164. Bundesgesetz: 2. EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EFTA-Spanien-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 247/1980, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 601/1980 wird wie folgt geändert
1. Im § 9 hat der letzte Satz zu lauten
„Dabei sind die sich aus der Berechnung ergebenden
Werte auf die nächsten 1000 S aufzurunden."
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt
„(3) Soweit Zollsätze für landwirtschaftliche
Erzeugnisse, sei es durch autonome Maßnahmen
gemäß Abs. 1 oder durch vertragliche Vereinbarungen
in Form von Kontingenten ermäßigt oder erlassen
werden, erfolgt die Zulassung zu diesen Zollzugeständnissen
gegen Vorlage von Kontingentscheinen.
Kontingentscheine werden vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, beziehungsweise
bei Waren, die in der Anlage B 2 zum
Außenhandelsgesetz 1968, BGBl. Nr. 314, in der
jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für
einen bestimmten Zeitraum ausgestellt. Die hiefür
maßgebenden Bestimmungen sind vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
beziehungsweise bei Waren, die in der Anlage
B 2 zum Außenhandelsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 314, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt
sind, vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten
durch Verordnung festzulegen."
3. § 16 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Durchführung der in den Artikeln 15,
16, 17, 19 und 20 des EFTA-Spanien-Übereinkommens
oder in den Anhängen hiezu oder in
Beschlüssen des Gemischten Ausschusses vorgesehenen
Schutzmaßnahmen hat der Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich
landwirtschaftlicher Erzeugnisse auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, bei Vorliegen der in diesen Artikeln,
Anhängen oder Beschlüssen vorgesehenen
Voraussetzungen und unter Bedachtnahme auf die
im Artikel 20 des Übereinkommens vorgesehenen
Verfahren den Vorzugszollsatz einschließlich des
ermäßigten festen Teilbetrages der Ausgleichsabgabe
nach dem Stärkegesetz, BGBl. Nr. 218/1967,
in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Ausgleichsabgabegesetz,
BGBl. Nr. 219/1967, in der
jeweils geltenden Fassung, für die betreffenden
Waren mit Verordnung ganz oder teilweise auszusetzen,
soweit dies zur Verhütung oder Behebung
wirtschaftlicher Nachteile erforderlich ist."
4. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Eines Finanzvergehens macht sich
schuldig, wer
1. in einem Verfahren zur Erteilung einer
Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder
2. bei Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 nach dem im Artikel 13 des
Anhangs III vorgesehenen vereinfachten Verfahren
oder
3. bei Ausstellung eines Formblattes EUR. 2
oder
4. in einem Nachprüfungsverfahren
vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder unrichtige oder
unvollständige Unterlagen vorlegt.
(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet,
deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung
300000 S, bei fahrlässiger Begehung 30000 S
beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten
Verfolgung nach § 228 StGB."
5. § 20 Z 2 und Z 3 haben zu lauten
„2. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie, in dem dort bezeichneten
Umfang auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, hinsichtlich
des § 16 Abs. 1, 2, 3 und 5;
3. der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, in dem dort bezeichneten Umfang
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie; in dem dort
bezeichneten Umfang auch der Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
beziehungsweise der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, hinsichtlich des
§ 14;"
Artikel II
Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes
bestimmt sich nach § 20 des EFTA-
Spanien-Durchführungsgesetzes in der Fassung
nach Artikel I dieses Bundesgesetzes.