164. Verordnung: Karosseriebauer-Meisterprüfungsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 und des § 18 Albs. 8 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird — hinsichtlich des § 3 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst — verordnet
Anwendung der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung
§ 1. Auf die Durchführung der Meisterprüfung
für das Handwerk der Karosseriebauer (§ 94
Z 36 GewO 1973) ist die Allgemeine Meisterprüfungsordnung,
BGBl. Nr. 356/1979, anzuwenden.
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten
(Abs. 2) zum Nachweis folgender Fertigkeiten
1. Anreißen,
2. Zuschneiden,
3. Schweißen,
4. Nieten,
5. Schrauben,
6. Spanloses Verformen von Blechen,
7. Einpassen,
8. Anschlagen,
9. Bohren,
10. Gewindeschneiden,
11. Zusammenbauen,
12. Rahmenvermessen.
(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch
die Meisterprüfungskommission sind auszuführen
1. Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines
Prüfungsstückes dienen, sowie
2. gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum
Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei
den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht
nachgewiesen werden können.
(3) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß
vom Prüfling in 20 Stunden erwartet werden
können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung
ist nach 24 Stunden zu beenden.
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung
besteht aus einer schriftlichen und
einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation
(§ 4) und Fachzeichnen (§ 5) zu erstrecken. Die
Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom
Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation
und im Gegenstand Faachzeichnen jeweils
in vier Stunden erwartet werden können.
Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und
Fachkalkulation und im Gegenstand Fachzeichnen
jeweils nach fünf Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände
Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften
(§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht (kürzer als
20 Minuten und nicht länger als 30 Minuten
dauern.
(4) Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen
ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung
1. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau-
Kraftfahrzeugbau,
2. Höhere Lehranstalt für Maschinenbau, Motoren-
und Kraftfahrzeugbau.
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen
und Fachkalkulation hat zu umfassen
1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
a) Flächrenberechnungen,
b) Inhaltsberechnungen,
c) Gewichtsberechnjungen und
d) Festigkeitsberechnungen
und
2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles
(Errechnung der Materialkosten,
der Lohnkosten, der Selbstkosten
oder des Bruttopreises für im Karosseriebauerhandwerk
typische Herstellungs- oder
Reparaturarbeiten).
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen
hat nach Angabe die Anfertigung
1. einer Entwurf-Skizze und
2. einer Fertigungs-(Werk-)Zeichnung eines
Karosserieteiles auf Grund einer vorgegebenen
Entwurf-Skizze
zu umfassen.
Fachkunde
§ 6. Im Gegenstand Fachkunde sind dem Prüfling
Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen
1. Werkstoffkunde
a) Arten und Eigenschaften der Werkstoffe
(Stahl, Aluminium, Holz, Gummi, Glasarten
und Kunststoffe),
b) Arten der Hilfsstoffe (wie Lacke, Lackiergrundmaterialien,
Isolier-, Klebe-,
Schweiß- und Lötmittel);
2. Festigkeitslehre (Härte, Dehnbarkeit, Dehnungssteife,
Spannkraft, Sprödigkeit);
3. Werkzeuge und Maschinen (mit Einbeziehung
der Sicherheitsvorrichtungen) sowie
Sicherheitsvorschriften bei deren Verwendung;
4. Arten der Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe
einschließlich der einschlägigen Sicherheitsvorschriften.
Fachliche Sondervorschriften
§ 7. Im Gegenstand Fachliche Sondervorschriften
sind dem Prüfling Fragen über einschlägige
1. kraftfahrrechtliche Vorschriften,
2. straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
3. ÖNORMEN
zu stellen.
Schlußbestimmungen
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1981 in Kraft.
(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-
theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden
Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen
Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen
treten, soweit sie sich auf
das Handwerk der Karosseriebauer beziehen, gemäß
§ 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des
31. Juli 1981 außer Kraft.