164. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Porzellanformer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf
Porzellanformer gliedert sich in eine praktische
und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Prüfarbeit,
b) Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
a) Fachrechnen,
b) Fachkunde,
c) Spezielle Fachkunde.
Die Prüfung in den Gegenständen a) bis c) erfolgt
schriftlich.
(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung
sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung
des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen
Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung
BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Herstellung einer Figur oder eines Geschirrteiles
zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Gießen,
Garnieren,
Retuschieren und Fertigmachen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden
kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat
sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln
und das praktische Wissen des Prüflings
festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen
und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge
bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Durchführung der theoretischen Prüfung
§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt
werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung
des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der
Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu
liegen.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"
ist die Verwendung von Formel- und Tabellenbehelfen
zulässig.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind
entsprechend zu kennzeichnen.
(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus
sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen
Flächenberechnung,
Volums- und Gewichtsberechnung,
Prozentrechnung,
Materialbedarfsberechnung.
(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
80 Minuten zu beenden.
(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Werkstoffe,
Hilfsstoffe,
Masseaufbereitung,
Werkzeuge.
(8) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
80 Minuten zu beenden.
(9) Die Prüfung im Gegenstand „Spezielle Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je
einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden
Bereichen zu umfassen
Gießverfahren,
Herstellungsmethoden,
Maschinenkunde,
Öfenarten.
(10) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in
der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach
80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt
werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(2) Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit
„nichtgenügend" bewertet wurden, ist die gesamte
Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung
auf die mit „nichtgenügend"
bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit
„nichtgenügend" bewerteten Gegenstände zu
beschränken, hat die Prüfungskommission unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten
und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung
zuzulassen, die frühestens drei, spätestens
sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
zu liegen hat. Ansonsten darf die
Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate
nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung
liegen.
Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Keramiker oder
Kerammodelleur kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Figurenkeramformer
oder Geschirrkeramformer kann bis 30. November
1987 und nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Technokeramformer
bis 30. November 1988 eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Porzellanformer abgelegt werden. Diese
hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2
sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
Schlußbestimmungen
§ 6. Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Porzellanformer ist im übrigen
die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.