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164_1983 AT

164. Bundesgesetz: 2. EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: 2. EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 247/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 601/1980 wird wie folgt geändert

1. Im § 9 hat der letzte Satz zu lauten

„Dabei sind die sich aus der Berechnung ergebenden

Werte auf die nächsten 1000 S aufzurunden."

2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt

„(3) Soweit Zollsätze für landwirtschaftliche

Erzeugnisse, sei es durch autonome Maßnahmen

gemäß Abs. 1 oder durch vertragliche Vereinbarungen

in Form von Kontingenten ermäßigt oder erlassen

werden, erfolgt die Zulassung zu diesen Zollzugeständnissen

gegen Vorlage von Kontingentscheinen.

Kontingentscheine werden vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, beziehungsweise

bei Waren, die in der Anlage B 2 zum

Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in der

jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, vom

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für

einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. Die hiefür

maßgebenden Bestimmungen sind vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

beziehungsweise bei Waren, die in der Anlage

B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 314, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt

sind, vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten

durch Verordnung festzulegen."

3. § 16 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 15,

16, 17, 19 und 20 des EFTA-Spanien-Übereinkommens

oder in den Anhängen hiezu oder in

Beschlüssen des Gemischten Ausschusses vorgesehenen

Schutzmaßnahmen hat der Bundesminister

für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich

landwirtschaftlicher Erzeugnisse auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in diesen Artikeln,

Anhängen oder Beschlüssen vorgesehenen

Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die

im Artikel 20 des Übereinkommens vorgesehenen

Verfahren den Vorzugszollsatz einschließlich des

ermäßigten festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe

nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967,

in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz,

BGBl. Nr. 219/1967, in der

jeweils geltenden Fassung, für die betreffenden

Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen,

soweit dies zur Verhütung oder Behebung

wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist."

4. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Eines Finanzvergehens macht sich

schuldig, wer

1. in einem Verfahren zur Erteilung einer

Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder

2. bei Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 nach dem im Artikel 13 des

Anhangs III vorgesehenen vereinfachten Verfahren

oder

3. bei Ausstellung eines Formblattes EUR. 2

oder

4. in einem Nachprüfungsverfahren

vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige

Angaben macht oder unrichtige oder

unvollständige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet,

deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung

300000 S, bei fahrlässiger Begehung 30000 S

beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten

Verfolgung nach § 228 StGB."

5. § 20 Z 2 und Z 3 haben zu lauten

„2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten

Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich

des § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5;

3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, in dem dort bezeichneten Umfang

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie; in dem dort

bezeichneten Umfang auch der Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

beziehungsweise der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen und dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des

§ 14;"

Artikel II

Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes

bestimmt sich nach § 20 des EFTA-

Spanien-Durchführungsgesetzes in der Fassung

nach Artikel I dieses Bundesgesetzes.

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