatsanwaltschaft an der Erörterung

beteiligt, so hat sie die Niederschrift dem Tagebuch

anzuschließen. Ergibt sich bei Erörterung der

Sache eine übereinstimmende Auffassung der beteiligten

Behörden, so ist eine schriftliche Weisung

nur erforderlich, wenn eine der beteiligten Behörden

die Erteilung einer Weisung für zweckmäßig

hält oder ein beteiligtes staatsanwaltschaftliches

Organ sie verlangt.

Weisungen innerhalb staatsanwaltschaftlicher

Behörden

§ 30. (1) Ein Staatsanwalt, der eine ihm erteilte

Weisung zur Sachbehandlung in einem bestimmten

Verfahren für rechtswidrig hält, hat dies dem Vorgesetzten

mitzuteilen, und zwar, wenn es sich nicht

wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare

Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung.

Hat ein Staatsanwalt sonst Bedenken gegen eine

Weisung, so soll er seine Bedenken dem Vorgesetzten

mitteilen.

(2) Hält ein Staatsanwalt eine Weisung für

rechtswidrig oder verlangt er schriftlich eine Weisung,

so hat der Vorgesetzte die Weisung schriftlich

zu erteilen oder schriftlich zu wiederholen,

widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(3) Wenn ein Staatsanwalt von der Rechtswidrigkeit

oder Unvertretbarkeit des von ihm geforderten

Verhaltens überzeugt ist oder sonst berücksichtigungswürdige

Gründe vorliegen, hat der Behördenleiter

ihn auf schriftliches und ausreichend

begründetes Verlangen von der weiteren Behandlung

der Sache zu entbinden, soweit es sich nicht

wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare

Maßnahme handelt.

Bekanntgabe von Weisungen

§ 31. Über Weisungen, deren Befolgung auf die

Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung

abzielt, dürfen vor dieser Entscheidung nur der

Behördenleiter und die ihm vorgesetzten Stellen

Mitteilung machen. Nach der gerichtlichen Entscheidung

wird durch die bloße Mitteilung darüber,

daß, von welcher Behörde und in welcher

Richtung eine Weisung zur Sachbehandlung erteilt

worden ist, die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

nicht verletzt.

Abschnitt VI

GESCHÄFTSGANG DER STAATSANWALTSCHAFTEN

Verkehr mit dem Gericht

§ 32. (1) Die Staatsanwälte stellen in Verhandlungen

und Sitzungen ihre Anträge mündlich, sonst

in der Regel schriftlich. In gleicher Weise geben sie

zu Anträgen eines Verfahrensbeteiligten oder auf

Anfragen des Gerichtes Erklärungen ab.

(2) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung

ist, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen

Strafverfolgung gelegen ist, nach Möglichkeit

jenem Staatsanwalt zu übertragen, der mit

der Sache bis dahin vorwiegend befaßt war.

(3) Die Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung

vor dem Bezirksgericht oder vor dem

Einzelrichter eines Gerichtshofes, nicht aber vor

dem Schöffen- oder Geschwornengericht, kann

auch Richteramtsanwärtern übertragen werden.

Einsicht in die Gerichtsakten

§ 33. Alle staatsanwaltschaftlichen Behörden sind

berechtigt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in

die gerichtlichen Akten Einsicht zu nehmen und

Auskünfte über deren Inhalt einzuholen. In Beratungsprotokolle

darf jedoch nur dann Einsicht

genommen werden, wenn dies zur Prüfung einer

behaupteten Gesetzesverletzung erforderlich ist.

Tagebuch

§ 34. (1) Für jede in die Zuständigkeit des

Gerichtshofes fallende Strafsache ist bei den Staatsanwaltschaften

ein Tagebuch zu führen. In anderen

Fällen kann ein Tagebuch geführt werden.

(2) Die Gründe für die Zurücklegung einer

Anzeige, für einen Einstellungsantrag oder die

Zurückziehung eines Strafantrages, einer Anklage,

eines Antrages auf Unterbringung in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher oder eines anderen

selbständigen Antrages sind in das Tagebuch

einzutragen.

(3) Von Strafanträgen, Anklageschriften, Anträgen

auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher sowie von Rechtsmittelschriften

ist die Urschrift, von Berichten eine Ausfertigung

dem Tagebuch anzuschließen. Die Ergebnisse

der Hauptverhandlung sowie allfällige

Rechtsmittelerklärungen sind im Tagebuch festzuhalten.

(4) Bei Einbringung eines Strafantrages sind

Umstände, die für die Anklageerhebung, die

Beweisführung und die Strafzumessung wichtig

sind, stichwortartig zu vermerken.

Einsicht in Behelfe und Unterlagen der staatsanwaltschaftlichen

Behörden

§ 35. (1) Das Recht auf Einsicht in Tagebücher

steht unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen

nur staatsanwaltschaftlichen Behörden und

dem Bundesministerium für Justiz sowie im erforderlichen

Umfang jenen Behörden zu, die mit

einem Straf- oder Disziplinarverfahren gegen einen

Staatsanwalt befaßt sind.

(2) Gesetzliche Bestimmungen, wonach einer

gesetzgebenden Körperschaft oder der

Volksanwaltschaft ein Recht auf Einsicht in Tagebücher

zusteht, bleiben unberührt.

(3) Darüber hinaus kann das Bundesministerium

für Justiz oder die Oberstaatsanwaltschaft zum

Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder aus

anderen vergleichbar wichtigen Gründen Einsicht

in Tagebücher gestatten. In diesem Fall soll die

Einsicht nicht gewährt werden, bevor seit Zurücklegung

der Anzeige oder sonstiger Beendigung des

Verfahrens zehn Jahre vergangen sind.

(4) Bei begründetem rechtlichen Interesse ist in

die dem Tagebuch angeschlossenen Anzeigen und

Berichte über sicherheitsbehördliche und andere

Erhebungen Einsicht zu gewähren, in der Regel

jedoch erst nach Zurücklegung der Anzeige, Einstellung

oder Abbrechung (§ 412 StPO) des Verfahrens.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen stehen der

Erteilung von Auskünften aus Tagebüchern nach

Art und Umfang des § 48 a StPO nicht entgegen,

sofern ein begründetes rechtliches Interesse an der

Auskunft besteht.

Abschnitt VII

AUFSICHTSRECHT

Dienstaufsicht

§ 36. (1) Die Oberstaatsanwaltschaften haben in

Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Geschäftsgang

der ihnen unterstellten Staatsanwaltschaften

regelmäßig durch geeignete Maßnahmen und

wenigstens alle vier Jahre durch unmittelbare Einschau

zu überprüfen.

(2) Die Dienstaufsicht des Bundesministeriums

für Justiz gegenüber staatsanwaltschaftlichen

Behörden richtet sich nach § 4 Abs. 1 und 2 des

Bundesministeriengesetzes 1986.

Aufsichtsbeschwerden

§ 37. (1) Beschwerden gegen einen Staatsanwalt

wegen seiner Amtsführung können bei jeder ihm

vorgesetzten Stelle eingebracht werden. Wird die

Beschwerde nicht bei der dem Staatsanwalt unmittelbar

vorgesetzten Stelle eingebracht, so ist sie in

der Regel dieser, wenn erforderlich mit einem

Berichtsauftrag, zur weiteren Amtshandlung zu

übermitteln.

(2) Alle nicht offenbar unbegründeten Beschwerden

sind dem betroffenen Staatsanwalt mit der Aufforderung

mitzuteilen, binnen bestimmter Frist der

Beschwerde abzuhelfen und darüber zu berichten

oder die entgegenstehenden Hindernisse bekannt

zu geben.

Abschnitt VIII

Mitwirkung staatsanwaltschaftlicher Behörden in

bürgerlichen Rechtssachen

§ 38. Soweit den staatsanwaltschaftlichen Behörden

Aufgaben im Zusammenhang mit bürgerlichen

Rechtssachen obliegen, sind die Vorschriften dieses

Gesetzes sinngemäß anzuwenden. Bezirksanwälte

sind mit Tätigkeiten in bürgerlichen Rechtssachen

nicht zu betrauen.

Abschnitt IX

Staatsanwälte im Bundesministerium für Justiz

§ 39. Für die auf Planstellen im Bundesministerium

für Justiz ernannten Staatsanwälte gilt von

den vorstehenden Bestimmungen nur § 12. Diese

Staatsanwälte führen den Amtstitel Staatsanwalt, in

der Gehaltsgruppe III den Amtstitel Generalanwalt.

ARTIKEL II

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 403/1977, 169/1978, 529/1979, 201/1982,

205/1982, 168/1983, 295/1985 und 556/1985

sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 28/1980, wird

wie folgt geändert

1. § 30 wird aufgehoben.

2. Im § 31 haben die Abs. 2 und 3 sowie die

Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen.

3. § 34 Abs. 4 wird aufgehoben.

4. § 37 wird aufgehoben.

5. Im § 448 haben der zweite Satz des Abs. 1, der

Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(1)" zu entfallen.

ARTIKEL III

Änderungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 574/1985, wird wie folgt geändert

1. Der 5. Abschnitt des Besonderen Teiles hat zu

lauten

„5. Abschnitt

Staatsanwälte

§ 152. Dienstrechtliche Sonderbestimmungen für

Staatsanwälte enthalten die §§ 12 bis 28 und 39 des

Staatsanwaltschaftsgesetzes."

2. In der Anlage 1 hat Z 18 zu lauten

„18. Staatsanwälte

Ernennungserfordernisse

Die Erfüllung der Erfordernisse des § 12 des

Staatsanwaltschaftsgesetzes."

ARTIKEL IV

Änderungen des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 572/1985, wird wie folgt geändert

1. Im § 42 Abs. 2 hat die Z 1 zu lauten

„1. Gehaltsgruppe I: Staatsanwälte, Erste Stellvertreter

des Leiters einer Staatsanwaltschaft, Leiter

einer Staatsanwaltschaft;"

2. Der erste Satz des § 42 Abs. 3 hat zu lauten

„Durch die Ernennung eines Staatsanwaltes zum

Staatsanwalt einer anderen Gehaltsgruppe ändern

sich — sofern sich nicht aus Abs. 1 letzter Satz oder

Abs. 4 anderes ergibt — die Gehaltsstufe und der

Vorrückungstermin nicht."

3. § 42 Abs. 5 wird aufgehoben.

4. § 43 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den Leiter der Generalprokuratur fällt

die Dienstalterszulage mit dem Zeitpunkt an, in

dem seine Dienstzeit, die gemäß § 42 Abs. 6 für die

Vorrückung maßgebend ist, die für den Anfall der

Dienstalterszulage gemäß Abs. 1 erforderliche

Dauer erreicht."

5. § 46 hat zu lauten

„§ 46. Wird ein Richter zum Staatsanwalt

ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein

nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich

nicht aus § 42 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 4 anderes

ergibt."

ARTIKEL V

Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl.

Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 560/1985, wird wie folgt geändert

1. Der letzte Satz des § 74 Abs. 1 wird aufgehoben.

2. Im ersten Satz des § 74 Abs. 2 haben die Wendung

„über die Oberstaatsanwaltschaften, die

Generalprokuratur" und der davor befindliche Beistrich

sowie im ersten und zweiten Satz dieser

Gesetzesstelle jeweils die Worte „und Staatsanwaltschaften"

zu entfallen.

ARTIKEL VI

Änderung des Ausschreibungsgesetzes

Im Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974,

in der Fassung der Kundmachung BGBl.

Nr. 381/1975, entfällt im § 1 der Buchstabe d).

ARTIKEL VII

Inkrafttreten und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1986 in

Kraft. Organisatorische und personelle Maßnahmen

zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können

bereits von dem seiner Kundmachung folgenden

Tag an getroffen werden; Verordnungen dürfen

jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft gesetzt werden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat die zur

Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen

Vorschriften, insbesondere über die innere Einrichtung

und die Geschäftsführung der staatsanwaltschaftlichen

Behörden, über die Geschäftsführung

der Personalkommissionen sowie über die Beschaffenheit,

das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides

der Staatsanwälte, durch Verordnung zu

erlassen.

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