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164_1981 AT

164. Verordnung: Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung

Auf Grund des § 21 und des § 18 Albs. 8 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst — verordnet

Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung

§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung

für das Handwerk der Karosseriebauer (§ 94

Z 36 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,

BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten

(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten

1. Anreißen,

2. Zuschneiden,

3. Schweißen,

4. Nieten,

5. Schrauben,

6. Spanloses Verformen von Blechen,

7. Einpassen,

8. Anschlagen,

9. Bohren,

10. Gewindeschneiden,

11. Zusammenbauen,

12. Rahmenvermessen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch

die Meisterprüfungskommission sind auszuführen

1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines

Prüfungsstückes dienen, sowie

2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum

Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei

den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht

nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß

vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden

können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung

ist nach 24 Stunden zu beenden.

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung

besteht aus einer schriftlichen und

einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation

(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die

Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom

Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation

und im Gegenstand Faachzeichnen jeweils

in vier Stunden erwartet werden können.

Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und

Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen

jeweils nach fünf Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände

Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften

(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht (kürzer als

20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten

dauern.

(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen

ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung

1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-

Kraftfahrzeugbau,

2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-

und Kraftfahrzeugbau.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen

und Fachkalkulation hat zu umfassen

1. je eine Aufgabe aus den Bereichen

a) Flächrenberechnungen,

b) Inhaltsberechnungen,

c) Gewichtsberechnjungen und

d) Festigkeitsberechnungen

und

2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles

(Errechnung der Materialkosten,

der Lohnkosten, der Selbstkosten

oder des Bruttopreises für im Karosseriebauerhandwerk

typische Herstellungs- oder

Reparaturarbeiten).

Fachzeichnen

§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen

hat nach Angabe die Anfertigung

1. einer Entwurf-Skizze und

2. einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung eines

Karosserieteiles auf Grund einer vorgegebenen

Entwurf-Skizze

zu umfassen.

Fachkunde

§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling

Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen

1. Werkstoffkunde

a) Arten und Eigenschaften der Werkstoffe

(Stahl, Aluminium, Holz, Gummi, Glasarten

und Kunststoffe),

b) Arten der Hilfsstoffe (wie Lacke, Lackiergrundmaterialien,

Isolier-, Klebe-,

Schweiß- und Lötmittel);

2. Festigkeitslehre (Härte, Dehnbarkeit, Dehnungssteife,

Spannkraft, Sprödigkeit);

3. Werkzeuge und Maschinen (mit Einbeziehung

der Sicherheitsvorrichtungen) sowie

Sicherheitsvorschriften bei deren Verwendung;

4. Arten der Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe

einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften.

Fachliche Sondervorschriften

§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften

sind dem Prüfling Fragen über einschlägige

1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,

2. straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,

3. ÖNORMEN

zu stellen.

Schlußbestimmungen

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1981 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-

theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden

Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen

Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen

treten, soweit sie sich auf

das Handwerk der Karosseriebauer beziehen, gemäß

§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des

31. Juli 1981 außer Kraft.

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