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164_1984 AT

164. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanformer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanformer

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Porzellanformer gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Fachrechnen,

b) Fachkunde,

c) Spezielle Fachkunde.

Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt

schriftlich.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung

sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen

Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung

BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Herstellung einer Figur oder eines Geschirrteiles

zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Gießen,

Garnieren,

Retuschieren und Fertigmachen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden

kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat

sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln

und das praktische Wissen des Prüflings

festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen

und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie

Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge

bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt

werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu

liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"

ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen

zulässig.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind

entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus

sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

Flächenberechnung,

Volums- und Gewichtsberechnung,

Prozentrechnung,

Materialbedarfsberechnung.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

80 Minuten zu beenden.

(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Werkstoffe,

Hilfsstoffe,

Masseaufbereitung,

Werkzeuge.

(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

80 Minuten zu beenden.

(9) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je

einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Gießverfahren,

Herstellungsmethoden,

Maschinenkunde,

Öfenarten.

(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in

der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach

80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit

„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung

auf die mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu

beschränken, hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten

und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei, spätestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

zu liegen hat. Ansonsten darf die

Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate

nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Keramiker oder

Kerammodelleur kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Figurenkeramformer

oder Geschirrkeramformer kann bis 30. November

1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Technokeramformer

bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese

hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2

sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Porzellanformer ist im übrigen

die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

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