164. Internationales Zuckerübereinkommen 1977 samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel
13 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 erster Satz, Artikel 74 und Artikel 76
Absatz 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.
(Übersetzung)
KAPITEL I—ZIELSETZUNG
Artikel 1
Zielsetzung
Die Ziele dieses Internationalen
Zuckerüberkommens (in
der Folge „dieses Übereinkommen"
genannt) sind im Hinblick
auf die Bestimmungen des
von der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und
Entwicklung (in der Folge
UNCTAD genannt) bei ihrer
4. Tagung verabschiedeten Resolution
93 (IV) wie folgt
a) die Ausweitung des internationalen
Zuckerhandels,
insbesondere um die Ausfuhrerlöse
der exportierenden
Entwicklungsländer zu
erhöhen;
b) stabile Bedingungen im internationalen
Zuckerhandel,
einschließlich der Vermeidung
übermäßiger Preisschwankungen,
auf einem
für Produzenten lohnenden
und gerechten und für
Konsumenten annehmbaren
Preisniveau zu erreichen
und unter anderem den
Auswirkungen von Infla-
tion und Deflation, von
Wechselkursänderungen,
der Preisentwicklung, des
Verbrauchs, der Produktion,
des Handels mit und
der Vorräte an Zucker und
anderen Süßstoffen sowie
dem Einfluß von Veränderungen
der Weltwirtschaftslage
oder des Währungssystems
auf die Zuckerpreise
Rechnung zu tragen;
c) eine ausreichende Versorgung
mit Zucker sicherzustellen,
um den Bedarf der
Einfuhrländer zu angemessenen
und vernünftigen
Preisen decken zu können;
d) den Zuckerverbrauch zu
erhöhen und insbesondere
Maßnahmen zu unterstützen,
die den Verbrauch in
Ländern mit niedrigem Pro-
Kopf-Verbrauch fördern;
e) das. Gleichgewicht zwischen
Angebot an und Nachfrage
nach Zucker im Rahmen
eines sich ausweitenden
Weltzuckerhandels zu fördern;
f) die Koordinierung der Zuckerabsatzpolitik
und die Organisation,
des Marktes zu
erleichtern;
g) einen angemessenen Anteil
an und vermehrten Zugang
zu den Märkten der
entwickelten Länder für
Zucker aus Entwicklungsländern
sicherzustellen;
h) die Entwicklung der Verwendung
aller Arten von
Zuckerersatz, einschließlich
Zyklamaten und anderer
künstlicher Süßstoffe, genau
abzuschätzen; und
i) die internationale Zusammenarbeit
in Zuckerfragen
zu fördern.
KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
bedeutet
(1) „Organisation" die im
Art. 3 erwähnte Internationale
Zuckerorganisation ;
(2) „Rat" den im Art. 3 erwähnten
Internationalen Zuckerrat;
(3) „Mitglied"
a) eine Vertragspartei, ausgenommen
jene, für die eine
Notifikation gemäß Art. 77
Abs. 1 lit. b wirksam ist;
b) ein Gebiet oder eine Gruppe
von Gebieten, für die eine
Notifikation gemäß Art. 77
Abs. 3 abgegeben wurde}
(4) „Ausfuhr-Mitglied" ein exportierendes
Land oder Gebiet,
das als solches in der Anlage V
zu diesem Übereinkommen angeführt
ist und Mitglied der
Organisation wird, oder ein Land
oder Gebiet, das nicht in dec
Anlage V angeführt ist, abet
beim Beitritt zu diesem Übereinkommen
oder gemäß Art. 6
den Status eines Ausfuhr-Mitgliedes
erhält;
(5) „Einfuhr-Mitglied" ein importierendes
Land, das als solches
in der Anlage V zu diesem
Übereinkommen angeführt ist
und Mitglied der Organisation
wird, oder ein Land, das nicht
in der Anlage V angeführt ist,
aber beim Beitritt zu diesem
Übereinkommen oder gemäß
Art. 6 den Status eines Einfuhr-
Mitgliedes erhält;
(6) „Fonds" den Lagerfinanzierungsfonds,
der gemäß Art. 49
errichtet wird;
(7) „außerordentliche Abstimmung"
eine Abstimmung, zu
der mindestens zwei Drittel dec
Stimmen der anwesenden und
abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder
und mindestens zwei Drittel
der Stimmen der anwesenden
und abstimmenden Einfuhr-Mit-
glieder erforderlich sind, unter
der Bedingung, daß diese Stimmen
von mindestens der Hälfte
der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder abgegeben werden;
(8) „beiderseitige einfache
Mehrheit" eine Abstimmung, zu
der mehr als die Hälfte der
Gesamtstimmen der anwesenden
und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder
und mehr als die Hälfte
der Gesamtstimmen der anwesenden
und abstimmenden Einfuhr-
Mitglieder erforderlich ist,
unter der Bedingung; daß diese
Stimmen von mindestens der
Hälfte der anwesenden und abstimmenden
Mitglieder jeder Kategorie
abgegeben werden;
(9) „Finanzjahr" das Quotenjahr;
(10) „Quotenjahr" die Zeitspanne
vom 1. Jänner bis einschließlich
31. Dezember;
(11) „Tonne" eine metrische
Tonne, d. s. 1000 Kilogramm,
und „Pfund" ein „Pfund avoirdupois",
d. s. 453,592 Gramm;
die in diesem Übereinkommen
angeführten Zuckermengen sind
Rohwerte, Nettogewicht (der
Rohwert einer beliebigen Zuckermenge
entspricht dein Gegenwert
von Rohzucker mit 96 Polarimetergraden);
(12) „Zucker" Zucker aus Zuckerrohr
oder Zuckerrüben in
jeder üblichen Handelsform, einschließlich
eßbarer und Reformkostmelassen,
Sirupe und jede
andere Form flüssigen Zuckers
für den menschlichen Genuß,
mit folgenden Ausnahmen
a) „Zucker" nach der obigen
Begriffsbestimmung umfaßt
weder Endmelasse oder
minderwertige Sorten nicht
zentrifugierten, in primitiven
Verfahren hergestellten
Zuckers noch — um
das Ausfuhrvolumen gemäß
diesem Übereinkommen
festlegen zu können —
Zucker, der nicht für den
menschlichen Genuß als
Nahrungsmittel bestimmt
ist, beinhalten. Der Rat
setzt die Bedingungen fest,
auf Grund deren Zucker
als nicht für den menschlichen
Genuß als Nahrungsmittel
bestimmt gilt;
b) beschließt der Rat, daß
eine zunehmende Verwendung
von Zuckermischungen
die Zielsetzung dieses
Übereinkommens gefährdet,
werden diese Mischungen
bezüglich ihres Zuckergehaltes
wie Zucker behandelt.
Der Zuwachs an ausgeführten
Mengen von Zuckermischungen
über die vor
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
ausgeführten
Mengen wird dem Zuckergehalt
entsprechend auf die
geltende Quote oder die
zustehende Ausfuhrmenge
des betreffenden Ausfuhr-
Mitglieds angerechnet;
(13) „freier Markt" die Gesamtnettoeinfuhren
des Weltmarktes
mit Ausnahme jener, die
durch die Anwendung der im
Kapitel IX erwähnten Sondervereinbarungen
zustande kommen;
(14) „Nettoeinfuhren" die Gesamtzuckereinfuhren
nach Abzug
der Gesamtzuckerausfuhren;
(15) „Nettoausfuhren" die Gesamtzuckerausfuhren
(ausgenommen
Zucker, der in Form von
Vorräten von Schiffen in heimischen
Häfen als Verpflegung an
Bord genommen wird) nach
Abzug der Gesamtzuckereinfuhren;
(16) „Grundausfuhrmenge" die
gemäß Art. 34 festgesetzte Menge;
(17) "Gesamtquote" die Menge,
die in Art. 40 Abs. 2 festgesetzt
ist und gemäß Art. 44 angepaßt
werden kann;
(18) „geltende Quote" die Zuckermenge,
die ein Mitglied über
seine Gesamteinfuhren vom freien
Markt hinaus während des betreffenden
Quotenjahres in diesen
freien Markt ausführen darf;
diese Menge wird in Übereinstimmung
mit diesem Übereinkommen
festgesetzt und angepaßt;
(19) „Cent" oder „Cents" einen
US Cent oder US Cents;
(20) „Tagespreis" den Preis,
der gemäß den Bestimmungen
des Art. 61 Abs. 1 berechnet
wird;
(21) „vorherrschender Preis"
an einem beliebigen Börsentag
den Durchschnitt der Tagespreise
der unmittelbar vorhergehenden
15 aufeinanderfolgenden
Börsentage einschließlich
des betreffenden Börsentages ;
das Verhältnis des vorherrschenden
Preises zu einem anderen
bestimmten Preis wird in Art. 61
Abs. 2 bestimmt;
(22) „Inkrafttreten" den Tag,
an dem dieses Übereinkommen
vorläufig oder endgültig gemäß
Art. 75 in Kraft tritt;
(23) jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf eine
„zur Teilnahme an der Zuckerkonferenz
der Vereinten Nationen
1977 eingeladene Regierung"
wird dahin gehend ausgelegt,
daß sie sich auch auf die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
(in der Folge EWG genannt)
bezieht; dementsprechend
wird jede Bezugnahme in diesem
Übereinkommen auf die „Unterzeichnung
dieses Übereinkommens"
oder auf die „Hinterlegung
einer Radfikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunde" durch eine Regierung
im Fall der EWG dahingehend
ausgelegt, daß sie die
Unterzeichnung im Namen der
EWG durch deren zuständiges
Organ und die Hinterlegung der
Urkunde, die auf Grund der
internen Verfahrensbestimmungen
der EWG für den Abschluß
eines internationalen Übereinkommens
hinterlegt werden muß,
einschließt;
(24) „Entwicklungsländer, die
Ausfuhr-Mitglieder sind" und
„Entwicklungsländer, die Einfuhr-
Mitglieder sind" sind jene,
die als solche in der Anlage III
angeführt sind.
KAPITEL III — DIE INTERNATIONALE
ZUCKERORGANISATION,
IHRE MITGLIEDSCHAFT
UND IHR
STATUS
Artikel 3
Fortdauer, Amtssitz und Aufbau
der Internationalen Zuckerorganisation
1. Die Internationale Zuckerorganisation,
die auf Grund des
Internationalen Zuckerübereinkommens
1968 errichtet und
auf Grund des Internationalen
Zuckerübereinkommens 1973
weitergeführt wurde, bleibt zur
Durchführung des vorliegenden
Übereinkommens und zur Überwachung
seiner Anwendung
nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Übereinkommens betreffend
Mitgliedschaft, Befugnisse
und Funktionen weiterbestehen.
2. Der Amtssitz der Organisation
befindet sich in London,
sofern der Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung nichts
anderes beschließt.
3. Die Organisation nimmt ihre
Aufgaben durch den Internationalen
Zuckerrat, das Exekutivkomitee,
den Exekutivdirektor
und sein Personal wahr,
ebenso wie durch den Lagerfinanzierungsfonds
und andere
Organe, die in diesem Übereinkommen
vorgesehen sind.
Artikel 4
Mitgliedschaft in der Organisation
1. Jede Vertragspartei stellt,
soweit in den Absätzen 2 oder 3
dieses Artikels nichts anderes
bestimmt ist, ein einzelnes Mitglied
der Organisation dar.
2.a) Wenn eine Partei gemäß
Art. 77 Abs. 1 lit a. eine
Notifikation abgibt, in der
erklärt wird, daß dieses
Übereinkommen sich auf
ein Entwicklungsgebiet
oder -gebiete, die an diesem
Übereinkommen Anteil haben
wollen, erstrecken soll,
kann mit ausdrücklicher
Zustimmung und Genehmigung
der Betroffenen entweder
i) für jene Partei gemeinsam
mit diesen Gebieten
eine Gruppenmitgliedschaft;
oder
ii) bei einer Notifikation
gemäß Art. 77 Abs. 3
durch jene Partei eine
getrennte Mitgliedschaft,
einzeln, alle zusammen
oder in Gruppen jener
Gebiete, die für sich
ein Ausfuhr-Mitglied
darstellen würden, und
getrennte Mitgliedschaft
für Gebiete, die für sich
ein Einfuhr-Mitglied
darstellen würden, angestrebt
werden.
b) Wenn eine Partei eine Notifikation
gemäß Art. 77
Abs. 1 lit. b und Abs. 3
abgibt, so ergibt sich eine
getrennte Mitgliedschaft,
wie in lit. a (ii) dieses
Absatzes ausgeführt.
3. Eine Partei, die eine Notifikation
gemäß Art. 77 Abs. 1
lit. b abgegeben und diese Notifikation
nicht zurückgezogen hat,
ist kein Mitglied der Organisation.
Artikel 5
Privilegien und Immunitäten
1. Die Organisation besitzt
Rechtspersönlichkeit. Insbesondere
besitzt sie die Fähigkeit,
Verträge zu schließen, beweg-
liches und unbewegliches Eigentum
zu erwerben und darüber
zu verfügen sowie vor Gericht
aufzutreten.
2. Die Rechtsstellung, die Privilegien
und Immunitäten der
Organisation auf dem Gebiet
des Vereinigten Königreiches
werden auch weiterhin durch
das Amtssitzabkommen zwischen
der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien
und Nordirland und der
Internationalen Zuckerorganisation,
das am 29. Mai 1969 in
London unterzeichnet wurde,
geregelt.
3. Wenn der Sitz der Organisation
in ein Land verlegt wird,
das Mitglied der Organisation
ist, schließt dieses Mitglied so
bald wie möglich mit der Organisation
ein vom Rat zu genehmigendes
Abkommen über
die Rechtsstellung, die Privilegien
und Immunitäten der
Organisation, ihres Exekutivdirektors,
ihres Personals und
der Experten sowie der Vertreter
ihrer Mitglieder während
des Aufenthaltes in dem betreffenden
Land zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben ab.
4. Wenn keine anderen Steuervereinbarungen
in dem im Abs. 3
dieses Artikels vorgesehenen Abkommen
getroffen werden und
bis zum Abschluß dieses Abkommens,
gewährt das neue
Gastgeberland
a) den Angestellten der Organisation
Steuerbefreiung
für das ihnen von der
Organisation bezahlte Gehalt
(eine Ausnahme können
Staatsangehörige des
Gastgeberlandes bilden);
und
b) Steuerbefreiung für Vermögen,
Einkommen und
sonstiges Eigentum der Organisation.
5. Wird der Sitz der Organisation
in ein Land verlegt, das
nicht Mitglied der Organisation
ist, holt der Rat vor diesem
Schritt eine schriftliche Zusicherung
der Regierung dieses Landes
ein, laut der
a) es so bald wie möglich mit
der Organisation ein wie
im Abs. 3 dieses Artikels
beschriebenes Abkommen
abschließen; und
b) bis zum Abschluß eines
solchen Abkommens die
im Abs. 4 dieses Artikels
vorgesehenen Befreiungen
gewähren wird.
6. Der Rat bemüht sich, das
im Abs. 3 dieses Artikels beschriebene
Abkommen mit der
Regierung des Landes, in das
der Sit2 der Organisation verlegt
werden soll, noch vor Verlegung
des Sitzes abzuschließen.
Artikel 6
Stahlsänderung
Ein Mitglied kann die Art
seiner Mitgliedschaft unter den
Bedingungen und Voraussetzungen,
die der Rat nach Rücksprache
mit dem betreffenden
Mitglied festlegt, ändern. Ändert
ein Einfuhr-Mitglied seinen
Status in den eines Ausfuhr-
Mitgliedes, setzt der Rat in
einer außerordentlichen Abstimmung
auch die Grundausfuhrmenge
oder die zustehende Ausfuhrmenge
dieses Mitgliedes fest,
das als in der Anlage I oder der
Anlage II, je nachdem, was
zutrifft, angeführt gilt.
KAPITEL IV — DER INTERNATIONALE
ZUCKERRAT
Artikel 7
Zusammensetzung des Internationalen
Zuckerrates
1. Der Internationale Zuckerrat
ist das oberste Organ der Organisation;
er setzt sieh aus allen
Mitgliedern der Organisation zusammen.
2. Jedes Mitglied bestellt einen
Vertreter und, wenn es das
wünscht, einen oder mehrere
Stellvertreter. Ein Mitglied kann
auch einen oder mehrere Berater
für seinen Vertreter oder dessen
Stellvertreter ernennen.
Artikel 8
Befugnisse und Aufgaben des
Rates
1. Der Rat hat all jene Befugnisse
und führt alle Aufgaben
aus oder veranlaßt deren Ausführung,
die zur Durchführung
dieses Übereinkommens notwendig
sind.
2. Der Rat legt in einer außerordentlichen
Abstimmung die
zur Durchführung dieses Übereinkommens
erforderlichen und
mit diesem in Einklang stehenden
Vorschriften und Regelungen
fest, einschließlich der Geschäftsordnung
des Rates, seiner
Komitees und des Fonds sowie
der Finanz- und Personalvorschriften
der Organisation. Der
Rat kann in seiner Geschäftsordnung
ein Verfahren vorsehen,
mit dem er bestimmte Fragen
ohne Sitzung beschließen kann.
3. Der Rat führt außerdem jene
Aufzeichnungen, die zur Durchführung
seiner Aufgaben aus
diesem Übereinkommen erforderlich
sind, sowie sonstige Aufzeichnungen,
die er für zweckdienlich
hält.
4. Der Rat veröffentlicht einen
Jahresbericht und andere Informationen,
die er für angemessen
hält.
Artikel 9
Vorsitzender und stellvertretender
Vorsitzender des Rates
1. Der Rat wählt für jedes
Quotenjahr aus den Delegationen
einen Vorsitzenden und einen
stellvertretenden Vorsitzenden,
die nicht von der Organisation
besoldet werden.
2. Der Vorsitzende wird aus
den Delegationen der Ausfuhr-
Mitglieder oder den Delegationen
der Einfuhr-Mitglieder und der
stellvertretende Vorsitzende wird
aus den Delegationen der jeweils
anderen Kategorie gewählt.
Grundsätzlich wechselt die Besetzung
dieser Ämter jedes Quotenjahr
zwischen den beiden
Mitgliederkategorien; dies je-
doch mit der Einschränkung,
daß dieser Grundsatz unter besonderen
Umständen die Wiederwahl
des Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden oder
beider nicht verhindert, wenn
der Rat dies in einer außerordentlichen
Abstimmung beschließt.
Auch im Falle der
Wiederwahl der genannten Funktionäre
bleibt die im ersten
Satz dieses Absatzes angeführte
Regelung in Geltung.
3. Während der vorübergehenden
Abwesenheit des Vorsitzenden
und des stellvertretenden
Vorsitzenden oder der dauernden
Abwesenheit des einen oder
beider kann der Rat unter den
Delegationen neue Funktionäre
wählen, je nach Erfordernis für
vorübergehend oder ständig, wobei
dem im Abs. 2 dieses Artikels
dargelegten Prinzip der abwechselnden
Vertretung Rechnung zu
tragen ist.
4. Weder der Vorsitzende noch
ein anderer bei Ratssitzungen den
Vorsitz führender Funktionär
ist stimmberechtigt. Er kann
jedoch jemand anderen mit der
Ausübung des Stimmrechtes des
von ihm vertretenen Mitgliedes
beauftragen.
Artikel 10
Tagungen des Rates
1. Der Rat hält grundsätzlich
in jeder Hälfte des Quotenjahres
eine ordentliche Tagung ab.
2. Zusätzlich zu den Tagungen
auf Grund anderer, in diesem
Übereinkommen genau festgelegter
Umstände tritt der Rat
zu einer außerordentlichen Tagung
zusammen, wenn er dies
beschließt oder auf Antrag
a) von fünf Mitgliedern;
b) von Mitgliedern, die mindestens
250 Stimmen besitzen;
c) des Exekutivkomitees ; oder
d) des Preisprüfungskomitees.
3. Die Einberufung von Tagungen
erfolgt mindestens 30
Kalendertage im voraus, außer
in dringenden Fällen, in denen
die Einberufung mindestens 10
Kalendertage im voraus erfolgt,
und in Fällen, für die die Bestimmungen
dieses Übereinkommens
eine andere Zeitspanne
vorsehen.
4. Sofern der Rat in einer
außerordentlichen Abstimmung
nichts anderes beschließt, finden
die Tagungen am Sitz der Organisation
statt. Wenn ein Mitglied
den Rat einlädt, an einem
anderen Ort als dem Sitz der
Organisation zusammenzutreten,
und der Rat dem zustimmt,
kommt dieses Mitglied für die
daraus erwachsenden zusätzlichen
Kosten auf.
Artikel 11
Stimmen
1. Die Ausfuhr-Mitglieder und
die Einfuhr-Mitglieder haben
insgesamt je 1000 Stimmen.
2. Kein Mitglied hat mehr als
300 oder weniger als 5 Stimmen.
3. Teilstimmen sind nicht zulässig.
4. Die insgesamt 1000 Stimmen
der Ausfuhr-Mitglieder werden
unter ihnen anteilsmäßig
nach dem gewichteten Mittel der
folgenden Faktoren aufgeteilt
Die für lit. b) und c) verwendeten
Zahlen sind für jeden
Faktor Durchschnittswerte der
besten zwei oder drei vorangegangenen
Jahre, über die Zahlen
verfügbar sind.
5. Die Stimmen der Einfuhr-
Mitglieder werden unter ihnen
im Verhältnis ihrer Nettoeinfuhren
aus dem freien Markt
und auf Grund von Sondervereinbarungen
aufgeteilt und gesondert
nach folgender Formel
berechnet
a) jedes Einfuhr-Mitglied erhält
den Anteil an 900
Stimmen, der ihm auf Grund
seiner Nettoeinfuhren aus
dem freien Markt während
der vorangegangenen vier
Jahre (ohne Berücksichtigung
des Jahres der geringsten
Einfuhren aus dem
freien Markt) im Verhältnis
zu den durchschnittlichen
Gesamteinfuhren aller
Einfuhr-Mitglieder aus
dem freien Markt zusteht;
b) jedes Einfuhr-Mitglied erhält
den Anteil an 100
Stimmen, der ihm auf
Grund seiner Einfuhren auf
Grund von Sondervereinbarungen
während des vorangegangenen
Jahres im
Verhältnis zu den Gesamteinfuhren
aller Einfuhr-Mitglieder
auf Grund von
Sondervereinbarungen
während des vorangegangenen
Jahres zusteht.
6. Die Verteilung der Stimmen
erfolgt am Beginn jedes Quotenjahres
gemäß den Bestimmungen
dieses Artikels und bleibt mit
Ausnahme des Abs. 7 dieses
Artikels während des ganzen
Quotenjahres in Kraft.
7. Bei einer Änderung der
Mitgliedschaft der Organisation,
der Gebietsgrenzen eines Mitgliedes
oder der Zusammensetzung
des freien Marktes oder
wenn einem Mitglied gemäß den
Bestimmungen dieses Übereinkommens
das Stimmrecht zeitweilig
entzogen oder zurückgegeben
wurde, nimmt der Rat
eine Neuverteilung der Stimmen
in der oder den betroffenen Mitgliederkategorie
(n) auf Grund
der Formeln dieses Artikels vor.
Artikel 12
Abstimmungsverfahren im
Rat
1. Jedes Mitglied ist berechtigt,
die Anzahl der Stimmen, die es
gemäß Art. 11 besitzt, abzugeben.
Es ist nicht berechtigt,
seine Stimmen zu teilen.
2. Durch eine schriftliche Verständigung
des Vorsitzenden
kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein
anderes Ausfuhr-Mitglied und
jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes
Einfuhr-Mitglied ermächtigen,
bei den Sitzungen des Rates
seine Interessen zu vertreten und
seine Stimme abzugeben. Eine
Kopie dieser Ermächtigungen
wird von einem Beglaubigungskomitee,
das gemäß der Geschäftsordnung
des Rates ins
Leben gerufen werden kann,
geprüft.
3. Ein Mitglied, das von einem
anderen Mitglied ermächtigt
wurde, dessen ihm gemäß Art. 11
zustehenden Stimmen abzugeben,
gibt diese Stimmen im
Sinne der Ermächtigung und in
Übereinstimmung mit Abs. 2
dieses Artikels ab.
Artikel 13
Beschlüsse des Rates
1. Soweit in diesem Übereinkommen
keine außerordentliche
Abstimmung vorgesehen ist,
werden alle Beschlüsse des Rates
mit beiderseitiger einfacher
Mehrheit gefaßt; Empfehlungen
werden in der gleichen Weise
gegeben.
2. Stimmen von Mitgliedern,
die sich der Stimme enthalten,
werden bei der Ermittlung der
Stimmenzahl, die fur einen Beschluß
des Rates erforderlich
ist, nicht gezählt. Wenn ein
Mitglied von den Bestimmungen
des Art. 12 Abs. 2 Gebrauch
macht und seine Stimmen bei
einer Ratssitzung abgegeben
werden, gilt dieses Mitglied im
Sinne des Abs. 1 dieses Artikels
als anwesend und abstimmend.
3. Alle Beschlüsse des Rates
auf Grund dieses Übereinkommens
sind für die Mitglieder
bindend.
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen
Organisationen
1. Der Rat trifft alle zweckdienlichen
Abmachungen zur
Durchführung von Konsultationen
oder zur Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen
und ihren Organen, insbesondere
der UNCTAD, und mit der
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation
sowie mit
den anderen in Betracht kommenden
SpezialOrganisationen der
Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen
Organisationen.
2. Eingedenk der besonderen
Rolle der UNCTAD im internationalen
Grundstoffhandel unterrichtet
der Rat in geeigneter
Weise die UNCTAD über seine
Tätigkeit und Arbeitsprogramme.
3. Der Rat kann auch alle
geeigneten Vorkehrungen zur
Aufrechterhaltung von wirksamen
Verbindungen zu internationalen
Organisationen der
Erzeuger, Händler und Verarbeiter
von Zucker treffen.
Artikel 15
Zulassung von Beobachtern
1. Der Rat kann jeden Nicht-
Mitgliedstaat zur Teilnahme an
seinen Sitzungen als Beobachter
einladen.
2. Der Rat kann auch jede der
in Art. 14 Abs. 1 angeführten
Organisationen zu seinen Sitzungen
als Beobachter einladen.
Artikel 16
Beschlußfähigkeit des Rates
Der Rat ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte aller
Ausfuhr-Mitglieder und mehr
als die Hälfte aller Einfuhr-Mitglieder
anwesend ist und auf die
anwesenden Mitglieder mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmen
aller Mitglieder ihrer
jeweiligen Kategorie entfallen.
Wenn an dem Tag, der für die
Eröffnung einer Ratstagung vorgesehen
ist, oder im Verlauf
einer Ratstagung bei drei aufeinanderfolgenden
Sitzungen keine
Beschlußfähigkeit besteht, tritt
der Rat sieben Tage später zusammen;
zu diesem Zeitpunkt
und im weiteren Verlauf dieser
Tagung besteht Beschlußfähigkeit
bei Anwesenheit von mehr
als der Hälfte aller Ausfuhr-
Mitglieder und mehr als der
Hälfte aller Einfuhr-Mitglieder,
wenn auf die anwesenden Mitglieder
mehr als die Hälfte der
Gesamtstimmen aller Mitglieder
ihrer jeweiligen Kategorie entfällt.
Eine Vertretung im Sinne
des Art. 12 Abs. 2 gilt als Anwesenheit.
KAPITEL V - DAS EXEKUTIVKOMITEE
Artikel 17
Zusammensetzung des Exekutivkomitees
1. Das Exekutivkomitee setzt
sich aus zehn Ausfuhr- und zehn
Einfuhr-Mitgliedern, die für jedes
Quotenjahr in Übereinstimmung
mit Art. 18 gewählt werden und
wiederwählbar sind, zusammen.
2. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees
ernennt einen Vertreter
und kann zusätzlich einen
oder mehrere Stellvertreter und
Berater ernennen.
3. Das Exekutivkomitee wählt
seinen Vorsitzenden für jedes
Quotenjahr. Er besitzt kein
Stimmrecht und ist wiederwählbar.
4. Das Exekutivkomitee tritt
am Site der Organisation zusammen,
sofern es nichts anderes
beschließt. Wenn ein Mitglied
das Exekutivkomitee einlädt, an
einem anderen Ort als am Sitz
der Organisation zusammenzutreten,
und das Exekutivkomitee
dem zustimmt, kommt dieses
Mitglied für die zusätzlich auflaufenden
Kosten auf,
Artikel 18
Wahl des Exekutivkomitees
1. Die Ausfuhr- und Einfuhr-
Mitglieder des Exekutivkomitees
werden im Rat jeweils von den
Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern
der Organisation gewählt.
Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie
erfolgt nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 7
dieses Artikels.
2. Jedes Mitglied gibt alle
Stimmen, die ihm gemäß Art. 11
zustehen, für einen einzigen
Bewerber ab. Ein Mitglied kann
für einen anderen Bewerber alle
Stimmen abgeben, über die es
gemäß Art. 12 Abs. 2 verfügt.
3. Die zehn Bewerber, die die
höchste Stimmenzahl erhalten,
gelten als gewählt; um jedoch
im ersten Wahlgang gewählt zu
werden, muß ein Bewerber mindestens
60 Stimmen auf sich
vereinen.
4. Falls weniger als zehn Bewerber
im ersten Wahlgang gewählt
werden, finden weitere
Wahlgänge statt, in denen nur
solche Mitglieder, die nicht für
einen der gewählten Bewerber
gestimmt haben, wahlberechtigt
sind. In jedem zusätzlichen Wahlgang
wird die Mindestanzahl der
für die Wahl notwendigen Stimmen
um jeweils fünf verringert,
bis zehn Mitglieder gewählt sind.
5. Jedes Mitglied, das nicht
für eines der gewählten Mitglieder
gestimmt hat, kann, vorbehaltlich
der Absätze 6 und 7
dieses Artikels, anschließend seine
Stimmen einem von ihnen
übertragen.
6. Die bei der Wahl eines Mitgliedes
abgegebenen Stimmen
zuzüglich der ihm übertragenen
Stimmen gelten als für dieses
Mitglied abgegeben, sofern die
Gesamtstimmenzahl für ein gewähltes
Mitglied 300 nicht übersteigt.
7. Würden die für ein gewähltes
Mitglied als abgegeben geltenden
Stimmen die Zahl 300
übersteigen, so treffen die Mitglieder,
die ihre Stimme für das
betreffende Mitglied abgegeben
oder sie ihm übertragen haben,
untereinander eine Vereinbarung,
derzufolge eines oder mehrere
von ihnen ihre Stimme diesem
Mitglied entziehen und einem
anderen gewählten Mitglied übertragen,
sodaß die auf jedes der
gewählten Mitglieder vereinten
Stimmen die Höchstzahl von
300 nicht übersteigen.
8. Wenn einem Mitglied des
Exekutivkomitees das Stimmrecht
gemäß einer der in Betracht
kommenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens zeitweilig
entzogen ist, kann jedes
Mitglied, das seine Stimme für
das betreffende Mitglied abgegeben
oder ihm in Übereinstimmung
mit diesem Artikel übertragen
hat, für die Zeit, in der
der Stimmrechtsentzug in Kraft
ist, seine Stimme an eines der
Komiteemitglieder seiner Kategorie
vorbehaltlich des Abs. 6
dieses Artikels abtreten.
9. Wenn eines der Komiteemitglieder
aufhört, Mitglied der
Organisation zu sein, wählen
die Mitglieder, die ihre Stimme
für dieses Mitglied abgegeben
oder ihm ihre Stimme übertragen
haben, sowie die Mitglieder, die
nicht für ein anderes Mitglied
des Komitees gestimmt oder
ihm ihre Stimme übertragen
haben, während der nächsten
Sitzung des Rates ein Mitglied,
das den freigewordenen
Sitz im Komitee einnimmt. Jedes
Mitglied, welches für das Mit-
glied, das nicht mehr der Organisation
angehört, gestimmt oder
ihm seine Stimmen übertragen
hat, und welches nicht für das
Mitglied stimmt, das auf den
freigewordenen Sitz im Komitee
gewählt wurde, kann seine Stimmen
einem anderen Mitglied des
Komitees vorbehaltlich des Abs.
6 dieses Artikels übertragen.
10. In besonderen Fällen und
nach Rücksprache mit dem Mitglied,
für das es gestimmt oder
dem es seine Stimmen in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen
dieses Artikels übertragen
hat, kann ein Mitglied
seine Stimmen diesem Mitglied
für den Rest des Quotenjahres
entziehen. Dieses Mitglied kann
sodann seine Stimmen einem
anderen Mitglied des Exekutivkomitees
seiner Kategorie übertragen,
aber es kann diese Stimmen
für den Rest des Quotenjahres
diesem anderen Mitglied
nicht mehr entziehen. Das Mitglied
des Exekutivkomitees, dem
die Stimmen entzogen worden
sind, behält seinen Sitz im Exekutivkomitee
für den Rest dieses
Jahres. Jede Maßnahme gemäß
den Bestimmungen dieses Absatzes
wird wirksam, nachdem
der Vorsitzende des Exekutivkomitees
hievon schriftlich in
Kenntnis gesetzt wurde.
Artikel 19
Übertragung von Befugnissen
des Rates auf das Exekutivkomitee
1. Der Rat kann in einer außerordentlichen
Abstimmung dem
Exekutivkomitee die Ausübung
eines oder aller seiner Befugnisse
übertragen; hievon sind ausgenommen
a) die Festlegung des Amtssitzes
der Organisation gemäß
Art. 3 Abs. 2;
b) die Beschlüsse betreffend
Statusänderung von Mitgliedstaaten
gemäß Art. 6;
c) die Ernennung des Exekutivdirektors
gemäß Art. 22
Abs. 1 und die Ernennung
des Verwalters des Fonds
gemäß Art. 50 Abs. 4;
d) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes
und die Festsetzung der Beiträge
gemäß Art. 24 sowie
die Genehmigung der Rechnungslegung
des Fonds gemäß
Art. 50 Abs. 2;
e) die Anwendung von Art.
29 auf neue Sondervereinbarungen
gemäß Abs. 5
jenes Artikels;
f) die Festsetzung der Grundausfuhrmengen
gemäß Art.
34 Abs. 2;
g) die Zuweisung der Grundausfuhrmengen
gemäß Art.
35 Abs. 4;
h) die Festsetzung der Gesamtquoten
gemäß Art. 40;
i) die Beschlüsse gemäß Art.
41 Abs. 2;
j) die Überprüfung der Beschränkungen
für Maximalvorräte
gemäß Art. 48
Abs. 4;
k) die Annahme der Geschäftsordnung
für den Fonds
gemäß Art. 49 Abs. 3;
l) die Anpassung der Beiträge
und die Suspendierung
von Beiträgen zum
Fonds gemäß Art. 51 Abs. 1 ;
m) die Anpassung des Ausmaßes
der Kreditgewährung
durch den Fonds gemäß
Art 53 Abs. 1;
n) die Beschlüsse betreffend
die Verfügung über das
Vermögen des Fonds gemäß
Art. 54;
o) die Anpassung des Preisniveaus
gemäß Art. 62;
p) die Befreiung von Verpflichtungen
gemäß Art. 69;
q) die Entscheidung über Streitigkeiten
gemäß Art. 70;
r) der zeitweilige Entzug von
Stimm- und anderen Rechten
eines Mitglieds gemäß
Art. 71 Abs. 3;
s) die Beitritte gemäß Art. 76;
t) der Ausschluß eines Mitgliedes
aus der Organisation
gemäß Art. 80;
u) die Empfehlung von Änderungen
gemäß Art. 82;
v) die Verlängerung oder die
Beendigung gemäß Art. 83
dieses Übereinkommens.
2. Der Rat kann jederzeit jede
Übertragung von Befugnissen
auf das Exekutivkomitee rückgängig
machen.
Artikel 20
Absrtimmungsverfahren und
Beschlüsse des Exekutivkomitees
1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees
ist berechtigt, die
Anzahl der Stimmen, die es
gemäß Art. 18 erhalten hat,
abzugeben; es kann diese Stimmen
nicht teilen.
2. Jeder Beschluß des Exekutivkomitees
bedarf der gleichen
Stimmenmehrheit, deren er auch
bei seiner Abstimmung im Rat
bedürfen würde.
3. Jedes Mitglied hat das Recht,
sich gegen einen Beschluß des
Exekutivkomitees an den Rat
gemäß jenen Bedingungen zu
wenden, die der Rat in seiner
Geschäftsordnung vorschreiben
kann.
Artikel 21
Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees
Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig,
wenn mehr als die
Hälfte aller Ausfuhr-Mitglieder
des Komitees und mehr als die
Hälfte aller Einfuhr-Mitglieder
des Komitees anwesend ist und
auf diese Mitglieder mindestens
zwei Drittel der Gesamtstimmen
aller Mitglieder des Komitees
in ihren jeweiligen Kategorien
entfallen.
KAPITEL VI - EXEKUTIVDIREKTOR
UND PERSONAL
Artikel 22
Exekutivdirektor und Personal
1. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor
nach Rücksprache
mit dem Exekutivkomitee in
einer außerordentlichen Abstimmung.
Die Anstellungsbedingungen
für den Exekutivdirektor
werden vom Rat in Anlehnung
an die für vergleichbare Bedienstete
ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen geltenden
Bedingungen festgesetzt.
2. Der Exekutivdirektor ist der
oberste Verwaltungsbeamte der
Organisation; er ist für die
Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich,
die ihm bei der Durchführung
dieses Übereinkommens
obliegen.
3. Der Exekutivdirektor ernennt
das Personal nach den vom
Rat festgesetzten Vorschriften.
Bei der Erstellung dieser Vorschriften
berücksichtigt der Rat
die für Beamte ähnlicher zwischenstaatlicher
Organisationen
geltenden Vorschriften.
4. Der Exekutivdirektor und
die Mitglieder des Personals
dürfen an der Zuckererzeugung
und am Zuckerhandel nicht
finanziell beteiligt sein.
5. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
im Rahmen dieses Übereinkommens
dürfen der Exekutivdirektor
und das Personal von
keinem Mitglied und von keiner
Stelle außerhalb der Organisation
Weisungen einholen oder entgegennehmen.
Sie haben sich
jeder Handlung zu enthalten,
die mit ihrer Stellung als internationale
Beamte, die nur der
Organisation verantwortlich sind,
nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied
achtet den ausschließlich
internationalen Charakter der Obliegenheiten
des Exekutivdirektors
und des Personals und versucht
nicht, sie bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
KAPITEL VII - FINANZFRAGEN
Artikel 23
Ausgaben
1. Die Ausgaben der Delegationen
beim Rat, der Vertreter
beim Exekutivkomitee und der
Vertreter bei den Komitees des
Rates oder des Exekutivkomitees
werden von den betreffenden
Mitgliedern getragen.
2. Die für die Durchführung
dieses Übereinkommens erforderlichen
Ausgaben, ausgenommen
die Kosten für die Verwaltung
des Fonds, werden aus den
gemäß Art. 24 festgesetzten jährlichen
Beiträgen der Mitglieder
bestritten. Wenn jedoch ein Mitglied
besondere Leistungen verlangt,
kann der Rat dieses Mitglied
zur Bezahlung derselben
heranziehen.
3. Zur Durchführung dieses
Übereinkommens werden entsprechende
Konten geführt.
Artikel 24
Annahme des Verwaltungshaushaltsplanes
und Festsetzung
der Beiträge
1. In der zweiten Hälfte jedes
Rechnungsjahres genehmigt der
Rat den Verwaltungshaushaltsplan
der Organisation für das
folgende Rechnungsjahr und setzt
den Beitrag jedes Mitgliedes zu
diesem Haushaltsplan fest.
2. Der Beitrag jedes Mitgliedes
zum Verwaltungshaushaltsplan
für jedes Rechnungsjahr richtet
sich nach dem Verhältnis seiner
Stimmenzahl im Zeitpunkt der
Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes
für das betreffende
Finanzjahr zur Gesamtstimmenzahl
aller Mitglieder. Bei der
Festsetzung der Beiträge werden
die Stimmen jedes Mitgliedes
so berechnet, daß der zeitweilige
Entzug des Stimmrechtes eines
Mitgliedes oder die sich daraus
ergebende Neuverteilung der
Stimmen außer Betracht bleiben.
3. Den ersten Beitrag eines
Mitgliedes, das der Organisation
nach dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens beitritt, setzt
der Rat auf der Grundlage der
diesem Mitglied zustehenden
Stimmenzahl und des für das
laufende Rechnungsjahr verbleibenden
Zeitabschnittes sowie für
das darauffolgende Rechnungsjahr
fest, wenn dieses Mitglied
der Organisation in der Zeit
zwischen der Annahme des Haushaltsplanes
für das neue Rechnungsjahr
und seines Beginns
beitritt, wobei jedoch die für die
anderen Mitglieder festgesetzten
Beiträge nicht geändert werden.
Bei der Festsetzung der Beiträge
von Mitgliedern, die der
Organisation nach der Annahme
des Haushaltsplanes für ein bestimmtes
Quotenjahr oder für
bestimmte Quotenjahre beitreten,
erfolgt die Berechnung der Stimmen
dieser Mitglieder ohne Berücksichtigung
des zeitweiligen
Einzuges des Stimmrechtes eines
Mitgliedes oder der sich daraus
ergebenden Neuverteilung der
Stimmen.
4. Tritt dieses Übereinkommen
früher als acht Monate vor dem
Beginn seines ersten vollen Rechnungsjahres
in Kraft, so beschließt
der Rat bei seiner ersten
Tagung einen Verwaltungshaushaltsplan
für die Zeitspanne bis
zum Beginn des ersten vollen
Rechnungsjahres. Andernfalls gilt
der erste Verwaltungshaushaltsplan
für die Anfangsperiode und
das erste volle Rechnungsjahr.
5. Bei der Annahme des Haushaltsplanes
für das erste Jahr
dieses Übereinkommens oder für
das erste Jahr nach einer Verlängerung
dieses Übereinkommens
gemäß Art. 83 kann der
Rat die ihm erforderlich erscheinenden
Maßnahmen treffen,
um die Auswirkungen einer
eventuell begrenzten Mitgliedschaft
zu diesem Übereinkommen
zur Zeit der Annahme des
Haushaltsplanes für diese Jahre
auf die Beiträge zu mildern.
Artikel 25
Beitragsleistung
1. Die Beiträge zum Verwaltungshaushaltsplan
für jedes
Rechnungsjahr sind in frei konvertierbaren
Währungen am ersten
Tag des betreffenden Rechnungsjahres
zu entrichten; Beitragsleistungen
von Mitgliedern
für das Rechnungsjahr, in dem
sie der Organisation beitreten,
sind an dem Tag, an dem sie
Mitglied werden, fällig.
2. Hat ein Mitglied vier Monate
nach dem Tag, an dem seine
Beitragsleistung gemäß Abs. 1
dieses Artikels fällig ist, seinen
vollen Beitrag zum Verwaltungshaushaltsplan
nicht geleistet, fordert
der Exekutivdirektor dieses
Mitglied auf, die Zahlung so
schnell wie möglich zu leisten.
Wenn nach Ablauf von zwei
Monaten nach der Aufforderung
des Exekutivdirektors das Mitglied
seinen Beitrag noch
nicht entrichtet hat, wird ihm
sein Stimmrecht sowohl im Rat
als auch im Exekutivkomitee so
lange entzogen, bis die volle
Zahlung geleistet worden ist.
3. Wenn der Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung nichts
anderes beschließt, behält ein
Mitglied, dem sein Stimmrecht
gemäß Abs. 2 dieses Artikels
zeitweilig entzogen ist, seine
anderen, ihm aus diesem Übereinkommen
erwachsenden Rechte
und Verpflichtungen. Es bleibt
dazu verpflichtet, seinen Beitrag
zu leisten und seinen anderen
finanziellen Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen nachzukommen.
Artikel 26
Prüfung und Veröffentlichung
der Rechnungslegung
Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres
werden dem Rat
so bald wie möglich die von
einem unabhängigen Rechnungsprüfer
bestätigten Rechnungsabschlüsse
der Organisation zur
Genehmigung und Veröffentlichung
vorgelegt.
KAPITEL VIII - ANWENDUNGSBEREICH
DER AUSFUHRREGELUNGEN
Artikel 27
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen regelt
die Versorgung des freien Marktes
mit Zucker und andere
damit in Zusammenhang
stehende Angelegenheiten. Es
berücksichtigt die in Kapitel IX
erwähnten Sondervereinbarungen
und ermöglicht gewisse
Zuckerzuwendungen, die auf die
geltenden Quoten oder zustehenden
Ausfuhrmengen, wie im
Art. 28 ausgeführt, nicht angerechnet
werden.
Artikel 28
Zuckerzuwendungen
1. Sofern der Rat nichts anderes
beschließt, werden Zuckerzuwendungen
eines Ausfuhr-
Mitgliedes im Rahmen eines
Hilfsprogramms der Vereinten
Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen
auf die geltende
Quote oder die zustehende
Ausfuhrmenge des Gebermitgliedes
nicht angerechnet.
2. Der Rat legt die Bedingungen
fest, unter denen andere
Zuckerzuwendungen eines Ausfuhr-
Mitgliedes als die gemäß
Abs. 1 dieses Artikels auf die
geltende Quote oder die zustehende
Ausfuhrmenge des Gebermitgliedes
nicht angerechnet
werden. Diese Bedingungen
sehen unter anderem Vorauskonsultationen
und angemessene
Schutzmaßnahmen für die normalen
Handelsströme vor. Zuckerzuwendungen
dieser Art fallen
nur dann unter die Befreiungsbestimmungen
dieses Absatzes,
wenn sie ausschließlich für den
Verbrauch in den Empfangsstaaten
bestimmt sind.
3. Alle Zuckerzuwendungen
eines Ausfuhr-Mitgliedes werden
dem Rat vom Gebermitglied;
sofort notifiziert. Unbeschadet
der Absätze 1 und 2 dieses
Artikels kann jedes Mitglied,
welches der Meinung ist, daß
irgendwelche Zuwendungen seine
Interessen beeinträchtigen
oder beeinträchtigen könnten,
vom Rat eine Untersuchung
der Angelegenheit fordern. Auf
Grund einer solchen Untersuchung
kann der Rat jene
Empfehlungen geben, die er für
angemessen hält
4. Der Jahresbericht des Rates
enthält einen Bericht über die
Entwicklungen auf dem Gebiet
der Zuckerzuwendungen.
KAPITEL IX - SONDERVEREINBARUNGEN
Artikel 29
Allgemeine Bestimmungen
1. Keine der Bestimmungen
der anderen Kapitel dieses Übereinkommens
darf die Rechte
und Pflichten der Mitglieder
gemäß der in den Art. 30, 31,
32 und 33 erwähnten Sondervereinbarungen
beeinflussen
oder beeinträchtigen. Vorbehaltlich
der Absätze 2 und 4
dieses Artikels werden die Sondervereinbarungen
gemäß den
Bestimmungen jener Artikel behandelt.
2. Die Mitglieder anerkennen,
daß die Grundausfuhrmengen
und die zustehenden Ausfuhrmengen
auf Grund der Art. 34
und 35 auf der Kontinuität und
Stabilität der Sondervereinbarungen
nach den Art. 30, 31,
32 und 33 beruhen. Tritt eine
Veränderung in der Mitgliedschaft
einer oder mehrerer der
in diesen Artikeln erwähnten
Sondervereinbarungen ein und
betrifft diese Veränderung eines
oder mehrere Mitglieder oder
tritt eine grundlegende Veränderung
der Stellung eines
oder mehrerer an einer oder
mehreren dieser Vereinbarungen
beteiligten Mitglieder ein, so
tritt der Rat zusammen, um
angemessene Ausgleichsmaßnah-
men für die laut Art. 34 und 35
festgesetzten Grundausfuhrmengen
oder zustehenden Ausfuhrmengen
in Übereinstimmung
mit den folgenden Bestimmungen
zu beraten
a) nach einer der oben beschriebenen
Veränderungen
der Mitgliedschaft oder der
Stellung werden vorbehaltlich
der lit. b, c und d
dieses Absatzes die Grundausfuhrmengen
des oder
der beteiligten Mitglieder
um das volle Ausmaß jeder
Erhöhung ihrer jährlich
zustehenden Ausfuhrmengen
verringert (oder um
das volle Ausmaß einer
Verringerung erhöht oder
auf genau jenem Stand
neu festgesetzt);
b) im Falle der Durchführung
von Ausgleichsmaßnahmen
gemäß lit. a dieses Absatzes
beschließt der Rat
auch alle erforderlichen
Übergangsmaßnahmen für
das Jahr, in dem sich die
Änderungen ergeben;
c) wenn die in lit. a und b
dieses Absatzes vorgesehenen
Ausgleichsmaßnahmen
für die gemäß Art. 34 festgesetzten
Grundausfuhrmengen
nicht durchgeführt
werden können, weil die
Veränderungen der Mitgliedschaft
oder der Stellung
im Hinblick auf die
oben erwähnten Sondervereinbarungen
eine größere
strukturelle Veränderung
des Zuckermarktes
oder eine grundlegende
Veränderung der Stellung
eines oder mehrerer Hauptlieferanten
dieser Sondervereinbarungen
betreffen,
unterbreitet der Rat den
Mitgliedern Vorschläge betreffend
eine Änderung
dieses Übereinkommens ge-
mäß den Bestimmungen
des Art 82 oder eine
sofortige Neuverhandlung
der Grundausfuhrmengen;
vor einer Änderung der
Grundausfuhrmengen auf
Grund einer solchen Änderung
oder Neuverhandlung
haben die geänderten oder
festgesetzten Grundausfuhrmengen
vorläufig Geltung;
d) ein Mitglied oder Mitglieder,
die mit den Ergebnissen
der Neuverhandlungen
gemäß lit. c dieses
Absatzes nicht einverstanden
sind, können von
diesem Übereinkommen
in Übereinstimmung mit
Art. 79 zurücktreten.
3. Mitglieder, die an den Sondervereinbarungen
gemäß Art.
30 teilnehmen, sorgen dafür, daß
der Rat über die Einzelheiten
dieser Vereinbarungen, über die
in jedem Jahr dieses Übereinkommens
auf Grund der Sondervereinbarungen
zu importierenden
und exportierenden Zuckermengen
und über alle Änderungen
in diesen Vereinbarungen
innerhalb von 30 Tagen
informiert wird.
4. Mitglieder, die an einer der
in diesem Kapitel erwähnten
Sondervereinbarungen teilnehmen,
müssen ihren Zuckerhandel
im Rahmen dieser Vereinbarungen
so abwickeln, daß die
Zielsetzung dieses Übereinkommens
nicht beeinträchtigt wird.
Wenn diese Sondervereinbarungen
Wiederausfuhren von Zucker
auf den freien Markt enthalten,
treffen die an solchen
Vereinbarungen beteiligten Mitglieder
alle ihnen geeignet erscheinenden
Maßnahmen, um
sicherzustellen, daß in den Fällen,
in welchen in den einschlägigen,
sich auf solche Wiederausfuhren
beziehenden Artikeln
dieses Übereinkommens
keine Mengenbestimmungen vorhanden
sind, eine Zunahme des
Handels im Rahmen dieser Vereinbarungen
über das Volumen
hinaus, das vor Inkrafttreten
dieses Übereinkommens gehandelt
wurde, nicht zu einer
Zunahme der Wiederausfuhren
auf den freien Markt führt.
5. Auf Ersuchen der betroffenen
Mitglieder kann der Rat
in einer außerordentlichen Abstimmung
die Bestimmungen
dieses Artikels auf Sondervereinbarungen
anwenden, die
nach. Inkrafttreten dieses Übereinkommens
abgeschlossen wurden.
Die Grundausfuhrmengen
des oder der beteiligten Mitglieder
werden automatisch um
das volle Ausmaß der ihnen jährlich
zustehenden Ausfuhrmengen
auf Grund der betreffenden
Sondervereinbarung(en) verringert.
Artikel 30
Ausfuhren in die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
Ausfuhren in die EWG gemäß
den Bestimmungen des Abkommens
von Lomé aus dem Jahre
1975, des Beschlusses des Rates
der EWG vom 29. Juni 1975
betreffend die Assoziation überseeischer
Länder und Gebiete
mit der EWG und des Übereinkommens
vom 19. Juli 1975
zwischen der EWG und Indien
werden bis zu den Mengen, die
von diesen Beschlüssen und
Übereinkommen erfaßt sind,
einschließlich allfälliger Berichtigungen
auf Grund der Bestimmungen
dieser Beschlüsse und
Übereinkommen, nicht auf die
geltenden Quoten oder zustehenden.
Ausfuhrmengen der gemäß
Kapitel IX betroffenen Mitglieder
angerechnet.
Artikel 31
Ausfuhren von Kuba in
sozialistische Länder
1. Ausfuhren von Kuba in die
folgenden sozialistischen Länder
werden nicht auf seine gemäß
Kapitel X geltende Quote ange-
rechnet: Bulgarien, Tschechoslowakei,
Deutsche Demokratische
Republik, Ungarn, Mongolei,
Polen, Rumänien und die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
2. Ausfuhren von Kuba nach
Albanien, China, in die Demokratische
Volksrepublik Korea,
nach Vietnam und Jugoslawien
bis zu 650000 Tonnen pro Jahr
während der ersten zwei Jahre
dieses Übereinkommens werden
in jenen Jahren nicht auf seine
gemäß Kapitel X geltenden
Quoten angerechnet. Die Menge,
bis zu der Kubas Ausfuhren in
diese Länder im 3., 4. und 5.
Quotenjahr nicht auf Kubas
geltende Quote angerechnet
werden, wird vom Rat im
ersten Viertel des 3. Quotenjahres
auf Grund der Ergebnisse
der ersten beiden Quotenjahre
festgesetzt. Die Menge,
die in den beiden ersten Quotenjahren
über die jährliche Gesamtmenge
von 650000 Tonnen
hinaus in diese Länder exportiert
wird, wird entweder zur Bestimmung
der entsprechenden
Menge für das 3., 4. und 5.
Quotenjahr oder zur Festsetzung
der Grundausfuhrmenge
Kubas für diese drei Jahre gemäß
Art. 34 Abs. 2, aber nicht
für beide Zwecke herangezogen.
Artikel 32
Rechtsstellung der Union der
Sozialistischen
Sowjetrepubliken
und ihre Ausfuhren
1. Unbeschadet des Art. 31
werden alle Einfuhren der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken
aus allen Ursprungsländern
berücksichtigt; sie verleihen
daher der UdSSR die
Rechtsstellung eines Einfuhr-
Mitgliedes.
2. Unbeschadet ihrer in diesem
Artikel niedergelegten Rechtsstellung
verpflichtet sich die
UdSSR, ihre Gesamtausfuhren
an Zucker auf den freien Markt
in jedem der beiden ersten
Quotenjahre dieses Übereinkommens
auf 500000 Tonnen
zu beschränken.
3. Die im Abs. 2 dieses Artikels
festgelegte Menge und die gemäß
Abs. 6 dieses Artikels fût
die folgenden Quotenjahre festzusetzenden
Mengen enthalten
nicht die Ausfuhren der UdSSR
in die im Art. 31 Abs. 1 und 2
aufgezählten Länder.
4. Ausfuhren der UdSSR, die
unter die Bestimmungen dieses
Artikels fallen, sind Kürzungen
gemäß Kapitel X nicht unterworfen.
5. Die UdSSR ist durch diesen
Artikel zu keiner Zeit gebunden,
in der gemäß Art. 44 Abs. 4
Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen
nicht wirksam
sind.
6. Bei der Beratung der Grundausfuhrmengen
für das 3., 4.
und 5. Quotenjahr gemäß Art. 34
Abs. 2 setzt der Rat in Übereinstimmung
mit der UdSSR die
Mengen für die Ausfuhren der
UdSSR für diese Jahre fest,
Artikel 33
Rechtsstellung der Deutschen
DemokratischenRepublik und
ihre Ausfuhren
1. Sobald die Deutsche Demokratische
Republik den Status
eines Einfuhr-Mitgliedes erhält,
verpflichtet sie sich, ihre Gesamtzuckerausfuhren
auf den
freien Markt in jedem der beiden
ersten Quotenjahre dieses Übereinkommens
auf 75000 Tonnen
zu beschränken.
2. Ausfuhren der Deutschen
Demokratischen Republik, die
unter die Bestimmungen dieses
Artikels fallen, sind Kürzungen
gemäß Kapitel X nicht unterworfen.
3. Die Deutsche Demokratische
Republik ist durch diesen Artikel
zu keiner Zeit gebunden, in
der gemäß Art. 44 Abs. 4
Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen
nicht wirksam
sind.
4. Bei der Beratung der Grundausfuhrmengen
für das 3., 4.
und 5. Quotenjahr gemäß Art. 34
Abs. 2 setzt der Rat in Übereinstimmung
mit der Deutschen
Demokratischen Republik die
Mengen für die Ausfuhren der
Deutschen Demokratischen Republik
für diese Jahre fest.
KAPITEL X - REGELUNG
DER AUSFUHREN
Artikel 34
Zuteilung und Anpassung der
Grundausfuhrmengen
1. Vorbehaltlich des Art. 76
Abs. 2 lit b und Abs. 3 verfügen
die in der Anlage I angeführten
Ausfuhrländer, sobald
sie Mitglieder werden, für jedes
der beiden ersten Quotenjahre
dieses Übereinkommens über die
hierin festgelegten Grundausfuhrmengen.
Z a) Im ersten Viertel des
3. Quotenjahres werden die
in der Anlage I angeführten
Grundausfuhrmengen
neu verhandelt. Bei dieser
Neuverhandlung werden
folgende Punkte berücksichtigt;
i) eine Beurteilung des
freien Marktes für die
betreffende Zeit sowie
des Teiles dieses Marktes,
der Ausfuhr-Mitgliedern
mit Grundausfuhrmengen
zugänglich
ist;
ii) die in der Anlage I
angeführten Grundausruhrmengen
der
Mitglieder;
iii) Ausfuhrleistung und
Erfüllung von Quoten-
und Lagerverpflichtungen
während
der beiden ersten Quotenjahre
auf Grund von
vom Rat anerkannten
Statistiken. Zu diesem
Zwecke verpflichten
sich die betreffenden
Ausfuhr-Mitglieder,
dem Rat Statistiken
über ihre Erzeugung,
ihren Verbrauch, ihre
Ausfuhren und Einfuhren
für das Quotenjahr
1979 bis spätestens
15. Feber 1980 zur
Verfügung zu stellen;
iv) Fälle, in denen der Rat
in einer außerordentlichen
Abstimmung
beschließt, daß höhere
Gewalt oder andere
besondere Umstände
die Ausruhrleistung
oder die Erfüllung von
Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen
beeinflußt haben;
v) die Rolle des Zuckers
in der Wirtschaft, die
Abhängigkeit vom
freien Markt und
die besondere Lage
kleiner Mitglieder,
die Entwicklungsländer
sind, deren Ausfuhrerlöse
stark von
der Zuckerausruhr abhängen;
vi) durchgeführte Expansionsprojekte
von
Ausfuhr-Mitgliedern,
die Entwicklungsländer
sind, deren Grund-
ausfuhrmenge 300000
Tonnen nicht übersteigt
oder die in der
Anlage II angeführt
sind, die von den betreffenden
Mitgliedern
im einzelnen beim Exekutivdirektor
bei In
krafttreten dieses Über
einkommens angemeldet
worden sind,
und zwar als für die
Wirtschaft der betreffenden
Länder besonders
wichtige Projekte;
vii) alle anderen maßgebenden
Umstände.
b) Die Neuverhandlung dient
der Festsetzung geänderter,
für alle Mitglieder annehmbarer
Grundausfuhrmengen.
Bei Abschluß der Neuverhandlung
kann der Rat
in einer außerordentlichen
Abstimmung, für die in
diesem Fall die Zustimmung
von mindestens
zwei Drittel der anwesenden
und abstimmenden
Ausfuhr-Mitglieder erforderlich
ist, die geänderten
Grundausfuhrmengen für
Jeweils das 3., 4. und 5.
Quotenjahr festsetzen.
c) Falls der Hat bis zum Ende
des ersten Viertels eines
Quotenjahres die durch das
in lit. b dieses Absatzes
dargelegte Verfahren geänderten
Grundausfuhrmengen
für dieses Jahr
nicht festgesetzt hat, wird
die Grundausfuhrmenge
für jedes in der Anlage I
angeführte Mitglied nach
der folgenden Formel bestimmt
j) für das 3. Quotenjahr
50 v. H. seiner Grundausfuhrmenge
und
50 v. H. seiner relativen
durchschnittlichen
Ausfuhrleistung
von 1978 und 1979;
ii) für das 4. Quotenjahr
der Durchschnitt seiner
relativen Ausfuhrleistungen
von 1978,
1979 und 1980, wobei
das Jahr seiner geringsten
relativen Ausfuhrleistung
ausgenommen
wird;
iii) für das 5. Quotenjahrs
der Durchschnitt seiner
relativen Ausfuhrleistungen
von 1979,
1980 und 1981, wobei
das Jahr seiner geringsten
relativen Ausfuhrleistung
ausgenommen
wird.
d) Für Mitglieder, für die die
Formel von lit. c dieses
Absatzes zur Anwendung
kommt, bedeutet relative
Ausfuhrleistung für jedes
Quotenjahr seine Nettoausfuhren
auf den freien
Markt, abzüglich von
Überschüssen, die über die
im Art 45 Abs. 2 festgelegte
Toleranzgrenze hinausgehen,
und abzüglich von
Defiziten in seinen gemäß
Art 46 bestehenden Lagerverpflichtungen,
geteilt
durch die Summe der auf
diese Weise für das betreffende
Quotenjahr angepaßten
Nettoausfuhren aller
Mitglieder, für die diese
Formel zur Anwendung
kommt, und multipliziert
mit der Summe ihrer
Grundausfuhrmengen, einschließlich
jeder Zuweisung
gemäß Art 39 für
das vorangegangene Quotenjahr.
Beschließt der Rat
in einer außerordentlichen
Abstimmung, daß die Nettoausfuhren
eines Mitgliedes
auf den freien Markt
durch höhere Gewalt oder
andere besondere Umstände
betroffen wurden, werden
die Nettoausfuhren dieses
Mitgliedes in dem vom
Rat beschlossenen Ausmaß
angepaßt. Ähnlich
wird in Fällen, in denen
der Rat aus ähnlichen Erwägungen
eine zeitweilige
Enthebung von Lagerverpflichtungen
gewährt hat,
eine solche Enthebung
nicht als Defizit gewertet.
e) Ein Mitglied, das in jedem
der vorangegangenen Quotenjahre
seine geltende
Quote ohne Fehlbestände,
ob diese gemeldet waren
oder nicht, erfüllt, den
vollen Anteil an allen neuverteilten
Fehlbeständen
bis zum Ausmaß seiner
Grundausfuhrmenge übernommen
und seine volle
Grundausfuhrmenge in jedem
Quotenjahr, in dem
Quoten mindestens 6 Monate
vor dem Ende dieses
Jahres aufgehoben wurden,
auf den freien Markt ausgeführt
hat und das in
allen Quotenjahren seinen
Lagerverpflichtungen nachgekommen
ist, erhält bei
Anwendung der Formel in
lit. c dieses Absatzes keine
geringere Grundausfuhrmenge
als jene des unmittelbar
vorangegangenen
Jahres.
f) Die Grundausfuhrmenge,
die einem Mitglied, das
diesem Übereinkommen
nach dem ersten Quotenjahr
beitritt, oder die einem
Mitglied gemäß Art. 35
zugeteilt wird, wird bei
Anwendung der Formel
in lit. c dieses Absatzes nicht
herabgesetzt, außer dieses
Mitglied verfügte in allen
in Betracht kommenden
Quotenjahren, auf denen
der einschlägige Teil der
Formel beruht, über eine
Grundausfuhrmenge.
g) Für jedes Ausfuhr-Mitglied,
das ein Entwick-
lungsland ist, mit einer
ursprünglichen Grundausfuhrmenge
von 300000
Tonnen oder weniger, das
Expansionsprojekte durchgeführt
hat, die Investitionen
auf dem Gebiet der
landwirtschaftlichen Entwicklung
und für eine Erhöhung
der Raffineriekapazität
enthalten, welche
zu einer zusätzlichen Zuckererzeugung
für den
freien Markt von übet
10000 Tonnen führen und
im einzelnen beim Exekutivdirektor
bei Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
ab für die Wirtschaft
des betreffenden Landes
besonders wichtige
Projekte angemeldet und
vom Rat innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
bestätigt wurden,
kommt folgendes Verfahren
zur Anwendung: zu der gemäß
lit. c i), ii) und iii) dieses
Absatzes festgesetzten
Grundausfuhrmenge werden
zu Beginn des betreffenden
Quotenjahres
zutreffendenfalls 80 v. H.
eines nicht exportierbaren
Überschusses, der auf
Grund eines solchen Projektes
entsteht, hinzugezählt.
Ein nicht exportierbarer
Überschuß ist jene
Zuckermenge, die am 31.
Dezember zusätzlich zu den
Erfordernissen des heimischen
Verbrauchs, der vollen
Lagerverpflichtung gemäß
Art. 46 und jener
Mengen, die auf Grund
von Sondervereinbarungen
versandt werden sollen
(ausgenommen jene Vorräte,
die in Verletzung von
Art. 48 gelagert sind), vorhanden
sind, wenn dieser
Überschuß nicht in Anrechnung
auf die geltenden
Quoten exportiert werden
kann, vorausgesetzt daß
i) der nicht exportierbare
Überschuß einer Überprüfung
nach allfälli-
gen vom Rat festgelegten
Regeln und
Verfahren unterzogen
wird;
ii) das betreffende Mitglied
alle in lit. e dieses
Absatzes angeführten
Bedingungen erfüllt
hat;
iii) die Summe solcher zusätzlicher
Mengen in jeden
der Quotenjahre
1980, 1981 und 1982
200000 Tonnen nicht
übersteigt; im Falle
einer Überschreitung
werden die einzelnen
zusätzlichen Mengen
von dem gemäß Art. 39
eingesetzten Komitee in
Übereinstimmung mit
den Grundsätzen und
Verfahren dieses Artikels
überprüft und auf
das erforderliche Ausmaß
herabgesetzt, wobei
alle bereits gemäß
Art. 39 an das betreffende
Mitglied erfolgten
Zuteilungen berücksichtigt
werden;
iv) der Restbestand des
nichtexportierbaren
Überschusses in den
darauffolgenden Quotenjahren
nicht berücksichtigt
wird.
3. Unbeschadet des Abs. 1
dieses Artikels wird die Lage
Kolumbiens während der im
Abs. 2 dieses Artikels erwähnten
Verhandlungen berücksichtigt;
zu diesem Zeitpunkt wird
Kolumbien eine seiner Erzeugung
und seinem heimischen
Verbrauch angemessene Grundausfuhrmenge
zugeteilt.
Artikel 35
Bestimmungen für Mitglieder,
denen kleine Ausfuhrmengen
zustehen
1. Jedes in der Anlage II
angeführte Ausfuhr-Mitglied
verfügt in jedem Quotenjahr
über eine zustehende Ausfuhr-
menge für den freien Markt
von 70000 Tonnen, die keiner
Anpassung unter den Bestimmungen
dieses Kapitels unterworfen
ist.
2. Jedes im Abs. 1 dieses
Artikels erwähnte Mitglied informiert
den Rat mindestens
45 Kalendertage vor dem Beginn
eines Quotenjahres, welche
Zuckermengen es voraussichtlich
für die Ausfuhr auf den
freien Markt im Rahmen seiner
für dieses Quotenjahr zustehenden
Ausfuhrmenge zur Verfügung
haben wird. Nach den
Bestimmungen des Art. 42 notifiziert
jedes dieser Mitglieder
dem Rat zusätzlich jede Änderung
seiner voraussichtlichen
Ausfuhren. Jedem Mitglied, das
sich nicht an die Notifikationsbestimmungen
dieses Absatzes
hält, wird für das betreffende
Quotenjahr das Stimmrecht entzogen.
3. Die im Abs. 1 dieses Artikels
erwähnten Mitglieder
sind der Verpflichtung gemäß
Art. 46, Sondervorräte anzulegen,
enthoben. Sie sind jedoch
berechtigt, unter den im Abs. 1
dieses Artikels erwähnten Bedingungen
und bis zu den in demselben
Absatz angeführten Mengen
solche Vorräte anzulegen.
4. Im Abs. 1 dieses Artikels
erwähnte Mitglieder, die der
Meinung sind, daß es ihnen auf
Grund der Entwicklung ihrer
Erzeugung gestattet sein sollte,
mehr als 70000 Tonnen pro
Quotenjahr auf den freien Markt
zu exportieren, können den Rat
ersuchen, ihnen eine Grundausfuhrmenge
zuzuteilen, die diese
Ausfuhrmenge übersteigt. Wenn
der Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung diesem Ersuchen
stattgibt, indem er jenen
Mitgliedern die ihm angemessen
erscheinenden Grundausfuhrmengen
zuteilt, gelten jene Mitglieder
als in der Anlage I
angeführt und unterliegen allen
Bestimmungen dieses Übereinkommens,
die auf in dieser Anlage
angeführte Mitglieder anzuwenden
sind.
Artikel 36
Sonderbestimmungen für die
Berechnung der Nettoausfuhren
1. Alle Einfuhren der Tschechoslowakei,
Ungarns, Polens
und Rumäniens, ausgenommen
jene gemäß Art. 31, werden
von den Gesamtausfuhren dieser
Mitglieder bei der Berechnung
ihrer Nettoausfuhren auf den
freien Markt abgezogen.
2. Zuckertransaktionen innerhalb
der Ostafrikanischen Gemeinschaft
werden den Partnern
der Gemeinschaft bis zu einer
Gesamtmenge von 10000 Tonnen
pro Quotenjahr nicht auf
die zustehende Ausfuhrmenge
angerechnet; diese Menge ist
keinerlei Anpassungen nach diesem
Kapitel unterworfen.
3. Zucker, der von Barbados,
Belize, Jamaika, Guyana, St.
Kitts-Nevis-Anguilla sowie Trinidad
und Tobago in die Mitglieder
der Karibischen Gemeinschaft,
die selbst keinen
Zucker erzeugen (nämlich Antigua,
Dominica, Grenada; Montserrat,
St. Lucia und St. Vincent),
ausgeführt wird, wird
nicht auf ihre geltenden
Ouoten oder zustehenden Ausfuhrmengen
für das betreffende
Quotenjahr angerechnet, vorausgesetzt,
daß die Gesamtzuckermenge,
die innerhalb der
Gemeinschaft gehandelt wird,
20000 Tonnen innerhalb eines
Quotenjahres nicht übersteigt.
Die betreffenden Ausfuhr-Mitglieder
verpflichten sich, den
Rat vor dem Beginn eines jeden
Quotenjahres zu informieren,
welche Zuckermengen sie an
die anderen Mitglieder der Karibischen
Gemeinschaft auszuführen
beabsichigten.
Artikel 37
Bestimmungen betreffend
Binnenentwicklungsländer,
die Ausfuhr-Mitglieder sind
1. Die Tatsache, daß eines
der Binnenentwicklungsländer,
die Ausfuhr-Mitglieder sind,
nicht seine gesamte geltende
Quote oder zustehende Ausfuhrmenge,
je nachdem was
zutrifft, in einem oder mehreren
Quotenjahren genützt hat, ist
kein Grund anzunehmen, daß
es seine Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen nicht
erfüllt und dadurch eine Zurücknahme
seines Anspruchs bei
den im Art. 34 Abs. 2 vorgesehenen
Neuverhandlungen herbeigeführt
hat.
2. Angesichts der Tatsache,
daß die Zuckerausfuhren
von Binnenentwicklungsländern
durch die zusätzlichen Kosten
der Beförderung zu einem Hafen
erschwert und belastet werden,
prüft der Rat gemeinsam mit
der UNCTAD, auf welche Weise
Binnenentwicklungsländer, die
Ausfuhr-Mitglieder sind, den
größten Nutzen aus dem für
Binnenentwicklungsländer von
der Generalversammlung mit
der Resolution 3504 (XXX)
vom 15. Dezember 1975 errichteten
Sonderfonds ziehen können,
und zwar bis zu dem
Höchstausmaß, bis zu dem diese
Mitglieder ausführen dürfen.
Artikel 38
Nettoausfuhren von Entwicklungsländern,
die Einfuhr-
Mitglieder sind
Ein Entwicklungsland, das
Einfuhr-Mitglied ist, darf nach
gebührender Notifikation an den
Rat vor dem Beginn eines Quotenjahres
Zucker in seine Einfuhren
übersteigenden Mengen
ausführen, vorausgesetzt, daß
seine Nettoausfuhren tun Ende
dieses Quotenjahres 10000 Tonnen
nicht übersteigen. Diese Ausfuhrmenge
gilt nicht als Grundausfuhrmenge
und ist keinerlei
Anpassungen auf Grund der
Bestimmungen dieses Kapitels
unterworfen. Die betreffenden
Mitglieder müssen jedoch die
Bedingungen erfüllen, die der
Rat hinsichtlich der Ausfuhren
von Ausfuhr-Mitgliedern festsetzt.
Artikel 39
Reserves für Härtefälle
1. Der Rat errichtet unter dem
Vorsitz des Exekutivdirektors
ein Sonderkomitee für Reserven
für Härtefälle (in diesem Artikel
in der Folge Sonderkomitee genannt),
das Ansuchen von Entwicklungsländern
prüft, die Ausfuhr-
Mitglieder sind sowie sich
auf Grund von besonderen
Schwierigkeiten in einer Notlage
befinden und zeitweilig eine
zusätzliche Ausfuhrmenge über
ihre jeweils geltenden Quoten
oder zustehenden Ausfuhrmengen
hinaus gemäß anderen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
benötigen. Das Sonderkomitee
kann solche Entwicklungsländer,
die Ausfuhr-Mitglieder
sind, durch Zuteilungen
bis zu insgesamt 200000 Tonnen
im ersten Quotenjahr dieses
Übereinkommens und bis zu
insgesamt 300000 Tonnen in
jedem der darauffolgenden Quotenjahre
unterstützen.
2. Das Sonderkomitee setzt sich
aus nicht mehr als sechs Mitgliedern
zusammen. Bei der Auswahl
der Komiteemitglieder sorgt
der Rat dafür, daß sie keine
Interessen vertreten, die durch
eine Entscheidung über die Zuteilungen
gemäß Abs. 1 dieses
Artikels betroffen sein könnten.
3. Bei der Festsetzung von
Zuteilungen gemäß diesem Artikel
nimmt das Sonderkomitee
im allgemeinen Rücksicht auf
die herrschende Marktlage und
versucht, jede weitere Schwächung
einer schon schlechten
Marktlage zu vermeiden, kann
jedoch Zuteilungen unabhängig
von der Marktlage festsetzen.
Beschlüsse des Sonderkomitees
werden durch den Rat in Kraft
gesetzt, wenn sie nicht in einer
außerordentlichen Abstimmung
geändert werden.
4. Zuteilungen nach diesem Artikel
werden nur für Entwicklungsländer,
die Mitglieder sind,
mit Grundausfuhrmengen oder
zustehenden Ausfuhrmengen
gemäß anderen Bestimmungen
dieses Übereinkommens von
300000 Tonnen oder weniger
vorgenommen.
5. Kleine Entwicklungsländer,
die Mitglieder sind, deren Ausfuhrerlöse
stark von der Zuckerausfuhr
abhängen, genießen bei
der Festsetzung der Gesamtzuteilungen
in Übereinstimmung
mit diesem Artikel Vorrang.
Gleicherweise wird den Ansprüchen
von Mitgliedern, deren
Wirtschaft in immer stärkerem
Maß von Zucker abhängig wird,
besonders Rechnung getragen.
6. Die Zuteilungen gemäß diesem
Artikel können in Übereinstimmung
mit den in den Abs. 1
und 2 dieses Artikels dargelegten
Grundsätzen und Vorgangsweisen
anteilsmäßig auf
jene Entwicklungsländer, die
Ausfuhr-Mitglieder sind, verteilt
werden, die dem Sonderkomitee
den Nachweis ihrer
Notlage erbringen. Die beabsichtigte
Steigerung der Produktionskapazität
einer Industrie
allein rechtfertigt keine Zuteilung
gemäß diesem Absatz.
7. Eine Zuteilung gemäß diesem
Artikel gilt nicht als eine
Erhöhung der Grundausfuhrmenge
des betreffenden Mitgliedes.
Sie ist ein Teil der geltenden
Quote dieses Mitgliedes,
und diese geltende Quote ist
in diesem Quotenjahr keinen
Kürzungen gemäß Art, 44 Abs. 3
unterworfen.
Artikel 40
Festsetzung und Zuteilung der
Gesamtquoten
1. Der Rat nimmt in jedem
Quotenjahr vor dem 20. November
eine Schätzung der Nettoeinfuhrerfordernisse
des freien
Marktes für das darauffolgende
Quotenjahr an. Dabei nimmt
er Bedacht auf alle einschlägigen
Faktoren, die die Nachfrage
nach und das Angebot an Zuckes
betreffen, zu denen unter anderem
Verbrauchstendenzen, voraussichtliche
Vorratsveränderungen
sowie aktuelle und voraussichtliche
Preistendenzen gehören.
2. Dann setzt der Rat eine
Gesamtquote fest, die sich folgendermaßen
zusammensetzt : die
Schätzung gemäß Abs. 1 dieses
Artikels abzüglich der Summe
a) des voraussichtlichen Ausfuhrvolumens
auf den freien
Markt der in der Anlage II
angeführten Mitglieder;
b) des voraussichtlichen Umfanges
anderer auf Grund
dieses Übereinkommens zulässiger
Ausfuhren auf den
freien Markt mit Ausnahme
der geltenden Quoten; und
c) der voraussichtlichen Ausfuhren
auf den freien Markt
durch Nichtmitglieder.
Dabei ist der Rat durch die
Einschränkungen des Art. 41
nicht gebunden.
3. Hat der Rat bis zum 25. November
eines Quotenjahres keine
Übereinstimmung über die Gesamtquote
für das darauffolgende
Jahr erzielt, legt der Exekutivdirektor
dem Rat einen Vorschlag
vor. Der Rat entscheidet
in einer außerordentlichen Abstimmung
über den Vorschlag.
Gelangt der Rat bis zum 1. Dezember
zu keiner Einigung,
wird die Gesamtquote für das
darauffolgende Jahr auf dem
Niveau der an diesem Tag
gültigen Gesamtquote festgesetzt.
4. Bei Festsetzung oder späteres
Anpassung der Gesamtquoten
verteilt sie der Exekutivdirektor
an die einzelnen in der Anlage I
angeführten Ausfuhr-Mitglieder
im Verhältnis, zu ihrer Grundausfuhrmenge,
vorbehaltlich der
Anpassungen, die gemäß anderer
Bestimmungen dieses Übereinkommens
notwendig oder zulässig
sind.
5. Mit Ausnahme der Bestimmungen
des Art. 43 werden alle
Abzüge von der geltenden Quote
eines Mitgliedes auf Grund anderer
Bestimmungen dieses Übereinkommens
auf andere in dec
Anlage I angeführte Ausfuhr-
Mitglieder, die in der Lage
sind, eine Erhöhung ihrer geltenden
Quoten anzunehmen, verteilt,
und zwar im Verhältnis
zu ihren Grundausfuhrmengen.
Artikel 41
Zustehende Mindestausfuhrmengen
1. Die Ausfuhrquote eines in
der Anlage I angeführten Mitgliedes
darf weder bei der anfänglichen
Festsetzung gemäß
Art. 40 noch bei einer späteren
Kürzung gemäß Art. 44 unter
85 v. H. der Grundausfuhrmenge
dieses Mitgliedes liegen, mit
Ausnahme der Bestimmungen
der Abs. 2,4 und 7 dieses Artikels
und vorausgesetzt, daß eine
Quotenkürzung gemäß diesem
Artikel oder gemäß Art, 44
nicht zu einer geltenden Quote
von unter 70000 Tonnen führt.
2. Bleibt in den ersten beiden
Quotenjahren dieses Übereinkommens
der vorherrschende
Preis an 75 aufeinanderfolgenden
Tagen unter 11 Cent pro Pfund,
werden die geltenden Quoten
um weitere 2,5 v. H. der Gesamtausfuhrmenge
der betreffenden
Mitglieder gekürzt, sofern
der Rat nichts anderes beschließt
und vorbehaltlich des
Abs. 3 und 4 dieses Artikels
sowie des Art. 42 Abs. 1.
3. Unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 dieses Artikels
dürfen die geltenden Quoten
der in der Anlage I angeführten
Ausfuhr-Mitglieder, deren
durchschnittliche Nettoausfuhren
auf den freien Markt in
den Jahren 1974 bis 1976 mindestens
60 v. H. ihrer Durchschnittserzeugung
in diesen Jahren
betragen haben, gemäß Art.
40 und 44 nicht unter 85 v. H.
ihrer Grundausfuhrmenge gekürzt
werden, außer diese Mitglieder
akzeptieren die im Abs. 2
dieses Artikels vorgesehene weitere
Kürzung.
4. Wird eine im Abs. 2 dieses
Artikels dargelegte Quotenkürzung
von den im Abs. 3 dieses
Artikels erwähnten Mitgliedern
nicht akzeptiert, wird diese Kürzung
unter den anderen in der
Anlage I angeführten Mitgliedern
gemäß Art. 42 Abs. 1 bis zu
einer zusätzlichen Gesamtkürzung
der geltenden Quoten aller
dieser anderen Mitglieder, die
1 v. H. ihrer jeweiligen Grundausfuhrmenge
nicht übersteigt,
neu verteilt.
5. Wenn die Abs. 2 und 4
dieses Artikels in einem der
beiden ersten Quotenjahre zur
Anwendung gelangen, haben die
im Abs. 3 dieses Artikels erwähnten
Mitglieder, die eine
zusätzliche Kürzung nicht akzeptieren,
keinen Anteil an etwaigen
darauffolgenden Quotenerhöhungen,
weder gemäß Art.
43 noch gemäß Art. 44 und weder
in demselben Quotenjahr noch
späterhin bis zu der Höhe der
zusätzlichen Kürzung, die sie
nicht akzeptierten. Bei diesen
Quotenerhöhungen wird die betreffende
Menge zuerst unter
den von Abs. 4 dieses Artikels
betroffenen Mitgliedern verteilt;
danach werden alle diese Er-
höhungen der geltenden Quoten
in Übereinstimmung mit Art. 40
Abs. 4 zugeteilt.
6. Bei der Berechnung der
Ausruhrleistung für die Zwecke
des Art. 34 Abs. 2 werden die
Gesamtnettoausfuhren jedes im
Abs. 3 dieses Artikels erwähnten
Mitgliedes, das die zusätzlichen
Kürzungen gemäß Abs. 2 dieses
Artikels nicht akzeptiert hat,
um das Ausmaß, das es nicht
akzeptierte, gekürzt und die
Ausfuhrleistung jedes anderen
in der Anlage I angeführten
Mitgliedes, das von Abs. 4
dieses Artikels betroffen war,
um das Ausmaß der von ihm
in der Folge getragenen Kürzung
vergrößert.
7. Die Einschränkungen der
Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels
gelten dann nicht, wenn die
Abzüge von den geltenden Quoten
eines Quotenjahres in Übereinstimmung
mit Art. 45 Abs. 5
oder Art. 46 Abs. 8 getätigt
werden.
Artikel 42
Benachrichtigung und Maßnahmen
betreffend nicht ausgenützte
Quoten
1. Jedes in der Anlage I angeführte
Ausfuhr-Mitglied informiert
den Rat darüber, ob es
erwartet, seine gesamte geltende
Quote auszunützen oder, wenn
das nicht der Fall ist, welchen
Teil dieser Quote es ausnützen
wird. Zu diesem Zweck nimmt
jedes dieser Ausfuhr-Mitglieder
pro Quotenjahr mindestens zwei
Notifikationen an den Rat vor,
und zwar eine so bald wie möglich
nach der Festsetzung und
Zuteilung der Gesamtquote gemäß
Art. 40, aber spätestens bis
15. Mai, und eine zweite so bald
wie möglich nach dem 15. Mai,
spätestens aber bis 30. September.
Jeder Unterschied zwischen der
gemäß diesem Absatz notifizierten
Menge und der vor der Notifikation
geltenden Quote gilt
als Fehlbestand; die geltende
Quote des betreffenden Mitglieds
wird um diesen Betrag verringert.
Die geltende Quote eines
Mitgliedes, dessen geltende
Quote gemäß diesem Absatz verringert
wurde, wird bei Anwendung
der Art. 40, 41 oder 44
nicht weiter verringert, bis die
geltenden Quoten anderer Mitglieder
auf denselben Hundertsatz
ihrer Grundausfuhrmenge
gekürzt sind.
2. Notifiziert ein Ausfuhr-Mitglied
dem Rat nicht bis 15. Mai
in Übereinstimmung mit Abs. 1
dieses Artikels, wird ihm sein
Stimmrecht für den Rest dieses
Quotenjahres entzogen.
3. Notifiziert ein Ausfuhr-Mitglied
dem Rat. nicht zwischen
15. Mai und 30. September in
Übereinstimmung mit Abs. 1
dieses Artikels, ist es nicht berechtigt,
an allfälligen Quotenerhöhungen
in dem betreffenden
Quotenjahr teilzuhaben.
4. Notifiziert ein Ausfuhr-Mitglied
dem Rat bis 30. September
gemäß Abs. 1 dieses Artikels,
daß es voraussichtlich eine größere
Menge als die bis zum 15.
Mai notifizierte ausführen könnte,
ist es berechtigt, die Differenz
zwischen den in den beiden Notifikationen
angegebenen Mengen
unter folgenden Voraussetzungen
auszuführen
a) wenn eine solche Differenz
10000 Tonnen nicht übersteigt,
wird vom Rat weiter
nichts unternommen;
b) wenn eine solche Differenz
10000 Tonnen übersteigt,
hat das betreffende Ausfuhr-
Mitglied bei einer in diesem
Quotenjahr eventuell durchzuführenden
Neuzuteilung
allfälliger Fehlbestände bis
zur Höhe einer solchen
Überschreitung Vorrang;
c) die geltende Quote des betreffenden
Mitgliedes wird
für das entsprechende Quotenjahr
um die in lit. a and b
angeführten Mengen erhöht;
d) wenn keine Neuzuteilungen
von Fehlbeständen durchgeführt
werden, wird die
Differenz zwischen der Gesamtüberschreitung
und
10000 Tonnen auf die
geltende Quote des betreffenden
Mitgliedes für
das darauffolgende Jahr
angerechnet;
e) jede Überschreitung gemäß
den Bestimmungen dieses
Absatzes wird nicht als
Überschreitung im Sinne
des Art. 45 angesehen.
5. Sind die Nettoausfuhren
eines Ausfuhr-Mitgliedes auf den
freien Markt abzüglich aller darauffolgenden
Nettokürzungen
auf Grund der Anwendung des
Art. 44 in einem Quotenjahr
kleiner als seine am 1. Oktober
dieses Quotenjahres geltende
Quote, wird die Differenz vorbehaltlich
der Abs. 6 und 7
dieses Artikels von der Gesamtzuckermenge
abgezogen, die
sonst diesem Mitglied im darauffolgenden
Quotenjahr auf
Grund der Quotenerhöhung gemäß
den entsprechenden Bestimmungen
dieses Übereinkommens
zugeteilt worden wäre.
6. Je nachdem, welche Menge
größer ist, werden Abzüge gemäß
Abs. 5 dieses Artikels nur
in dem Ausmaß, in dem die in
diesem Absatz festgelegte Differenz
10000 Tonnen oder 5 v. H.
der am 1. Oktober geltenden
Quote des betreffenden Mitgliedes
übersteigt, bis zu einer
Höchstgrenze von 30000 Tonnen
durchgeführt.
7. Der Rat kann beschließen,
die Bestimmungen der Abs. 2,
3 und 5 dieses Artikels nicht an-
zuwenden, wenn er durch eine
Erklärung des betreffenden Mitgliedes,
daß es seinen Verpflichtungen
durch das Einwirken
höherer Gewalt oder anderer
besonderer Umstände nicht nachkommen
konnte, zufriedengestellt
wird.
8. Der Rat kann nach Konsultation
mit einem Ausfuhr-Mitglied
feststellen, daß ein solches
Mitglied nicht in der Lage sein
werde, seine geltende Quote
ganz oder teilweise auszunützen.
Eine solche Entscheidung des
Rates bewirkt keine Kürzung
der geltenden Quote des betreffenden
Mitgliedes noch entzieht
sie diesem Mitglied das
Recht, seine Quote später im
Laufe des Quotenjahres zu erfüllen.
Durch eine Feststellung
des Rates gemäß diesem Absatz
wird das betreffende Mitglied
weder von seinen Verpflichtungen,
gemäß Abs. 1 dieses Artikels
befreit noch von den in den
Abs. 2, 3 und 5 dieses Artikels
erwähnten Maßnahmen ausgenommen.
Artikel 43
Neuverteilung von Fehlbeständen
1. Der Rat entscheidet, ob gemäß
Art. 42 gemeldete Fehlbestände
zur Gänze oder teilweise
neu verteilt werden sollen oder
nicht. Hiebei berücksichtigt der
Rat die Preistendenzen und ihre
wahrscheinliche Entwicklung.
Sofern der Rat nichts anderes
beschließt,
a) findet jedoch keine Neuverteilung
von Fehlbeständen
statt, wenn und solange
der vorherrschende Preis
unter 12 Cent pro Pfund
liegt;
b) werden alle Fehlbestände
neu verteilt, wenn und solange
der vorherrschende
Preis über 12 Cent pro
Pfund liegt.
2. Die Neuverteilung von Fehlbeständen
wird nur unter jenen
in der Anlage I angeführten
Ausfuhr-Mitgliedern vorgenommen,
die in der Lage sind, die
sich daraus ergebende Erhöhung
ihrer geltenden Quoten anzunehmen.
Solche Neuverteilungen
werden vorbehaltlich der Art. 41
Abs. 5, Art. 42 Abs. 3 und 4 und
Abs. 3 dieses Artikels auf folgender
Grundlage durchgeführt;
a) im Verhältnis zu der Grundausfuhrmenge
aller dieser
Ausfuhr-Mitglieder, bis ihre
geltenden Quoten das Ausmaß
ihrer jeweiligen Grundausfuhrmenge
erreicht haben;
b) danach werden 20 v. H.
jedes neu zu verteilenden
Fehlbestandes ausschließlich
unter Ausfuhr-Mitgliedern,
die Entwicklungsländer
sind, im Verhältnis
ihrer Grundausfuhrmengen
verteilt, und die restlichen
80 v. H. werden unter allen
Ausfuhr-Mitgliedern, die
sich an der Neuverteilung
beteiligen, im Verhältnis
ihrer Grundausfuhrmengen
verteilt;
vorausgesetzt, daß die Bestimmungen
von lit. a und b dieses
Absatzes bei einer darauffolgenden
Kürzung der geltenden
Quoten umgekehrt angewendet
werden.
3. Bei der Neuverteilung von
Fehlbeständen werden die von
Ausfuhr-Mitgliedern, die Entwicklungsländer
sind, mit Grundausfuhrmengen
unter 180000
Tonnen erklärten Fehlbestände
zuerst unter den anderen Mitgliedern
derselben Kategorie, die
eine Erhöhung ihrer geltenden
Quoten annehmen können, im
Verhältnis ihrer Grundausfuhrmengen
neu verteilt. Fehlbestände,
die nach einer solchen
anfänglichen Neuverteilung übrig
sind, werden dann in Übereinstimmung
mit Abs. 2 dieses
Artikels neu verteilt.
Artikel 44
Mechanismus zur Preisstabilisierung
1. Der Rat verfolgt die Marktlage
und handelt gemäß den Bestimmungen
dieses Kapitels, um
den Preis auf dem freien Markt
zwischen 11 und 21 Cent pro
Pfund zu halten.
A. Quotenmechanismus
2. Im Laufe eines Quotenjahres
kann der Rat die Höhe der Gesamtquote
jederzeit überprüfen;
auf jeden Fall wird diese Überprüfung
bei der ersten ordentlichen
Tagung in dem betreffenden
Quotenjahr durchgeführt.
Der Rat kann die Höhe der
Quoten in ihm geeignet erscheinender
Weise anpassen. Der Rat
nimmt gewöhnlich die in Abs. 3
und 4 vorgesehenen automatischen
Maßnahmen vorweg und
kann, wenn es ihm erforderlich
erscheint, die gestaffelte Durchführung
der in Abs. 3 erwähnten
Maßnahmen vornehmen. Ebenso
überprüft der Rat die Höhe der
Gesamtquote und paßt sie, falls
er so beschließt, jeder Veränderung
des Ausfuhr-Mitgliederstandes
der Organisation an.
3. Sofern der Rat nichts anderes
beschließt, gelten folgende Bestimmungen
a) wenn der vorherrschende
Preis auf einem höheren
Stand war und
i) unter 13 Cent pro Pfund
sinkt, wird die Gesamtquote
um 5 v. H. gesenkt;
ii) unter 12 Cent pro Pfund
sinkt, wird die Gesamtquote
um 5 v. H. gesenkt;
iii) unter 11,50 Cent pro
Pfund sinkt, wird die
Gesamtquote um 5 v.
H. gesenkt;
b) wenn der vorherrschende
Preis auf einem niedrigeren
Stand war und
i) über 13 Cent pro Pfund
steigt, wird die Gesamtquote
um 5 v. H. erhöht;
ii) über 14 Cent pro Pfund
steigt, wird die Gesamtquote
um 5 v. H. erhöht;
iii) über 14,50 Cent pro
Pfund steigt, wird die
Gesamtquote um 5 v.
H. erhöht;
c) wenn der vorherrschende
Preis unter 11 Cent pro
Pfund liegt, werden unbeschadet
der Bestimmungen
von lit. a dieses Absatzes
die geltenden Quoten der
einzelnen in der Anlage I
angeführten Ausfuhr-Mitglieder
auf ihre zustehende
Mindestausfuhrmenge gemäß
Art. 41 beschränkt.
4. Es liegt im Ermessen des
Rates, Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen
gemäß diesem
Übereinkommen zeitweilig
außer Kraft zu setzen, wenn der
vorherrschende Preis zwischen
14 und 15 Cent pro Pfund liegt;
alle diese Beschränkungen werden
jedoch sofort aufgehoben, sobald
der vorherrschende Preis
über 15 Cent pro Pfund steigt.
Liegt der vorherrschende Preis
unter 15 Cent pro Pfund, liegt
es umgekehrt im Ermessen des
Rates, das Preisniveau, auf welchem
Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen
festgesetzt
oder neu festgesetzt werden,
festzulegen, vorausgesetzt, daß
alle diese Beschränkungen angewendet
werden, wenn der vorherrschende
Preis unter 14 Cent
pro Pfund fällt.
5. Unbeschadet der Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 dieses
Artikels werden innerhalb der
letzten 45 Tage eines Quotenjahres
keine Anpassungen der
Höhe der Gesamtquote für dieses
Quotenjahr durchgeführt.
6. Der Exekutivdirektor notifiziert
allen in der Anlage I
angeführten Ausfuhr-Mitgliedern
ihre geltenden Quoten und
die gemäß diesem Kapitel durchgeführten
Veränderungen.
B. Freigabe von Sondervorräten
7. Sofern der Rat nichts anderes
beschließt, gelten folgende
Bestimmungen
a) wenn der vorherrschende
Preis über 19 Cent pro
Pfund steigt, nachdem er
zuerst darunter gelegen
war, geben Ausfuhr-Mitglieder,
die Vorräte gemäß
Art. 46 halten, diese Vorräte
bis zu einem Drittel
ihrer im Abs. 3 jenes Artikels
dargelegten Verpflichtungen
zum sofortigen Verkauf
und zur sofortigen
Auslieferung auf den freien
Markt frei;
b) wenn der vorherrschende
Preis über 20 Cent pro
Pfund steigt, geben diese
Ausfuhr-Mitglieder ihre auf
Grund des Art. 46 gehaltenen
restlichen Vorräte zum
sofortigen Verkauf und zur
sofortigen Auslieferung auf
den freien Markt frei, und
zwar bis zu der Menge, die
gemeinsam mit der bereits
gemäß lit. a dieses Absatzes
freigegebenen Menge zwei
Drittel ihrer im Art. 46
Abs. 3 dargelegten Gesamtverpflichtungen
ausmachen
würde;
c) wenn der vorherrschende
Preis über 21 Cent pro
Pfund steigt, geben diese
Ausfuhr-Mitglieder ihre auf
Grund des Art. 46 zu diesem
Zeitpunkt gehaltenen Vorräte
zum sofortigen Verkauf
und zur sofortigen
Auslieferung auf den freien
Markt frei.
8. Die im Art. 60 Abs. 2 erwähnte
Priorität kommt bei
Freigabe von Vorräten gemäß
Abs. 7 dieses Artikels zum
Tragen.
9. Wenn ein Ausfuhr-Mitglied,
das Vorräte gemäß Art. 46 hält,
diese Vorräte gemäß Abs. 7
dieses Artikels freigibt, notifiziert
es das dem Rat und stellt
Kopien der Versanddokumente,
in denen die freigegebene Menge
aufscheint, zur Verfügung.
Artikel 45
Verpflichtungen betreffend
Quoten, zustehende Ausfuhrmengen
und Nettoausfuhrüberschüsse
1. Jedes in der Anlage I angeführte
Ausfuhr-Mitglied und
jedes Mitglied mit einer zustehenden
Ausfuhrmenge für den
freien Markt gemäß den Bestimmungen
von Kapitel IX und
Kapitel X sorgt dafür, daß seine
geltende Quote oder die zustehende
Ausfuhrmenge, je nachdem,
was zutrifft, am Ende des
betreffenden Quotenjahres nicht
überschritten ist. Zu diesem
Zweck bindet keines dieser Ausfuhr-
Mitglieder vor der Festsetzung
und Zuteilung der Gesamtquote
für ein bestimmtes
Quotenjahr gemäß Art. 40 mehr
als seine gemäß Art. 41 festgelegte
zustehende Mindestausfuhrmenge
für die Ausfuhr auf
den freien Markt in diesem
Quotenjahr. Weiters nimmt jedes
dieser Ausfuhr-Mitglieder die
zusätzlichen Maßnahmen an, die
der Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung zur Sicherstellung
der tatsächlichen Einhaltung
des Quotensystems
treffen kann.
2. Nettoausfuhren auf den
freien Markt, die am Ende eines
Quotenjahres die geltende Quote
oder zustehende Ausfuhrmenge
um nicht mehr als 10000 Tonnen
oder 5 v. H. der Grundausfuhrmenge
oder der zustehenden
Ausfuhrmenge des betreffenden
Mitgliedes, je nachdem, welche
Menge kleiner ist, übersteigen,
gelten nicht als Verstoß gegen
die Bestimmungen von Abs. 1
dieses Artikels. Kann ein in der
Anlage I angeführtes Ausfuhr-
Mitglied eine durch die Anwendung
der Art. 40, 41 und 44 hervorgerufene
Quotenkürzung
nicht voll durchführen, da dieses
Mitglied zum Zeitpunkt der Kürzung
schon im Rahmen seiner
vorher anzuwendenden geltenden
Quote mehr Zucker auf den
freien Markt ausgeführt oder verkauft
hat, als seiner geltenden
Quote nach der Quotenkürzung
entspricht, und liegt die geltende
Quote dieses Mitgliedes am Ende
des betreffenden Quotenjahres
noch unter der Menge solcher
früherer Verpflichtungen, dann
gilt diese Differenz ebenfalls nicht
als Verstoß gegen die Bestimmungen
des Abs. 1 dieses Artikels.
3. Jeder Nettoausfuhrüberschuß
im Rahmen der entsprechenden,
im Abs. 2 dieses Artikels
festgelegten Menge wird auf
die geltende Quote oder die zustehende
Ausfuhrmenge des betreffenden
Mitgliedes für das darauffolgende
Quotenjahr angerechnet.
4. Ähnlich wird, unbeschadet
des Art. 71, ein erstmaliger
Nettoausfuhrüberschuß über die
entsprechende Menge des Abs. 2
dieses Artikels hinaus auf die
geltende Quote des betreffenden
Mitgliedes für das darauffolgende
Quotenjahr angerechnet.
5. Überschreitet ein in der Anlage
I angeführtes Ausfuhr-Mitglied
am Ende eines Quotenjahres
seine geltende Quote ein
zweites Mal oder öfter, wird ein
Betrag, der der Überschreitung
entspricht, die die im Abs. 2
dieses Artikels festgelegte entsprechende
Menge übersteigt,
auf die für das darauffolgende
Quotenjahr geltende Quote dieses
Mitgliedes angerechnet. Zusätzlich
wird ein Betrag, des
dieser Überschreitung entspricht,
von der für das darauffolgende
Quotenjahr geltenden Quote
dieses Mitgliedes abgezogen, sofern
der Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung nicht einen
geringeren Abzug beschließt.
Eine Belastung oder ein Abzug
gemäß diesem Absatz erfolgt unbeschadet
des Art. 71.
6. Wenn im Laufe eines Quotenjahres,
in dem Quoten zeitweilig
außer Kraft waren, aber
vor Ende dieses Jahres wieder
eingeführt oder festgesetzt wurden,
die Gesamtausfuhren eines
in der Anlage I angeführten Ausfuhr-
Mitgliedes seine am Ende
dieses Jahres geltende Quote
übersteigen, entspricht die Menge,
die auf seine für das darauffolgende
Quotenjahr geltende
Quote angerechnet wird, der
berechneten Überschreitung, abzüglich
a) von Mengen, die ausgeführt
wurden, während die
Quoten außer Kraft waren;
und
b) von Mengen, die ausgeführt
wurden, als Quoten
auf der Grundlage von Verkaufsabschlüssen
während
der Zeit, in der die Quoten
außer Kraft waren, galten,
vorausgesetzt, daß diese
Ausfuhren innerhalb von
90 Tagen nach dem Verkaufstag
durchgeführt wurden.
7. Jedes in der Anlage I angeführte
Ausfuhr-Mitglied und jedes
Mitglied mit einer zustehenden
Ausfuhrmenge für den freien
Markt gemäß den entsprechenden
Bestimmungen von Kapitel
IX und Kapitel X notifiziert dem
Rat vor dem 1. April eines
Quotenjahres seine Nettoausfuhren
oder seine Ausfuhren des
vorangegangenen Quotenjahres,
je nachdem, was zutrifft, um dem
Rat eine Überprüfung, ob die
Bestimmungen des Abs. 1 dieses
Artikels eingehalten wurden, zu
ermöglichen.
KAPITEL XI - VORRÄTE
Artikel 46
Sondervorräte
1. Die in der Anlage I angeführten
Ausfuhrländer halten,
nachdem sie Mitglied geworden
sind, Sondervorräte in Übereinstimmung
mit diesem Artikel für
den im Art. 44 genannten Zweck.
Jedes der in der Anlage II angeführten
Mitglieder kann, wenn
es dies dem Rat notifiziert, bis
zu 10000 Tonnen als Sondervorräte
halten; in diesem Fall kommen
alle Rechte und Pflichten in
bezug auf Sondervorräte gemäß
diesem Übereinkommen diesem
Mitglied gegenüber zur Anwendung.
2. Sondervorräte bestehen aus
nicht gebundenem Zucker zusätzlich
zu Zucker, der von den
betreffenden Ausfuhr-Mitgliedern
für den heimischen Bedarf
oder zum Zweck von im Kapitel
IX erwähnten Sondervereinbarungen
gehalten wird. Diese Ausfuhr-
Mitglieder können Sondervorräte
entweder in ihrem eigenen
Staatsgebiet oder in dem
eines anderen Landes halten,
unter der Voraussetzung, daß die
Vorrats menge in jedem Fall einer
Überprüfung gemäß Art. 47
unterliegt.
3. a) Das Gesamtausmaß der
von den in der Anlage I
angeführten Ausfuhrländern
zu haltenden Sondervorräte
beträgt 2,5 Millionen
Tonnen und wird vorbehaltlich
lit. b dieses Absatzes
unter diesen Ländern
im Verhältnis ihrer Grundausfuhrmengen
aufgeteilt.
b) Zum Zweck der in lit a
und c dieses Absatzes erwähnten
Aufteilung und
Anpassung werden die ersten
70000 Tonnen der
Grundausfuhrmenge eines
Ausfuhr-Mitgliedes, das ein
Entwicklungsland ist, mit
einer Grundausfuhrmenge
von unter 180000 Tonnen
nicht berücksichtigt, jedoch
unter der Voraussetzung,
daß die Sondervorratsmengen
eines solchen Mitgliedes
im Verhältnis zu seiner
vollen Grundausfuhrmenge
festgesetzt werden, wenn
es dies dem Rat innerhalb
von sechs Monaten nach
seinem Beitritt notifiziert.
In der Anlage II angeführte
Mitglieder, denen gemäß
Art. 35 Abs. 4 eine Grundausruhrmenge
unter 180000
Tonnen zugeteilt wurde,
können ihre Sondervorratsmengen
ebenfalls im
Verhältnis ihrer vollen
Grundausfuhrmenge festsetzen
lassen, wenn sie dies
dem Rat innerhalb von
sechs Monaten nach der
Zuteilung einer solchen
Grundausfuhrmenge notifizieren.
Solche Notifikationen
sind für die Dauer
dieses Übereinkommens unwiderruflich.
c) Wenn eines oder mehrere
der in der Anlage I angeführten
Ausfuhrländer innerhalb
von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens noch
nicht Mitglied geworden
sind, oder wenn eine Veränderung
im Ausfuhr-Mitgliederstand
stattfindet,
werden die Sondervorratsverpflichtungen
der in der
Anlage I angeführten Ausfuhr-
Mitglieder im Verhältnis
ihrer entsprechenden
Grundausfuhrmengen angepaßt,
und zwar so, daß
sichergestellt wird, daß die
Summe der Sondervorräte,
die die in der Anlage I angeführten
Ausfuhr-Mitglieder
halten, bei 2,5 Millionen
Tonnen bleibt, vorausgesetzt,
daß kein Mitglied
verpflichtet wird, seine
Sondervorräte um mehr als
7 v. H. über die Menge
hinaus zu erhöhen, die es
halten würde, wenn alle
in der Anlage I angeführten
Ausfuhrländer Mitglieder
wären.
4. Jedes Ausfuhr-Mitglied kann
freiwillig zusätzliche, über seine
gemäß Abs. 3 dieses Artikels
bestehenden Verpflichtungen
hinausgehende Sondervorräte
halten, vorausgesetzt, daß der
Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung solchen zusätzlichen
Lagern zugestimmt hat.
Hat der Rat solchen zusätzlichen
Lagern zugestimmt, dann gelten
für ein solches Mitglied auch
in bezug auf solche zusätzliche
Vorratslager alle Rechte und
Verpflichtungen, die auf Grund
dieses Übereinkommens für Sondervorräte
bestehen.
5. Um sicherzustellen, daß Sondervorräte
so schnell wie möglich
errichtet werden, sorgt der
Rat in seiner Geschäftsordnung
für die Errichtung, die Erhaltung
und nach einer Freigabe gemäß
Art. 44 Abs. 7 für die Wiederauffüllung
von Sondervorräten
und erläßt Vorschriften, die
die Erfüllung der Verpflichtungen
gemäß diesem Artikel
sicherstellen, vorausgesetzt, daß
keine Sondervorräte errichtet
werden, wenn Quoten und andere
Ausfuhrbeschränkungen außer
Kraft sind. Sofern der Rat in
einer außerordentlichen Abstimmung
nichts anderes beschließt,
und vorbehaltlich des ersten
Satzes dieses Absatzes wird die
Gesamtheit der Sondervorräte
von den betreffenden Mitgliedern
wie folgt errichtet
a) nicht weniger als 40 v. H.
ihrer Gesamtvorratsverpflichtungen
in den ersten
12 Monaten, in denen Quoten
in Kraft sind, entweder
nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
oder nach einer Freigabe
von Sondervorräten gemäß
Art. 44 Abs. 7;
b) nicht weniger als 80 v. H.
ihrer Gesamtvorratsverpflichtungen
in den ersten
24 Monaten, in denen Quoten
in Kraft sind, entweder
nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
oder nach einer Freigabe
von Sondervorräten gemäß
Art. 44 Abs. 7; und
c) die Summe ihrer Gesamtvorratsverpflichtungen
in
den ersten 36 Monaten,
in denen Quoten in Kraft
sind, entweder nach Inkrafttreten
dieses Übereinkommens
oder nach einer
Freigabe von Sondervorräten
gemäß Art. 44 Abs. 7.
6. Glaubt ein Ausfuhr-Mitglied,
auf Grund besonderer Umstände
die im Abs. 5 dieses Artikels
vorgesehenen Sondervorräte im
Laufe eines bestimmten Quotenjahres
nicht errichten zu können,
bringt es seinen Fall vor den
Rat, der in einer außerordentlichen
Abstimmung die Höhe
der von dem betreffenden Mitglied
zu haltenden Sondervorräte
für eine bestimmte Zeitspanne
ändern kann.
7. Unter besonderen Umständen
kann der Rat in einer
außerordentlichen Abstimmung
einzelne Ausfuhr-Mitglieder ermächtigen,
einen Teil ihrer Sondervorräte
unter anderen als
den im Art. 44 Abs. 7 genannten
Umständen freizugeben. In solchen
Fällen schreibt der Rat
einen Zeitplan vor, nach dem
die Vorräte bis zur erforderlichen
Menge wieder aufgefüllt
werden müssen.
8. Erfüllt ein Ausfuhr-Mitglied
seine Verpflichtungen, Sondervorräte
zu errichten und zu
halten, nicht, und wurde dies
gemäß Art. 47 überprüft, so
wird der so entstehende Fehlbetrag
von seiner geltenden
Quote abgezogen, wenn Quoten
in Kraft sind oder sobald
sie wieder in Kraft treten.
Erfüllt ein Ausfuhr-
Mitglied ein zweites Mal
oder öfter seine Verpflichtungen
nicht, so wird der doppelte
Fehlbetrag von seiner geltenden
Quote abgezogen, wenn Quoten
in Kraft sind oder sobald sie
wieder in Kraft treten. Einem
Ausfuhr-Mitglied, das seine Verpflichtungen
ein zweites Mal
oder öfter nicht erfüllt, wird
auch das Stimmrecht zeitweilig
entzogen, und zwar bis es seine
Verpflichtungen erfüllt und der
Rat beschlossen hat, ihm das
Stimmrecht wieder zu verleihen.
9. Wenn nach einer völligen
oder teilweisen Freigabe von
Sondervorräten gemäß Art. 44
Abs. 7 Quoten und andere
Ausfuhrbeschränkungen wieder
eingeführt werden, kann der
Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung beschließen, daß
die Sondervorräte auf eine andere
Weise als der im Abs. 5 dieses
Artikels festgelegten wieder aufgefüllt
werden.
Artikel 47
Überprüfung von Vorräten
1. Jedes Ausfuhr-Mitglied, das
gemäß Art. 46 Sondervorräte
hält, legt dem gemäß Art. 49
errichteten Fonds ein von der
Regierung dieses Mitgliedes
ausgestelltes Bestandszeugnis für
die gemäß Art. 46 gelagerte
Zuckermenge vor.
2. Dem Fonds gemäß Abs. 1
dieses Artikels vorgelegte Bestandszeugnisse
unterliegen der
Überpüfung durch Untersuchung
an Ort und Stelle durch unabhängige
Inspektoren, die vom
Rat bestellt und von dem betreffenden
Ausfuhr-Mitglied gebilligt
werden. Der Rat erstellt
einen Zeitplan für diese Untersuchungen,
der eine Untersuchung
mindestens einmal jährlich,
innerhalb von 30 Tagen
vor Beginn der Zuckerernte
der Ausfuhr-Mitglieder, die nur
einmal pro Jahr Zucker ernten,
vorsieht. Für Ausfuhr-Mitglieder
mit zwei oder mehr Ernten
wird eine solche Untersuchung
innerhalb von 30 Tagen vor
dem Beginn jeder Zuckerernte
vorgesehen; wenn ein Ausfuhr-
Mitglied über Ernten in ununterbrochener
Folge verfügt,
mindestens zweimal pro Quotenjahr.
3. Der Rat kann für die Überprüfung
der Sondervorräte weitere
Vorschriften erlassen.
Artikel 48
Maximalvorräte
1. Jedes in der Anlage I angeführte
Ausfuhr-Mitglied verpflichtet
sich, seine Erzeugung
so auszurichten, daß entweder
a) die Gesamtvorräte, die dieses
Mitglied zusätzlich zu
seinen gemäß Art. 46 eventuell
gehaltenen Vorräten
jedes Jahr an einem bestimmten,
mit dem Rat
abgestimmten Tag unmittelbar
vor dem Beginn
der neuen Ernte hält, nicht
mehr als 20 v. H. seiner
Erzeugung des unmittelbar
vorangegangenen Kalenderjahres
oder der durchschnittlichen
Erzeugung
der vier vorangegangenen
Kalenderjahre, je nachdem,
welche Menge größer ist,
betragen; oder
b) die Zuckermenge, die dieses
Mitglied zusätzlich zu den
für den heimischen Verbrauch
bestimmten Vorräten
und den gemäß Art.
46 eventuell gehaltenen
Sondervorräten lagert, jedes
Jahr an einem bestimmten,
mit dem Rat abgestimmten
Tag unmittelbar vor dem
Beginn der neuen Ernte
hält, nicht mehr als 20 v. H.
seiner Gesamtausfuhren des
vorangegangenen Kalenderjahres
oder seiner durchschnittlichen
Gesamtausfuhren
der vorangegangenen
vier Jahre, je nachdem,
welche Menge größer 1st,
betragen.
2. Sobald es Mitglied wird,
notifiziert jedes in der Anlage I
angeführte Ausfuhrland dem Rat,
welche der im Abs. 1 dieses
Artikels angeführten Möglichkeiten
es als für sich geltend
annehmen will.
3. Auf Ansuchen eines solchen
Ausfuhr-Mitgliedes kann der
Rat, wenn er eine solche Maßnahme
durch besondere Umstände
für gerechtfertigt hält,
dieses Mitglied ermächtigen, größere
Mengen als die sich aus
Abs. 1 dieses Artikels ergebenden
zu lagern.
4. Während der im Art. 34
Abs. 2 erwähnten Neuverhandlung
trägt der Rat den Auswirkungen
dieses Artikels Rechnung
und ändert erforderlichenfalls
die Beschränkungen des
Abs. 1 dieses Artikels in einer
außerordentlichen Abstimmung.
KAPITEL XII —
LAGERFINANZIERUNGSFONDS
Artikel 49
Errichtung des
Lagerfinanzierungsfonds
1. Es wird ein Lagerfinanzierungsfonds
errichtet, um in Übereinstimmung
mit Art. 53 den
Ausfuhr-Mitgliedern, die gemäß
Art. 46 Sondervorräte halten,
finanzielle Unterstützung gewähren
zu können.
2. Der Fonds befindet sich
am Amtssitz der Organisation
und wird, als ein untergeordnetes
Organ der Organisation, durch
das im Art. 5 Abs. 2 erwähnte
Amtssitzabkommen erfaßt.
3. Die Tätigkeit des Fonds
erfolgt in Übereinstimmung mit
diesem Kapitel sowie der Geschäftsordnung,
den Vorschriften
und Richtlinien, die der
Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung annehmen kann,
um die Bestimmungen dieses
Kapitels durchzuführen.
4. Die Bestimmungen dieses
Kapitels treten am ersten Tag
des Monats, der 180 Tage nach
dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beginnt, in Kraft.
5. Unbeschadet des Art. 80
und sofern der Rat in einet
außerordentlichen Abstimmung
nichts anderes beschließt, wird
jedem Mitglied, das seine ihm
aus diesem Kapitel erwachsenden
Verpflichtungen nicht erfüllt,
das Stimmrecht solange entzogen,
bis es seine Verpflichtungen
erfüllt hat.
Artikel 50
Verwaltung des Fonds
1. Die Konten des Fonds werden
getrennt von allen anderen
Konten der Organisation geführt.
2. Die Verwaltungskosten des
Fonds werden aus den Konten
des Fonds bezahlt und vom
Rat getrennt von seinem im
Art. 24 erwähnten Verwaltungshaushaltsplan
genehmigt.
3. Die Bestimmungen des Are.
26 regeln die Prüfung der Konten
des Fonds. Der Rat oder
der Exekutivdirektor können
eine häufigere Überprüfung dieser
Konten anordnen, wenn
ihnen dies erforderlich erscheint.
4. Nach Rücksprache mit dem
Exekutivdirektor ernennt der
Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung den Verwalter des
Fonds auf Grund der vom
Rat festgesetzten Kriterien. Der
Verwalter unterliegt den Bestimmungen
des Art. 22 Abs. 4
und 5. Er ist im Rahmen des
Bestimmungen dieses Kapitels
und in Übereinstimmung mit
der Geschäftsordnung, den Vorschriften
und Richtlinien, die
der Rat gemäß Art. 49 Abs. 3
annehmen kann, dem Exekutiv-
direktor für die Verwaltung
des Fonds verantwortlich.
Artikel 51
Beiträge zum Fonds
1. Gemäß diesem Artikel werden
für Ausfuhren aus oder
Einfuhren in das Zollgebiet
eines Mitgliedes von auf dem
freien Markt gehandeltem Zucker
Beiträge für den Fonds
eingehoben. Der Beitragssatz beträgt
0,28 Cent pro Pfund für
Rohzucker;, für Weißzucker und
raffinierten Zucker wird er durch
den Faktor oder die Faktoren,
die in der Geschäftsordnung
festgelegt werden, angepaßt.
Nach dem 1. Jänner 1979 kann
der Rat jederzeit in einer außerordentlichen
Abstimmung den
Beitragssatz erhöhen oder verkleinern,
vorausgesetzt, daß die
Fähigkeit des Fonds, das in
diesem Kapitel geforderte Zahlungsniveau
zu halten, aufrechtbleibt,
und weiters vorausgesetzt,
daß dieser Satz nach
einer Erhöhung nicht mehr als
0,33 Cent pro Pfund beträgt;
der Rat kann in einer außerordentlichen
Abstimmung den
Beitragssatz zeitweilig außer
Kraft setzen, wenn er nicht
länger zur Erhaltung des in
diesem Kapitel geforderten Zahlungsniveaus
erforderlich ist.
2. Vorbehaltlich des Abs. 4
dieses Artikels darf ein Mitglied
Einfuhren von auf dem freien
Markt gehandeltem Zucker in
sein Zollgebiet nur gestatten,
wenn diese Einfuhren von einem
Zeugnis begleitet sind, in dem
durch den Rat die entsprechende
Zahlung an den Fonds bestätigt
wird.
3. Vorbehaltlich des Abs. 5
dieses Artikels dürfen Ausfuhr-
Mitglieder und Einfuhr-Mitglieder
mit einer gemäß Kapitel IX
für den freien Markt zustehenden
Ausfuhrmenge Ausfuhren von
auf dem freien Markt gehandeltem
Zucker aus ihrem Zollgebiet
nur dann gestatten, wenn sie
nachweislich für die Einfuhr
durch Mitglieder bestimmt sind,
außer sie sind von einem vom
Rat ausgestellten Zeugnis begleitet,
in dem die entsprechende
Zahlung an den Fonds bestätigt
wird.
4. Einfuhren durch Einfuhr-
Mitglieder, die zu den laut
Definition der Vereinten Nationen
am wenigsten entwickelten
Ländern gehören, für ihren heimischen
Verbrauch sind keiner
Beitragsleistung unterworfen,
vorausgesetzt, daß diese Mitglieder
die im Abs. 2 dieses
Artikels beschriebenen Zeugnisse
so ausstellen, wie es in der
Geschäftsordnung vorgesehen
ist.
5. Der Rat sieht in seiner
Geschäftsordnung die Ausstellung
von einheitlichen Beitragsbestätigungen
und die Einhebung
der entsprechenden Beiträge
durch bevollmächtigte Beauftragte
vor. Diese Vorschriften
sollen auch sicherstellen, daß
der Beitrag für eine bestimmte
Zuckermenge nicht zweimal entrichtet
wird. Diese Vorschriften
nehmen Rücksicht auf die Geschäftspraktiken
des Zuckerhandels
und sind so abgefaßt, daß
sie die Zuckertransaktionen nicht
behindern, gleichzeitig aber die
Integrität des Beitragssystems
gewährleisten. Sie enthalten auch
Bestimmungen, die Einfuhren
oder Ausfuhren von auf dem
freien Markt gehandeltem Zucker
durch Transitländer regeln,
ungeachtet dessen, ob er dort
raffiniert wird oder nicht.
6. Beiträge sind in frei konvertierbaren
Währungen zu leisten
und sind von allen Devisenbeschränkungen
befreit.
Artikel 52
Zusätzliche Mittel des Fonds
1. Der Rat kann ohne Bedingungen
geleistete, freiwillige Beiträge
für den Fonda von jeder
Seite annehmen.
2. Um den Fonds mît Mitteln
zur Überbrückung von kurzfristigen
Ungleichgewichten zwischen
Einnahmen und Zahlungen
zu versorgen, kann der
Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung beschließen, Kredite
von privaten Quellen, von
Regierungen oder internationalen
Finanzinstitutionen aufzunehmen,
vorausgesetzt, daß die
Mitglieder für derartige Verpflichtungen
der Organisation
nicht haftbar sind.
3. In einer außerordentlichen
Abstimmung kann der Rat beschließen,
geeignete Schritte zu
unternehmen, um die Mittel des
Fonds, die zeitweilig über die
für die Zwecke dieses Kapitels
benötigten hinausgehen, zu
schützen und nach Möglichkeit
zu vermehren, vorausgesetzt, daß
alle erdenklichen Maßnahmen
getroffen werden, um das Risiko
von Verlusten von Mitteln zu
vermeiden und sicherzustellen,
daß die für die Zwecke dieses
Kapitels angemessene Liquidität
besteht.
Artikel 53
Kreditgewährung dutch
den Fonds
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Kapitels gewährt
der Fonds jedem Ausfuhr-Mitglied,
das Sondervorräte gemäß
den Bestimmungen von Art. 46
hält, einen zinsenfreien Kredit
in der Höhe von 1,50 Cent
pro Pfund dieser Vorräte pro
Jahr, die es in Übereinstimmung
mit seinen Mindestverpflichtungen
auf Grund des Abs. 5
jenes Artikels hält. Verfügt der
Fonds über ausreichende finanzielle
Mittel, kann der Rat in
einer außerordentlichen Abstimmung
den Fonds auch ermächtigen,
Kredit im Hinblick auf
Sondervorräte zu gewähren, die
von den Mitgliedern über ihre
Mindestverpflichtungen gemäß
Art. 46 Abs. 5 hinaus gelagert
werden, und zwar erstens im
Rahmen ihrer Gesamtverpflichtungen
gemäß Abs. 3 jenes
Artikels und zweitens gemäß
Abs. 4 jenes Artikels. Werden
Vorräte weniger als ein Jahr
gelagert, wird die Höhe des
Kredites im Verhältnis zu der
Zeitspanne innerhalb eines Jahres,
während der die Vorräte
vorhanden waren, festgelegt. Der
Fonds gewährt Kredite auf
Quartalsbasis, beginnend mit
dem ersten Quartal nach Inkrafttreten
dieses Kapitels, und,
wenn es die Mittel des Fonds
zulassen, rückwirkend im Hinblick
auf jene Sondervorräte,
die gemäß Art. 46 vor Inkrafttreten
dieses Kapitels angelegt
wurden. Diese Kredite werden
von den betreffenden Ausfuhr-
Mitgliedern ausschließlich dazu
verwendet, die Kosten der Lagerung
von Vorräten gemäß Art.
46 tragen zu helfen. Der Rat
kann in einer außerordentlichen
Abstimmung die Kreditmodalitäten
anpassen, wobei er die
gemäß Art. 51 Abs. 1 bestehenden
Beschränkungen in Betracht
zieht.
2. Ein Ausfuhr-Mitglied erhält
nur dann vom Fonds einen
Kredit, wenn es ihm ein von
der Regierung des betreffenden
Mitgliedes ausgestelltes Bestandszeugnis
über den in Übereinstimmung
mit Art. 46 Abs. 5
gelagerten Zucker vorlegt und
einer Überprüfung dieser Vorräte
gemäß Art. 47 zugestimmt
hat.
3. Ausfuhr-Mitglieder müssen
dem Fonds jene Kredite zurückzahlen,
die für Zuckervorräte
gewährt wurden, die gemäß
Art. 44 Abs. 7 zum Verkauf
freigegeben werden mußten, und
zwar innerhalb von 90 Tagen,
nachdem diese Freigabe von
Zucker zu erfolgen hatte. Ausfuhr-
Mitglieder, die diesen Rückzahlungen
nicht nachkommen,
sind denselben Bestimmungen
unterworfen wie jene Mitglieder,
die ihre Beiträge zum Verwaltungshaushaltsplan
der Organisation
gemäß Art. 25 Abs. 2
und 3 nicht leisten.
4. Der Fonds darf Ausfuhr-
Mitgliedern während der Zeit
keine Kredite gewähren, in der
sie ihren Verpflichtungen gemäß
Art. 46, Art. 51 und Abs. 3
dieses Artikels nicht nachkommen.
5. Alle Kredite und Rückzahlungen
werden in frei konvertierbaren
Währungen durchgeführt
und unterliegen keinerlei
Devisenbeschränkungen.
Artikel 54
Verfahren bei Beendigung
dieses Übereinkommens
1. Bei Beendigung dieses Übereinkommens
sind die im Art. 51
angeführten Beiträge nicht mehr
fällig, und der Fonds gewährt
keine weiteren Kredite. Beiträge,
die vor der Beendigung dieses
Übereinkommens bezahlt, aber
erst nachher erhalten wurden,
werden dem Vermögen des
Fonds hinzugerechnet.
2. Alle vom Fonds gewährten
und noch ausstehenden Kredite,
deren Rückzahlung vor der Beendigung
dieses Übereinkommens
nicht gemäß Art. 53
fällig war, brauchen nicht zurückgezahlt
werden.
3. Alle Verbindlichkeiten des
Fonds werden aus dem verbleibenden
Vermögen des Fonds
gedeckt. Wenn dieses Vermögen
zur Deckung der offenen Verbindlichkeiten
nicht ausreicht,
wird den Mitgliedern die Bezahlung
der zusätzlich erforderlichen
Mittel zur Deckung dieser
Verbindlichkeiten des Fonds auferlegt,
mit Ausnahme der Verbindlichkeiten,
die gemäß Art. 52
Abs. 2 davon ausgeschlossen
sind, und zwar im Verhältnis
ihrer Anteile an der Summe
der von Mitgliedern getätigten
Nettoeinfuhren vom und Nettoausfuhren
auf den freien Markt,
während dieses Kapitel in Kraft
war, sofern der Rat in einer
außerordentlichen Abstimmung
nichts anderes beschließt. Alle
diese Vorschreibungen werden
den Beiträgen der betreffenden
Mitglieder zu dem im Art. 24
erwähnten Verwaltungshaushaltsplan
der Organisation hinzugerechnet.
4. Vorbehaltlich des Abs. 5
dieses Artikels beschließt der
Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung, wie über das nach
Bezahlung aller Verbindlichkeiten
des Fonds verbleibende Vermögen
verfügt werden soll.
Eine solche Verfügung kann
auch eine völlige oder teilweise
Übertragung des verbleibenden
Vermögens auf einen vergleichbaren
Fonds auf Grund eines
späteren internationalen Nachfolgeübereinkommens
betreffend
Zucker umfassen.
5. Bei einer im Abs. 4 dieses
Artikels erwähnten Übertragung
des Vermögens ist jedes Mitglied
berechtigt, den Anteil des nach
Begleichung aller Verbindlichkeiten
verbleibenden Vermögens
des Fonds zu erhalten, der
seinem Anteil an der Summe
der von Mitgliedern getätigten
Nettoeinfuhren vom und Nettoausfuhren
auf den freien Markt,
während dieses Kapitel in Kraft
war, entspricht, abzüglich aller
Beträge, die dieses Mitglied gemäß
Art. 53 vor der Beendigung
dieses Übereinkommens schuldete;
jedes Mitglied, das in den
Genuß dieser Bestimmung kommen
will, muß den Rat innerhalb
von drei Monaten nach der
Beschlußfassung durch den Rat
gemäß Abs. 4 dieses Artikels
dahingehend informieren. Ähnlich
hat jedes Mitglied, das
einem in jenem Absatz erwähnten
Nachfolgeübereinkommen
innerhalb von sechs Monaten
nach dessen Inkrafttreten
nicht beitritt, Anspruch auf seinen
Anteil am Vermögen des
Fonds, das dem im Abs. 4
dieses Artikels erwähnten vergleichbaren
Fonds übertragen
wurde.
Artikel 55
Beziehungen zu einem Gemeinsamen
Fonds
Wenn ein Gemeinsamer Fonds
im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms
der UNCTAD
errichtet wird, erwägt der Rat,
durch welche Maßnahmen die
Organisation aus den auf Grund
eines solchen Gemeinsamen
Fonds zur Verügung stehenden
Vereinbarungen vollen Nutzen
ziehen kann, und gibt entsprechende
Empfehlungen ab.
KAPITEL XIII — ZUSÄTZLICHE
VERPFLICHTUNGEN
UND AUFGABEN DER MITGLIEDER
Artikel 56
Verpflichtungen der Mitglieder
sowie Ausfuhren von Einfuhr-
Mitgliedern
1. Die Mitglieder verpflichten
sich, alle erforderlichen Maßnahmen
zu treffen, die es ihnen ermöglichen,
ihre aus diesem Übereinkommen
erwachsenden Verpflichtungen
zu erfüllen und
miteinander so zusammenzuarbeiten,
daß die Zielsetzungen
dieses Übereinkommens erreicht
werden können.
2. Einfuhr-Mitglieder verpflichten
sich sicherzustellen, daß ihre
gesamten Zuckerausfuhren in
einem Quotenjahr ihre gesamten
Zuckereinfuhren nicht übersteigen;
ausgenommen die Bestimmungen
des Art. 38 und in bezug
auf Zucker en admission temporaire.
Artikel 57
Einfuhren aus Nichtmitgliedern
1. Sofern in den Abs. 2 und 3
dieses Artikels nichts anderes bestimmt
ist, beschränkt jedes Mitglied
seine Höchstzuckereinfuhren
aus Nichtmitgliedstaaten pro
Quotenjahr auf folgende Hundertsätze
der durchschnittlichen
Jahresmenge, die es insgesamt
aus diesen Ländern in den vier
Jahren 1973 bis 1976 einführte,
wobei das Jahr mit den niedrigsten
Einfuhren aus diesen
Ländern nicht in Betracht gezogen
wird
a) 75 v. H., wenn und solange
der vorherrschende Preis
vorbehaltlich Abs. 3 lit. a
dieses Artikels über 11 Cent
pro Pfund liegt;
b) 55 v. H., wenn und solange
der vorherrschende Preis
unter 11 Cent pro Pfund
liegt.
2. Die Beschränkungen des
Abs. 1 dieses Artikels gelten
nicht für Einfuhren aus einem
Land oder Gebiet, das Mitglied
des Internationalen Zuckerübereinkommens
1968 war, jedoch
in Übereinstimmung mit Art. 72,
73, 74 oder 76 nicht Mitglied
dieses Übereinkommens werden
kann. Jedes Mitglied beschränkt
jedoch seine Einfuhren aus solchen
Nichtmitgliedern pro Quotenjahr
auf jene Menge, die seinen
durchschnittlichen Jahreseinfuhren
aus diesen Nichtmitgliedern
in den Jahren 1966 bis
1968, 1971 bis 1973 oder 1974
bis 1976 entspricht, je nachdem
in welcher Zeitspanne das betreffende
Mitglied die höchsten Einfuhren
verzeichnete. Stellt der
Rat fest, daß ein durch diesen
Absatz erfaßtes Nichtmitglied
seinen Zuckerhandel in einet
Weise betreibt, daß die Zielsetzung
dieses Übereinkommens
dadurch beeinträchtigt wird,
kann er in einer außerordentlichen
Abstimmung die betreffenden
Mitglieder auffordern,
auf ihre Jahreseinfuhren aus
diesen Nichtmitgliedern die im
Abs. 1 lit. a dieses Artikels dargelegte
prozentuelle Beschränkung
anzuwenden.
3. Die Beschränkungen gemäß
den Abs. 1 und 2 dieses Artikels
gelten nicht
a) wenn der vorherrschende
Preis über 21 Cent pro
Pfund liegt; die Beschränkungen
im Abs. 1 lit. a
und im Abs. 2 dieses Artikels
werden wieder eingeführt,
wenn der vorherrschende
Preis unter 19 Cent
pro Pfund fällt, sofern dec
Rat nichts anderes beschließt;
b) für Einfuhren, die vorher
eingekauft wurden und die
einschlägigen Beschränkungen
in den Abs. 1 und 2
dieses Artikels übersteigen,
vorausgesetzt, daß sie für
eine Verschiffung nach
nicht mehr als 90 Tagen,
nachdem die einschlägigen
Beschränkungen wieder
eingeführt wurden, bestimmt
sind und weiters
vorausgesetzt, daß der Exekutivdirektor
in Übereinstimmung
mit Abs. 4 dieses
Artikels von diesen Einfuhren
informiert wurde.
4. Der Exekutivdirektor wird
von dem betreffenden Mitglied
über Einkäufe bei Nichtmitgliedern,
die getätigt wurden,
als die Beschränkungen in den
Abs. 1 und 2 dieses Artikels nicht
in Kraft waren, und für eine
Verschiffung nach dem Tag, an
dem solche Beschränkungen
wieder eingeführt wurden, bestimmt
waren, in Übereinstimmung
mit der vom Rat festgelegten
Geschäftsordnung informiert
5. Jedes Mitglied, das der Meinung
ist, es könne in einem bestimmten
Quotenjahr seine Verpflichtungen
aus diesem Artikel
nicht voll erfüllen oder diese
Verpflichtungen würden seinem
Wiederausfuhr-Zuckerhandel
oder seinem Ausfuhrhandel mit
zuckerhältigen Produkten schaden
oder ihn gefährden, kann von
seinen Verpflichtungen aus Abs.
1 dieses Artikels enthoben werden,
wenn und insoweit der
Rat dies in einer außerordentlichen
Abstimmung beschließt.
In Übereinstimmung mit Art. 69
legt der Rat in seiner Geschäftsordnung
die Umstände und Bedingungen
fest, unter denen
Mitglieder von ihren Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 dieses Artikels
befreit werden können,
wobei er besonders auf Ausnahme-
und dringende Fälle im
gewöhnlichen Handel Bedacht
nimmt.
6. Die in den vorangegangenen
Absätzen dieses Artikels fest-
gelegten Verpflichtungen setzen
damit in Widerspruch stehende,
vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern
eingegangene bilaterale
oder multilaterale Verpflichtungen
von Mitgliedern
nicht außer Kraft, vorausgesetzt,
daß Mitglieder, die solche einander
widersprechende Verpflichtungen
haben, ihnen so
nachkommen, daß jeder Widerspruch
Zu den in den vorangegangenen
Absätzen festgelegten
Verpflichtungen möglichst gering
gehalten wird. Diese Mitglieder
treffen so bald wie möglich
Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen
mit den Bestimmungen
dieses Artikels in Einklang
zu bringen, und informieren
den Rat im einzelnen sowohl
über die einander widersprechenden
Verpflichtungen als auch
über die Maßnahmen zur Minderung
oder Aufhebung des
Widerspruchs.
7. In der Geschäftsordnung des
Rates ist eine Notifizierung von
Einfuhren von Mitgliedern aus
Nichtmitgliedern vorzusehen sowie
die Vorlage von periodischen
Berichten des Exekutivdirektors
und eines zusammenfassenden
Berichtes am Ende jedes Quotenjahres,
die für die jeweilige
Berichtsperiode unter anderem
folgendes enthalten
a) die Zuckermengen, die von
den einzelnen Nichtmitgliedern
wohin immer ausgeführt
wurden; und
b) die Mengen, die von den
einzelnen Mitgliedern aus
Nichtmitgliedern eingeführt
wurden.
8. a) Sofern der Rat nichts
anderes beschließt, werden
alle Einfuhren eines Mitgliedes
gemäß diesem Artikel,
die über die ihm in
diesem Artikel bewilligte
Menge hinausgehen, von
der Menge abgezogen, die
das betreffende Mitglied auf
Grund dieses Artikels im
unmittelbar darauffolgen-
den Quotenjahr einführen
dürfte.
b) Wenn Abzüge gemäß lit. a
dieses Absatzes vorzunehmen
sind, aber nicht zur
Gänze angewendet werden
können, weil die abzuziehende
Menge über das Jahreskontingent
des betreffenden
Mitgliedes hinausgeht,
greift der Rat auf
Art. 71 zurück.
9. Wenn ein Mitglied glaubt,
daß seine auf Grund dieses
Übereinkommens bestehenden
Interessen durch subventionierte
Ausfuhren aus Nichtmitgliedern
schwerwiegend beeinträchtigt
werden oder werden könnten,
kann es die Angelegenheit dem
Rat vorlegen, der sie unter Bedachtnahme
auf alle maßgebenden
Umstände untersucht und
Empfehlungen abgeben kann,
die darauf abzielen, die Auswirkungen
solcher Subventionen
auf dieses Mitglied abzuschwächen.
10. Die Beschränkungen gemäß
Abs. 1 dieses Artikels gelten
nicht für Einfuhren von raffiniertem
Zucker aus Nichtmitgliedern,
die zumindest die gleiche
Menge von auf dem freien
Markt gehandelten Rohzucker
aus Mitgliedern einführen. Der
Rat erläßt besondere Vorschriften
über die Bedingungen, unter
denen dieser Absatz anzuwenden
ist.
Artikel 58
Marktzutritt
Jedes entwickelte Einfuhr-
Mitglied verpflichtet sich, den
Zugang zu seinem Markt für
Zuckereinfuhren aus Ausfuhrmitgliedern
sicherzustellen, und
trifft mit seiner Gesetzgebung
vereinbare Maßnahmen, die ihm
unter Berücksichtigung seiner
eigenen Lage geeignet erscheinen,
den Zugang zu seinem
Markt sicherzustellen.
Artikel 59
Zusammenarbeit der Importeure
zum Schutz des Preises
Wenn es dem Rat wünschenswert
erscheint, empfiehlt er Mitgliedern,
die Zucker einführen,
Mittel und Wege zur Unterstützung
von Mitgliedern, die Zucker
ausführen, bei ihrem Bemühen,
den Verkauf zu Preisen
sicherzustellen, die im Einklang
mit den einschlägigen Bestimmungen
dieses Übereinkommens
stehen.
Artikel 60
Zusicherungen hinsichtlich
der Versorgung
1. Mitglieder, die Zucker ausführen,
verpflichten sich, im
Einklang mit ihren herkömmlichen
Handelsströmen und, sofern
sie Ausfuhr-Mitglieder sind,
im Rahmen ihrer geltenden Quoten
oder zustehenden Ausfuhrmengen,
wenn diese in Kraft
sind, Mitgliedern, die Zucker
einführen, Zucker in ausreichender
Menge anzubieten, damit
diese ihren Einfuhrbedarf auf
dem freien Markt decken können.
2. Mitglieder, die Zucker ausführen,
müssen jederzeit Mitgliedern,
die Zucker einführen,
gegenüber Nichtmitgliedern bei
allen Verkaufsangeboten für den
freien Markt zu gleichen Geschäftsbedingungen
den Vorzug
geben.
3. Kern Mitglied, das Zucker
ausführt, verkauft auf dem freien
Markt Nichtmitgliedern Zucker
zu günstigeren Geschäftsbedingungen
als es Mitgliedern, die
Zucker vom freien Markt einführen,
anzubieten bereit wäre,
wobei auf übliche Handelspraktiken
und traditionelle Handelsvereinbarungen
Bedacht zu nehmen
ist.
4. Kein Mitglied, das Zucker
ausführt, wird durch diesen Artikel
daran gehindert, Einfuhr-
Mitgliedern, die Entwicklungsländer
sind, günstigere Geschäftsbedingungen
zu gewähren.
KAPITEL XIV — PREISE
Artikel 61
Tages- und vorherrschende
Preise
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
ist der Tagespreis
von Zucker
a) der Durchschnitt des Kassapreises
der New Yorker
Kaffee- und Zuckerbörse,
Kontrakt Nr. 11, und des
Tagespreises der Londoner
Zuckerbörse für Kontrakt
Nr. 2, nach Umrechnung
des letzteren in US-Cent
pro Pfund (frei an Bord
und verladen in einem karibischen
Hafen) auf der
Grundlage des entsprechenden
Tageswechselkurses in
London; diese Berechnung
wird in der Geschäftsordnung
festgelegt, in der auch
alle anderen maßgebenden
Faktoren für die Berechnung
des Preises festgelegt
sind; oder
b) der niedrigere der beiden
in lit. a dieses Absatzes erwähnten
Preise zuzüglich
von 5 Punkten, wenn der
Unterschied zwischen den
beiden Preisen mehr als
10 Punkte beträgt;
2. a) Für die Zwecke dieses
Übereinkommens gilt der
vorherrschende Preis an
einem Börsentag als über
(oder unter) einem bestimmten
Niveau liegend, wenn
er fünf aufeinanderfolgende
Börsentage über (oder unter)
diesem bestimmten Niveau
liegt.
b) Der vorherrschende Preis
gilt als über (oder unter)
dem genannten Niveau lie-
gend, bis die Bedingungen
gemäß lit. a dieses Absatzes
erfüllt sind, unter
denen er unter dieses Niveau
sinkt (darüber steigt).
c) Wenn die Bedingungen gemäß
lit. a dieses Absatzes
erfüllt werden müssen, damit
eine Bestimmung dieses
Übereinkommens wirksam
werden kann, erfolgt das
Inkrafttreten dieser Bestimmung
wie folgt
i) liegt es auf Grund dieses
Bestimmung im Ermessen
des Rates, eine andere
Vorgangsweise als
in der Bestimmung vorgesehen
zu beschließen
am dritten Börsentag
nach Erfüllung dieser
Bedingungen;
ii) in allen anderen Fällen
einen Börsentag nach
Erfüllung dieser Bedingungen.
3. Ist keiner der im Abs. 1 lit. s
dieses Artikels erwähnten Preise
verfügbar oder entspricht keiner
von ihnen dem Preis, zu dem
96 Grad polarisierter Zucker auf
dem freien Markt verkauft wird,
beschließt der Rat in einer außerordentlichen
Abstimmung ihm
geeignet erscheinende andere
Kriterien. Diese Kriterien stützen
sich auf Kassanotierungen anerkannter
Zuckerbörsen, wobei
auf das jeweilige Handelsvolumen
und die angemessene Wiedergabe
der Weltmarktpreise der
betreffenden Börsen Bedacht zu
nehmen ist.
Artikel 62
Anpassung der Preise
1. Der Rat überprüft bei seiner
zweiten ordentlichen Tagung in
jedem Quotenjahr die in diesem
Übereinkommen erwähnten Preise.
2. Bei der Überprüfung nimmt
der Rat auf alle Faktoren Rücksicht,
die die Erreichung der
Zielsetzung dieses Übereinkom-
mens beeinträchtigen könnten,
darunter unter anderem die Auswirkungen
von Inflation oder
Deflation; Wechselkursänderungen;
Entwicklung der Preise, des
Verbrauchs, der Erzeugung, des
Handels und der Vorräte an
Zucker und anderen Süßstoffen;
sowie den Einfluß von Änderungen
der Weltwirtschaftslage
oder des Währungssystems auf
die Zuckerpreise. Entsprechende,
zur Durchführung dieser Überprüfung
erforderliche Unterlagen
werden in Übereinstimmung
mit Abs. 4 dieses Artikels zur
Verfügung gestellt.
3. Auf Grund dieser Überprüfung
kann der Rat in einer
außerordentlichen Abstimmung
die Anpassungen der für das
nächste Quotenjahr geltenden
Preise durchführen, die er für
erforderlich hält, um die Zielsetzung
dieses Übereinkommens
aufrechtzuhalten, vorausgesetzt,
daß ein Unterschied zwischen
dem höchsten und dem
niedrigsten Preis von 10 Cent
pro Pfund gehalten wird.
4. Der Rat errichtet ein unter
dem Vorsitz des Exekutivdirektors
stehendes Preisprüfungskomitee,
dem vier Ausfuhr- und
vier Einfuhr-Mitglieder angehören.
Das Komitee hat folgenden
Aufgabenbereich
a) Daten einzuholen und auszuwerten
über
i) Preise, Verbrauch, Erzeugung,
Handel und
Vorräte an Zucker und
anderen Süßstoffen;
ii) den Einfluß von Änderungen
der Weltwirtschaftslage
oder des
Währungssystems auf
die Zuckerpreise, einschließlich
der Auswirkungen
von weltweiter
Inflation oder Deflation
sowie von Wechselkursänderungen;
iii) alle sonstigen Faktoren,
die die Erreichung der
Zielsetzung dieses Übereinkommens
beeinträchtigen
könnten;
b) in jedem Quotenjahr seine
Untersuchungsergebnisse
dem Rat vor seiner zweiten
ordentlichen Tagung vorzulegen.
5. Unter besonderen Umständen,
die von Umwälzungen in
der internationalen Wirtschafts- oder
Währungslage herrühren,
oder wenn eine größere Wertänderung
des US-Dollars eintritt,
tritt das Preisprüfungskomitee
zusammen, um die Lage
zu beraten. Auf Grund seiner
Prüfung kann das Komitee,
wenn es ihm angebracht erscheint,
eine Sondersitzung des
Rates beantragen, in der allfällig
zu treffende Maßnahmen, einschließlich
erforderlicher Preisanpassungen,
beraten werden.
Jeder Beschluß des Rates, die
Preise gemäß diesem Absatz
anzupassen, wird in einer außerordentlichen
Abstimmung gefaßt
und tritt sofort in Kraft.
6. Die Bestimmungen des Art.
82 sind auf Preisanpassungen
gemäß diesem Artikel nicht anwendbar.
KAPITEL XV —
MASSNAHMEN IM
ZUSAMMENHANG MIT
ERZEUGUNG UND
VERBRAUCH
Artikel 63
Arbeitsbedingungen
Die Mitglieder sorgen für die
Erhaltung von angemessenen
Arbeitsbedingungen in ihren
Zuckerindustrien und versuchen
so gut wie möglich, den Lebensstandard
der landwirtschaftlichen
und industriellen Arbeitskräfte
in den verschiedenen Zweigen
der Zuckererzeugung sowie der
Produzenten von Zuckerrohr
und Zuckerrüben zu verbessern.
Artikel 64
Stützungsmaßnahmen
1. Die Mitglieder anerkennen,
daß Subventionen der Erzeugung
oder des Vertriebes von
Zucker, die direkt oder indirekt
zur Steigerung der Ausfuhren
oder Verminderung der Einfuhren
gewährt werden, die
Erfüllung der Zielsetzung dieses
Übereinkommens gefährden
können.
2. Gewährt ein Mitglied solche
Subventionen oder erhält es sie
aufrecht, einschließlich jeder
Form von Einkommens- oder
Preisstützungen, notifiziert es
dem Rat in jedem Quotenjahr
schriftlich das Ausmaß und die
Art der Subventionen sowie
die Umstände, die die Subventionen
erforderlich machen. Die
in diesem Absatz erwähnte Notifizierung
erfolgt über Ersuchen
des Rates; dieses Ersuchen wird
mindestens einmal pro Quotenjahr
in der Form und zu der
Zeit gestellt, die in der Geschäftsordnung
des Rates vorgesehen
sind.
3. Ist ein Mitglied der Meinung,
daß seinen Interessen nach diesem
Übereinkommen durch solche
Subventionen schwere Nachteile
erwachsen oder zu erwachsen
drohen, muß das Mitglied,
das die Subventionen gewährt,
auf Antrag die Möglichkeit
einer Beschränkung dieser
Subventionen mit dem betreffenden
Mitglied oder den betreffenden
Mitgliedern oder dem
Rat besprechen. Wird die Angelegenheit
vor den Rat gebracht,
kann der Rat gemeinsam mit
den betreffenden Mitgliedern den
Fall untersuchen und die ihm
geeignet erscheinenden Empfehlungen
geben, wobei auf die
besondere Lage des Mitgliedes,
das die Subventionen gewährt,
Bedacht zu nehmen ist.
Artikel 65
Maßnahmen zur Förderung
des Verbrauchs
1. Jedes Mitglied trifft die ihm
geeignet erscheinenden Maßnah-
men zur Förderung des Zuckerverbrauchs
und zur Beseitigung
aller Hindernisse, die einer Steigerung
des Zuckerverbrauchs
im Wege stehen, unter Berücksichtigung
der Auswirkungen
von Zöllen, inneren Steuern
und sonstigen Fiskala sowie
mengenmäßiger und anderer
Kontrollen auf den Zuckerverbrauch,
sowie aller anderen wichtigen
Faktoren, die für eine
Einschätzung der Lage von Bedeutung
sind.
2. Jedes Mitglied informiert
den Rat regelmäßig über die
gemäß Abs. 1 dieses Artikels
getroffenen Maßnahmen und
über ihre Auswirkungen.
3. Der Rat errichtet ein Zuckerverbrauchskomitee,
das sich aus
Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern
zusammensetzt.
4. Das Komitee untersucht
unter anderem folgendes
a) die Auswirkungen der Verwendung
aller Arten von
Zuckerersatz, einschließlich
natürlicher und künstlicher
Süßstoffe, auf den Zuckerverbrauch;
b) die verhältnismäßige steuerliche
Behandlung von Zucker
und anderen Süßstoffen
oder der Rohstoffe für die
Erzeugung der letzteren;
c) die Auswirkungen von (i)
Steuern und Restriktionsmaßnahmen,
(ii) der wirtschaftlichen
Bedingungen
und besonders von Zahlungsbilanzschwierigkeiten
und (iii) klimatischen und
anderen Bedingungen auf
den Zuckerverbrauch in
verschiedenen Ländern;
d) Mittel zur Verbrauchsförderung,
besonders in Ländern,
in denen der Pro-
Kopf-Verbrauch niedrig
ist;
e) Mittel und Wege der Zusammenarbeit
mit Behörden,
die sich mit der Steigerung
des Verbrauchs von
Zucker und verwandten
Lebensmitteln befassen;
f) die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten
von Zucker, seiner Nebenprodukte
und der Pflanzen,
aus denen er gewonnen
wird;
und legt seinen Bericht dem
Rat vor.
KAPITEL XVI —
INFORMATION,
UNTERSUCHUNGEN UND
JÄHRLICHE PRÜFUNG
Artikel 66
Information und
Untersuchungen
1. Die Organisation dient als
Zentrum der Sammlung und
Veröffentlichung von
a) statistischer Information
über die Weltproduktion,
die Preise, Ausfuhren und
Einfuhren, den Verbrauch
und Zuckervorräte; und
b) soweit es zweckdienlich erscheint,
technischer Information
über den Anbau
und die Weiterverarbeitung
von Zuckerrüben oder Zuckerrohr
und über die Verwendung
von Zucker.
2. Die Mitglieder verpflichten
sich, innerhalb einer in der
Geschäftsordnung vorgesehenen
Zeit alle jene Statistiken und
Informationen zur Verfügung
zu stellen, die gemäß dieses
Geschäftsordnung als zur Erfüllung
der Aufgaben der Organisation
notwendig angesehen
werden. Sollte es erforderlich
sein, kann die Organisation
zweckdienliche Informationen
von anderen Quellen beziehen,
3. Die gemäß Abs. 2 dieses
Artikels von den Mitgliedern
bereitzustellende Information
enthält, wenn der Rat es verlangt,
auch regelmäßige statistische Berichte
über Zuckererzeugung,
-verbrauch, -vorräte, -preise und
-steuern. Die Mitglieder stellen
die gewünschten Informationen
so detailliert wie möglich zur
Verfügung. Die Organisation
darf keine Informationen veröffentlichen,
die zur Identifizierung
der Geschäftstätigkeit
von Personen oder Firmen, die
Zucker herstellen, weiterverarbeiten
oder vertreiben, dienen
könnten.
4. Unterläßt es ein Mitglied,
die zur ordnungsgemäßen Tätigkeit
der Organisation angeforderten
statistischen und sonstigen
Informationen in angemessener
Zeit vorzulegen oder trifft
es dabei auf Schwierigkeiten,
so kann der Rat das betreffende
Mitglied ersuchen, die Gründe
hiefür anzugeben. Falls in der
Angelegenheit technische Hilfe
benötigt wird, kann der Rat
die notwendigen Maßnahmen
treffen.
5. Die Organisation veröffentlicht
zu geeigneten Zeitpunkten,
aber mindestens zweimal jährlich,
Schätzungen über Zuckererzeugung
und -verbrauch für
das laufende Quotenjahr.
6. Die Organisation kann in
dem ihr erforderlich erscheinenden
Ausmaß Untersuchungen
über die Wirtschaftsfaktoren des
Zuckererzeugung und -verteilung
fördern oder durchführen,
einschließlich von Studien über
Trends und zukünftige Entwicklungen,
die Auswirkungen von
staatlichen Maßnahmen in Ausfuhr-
und Einfuhrländern auf
Zuckererzeugung und verbrauch,
die Möglichkeiten für
eine Ausweitung des Zuckerverbrauches
sowohl für die herkömmlichen
Zwecke als auch
gegebenenfalls für neue Verwendungsarten
sowie der Auswirkungen
der Durchführung
dieses Übereinkommens auf
Zuckerexporteure und -mporteure,
einschließlich ihrer Austauschverhältnisse
im Außenhandel.
Bei der Förderung solcher
Untersuchungen und Forschungsarbeiten
kann die Organisation
mit internationalen Organisationen
und Forschungsinstitutionen
zusammenarbeiten,
Artikel 67
Berichte über Ausfuhren, Einfuhren
und Vorräte
1. Der Rat sieht in seiner Geschäftsordnung
das Führen von
Aufzeichnungen durch den Exekutivdirektor
vor, und zwar
über
a) die Gesamtquote und die
geltenden Quoten und aller
im Laufe eines Quotenjahres
diesbezüglich auftretenden
Veränderungen;
b) Ausfuhren der betreffenden
Ausfuhr-Mitglieder in Anrechnung
auf ihre geltenden
Quoten oder zustehenden
Ausfuhrmengen sowie über
Einfuhren dieser Mitglieder;
c) Einfuhren und Ausfuhren
der Einfuhr-Mitglieder.
2. In der Geschäftsordnung ist
auch eine regelmäßige Berichterstattung
der Mitglieder über
die im Abs. 1 lit. b und c dieses
Artikels erwähnte Information
vorgesehen sowie die Veröffentlichung
dieser Information durch
die Organisation, gemeinsam mit
anderen, vom Rat allfällig festzusetzenden
Daten.
3. Der Rat kann jederzeit Maßnahmen
zur Ermittlung der von
Mitgliedern und Nichtmitgliedern
ausgeführten oder eingeführten
Zuckermengen treffen.
Solche Maßnahmen können die
Ausstellung von Ursprungszeugnissen
und anderer Ausfuhrpapiere
umfassen.
4. Jedes Ausfuhr-Mitglied, das
gemäß Art. 46 Sondervorräte
hält, informiert den Exekutivdirektor
in jedem Quotenjahr
über die am 1. Jänner, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober als Sondervorräte
gelagerten Zuckermengen,
und zwar spätestens
30 Tage nach diesen Daten.
Artikel 68
Jährliche Prüfung
1. Der Rat prüft soweit wie
möglich in jedem Quotenjahr die
Durchführung dieses Übereinkommens
im Lichte der im Art. 1
dargelegten Zielsetzung sowie
die Auswirkungen dieses Übereinkommens
auf den Markt und
auf die Wirtschaft der einzelnen
Länder, besonders der Entwicklungsländer,
im vorangegangenen
Quotenjahr. Der Rat gibt
dann Empfehlungen an die Mitglieder
betreffend Mittel und
Wege, um die Wirkungsweise
dieses Übereinkommens zu verbessern.
2. Der Bericht über diese jährliche
Prüfung wird in der vom
Rat zu beschließenden Form
veröffentlicht.
KAPITEL XVII — BEFREIUNG
VON VERPFLICHTUNGEN
Artikel 69
Befreiung von Verpflichtungen
1. Wenn es auf Grund von
außergewöhnlichen Umständen,
von Notfällen oder höherer Gewalt,
denen in diesem Übereinkommen
nicht ausdrücklich
Rechnung getragen ist, erforderlich
ist, kann der Rat in einer
außerordentlichen Abstimmung
ein Mitglied von einer Verpflichtung
aus diesem Übereinkommen
befreien, wenn er durch eine
Erklärung des betreffenden Mitgliedes
zufriedengestellt wird,
daß die Erfüllung dieser Verpflichtung
für dieses Mitglied
eine ernste Härte oder eine ungerechte
Belastung darstellen
würde.
2. Bei einer Befreiung gemäß
Abs. 1 dieses Artikels legt der
Rat ausdrücklich die Voraussetzungen
und Bedingungen,
unter denen das Mitglied von
dieser Verpflichtung befreit wird,
die Geltungsdauer der Befreiung
und die Gründe für die Gewährung
der Befreiung dar.
3. Wenn der in einem Mitgliedsland
zur Ausfuhr bereitgestellte
Zucker in einem oder
mehreren Jahren die zulässigen
Gesamtausfuhren dieses Mitgliedes
gemäß Kapitel IX und X
dieses Übereinkommens übersteigt,
nachdem für seinen Eigenbedarf
und seine Vorräte Vorsorge
getroffen wurde, stellt dies
für den Rat nicht die alleinige
Grundlage für die Aufhebung
von Verpflichtungen dar. Für
die in der Anlage I angeführten
Ausfuhr-Mitglieder stellen die
zusätzlichen Ausfuhrgenehmigungen,
die gemäß diesem Artikel
gewährt werden, einen Teil
der für die betreffenden Mitglieder
geltenden Quote dar, die
aber keiner nachträglichen Anpassung
gemäß Kapitel X unterliegen.
Gemäß diesem Artikel
zusätzlich erteilte Ausfuhrgenehmigungen
werden bei der Berechnung
der Ausfuhrleistung
für die Zwecke des Art. 34 Abs. 2
lit. c nicht berücksichtigt.
KAPITEL XVIII — STREITIGKEITEN
UND BESCHWERDEN
Artikel 70
Streitigkeiten
1. Jede Streitigkeit über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens, die nicht
von den beteiligten Mitgliedern
beigelegt wird, wird auf Antrag
eines am Streitfall beteiligten Mitgliedes
dem Rat zur Entscheidung
vorgelegt.
2. Ist eine Streitigkeit dem Rat
gemäß Abs. 1 vorgelegt worden,
so kann der Rat von einer Mehrheit
der Mitglieder, denen mindestens
ein Drittel der Gesamtstimmenzahl
zusteht, ersucht
werden, nach Erörterung ein
Gutachten von einer gemäß
Abs. 3 einzusetzenden Beratungsgruppe
über die strittige
Frage einzuholen, bevor er seinen
Beschluß faßt.
3. a) Sofern der Rat in einer
außerordentlichen Abstim-
mung nichts anderes beschließt,
gehören der Gruppe
die folgenden fünf Personen
an
i) zwei von den Ausfuhr-
Mitgliedern nominierte
Personen, von denen
die eine umfassende Erfahrung
in Fragen der
strittigen Art und die
andere juristische Vorbildung
und Erfahrung
besitzt;
ii) zwei von den Einfuhr-
Mitgliedern nominierte
Personen, welche die
gleichen Voraussetzungen
erfüllen; und
iii) ein Vorsitzender, der
einstimmig von den
nach den Zi. (i) und
(ii) nominierten vier
Personen oder, falls
diese zu keiner Einigung
gelangen, vom
Vorsitzenden des Rates
bestellt wird.
b) Der Beratungsgruppe
können Staatsangehörige
von Mitgliedern und NichtMitgliedern
angehören.
c) Die in die Beratungsgruppe
berufenen Personen sind
in persönlicher Eigenschaft
und ohne Weisungen irgendeiner
Regierung tätig.
d) Die Aufwendungen der
Beratungsgruppe trägt die
Organisation.
4. Das Gutachten der Beratungsgruppe
wird mit einer Begründung
dem Rat vorgelegt;
dieser entscheidet nach Prüfung
aller maßgeblichen Unterlagen
die Streitigkeit in einer außerordentlichen
Abstimmung.
Artikel 71
Maßnahmen des Rates bei
Beschwerden und Nichterfüllung
von Verpflichtungen
durch Mitglieder
1. Jede Beschwerde darüber,
daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
nicht erfüllt hat, wird auf
Antrag des beschwerdeführenden
Mitgliedes dem Rat vorgelegt,
der nach vorheriger Konsultation
mit den betreffenden
Mitgliedern eine Entscheidung
in der Angelegenheit fällt.
2. Jede Entscheidung des Rates,
daß ein Mitglied seine Verpflichtungen
aus diesem Übereinkommen
verletzt, muß die Art
der Verletzung beschreiben.
3. Wenn der Rat auf Grund
einer Beschwerde oder sonstiger
Umstände befindet, daß ein Mitglied
eine Verletzung dieses
Übereinkommens begangen hat,
kann er unbeschadet anderer
Maßnahmen, die in anderen Artikeln
dieses Übereinkommens
besonders vorgesehen sind, in
einer außerordentlichen Abstimmung
a) diesem Mitglied im Rat und
im Exekutivkomitee das
Stimmrecht vorübergehend
entziehen; und, falls es ihm
erforderlich erscheint,
b) diesem Mitglied weitere
Rechte, einschließlich des
Rechtes, in den Rat oder
eines seiner Komitees gewählt
werden zu können
oder ein Amt zu bekleiden
solange entziehen, bis es
seinen Verpflichtungen
nachgekommen ist; oder,
wenn diese Verletzung die
Durchführung dieses Übereinkommens
in hohem
Maß beeinträchtigt,
c) Maßnahmen gemäß Art. 80
treffen.
KAPITEL XIX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 72
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt
vom 28. Oktober bis 31. Dezember
1977 am Sitz der Vereinten
Nationen zur Unterzeichnung
durch alle Regierungen,
die zur Zuckerkonferenz 1977
eingeladen waren, auf.
Artikel 73
Ratifikation, Annahme und
Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung durch die
unterzeichnenden Regierungen
gemäß ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunden
sind bis zum 31. Dezember 1977
beim Generalsekretär der Vereinten
Nationen zu hinterlegen.
Der gemäß dem verlängerten
Internationalen Zuckerübereinkommen
1973 bestehende Rat
oder der gemäß diesem Übereinkommen
bestehende Rat kann
jedoch den unterzeichnenden
Regierungen, die nicht in dee
Lage sind, ihre Urkunden bis zu
diesem Zeitpunkt zu hinterlegen,
eine Verlängerung der Frist gewähren.
Artikel 74
Notifikation des vorläufigen
Anwendung
1. Eine unterzeichnende Regierung,
die die Ratifikation, Annahme
oder Genehmigung dieses
Übereinkommens beabsichtigt,
oder eine Regierung, für die der
Rat Beitrittsbedingungen festgelegt
hat, aber die ihre Urkunde
noch nicht hinterlegen konnte,
kann dem Generalsekretär dec
Vereinten Nationen jederzeit notifizieren,
daß sie dieses Übereinkommen
entweder vom Zeitpunkt
seines Inkrafttretens gemäß
Art. 75 an oder, wenn es
bereits in Kraft ist, von einem
bestimmten Zeitpunkt an vorläufig
anwenden wird.
2. Eine Regierung, die gemäß
Abs. 1 dieses Artikels notifiziert
hat, daß sie dieses Übereinkommen
entweder von seinem Inkrafttreten
an oder, falls es schon
in Kraft ist, von einem bestimmten
Zeitpunkt an vorläufig anwendet,
ist ab diesem Zeitpunkt
ein vorläufiges Mitglied, bis sie
ihre Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde
hinterlegt und so Mitglied wird.
Artikel 75
Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen tritt
endgültig am 1. Jänner 1978
oder zu einem beliebigen Zeitpunkt
innerhalb von sechs Monaten
danach in Kraft, wenn bis
zu dem genannten Tag Regierungen
ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder
Beitrittsurkunden hinterlegt haben,
die in Übereinstimmung mit
der in der Anlage V festgelegten
Stimmenverteilung über 55 v. H.
der Stimmen der Ausfuhrländer
und 65 v. H. der Stimmen der
Einfuhrländer verfügen. Es tritt
auch danach zu jedem beliebigen
Zeitpunkt endgültig in Kraft,
wenn es vorläufig in Kraft ist
und die Voraussetzungen hinsichtlich
dieser Hundertsätze
durch die Hinterlegung von
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunden
erfüllt werden.
2. Dieses Übereinkommen tritt
am 1. Jänner 1978 oder an einem
beliebigen Tag innerhalb von
zwei Monaten danach vorläufig
in Kraft, wenn bis zu diesem
Tag die Regierungen, die die
Voraussetzungen hinsichtlich der
im Abs. 1 dieses Artikels angeführten
Hundertsätze erfüllen,
ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt oder eine
Notifikation gemäß Art. 74 abgegeben
haben, daß sie dieses
Übereinkommen vorläufig anwenden
werden.
3. Regierungen, die bis 1. Juni
1978 oder bis zu einem vom Rat
zu bestimmenden späteren Tag
ihre Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
oder Notifikationen
über die vorläufige Anwendung
hinterlegt haben, wenden vom
1. Jänner 1978 an für das erste
Quotenjahr die Bestimmungen
dieses Übereinkommens an, die
sich auf die Regelung der Ausfuhren,
Sondervorräte und die
Einfuhren aus Nicht-Mitgliedern
beziehen, außer insoweit als
diese Anwendung im Falle eines
Einfuhr-Mitgliedes mangels in-
nerstaatlicher gesetzlicher Ermächtigung
nicht möglich war,
bevor eine solche Regierung
Mitglied oder vorläufiges Mitglied
wurde.
4. Die Regierungen jener Länder,
die Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden
hinterlegt haben, können
am 1. Jänner 1978 oder an
einem beliebigen Tag innerhalb
von 12 Monaten danach sowie
am Ende jedes darauffolgenden
sechsmonatigen Zeitraumes,
währenddessen das Übereinkommen
vorläufig in Kraft ist,
beschließen, dieses Übereinkommen
zwischen ihnen ganz
oder teilweise endgültig in Kraft
treten zu lassen. Diese Regierungen
sowie Regierungen, die
eine Notifikation der vorläufigen
Anwendung abgegeben haben,
können auch beschließen, daß
dieses Übereinkommen vorläufig
in Kraft tritt, wenn es nicht schon
vorläufig in Kraft ist, oder weiterhin
vorläufig in Kraft bleibt
oder erlischt.
Artikel 76
Beitritt
1. Dieses Übereinkommen
steht den Regierungen aller Staaten
unter den vom Rat festgesetzten
Bedingungen zum Beitritt
offen. Der Beitritt wird
durch die Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam. In der Beitrittsurkunde
erklärt sich die Regierung mit
allen vom Rat festgesetzten Bedingungen
einverstanden.
2. Bei der Festlegung der in
Abs. 1 dieses Artikels erwähnten
Bedingungen kann der Rat in
einer außerordentlichen Abstimmung
eine Grundausfuhrmenge
oder eine zustehende Ausfuhrmenge
festsetzen, die als in der
Anlage I oder in der Anlage H,
je nachdem, was zutrifft, angeführt
gilt, und zwar für
a) ein Land, das nicht dort
angeführt ist;
b) ein Land, das dort angeführt
ist, aber nicht innerhalb
von 12 Monaten nach
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
beitritt; vorausgesetzt
jedoch, daß die
Grundausfuhrmenge, die in
der Anlage I für dieses
Land angeführt ist, anzuwenden
ist, wenn das betreffende
Land in der Anlage
I angeführt ist und es
innerhalb von 12 Monaten
nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens beitritt.
3. Im Falle des Beitritts der
EWG sind die Bedingungen des
Abs. 2 dieses Artikels nicht notwendigerweise
anzuwenden. Der
Rat kann stattdessen in einer
außerordentlichen Abstimmung
für beide Seiten annehmbare
Sonderbedingungen, einschließlich
der Festsetzung der entsprechenden
Stimmrechte, festlegen,
wobei der Zielsetzung
dieses Übereinkommens Rechnung
zu tragen ist.
4. Der gemäß dem verlängerten
Internationalen Zuckerübereinkommen
1973 bestehende Rat
kann vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens die im
Abs. 1 dieses Artikels erwähnten
Bedingungen festlegen; sie sind
der Bestätigung durch den gemäß
diesem Übereinkommen bestehenden
Rat unterworfen.
Artikel 77
Räumlicher Geltungsbereich
1. Bei der Unterzeichnung oder
der Hinterlegung einer Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach kann jede
Regierung durch eine Notifikation
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen erklären,
daß dieses Übereinkommen
a) auch für alle Entwicklungsgebiete
gilt, für deren internationale
Beziehungen
sie zum gegebenen Zeit-
punkt letztlich verantwortlich
ist und die die betreffende
Regierung davon
in Kenntnis gesetzt haben,
daß sie an diesem Übereinkommen
teilzuhaben
wünschen; oder
b) nur für Entwicklungsgebiete
gilt, für deren internationale
Beziehungen sie
zum gegebenen Zeitpunkt
letztlich verantwortlich ist
und die die betreffende Regierung
davon in Kenntnis
gesetzt haben, daß sie an
diesem Übereinkommen
teilzuhaben wünschen;
dieses Übereinkommen gilt für
die darin genannten Gebiete
vom Tag der Notifikation an,
wenn dieses Übereinkommen für
die betreffende Regierung schon
in Kraft getreten ist, oder, wenn
die Notifikation vorher abgegeben
wurde, von dem Tag an,
an dem dieses Übereinkommen
für die betreffende Regierung in
Kraft tritt. Eine Regierung, die
eine Notifikation gemäß lit. b
abgegeben hat, kann in der Folge
diese Notifikation zurückziehen
und dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen eine Notifikation
oder Notifikationen gemäß
lit. a abgeben.
2. Übernimmt ein Gebiet, für
das dieses Übereinkommen gemäß
Abs. 1 dieses Artikels gilt,
in der Folge die Verantwortung
für seine internationalen Beziehungen,
so kann die Regierung
dieses Gebietes innerhalb von
90 Tagen nach der Übernahme
der Verantwortung für seine
internationalen Beziehungen
durch eine an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation erklären,
daß sie die Rechte und Pflichten
einer Vertragspartei dieses Übereinkommens
übernimmt. Sie
wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation
Vertragspartei dieses
Übereinkommens. Ist eine solche
Vertragspartei ein Ausfuhrland
und nicht in der Anlage I oder
in der Anlage II angeführt, so
setzt der Rat nach Konsultation
mit einer solchen Vertragspartei
in einer außerordentlichen Abstimmung
eine Grundausfuhrmenge
oder eine zustehende Ausfuhrmenge
fest, die als in der
Anlage I oder in der Anlage II,
je nachdem, was zutrifft, angeführt
gilt. Ist eine solche Vertragspartei
in der Anlage I oder
in der Anlage II angeführt, entspricht
ihre Grundausfuhrmenge
oder ihre zustehende Ausfuhrmenge,
je nachdem, was zutrifft,
den dort enthaltenen Angaben.
3. Jede Vertragspartei, die ihre
Rechte gemäß Art. 4 in bezug
auf eines der Gebiete, für deren
internationale Beziehungen sie
zum gegebenen Zeitpunkt letztlich
verantwortlich ist, auszuüben
wünscht, kann dies durch
eine entsprechende, an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen
gerichtete Notifikation im
Zeitpunkt der Hinterlegung der
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder zu jedem späteren
Zeitpunkt tun. Ist das Gebiet,
das ein eigenes Mitglied wird,
ein Ausfuhr-Mitglied und nicht
in der Anlage I oder in der Anlage
II angeführt, setzt der Rat
nach Konsultation mit dem betreffenden
Mitglied in einer
außerordentlichen Abstimmung
eine Grundausfuhrmenge oder
zustehende Ausfuhrmenge fest,
die als in der Anlage I oder in
der Anlage II, je nachdem, was
zutrifft, angeführt gilt. Ist ein
solches Gebiet in der Anlage I
oder in der Anlage II angeführt,
entspricht seine Grundausfuhrmenge
oder zustehende Ausfuhrmenge,
je nachdem, was zutrifft,
den dort enthaltenen Angaben.
4. Jede Vertragspartei, die eine
Notifikation gemäß Abs. 1 lit. a
oder b dieses Artikels abgegeben
hat, kann jederzeit danach durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
Notifikation in Übereinstimmung
mit den Wünschen des Gebietes
erklären, daß dieses Übereinkommen
nicht mehr für das in
der Notifikation genannte Gebiet
gelten soll; vom Tag einer
solchen Notifikation an gilt dieses
Übereinkommen für das betreffende
Gebiet nicht mehr.
5. Eine Vertragspartei, die eine
Notifikation gemäß Abs. 1 lit. a
oder b dieses Artikels abgegeben
hat, bleibt letztlich für die Erfüllung
der Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen durch
die Gebiete, die in Übereinstimmung
mit diesem Artikel und
Art. 4 eigene Mitglieder der Organisation
sind, verantwortlich,
solange diese Gebiete nicht eine
Notifikation gemäß Abs. 2 dieses
Artikels abgeben.
Artikel 78
Vorbehalte
1. Hinsichtlich der Bestimmungen
dieses Übereinkommens sind
nur die in Abs. 2, 3 und 4 dieses
Artikels erwähnten Vorbehalte
zulässig.
2. Jede Regierung, die Vertragspartei
des verlängerten Internationalen
Zuckerübereinkommens
1973 mit einem oder
mehreren Vorbehalten zu dem
Internationalen Zuckerübereinkommen
1968 oder zum verlängerten
Internationalen Zuckerübereinkommen
1973 war,
kann bei der Unterzeichnung,
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
dieses oder dem Beitritt
zu diesem Übereinkommen Vorbehalte
einlegen, die diesen
früheren Vorbehalten dem Wortlaut
oder der Wirkung nach
ähnlich sind.
3. Jede Regierung, die Vertragspartei
dieses Übereinkommens
werden kann, kann bei
Unterzeichnung, Ratifikation,
Annahme, Genehmigung oder
Beitritt Vorbehalte einlegen, die
die wirtschaftliche Wirkung dieses
Übereinkommens nicht berühren.
Jede Streitigkeit darüber,
ob ein bestimmtet Vorbehalt
unter die Bestimmungen dieses
Absatzes fällt, wird in Übereinstimmung
mit dem Verfahren
gemäß Art. 70 geschlichtet.
4. In allen anderen Fällen, in
denen Vorbehalte eingelegt werden,
prüft sie der Rat und entscheidet
in einer außerordentlichen
Abstimmung, ob sie angenommen
werden und zutreffendenfalls
unter welchen Bedingungen.
Solche Vorbehalte
werden erst nach einer Entscheidung
des Rates über die Angelegenheit
wirksam. Solche Vorbehalte
werden mit der Notifizierung
der Entscheidung des
Rates beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 79
Rücktritt
1. Ein Mitglied kann durch
eine an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen gerichtete
schriftliche Kündigung jederzeit
nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens
von diesem Übereinkommen
zurücktreten.
Gleichzeitig setzt das Mitglied
den Rat von dieser Maßnahme
in Kenntnis.
2. Der Rücktritt gemäß diesem
Artikel wird 30 Tage nach Eingang
der Kündigung beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen
wirksam.
Artikel 80
Ausschluß
Stellt der Rat fest, daß ein
Mitglied seine Pflichten aus diesem
Übereinkommen verletzt,
und stellt er überdies fest, daß
durch diese Verletzung die
Durchführung dieses Übereinkommens
erheblich beeinträchtigt
wird, so kann er in einer
außerordentlichen Abstimmung
dieses Mitglied aus der Organisation
ausschließen. Der Rat
notifiziert dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen unverzüglich
einen derartigen Be-
schluß. 90 Tage nach dem Beschluß
des Rates hört das Mitglied
auf, Mitglied der Organisation
zu sein.
Artikel 81
Kontenabrechnung mit zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitgliedern
1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung
mit einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitglied. Die Organisation behält
die von einem zurücktretenden
oder ausgeschlossenen
Mitglied bereits entrichteten Beträge
ein. Das Mitglied ist verpflichtet,
alle im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Rücktritts
oder Ausschlusses fälligen Beträge
an die Organisation zu
entrichten; es ist verpflichtet,
dem gemäß Art. 49 errichteten
Fonds alle Kredite, die einem
zurücktretenden oder ausgeschlossenen
Mitglied gewährt
wurden, zurückzuzahlen; jedoch
kann der Rat in Fällen, in denen
ein Mitglied eine Änderung
nicht annehmen kann und deshalb
gemäß Art. 82 Abs. 2 dem
Übereinkommen nicht mehr angehört,
eine von ihm für angemessen
erachtete Kontenabrechnung
festlegen.
2. Ein Mitglied, das von der
Organisation zurückgetreten ist,
von ihr ausgeschlossen wurde
oder ihr aus anderen Gründen
nicht mehr angehört, hat bei
Beendigung dieses Übereinkommens
weder einen Anspruch auf
Beteiligung am Liquidationserlös
oder an anderen Vermögenswerten
der Organisation oder
des gemäß Art. 49 errichteten
Fonds noch wird es mit Zahlungen
eines Teiles eines etwaigen
Defizits der Organisation
oder des Fonds belastet.
Artikel 82
Änderung
1. Der Rat kann in einer außerordentlichen
Abstimmung den
Vertragsparteien eine Änderung
dieses Übereinkommens empfehlen.
Der Rat kann einen
Zeitpunkt festsetzen, nach dem
jede Vertragspartei dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
ihre Annahme der Änderung notifiziert.
Die Änderung wird 100
Tage nach dem Zeitpunkt wirksam,
zu dem die Annahmenotifikationen
von Vertragsparteien,
die mindestens 850 der Gesamtstimmen
der Ausfuhr-Mitglieder
besitzen und mindestens drei
Viertel dieser Mitglieder vertreten,
und von Vertragsparteien,
die mindestens 800 der Gesamtstimmen
der Einfuhr-Mitglieder
besitzen und mindestens drei
Viertel dieser Mitglieder vertreten,
beim Generalsekretär der
Vereinten Nationen eingegangen
sind, oder zu einem, vom Rat in
einer außerordentlichen Abstimmung
festgesetzten späteren Zeitpunkt.
Der Rat kann eine Frist
setzen, innerhalb der jede Vertragspartei
dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen die Annahme
der Änderung notifiziert;
ist die Änderung am Ende dieser
Frist nicht wirksam geworden,
so gilt sie als zurückgezogen.
Der Rat stellt dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
die zur Feststellung, ob die erhaltenen
Annahmenotifikationen
zum Wirksamwerden der Änderung
ausreichen, benötigten Informationen
zur Verfügung.
2. Ein Mitglied, das die Notifikation
der Annahme einer
Änderung bis zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens einer solchen Änderung
nicht abgegeben hat, gehört
von diesem Zeitpunkt an
diesem Übereinkommen nicht
mehr an, außer es konnte den
Rat davon überzeugen, daß die
Annahme wegen Schwierigkeiten
bei der Durchführung der
verfassungsmäßigen Verfahren
nicht rechtzeitig durchgeführt
werden konnte, und der Rat beschließt,
für dieses Mitglied die
für die Annahme gesetzte Frist
zu verlängern. Ein solches Mitglied
ist durch die Änderung
vor seiner Annahmenotifikation
nicht gebunden.
Artikel 83
Geltungsdauer, Verlängerung
und Beendigung
1. Dieses Übereinkommen
bleibt bis zum Ende des fünften
Quotenjahres nach seinem Inkrafttreten
in Kraft, sofern es
nicht gemäß Abs. 2 dieses Artikels
verlängert, oder vorher gemäß
Abs. 3 dieses Artikels beendigt
wird.
2. Vor dem Ende des fünften
Quotenjahres kann der Rat in
einer außerordentlichen Abstimmung
dieses Übereinkommen um
höchstens zwei Quotenjahre verlängern.
Der Rat notifiziert dem
Generalsekretär der Vereinten
Nationen eine solche Verlängerung.
Unbeschadet der Bestimmungen
des Art. 79 Abs. 2 kann
ein Mitglied, das dem gemäß diesem
Artikel verlängerten Übereinkommen
nicht angehören will,
von diesem Übereinkommen am
Ende des fünften Quotenjahres
durch eine schriftliche Kündigung
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen zurücktreten.
Das Mitglied setzt den Rat
davon in Kenntnis.
3. Der Rat kann jederzeit in
einer außerordentlichen Abstimmung
die Beendigung dieses
Übereinkommens beschließen;
der Tag der Beendigung und die
Bedingungen sind ebenfalls vom
Rat festzulegen. In diesem Fall
bleibt der Rat solange weiterbestehen,
wie es für die Durchführung
der Liquidierung der
Organisation erforderlich ist; er
hat die für diesen Zweck notwendigen
Aufgaben und Befugnisse.
Artikel 84
Übergangsbestimmungen
1. Alle Maßnahmen, die in
Übereinstimmung mit dem verlängerten
Internationalen Zuckerübereinkommen
1973 getroffen
wurden, getroffen werden
sollten oder unterlassen wurden
und erst in einem darauffolgenden
Jahr für die Durchführung
jenes Übereinkommens wirksam
geworden wären, sind gemäß
diesem Übereinkommen genauso
wirksam, als ob die Bestimmungen
des verlängerten Übereinkommens
1973 für diesen Zweck
in Kraft geblieben wären.
2. Unbeschadet der Bestimmungen
des Art. 40 Abs. 1 und
des Abs. 1 dieses Artikels wird
die Gesamtquote für das Quotenjahr
1978 vom Rat bei seiner
ersten Tagung im Jahr 1978 festgesetzt.
Weiters wird der Verwaltungshaushaltsplan
1978 vom
gemäß dem verlängerten Internationalen
Zuckerübereinkommen
1973 bestehenden Rat in
seiner letzten ordentlichen Tagung
des Jahres 1977 vorläufig
genehmigt, vorbehaltlich der Bestätigung
durch den gemäß diesem
Übereinkommen bestehenden
Rat bei seiner ersten Tagung
im Jahre 1978.
Artikel 85
Authentischer Wortlaut dieses
Übereinkommens
Der Wortlaut dieses Übereinkommens
ist in chinesischer,
englischer, französischer, russischer
und spanischer Sprache
gleichermaßen authentisch. Die
Urschriften werden im Archiv
der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
hiezu gehörig Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen an den
neben ihrer Unterschrift vermerkten
Tagen unterzeichnet.
Anlage I
Grundausfuhrmengen gemäß
Art. 34 Abs. 1
Anlage II
Ausfuhrländer und -gebiete
mit einer jährlich zustehenden
Ausfuhrmenge von
70000 Tonnen
Anlage III
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
gelten die Bestimmungen,
die sich auf Ausfuhr-
Mitglieder, die Entwicklungsländer
sind, beziehen, für alle
Ausfuhr-Mitglieder in
a) Lateinamerika, einschließlich
des Großkaribischen
Raumes;
b) Afrika, ausgenommen Südafrika;
c) Asien; und
d) Ozeanien, ausgenommen
Australien;
und Rumänien.
2. Die Mitglieder, für die die
Bestimmungen dieses Übereinkommens,
die sich auf Einfuhr-
Mitglieder, die Entwicklungsländer
sind, be2iehen, gelten,
werden vom Rat auf Grund der
Einfuhr-Mitgliedschaft dieses
Übereinkommens bestimmt.
Anlage IV
Am wenigsten entwickelte
Länder nach der Definition
der Vereinten Nationen
(Stand: 7. Oktober 1977)
Anlage V
Liste der Ausfuhr- und Einfuhrländer
und -gebiete sowie
der Zuteilung von Stimmen
für die Zwecke des Art. 75
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete
und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 8. Feber 1979 hinterlegt;
der Vertrag ist gemäß seinen Artikeln 75 und 76
für Österreich am selben Tag vorläufig in Kraft
getreten.
Bis zu diesem Tag haben folgende weitere
Staaten das Übereinkommen ratifiziert (r), angenommen
(a), genehmigt (g), sind ihm beigetreten
(b) oder haben sich verpflichtet, es vorläufig
anzuwenden (v)
Ägypten (r), Argentinien (r), Australien (r),
Bangladesh (r), Barbados (r), Bolivien (b),
Brasilien (v), Bulgarien (a), Costa Rica (v),
Deutsche Demokratische Republik (b), Dominikanische
Republik (v), Ecuador (r), El Salvador
(r), Fidschi (r), Finnland (r), Guatemala (r),
Guyana (r), Haiti (r), Honduras (r), Indien (r),
Indonesien (v), Irak (b), Jamaika (r), Japan (a),
Jugoslawien (r), Kanada (r), Kenia (r), Republik
Korea (r), Kuba (r), Madagaskar (r), Malawi (a),
Mauritius (a), Mexiko (r), Mosambik (v), Neuseeland
(r), Nicaragua (r), Norwegen (r),
Pakistan (b), Panama (r), Paraguay (v), Peru (r),
Philippinen (r), Portugal (v), Schweden (r),
Singapur (r), Sowjetunion (a), Südafrika (r),
Swasiland (r), Thailand (r), Trinidad und
Tobago (r), Uganda (r), Ungarn (r), Venezuela (v),
Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland hinsichtlich St. Christopher — Nevis—
Anguilla (r), Vereinigte Staaten von Amerika (v).
Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitritts,
der Annahme usw. haben folgende Staaten nachstehende
Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte
erklärt
AUSTRALIEN
Die Regierung Australiens behält sich in
bezug auf Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens
das Recht vor, die dem Personal
der Internationalen Zuckerorganisation zu gewährenden
Befreiungen von der Einkommensteuer
zu bestimmen, falls der Sitz der Organisation
nach Australien verlegt werden sollte.
INDIEN
Unbeschadet der sich aus dem vorliegenden
Übereinkommen ergebenden allgemeinen Pflichten,
übernimmt es die Regierung Indiens, ihren
Pflichten auf Grund des Artikels 46 betreffend
Sondervorräte, des Artikels 48 betreffend Maximalvorräte,
des Artikels 64 betreffend Stützungsmaßnahmen
und des Artikels 65 betreffend Maßnahmen
zur Förderung des Verbrauchs nur in
dem Ausmaß nachzukommen, in dem dies mit
ihrer Politik auf den Gebieten der Kontrollen,
der Besteuerung und der Preisbildung vereinbar
ist, die sie im Zuge der Entwicklung ihrer Wirtschaft
auf planwirtschaftlicher Grundlage verfolgt.
SOWJETUNION
Es wird vorausgesetzt, daß im Hinblick auf
die gesellschaftliche und wirtschaftliche Struktur
der UdSSR die Bestimmungen jener Artikel des
Übereinkommens, die sich auf die Produktionsbeschränkung,
die Zuckervorräte sowie die
Subventionierung der Erzeugung und der Ausfuhren
beziehen, auf die UdSSR nicht anwendbat
sind.
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
Gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Übereinkommens
sowie mit der ausdrücklichen Zustimmung
von Belize und Saint Christopher — Nevis — Anguilla
sowie deren Genehmigung erklärt das Vereinigte
Königreich hiemit, daß hinsichtlich jedes der
genannten Gebiete der Wunsch nach Ausübung
des Rechts auf eigene Mitgliedschaft zur Internationalen
Zuckerorganisation besteht.
VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
Mit der Erklärung, daß die Vereinigten Staaten
von Amerika das Internationale Zuckerübereinkommen
1977 vorläufig und mit den Beschränkungen
anwenden, die durch die nationale Gesetzgebung
und das Budgeterstellungsverfahren bedingt
sind.