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164_1979 AT

164. Internationales Zuckerübereinkommen 1977 samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Internationales Zuckerübereinkommen 1977 samt Anlagen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel

13 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 erster Satz, Artikel 74 und Artikel 76

Absatz 4 verfassungsändernd sind, samt Anlagen wird genehmigt.

(Übersetzung)

KAPITEL I—ZIELSETZUNG

Artikel 1

Zielsetzung

Die Ziele dieses Internationalen

Zuckerüberkommens (in

der Folge „dieses Übereinkommen"

genannt) sind im Hinblick

auf die Bestimmungen des

von der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und

Entwicklung (in der Folge

UNCTAD genannt) bei ihrer

4. Tagung verabschiedeten Resolution

93 (IV) wie folgt

a) die Ausweitung des internationalen

Zuckerhandels,

insbesondere um die Ausfuhrerlöse

der exportierenden

Entwicklungsländer zu

erhöhen;

b) stabile Bedingungen im internationalen

Zuckerhandel,

einschließlich der Vermeidung

übermäßiger Preisschwankungen,

auf einem

für Produzenten lohnenden

und gerechten und für

Konsumenten annehmbaren

Preisniveau zu erreichen

und unter anderem den

Auswirkungen von Infla-

tion und Deflation, von

Wechselkursänderungen,

der Preisentwicklung, des

Verbrauchs, der Produktion,

des Handels mit und

der Vorräte an Zucker und

anderen Süßstoffen sowie

dem Einfluß von Veränderungen

der Weltwirtschaftslage

oder des Währungssystems

auf die Zuckerpreise

Rechnung zu tragen;

c) eine ausreichende Versorgung

mit Zucker sicherzustellen,

um den Bedarf der

Einfuhrländer zu angemessenen

und vernünftigen

Preisen decken zu können;

d) den Zuckerverbrauch zu

erhöhen und insbesondere

Maßnahmen zu unterstützen,

die den Verbrauch in

Ländern mit niedrigem Pro-

Kopf-Verbrauch fördern;

e) das. Gleichgewicht zwischen

Angebot an und Nachfrage

nach Zucker im Rahmen

eines sich ausweitenden

Weltzuckerhandels zu fördern;

f) die Koordinierung der Zuckerabsatzpolitik

und die Organisation,

des Marktes zu

erleichtern;

g) einen angemessenen Anteil

an und vermehrten Zugang

zu den Märkten der

entwickelten Länder für

Zucker aus Entwicklungsländern

sicherzustellen;

h) die Entwicklung der Verwendung

aller Arten von

Zuckerersatz, einschließlich

Zyklamaten und anderer

künstlicher Süßstoffe, genau

abzuschätzen; und

i) die internationale Zusammenarbeit

in Zuckerfragen

zu fördern.

KAPITEL II — BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

bedeutet

(1) „Organisation" die im

Art. 3 erwähnte Internationale

Zuckerorganisation ;

(2) „Rat" den im Art. 3 erwähnten

Internationalen Zuckerrat;

(3) „Mitglied"

a) eine Vertragspartei, ausgenommen

jene, für die eine

Notifikation gemäß Art. 77

Abs. 1 lit. b wirksam ist;

b) ein Gebiet oder eine Gruppe

von Gebieten, für die eine

Notifikation gemäß Art. 77

Abs. 3 abgegeben wurde}

(4) „Ausfuhr-Mitglied" ein exportierendes

Land oder Gebiet,

das als solches in der Anlage V

zu diesem Übereinkommen angeführt

ist und Mitglied der

Organisation wird, oder ein Land

oder Gebiet, das nicht in dec

Anlage V angeführt ist, abet

beim Beitritt zu diesem Übereinkommen

oder gemäß Art. 6

den Status eines Ausfuhr-Mitgliedes

erhält;

(5) „Einfuhr-Mitglied" ein importierendes

Land, das als solches

in der Anlage V zu diesem

Übereinkommen angeführt ist

und Mitglied der Organisation

wird, oder ein Land, das nicht

in der Anlage V angeführt ist,

aber beim Beitritt zu diesem

Übereinkommen oder gemäß

Art. 6 den Status eines Einfuhr-

Mitgliedes erhält;

(6) „Fonds" den Lagerfinanzierungsfonds,

der gemäß Art. 49

errichtet wird;

(7) „außerordentliche Abstimmung"

eine Abstimmung, zu

der mindestens zwei Drittel dec

Stimmen der anwesenden und

abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder

und mindestens zwei Drittel

der Stimmen der anwesenden

und abstimmenden Einfuhr-Mit-

glieder erforderlich sind, unter

der Bedingung, daß diese Stimmen

von mindestens der Hälfte

der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder abgegeben werden;

(8) „beiderseitige einfache

Mehrheit" eine Abstimmung, zu

der mehr als die Hälfte der

Gesamtstimmen der anwesenden

und abstimmenden Ausfuhr-Mitglieder

und mehr als die Hälfte

der Gesamtstimmen der anwesenden

und abstimmenden Einfuhr-

Mitglieder erforderlich ist,

unter der Bedingung; daß diese

Stimmen von mindestens der

Hälfte der anwesenden und abstimmenden

Mitglieder jeder Kategorie

abgegeben werden;

(9) „Finanzjahr" das Quotenjahr;

(10) „Quotenjahr" die Zeitspanne

vom 1. Jänner bis einschließlich

31. Dezember;

(11) „Tonne" eine metrische

Tonne, d. s. 1000 Kilogramm,

und „Pfund" ein „Pfund avoirdupois",

d. s. 453,592 Gramm;

die in diesem Übereinkommen

angeführten Zuckermengen sind

Rohwerte, Nettogewicht (der

Rohwert einer beliebigen Zuckermenge

entspricht dein Gegenwert

von Rohzucker mit 96 Polarimetergraden);

(12) „Zucker" Zucker aus Zuckerrohr

oder Zuckerrüben in

jeder üblichen Handelsform, einschließlich

eßbarer und Reformkostmelassen,

Sirupe und jede

andere Form flüssigen Zuckers

für den menschlichen Genuß,

mit folgenden Ausnahmen

a) „Zucker" nach der obigen

Begriffsbestimmung umfaßt

weder Endmelasse oder

minderwertige Sorten nicht

zentrifugierten, in primitiven

Verfahren hergestellten

Zuckers noch — um

das Ausfuhrvolumen gemäß

diesem Übereinkommen

festlegen zu können —

Zucker, der nicht für den

menschlichen Genuß als

Nahrungsmittel bestimmt

ist, beinhalten. Der Rat

setzt die Bedingungen fest,

auf Grund deren Zucker

als nicht für den menschlichen

Genuß als Nahrungsmittel

bestimmt gilt;

b) beschließt der Rat, daß

eine zunehmende Verwendung

von Zuckermischungen

die Zielsetzung dieses

Übereinkommens gefährdet,

werden diese Mischungen

bezüglich ihres Zuckergehaltes

wie Zucker behandelt.

Der Zuwachs an ausgeführten

Mengen von Zuckermischungen

über die vor

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

ausgeführten

Mengen wird dem Zuckergehalt

entsprechend auf die

geltende Quote oder die

zustehende Ausfuhrmenge

des betreffenden Ausfuhr-

Mitglieds angerechnet;

(13) „freier Markt" die Gesamtnettoeinfuhren

des Weltmarktes

mit Ausnahme jener, die

durch die Anwendung der im

Kapitel IX erwähnten Sondervereinbarungen

zustande kommen;

(14) „Nettoeinfuhren" die Gesamtzuckereinfuhren

nach Abzug

der Gesamtzuckerausfuhren;

(15) „Nettoausfuhren" die Gesamtzuckerausfuhren

(ausgenommen

Zucker, der in Form von

Vorräten von Schiffen in heimischen

Häfen als Verpflegung an

Bord genommen wird) nach

Abzug der Gesamtzuckereinfuhren;

(16) „Grundausfuhrmenge" die

gemäß Art. 34 festgesetzte Menge;

(17) "Gesamtquote" die Menge,

die in Art. 40 Abs. 2 festgesetzt

ist und gemäß Art. 44 angepaßt

werden kann;

(18) „geltende Quote" die Zuckermenge,

die ein Mitglied über

seine Gesamteinfuhren vom freien

Markt hinaus während des betreffenden

Quotenjahres in diesen

freien Markt ausführen darf;

diese Menge wird in Übereinstimmung

mit diesem Übereinkommen

festgesetzt und angepaßt;

(19) „Cent" oder „Cents" einen

US Cent oder US Cents;

(20) „Tagespreis" den Preis,

der gemäß den Bestimmungen

des Art. 61 Abs. 1 berechnet

wird;

(21) „vorherrschender Preis"

an einem beliebigen Börsentag

den Durchschnitt der Tagespreise

der unmittelbar vorhergehenden

15 aufeinanderfolgenden

Börsentage einschließlich

des betreffenden Börsentages ;

das Verhältnis des vorherrschenden

Preises zu einem anderen

bestimmten Preis wird in Art. 61

Abs. 2 bestimmt;

(22) „Inkrafttreten" den Tag,

an dem dieses Übereinkommen

vorläufig oder endgültig gemäß

Art. 75 in Kraft tritt;

(23) jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf eine

„zur Teilnahme an der Zuckerkonferenz

der Vereinten Nationen

1977 eingeladene Regierung"

wird dahin gehend ausgelegt,

daß sie sich auch auf die

Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

(in der Folge EWG genannt)

bezieht; dementsprechend

wird jede Bezugnahme in diesem

Übereinkommen auf die „Unterzeichnung

dieses Übereinkommens"

oder auf die „Hinterlegung

einer Radfikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunde" durch eine Regierung

im Fall der EWG dahingehend

ausgelegt, daß sie die

Unterzeichnung im Namen der

EWG durch deren zuständiges

Organ und die Hinterlegung der

Urkunde, die auf Grund der

internen Verfahrensbestimmungen

der EWG für den Abschluß

eines internationalen Übereinkommens

hinterlegt werden muß,

einschließt;

(24) „Entwicklungsländer, die

Ausfuhr-Mitglieder sind" und

„Entwicklungsländer, die Einfuhr-

Mitglieder sind" sind jene,

die als solche in der Anlage III

angeführt sind.

KAPITEL III — DIE INTERNATIONALE

ZUCKERORGANISATION,

IHRE MITGLIEDSCHAFT

UND IHR

STATUS

Artikel 3

Fortdauer, Amtssitz und Aufbau

der Internationalen Zuckerorganisation

1. Die Internationale Zuckerorganisation,

die auf Grund des

Internationalen Zuckerübereinkommens

1968 errichtet und

auf Grund des Internationalen

Zuckerübereinkommens 1973

weitergeführt wurde, bleibt zur

Durchführung des vorliegenden

Übereinkommens und zur Überwachung

seiner Anwendung

nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Übereinkommens betreffend

Mitgliedschaft, Befugnisse

und Funktionen weiterbestehen.

2. Der Amtssitz der Organisation

befindet sich in London,

sofern der Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung nichts

anderes beschließt.

3. Die Organisation nimmt ihre

Aufgaben durch den Internationalen

Zuckerrat, das Exekutivkomitee,

den Exekutivdirektor

und sein Personal wahr,

ebenso wie durch den Lagerfinanzierungsfonds

und andere

Organe, die in diesem Übereinkommen

vorgesehen sind.

Artikel 4

Mitgliedschaft in der Organisation

1. Jede Vertragspartei stellt,

soweit in den Absätzen 2 oder 3

dieses Artikels nichts anderes

bestimmt ist, ein einzelnes Mitglied

der Organisation dar.

2.a) Wenn eine Partei gemäß

Art. 77 Abs. 1 lit a. eine

Notifikation abgibt, in der

erklärt wird, daß dieses

Übereinkommen sich auf

ein Entwicklungsgebiet

oder -gebiete, die an diesem

Übereinkommen Anteil haben

wollen, erstrecken soll,

kann mit ausdrücklicher

Zustimmung und Genehmigung

der Betroffenen entweder

i) für jene Partei gemeinsam

mit diesen Gebieten

eine Gruppenmitgliedschaft;

oder

ii) bei einer Notifikation

gemäß Art. 77 Abs. 3

durch jene Partei eine

getrennte Mitgliedschaft,

einzeln, alle zusammen

oder in Gruppen jener

Gebiete, die für sich

ein Ausfuhr-Mitglied

darstellen würden, und

getrennte Mitgliedschaft

für Gebiete, die für sich

ein Einfuhr-Mitglied

darstellen würden, angestrebt

werden.

b) Wenn eine Partei eine Notifikation

gemäß Art. 77

Abs. 1 lit. b und Abs. 3

abgibt, so ergibt sich eine

getrennte Mitgliedschaft,

wie in lit. a (ii) dieses

Absatzes ausgeführt.

3. Eine Partei, die eine Notifikation

gemäß Art. 77 Abs. 1

lit. b abgegeben und diese Notifikation

nicht zurückgezogen hat,

ist kein Mitglied der Organisation.

Artikel 5

Privilegien und Immunitäten

1. Die Organisation besitzt

Rechtspersönlichkeit. Insbesondere

besitzt sie die Fähigkeit,

Verträge zu schließen, beweg-

liches und unbewegliches Eigentum

zu erwerben und darüber

zu verfügen sowie vor Gericht

aufzutreten.

2. Die Rechtsstellung, die Privilegien

und Immunitäten der

Organisation auf dem Gebiet

des Vereinigten Königreiches

werden auch weiterhin durch

das Amtssitzabkommen zwischen

der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien

und Nordirland und der

Internationalen Zuckerorganisation,

das am 29. Mai 1969 in

London unterzeichnet wurde,

geregelt.

3. Wenn der Sitz der Organisation

in ein Land verlegt wird,

das Mitglied der Organisation

ist, schließt dieses Mitglied so

bald wie möglich mit der Organisation

ein vom Rat zu genehmigendes

Abkommen über

die Rechtsstellung, die Privilegien

und Immunitäten der

Organisation, ihres Exekutivdirektors,

ihres Personals und

der Experten sowie der Vertreter

ihrer Mitglieder während

des Aufenthaltes in dem betreffenden

Land zur Wahrnehmung

ihrer Aufgaben ab.

4. Wenn keine anderen Steuervereinbarungen

in dem im Abs. 3

dieses Artikels vorgesehenen Abkommen

getroffen werden und

bis zum Abschluß dieses Abkommens,

gewährt das neue

Gastgeberland

a) den Angestellten der Organisation

Steuerbefreiung

für das ihnen von der

Organisation bezahlte Gehalt

(eine Ausnahme können

Staatsangehörige des

Gastgeberlandes bilden);

und

b) Steuerbefreiung für Vermögen,

Einkommen und

sonstiges Eigentum der Organisation.

5. Wird der Sitz der Organisation

in ein Land verlegt, das

nicht Mitglied der Organisation

ist, holt der Rat vor diesem

Schritt eine schriftliche Zusicherung

der Regierung dieses Landes

ein, laut der

a) es so bald wie möglich mit

der Organisation ein wie

im Abs. 3 dieses Artikels

beschriebenes Abkommen

abschließen; und

b) bis zum Abschluß eines

solchen Abkommens die

im Abs. 4 dieses Artikels

vorgesehenen Befreiungen

gewähren wird.

6. Der Rat bemüht sich, das

im Abs. 3 dieses Artikels beschriebene

Abkommen mit der

Regierung des Landes, in das

der Sit2 der Organisation verlegt

werden soll, noch vor Verlegung

des Sitzes abzuschließen.

Artikel 6

Stahlsänderung

Ein Mitglied kann die Art

seiner Mitgliedschaft unter den

Bedingungen und Voraussetzungen,

die der Rat nach Rücksprache

mit dem betreffenden

Mitglied festlegt, ändern. Ändert

ein Einfuhr-Mitglied seinen

Status in den eines Ausfuhr-

Mitgliedes, setzt der Rat in

einer außerordentlichen Abstimmung

auch die Grundausfuhrmenge

oder die zustehende Ausfuhrmenge

dieses Mitgliedes fest,

das als in der Anlage I oder der

Anlage II, je nachdem, was

zutrifft, angeführt gilt.

KAPITEL IV — DER INTERNATIONALE

ZUCKERRAT

Artikel 7

Zusammensetzung des Internationalen

Zuckerrates

1. Der Internationale Zuckerrat

ist das oberste Organ der Organisation;

er setzt sieh aus allen

Mitgliedern der Organisation zusammen.

2. Jedes Mitglied bestellt einen

Vertreter und, wenn es das

wünscht, einen oder mehrere

Stellvertreter. Ein Mitglied kann

auch einen oder mehrere Berater

für seinen Vertreter oder dessen

Stellvertreter ernennen.

Artikel 8

Befugnisse und Aufgaben des

Rates

1. Der Rat hat all jene Befugnisse

und führt alle Aufgaben

aus oder veranlaßt deren Ausführung,

die zur Durchführung

dieses Übereinkommens notwendig

sind.

2. Der Rat legt in einer außerordentlichen

Abstimmung die

zur Durchführung dieses Übereinkommens

erforderlichen und

mit diesem in Einklang stehenden

Vorschriften und Regelungen

fest, einschließlich der Geschäftsordnung

des Rates, seiner

Komitees und des Fonds sowie

der Finanz- und Personalvorschriften

der Organisation. Der

Rat kann in seiner Geschäftsordnung

ein Verfahren vorsehen,

mit dem er bestimmte Fragen

ohne Sitzung beschließen kann.

3. Der Rat führt außerdem jene

Aufzeichnungen, die zur Durchführung

seiner Aufgaben aus

diesem Übereinkommen erforderlich

sind, sowie sonstige Aufzeichnungen,

die er für zweckdienlich

hält.

4. Der Rat veröffentlicht einen

Jahresbericht und andere Informationen,

die er für angemessen

hält.

Artikel 9

Vorsitzender und stellvertretender

Vorsitzender des Rates

1. Der Rat wählt für jedes

Quotenjahr aus den Delegationen

einen Vorsitzenden und einen

stellvertretenden Vorsitzenden,

die nicht von der Organisation

besoldet werden.

2. Der Vorsitzende wird aus

den Delegationen der Ausfuhr-

Mitglieder oder den Delegationen

der Einfuhr-Mitglieder und der

stellvertretende Vorsitzende wird

aus den Delegationen der jeweils

anderen Kategorie gewählt.

Grundsätzlich wechselt die Besetzung

dieser Ämter jedes Quotenjahr

zwischen den beiden

Mitgliederkategorien; dies je-

doch mit der Einschränkung,

daß dieser Grundsatz unter besonderen

Umständen die Wiederwahl

des Vorsitzenden oder stellvertretenden

Vorsitzenden oder

beider nicht verhindert, wenn

der Rat dies in einer außerordentlichen

Abstimmung beschließt.

Auch im Falle der

Wiederwahl der genannten Funktionäre

bleibt die im ersten

Satz dieses Absatzes angeführte

Regelung in Geltung.

3. Während der vorübergehenden

Abwesenheit des Vorsitzenden

und des stellvertretenden

Vorsitzenden oder der dauernden

Abwesenheit des einen oder

beider kann der Rat unter den

Delegationen neue Funktionäre

wählen, je nach Erfordernis für

vorübergehend oder ständig, wobei

dem im Abs. 2 dieses Artikels

dargelegten Prinzip der abwechselnden

Vertretung Rechnung zu

tragen ist.

4. Weder der Vorsitzende noch

ein anderer bei Ratssitzungen den

Vorsitz führender Funktionär

ist stimmberechtigt. Er kann

jedoch jemand anderen mit der

Ausübung des Stimmrechtes des

von ihm vertretenen Mitgliedes

beauftragen.

Artikel 10

Tagungen des Rates

1. Der Rat hält grundsätzlich

in jeder Hälfte des Quotenjahres

eine ordentliche Tagung ab.

2. Zusätzlich zu den Tagungen

auf Grund anderer, in diesem

Übereinkommen genau festgelegter

Umstände tritt der Rat

zu einer außerordentlichen Tagung

zusammen, wenn er dies

beschließt oder auf Antrag

a) von fünf Mitgliedern;

b) von Mitgliedern, die mindestens

250 Stimmen besitzen;

c) des Exekutivkomitees ; oder

d) des Preisprüfungskomitees.

3. Die Einberufung von Tagungen

erfolgt mindestens 30

Kalendertage im voraus, außer

in dringenden Fällen, in denen

die Einberufung mindestens 10

Kalendertage im voraus erfolgt,

und in Fällen, für die die Bestimmungen

dieses Übereinkommens

eine andere Zeitspanne

vorsehen.

4. Sofern der Rat in einer

außerordentlichen Abstimmung

nichts anderes beschließt, finden

die Tagungen am Sitz der Organisation

statt. Wenn ein Mitglied

den Rat einlädt, an einem

anderen Ort als dem Sitz der

Organisation zusammenzutreten,

und der Rat dem zustimmt,

kommt dieses Mitglied für die

daraus erwachsenden zusätzlichen

Kosten auf.

Artikel 11

Stimmen

1. Die Ausfuhr-Mitglieder und

die Einfuhr-Mitglieder haben

insgesamt je 1000 Stimmen.

2. Kein Mitglied hat mehr als

300 oder weniger als 5 Stimmen.

3. Teilstimmen sind nicht zulässig.

4. Die insgesamt 1000 Stimmen

der Ausfuhr-Mitglieder werden

unter ihnen anteilsmäßig

nach dem gewichteten Mittel der

folgenden Faktoren aufgeteilt

Die für lit. b) und c) verwendeten

Zahlen sind für jeden

Faktor Durchschnittswerte der

besten zwei oder drei vorangegangenen

Jahre, über die Zahlen

verfügbar sind.

5. Die Stimmen der Einfuhr-

Mitglieder werden unter ihnen

im Verhältnis ihrer Nettoeinfuhren

aus dem freien Markt

und auf Grund von Sondervereinbarungen

aufgeteilt und gesondert

nach folgender Formel

berechnet

a) jedes Einfuhr-Mitglied erhält

den Anteil an 900

Stimmen, der ihm auf Grund

seiner Nettoeinfuhren aus

dem freien Markt während

der vorangegangenen vier

Jahre (ohne Berücksichtigung

des Jahres der geringsten

Einfuhren aus dem

freien Markt) im Verhältnis

zu den durchschnittlichen

Gesamteinfuhren aller

Einfuhr-Mitglieder aus

dem freien Markt zusteht;

b) jedes Einfuhr-Mitglied erhält

den Anteil an 100

Stimmen, der ihm auf

Grund seiner Einfuhren auf

Grund von Sondervereinbarungen

während des vorangegangenen

Jahres im

Verhältnis zu den Gesamteinfuhren

aller Einfuhr-Mitglieder

auf Grund von

Sondervereinbarungen

während des vorangegangenen

Jahres zusteht.

6. Die Verteilung der Stimmen

erfolgt am Beginn jedes Quotenjahres

gemäß den Bestimmungen

dieses Artikels und bleibt mit

Ausnahme des Abs. 7 dieses

Artikels während des ganzen

Quotenjahres in Kraft.

7. Bei einer Änderung der

Mitgliedschaft der Organisation,

der Gebietsgrenzen eines Mitgliedes

oder der Zusammensetzung

des freien Marktes oder

wenn einem Mitglied gemäß den

Bestimmungen dieses Übereinkommens

das Stimmrecht zeitweilig

entzogen oder zurückgegeben

wurde, nimmt der Rat

eine Neuverteilung der Stimmen

in der oder den betroffenen Mitgliederkategorie

(n) auf Grund

der Formeln dieses Artikels vor.

Artikel 12

Abstimmungsverfahren im

Rat

1. Jedes Mitglied ist berechtigt,

die Anzahl der Stimmen, die es

gemäß Art. 11 besitzt, abzugeben.

Es ist nicht berechtigt,

seine Stimmen zu teilen.

2. Durch eine schriftliche Verständigung

des Vorsitzenden

kann jedes Ausfuhr-Mitglied ein

anderes Ausfuhr-Mitglied und

jedes Einfuhr-Mitglied ein anderes

Einfuhr-Mitglied ermächtigen,

bei den Sitzungen des Rates

seine Interessen zu vertreten und

seine Stimme abzugeben. Eine

Kopie dieser Ermächtigungen

wird von einem Beglaubigungskomitee,

das gemäß der Geschäftsordnung

des Rates ins

Leben gerufen werden kann,

geprüft.

3. Ein Mitglied, das von einem

anderen Mitglied ermächtigt

wurde, dessen ihm gemäß Art. 11

zustehenden Stimmen abzugeben,

gibt diese Stimmen im

Sinne der Ermächtigung und in

Übereinstimmung mit Abs. 2

dieses Artikels ab.

Artikel 13

Beschlüsse des Rates

1. Soweit in diesem Übereinkommen

keine außerordentliche

Abstimmung vorgesehen ist,

werden alle Beschlüsse des Rates

mit beiderseitiger einfacher

Mehrheit gefaßt; Empfehlungen

werden in der gleichen Weise

gegeben.

2. Stimmen von Mitgliedern,

die sich der Stimme enthalten,

werden bei der Ermittlung der

Stimmenzahl, die fur einen Beschluß

des Rates erforderlich

ist, nicht gezählt. Wenn ein

Mitglied von den Bestimmungen

des Art. 12 Abs. 2 Gebrauch

macht und seine Stimmen bei

einer Ratssitzung abgegeben

werden, gilt dieses Mitglied im

Sinne des Abs. 1 dieses Artikels

als anwesend und abstimmend.

3. Alle Beschlüsse des Rates

auf Grund dieses Übereinkommens

sind für die Mitglieder

bindend.

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen

Organisationen

1. Der Rat trifft alle zweckdienlichen

Abmachungen zur

Durchführung von Konsultationen

oder zur Zusammenarbeit

mit den Vereinten Nationen

und ihren Organen, insbesondere

der UNCTAD, und mit der

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation

sowie mit

den anderen in Betracht kommenden

SpezialOrganisationen der

Vereinten Nationen und zwischenstaatlichen

Organisationen.

2. Eingedenk der besonderen

Rolle der UNCTAD im internationalen

Grundstoffhandel unterrichtet

der Rat in geeigneter

Weise die UNCTAD über seine

Tätigkeit und Arbeitsprogramme.

3. Der Rat kann auch alle

geeigneten Vorkehrungen zur

Aufrechterhaltung von wirksamen

Verbindungen zu internationalen

Organisationen der

Erzeuger, Händler und Verarbeiter

von Zucker treffen.

Artikel 15

Zulassung von Beobachtern

1. Der Rat kann jeden Nicht-

Mitgliedstaat zur Teilnahme an

seinen Sitzungen als Beobachter

einladen.

2. Der Rat kann auch jede der

in Art. 14 Abs. 1 angeführten

Organisationen zu seinen Sitzungen

als Beobachter einladen.

Artikel 16

Beschlußfähigkeit des Rates

Der Rat ist beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte aller

Ausfuhr-Mitglieder und mehr

als die Hälfte aller Einfuhr-Mitglieder

anwesend ist und auf die

anwesenden Mitglieder mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmen

aller Mitglieder ihrer

jeweiligen Kategorie entfallen.

Wenn an dem Tag, der für die

Eröffnung einer Ratstagung vorgesehen

ist, oder im Verlauf

einer Ratstagung bei drei aufeinanderfolgenden

Sitzungen keine

Beschlußfähigkeit besteht, tritt

der Rat sieben Tage später zusammen;

zu diesem Zeitpunkt

und im weiteren Verlauf dieser

Tagung besteht Beschlußfähigkeit

bei Anwesenheit von mehr

als der Hälfte aller Ausfuhr-

Mitglieder und mehr als der

Hälfte aller Einfuhr-Mitglieder,

wenn auf die anwesenden Mitglieder

mehr als die Hälfte der

Gesamtstimmen aller Mitglieder

ihrer jeweiligen Kategorie entfällt.

Eine Vertretung im Sinne

des Art. 12 Abs. 2 gilt als Anwesenheit.

KAPITEL V - DAS EXEKUTIVKOMITEE

Artikel 17

Zusammensetzung des Exekutivkomitees

1. Das Exekutivkomitee setzt

sich aus zehn Ausfuhr- und zehn

Einfuhr-Mitgliedern, die für jedes

Quotenjahr in Übereinstimmung

mit Art. 18 gewählt werden und

wiederwählbar sind, zusammen.

2. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees

ernennt einen Vertreter

und kann zusätzlich einen

oder mehrere Stellvertreter und

Berater ernennen.

3. Das Exekutivkomitee wählt

seinen Vorsitzenden für jedes

Quotenjahr. Er besitzt kein

Stimmrecht und ist wiederwählbar.

4. Das Exekutivkomitee tritt

am Site der Organisation zusammen,

sofern es nichts anderes

beschließt. Wenn ein Mitglied

das Exekutivkomitee einlädt, an

einem anderen Ort als am Sitz

der Organisation zusammenzutreten,

und das Exekutivkomitee

dem zustimmt, kommt dieses

Mitglied für die zusätzlich auflaufenden

Kosten auf,

Artikel 18

Wahl des Exekutivkomitees

1. Die Ausfuhr- und Einfuhr-

Mitglieder des Exekutivkomitees

werden im Rat jeweils von den

Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern

der Organisation gewählt.

Die Wahl innerhalb jeder Mitgliederkategorie

erfolgt nach

Maßgabe der Absätze 2 bis 7

dieses Artikels.

2. Jedes Mitglied gibt alle

Stimmen, die ihm gemäß Art. 11

zustehen, für einen einzigen

Bewerber ab. Ein Mitglied kann

für einen anderen Bewerber alle

Stimmen abgeben, über die es

gemäß Art. 12 Abs. 2 verfügt.

3. Die zehn Bewerber, die die

höchste Stimmenzahl erhalten,

gelten als gewählt; um jedoch

im ersten Wahlgang gewählt zu

werden, muß ein Bewerber mindestens

60 Stimmen auf sich

vereinen.

4. Falls weniger als zehn Bewerber

im ersten Wahlgang gewählt

werden, finden weitere

Wahlgänge statt, in denen nur

solche Mitglieder, die nicht für

einen der gewählten Bewerber

gestimmt haben, wahlberechtigt

sind. In jedem zusätzlichen Wahlgang

wird die Mindestanzahl der

für die Wahl notwendigen Stimmen

um jeweils fünf verringert,

bis zehn Mitglieder gewählt sind.

5. Jedes Mitglied, das nicht

für eines der gewählten Mitglieder

gestimmt hat, kann, vorbehaltlich

der Absätze 6 und 7

dieses Artikels, anschließend seine

Stimmen einem von ihnen

übertragen.

6. Die bei der Wahl eines Mitgliedes

abgegebenen Stimmen

zuzüglich der ihm übertragenen

Stimmen gelten als für dieses

Mitglied abgegeben, sofern die

Gesamtstimmenzahl für ein gewähltes

Mitglied 300 nicht übersteigt.

7. Würden die für ein gewähltes

Mitglied als abgegeben geltenden

Stimmen die Zahl 300

übersteigen, so treffen die Mitglieder,

die ihre Stimme für das

betreffende Mitglied abgegeben

oder sie ihm übertragen haben,

untereinander eine Vereinbarung,

derzufolge eines oder mehrere

von ihnen ihre Stimme diesem

Mitglied entziehen und einem

anderen gewählten Mitglied übertragen,

sodaß die auf jedes der

gewählten Mitglieder vereinten

Stimmen die Höchstzahl von

300 nicht übersteigen.

8. Wenn einem Mitglied des

Exekutivkomitees das Stimmrecht

gemäß einer der in Betracht

kommenden Bestimmungen

dieses Übereinkommens zeitweilig

entzogen ist, kann jedes

Mitglied, das seine Stimme für

das betreffende Mitglied abgegeben

oder ihm in Übereinstimmung

mit diesem Artikel übertragen

hat, für die Zeit, in der

der Stimmrechtsentzug in Kraft

ist, seine Stimme an eines der

Komiteemitglieder seiner Kategorie

vorbehaltlich des Abs. 6

dieses Artikels abtreten.

9. Wenn eines der Komiteemitglieder

aufhört, Mitglied der

Organisation zu sein, wählen

die Mitglieder, die ihre Stimme

für dieses Mitglied abgegeben

oder ihm ihre Stimme übertragen

haben, sowie die Mitglieder, die

nicht für ein anderes Mitglied

des Komitees gestimmt oder

ihm ihre Stimme übertragen

haben, während der nächsten

Sitzung des Rates ein Mitglied,

das den freigewordenen

Sitz im Komitee einnimmt. Jedes

Mitglied, welches für das Mit-

glied, das nicht mehr der Organisation

angehört, gestimmt oder

ihm seine Stimmen übertragen

hat, und welches nicht für das

Mitglied stimmt, das auf den

freigewordenen Sitz im Komitee

gewählt wurde, kann seine Stimmen

einem anderen Mitglied des

Komitees vorbehaltlich des Abs.

6 dieses Artikels übertragen.

10. In besonderen Fällen und

nach Rücksprache mit dem Mitglied,

für das es gestimmt oder

dem es seine Stimmen in Übereinstimmung

mit den Bestimmungen

dieses Artikels übertragen

hat, kann ein Mitglied

seine Stimmen diesem Mitglied

für den Rest des Quotenjahres

entziehen. Dieses Mitglied kann

sodann seine Stimmen einem

anderen Mitglied des Exekutivkomitees

seiner Kategorie übertragen,

aber es kann diese Stimmen

für den Rest des Quotenjahres

diesem anderen Mitglied

nicht mehr entziehen. Das Mitglied

des Exekutivkomitees, dem

die Stimmen entzogen worden

sind, behält seinen Sitz im Exekutivkomitee

für den Rest dieses

Jahres. Jede Maßnahme gemäß

den Bestimmungen dieses Absatzes

wird wirksam, nachdem

der Vorsitzende des Exekutivkomitees

hievon schriftlich in

Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 19

Übertragung von Befugnissen

des Rates auf das Exekutivkomitee

1. Der Rat kann in einer außerordentlichen

Abstimmung dem

Exekutivkomitee die Ausübung

eines oder aller seiner Befugnisse

übertragen; hievon sind ausgenommen

a) die Festlegung des Amtssitzes

der Organisation gemäß

Art. 3 Abs. 2;

b) die Beschlüsse betreffend

Statusänderung von Mitgliedstaaten

gemäß Art. 6;

c) die Ernennung des Exekutivdirektors

gemäß Art. 22

Abs. 1 und die Ernennung

des Verwalters des Fonds

gemäß Art. 50 Abs. 4;

d) die Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes

und die Festsetzung der Beiträge

gemäß Art. 24 sowie

die Genehmigung der Rechnungslegung

des Fonds gemäß

Art. 50 Abs. 2;

e) die Anwendung von Art.

29 auf neue Sondervereinbarungen

gemäß Abs. 5

jenes Artikels;

f) die Festsetzung der Grundausfuhrmengen

gemäß Art.

34 Abs. 2;

g) die Zuweisung der Grundausfuhrmengen

gemäß Art.

35 Abs. 4;

h) die Festsetzung der Gesamtquoten

gemäß Art. 40;

i) die Beschlüsse gemäß Art.

41 Abs. 2;

j) die Überprüfung der Beschränkungen

für Maximalvorräte

gemäß Art. 48

Abs. 4;

k) die Annahme der Geschäftsordnung

für den Fonds

gemäß Art. 49 Abs. 3;

l) die Anpassung der Beiträge

und die Suspendierung

von Beiträgen zum

Fonds gemäß Art. 51 Abs. 1 ;

m) die Anpassung des Ausmaßes

der Kreditgewährung

durch den Fonds gemäß

Art 53 Abs. 1;

n) die Beschlüsse betreffend

die Verfügung über das

Vermögen des Fonds gemäß

Art. 54;

o) die Anpassung des Preisniveaus

gemäß Art. 62;

p) die Befreiung von Verpflichtungen

gemäß Art. 69;

q) die Entscheidung über Streitigkeiten

gemäß Art. 70;

r) der zeitweilige Entzug von

Stimm- und anderen Rechten

eines Mitglieds gemäß

Art. 71 Abs. 3;

s) die Beitritte gemäß Art. 76;

t) der Ausschluß eines Mitgliedes

aus der Organisation

gemäß Art. 80;

u) die Empfehlung von Änderungen

gemäß Art. 82;

v) die Verlängerung oder die

Beendigung gemäß Art. 83

dieses Übereinkommens.

2. Der Rat kann jederzeit jede

Übertragung von Befugnissen

auf das Exekutivkomitee rückgängig

machen.

Artikel 20

Absrtimmungsverfahren und

Beschlüsse des Exekutivkomitees

1. Jedes Mitglied des Exekutivkomitees

ist berechtigt, die

Anzahl der Stimmen, die es

gemäß Art. 18 erhalten hat,

abzugeben; es kann diese Stimmen

nicht teilen.

2. Jeder Beschluß des Exekutivkomitees

bedarf der gleichen

Stimmenmehrheit, deren er auch

bei seiner Abstimmung im Rat

bedürfen würde.

3. Jedes Mitglied hat das Recht,

sich gegen einen Beschluß des

Exekutivkomitees an den Rat

gemäß jenen Bedingungen zu

wenden, die der Rat in seiner

Geschäftsordnung vorschreiben

kann.

Artikel 21

Beschlußfähigkeit des Exekutivkomitees

Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig,

wenn mehr als die

Hälfte aller Ausfuhr-Mitglieder

des Komitees und mehr als die

Hälfte aller Einfuhr-Mitglieder

des Komitees anwesend ist und

auf diese Mitglieder mindestens

zwei Drittel der Gesamtstimmen

aller Mitglieder des Komitees

in ihren jeweiligen Kategorien

entfallen.

KAPITEL VI - EXEKUTIVDIREKTOR

UND PERSONAL

Artikel 22

Exekutivdirektor und Personal

1. Der Rat ernennt den Exekutivdirektor

nach Rücksprache

mit dem Exekutivkomitee in

einer außerordentlichen Abstimmung.

Die Anstellungsbedingungen

für den Exekutivdirektor

werden vom Rat in Anlehnung

an die für vergleichbare Bedienstete

ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen geltenden

Bedingungen festgesetzt.

2. Der Exekutivdirektor ist der

oberste Verwaltungsbeamte der

Organisation; er ist für die

Erfüllung aller Aufgaben verantwortlich,

die ihm bei der Durchführung

dieses Übereinkommens

obliegen.

3. Der Exekutivdirektor ernennt

das Personal nach den vom

Rat festgesetzten Vorschriften.

Bei der Erstellung dieser Vorschriften

berücksichtigt der Rat

die für Beamte ähnlicher zwischenstaatlicher

Organisationen

geltenden Vorschriften.

4. Der Exekutivdirektor und

die Mitglieder des Personals

dürfen an der Zuckererzeugung

und am Zuckerhandel nicht

finanziell beteiligt sein.

5. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben

im Rahmen dieses Übereinkommens

dürfen der Exekutivdirektor

und das Personal von

keinem Mitglied und von keiner

Stelle außerhalb der Organisation

Weisungen einholen oder entgegennehmen.

Sie haben sich

jeder Handlung zu enthalten,

die mit ihrer Stellung als internationale

Beamte, die nur der

Organisation verantwortlich sind,

nicht vereinbar ist. Jedes Mitglied

achtet den ausschließlich

internationalen Charakter der Obliegenheiten

des Exekutivdirektors

und des Personals und versucht

nicht, sie bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

KAPITEL VII - FINANZFRAGEN

Artikel 23

Ausgaben

1. Die Ausgaben der Delegationen

beim Rat, der Vertreter

beim Exekutivkomitee und der

Vertreter bei den Komitees des

Rates oder des Exekutivkomitees

werden von den betreffenden

Mitgliedern getragen.

2. Die für die Durchführung

dieses Übereinkommens erforderlichen

Ausgaben, ausgenommen

die Kosten für die Verwaltung

des Fonds, werden aus den

gemäß Art. 24 festgesetzten jährlichen

Beiträgen der Mitglieder

bestritten. Wenn jedoch ein Mitglied

besondere Leistungen verlangt,

kann der Rat dieses Mitglied

zur Bezahlung derselben

heranziehen.

3. Zur Durchführung dieses

Übereinkommens werden entsprechende

Konten geführt.

Artikel 24

Annahme des Verwaltungshaushaltsplanes

und Festsetzung

der Beiträge

1. In der zweiten Hälfte jedes

Rechnungsjahres genehmigt der

Rat den Verwaltungshaushaltsplan

der Organisation für das

folgende Rechnungsjahr und setzt

den Beitrag jedes Mitgliedes zu

diesem Haushaltsplan fest.

2. Der Beitrag jedes Mitgliedes

zum Verwaltungshaushaltsplan

für jedes Rechnungsjahr richtet

sich nach dem Verhältnis seiner

Stimmenzahl im Zeitpunkt der

Genehmigung des Verwaltungshaushaltsplanes

für das betreffende

Finanzjahr zur Gesamtstimmenzahl

aller Mitglieder. Bei der

Festsetzung der Beiträge werden

die Stimmen jedes Mitgliedes

so berechnet, daß der zeitweilige

Entzug des Stimmrechtes eines

Mitgliedes oder die sich daraus

ergebende Neuverteilung der

Stimmen außer Betracht bleiben.

3. Den ersten Beitrag eines

Mitgliedes, das der Organisation

nach dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens beitritt, setzt

der Rat auf der Grundlage der

diesem Mitglied zustehenden

Stimmenzahl und des für das

laufende Rechnungsjahr verbleibenden

Zeitabschnittes sowie für

das darauffolgende Rechnungsjahr

fest, wenn dieses Mitglied

der Organisation in der Zeit

zwischen der Annahme des Haushaltsplanes

für das neue Rechnungsjahr

und seines Beginns

beitritt, wobei jedoch die für die

anderen Mitglieder festgesetzten

Beiträge nicht geändert werden.

Bei der Festsetzung der Beiträge

von Mitgliedern, die der

Organisation nach der Annahme

des Haushaltsplanes für ein bestimmtes

Quotenjahr oder für

bestimmte Quotenjahre beitreten,

erfolgt die Berechnung der Stimmen

dieser Mitglieder ohne Berücksichtigung

des zeitweiligen

Einzuges des Stimmrechtes eines

Mitgliedes oder der sich daraus

ergebenden Neuverteilung der

Stimmen.

4. Tritt dieses Übereinkommen

früher als acht Monate vor dem

Beginn seines ersten vollen Rechnungsjahres

in Kraft, so beschließt

der Rat bei seiner ersten

Tagung einen Verwaltungshaushaltsplan

für die Zeitspanne bis

zum Beginn des ersten vollen

Rechnungsjahres. Andernfalls gilt

der erste Verwaltungshaushaltsplan

für die Anfangsperiode und

das erste volle Rechnungsjahr.

5. Bei der Annahme des Haushaltsplanes

für das erste Jahr

dieses Übereinkommens oder für

das erste Jahr nach einer Verlängerung

dieses Übereinkommens

gemäß Art. 83 kann der

Rat die ihm erforderlich erscheinenden

Maßnahmen treffen,

um die Auswirkungen einer

eventuell begrenzten Mitgliedschaft

zu diesem Übereinkommen

zur Zeit der Annahme des

Haushaltsplanes für diese Jahre

auf die Beiträge zu mildern.

Artikel 25

Beitragsleistung

1. Die Beiträge zum Verwaltungshaushaltsplan

für jedes

Rechnungsjahr sind in frei konvertierbaren

Währungen am ersten

Tag des betreffenden Rechnungsjahres

zu entrichten; Beitragsleistungen

von Mitgliedern

für das Rechnungsjahr, in dem

sie der Organisation beitreten,

sind an dem Tag, an dem sie

Mitglied werden, fällig.

2. Hat ein Mitglied vier Monate

nach dem Tag, an dem seine

Beitragsleistung gemäß Abs. 1

dieses Artikels fällig ist, seinen

vollen Beitrag zum Verwaltungshaushaltsplan

nicht geleistet, fordert

der Exekutivdirektor dieses

Mitglied auf, die Zahlung so

schnell wie möglich zu leisten.

Wenn nach Ablauf von zwei

Monaten nach der Aufforderung

des Exekutivdirektors das Mitglied

seinen Beitrag noch

nicht entrichtet hat, wird ihm

sein Stimmrecht sowohl im Rat

als auch im Exekutivkomitee so

lange entzogen, bis die volle

Zahlung geleistet worden ist.

3. Wenn der Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung nichts

anderes beschließt, behält ein

Mitglied, dem sein Stimmrecht

gemäß Abs. 2 dieses Artikels

zeitweilig entzogen ist, seine

anderen, ihm aus diesem Übereinkommen

erwachsenden Rechte

und Verpflichtungen. Es bleibt

dazu verpflichtet, seinen Beitrag

zu leisten und seinen anderen

finanziellen Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen nachzukommen.

Artikel 26

Prüfung und Veröffentlichung

der Rechnungslegung

Nach Abschluß jedes Rechnungsjahres

werden dem Rat

so bald wie möglich die von

einem unabhängigen Rechnungsprüfer

bestätigten Rechnungsabschlüsse

der Organisation zur

Genehmigung und Veröffentlichung

vorgelegt.

KAPITEL VIII - ANWENDUNGSBEREICH

DER AUSFUHRREGELUNGEN

Artikel 27

Anwendungsbereich

Dieses Übereinkommen regelt

die Versorgung des freien Marktes

mit Zucker und andere

damit in Zusammenhang

stehende Angelegenheiten. Es

berücksichtigt die in Kapitel IX

erwähnten Sondervereinbarungen

und ermöglicht gewisse

Zuckerzuwendungen, die auf die

geltenden Quoten oder zustehenden

Ausfuhrmengen, wie im

Art. 28 ausgeführt, nicht angerechnet

werden.

Artikel 28

Zuckerzuwendungen

1. Sofern der Rat nichts anderes

beschließt, werden Zuckerzuwendungen

eines Ausfuhr-

Mitgliedes im Rahmen eines

Hilfsprogramms der Vereinten

Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen

auf die geltende

Quote oder die zustehende

Ausfuhrmenge des Gebermitgliedes

nicht angerechnet.

2. Der Rat legt die Bedingungen

fest, unter denen andere

Zuckerzuwendungen eines Ausfuhr-

Mitgliedes als die gemäß

Abs. 1 dieses Artikels auf die

geltende Quote oder die zustehende

Ausfuhrmenge des Gebermitgliedes

nicht angerechnet

werden. Diese Bedingungen

sehen unter anderem Vorauskonsultationen

und angemessene

Schutzmaßnahmen für die normalen

Handelsströme vor. Zuckerzuwendungen

dieser Art fallen

nur dann unter die Befreiungsbestimmungen

dieses Absatzes,

wenn sie ausschließlich für den

Verbrauch in den Empfangsstaaten

bestimmt sind.

3. Alle Zuckerzuwendungen

eines Ausfuhr-Mitgliedes werden

dem Rat vom Gebermitglied;

sofort notifiziert. Unbeschadet

der Absätze 1 und 2 dieses

Artikels kann jedes Mitglied,

welches der Meinung ist, daß

irgendwelche Zuwendungen seine

Interessen beeinträchtigen

oder beeinträchtigen könnten,

vom Rat eine Untersuchung

der Angelegenheit fordern. Auf

Grund einer solchen Untersuchung

kann der Rat jene

Empfehlungen geben, die er für

angemessen hält

4. Der Jahresbericht des Rates

enthält einen Bericht über die

Entwicklungen auf dem Gebiet

der Zuckerzuwendungen.

KAPITEL IX - SONDERVEREINBARUNGEN

Artikel 29

Allgemeine Bestimmungen

1. Keine der Bestimmungen

der anderen Kapitel dieses Übereinkommens

darf die Rechte

und Pflichten der Mitglieder

gemäß der in den Art. 30, 31,

32 und 33 erwähnten Sondervereinbarungen

beeinflussen

oder beeinträchtigen. Vorbehaltlich

der Absätze 2 und 4

dieses Artikels werden die Sondervereinbarungen

gemäß den

Bestimmungen jener Artikel behandelt.

2. Die Mitglieder anerkennen,

daß die Grundausfuhrmengen

und die zustehenden Ausfuhrmengen

auf Grund der Art. 34

und 35 auf der Kontinuität und

Stabilität der Sondervereinbarungen

nach den Art. 30, 31,

32 und 33 beruhen. Tritt eine

Veränderung in der Mitgliedschaft

einer oder mehrerer der

in diesen Artikeln erwähnten

Sondervereinbarungen ein und

betrifft diese Veränderung eines

oder mehrere Mitglieder oder

tritt eine grundlegende Veränderung

der Stellung eines

oder mehrerer an einer oder

mehreren dieser Vereinbarungen

beteiligten Mitglieder ein, so

tritt der Rat zusammen, um

angemessene Ausgleichsmaßnah-

men für die laut Art. 34 und 35

festgesetzten Grundausfuhrmengen

oder zustehenden Ausfuhrmengen

in Übereinstimmung

mit den folgenden Bestimmungen

zu beraten

a) nach einer der oben beschriebenen

Veränderungen

der Mitgliedschaft oder der

Stellung werden vorbehaltlich

der lit. b, c und d

dieses Absatzes die Grundausfuhrmengen

des oder

der beteiligten Mitglieder

um das volle Ausmaß jeder

Erhöhung ihrer jährlich

zustehenden Ausfuhrmengen

verringert (oder um

das volle Ausmaß einer

Verringerung erhöht oder

auf genau jenem Stand

neu festgesetzt);

b) im Falle der Durchführung

von Ausgleichsmaßnahmen

gemäß lit. a dieses Absatzes

beschließt der Rat

auch alle erforderlichen

Übergangsmaßnahmen für

das Jahr, in dem sich die

Änderungen ergeben;

c) wenn die in lit. a und b

dieses Absatzes vorgesehenen

Ausgleichsmaßnahmen

für die gemäß Art. 34 festgesetzten

Grundausfuhrmengen

nicht durchgeführt

werden können, weil die

Veränderungen der Mitgliedschaft

oder der Stellung

im Hinblick auf die

oben erwähnten Sondervereinbarungen

eine größere

strukturelle Veränderung

des Zuckermarktes

oder eine grundlegende

Veränderung der Stellung

eines oder mehrerer Hauptlieferanten

dieser Sondervereinbarungen

betreffen,

unterbreitet der Rat den

Mitgliedern Vorschläge betreffend

eine Änderung

dieses Übereinkommens ge-

mäß den Bestimmungen

des Art 82 oder eine

sofortige Neuverhandlung

der Grundausfuhrmengen;

vor einer Änderung der

Grundausfuhrmengen auf

Grund einer solchen Änderung

oder Neuverhandlung

haben die geänderten oder

festgesetzten Grundausfuhrmengen

vorläufig Geltung;

d) ein Mitglied oder Mitglieder,

die mit den Ergebnissen

der Neuverhandlungen

gemäß lit. c dieses

Absatzes nicht einverstanden

sind, können von

diesem Übereinkommen

in Übereinstimmung mit

Art. 79 zurücktreten.

3. Mitglieder, die an den Sondervereinbarungen

gemäß Art.

30 teilnehmen, sorgen dafür, daß

der Rat über die Einzelheiten

dieser Vereinbarungen, über die

in jedem Jahr dieses Übereinkommens

auf Grund der Sondervereinbarungen

zu importierenden

und exportierenden Zuckermengen

und über alle Änderungen

in diesen Vereinbarungen

innerhalb von 30 Tagen

informiert wird.

4. Mitglieder, die an einer der

in diesem Kapitel erwähnten

Sondervereinbarungen teilnehmen,

müssen ihren Zuckerhandel

im Rahmen dieser Vereinbarungen

so abwickeln, daß die

Zielsetzung dieses Übereinkommens

nicht beeinträchtigt wird.

Wenn diese Sondervereinbarungen

Wiederausfuhren von Zucker

auf den freien Markt enthalten,

treffen die an solchen

Vereinbarungen beteiligten Mitglieder

alle ihnen geeignet erscheinenden

Maßnahmen, um

sicherzustellen, daß in den Fällen,

in welchen in den einschlägigen,

sich auf solche Wiederausfuhren

beziehenden Artikeln

dieses Übereinkommens

keine Mengenbestimmungen vorhanden

sind, eine Zunahme des

Handels im Rahmen dieser Vereinbarungen

über das Volumen

hinaus, das vor Inkrafttreten

dieses Übereinkommens gehandelt

wurde, nicht zu einer

Zunahme der Wiederausfuhren

auf den freien Markt führt.

5. Auf Ersuchen der betroffenen

Mitglieder kann der Rat

in einer außerordentlichen Abstimmung

die Bestimmungen

dieses Artikels auf Sondervereinbarungen

anwenden, die

nach. Inkrafttreten dieses Übereinkommens

abgeschlossen wurden.

Die Grundausfuhrmengen

des oder der beteiligten Mitglieder

werden automatisch um

das volle Ausmaß der ihnen jährlich

zustehenden Ausfuhrmengen

auf Grund der betreffenden

Sondervereinbarung(en) verringert.

Artikel 30

Ausfuhren in die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

Ausfuhren in die EWG gemäß

den Bestimmungen des Abkommens

von Lomé aus dem Jahre

1975, des Beschlusses des Rates

der EWG vom 29. Juni 1975

betreffend die Assoziation überseeischer

Länder und Gebiete

mit der EWG und des Übereinkommens

vom 19. Juli 1975

zwischen der EWG und Indien

werden bis zu den Mengen, die

von diesen Beschlüssen und

Übereinkommen erfaßt sind,

einschließlich allfälliger Berichtigungen

auf Grund der Bestimmungen

dieser Beschlüsse und

Übereinkommen, nicht auf die

geltenden Quoten oder zustehenden.

Ausfuhrmengen der gemäß

Kapitel IX betroffenen Mitglieder

angerechnet.

Artikel 31

Ausfuhren von Kuba in

sozialistische Länder

1. Ausfuhren von Kuba in die

folgenden sozialistischen Länder

werden nicht auf seine gemäß

Kapitel X geltende Quote ange-

rechnet: Bulgarien, Tschechoslowakei,

Deutsche Demokratische

Republik, Ungarn, Mongolei,

Polen, Rumänien und die

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

2. Ausfuhren von Kuba nach

Albanien, China, in die Demokratische

Volksrepublik Korea,

nach Vietnam und Jugoslawien

bis zu 650000 Tonnen pro Jahr

während der ersten zwei Jahre

dieses Übereinkommens werden

in jenen Jahren nicht auf seine

gemäß Kapitel X geltenden

Quoten angerechnet. Die Menge,

bis zu der Kubas Ausfuhren in

diese Länder im 3., 4. und 5.

Quotenjahr nicht auf Kubas

geltende Quote angerechnet

werden, wird vom Rat im

ersten Viertel des 3. Quotenjahres

auf Grund der Ergebnisse

der ersten beiden Quotenjahre

festgesetzt. Die Menge,

die in den beiden ersten Quotenjahren

über die jährliche Gesamtmenge

von 650000 Tonnen

hinaus in diese Länder exportiert

wird, wird entweder zur Bestimmung

der entsprechenden

Menge für das 3., 4. und 5.

Quotenjahr oder zur Festsetzung

der Grundausfuhrmenge

Kubas für diese drei Jahre gemäß

Art. 34 Abs. 2, aber nicht

für beide Zwecke herangezogen.

Artikel 32

Rechtsstellung der Union der

Sozialistischen

Sowjetrepubliken

und ihre Ausfuhren

1. Unbeschadet des Art. 31

werden alle Einfuhren der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken

aus allen Ursprungsländern

berücksichtigt; sie verleihen

daher der UdSSR die

Rechtsstellung eines Einfuhr-

Mitgliedes.

2. Unbeschadet ihrer in diesem

Artikel niedergelegten Rechtsstellung

verpflichtet sich die

UdSSR, ihre Gesamtausfuhren

an Zucker auf den freien Markt

in jedem der beiden ersten

Quotenjahre dieses Übereinkommens

auf 500000 Tonnen

zu beschränken.

3. Die im Abs. 2 dieses Artikels

festgelegte Menge und die gemäß

Abs. 6 dieses Artikels fût

die folgenden Quotenjahre festzusetzenden

Mengen enthalten

nicht die Ausfuhren der UdSSR

in die im Art. 31 Abs. 1 und 2

aufgezählten Länder.

4. Ausfuhren der UdSSR, die

unter die Bestimmungen dieses

Artikels fallen, sind Kürzungen

gemäß Kapitel X nicht unterworfen.

5. Die UdSSR ist durch diesen

Artikel zu keiner Zeit gebunden,

in der gemäß Art. 44 Abs. 4

Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen

nicht wirksam

sind.

6. Bei der Beratung der Grundausfuhrmengen

für das 3., 4.

und 5. Quotenjahr gemäß Art. 34

Abs. 2 setzt der Rat in Übereinstimmung

mit der UdSSR die

Mengen für die Ausfuhren der

UdSSR für diese Jahre fest,

Artikel 33

Rechtsstellung der Deutschen

DemokratischenRepublik und

ihre Ausfuhren

1. Sobald die Deutsche Demokratische

Republik den Status

eines Einfuhr-Mitgliedes erhält,

verpflichtet sie sich, ihre Gesamtzuckerausfuhren

auf den

freien Markt in jedem der beiden

ersten Quotenjahre dieses Übereinkommens

auf 75000 Tonnen

zu beschränken.

2. Ausfuhren der Deutschen

Demokratischen Republik, die

unter die Bestimmungen dieses

Artikels fallen, sind Kürzungen

gemäß Kapitel X nicht unterworfen.

3. Die Deutsche Demokratische

Republik ist durch diesen Artikel

zu keiner Zeit gebunden, in

der gemäß Art. 44 Abs. 4

Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen

nicht wirksam

sind.

4. Bei der Beratung der Grundausfuhrmengen

für das 3., 4.

und 5. Quotenjahr gemäß Art. 34

Abs. 2 setzt der Rat in Übereinstimmung

mit der Deutschen

Demokratischen Republik die

Mengen für die Ausfuhren der

Deutschen Demokratischen Republik

für diese Jahre fest.

KAPITEL X - REGELUNG

DER AUSFUHREN

Artikel 34

Zuteilung und Anpassung der

Grundausfuhrmengen

1. Vorbehaltlich des Art. 76

Abs. 2 lit b und Abs. 3 verfügen

die in der Anlage I angeführten

Ausfuhrländer, sobald

sie Mitglieder werden, für jedes

der beiden ersten Quotenjahre

dieses Übereinkommens über die

hierin festgelegten Grundausfuhrmengen.

Z a) Im ersten Viertel des

3. Quotenjahres werden die

in der Anlage I angeführten

Grundausfuhrmengen

neu verhandelt. Bei dieser

Neuverhandlung werden

folgende Punkte berücksichtigt;

i) eine Beurteilung des

freien Marktes für die

betreffende Zeit sowie

des Teiles dieses Marktes,

der Ausfuhr-Mitgliedern

mit Grundausfuhrmengen

zugänglich

ist;

ii) die in der Anlage I

angeführten Grundausruhrmengen

der

Mitglieder;

iii) Ausfuhrleistung und

Erfüllung von Quoten-

und Lagerverpflichtungen

während

der beiden ersten Quotenjahre

auf Grund von

vom Rat anerkannten

Statistiken. Zu diesem

Zwecke verpflichten

sich die betreffenden

Ausfuhr-Mitglieder,

dem Rat Statistiken

über ihre Erzeugung,

ihren Verbrauch, ihre

Ausfuhren und Einfuhren

für das Quotenjahr

1979 bis spätestens

15. Feber 1980 zur

Verfügung zu stellen;

iv) Fälle, in denen der Rat

in einer außerordentlichen

Abstimmung

beschließt, daß höhere

Gewalt oder andere

besondere Umstände

die Ausruhrleistung

oder die Erfüllung von

Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen

beeinflußt haben;

v) die Rolle des Zuckers

in der Wirtschaft, die

Abhängigkeit vom

freien Markt und

die besondere Lage

kleiner Mitglieder,

die Entwicklungsländer

sind, deren Ausfuhrerlöse

stark von

der Zuckerausruhr abhängen;

vi) durchgeführte Expansionsprojekte

von

Ausfuhr-Mitgliedern,

die Entwicklungsländer

sind, deren Grund-

ausfuhrmenge 300000

Tonnen nicht übersteigt

oder die in der

Anlage II angeführt

sind, die von den betreffenden

Mitgliedern

im einzelnen beim Exekutivdirektor

bei In

krafttreten dieses Über

einkommens angemeldet

worden sind,

und zwar als für die

Wirtschaft der betreffenden

Länder besonders

wichtige Projekte;

vii) alle anderen maßgebenden

Umstände.

b) Die Neuverhandlung dient

der Festsetzung geänderter,

für alle Mitglieder annehmbarer

Grundausfuhrmengen.

Bei Abschluß der Neuverhandlung

kann der Rat

in einer außerordentlichen

Abstimmung, für die in

diesem Fall die Zustimmung

von mindestens

zwei Drittel der anwesenden

und abstimmenden

Ausfuhr-Mitglieder erforderlich

ist, die geänderten

Grundausfuhrmengen für

Jeweils das 3., 4. und 5.

Quotenjahr festsetzen.

c) Falls der Hat bis zum Ende

des ersten Viertels eines

Quotenjahres die durch das

in lit. b dieses Absatzes

dargelegte Verfahren geänderten

Grundausfuhrmengen

für dieses Jahr

nicht festgesetzt hat, wird

die Grundausfuhrmenge

für jedes in der Anlage I

angeführte Mitglied nach

der folgenden Formel bestimmt

j) für das 3. Quotenjahr

50 v. H. seiner Grundausfuhrmenge

und

50 v. H. seiner relativen

durchschnittlichen

Ausfuhrleistung

von 1978 und 1979;

ii) für das 4. Quotenjahr

der Durchschnitt seiner

relativen Ausfuhrleistungen

von 1978,

1979 und 1980, wobei

das Jahr seiner geringsten

relativen Ausfuhrleistung

ausgenommen

wird;

iii) für das 5. Quotenjahrs

der Durchschnitt seiner

relativen Ausfuhrleistungen

von 1979,

1980 und 1981, wobei

das Jahr seiner geringsten

relativen Ausfuhrleistung

ausgenommen

wird.

d) Für Mitglieder, für die die

Formel von lit. c dieses

Absatzes zur Anwendung

kommt, bedeutet relative

Ausfuhrleistung für jedes

Quotenjahr seine Nettoausfuhren

auf den freien

Markt, abzüglich von

Überschüssen, die über die

im Art 45 Abs. 2 festgelegte

Toleranzgrenze hinausgehen,

und abzüglich von

Defiziten in seinen gemäß

Art 46 bestehenden Lagerverpflichtungen,

geteilt

durch die Summe der auf

diese Weise für das betreffende

Quotenjahr angepaßten

Nettoausfuhren aller

Mitglieder, für die diese

Formel zur Anwendung

kommt, und multipliziert

mit der Summe ihrer

Grundausfuhrmengen, einschließlich

jeder Zuweisung

gemäß Art 39 für

das vorangegangene Quotenjahr.

Beschließt der Rat

in einer außerordentlichen

Abstimmung, daß die Nettoausfuhren

eines Mitgliedes

auf den freien Markt

durch höhere Gewalt oder

andere besondere Umstände

betroffen wurden, werden

die Nettoausfuhren dieses

Mitgliedes in dem vom

Rat beschlossenen Ausmaß

angepaßt. Ähnlich

wird in Fällen, in denen

der Rat aus ähnlichen Erwägungen

eine zeitweilige

Enthebung von Lagerverpflichtungen

gewährt hat,

eine solche Enthebung

nicht als Defizit gewertet.

e) Ein Mitglied, das in jedem

der vorangegangenen Quotenjahre

seine geltende

Quote ohne Fehlbestände,

ob diese gemeldet waren

oder nicht, erfüllt, den

vollen Anteil an allen neuverteilten

Fehlbeständen

bis zum Ausmaß seiner

Grundausfuhrmenge übernommen

und seine volle

Grundausfuhrmenge in jedem

Quotenjahr, in dem

Quoten mindestens 6 Monate

vor dem Ende dieses

Jahres aufgehoben wurden,

auf den freien Markt ausgeführt

hat und das in

allen Quotenjahren seinen

Lagerverpflichtungen nachgekommen

ist, erhält bei

Anwendung der Formel in

lit. c dieses Absatzes keine

geringere Grundausfuhrmenge

als jene des unmittelbar

vorangegangenen

Jahres.

f) Die Grundausfuhrmenge,

die einem Mitglied, das

diesem Übereinkommen

nach dem ersten Quotenjahr

beitritt, oder die einem

Mitglied gemäß Art. 35

zugeteilt wird, wird bei

Anwendung der Formel

in lit. c dieses Absatzes nicht

herabgesetzt, außer dieses

Mitglied verfügte in allen

in Betracht kommenden

Quotenjahren, auf denen

der einschlägige Teil der

Formel beruht, über eine

Grundausfuhrmenge.

g) Für jedes Ausfuhr-Mitglied,

das ein Entwick-

lungsland ist, mit einer

ursprünglichen Grundausfuhrmenge

von 300000

Tonnen oder weniger, das

Expansionsprojekte durchgeführt

hat, die Investitionen

auf dem Gebiet der

landwirtschaftlichen Entwicklung

und für eine Erhöhung

der Raffineriekapazität

enthalten, welche

zu einer zusätzlichen Zuckererzeugung

für den

freien Markt von übet

10000 Tonnen führen und

im einzelnen beim Exekutivdirektor

bei Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

ab für die Wirtschaft

des betreffenden Landes

besonders wichtige

Projekte angemeldet und

vom Rat innerhalb von drei

Monaten nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

bestätigt wurden,

kommt folgendes Verfahren

zur Anwendung: zu der gemäß

lit. c i), ii) und iii) dieses

Absatzes festgesetzten

Grundausfuhrmenge werden

zu Beginn des betreffenden

Quotenjahres

zutreffendenfalls 80 v. H.

eines nicht exportierbaren

Überschusses, der auf

Grund eines solchen Projektes

entsteht, hinzugezählt.

Ein nicht exportierbarer

Überschuß ist jene

Zuckermenge, die am 31.

Dezember zusätzlich zu den

Erfordernissen des heimischen

Verbrauchs, der vollen

Lagerverpflichtung gemäß

Art. 46 und jener

Mengen, die auf Grund

von Sondervereinbarungen

versandt werden sollen

(ausgenommen jene Vorräte,

die in Verletzung von

Art. 48 gelagert sind), vorhanden

sind, wenn dieser

Überschuß nicht in Anrechnung

auf die geltenden

Quoten exportiert werden

kann, vorausgesetzt daß

i) der nicht exportierbare

Überschuß einer Überprüfung

nach allfälli-

gen vom Rat festgelegten

Regeln und

Verfahren unterzogen

wird;

ii) das betreffende Mitglied

alle in lit. e dieses

Absatzes angeführten

Bedingungen erfüllt

hat;

iii) die Summe solcher zusätzlicher

Mengen in jeden

der Quotenjahre

1980, 1981 und 1982

200000 Tonnen nicht

übersteigt; im Falle

einer Überschreitung

werden die einzelnen

zusätzlichen Mengen

von dem gemäß Art. 39

eingesetzten Komitee in

Übereinstimmung mit

den Grundsätzen und

Verfahren dieses Artikels

überprüft und auf

das erforderliche Ausmaß

herabgesetzt, wobei

alle bereits gemäß

Art. 39 an das betreffende

Mitglied erfolgten

Zuteilungen berücksichtigt

werden;

iv) der Restbestand des

nichtexportierbaren

Überschusses in den

darauffolgenden Quotenjahren

nicht berücksichtigt

wird.

3. Unbeschadet des Abs. 1

dieses Artikels wird die Lage

Kolumbiens während der im

Abs. 2 dieses Artikels erwähnten

Verhandlungen berücksichtigt;

zu diesem Zeitpunkt wird

Kolumbien eine seiner Erzeugung

und seinem heimischen

Verbrauch angemessene Grundausfuhrmenge

zugeteilt.

Artikel 35

Bestimmungen für Mitglieder,

denen kleine Ausfuhrmengen

zustehen

1. Jedes in der Anlage II

angeführte Ausfuhr-Mitglied

verfügt in jedem Quotenjahr

über eine zustehende Ausfuhr-

menge für den freien Markt

von 70000 Tonnen, die keiner

Anpassung unter den Bestimmungen

dieses Kapitels unterworfen

ist.

2. Jedes im Abs. 1 dieses

Artikels erwähnte Mitglied informiert

den Rat mindestens

45 Kalendertage vor dem Beginn

eines Quotenjahres, welche

Zuckermengen es voraussichtlich

für die Ausfuhr auf den

freien Markt im Rahmen seiner

für dieses Quotenjahr zustehenden

Ausfuhrmenge zur Verfügung

haben wird. Nach den

Bestimmungen des Art. 42 notifiziert

jedes dieser Mitglieder

dem Rat zusätzlich jede Änderung

seiner voraussichtlichen

Ausfuhren. Jedem Mitglied, das

sich nicht an die Notifikationsbestimmungen

dieses Absatzes

hält, wird für das betreffende

Quotenjahr das Stimmrecht entzogen.

3. Die im Abs. 1 dieses Artikels

erwähnten Mitglieder

sind der Verpflichtung gemäß

Art. 46, Sondervorräte anzulegen,

enthoben. Sie sind jedoch

berechtigt, unter den im Abs. 1

dieses Artikels erwähnten Bedingungen

und bis zu den in demselben

Absatz angeführten Mengen

solche Vorräte anzulegen.

4. Im Abs. 1 dieses Artikels

erwähnte Mitglieder, die der

Meinung sind, daß es ihnen auf

Grund der Entwicklung ihrer

Erzeugung gestattet sein sollte,

mehr als 70000 Tonnen pro

Quotenjahr auf den freien Markt

zu exportieren, können den Rat

ersuchen, ihnen eine Grundausfuhrmenge

zuzuteilen, die diese

Ausfuhrmenge übersteigt. Wenn

der Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung diesem Ersuchen

stattgibt, indem er jenen

Mitgliedern die ihm angemessen

erscheinenden Grundausfuhrmengen

zuteilt, gelten jene Mitglieder

als in der Anlage I

angeführt und unterliegen allen

Bestimmungen dieses Übereinkommens,

die auf in dieser Anlage

angeführte Mitglieder anzuwenden

sind.

Artikel 36

Sonderbestimmungen für die

Berechnung der Nettoausfuhren

1. Alle Einfuhren der Tschechoslowakei,

Ungarns, Polens

und Rumäniens, ausgenommen

jene gemäß Art. 31, werden

von den Gesamtausfuhren dieser

Mitglieder bei der Berechnung

ihrer Nettoausfuhren auf den

freien Markt abgezogen.

2. Zuckertransaktionen innerhalb

der Ostafrikanischen Gemeinschaft

werden den Partnern

der Gemeinschaft bis zu einer

Gesamtmenge von 10000 Tonnen

pro Quotenjahr nicht auf

die zustehende Ausfuhrmenge

angerechnet; diese Menge ist

keinerlei Anpassungen nach diesem

Kapitel unterworfen.

3. Zucker, der von Barbados,

Belize, Jamaika, Guyana, St.

Kitts-Nevis-Anguilla sowie Trinidad

und Tobago in die Mitglieder

der Karibischen Gemeinschaft,

die selbst keinen

Zucker erzeugen (nämlich Antigua,

Dominica, Grenada; Montserrat,

St. Lucia und St. Vincent),

ausgeführt wird, wird

nicht auf ihre geltenden

Ouoten oder zustehenden Ausfuhrmengen

für das betreffende

Quotenjahr angerechnet, vorausgesetzt,

daß die Gesamtzuckermenge,

die innerhalb der

Gemeinschaft gehandelt wird,

20000 Tonnen innerhalb eines

Quotenjahres nicht übersteigt.

Die betreffenden Ausfuhr-Mitglieder

verpflichten sich, den

Rat vor dem Beginn eines jeden

Quotenjahres zu informieren,

welche Zuckermengen sie an

die anderen Mitglieder der Karibischen

Gemeinschaft auszuführen

beabsichigten.

Artikel 37

Bestimmungen betreffend

Binnenentwicklungsländer,

die Ausfuhr-Mitglieder sind

1. Die Tatsache, daß eines

der Binnenentwicklungsländer,

die Ausfuhr-Mitglieder sind,

nicht seine gesamte geltende

Quote oder zustehende Ausfuhrmenge,

je nachdem was

zutrifft, in einem oder mehreren

Quotenjahren genützt hat, ist

kein Grund anzunehmen, daß

es seine Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen nicht

erfüllt und dadurch eine Zurücknahme

seines Anspruchs bei

den im Art. 34 Abs. 2 vorgesehenen

Neuverhandlungen herbeigeführt

hat.

2. Angesichts der Tatsache,

daß die Zuckerausfuhren

von Binnenentwicklungsländern

durch die zusätzlichen Kosten

der Beförderung zu einem Hafen

erschwert und belastet werden,

prüft der Rat gemeinsam mit

der UNCTAD, auf welche Weise

Binnenentwicklungsländer, die

Ausfuhr-Mitglieder sind, den

größten Nutzen aus dem für

Binnenentwicklungsländer von

der Generalversammlung mit

der Resolution 3504 (XXX)

vom 15. Dezember 1975 errichteten

Sonderfonds ziehen können,

und zwar bis zu dem

Höchstausmaß, bis zu dem diese

Mitglieder ausführen dürfen.

Artikel 38

Nettoausfuhren von Entwicklungsländern,

die Einfuhr-

Mitglieder sind

Ein Entwicklungsland, das

Einfuhr-Mitglied ist, darf nach

gebührender Notifikation an den

Rat vor dem Beginn eines Quotenjahres

Zucker in seine Einfuhren

übersteigenden Mengen

ausführen, vorausgesetzt, daß

seine Nettoausfuhren tun Ende

dieses Quotenjahres 10000 Tonnen

nicht übersteigen. Diese Ausfuhrmenge

gilt nicht als Grundausfuhrmenge

und ist keinerlei

Anpassungen auf Grund der

Bestimmungen dieses Kapitels

unterworfen. Die betreffenden

Mitglieder müssen jedoch die

Bedingungen erfüllen, die der

Rat hinsichtlich der Ausfuhren

von Ausfuhr-Mitgliedern festsetzt.

Artikel 39

Reserves für Härtefälle

1. Der Rat errichtet unter dem

Vorsitz des Exekutivdirektors

ein Sonderkomitee für Reserven

für Härtefälle (in diesem Artikel

in der Folge Sonderkomitee genannt),

das Ansuchen von Entwicklungsländern

prüft, die Ausfuhr-

Mitglieder sind sowie sich

auf Grund von besonderen

Schwierigkeiten in einer Notlage

befinden und zeitweilig eine

zusätzliche Ausfuhrmenge über

ihre jeweils geltenden Quoten

oder zustehenden Ausfuhrmengen

hinaus gemäß anderen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

benötigen. Das Sonderkomitee

kann solche Entwicklungsländer,

die Ausfuhr-Mitglieder

sind, durch Zuteilungen

bis zu insgesamt 200000 Tonnen

im ersten Quotenjahr dieses

Übereinkommens und bis zu

insgesamt 300000 Tonnen in

jedem der darauffolgenden Quotenjahre

unterstützen.

2. Das Sonderkomitee setzt sich

aus nicht mehr als sechs Mitgliedern

zusammen. Bei der Auswahl

der Komiteemitglieder sorgt

der Rat dafür, daß sie keine

Interessen vertreten, die durch

eine Entscheidung über die Zuteilungen

gemäß Abs. 1 dieses

Artikels betroffen sein könnten.

3. Bei der Festsetzung von

Zuteilungen gemäß diesem Artikel

nimmt das Sonderkomitee

im allgemeinen Rücksicht auf

die herrschende Marktlage und

versucht, jede weitere Schwächung

einer schon schlechten

Marktlage zu vermeiden, kann

jedoch Zuteilungen unabhängig

von der Marktlage festsetzen.

Beschlüsse des Sonderkomitees

werden durch den Rat in Kraft

gesetzt, wenn sie nicht in einer

außerordentlichen Abstimmung

geändert werden.

4. Zuteilungen nach diesem Artikel

werden nur für Entwicklungsländer,

die Mitglieder sind,

mit Grundausfuhrmengen oder

zustehenden Ausfuhrmengen

gemäß anderen Bestimmungen

dieses Übereinkommens von

300000 Tonnen oder weniger

vorgenommen.

5. Kleine Entwicklungsländer,

die Mitglieder sind, deren Ausfuhrerlöse

stark von der Zuckerausfuhr

abhängen, genießen bei

der Festsetzung der Gesamtzuteilungen

in Übereinstimmung

mit diesem Artikel Vorrang.

Gleicherweise wird den Ansprüchen

von Mitgliedern, deren

Wirtschaft in immer stärkerem

Maß von Zucker abhängig wird,

besonders Rechnung getragen.

6. Die Zuteilungen gemäß diesem

Artikel können in Übereinstimmung

mit den in den Abs. 1

und 2 dieses Artikels dargelegten

Grundsätzen und Vorgangsweisen

anteilsmäßig auf

jene Entwicklungsländer, die

Ausfuhr-Mitglieder sind, verteilt

werden, die dem Sonderkomitee

den Nachweis ihrer

Notlage erbringen. Die beabsichtigte

Steigerung der Produktionskapazität

einer Industrie

allein rechtfertigt keine Zuteilung

gemäß diesem Absatz.

7. Eine Zuteilung gemäß diesem

Artikel gilt nicht als eine

Erhöhung der Grundausfuhrmenge

des betreffenden Mitgliedes.

Sie ist ein Teil der geltenden

Quote dieses Mitgliedes,

und diese geltende Quote ist

in diesem Quotenjahr keinen

Kürzungen gemäß Art, 44 Abs. 3

unterworfen.

Artikel 40

Festsetzung und Zuteilung der

Gesamtquoten

1. Der Rat nimmt in jedem

Quotenjahr vor dem 20. November

eine Schätzung der Nettoeinfuhrerfordernisse

des freien

Marktes für das darauffolgende

Quotenjahr an. Dabei nimmt

er Bedacht auf alle einschlägigen

Faktoren, die die Nachfrage

nach und das Angebot an Zuckes

betreffen, zu denen unter anderem

Verbrauchstendenzen, voraussichtliche

Vorratsveränderungen

sowie aktuelle und voraussichtliche

Preistendenzen gehören.

2. Dann setzt der Rat eine

Gesamtquote fest, die sich folgendermaßen

zusammensetzt : die

Schätzung gemäß Abs. 1 dieses

Artikels abzüglich der Summe

a) des voraussichtlichen Ausfuhrvolumens

auf den freien

Markt der in der Anlage II

angeführten Mitglieder;

b) des voraussichtlichen Umfanges

anderer auf Grund

dieses Übereinkommens zulässiger

Ausfuhren auf den

freien Markt mit Ausnahme

der geltenden Quoten; und

c) der voraussichtlichen Ausfuhren

auf den freien Markt

durch Nichtmitglieder.

Dabei ist der Rat durch die

Einschränkungen des Art. 41

nicht gebunden.

3. Hat der Rat bis zum 25. November

eines Quotenjahres keine

Übereinstimmung über die Gesamtquote

für das darauffolgende

Jahr erzielt, legt der Exekutivdirektor

dem Rat einen Vorschlag

vor. Der Rat entscheidet

in einer außerordentlichen Abstimmung

über den Vorschlag.

Gelangt der Rat bis zum 1. Dezember

zu keiner Einigung,

wird die Gesamtquote für das

darauffolgende Jahr auf dem

Niveau der an diesem Tag

gültigen Gesamtquote festgesetzt.

4. Bei Festsetzung oder späteres

Anpassung der Gesamtquoten

verteilt sie der Exekutivdirektor

an die einzelnen in der Anlage I

angeführten Ausfuhr-Mitglieder

im Verhältnis, zu ihrer Grundausfuhrmenge,

vorbehaltlich der

Anpassungen, die gemäß anderer

Bestimmungen dieses Übereinkommens

notwendig oder zulässig

sind.

5. Mit Ausnahme der Bestimmungen

des Art. 43 werden alle

Abzüge von der geltenden Quote

eines Mitgliedes auf Grund anderer

Bestimmungen dieses Übereinkommens

auf andere in dec

Anlage I angeführte Ausfuhr-

Mitglieder, die in der Lage

sind, eine Erhöhung ihrer geltenden

Quoten anzunehmen, verteilt,

und zwar im Verhältnis

zu ihren Grundausfuhrmengen.

Artikel 41

Zustehende Mindestausfuhrmengen

1. Die Ausfuhrquote eines in

der Anlage I angeführten Mitgliedes

darf weder bei der anfänglichen

Festsetzung gemäß

Art. 40 noch bei einer späteren

Kürzung gemäß Art. 44 unter

85 v. H. der Grundausfuhrmenge

dieses Mitgliedes liegen, mit

Ausnahme der Bestimmungen

der Abs. 2,4 und 7 dieses Artikels

und vorausgesetzt, daß eine

Quotenkürzung gemäß diesem

Artikel oder gemäß Art, 44

nicht zu einer geltenden Quote

von unter 70000 Tonnen führt.

2. Bleibt in den ersten beiden

Quotenjahren dieses Übereinkommens

der vorherrschende

Preis an 75 aufeinanderfolgenden

Tagen unter 11 Cent pro Pfund,

werden die geltenden Quoten

um weitere 2,5 v. H. der Gesamtausfuhrmenge

der betreffenden

Mitglieder gekürzt, sofern

der Rat nichts anderes beschließt

und vorbehaltlich des

Abs. 3 und 4 dieses Artikels

sowie des Art. 42 Abs. 1.

3. Unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 dieses Artikels

dürfen die geltenden Quoten

der in der Anlage I angeführten

Ausfuhr-Mitglieder, deren

durchschnittliche Nettoausfuhren

auf den freien Markt in

den Jahren 1974 bis 1976 mindestens

60 v. H. ihrer Durchschnittserzeugung

in diesen Jahren

betragen haben, gemäß Art.

40 und 44 nicht unter 85 v. H.

ihrer Grundausfuhrmenge gekürzt

werden, außer diese Mitglieder

akzeptieren die im Abs. 2

dieses Artikels vorgesehene weitere

Kürzung.

4. Wird eine im Abs. 2 dieses

Artikels dargelegte Quotenkürzung

von den im Abs. 3 dieses

Artikels erwähnten Mitgliedern

nicht akzeptiert, wird diese Kürzung

unter den anderen in der

Anlage I angeführten Mitgliedern

gemäß Art. 42 Abs. 1 bis zu

einer zusätzlichen Gesamtkürzung

der geltenden Quoten aller

dieser anderen Mitglieder, die

1 v. H. ihrer jeweiligen Grundausfuhrmenge

nicht übersteigt,

neu verteilt.

5. Wenn die Abs. 2 und 4

dieses Artikels in einem der

beiden ersten Quotenjahre zur

Anwendung gelangen, haben die

im Abs. 3 dieses Artikels erwähnten

Mitglieder, die eine

zusätzliche Kürzung nicht akzeptieren,

keinen Anteil an etwaigen

darauffolgenden Quotenerhöhungen,

weder gemäß Art.

43 noch gemäß Art. 44 und weder

in demselben Quotenjahr noch

späterhin bis zu der Höhe der

zusätzlichen Kürzung, die sie

nicht akzeptierten. Bei diesen

Quotenerhöhungen wird die betreffende

Menge zuerst unter

den von Abs. 4 dieses Artikels

betroffenen Mitgliedern verteilt;

danach werden alle diese Er-

höhungen der geltenden Quoten

in Übereinstimmung mit Art. 40

Abs. 4 zugeteilt.

6. Bei der Berechnung der

Ausruhrleistung für die Zwecke

des Art. 34 Abs. 2 werden die

Gesamtnettoausfuhren jedes im

Abs. 3 dieses Artikels erwähnten

Mitgliedes, das die zusätzlichen

Kürzungen gemäß Abs. 2 dieses

Artikels nicht akzeptiert hat,

um das Ausmaß, das es nicht

akzeptierte, gekürzt und die

Ausfuhrleistung jedes anderen

in der Anlage I angeführten

Mitgliedes, das von Abs. 4

dieses Artikels betroffen war,

um das Ausmaß der von ihm

in der Folge getragenen Kürzung

vergrößert.

7. Die Einschränkungen der

Abs. 1, 2 und 3 dieses Artikels

gelten dann nicht, wenn die

Abzüge von den geltenden Quoten

eines Quotenjahres in Übereinstimmung

mit Art. 45 Abs. 5

oder Art. 46 Abs. 8 getätigt

werden.

Artikel 42

Benachrichtigung und Maßnahmen

betreffend nicht ausgenützte

Quoten

1. Jedes in der Anlage I angeführte

Ausfuhr-Mitglied informiert

den Rat darüber, ob es

erwartet, seine gesamte geltende

Quote auszunützen oder, wenn

das nicht der Fall ist, welchen

Teil dieser Quote es ausnützen

wird. Zu diesem Zweck nimmt

jedes dieser Ausfuhr-Mitglieder

pro Quotenjahr mindestens zwei

Notifikationen an den Rat vor,

und zwar eine so bald wie möglich

nach der Festsetzung und

Zuteilung der Gesamtquote gemäß

Art. 40, aber spätestens bis

15. Mai, und eine zweite so bald

wie möglich nach dem 15. Mai,

spätestens aber bis 30. September.

Jeder Unterschied zwischen der

gemäß diesem Absatz notifizierten

Menge und der vor der Notifikation

geltenden Quote gilt

als Fehlbestand; die geltende

Quote des betreffenden Mitglieds

wird um diesen Betrag verringert.

Die geltende Quote eines

Mitgliedes, dessen geltende

Quote gemäß diesem Absatz verringert

wurde, wird bei Anwendung

der Art. 40, 41 oder 44

nicht weiter verringert, bis die

geltenden Quoten anderer Mitglieder

auf denselben Hundertsatz

ihrer Grundausfuhrmenge

gekürzt sind.

2. Notifiziert ein Ausfuhr-Mitglied

dem Rat nicht bis 15. Mai

in Übereinstimmung mit Abs. 1

dieses Artikels, wird ihm sein

Stimmrecht für den Rest dieses

Quotenjahres entzogen.

3. Notifiziert ein Ausfuhr-Mitglied

dem Rat. nicht zwischen

15. Mai und 30. September in

Übereinstimmung mit Abs. 1

dieses Artikels, ist es nicht berechtigt,

an allfälligen Quotenerhöhungen

in dem betreffenden

Quotenjahr teilzuhaben.

4. Notifiziert ein Ausfuhr-Mitglied

dem Rat bis 30. September

gemäß Abs. 1 dieses Artikels,

daß es voraussichtlich eine größere

Menge als die bis zum 15.

Mai notifizierte ausführen könnte,

ist es berechtigt, die Differenz

zwischen den in den beiden Notifikationen

angegebenen Mengen

unter folgenden Voraussetzungen

auszuführen

a) wenn eine solche Differenz

10000 Tonnen nicht übersteigt,

wird vom Rat weiter

nichts unternommen;

b) wenn eine solche Differenz

10000 Tonnen übersteigt,

hat das betreffende Ausfuhr-

Mitglied bei einer in diesem

Quotenjahr eventuell durchzuführenden

Neuzuteilung

allfälliger Fehlbestände bis

zur Höhe einer solchen

Überschreitung Vorrang;

c) die geltende Quote des betreffenden

Mitgliedes wird

für das entsprechende Quotenjahr

um die in lit. a and b

angeführten Mengen erhöht;

d) wenn keine Neuzuteilungen

von Fehlbeständen durchgeführt

werden, wird die

Differenz zwischen der Gesamtüberschreitung

und

10000 Tonnen auf die

geltende Quote des betreffenden

Mitgliedes für

das darauffolgende Jahr

angerechnet;

e) jede Überschreitung gemäß

den Bestimmungen dieses

Absatzes wird nicht als

Überschreitung im Sinne

des Art. 45 angesehen.

5. Sind die Nettoausfuhren

eines Ausfuhr-Mitgliedes auf den

freien Markt abzüglich aller darauffolgenden

Nettokürzungen

auf Grund der Anwendung des

Art. 44 in einem Quotenjahr

kleiner als seine am 1. Oktober

dieses Quotenjahres geltende

Quote, wird die Differenz vorbehaltlich

der Abs. 6 und 7

dieses Artikels von der Gesamtzuckermenge

abgezogen, die

sonst diesem Mitglied im darauffolgenden

Quotenjahr auf

Grund der Quotenerhöhung gemäß

den entsprechenden Bestimmungen

dieses Übereinkommens

zugeteilt worden wäre.

6. Je nachdem, welche Menge

größer ist, werden Abzüge gemäß

Abs. 5 dieses Artikels nur

in dem Ausmaß, in dem die in

diesem Absatz festgelegte Differenz

10000 Tonnen oder 5 v. H.

der am 1. Oktober geltenden

Quote des betreffenden Mitgliedes

übersteigt, bis zu einer

Höchstgrenze von 30000 Tonnen

durchgeführt.

7. Der Rat kann beschließen,

die Bestimmungen der Abs. 2,

3 und 5 dieses Artikels nicht an-

zuwenden, wenn er durch eine

Erklärung des betreffenden Mitgliedes,

daß es seinen Verpflichtungen

durch das Einwirken

höherer Gewalt oder anderer

besonderer Umstände nicht nachkommen

konnte, zufriedengestellt

wird.

8. Der Rat kann nach Konsultation

mit einem Ausfuhr-Mitglied

feststellen, daß ein solches

Mitglied nicht in der Lage sein

werde, seine geltende Quote

ganz oder teilweise auszunützen.

Eine solche Entscheidung des

Rates bewirkt keine Kürzung

der geltenden Quote des betreffenden

Mitgliedes noch entzieht

sie diesem Mitglied das

Recht, seine Quote später im

Laufe des Quotenjahres zu erfüllen.

Durch eine Feststellung

des Rates gemäß diesem Absatz

wird das betreffende Mitglied

weder von seinen Verpflichtungen,

gemäß Abs. 1 dieses Artikels

befreit noch von den in den

Abs. 2, 3 und 5 dieses Artikels

erwähnten Maßnahmen ausgenommen.

Artikel 43

Neuverteilung von Fehlbeständen

1. Der Rat entscheidet, ob gemäß

Art. 42 gemeldete Fehlbestände

zur Gänze oder teilweise

neu verteilt werden sollen oder

nicht. Hiebei berücksichtigt der

Rat die Preistendenzen und ihre

wahrscheinliche Entwicklung.

Sofern der Rat nichts anderes

beschließt,

a) findet jedoch keine Neuverteilung

von Fehlbeständen

statt, wenn und solange

der vorherrschende Preis

unter 12 Cent pro Pfund

liegt;

b) werden alle Fehlbestände

neu verteilt, wenn und solange

der vorherrschende

Preis über 12 Cent pro

Pfund liegt.

2. Die Neuverteilung von Fehlbeständen

wird nur unter jenen

in der Anlage I angeführten

Ausfuhr-Mitgliedern vorgenommen,

die in der Lage sind, die

sich daraus ergebende Erhöhung

ihrer geltenden Quoten anzunehmen.

Solche Neuverteilungen

werden vorbehaltlich der Art. 41

Abs. 5, Art. 42 Abs. 3 und 4 und

Abs. 3 dieses Artikels auf folgender

Grundlage durchgeführt;

a) im Verhältnis zu der Grundausfuhrmenge

aller dieser

Ausfuhr-Mitglieder, bis ihre

geltenden Quoten das Ausmaß

ihrer jeweiligen Grundausfuhrmenge

erreicht haben;

b) danach werden 20 v. H.

jedes neu zu verteilenden

Fehlbestandes ausschließlich

unter Ausfuhr-Mitgliedern,

die Entwicklungsländer

sind, im Verhältnis

ihrer Grundausfuhrmengen

verteilt, und die restlichen

80 v. H. werden unter allen

Ausfuhr-Mitgliedern, die

sich an der Neuverteilung

beteiligen, im Verhältnis

ihrer Grundausfuhrmengen

verteilt;

vorausgesetzt, daß die Bestimmungen

von lit. a und b dieses

Absatzes bei einer darauffolgenden

Kürzung der geltenden

Quoten umgekehrt angewendet

werden.

3. Bei der Neuverteilung von

Fehlbeständen werden die von

Ausfuhr-Mitgliedern, die Entwicklungsländer

sind, mit Grundausfuhrmengen

unter 180000

Tonnen erklärten Fehlbestände

zuerst unter den anderen Mitgliedern

derselben Kategorie, die

eine Erhöhung ihrer geltenden

Quoten annehmen können, im

Verhältnis ihrer Grundausfuhrmengen

neu verteilt. Fehlbestände,

die nach einer solchen

anfänglichen Neuverteilung übrig

sind, werden dann in Übereinstimmung

mit Abs. 2 dieses

Artikels neu verteilt.

Artikel 44

Mechanismus zur Preisstabilisierung

1. Der Rat verfolgt die Marktlage

und handelt gemäß den Bestimmungen

dieses Kapitels, um

den Preis auf dem freien Markt

zwischen 11 und 21 Cent pro

Pfund zu halten.

A. Quotenmechanismus

2. Im Laufe eines Quotenjahres

kann der Rat die Höhe der Gesamtquote

jederzeit überprüfen;

auf jeden Fall wird diese Überprüfung

bei der ersten ordentlichen

Tagung in dem betreffenden

Quotenjahr durchgeführt.

Der Rat kann die Höhe der

Quoten in ihm geeignet erscheinender

Weise anpassen. Der Rat

nimmt gewöhnlich die in Abs. 3

und 4 vorgesehenen automatischen

Maßnahmen vorweg und

kann, wenn es ihm erforderlich

erscheint, die gestaffelte Durchführung

der in Abs. 3 erwähnten

Maßnahmen vornehmen. Ebenso

überprüft der Rat die Höhe der

Gesamtquote und paßt sie, falls

er so beschließt, jeder Veränderung

des Ausfuhr-Mitgliederstandes

der Organisation an.

3. Sofern der Rat nichts anderes

beschließt, gelten folgende Bestimmungen

a) wenn der vorherrschende

Preis auf einem höheren

Stand war und

i) unter 13 Cent pro Pfund

sinkt, wird die Gesamtquote

um 5 v. H. gesenkt;

ii) unter 12 Cent pro Pfund

sinkt, wird die Gesamtquote

um 5 v. H. gesenkt;

iii) unter 11,50 Cent pro

Pfund sinkt, wird die

Gesamtquote um 5 v.

H. gesenkt;

b) wenn der vorherrschende

Preis auf einem niedrigeren

Stand war und

i) über 13 Cent pro Pfund

steigt, wird die Gesamtquote

um 5 v. H. erhöht;

ii) über 14 Cent pro Pfund

steigt, wird die Gesamtquote

um 5 v. H. erhöht;

iii) über 14,50 Cent pro

Pfund steigt, wird die

Gesamtquote um 5 v.

H. erhöht;

c) wenn der vorherrschende

Preis unter 11 Cent pro

Pfund liegt, werden unbeschadet

der Bestimmungen

von lit. a dieses Absatzes

die geltenden Quoten der

einzelnen in der Anlage I

angeführten Ausfuhr-Mitglieder

auf ihre zustehende

Mindestausfuhrmenge gemäß

Art. 41 beschränkt.

4. Es liegt im Ermessen des

Rates, Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen

gemäß diesem

Übereinkommen zeitweilig

außer Kraft zu setzen, wenn der

vorherrschende Preis zwischen

14 und 15 Cent pro Pfund liegt;

alle diese Beschränkungen werden

jedoch sofort aufgehoben, sobald

der vorherrschende Preis

über 15 Cent pro Pfund steigt.

Liegt der vorherrschende Preis

unter 15 Cent pro Pfund, liegt

es umgekehrt im Ermessen des

Rates, das Preisniveau, auf welchem

Quoten und andere Ausfuhrbeschränkungen

festgesetzt

oder neu festgesetzt werden,

festzulegen, vorausgesetzt, daß

alle diese Beschränkungen angewendet

werden, wenn der vorherrschende

Preis unter 14 Cent

pro Pfund fällt.

5. Unbeschadet der Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 dieses

Artikels werden innerhalb der

letzten 45 Tage eines Quotenjahres

keine Anpassungen der

Höhe der Gesamtquote für dieses

Quotenjahr durchgeführt.

6. Der Exekutivdirektor notifiziert

allen in der Anlage I

angeführten Ausfuhr-Mitgliedern

ihre geltenden Quoten und

die gemäß diesem Kapitel durchgeführten

Veränderungen.

B. Freigabe von Sondervorräten

7. Sofern der Rat nichts anderes

beschließt, gelten folgende

Bestimmungen

a) wenn der vorherrschende

Preis über 19 Cent pro

Pfund steigt, nachdem er

zuerst darunter gelegen

war, geben Ausfuhr-Mitglieder,

die Vorräte gemäß

Art. 46 halten, diese Vorräte

bis zu einem Drittel

ihrer im Abs. 3 jenes Artikels

dargelegten Verpflichtungen

zum sofortigen Verkauf

und zur sofortigen

Auslieferung auf den freien

Markt frei;

b) wenn der vorherrschende

Preis über 20 Cent pro

Pfund steigt, geben diese

Ausfuhr-Mitglieder ihre auf

Grund des Art. 46 gehaltenen

restlichen Vorräte zum

sofortigen Verkauf und zur

sofortigen Auslieferung auf

den freien Markt frei, und

zwar bis zu der Menge, die

gemeinsam mit der bereits

gemäß lit. a dieses Absatzes

freigegebenen Menge zwei

Drittel ihrer im Art. 46

Abs. 3 dargelegten Gesamtverpflichtungen

ausmachen

würde;

c) wenn der vorherrschende

Preis über 21 Cent pro

Pfund steigt, geben diese

Ausfuhr-Mitglieder ihre auf

Grund des Art. 46 zu diesem

Zeitpunkt gehaltenen Vorräte

zum sofortigen Verkauf

und zur sofortigen

Auslieferung auf den freien

Markt frei.

8. Die im Art. 60 Abs. 2 erwähnte

Priorität kommt bei

Freigabe von Vorräten gemäß

Abs. 7 dieses Artikels zum

Tragen.

9. Wenn ein Ausfuhr-Mitglied,

das Vorräte gemäß Art. 46 hält,

diese Vorräte gemäß Abs. 7

dieses Artikels freigibt, notifiziert

es das dem Rat und stellt

Kopien der Versanddokumente,

in denen die freigegebene Menge

aufscheint, zur Verfügung.

Artikel 45

Verpflichtungen betreffend

Quoten, zustehende Ausfuhrmengen

und Nettoausfuhrüberschüsse

1. Jedes in der Anlage I angeführte

Ausfuhr-Mitglied und

jedes Mitglied mit einer zustehenden

Ausfuhrmenge für den

freien Markt gemäß den Bestimmungen

von Kapitel IX und

Kapitel X sorgt dafür, daß seine

geltende Quote oder die zustehende

Ausfuhrmenge, je nachdem,

was zutrifft, am Ende des

betreffenden Quotenjahres nicht

überschritten ist. Zu diesem

Zweck bindet keines dieser Ausfuhr-

Mitglieder vor der Festsetzung

und Zuteilung der Gesamtquote

für ein bestimmtes

Quotenjahr gemäß Art. 40 mehr

als seine gemäß Art. 41 festgelegte

zustehende Mindestausfuhrmenge

für die Ausfuhr auf

den freien Markt in diesem

Quotenjahr. Weiters nimmt jedes

dieser Ausfuhr-Mitglieder die

zusätzlichen Maßnahmen an, die

der Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung zur Sicherstellung

der tatsächlichen Einhaltung

des Quotensystems

treffen kann.

2. Nettoausfuhren auf den

freien Markt, die am Ende eines

Quotenjahres die geltende Quote

oder zustehende Ausfuhrmenge

um nicht mehr als 10000 Tonnen

oder 5 v. H. der Grundausfuhrmenge

oder der zustehenden

Ausfuhrmenge des betreffenden

Mitgliedes, je nachdem, welche

Menge kleiner ist, übersteigen,

gelten nicht als Verstoß gegen

die Bestimmungen von Abs. 1

dieses Artikels. Kann ein in der

Anlage I angeführtes Ausfuhr-

Mitglied eine durch die Anwendung

der Art. 40, 41 und 44 hervorgerufene

Quotenkürzung

nicht voll durchführen, da dieses

Mitglied zum Zeitpunkt der Kürzung

schon im Rahmen seiner

vorher anzuwendenden geltenden

Quote mehr Zucker auf den

freien Markt ausgeführt oder verkauft

hat, als seiner geltenden

Quote nach der Quotenkürzung

entspricht, und liegt die geltende

Quote dieses Mitgliedes am Ende

des betreffenden Quotenjahres

noch unter der Menge solcher

früherer Verpflichtungen, dann

gilt diese Differenz ebenfalls nicht

als Verstoß gegen die Bestimmungen

des Abs. 1 dieses Artikels.

3. Jeder Nettoausfuhrüberschuß

im Rahmen der entsprechenden,

im Abs. 2 dieses Artikels

festgelegten Menge wird auf

die geltende Quote oder die zustehende

Ausfuhrmenge des betreffenden

Mitgliedes für das darauffolgende

Quotenjahr angerechnet.

4. Ähnlich wird, unbeschadet

des Art. 71, ein erstmaliger

Nettoausfuhrüberschuß über die

entsprechende Menge des Abs. 2

dieses Artikels hinaus auf die

geltende Quote des betreffenden

Mitgliedes für das darauffolgende

Quotenjahr angerechnet.

5. Überschreitet ein in der Anlage

I angeführtes Ausfuhr-Mitglied

am Ende eines Quotenjahres

seine geltende Quote ein

zweites Mal oder öfter, wird ein

Betrag, der der Überschreitung

entspricht, die die im Abs. 2

dieses Artikels festgelegte entsprechende

Menge übersteigt,

auf die für das darauffolgende

Quotenjahr geltende Quote dieses

Mitgliedes angerechnet. Zusätzlich

wird ein Betrag, des

dieser Überschreitung entspricht,

von der für das darauffolgende

Quotenjahr geltenden Quote

dieses Mitgliedes abgezogen, sofern

der Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung nicht einen

geringeren Abzug beschließt.

Eine Belastung oder ein Abzug

gemäß diesem Absatz erfolgt unbeschadet

des Art. 71.

6. Wenn im Laufe eines Quotenjahres,

in dem Quoten zeitweilig

außer Kraft waren, aber

vor Ende dieses Jahres wieder

eingeführt oder festgesetzt wurden,

die Gesamtausfuhren eines

in der Anlage I angeführten Ausfuhr-

Mitgliedes seine am Ende

dieses Jahres geltende Quote

übersteigen, entspricht die Menge,

die auf seine für das darauffolgende

Quotenjahr geltende

Quote angerechnet wird, der

berechneten Überschreitung, abzüglich

a) von Mengen, die ausgeführt

wurden, während die

Quoten außer Kraft waren;

und

b) von Mengen, die ausgeführt

wurden, als Quoten

auf der Grundlage von Verkaufsabschlüssen

während

der Zeit, in der die Quoten

außer Kraft waren, galten,

vorausgesetzt, daß diese

Ausfuhren innerhalb von

90 Tagen nach dem Verkaufstag

durchgeführt wurden.

7. Jedes in der Anlage I angeführte

Ausfuhr-Mitglied und jedes

Mitglied mit einer zustehenden

Ausfuhrmenge für den freien

Markt gemäß den entsprechenden

Bestimmungen von Kapitel

IX und Kapitel X notifiziert dem

Rat vor dem 1. April eines

Quotenjahres seine Nettoausfuhren

oder seine Ausfuhren des

vorangegangenen Quotenjahres,

je nachdem, was zutrifft, um dem

Rat eine Überprüfung, ob die

Bestimmungen des Abs. 1 dieses

Artikels eingehalten wurden, zu

ermöglichen.

KAPITEL XI - VORRÄTE

Artikel 46

Sondervorräte

1. Die in der Anlage I angeführten

Ausfuhrländer halten,

nachdem sie Mitglied geworden

sind, Sondervorräte in Übereinstimmung

mit diesem Artikel für

den im Art. 44 genannten Zweck.

Jedes der in der Anlage II angeführten

Mitglieder kann, wenn

es dies dem Rat notifiziert, bis

zu 10000 Tonnen als Sondervorräte

halten; in diesem Fall kommen

alle Rechte und Pflichten in

bezug auf Sondervorräte gemäß

diesem Übereinkommen diesem

Mitglied gegenüber zur Anwendung.

2. Sondervorräte bestehen aus

nicht gebundenem Zucker zusätzlich

zu Zucker, der von den

betreffenden Ausfuhr-Mitgliedern

für den heimischen Bedarf

oder zum Zweck von im Kapitel

IX erwähnten Sondervereinbarungen

gehalten wird. Diese Ausfuhr-

Mitglieder können Sondervorräte

entweder in ihrem eigenen

Staatsgebiet oder in dem

eines anderen Landes halten,

unter der Voraussetzung, daß die

Vorrats menge in jedem Fall einer

Überprüfung gemäß Art. 47

unterliegt.

3. a) Das Gesamtausmaß der

von den in der Anlage I

angeführten Ausfuhrländern

zu haltenden Sondervorräte

beträgt 2,5 Millionen

Tonnen und wird vorbehaltlich

lit. b dieses Absatzes

unter diesen Ländern

im Verhältnis ihrer Grundausfuhrmengen

aufgeteilt.

b) Zum Zweck der in lit a

und c dieses Absatzes erwähnten

Aufteilung und

Anpassung werden die ersten

70000 Tonnen der

Grundausfuhrmenge eines

Ausfuhr-Mitgliedes, das ein

Entwicklungsland ist, mit

einer Grundausfuhrmenge

von unter 180000 Tonnen

nicht berücksichtigt, jedoch

unter der Voraussetzung,

daß die Sondervorratsmengen

eines solchen Mitgliedes

im Verhältnis zu seiner

vollen Grundausfuhrmenge

festgesetzt werden, wenn

es dies dem Rat innerhalb

von sechs Monaten nach

seinem Beitritt notifiziert.

In der Anlage II angeführte

Mitglieder, denen gemäß

Art. 35 Abs. 4 eine Grundausruhrmenge

unter 180000

Tonnen zugeteilt wurde,

können ihre Sondervorratsmengen

ebenfalls im

Verhältnis ihrer vollen

Grundausfuhrmenge festsetzen

lassen, wenn sie dies

dem Rat innerhalb von

sechs Monaten nach der

Zuteilung einer solchen

Grundausfuhrmenge notifizieren.

Solche Notifikationen

sind für die Dauer

dieses Übereinkommens unwiderruflich.

c) Wenn eines oder mehrere

der in der Anlage I angeführten

Ausfuhrländer innerhalb

von sechs Monaten

nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens noch

nicht Mitglied geworden

sind, oder wenn eine Veränderung

im Ausfuhr-Mitgliederstand

stattfindet,

werden die Sondervorratsverpflichtungen

der in der

Anlage I angeführten Ausfuhr-

Mitglieder im Verhältnis

ihrer entsprechenden

Grundausfuhrmengen angepaßt,

und zwar so, daß

sichergestellt wird, daß die

Summe der Sondervorräte,

die die in der Anlage I angeführten

Ausfuhr-Mitglieder

halten, bei 2,5 Millionen

Tonnen bleibt, vorausgesetzt,

daß kein Mitglied

verpflichtet wird, seine

Sondervorräte um mehr als

7 v. H. über die Menge

hinaus zu erhöhen, die es

halten würde, wenn alle

in der Anlage I angeführten

Ausfuhrländer Mitglieder

wären.

4. Jedes Ausfuhr-Mitglied kann

freiwillig zusätzliche, über seine

gemäß Abs. 3 dieses Artikels

bestehenden Verpflichtungen

hinausgehende Sondervorräte

halten, vorausgesetzt, daß der

Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung solchen zusätzlichen

Lagern zugestimmt hat.

Hat der Rat solchen zusätzlichen

Lagern zugestimmt, dann gelten

für ein solches Mitglied auch

in bezug auf solche zusätzliche

Vorratslager alle Rechte und

Verpflichtungen, die auf Grund

dieses Übereinkommens für Sondervorräte

bestehen.

5. Um sicherzustellen, daß Sondervorräte

so schnell wie möglich

errichtet werden, sorgt der

Rat in seiner Geschäftsordnung

für die Errichtung, die Erhaltung

und nach einer Freigabe gemäß

Art. 44 Abs. 7 für die Wiederauffüllung

von Sondervorräten

und erläßt Vorschriften, die

die Erfüllung der Verpflichtungen

gemäß diesem Artikel

sicherstellen, vorausgesetzt, daß

keine Sondervorräte errichtet

werden, wenn Quoten und andere

Ausfuhrbeschränkungen außer

Kraft sind. Sofern der Rat in

einer außerordentlichen Abstimmung

nichts anderes beschließt,

und vorbehaltlich des ersten

Satzes dieses Absatzes wird die

Gesamtheit der Sondervorräte

von den betreffenden Mitgliedern

wie folgt errichtet

a) nicht weniger als 40 v. H.

ihrer Gesamtvorratsverpflichtungen

in den ersten

12 Monaten, in denen Quoten

in Kraft sind, entweder

nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

oder nach einer Freigabe

von Sondervorräten gemäß

Art. 44 Abs. 7;

b) nicht weniger als 80 v. H.

ihrer Gesamtvorratsverpflichtungen

in den ersten

24 Monaten, in denen Quoten

in Kraft sind, entweder

nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

oder nach einer Freigabe

von Sondervorräten gemäß

Art. 44 Abs. 7; und

c) die Summe ihrer Gesamtvorratsverpflichtungen

in

den ersten 36 Monaten,

in denen Quoten in Kraft

sind, entweder nach Inkrafttreten

dieses Übereinkommens

oder nach einer

Freigabe von Sondervorräten

gemäß Art. 44 Abs. 7.

6. Glaubt ein Ausfuhr-Mitglied,

auf Grund besonderer Umstände

die im Abs. 5 dieses Artikels

vorgesehenen Sondervorräte im

Laufe eines bestimmten Quotenjahres

nicht errichten zu können,

bringt es seinen Fall vor den

Rat, der in einer außerordentlichen

Abstimmung die Höhe

der von dem betreffenden Mitglied

zu haltenden Sondervorräte

für eine bestimmte Zeitspanne

ändern kann.

7. Unter besonderen Umständen

kann der Rat in einer

außerordentlichen Abstimmung

einzelne Ausfuhr-Mitglieder ermächtigen,

einen Teil ihrer Sondervorräte

unter anderen als

den im Art. 44 Abs. 7 genannten

Umständen freizugeben. In solchen

Fällen schreibt der Rat

einen Zeitplan vor, nach dem

die Vorräte bis zur erforderlichen

Menge wieder aufgefüllt

werden müssen.

8. Erfüllt ein Ausfuhr-Mitglied

seine Verpflichtungen, Sondervorräte

zu errichten und zu

halten, nicht, und wurde dies

gemäß Art. 47 überprüft, so

wird der so entstehende Fehlbetrag

von seiner geltenden

Quote abgezogen, wenn Quoten

in Kraft sind oder sobald

sie wieder in Kraft treten.

Erfüllt ein Ausfuhr-

Mitglied ein zweites Mal

oder öfter seine Verpflichtungen

nicht, so wird der doppelte

Fehlbetrag von seiner geltenden

Quote abgezogen, wenn Quoten

in Kraft sind oder sobald sie

wieder in Kraft treten. Einem

Ausfuhr-Mitglied, das seine Verpflichtungen

ein zweites Mal

oder öfter nicht erfüllt, wird

auch das Stimmrecht zeitweilig

entzogen, und zwar bis es seine

Verpflichtungen erfüllt und der

Rat beschlossen hat, ihm das

Stimmrecht wieder zu verleihen.

9. Wenn nach einer völligen

oder teilweisen Freigabe von

Sondervorräten gemäß Art. 44

Abs. 7 Quoten und andere

Ausfuhrbeschränkungen wieder

eingeführt werden, kann der

Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung beschließen, daß

die Sondervorräte auf eine andere

Weise als der im Abs. 5 dieses

Artikels festgelegten wieder aufgefüllt

werden.

Artikel 47

Überprüfung von Vorräten

1. Jedes Ausfuhr-Mitglied, das

gemäß Art. 46 Sondervorräte

hält, legt dem gemäß Art. 49

errichteten Fonds ein von der

Regierung dieses Mitgliedes

ausgestelltes Bestandszeugnis für

die gemäß Art. 46 gelagerte

Zuckermenge vor.

2. Dem Fonds gemäß Abs. 1

dieses Artikels vorgelegte Bestandszeugnisse

unterliegen der

Überpüfung durch Untersuchung

an Ort und Stelle durch unabhängige

Inspektoren, die vom

Rat bestellt und von dem betreffenden

Ausfuhr-Mitglied gebilligt

werden. Der Rat erstellt

einen Zeitplan für diese Untersuchungen,

der eine Untersuchung

mindestens einmal jährlich,

innerhalb von 30 Tagen

vor Beginn der Zuckerernte

der Ausfuhr-Mitglieder, die nur

einmal pro Jahr Zucker ernten,

vorsieht. Für Ausfuhr-Mitglieder

mit zwei oder mehr Ernten

wird eine solche Untersuchung

innerhalb von 30 Tagen vor

dem Beginn jeder Zuckerernte

vorgesehen; wenn ein Ausfuhr-

Mitglied über Ernten in ununterbrochener

Folge verfügt,

mindestens zweimal pro Quotenjahr.

3. Der Rat kann für die Überprüfung

der Sondervorräte weitere

Vorschriften erlassen.

Artikel 48

Maximalvorräte

1. Jedes in der Anlage I angeführte

Ausfuhr-Mitglied verpflichtet

sich, seine Erzeugung

so auszurichten, daß entweder

a) die Gesamtvorräte, die dieses

Mitglied zusätzlich zu

seinen gemäß Art. 46 eventuell

gehaltenen Vorräten

jedes Jahr an einem bestimmten,

mit dem Rat

abgestimmten Tag unmittelbar

vor dem Beginn

der neuen Ernte hält, nicht

mehr als 20 v. H. seiner

Erzeugung des unmittelbar

vorangegangenen Kalenderjahres

oder der durchschnittlichen

Erzeugung

der vier vorangegangenen

Kalenderjahre, je nachdem,

welche Menge größer ist,

betragen; oder

b) die Zuckermenge, die dieses

Mitglied zusätzlich zu den

für den heimischen Verbrauch

bestimmten Vorräten

und den gemäß Art.

46 eventuell gehaltenen

Sondervorräten lagert, jedes

Jahr an einem bestimmten,

mit dem Rat abgestimmten

Tag unmittelbar vor dem

Beginn der neuen Ernte

hält, nicht mehr als 20 v. H.

seiner Gesamtausfuhren des

vorangegangenen Kalenderjahres

oder seiner durchschnittlichen

Gesamtausfuhren

der vorangegangenen

vier Jahre, je nachdem,

welche Menge größer 1st,

betragen.

2. Sobald es Mitglied wird,

notifiziert jedes in der Anlage I

angeführte Ausfuhrland dem Rat,

welche der im Abs. 1 dieses

Artikels angeführten Möglichkeiten

es als für sich geltend

annehmen will.

3. Auf Ansuchen eines solchen

Ausfuhr-Mitgliedes kann der

Rat, wenn er eine solche Maßnahme

durch besondere Umstände

für gerechtfertigt hält,

dieses Mitglied ermächtigen, größere

Mengen als die sich aus

Abs. 1 dieses Artikels ergebenden

zu lagern.

4. Während der im Art. 34

Abs. 2 erwähnten Neuverhandlung

trägt der Rat den Auswirkungen

dieses Artikels Rechnung

und ändert erforderlichenfalls

die Beschränkungen des

Abs. 1 dieses Artikels in einer

außerordentlichen Abstimmung.

KAPITEL XII —

LAGERFINANZIERUNGSFONDS

Artikel 49

Errichtung des

Lagerfinanzierungsfonds

1. Es wird ein Lagerfinanzierungsfonds

errichtet, um in Übereinstimmung

mit Art. 53 den

Ausfuhr-Mitgliedern, die gemäß

Art. 46 Sondervorräte halten,

finanzielle Unterstützung gewähren

zu können.

2. Der Fonds befindet sich

am Amtssitz der Organisation

und wird, als ein untergeordnetes

Organ der Organisation, durch

das im Art. 5 Abs. 2 erwähnte

Amtssitzabkommen erfaßt.

3. Die Tätigkeit des Fonds

erfolgt in Übereinstimmung mit

diesem Kapitel sowie der Geschäftsordnung,

den Vorschriften

und Richtlinien, die der

Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung annehmen kann,

um die Bestimmungen dieses

Kapitels durchzuführen.

4. Die Bestimmungen dieses

Kapitels treten am ersten Tag

des Monats, der 180 Tage nach

dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beginnt, in Kraft.

5. Unbeschadet des Art. 80

und sofern der Rat in einet

außerordentlichen Abstimmung

nichts anderes beschließt, wird

jedem Mitglied, das seine ihm

aus diesem Kapitel erwachsenden

Verpflichtungen nicht erfüllt,

das Stimmrecht solange entzogen,

bis es seine Verpflichtungen

erfüllt hat.

Artikel 50

Verwaltung des Fonds

1. Die Konten des Fonds werden

getrennt von allen anderen

Konten der Organisation geführt.

2. Die Verwaltungskosten des

Fonds werden aus den Konten

des Fonds bezahlt und vom

Rat getrennt von seinem im

Art. 24 erwähnten Verwaltungshaushaltsplan

genehmigt.

3. Die Bestimmungen des Are.

26 regeln die Prüfung der Konten

des Fonds. Der Rat oder

der Exekutivdirektor können

eine häufigere Überprüfung dieser

Konten anordnen, wenn

ihnen dies erforderlich erscheint.

4. Nach Rücksprache mit dem

Exekutivdirektor ernennt der

Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung den Verwalter des

Fonds auf Grund der vom

Rat festgesetzten Kriterien. Der

Verwalter unterliegt den Bestimmungen

des Art. 22 Abs. 4

und 5. Er ist im Rahmen des

Bestimmungen dieses Kapitels

und in Übereinstimmung mit

der Geschäftsordnung, den Vorschriften

und Richtlinien, die

der Rat gemäß Art. 49 Abs. 3

annehmen kann, dem Exekutiv-

direktor für die Verwaltung

des Fonds verantwortlich.

Artikel 51

Beiträge zum Fonds

1. Gemäß diesem Artikel werden

für Ausfuhren aus oder

Einfuhren in das Zollgebiet

eines Mitgliedes von auf dem

freien Markt gehandeltem Zucker

Beiträge für den Fonds

eingehoben. Der Beitragssatz beträgt

0,28 Cent pro Pfund für

Rohzucker;, für Weißzucker und

raffinierten Zucker wird er durch

den Faktor oder die Faktoren,

die in der Geschäftsordnung

festgelegt werden, angepaßt.

Nach dem 1. Jänner 1979 kann

der Rat jederzeit in einer außerordentlichen

Abstimmung den

Beitragssatz erhöhen oder verkleinern,

vorausgesetzt, daß die

Fähigkeit des Fonds, das in

diesem Kapitel geforderte Zahlungsniveau

zu halten, aufrechtbleibt,

und weiters vorausgesetzt,

daß dieser Satz nach

einer Erhöhung nicht mehr als

0,33 Cent pro Pfund beträgt;

der Rat kann in einer außerordentlichen

Abstimmung den

Beitragssatz zeitweilig außer

Kraft setzen, wenn er nicht

länger zur Erhaltung des in

diesem Kapitel geforderten Zahlungsniveaus

erforderlich ist.

2. Vorbehaltlich des Abs. 4

dieses Artikels darf ein Mitglied

Einfuhren von auf dem freien

Markt gehandeltem Zucker in

sein Zollgebiet nur gestatten,

wenn diese Einfuhren von einem

Zeugnis begleitet sind, in dem

durch den Rat die entsprechende

Zahlung an den Fonds bestätigt

wird.

3. Vorbehaltlich des Abs. 5

dieses Artikels dürfen Ausfuhr-

Mitglieder und Einfuhr-Mitglieder

mit einer gemäß Kapitel IX

für den freien Markt zustehenden

Ausfuhrmenge Ausfuhren von

auf dem freien Markt gehandeltem

Zucker aus ihrem Zollgebiet

nur dann gestatten, wenn sie

nachweislich für die Einfuhr

durch Mitglieder bestimmt sind,

außer sie sind von einem vom

Rat ausgestellten Zeugnis begleitet,

in dem die entsprechende

Zahlung an den Fonds bestätigt

wird.

4. Einfuhren durch Einfuhr-

Mitglieder, die zu den laut

Definition der Vereinten Nationen

am wenigsten entwickelten

Ländern gehören, für ihren heimischen

Verbrauch sind keiner

Beitragsleistung unterworfen,

vorausgesetzt, daß diese Mitglieder

die im Abs. 2 dieses

Artikels beschriebenen Zeugnisse

so ausstellen, wie es in der

Geschäftsordnung vorgesehen

ist.

5. Der Rat sieht in seiner

Geschäftsordnung die Ausstellung

von einheitlichen Beitragsbestätigungen

und die Einhebung

der entsprechenden Beiträge

durch bevollmächtigte Beauftragte

vor. Diese Vorschriften

sollen auch sicherstellen, daß

der Beitrag für eine bestimmte

Zuckermenge nicht zweimal entrichtet

wird. Diese Vorschriften

nehmen Rücksicht auf die Geschäftspraktiken

des Zuckerhandels

und sind so abgefaßt, daß

sie die Zuckertransaktionen nicht

behindern, gleichzeitig aber die

Integrität des Beitragssystems

gewährleisten. Sie enthalten auch

Bestimmungen, die Einfuhren

oder Ausfuhren von auf dem

freien Markt gehandeltem Zucker

durch Transitländer regeln,

ungeachtet dessen, ob er dort

raffiniert wird oder nicht.

6. Beiträge sind in frei konvertierbaren

Währungen zu leisten

und sind von allen Devisenbeschränkungen

befreit.

Artikel 52

Zusätzliche Mittel des Fonds

1. Der Rat kann ohne Bedingungen

geleistete, freiwillige Beiträge

für den Fonda von jeder

Seite annehmen.

2. Um den Fonds mît Mitteln

zur Überbrückung von kurzfristigen

Ungleichgewichten zwischen

Einnahmen und Zahlungen

zu versorgen, kann der

Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung beschließen, Kredite

von privaten Quellen, von

Regierungen oder internationalen

Finanzinstitutionen aufzunehmen,

vorausgesetzt, daß die

Mitglieder für derartige Verpflichtungen

der Organisation

nicht haftbar sind.

3. In einer außerordentlichen

Abstimmung kann der Rat beschließen,

geeignete Schritte zu

unternehmen, um die Mittel des

Fonds, die zeitweilig über die

für die Zwecke dieses Kapitels

benötigten hinausgehen, zu

schützen und nach Möglichkeit

zu vermehren, vorausgesetzt, daß

alle erdenklichen Maßnahmen

getroffen werden, um das Risiko

von Verlusten von Mitteln zu

vermeiden und sicherzustellen,

daß die für die Zwecke dieses

Kapitels angemessene Liquidität

besteht.

Artikel 53

Kreditgewährung dutch

den Fonds

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Kapitels gewährt

der Fonds jedem Ausfuhr-Mitglied,

das Sondervorräte gemäß

den Bestimmungen von Art. 46

hält, einen zinsenfreien Kredit

in der Höhe von 1,50 Cent

pro Pfund dieser Vorräte pro

Jahr, die es in Übereinstimmung

mit seinen Mindestverpflichtungen

auf Grund des Abs. 5

jenes Artikels hält. Verfügt der

Fonds über ausreichende finanzielle

Mittel, kann der Rat in

einer außerordentlichen Abstimmung

den Fonds auch ermächtigen,

Kredit im Hinblick auf

Sondervorräte zu gewähren, die

von den Mitgliedern über ihre

Mindestverpflichtungen gemäß

Art. 46 Abs. 5 hinaus gelagert

werden, und zwar erstens im

Rahmen ihrer Gesamtverpflichtungen

gemäß Abs. 3 jenes

Artikels und zweitens gemäß

Abs. 4 jenes Artikels. Werden

Vorräte weniger als ein Jahr

gelagert, wird die Höhe des

Kredites im Verhältnis zu der

Zeitspanne innerhalb eines Jahres,

während der die Vorräte

vorhanden waren, festgelegt. Der

Fonds gewährt Kredite auf

Quartalsbasis, beginnend mit

dem ersten Quartal nach Inkrafttreten

dieses Kapitels, und,

wenn es die Mittel des Fonds

zulassen, rückwirkend im Hinblick

auf jene Sondervorräte,

die gemäß Art. 46 vor Inkrafttreten

dieses Kapitels angelegt

wurden. Diese Kredite werden

von den betreffenden Ausfuhr-

Mitgliedern ausschließlich dazu

verwendet, die Kosten der Lagerung

von Vorräten gemäß Art.

46 tragen zu helfen. Der Rat

kann in einer außerordentlichen

Abstimmung die Kreditmodalitäten

anpassen, wobei er die

gemäß Art. 51 Abs. 1 bestehenden

Beschränkungen in Betracht

zieht.

2. Ein Ausfuhr-Mitglied erhält

nur dann vom Fonds einen

Kredit, wenn es ihm ein von

der Regierung des betreffenden

Mitgliedes ausgestelltes Bestandszeugnis

über den in Übereinstimmung

mit Art. 46 Abs. 5

gelagerten Zucker vorlegt und

einer Überprüfung dieser Vorräte

gemäß Art. 47 zugestimmt

hat.

3. Ausfuhr-Mitglieder müssen

dem Fonds jene Kredite zurückzahlen,

die für Zuckervorräte

gewährt wurden, die gemäß

Art. 44 Abs. 7 zum Verkauf

freigegeben werden mußten, und

zwar innerhalb von 90 Tagen,

nachdem diese Freigabe von

Zucker zu erfolgen hatte. Ausfuhr-

Mitglieder, die diesen Rückzahlungen

nicht nachkommen,

sind denselben Bestimmungen

unterworfen wie jene Mitglieder,

die ihre Beiträge zum Verwaltungshaushaltsplan

der Organisation

gemäß Art. 25 Abs. 2

und 3 nicht leisten.

4. Der Fonds darf Ausfuhr-

Mitgliedern während der Zeit

keine Kredite gewähren, in der

sie ihren Verpflichtungen gemäß

Art. 46, Art. 51 und Abs. 3

dieses Artikels nicht nachkommen.

5. Alle Kredite und Rückzahlungen

werden in frei konvertierbaren

Währungen durchgeführt

und unterliegen keinerlei

Devisenbeschränkungen.

Artikel 54

Verfahren bei Beendigung

dieses Übereinkommens

1. Bei Beendigung dieses Übereinkommens

sind die im Art. 51

angeführten Beiträge nicht mehr

fällig, und der Fonds gewährt

keine weiteren Kredite. Beiträge,

die vor der Beendigung dieses

Übereinkommens bezahlt, aber

erst nachher erhalten wurden,

werden dem Vermögen des

Fonds hinzugerechnet.

2. Alle vom Fonds gewährten

und noch ausstehenden Kredite,

deren Rückzahlung vor der Beendigung

dieses Übereinkommens

nicht gemäß Art. 53

fällig war, brauchen nicht zurückgezahlt

werden.

3. Alle Verbindlichkeiten des

Fonds werden aus dem verbleibenden

Vermögen des Fonds

gedeckt. Wenn dieses Vermögen

zur Deckung der offenen Verbindlichkeiten

nicht ausreicht,

wird den Mitgliedern die Bezahlung

der zusätzlich erforderlichen

Mittel zur Deckung dieser

Verbindlichkeiten des Fonds auferlegt,

mit Ausnahme der Verbindlichkeiten,

die gemäß Art. 52

Abs. 2 davon ausgeschlossen

sind, und zwar im Verhältnis

ihrer Anteile an der Summe

der von Mitgliedern getätigten

Nettoeinfuhren vom und Nettoausfuhren

auf den freien Markt,

während dieses Kapitel in Kraft

war, sofern der Rat in einer

außerordentlichen Abstimmung

nichts anderes beschließt. Alle

diese Vorschreibungen werden

den Beiträgen der betreffenden

Mitglieder zu dem im Art. 24

erwähnten Verwaltungshaushaltsplan

der Organisation hinzugerechnet.

4. Vorbehaltlich des Abs. 5

dieses Artikels beschließt der

Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung, wie über das nach

Bezahlung aller Verbindlichkeiten

des Fonds verbleibende Vermögen

verfügt werden soll.

Eine solche Verfügung kann

auch eine völlige oder teilweise

Übertragung des verbleibenden

Vermögens auf einen vergleichbaren

Fonds auf Grund eines

späteren internationalen Nachfolgeübereinkommens

betreffend

Zucker umfassen.

5. Bei einer im Abs. 4 dieses

Artikels erwähnten Übertragung

des Vermögens ist jedes Mitglied

berechtigt, den Anteil des nach

Begleichung aller Verbindlichkeiten

verbleibenden Vermögens

des Fonds zu erhalten, der

seinem Anteil an der Summe

der von Mitgliedern getätigten

Nettoeinfuhren vom und Nettoausfuhren

auf den freien Markt,

während dieses Kapitel in Kraft

war, entspricht, abzüglich aller

Beträge, die dieses Mitglied gemäß

Art. 53 vor der Beendigung

dieses Übereinkommens schuldete;

jedes Mitglied, das in den

Genuß dieser Bestimmung kommen

will, muß den Rat innerhalb

von drei Monaten nach der

Beschlußfassung durch den Rat

gemäß Abs. 4 dieses Artikels

dahingehend informieren. Ähnlich

hat jedes Mitglied, das

einem in jenem Absatz erwähnten

Nachfolgeübereinkommen

innerhalb von sechs Monaten

nach dessen Inkrafttreten

nicht beitritt, Anspruch auf seinen

Anteil am Vermögen des

Fonds, das dem im Abs. 4

dieses Artikels erwähnten vergleichbaren

Fonds übertragen

wurde.

Artikel 55

Beziehungen zu einem Gemeinsamen

Fonds

Wenn ein Gemeinsamer Fonds

im Rahmen des Integrierten Rohstoffprogramms

der UNCTAD

errichtet wird, erwägt der Rat,

durch welche Maßnahmen die

Organisation aus den auf Grund

eines solchen Gemeinsamen

Fonds zur Verügung stehenden

Vereinbarungen vollen Nutzen

ziehen kann, und gibt entsprechende

Empfehlungen ab.

KAPITEL XIII — ZUSÄTZLICHE

VERPFLICHTUNGEN

UND AUFGABEN DER MITGLIEDER

Artikel 56

Verpflichtungen der Mitglieder

sowie Ausfuhren von Einfuhr-

Mitgliedern

1. Die Mitglieder verpflichten

sich, alle erforderlichen Maßnahmen

zu treffen, die es ihnen ermöglichen,

ihre aus diesem Übereinkommen

erwachsenden Verpflichtungen

zu erfüllen und

miteinander so zusammenzuarbeiten,

daß die Zielsetzungen

dieses Übereinkommens erreicht

werden können.

2. Einfuhr-Mitglieder verpflichten

sich sicherzustellen, daß ihre

gesamten Zuckerausfuhren in

einem Quotenjahr ihre gesamten

Zuckereinfuhren nicht übersteigen;

ausgenommen die Bestimmungen

des Art. 38 und in bezug

auf Zucker en admission temporaire.

Artikel 57

Einfuhren aus Nichtmitgliedern

1. Sofern in den Abs. 2 und 3

dieses Artikels nichts anderes bestimmt

ist, beschränkt jedes Mitglied

seine Höchstzuckereinfuhren

aus Nichtmitgliedstaaten pro

Quotenjahr auf folgende Hundertsätze

der durchschnittlichen

Jahresmenge, die es insgesamt

aus diesen Ländern in den vier

Jahren 1973 bis 1976 einführte,

wobei das Jahr mit den niedrigsten

Einfuhren aus diesen

Ländern nicht in Betracht gezogen

wird

a) 75 v. H., wenn und solange

der vorherrschende Preis

vorbehaltlich Abs. 3 lit. a

dieses Artikels über 11 Cent

pro Pfund liegt;

b) 55 v. H., wenn und solange

der vorherrschende Preis

unter 11 Cent pro Pfund

liegt.

2. Die Beschränkungen des

Abs. 1 dieses Artikels gelten

nicht für Einfuhren aus einem

Land oder Gebiet, das Mitglied

des Internationalen Zuckerübereinkommens

1968 war, jedoch

in Übereinstimmung mit Art. 72,

73, 74 oder 76 nicht Mitglied

dieses Übereinkommens werden

kann. Jedes Mitglied beschränkt

jedoch seine Einfuhren aus solchen

Nichtmitgliedern pro Quotenjahr

auf jene Menge, die seinen

durchschnittlichen Jahreseinfuhren

aus diesen Nichtmitgliedern

in den Jahren 1966 bis

1968, 1971 bis 1973 oder 1974

bis 1976 entspricht, je nachdem

in welcher Zeitspanne das betreffende

Mitglied die höchsten Einfuhren

verzeichnete. Stellt der

Rat fest, daß ein durch diesen

Absatz erfaßtes Nichtmitglied

seinen Zuckerhandel in einet

Weise betreibt, daß die Zielsetzung

dieses Übereinkommens

dadurch beeinträchtigt wird,

kann er in einer außerordentlichen

Abstimmung die betreffenden

Mitglieder auffordern,

auf ihre Jahreseinfuhren aus

diesen Nichtmitgliedern die im

Abs. 1 lit. a dieses Artikels dargelegte

prozentuelle Beschränkung

anzuwenden.

3. Die Beschränkungen gemäß

den Abs. 1 und 2 dieses Artikels

gelten nicht

a) wenn der vorherrschende

Preis über 21 Cent pro

Pfund liegt; die Beschränkungen

im Abs. 1 lit. a

und im Abs. 2 dieses Artikels

werden wieder eingeführt,

wenn der vorherrschende

Preis unter 19 Cent

pro Pfund fällt, sofern dec

Rat nichts anderes beschließt;

b) für Einfuhren, die vorher

eingekauft wurden und die

einschlägigen Beschränkungen

in den Abs. 1 und 2

dieses Artikels übersteigen,

vorausgesetzt, daß sie für

eine Verschiffung nach

nicht mehr als 90 Tagen,

nachdem die einschlägigen

Beschränkungen wieder

eingeführt wurden, bestimmt

sind und weiters

vorausgesetzt, daß der Exekutivdirektor

in Übereinstimmung

mit Abs. 4 dieses

Artikels von diesen Einfuhren

informiert wurde.

4. Der Exekutivdirektor wird

von dem betreffenden Mitglied

über Einkäufe bei Nichtmitgliedern,

die getätigt wurden,

als die Beschränkungen in den

Abs. 1 und 2 dieses Artikels nicht

in Kraft waren, und für eine

Verschiffung nach dem Tag, an

dem solche Beschränkungen

wieder eingeführt wurden, bestimmt

waren, in Übereinstimmung

mit der vom Rat festgelegten

Geschäftsordnung informiert

5. Jedes Mitglied, das der Meinung

ist, es könne in einem bestimmten

Quotenjahr seine Verpflichtungen

aus diesem Artikel

nicht voll erfüllen oder diese

Verpflichtungen würden seinem

Wiederausfuhr-Zuckerhandel

oder seinem Ausfuhrhandel mit

zuckerhältigen Produkten schaden

oder ihn gefährden, kann von

seinen Verpflichtungen aus Abs.

1 dieses Artikels enthoben werden,

wenn und insoweit der

Rat dies in einer außerordentlichen

Abstimmung beschließt.

In Übereinstimmung mit Art. 69

legt der Rat in seiner Geschäftsordnung

die Umstände und Bedingungen

fest, unter denen

Mitglieder von ihren Verpflichtungen

gemäß Abs. 1 dieses Artikels

befreit werden können,

wobei er besonders auf Ausnahme-

und dringende Fälle im

gewöhnlichen Handel Bedacht

nimmt.

6. Die in den vorangegangenen

Absätzen dieses Artikels fest-

gelegten Verpflichtungen setzen

damit in Widerspruch stehende,

vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens mit Nichtmitgliedsländern

eingegangene bilaterale

oder multilaterale Verpflichtungen

von Mitgliedern

nicht außer Kraft, vorausgesetzt,

daß Mitglieder, die solche einander

widersprechende Verpflichtungen

haben, ihnen so

nachkommen, daß jeder Widerspruch

Zu den in den vorangegangenen

Absätzen festgelegten

Verpflichtungen möglichst gering

gehalten wird. Diese Mitglieder

treffen so bald wie möglich

Maßnahmen, um ihre Verpflichtungen

mit den Bestimmungen

dieses Artikels in Einklang

zu bringen, und informieren

den Rat im einzelnen sowohl

über die einander widersprechenden

Verpflichtungen als auch

über die Maßnahmen zur Minderung

oder Aufhebung des

Widerspruchs.

7. In der Geschäftsordnung des

Rates ist eine Notifizierung von

Einfuhren von Mitgliedern aus

Nichtmitgliedern vorzusehen sowie

die Vorlage von periodischen

Berichten des Exekutivdirektors

und eines zusammenfassenden

Berichtes am Ende jedes Quotenjahres,

die für die jeweilige

Berichtsperiode unter anderem

folgendes enthalten

a) die Zuckermengen, die von

den einzelnen Nichtmitgliedern

wohin immer ausgeführt

wurden; und

b) die Mengen, die von den

einzelnen Mitgliedern aus

Nichtmitgliedern eingeführt

wurden.

8. a) Sofern der Rat nichts

anderes beschließt, werden

alle Einfuhren eines Mitgliedes

gemäß diesem Artikel,

die über die ihm in

diesem Artikel bewilligte

Menge hinausgehen, von

der Menge abgezogen, die

das betreffende Mitglied auf

Grund dieses Artikels im

unmittelbar darauffolgen-

den Quotenjahr einführen

dürfte.

b) Wenn Abzüge gemäß lit. a

dieses Absatzes vorzunehmen

sind, aber nicht zur

Gänze angewendet werden

können, weil die abzuziehende

Menge über das Jahreskontingent

des betreffenden

Mitgliedes hinausgeht,

greift der Rat auf

Art. 71 zurück.

9. Wenn ein Mitglied glaubt,

daß seine auf Grund dieses

Übereinkommens bestehenden

Interessen durch subventionierte

Ausfuhren aus Nichtmitgliedern

schwerwiegend beeinträchtigt

werden oder werden könnten,

kann es die Angelegenheit dem

Rat vorlegen, der sie unter Bedachtnahme

auf alle maßgebenden

Umstände untersucht und

Empfehlungen abgeben kann,

die darauf abzielen, die Auswirkungen

solcher Subventionen

auf dieses Mitglied abzuschwächen.

10. Die Beschränkungen gemäß

Abs. 1 dieses Artikels gelten

nicht für Einfuhren von raffiniertem

Zucker aus Nichtmitgliedern,

die zumindest die gleiche

Menge von auf dem freien

Markt gehandelten Rohzucker

aus Mitgliedern einführen. Der

Rat erläßt besondere Vorschriften

über die Bedingungen, unter

denen dieser Absatz anzuwenden

ist.

Artikel 58

Marktzutritt

Jedes entwickelte Einfuhr-

Mitglied verpflichtet sich, den

Zugang zu seinem Markt für

Zuckereinfuhren aus Ausfuhrmitgliedern

sicherzustellen, und

trifft mit seiner Gesetzgebung

vereinbare Maßnahmen, die ihm

unter Berücksichtigung seiner

eigenen Lage geeignet erscheinen,

den Zugang zu seinem

Markt sicherzustellen.

Artikel 59

Zusammenarbeit der Importeure

zum Schutz des Preises

Wenn es dem Rat wünschenswert

erscheint, empfiehlt er Mitgliedern,

die Zucker einführen,

Mittel und Wege zur Unterstützung

von Mitgliedern, die Zucker

ausführen, bei ihrem Bemühen,

den Verkauf zu Preisen

sicherzustellen, die im Einklang

mit den einschlägigen Bestimmungen

dieses Übereinkommens

stehen.

Artikel 60

Zusicherungen hinsichtlich

der Versorgung

1. Mitglieder, die Zucker ausführen,

verpflichten sich, im

Einklang mit ihren herkömmlichen

Handelsströmen und, sofern

sie Ausfuhr-Mitglieder sind,

im Rahmen ihrer geltenden Quoten

oder zustehenden Ausfuhrmengen,

wenn diese in Kraft

sind, Mitgliedern, die Zucker

einführen, Zucker in ausreichender

Menge anzubieten, damit

diese ihren Einfuhrbedarf auf

dem freien Markt decken können.

2. Mitglieder, die Zucker ausführen,

müssen jederzeit Mitgliedern,

die Zucker einführen,

gegenüber Nichtmitgliedern bei

allen Verkaufsangeboten für den

freien Markt zu gleichen Geschäftsbedingungen

den Vorzug

geben.

3. Kern Mitglied, das Zucker

ausführt, verkauft auf dem freien

Markt Nichtmitgliedern Zucker

zu günstigeren Geschäftsbedingungen

als es Mitgliedern, die

Zucker vom freien Markt einführen,

anzubieten bereit wäre,

wobei auf übliche Handelspraktiken

und traditionelle Handelsvereinbarungen

Bedacht zu nehmen

ist.

4. Kein Mitglied, das Zucker

ausführt, wird durch diesen Artikel

daran gehindert, Einfuhr-

Mitgliedern, die Entwicklungsländer

sind, günstigere Geschäftsbedingungen

zu gewähren.

KAPITEL XIV — PREISE

Artikel 61

Tages- und vorherrschende

Preise

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

ist der Tagespreis

von Zucker

a) der Durchschnitt des Kassapreises

der New Yorker

Kaffee- und Zuckerbörse,

Kontrakt Nr. 11, und des

Tagespreises der Londoner

Zuckerbörse für Kontrakt

Nr. 2, nach Umrechnung

des letzteren in US-Cent

pro Pfund (frei an Bord

und verladen in einem karibischen

Hafen) auf der

Grundlage des entsprechenden

Tageswechselkurses in

London; diese Berechnung

wird in der Geschäftsordnung

festgelegt, in der auch

alle anderen maßgebenden

Faktoren für die Berechnung

des Preises festgelegt

sind; oder

b) der niedrigere der beiden

in lit. a dieses Absatzes erwähnten

Preise zuzüglich

von 5 Punkten, wenn der

Unterschied zwischen den

beiden Preisen mehr als

10 Punkte beträgt;

2. a) Für die Zwecke dieses

Übereinkommens gilt der

vorherrschende Preis an

einem Börsentag als über

(oder unter) einem bestimmten

Niveau liegend, wenn

er fünf aufeinanderfolgende

Börsentage über (oder unter)

diesem bestimmten Niveau

liegt.

b) Der vorherrschende Preis

gilt als über (oder unter)

dem genannten Niveau lie-

gend, bis die Bedingungen

gemäß lit. a dieses Absatzes

erfüllt sind, unter

denen er unter dieses Niveau

sinkt (darüber steigt).

c) Wenn die Bedingungen gemäß

lit. a dieses Absatzes

erfüllt werden müssen, damit

eine Bestimmung dieses

Übereinkommens wirksam

werden kann, erfolgt das

Inkrafttreten dieser Bestimmung

wie folgt

i) liegt es auf Grund dieses

Bestimmung im Ermessen

des Rates, eine andere

Vorgangsweise als

in der Bestimmung vorgesehen

zu beschließen

am dritten Börsentag

nach Erfüllung dieser

Bedingungen;

ii) in allen anderen Fällen

einen Börsentag nach

Erfüllung dieser Bedingungen.

3. Ist keiner der im Abs. 1 lit. s

dieses Artikels erwähnten Preise

verfügbar oder entspricht keiner

von ihnen dem Preis, zu dem

96 Grad polarisierter Zucker auf

dem freien Markt verkauft wird,

beschließt der Rat in einer außerordentlichen

Abstimmung ihm

geeignet erscheinende andere

Kriterien. Diese Kriterien stützen

sich auf Kassanotierungen anerkannter

Zuckerbörsen, wobei

auf das jeweilige Handelsvolumen

und die angemessene Wiedergabe

der Weltmarktpreise der

betreffenden Börsen Bedacht zu

nehmen ist.

Artikel 62

Anpassung der Preise

1. Der Rat überprüft bei seiner

zweiten ordentlichen Tagung in

jedem Quotenjahr die in diesem

Übereinkommen erwähnten Preise.

2. Bei der Überprüfung nimmt

der Rat auf alle Faktoren Rücksicht,

die die Erreichung der

Zielsetzung dieses Übereinkom-

mens beeinträchtigen könnten,

darunter unter anderem die Auswirkungen

von Inflation oder

Deflation; Wechselkursänderungen;

Entwicklung der Preise, des

Verbrauchs, der Erzeugung, des

Handels und der Vorräte an

Zucker und anderen Süßstoffen;

sowie den Einfluß von Änderungen

der Weltwirtschaftslage

oder des Währungssystems auf

die Zuckerpreise. Entsprechende,

zur Durchführung dieser Überprüfung

erforderliche Unterlagen

werden in Übereinstimmung

mit Abs. 4 dieses Artikels zur

Verfügung gestellt.

3. Auf Grund dieser Überprüfung

kann der Rat in einer

außerordentlichen Abstimmung

die Anpassungen der für das

nächste Quotenjahr geltenden

Preise durchführen, die er für

erforderlich hält, um die Zielsetzung

dieses Übereinkommens

aufrechtzuhalten, vorausgesetzt,

daß ein Unterschied zwischen

dem höchsten und dem

niedrigsten Preis von 10 Cent

pro Pfund gehalten wird.

4. Der Rat errichtet ein unter

dem Vorsitz des Exekutivdirektors

stehendes Preisprüfungskomitee,

dem vier Ausfuhr- und

vier Einfuhr-Mitglieder angehören.

Das Komitee hat folgenden

Aufgabenbereich

a) Daten einzuholen und auszuwerten

über

i) Preise, Verbrauch, Erzeugung,

Handel und

Vorräte an Zucker und

anderen Süßstoffen;

ii) den Einfluß von Änderungen

der Weltwirtschaftslage

oder des

Währungssystems auf

die Zuckerpreise, einschließlich

der Auswirkungen

von weltweiter

Inflation oder Deflation

sowie von Wechselkursänderungen;

iii) alle sonstigen Faktoren,

die die Erreichung der

Zielsetzung dieses Übereinkommens

beeinträchtigen

könnten;

b) in jedem Quotenjahr seine

Untersuchungsergebnisse

dem Rat vor seiner zweiten

ordentlichen Tagung vorzulegen.

5. Unter besonderen Umständen,

die von Umwälzungen in

der internationalen Wirtschafts- oder

Währungslage herrühren,

oder wenn eine größere Wertänderung

des US-Dollars eintritt,

tritt das Preisprüfungskomitee

zusammen, um die Lage

zu beraten. Auf Grund seiner

Prüfung kann das Komitee,

wenn es ihm angebracht erscheint,

eine Sondersitzung des

Rates beantragen, in der allfällig

zu treffende Maßnahmen, einschließlich

erforderlicher Preisanpassungen,

beraten werden.

Jeder Beschluß des Rates, die

Preise gemäß diesem Absatz

anzupassen, wird in einer außerordentlichen

Abstimmung gefaßt

und tritt sofort in Kraft.

6. Die Bestimmungen des Art.

82 sind auf Preisanpassungen

gemäß diesem Artikel nicht anwendbar.

KAPITEL XV —

MASSNAHMEN IM

ZUSAMMENHANG MIT

ERZEUGUNG UND

VERBRAUCH

Artikel 63

Arbeitsbedingungen

Die Mitglieder sorgen für die

Erhaltung von angemessenen

Arbeitsbedingungen in ihren

Zuckerindustrien und versuchen

so gut wie möglich, den Lebensstandard

der landwirtschaftlichen

und industriellen Arbeitskräfte

in den verschiedenen Zweigen

der Zuckererzeugung sowie der

Produzenten von Zuckerrohr

und Zuckerrüben zu verbessern.

Artikel 64

Stützungsmaßnahmen

1. Die Mitglieder anerkennen,

daß Subventionen der Erzeugung

oder des Vertriebes von

Zucker, die direkt oder indirekt

zur Steigerung der Ausfuhren

oder Verminderung der Einfuhren

gewährt werden, die

Erfüllung der Zielsetzung dieses

Übereinkommens gefährden

können.

2. Gewährt ein Mitglied solche

Subventionen oder erhält es sie

aufrecht, einschließlich jeder

Form von Einkommens- oder

Preisstützungen, notifiziert es

dem Rat in jedem Quotenjahr

schriftlich das Ausmaß und die

Art der Subventionen sowie

die Umstände, die die Subventionen

erforderlich machen. Die

in diesem Absatz erwähnte Notifizierung

erfolgt über Ersuchen

des Rates; dieses Ersuchen wird

mindestens einmal pro Quotenjahr

in der Form und zu der

Zeit gestellt, die in der Geschäftsordnung

des Rates vorgesehen

sind.

3. Ist ein Mitglied der Meinung,

daß seinen Interessen nach diesem

Übereinkommen durch solche

Subventionen schwere Nachteile

erwachsen oder zu erwachsen

drohen, muß das Mitglied,

das die Subventionen gewährt,

auf Antrag die Möglichkeit

einer Beschränkung dieser

Subventionen mit dem betreffenden

Mitglied oder den betreffenden

Mitgliedern oder dem

Rat besprechen. Wird die Angelegenheit

vor den Rat gebracht,

kann der Rat gemeinsam mit

den betreffenden Mitgliedern den

Fall untersuchen und die ihm

geeignet erscheinenden Empfehlungen

geben, wobei auf die

besondere Lage des Mitgliedes,

das die Subventionen gewährt,

Bedacht zu nehmen ist.

Artikel 65

Maßnahmen zur Förderung

des Verbrauchs

1. Jedes Mitglied trifft die ihm

geeignet erscheinenden Maßnah-

men zur Förderung des Zuckerverbrauchs

und zur Beseitigung

aller Hindernisse, die einer Steigerung

des Zuckerverbrauchs

im Wege stehen, unter Berücksichtigung

der Auswirkungen

von Zöllen, inneren Steuern

und sonstigen Fiskala sowie

mengenmäßiger und anderer

Kontrollen auf den Zuckerverbrauch,

sowie aller anderen wichtigen

Faktoren, die für eine

Einschätzung der Lage von Bedeutung

sind.

2. Jedes Mitglied informiert

den Rat regelmäßig über die

gemäß Abs. 1 dieses Artikels

getroffenen Maßnahmen und

über ihre Auswirkungen.

3. Der Rat errichtet ein Zuckerverbrauchskomitee,

das sich aus

Ausfuhr- und Einfuhr-Mitgliedern

zusammensetzt.

4. Das Komitee untersucht

unter anderem folgendes

a) die Auswirkungen der Verwendung

aller Arten von

Zuckerersatz, einschließlich

natürlicher und künstlicher

Süßstoffe, auf den Zuckerverbrauch;

b) die verhältnismäßige steuerliche

Behandlung von Zucker

und anderen Süßstoffen

oder der Rohstoffe für die

Erzeugung der letzteren;

c) die Auswirkungen von (i)

Steuern und Restriktionsmaßnahmen,

(ii) der wirtschaftlichen

Bedingungen

und besonders von Zahlungsbilanzschwierigkeiten

und (iii) klimatischen und

anderen Bedingungen auf

den Zuckerverbrauch in

verschiedenen Ländern;

d) Mittel zur Verbrauchsförderung,

besonders in Ländern,

in denen der Pro-

Kopf-Verbrauch niedrig

ist;

e) Mittel und Wege der Zusammenarbeit

mit Behörden,

die sich mit der Steigerung

des Verbrauchs von

Zucker und verwandten

Lebensmitteln befassen;

f) die Erforschung neuer Verwendungsmöglichkeiten

von Zucker, seiner Nebenprodukte

und der Pflanzen,

aus denen er gewonnen

wird;

und legt seinen Bericht dem

Rat vor.

KAPITEL XVI —

INFORMATION,

UNTERSUCHUNGEN UND

JÄHRLICHE PRÜFUNG

Artikel 66

Information und

Untersuchungen

1. Die Organisation dient als

Zentrum der Sammlung und

Veröffentlichung von

a) statistischer Information

über die Weltproduktion,

die Preise, Ausfuhren und

Einfuhren, den Verbrauch

und Zuckervorräte; und

b) soweit es zweckdienlich erscheint,

technischer Information

über den Anbau

und die Weiterverarbeitung

von Zuckerrüben oder Zuckerrohr

und über die Verwendung

von Zucker.

2. Die Mitglieder verpflichten

sich, innerhalb einer in der

Geschäftsordnung vorgesehenen

Zeit alle jene Statistiken und

Informationen zur Verfügung

zu stellen, die gemäß dieses

Geschäftsordnung als zur Erfüllung

der Aufgaben der Organisation

notwendig angesehen

werden. Sollte es erforderlich

sein, kann die Organisation

zweckdienliche Informationen

von anderen Quellen beziehen,

3. Die gemäß Abs. 2 dieses

Artikels von den Mitgliedern

bereitzustellende Information

enthält, wenn der Rat es verlangt,

auch regelmäßige statistische Berichte

über Zuckererzeugung,

-verbrauch, -vorräte, -preise und

-steuern. Die Mitglieder stellen

die gewünschten Informationen

so detailliert wie möglich zur

Verfügung. Die Organisation

darf keine Informationen veröffentlichen,

die zur Identifizierung

der Geschäftstätigkeit

von Personen oder Firmen, die

Zucker herstellen, weiterverarbeiten

oder vertreiben, dienen

könnten.

4. Unterläßt es ein Mitglied,

die zur ordnungsgemäßen Tätigkeit

der Organisation angeforderten

statistischen und sonstigen

Informationen in angemessener

Zeit vorzulegen oder trifft

es dabei auf Schwierigkeiten,

so kann der Rat das betreffende

Mitglied ersuchen, die Gründe

hiefür anzugeben. Falls in der

Angelegenheit technische Hilfe

benötigt wird, kann der Rat

die notwendigen Maßnahmen

treffen.

5. Die Organisation veröffentlicht

zu geeigneten Zeitpunkten,

aber mindestens zweimal jährlich,

Schätzungen über Zuckererzeugung

und -verbrauch für

das laufende Quotenjahr.

6. Die Organisation kann in

dem ihr erforderlich erscheinenden

Ausmaß Untersuchungen

über die Wirtschaftsfaktoren des

Zuckererzeugung und -verteilung

fördern oder durchführen,

einschließlich von Studien über

Trends und zukünftige Entwicklungen,

die Auswirkungen von

staatlichen Maßnahmen in Ausfuhr-

und Einfuhrländern auf

Zuckererzeugung und verbrauch,

die Möglichkeiten für

eine Ausweitung des Zuckerverbrauches

sowohl für die herkömmlichen

Zwecke als auch

gegebenenfalls für neue Verwendungsarten

sowie der Auswirkungen

der Durchführung

dieses Übereinkommens auf

Zuckerexporteure und -mporteure,

einschließlich ihrer Austauschverhältnisse

im Außenhandel.

Bei der Förderung solcher

Untersuchungen und Forschungsarbeiten

kann die Organisation

mit internationalen Organisationen

und Forschungsinstitutionen

zusammenarbeiten,

Artikel 67

Berichte über Ausfuhren, Einfuhren

und Vorräte

1. Der Rat sieht in seiner Geschäftsordnung

das Führen von

Aufzeichnungen durch den Exekutivdirektor

vor, und zwar

über

a) die Gesamtquote und die

geltenden Quoten und aller

im Laufe eines Quotenjahres

diesbezüglich auftretenden

Veränderungen;

b) Ausfuhren der betreffenden

Ausfuhr-Mitglieder in Anrechnung

auf ihre geltenden

Quoten oder zustehenden

Ausfuhrmengen sowie über

Einfuhren dieser Mitglieder;

c) Einfuhren und Ausfuhren

der Einfuhr-Mitglieder.

2. In der Geschäftsordnung ist

auch eine regelmäßige Berichterstattung

der Mitglieder über

die im Abs. 1 lit. b und c dieses

Artikels erwähnte Information

vorgesehen sowie die Veröffentlichung

dieser Information durch

die Organisation, gemeinsam mit

anderen, vom Rat allfällig festzusetzenden

Daten.

3. Der Rat kann jederzeit Maßnahmen

zur Ermittlung der von

Mitgliedern und Nichtmitgliedern

ausgeführten oder eingeführten

Zuckermengen treffen.

Solche Maßnahmen können die

Ausstellung von Ursprungszeugnissen

und anderer Ausfuhrpapiere

umfassen.

4. Jedes Ausfuhr-Mitglied, das

gemäß Art. 46 Sondervorräte

hält, informiert den Exekutivdirektor

in jedem Quotenjahr

über die am 1. Jänner, 1. April,

1. Juli und 1. Oktober als Sondervorräte

gelagerten Zuckermengen,

und zwar spätestens

30 Tage nach diesen Daten.

Artikel 68

Jährliche Prüfung

1. Der Rat prüft soweit wie

möglich in jedem Quotenjahr die

Durchführung dieses Übereinkommens

im Lichte der im Art. 1

dargelegten Zielsetzung sowie

die Auswirkungen dieses Übereinkommens

auf den Markt und

auf die Wirtschaft der einzelnen

Länder, besonders der Entwicklungsländer,

im vorangegangenen

Quotenjahr. Der Rat gibt

dann Empfehlungen an die Mitglieder

betreffend Mittel und

Wege, um die Wirkungsweise

dieses Übereinkommens zu verbessern.

2. Der Bericht über diese jährliche

Prüfung wird in der vom

Rat zu beschließenden Form

veröffentlicht.

KAPITEL XVII — BEFREIUNG

VON VERPFLICHTUNGEN

Artikel 69

Befreiung von Verpflichtungen

1. Wenn es auf Grund von

außergewöhnlichen Umständen,

von Notfällen oder höherer Gewalt,

denen in diesem Übereinkommen

nicht ausdrücklich

Rechnung getragen ist, erforderlich

ist, kann der Rat in einer

außerordentlichen Abstimmung

ein Mitglied von einer Verpflichtung

aus diesem Übereinkommen

befreien, wenn er durch eine

Erklärung des betreffenden Mitgliedes

zufriedengestellt wird,

daß die Erfüllung dieser Verpflichtung

für dieses Mitglied

eine ernste Härte oder eine ungerechte

Belastung darstellen

würde.

2. Bei einer Befreiung gemäß

Abs. 1 dieses Artikels legt der

Rat ausdrücklich die Voraussetzungen

und Bedingungen,

unter denen das Mitglied von

dieser Verpflichtung befreit wird,

die Geltungsdauer der Befreiung

und die Gründe für die Gewährung

der Befreiung dar.

3. Wenn der in einem Mitgliedsland

zur Ausfuhr bereitgestellte

Zucker in einem oder

mehreren Jahren die zulässigen

Gesamtausfuhren dieses Mitgliedes

gemäß Kapitel IX und X

dieses Übereinkommens übersteigt,

nachdem für seinen Eigenbedarf

und seine Vorräte Vorsorge

getroffen wurde, stellt dies

für den Rat nicht die alleinige

Grundlage für die Aufhebung

von Verpflichtungen dar. Für

die in der Anlage I angeführten

Ausfuhr-Mitglieder stellen die

zusätzlichen Ausfuhrgenehmigungen,

die gemäß diesem Artikel

gewährt werden, einen Teil

der für die betreffenden Mitglieder

geltenden Quote dar, die

aber keiner nachträglichen Anpassung

gemäß Kapitel X unterliegen.

Gemäß diesem Artikel

zusätzlich erteilte Ausfuhrgenehmigungen

werden bei der Berechnung

der Ausfuhrleistung

für die Zwecke des Art. 34 Abs. 2

lit. c nicht berücksichtigt.

KAPITEL XVIII — STREITIGKEITEN

UND BESCHWERDEN

Artikel 70

Streitigkeiten

1. Jede Streitigkeit über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens, die nicht

von den beteiligten Mitgliedern

beigelegt wird, wird auf Antrag

eines am Streitfall beteiligten Mitgliedes

dem Rat zur Entscheidung

vorgelegt.

2. Ist eine Streitigkeit dem Rat

gemäß Abs. 1 vorgelegt worden,

so kann der Rat von einer Mehrheit

der Mitglieder, denen mindestens

ein Drittel der Gesamtstimmenzahl

zusteht, ersucht

werden, nach Erörterung ein

Gutachten von einer gemäß

Abs. 3 einzusetzenden Beratungsgruppe

über die strittige

Frage einzuholen, bevor er seinen

Beschluß faßt.

3. a) Sofern der Rat in einer

außerordentlichen Abstim-

mung nichts anderes beschließt,

gehören der Gruppe

die folgenden fünf Personen

an

i) zwei von den Ausfuhr-

Mitgliedern nominierte

Personen, von denen

die eine umfassende Erfahrung

in Fragen der

strittigen Art und die

andere juristische Vorbildung

und Erfahrung

besitzt;

ii) zwei von den Einfuhr-

Mitgliedern nominierte

Personen, welche die

gleichen Voraussetzungen

erfüllen; und

iii) ein Vorsitzender, der

einstimmig von den

nach den Zi. (i) und

(ii) nominierten vier

Personen oder, falls

diese zu keiner Einigung

gelangen, vom

Vorsitzenden des Rates

bestellt wird.

b) Der Beratungsgruppe

können Staatsangehörige

von Mitgliedern und NichtMitgliedern

angehören.

c) Die in die Beratungsgruppe

berufenen Personen sind

in persönlicher Eigenschaft

und ohne Weisungen irgendeiner

Regierung tätig.

d) Die Aufwendungen der

Beratungsgruppe trägt die

Organisation.

4. Das Gutachten der Beratungsgruppe

wird mit einer Begründung

dem Rat vorgelegt;

dieser entscheidet nach Prüfung

aller maßgeblichen Unterlagen

die Streitigkeit in einer außerordentlichen

Abstimmung.

Artikel 71

Maßnahmen des Rates bei

Beschwerden und Nichterfüllung

von Verpflichtungen

durch Mitglieder

1. Jede Beschwerde darüber,

daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

nicht erfüllt hat, wird auf

Antrag des beschwerdeführenden

Mitgliedes dem Rat vorgelegt,

der nach vorheriger Konsultation

mit den betreffenden

Mitgliedern eine Entscheidung

in der Angelegenheit fällt.

2. Jede Entscheidung des Rates,

daß ein Mitglied seine Verpflichtungen

aus diesem Übereinkommen

verletzt, muß die Art

der Verletzung beschreiben.

3. Wenn der Rat auf Grund

einer Beschwerde oder sonstiger

Umstände befindet, daß ein Mitglied

eine Verletzung dieses

Übereinkommens begangen hat,

kann er unbeschadet anderer

Maßnahmen, die in anderen Artikeln

dieses Übereinkommens

besonders vorgesehen sind, in

einer außerordentlichen Abstimmung

a) diesem Mitglied im Rat und

im Exekutivkomitee das

Stimmrecht vorübergehend

entziehen; und, falls es ihm

erforderlich erscheint,

b) diesem Mitglied weitere

Rechte, einschließlich des

Rechtes, in den Rat oder

eines seiner Komitees gewählt

werden zu können

oder ein Amt zu bekleiden

solange entziehen, bis es

seinen Verpflichtungen

nachgekommen ist; oder,

wenn diese Verletzung die

Durchführung dieses Übereinkommens

in hohem

Maß beeinträchtigt,

c) Maßnahmen gemäß Art. 80

treffen.

KAPITEL XIX — SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 72

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt

vom 28. Oktober bis 31. Dezember

1977 am Sitz der Vereinten

Nationen zur Unterzeichnung

durch alle Regierungen,

die zur Zuckerkonferenz 1977

eingeladen waren, auf.

Artikel 73

Ratifikation, Annahme und

Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung durch die

unterzeichnenden Regierungen

gemäß ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren.

2. Die Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunden

sind bis zum 31. Dezember 1977

beim Generalsekretär der Vereinten

Nationen zu hinterlegen.

Der gemäß dem verlängerten

Internationalen Zuckerübereinkommen

1973 bestehende Rat

oder der gemäß diesem Übereinkommen

bestehende Rat kann

jedoch den unterzeichnenden

Regierungen, die nicht in dee

Lage sind, ihre Urkunden bis zu

diesem Zeitpunkt zu hinterlegen,

eine Verlängerung der Frist gewähren.

Artikel 74

Notifikation des vorläufigen

Anwendung

1. Eine unterzeichnende Regierung,

die die Ratifikation, Annahme

oder Genehmigung dieses

Übereinkommens beabsichtigt,

oder eine Regierung, für die der

Rat Beitrittsbedingungen festgelegt

hat, aber die ihre Urkunde

noch nicht hinterlegen konnte,

kann dem Generalsekretär dec

Vereinten Nationen jederzeit notifizieren,

daß sie dieses Übereinkommen

entweder vom Zeitpunkt

seines Inkrafttretens gemäß

Art. 75 an oder, wenn es

bereits in Kraft ist, von einem

bestimmten Zeitpunkt an vorläufig

anwenden wird.

2. Eine Regierung, die gemäß

Abs. 1 dieses Artikels notifiziert

hat, daß sie dieses Übereinkommen

entweder von seinem Inkrafttreten

an oder, falls es schon

in Kraft ist, von einem bestimmten

Zeitpunkt an vorläufig anwendet,

ist ab diesem Zeitpunkt

ein vorläufiges Mitglied, bis sie

ihre Ratifikations-, Annahme- oder

Genehmigungsurkunde

hinterlegt und so Mitglied wird.

Artikel 75

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt

endgültig am 1. Jänner 1978

oder zu einem beliebigen Zeitpunkt

innerhalb von sechs Monaten

danach in Kraft, wenn bis

zu dem genannten Tag Regierungen

ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder

Beitrittsurkunden hinterlegt haben,

die in Übereinstimmung mit

der in der Anlage V festgelegten

Stimmenverteilung über 55 v. H.

der Stimmen der Ausfuhrländer

und 65 v. H. der Stimmen der

Einfuhrländer verfügen. Es tritt

auch danach zu jedem beliebigen

Zeitpunkt endgültig in Kraft,

wenn es vorläufig in Kraft ist

und die Voraussetzungen hinsichtlich

dieser Hundertsätze

durch die Hinterlegung von

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunden

erfüllt werden.

2. Dieses Übereinkommen tritt

am 1. Jänner 1978 oder an einem

beliebigen Tag innerhalb von

zwei Monaten danach vorläufig

in Kraft, wenn bis zu diesem

Tag die Regierungen, die die

Voraussetzungen hinsichtlich der

im Abs. 1 dieses Artikels angeführten

Hundertsätze erfüllen,

ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt oder eine

Notifikation gemäß Art. 74 abgegeben

haben, daß sie dieses

Übereinkommen vorläufig anwenden

werden.

3. Regierungen, die bis 1. Juni

1978 oder bis zu einem vom Rat

zu bestimmenden späteren Tag

ihre Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

oder Notifikationen

über die vorläufige Anwendung

hinterlegt haben, wenden vom

1. Jänner 1978 an für das erste

Quotenjahr die Bestimmungen

dieses Übereinkommens an, die

sich auf die Regelung der Ausfuhren,

Sondervorräte und die

Einfuhren aus Nicht-Mitgliedern

beziehen, außer insoweit als

diese Anwendung im Falle eines

Einfuhr-Mitgliedes mangels in-

nerstaatlicher gesetzlicher Ermächtigung

nicht möglich war,

bevor eine solche Regierung

Mitglied oder vorläufiges Mitglied

wurde.

4. Die Regierungen jener Länder,

die Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden

hinterlegt haben, können

am 1. Jänner 1978 oder an

einem beliebigen Tag innerhalb

von 12 Monaten danach sowie

am Ende jedes darauffolgenden

sechsmonatigen Zeitraumes,

währenddessen das Übereinkommen

vorläufig in Kraft ist,

beschließen, dieses Übereinkommen

zwischen ihnen ganz

oder teilweise endgültig in Kraft

treten zu lassen. Diese Regierungen

sowie Regierungen, die

eine Notifikation der vorläufigen

Anwendung abgegeben haben,

können auch beschließen, daß

dieses Übereinkommen vorläufig

in Kraft tritt, wenn es nicht schon

vorläufig in Kraft ist, oder weiterhin

vorläufig in Kraft bleibt

oder erlischt.

Artikel 76

Beitritt

1. Dieses Übereinkommen

steht den Regierungen aller Staaten

unter den vom Rat festgesetzten

Bedingungen zum Beitritt

offen. Der Beitritt wird

durch die Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam. In der Beitrittsurkunde

erklärt sich die Regierung mit

allen vom Rat festgesetzten Bedingungen

einverstanden.

2. Bei der Festlegung der in

Abs. 1 dieses Artikels erwähnten

Bedingungen kann der Rat in

einer außerordentlichen Abstimmung

eine Grundausfuhrmenge

oder eine zustehende Ausfuhrmenge

festsetzen, die als in der

Anlage I oder in der Anlage H,

je nachdem, was zutrifft, angeführt

gilt, und zwar für

a) ein Land, das nicht dort

angeführt ist;

b) ein Land, das dort angeführt

ist, aber nicht innerhalb

von 12 Monaten nach

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

beitritt; vorausgesetzt

jedoch, daß die

Grundausfuhrmenge, die in

der Anlage I für dieses

Land angeführt ist, anzuwenden

ist, wenn das betreffende

Land in der Anlage

I angeführt ist und es

innerhalb von 12 Monaten

nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens beitritt.

3. Im Falle des Beitritts der

EWG sind die Bedingungen des

Abs. 2 dieses Artikels nicht notwendigerweise

anzuwenden. Der

Rat kann stattdessen in einer

außerordentlichen Abstimmung

für beide Seiten annehmbare

Sonderbedingungen, einschließlich

der Festsetzung der entsprechenden

Stimmrechte, festlegen,

wobei der Zielsetzung

dieses Übereinkommens Rechnung

zu tragen ist.

4. Der gemäß dem verlängerten

Internationalen Zuckerübereinkommen

1973 bestehende Rat

kann vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens die im

Abs. 1 dieses Artikels erwähnten

Bedingungen festlegen; sie sind

der Bestätigung durch den gemäß

diesem Übereinkommen bestehenden

Rat unterworfen.

Artikel 77

Räumlicher Geltungsbereich

1. Bei der Unterzeichnung oder

der Hinterlegung einer Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder jederzeit danach kann jede

Regierung durch eine Notifikation

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen erklären,

daß dieses Übereinkommen

a) auch für alle Entwicklungsgebiete

gilt, für deren internationale

Beziehungen

sie zum gegebenen Zeit-

punkt letztlich verantwortlich

ist und die die betreffende

Regierung davon

in Kenntnis gesetzt haben,

daß sie an diesem Übereinkommen

teilzuhaben

wünschen; oder

b) nur für Entwicklungsgebiete

gilt, für deren internationale

Beziehungen sie

zum gegebenen Zeitpunkt

letztlich verantwortlich ist

und die die betreffende Regierung

davon in Kenntnis

gesetzt haben, daß sie an

diesem Übereinkommen

teilzuhaben wünschen;

dieses Übereinkommen gilt für

die darin genannten Gebiete

vom Tag der Notifikation an,

wenn dieses Übereinkommen für

die betreffende Regierung schon

in Kraft getreten ist, oder, wenn

die Notifikation vorher abgegeben

wurde, von dem Tag an,

an dem dieses Übereinkommen

für die betreffende Regierung in

Kraft tritt. Eine Regierung, die

eine Notifikation gemäß lit. b

abgegeben hat, kann in der Folge

diese Notifikation zurückziehen

und dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen eine Notifikation

oder Notifikationen gemäß

lit. a abgeben.

2. Übernimmt ein Gebiet, für

das dieses Übereinkommen gemäß

Abs. 1 dieses Artikels gilt,

in der Folge die Verantwortung

für seine internationalen Beziehungen,

so kann die Regierung

dieses Gebietes innerhalb von

90 Tagen nach der Übernahme

der Verantwortung für seine

internationalen Beziehungen

durch eine an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation erklären,

daß sie die Rechte und Pflichten

einer Vertragspartei dieses Übereinkommens

übernimmt. Sie

wird ab dem Zeitpunkt der Notifikation

Vertragspartei dieses

Übereinkommens. Ist eine solche

Vertragspartei ein Ausfuhrland

und nicht in der Anlage I oder

in der Anlage II angeführt, so

setzt der Rat nach Konsultation

mit einer solchen Vertragspartei

in einer außerordentlichen Abstimmung

eine Grundausfuhrmenge

oder eine zustehende Ausfuhrmenge

fest, die als in der

Anlage I oder in der Anlage II,

je nachdem, was zutrifft, angeführt

gilt. Ist eine solche Vertragspartei

in der Anlage I oder

in der Anlage II angeführt, entspricht

ihre Grundausfuhrmenge

oder ihre zustehende Ausfuhrmenge,

je nachdem, was zutrifft,

den dort enthaltenen Angaben.

3. Jede Vertragspartei, die ihre

Rechte gemäß Art. 4 in bezug

auf eines der Gebiete, für deren

internationale Beziehungen sie

zum gegebenen Zeitpunkt letztlich

verantwortlich ist, auszuüben

wünscht, kann dies durch

eine entsprechende, an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen

gerichtete Notifikation im

Zeitpunkt der Hinterlegung der

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde

oder zu jedem späteren

Zeitpunkt tun. Ist das Gebiet,

das ein eigenes Mitglied wird,

ein Ausfuhr-Mitglied und nicht

in der Anlage I oder in der Anlage

II angeführt, setzt der Rat

nach Konsultation mit dem betreffenden

Mitglied in einer

außerordentlichen Abstimmung

eine Grundausfuhrmenge oder

zustehende Ausfuhrmenge fest,

die als in der Anlage I oder in

der Anlage II, je nachdem, was

zutrifft, angeführt gilt. Ist ein

solches Gebiet in der Anlage I

oder in der Anlage II angeführt,

entspricht seine Grundausfuhrmenge

oder zustehende Ausfuhrmenge,

je nachdem, was zutrifft,

den dort enthaltenen Angaben.

4. Jede Vertragspartei, die eine

Notifikation gemäß Abs. 1 lit. a

oder b dieses Artikels abgegeben

hat, kann jederzeit danach durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

Notifikation in Übereinstimmung

mit den Wünschen des Gebietes

erklären, daß dieses Übereinkommen

nicht mehr für das in

der Notifikation genannte Gebiet

gelten soll; vom Tag einer

solchen Notifikation an gilt dieses

Übereinkommen für das betreffende

Gebiet nicht mehr.

5. Eine Vertragspartei, die eine

Notifikation gemäß Abs. 1 lit. a

oder b dieses Artikels abgegeben

hat, bleibt letztlich für die Erfüllung

der Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen durch

die Gebiete, die in Übereinstimmung

mit diesem Artikel und

Art. 4 eigene Mitglieder der Organisation

sind, verantwortlich,

solange diese Gebiete nicht eine

Notifikation gemäß Abs. 2 dieses

Artikels abgeben.

Artikel 78

Vorbehalte

1. Hinsichtlich der Bestimmungen

dieses Übereinkommens sind

nur die in Abs. 2, 3 und 4 dieses

Artikels erwähnten Vorbehalte

zulässig.

2. Jede Regierung, die Vertragspartei

des verlängerten Internationalen

Zuckerübereinkommens

1973 mit einem oder

mehreren Vorbehalten zu dem

Internationalen Zuckerübereinkommen

1968 oder zum verlängerten

Internationalen Zuckerübereinkommen

1973 war,

kann bei der Unterzeichnung,

Ratifikation, Annahme, Genehmigung

dieses oder dem Beitritt

zu diesem Übereinkommen Vorbehalte

einlegen, die diesen

früheren Vorbehalten dem Wortlaut

oder der Wirkung nach

ähnlich sind.

3. Jede Regierung, die Vertragspartei

dieses Übereinkommens

werden kann, kann bei

Unterzeichnung, Ratifikation,

Annahme, Genehmigung oder

Beitritt Vorbehalte einlegen, die

die wirtschaftliche Wirkung dieses

Übereinkommens nicht berühren.

Jede Streitigkeit darüber,

ob ein bestimmtet Vorbehalt

unter die Bestimmungen dieses

Absatzes fällt, wird in Übereinstimmung

mit dem Verfahren

gemäß Art. 70 geschlichtet.

4. In allen anderen Fällen, in

denen Vorbehalte eingelegt werden,

prüft sie der Rat und entscheidet

in einer außerordentlichen

Abstimmung, ob sie angenommen

werden und zutreffendenfalls

unter welchen Bedingungen.

Solche Vorbehalte

werden erst nach einer Entscheidung

des Rates über die Angelegenheit

wirksam. Solche Vorbehalte

werden mit der Notifizierung

der Entscheidung des

Rates beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen hinterlegt.

Artikel 79

Rücktritt

1. Ein Mitglied kann durch

eine an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen gerichtete

schriftliche Kündigung jederzeit

nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens

von diesem Übereinkommen

zurücktreten.

Gleichzeitig setzt das Mitglied

den Rat von dieser Maßnahme

in Kenntnis.

2. Der Rücktritt gemäß diesem

Artikel wird 30 Tage nach Eingang

der Kündigung beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen

wirksam.

Artikel 80

Ausschluß

Stellt der Rat fest, daß ein

Mitglied seine Pflichten aus diesem

Übereinkommen verletzt,

und stellt er überdies fest, daß

durch diese Verletzung die

Durchführung dieses Übereinkommens

erheblich beeinträchtigt

wird, so kann er in einer

außerordentlichen Abstimmung

dieses Mitglied aus der Organisation

ausschließen. Der Rat

notifiziert dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen unverzüglich

einen derartigen Be-

schluß. 90 Tage nach dem Beschluß

des Rates hört das Mitglied

auf, Mitglied der Organisation

zu sein.

Artikel 81

Kontenabrechnung mit zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitgliedern

1. Der Rat regelt die Kontenabrechnung

mit einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitglied. Die Organisation behält

die von einem zurücktretenden

oder ausgeschlossenen

Mitglied bereits entrichteten Beträge

ein. Das Mitglied ist verpflichtet,

alle im Zeitpunkt des

Wirksamwerdens des Rücktritts

oder Ausschlusses fälligen Beträge

an die Organisation zu

entrichten; es ist verpflichtet,

dem gemäß Art. 49 errichteten

Fonds alle Kredite, die einem

zurücktretenden oder ausgeschlossenen

Mitglied gewährt

wurden, zurückzuzahlen; jedoch

kann der Rat in Fällen, in denen

ein Mitglied eine Änderung

nicht annehmen kann und deshalb

gemäß Art. 82 Abs. 2 dem

Übereinkommen nicht mehr angehört,

eine von ihm für angemessen

erachtete Kontenabrechnung

festlegen.

2. Ein Mitglied, das von der

Organisation zurückgetreten ist,

von ihr ausgeschlossen wurde

oder ihr aus anderen Gründen

nicht mehr angehört, hat bei

Beendigung dieses Übereinkommens

weder einen Anspruch auf

Beteiligung am Liquidationserlös

oder an anderen Vermögenswerten

der Organisation oder

des gemäß Art. 49 errichteten

Fonds noch wird es mit Zahlungen

eines Teiles eines etwaigen

Defizits der Organisation

oder des Fonds belastet.

Artikel 82

Änderung

1. Der Rat kann in einer außerordentlichen

Abstimmung den

Vertragsparteien eine Änderung

dieses Übereinkommens empfehlen.

Der Rat kann einen

Zeitpunkt festsetzen, nach dem

jede Vertragspartei dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

ihre Annahme der Änderung notifiziert.

Die Änderung wird 100

Tage nach dem Zeitpunkt wirksam,

zu dem die Annahmenotifikationen

von Vertragsparteien,

die mindestens 850 der Gesamtstimmen

der Ausfuhr-Mitglieder

besitzen und mindestens drei

Viertel dieser Mitglieder vertreten,

und von Vertragsparteien,

die mindestens 800 der Gesamtstimmen

der Einfuhr-Mitglieder

besitzen und mindestens drei

Viertel dieser Mitglieder vertreten,

beim Generalsekretär der

Vereinten Nationen eingegangen

sind, oder zu einem, vom Rat in

einer außerordentlichen Abstimmung

festgesetzten späteren Zeitpunkt.

Der Rat kann eine Frist

setzen, innerhalb der jede Vertragspartei

dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen die Annahme

der Änderung notifiziert;

ist die Änderung am Ende dieser

Frist nicht wirksam geworden,

so gilt sie als zurückgezogen.

Der Rat stellt dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

die zur Feststellung, ob die erhaltenen

Annahmenotifikationen

zum Wirksamwerden der Änderung

ausreichen, benötigten Informationen

zur Verfügung.

2. Ein Mitglied, das die Notifikation

der Annahme einer

Änderung bis zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens einer solchen Änderung

nicht abgegeben hat, gehört

von diesem Zeitpunkt an

diesem Übereinkommen nicht

mehr an, außer es konnte den

Rat davon überzeugen, daß die

Annahme wegen Schwierigkeiten

bei der Durchführung der

verfassungsmäßigen Verfahren

nicht rechtzeitig durchgeführt

werden konnte, und der Rat beschließt,

für dieses Mitglied die

für die Annahme gesetzte Frist

zu verlängern. Ein solches Mitglied

ist durch die Änderung

vor seiner Annahmenotifikation

nicht gebunden.

Artikel 83

Geltungsdauer, Verlängerung

und Beendigung

1. Dieses Übereinkommen

bleibt bis zum Ende des fünften

Quotenjahres nach seinem Inkrafttreten

in Kraft, sofern es

nicht gemäß Abs. 2 dieses Artikels

verlängert, oder vorher gemäß

Abs. 3 dieses Artikels beendigt

wird.

2. Vor dem Ende des fünften

Quotenjahres kann der Rat in

einer außerordentlichen Abstimmung

dieses Übereinkommen um

höchstens zwei Quotenjahre verlängern.

Der Rat notifiziert dem

Generalsekretär der Vereinten

Nationen eine solche Verlängerung.

Unbeschadet der Bestimmungen

des Art. 79 Abs. 2 kann

ein Mitglied, das dem gemäß diesem

Artikel verlängerten Übereinkommen

nicht angehören will,

von diesem Übereinkommen am

Ende des fünften Quotenjahres

durch eine schriftliche Kündigung

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen zurücktreten.

Das Mitglied setzt den Rat

davon in Kenntnis.

3. Der Rat kann jederzeit in

einer außerordentlichen Abstimmung

die Beendigung dieses

Übereinkommens beschließen;

der Tag der Beendigung und die

Bedingungen sind ebenfalls vom

Rat festzulegen. In diesem Fall

bleibt der Rat solange weiterbestehen,

wie es für die Durchführung

der Liquidierung der

Organisation erforderlich ist; er

hat die für diesen Zweck notwendigen

Aufgaben und Befugnisse.

Artikel 84

Übergangsbestimmungen

1. Alle Maßnahmen, die in

Übereinstimmung mit dem verlängerten

Internationalen Zuckerübereinkommen

1973 getroffen

wurden, getroffen werden

sollten oder unterlassen wurden

und erst in einem darauffolgenden

Jahr für die Durchführung

jenes Übereinkommens wirksam

geworden wären, sind gemäß

diesem Übereinkommen genauso

wirksam, als ob die Bestimmungen

des verlängerten Übereinkommens

1973 für diesen Zweck

in Kraft geblieben wären.

2. Unbeschadet der Bestimmungen

des Art. 40 Abs. 1 und

des Abs. 1 dieses Artikels wird

die Gesamtquote für das Quotenjahr

1978 vom Rat bei seiner

ersten Tagung im Jahr 1978 festgesetzt.

Weiters wird der Verwaltungshaushaltsplan

1978 vom

gemäß dem verlängerten Internationalen

Zuckerübereinkommen

1973 bestehenden Rat in

seiner letzten ordentlichen Tagung

des Jahres 1977 vorläufig

genehmigt, vorbehaltlich der Bestätigung

durch den gemäß diesem

Übereinkommen bestehenden

Rat bei seiner ersten Tagung

im Jahre 1978.

Artikel 85

Authentischer Wortlaut dieses

Übereinkommens

Der Wortlaut dieses Übereinkommens

ist in chinesischer,

englischer, französischer, russischer

und spanischer Sprache

gleichermaßen authentisch. Die

Urschriften werden im Archiv

der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

hiezu gehörig Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen an den

neben ihrer Unterschrift vermerkten

Tagen unterzeichnet.

Anlage I

Grundausfuhrmengen gemäß

Art. 34 Abs. 1

Anlage II

Ausfuhrländer und -gebiete

mit einer jährlich zustehenden

Ausfuhrmenge von

70000 Tonnen

Anlage III

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

gelten die Bestimmungen,

die sich auf Ausfuhr-

Mitglieder, die Entwicklungsländer

sind, beziehen, für alle

Ausfuhr-Mitglieder in

a) Lateinamerika, einschließlich

des Großkaribischen

Raumes;

b) Afrika, ausgenommen Südafrika;

c) Asien; und

d) Ozeanien, ausgenommen

Australien;

und Rumänien.

2. Die Mitglieder, für die die

Bestimmungen dieses Übereinkommens,

die sich auf Einfuhr-

Mitglieder, die Entwicklungsländer

sind, be2iehen, gelten,

werden vom Rat auf Grund der

Einfuhr-Mitgliedschaft dieses

Übereinkommens bestimmt.

Anlage IV

Am wenigsten entwickelte

Länder nach der Definition

der Vereinten Nationen

(Stand: 7. Oktober 1977)

Anlage V

Liste der Ausfuhr- und Einfuhrländer

und -gebiete sowie

der Zuteilung von Stimmen

für die Zwecke des Art. 75

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete

und vom Vizekanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 8. Feber 1979 hinterlegt;

der Vertrag ist gemäß seinen Artikeln 75 und 76

für Österreich am selben Tag vorläufig in Kraft

getreten.

Bis zu diesem Tag haben folgende weitere

Staaten das Übereinkommen ratifiziert (r), angenommen

(a), genehmigt (g), sind ihm beigetreten

(b) oder haben sich verpflichtet, es vorläufig

anzuwenden (v)

Ägypten (r), Argentinien (r), Australien (r),

Bangladesh (r), Barbados (r), Bolivien (b),

Brasilien (v), Bulgarien (a), Costa Rica (v),

Deutsche Demokratische Republik (b), Dominikanische

Republik (v), Ecuador (r), El Salvador

(r), Fidschi (r), Finnland (r), Guatemala (r),

Guyana (r), Haiti (r), Honduras (r), Indien (r),

Indonesien (v), Irak (b), Jamaika (r), Japan (a),

Jugoslawien (r), Kanada (r), Kenia (r), Republik

Korea (r), Kuba (r), Madagaskar (r), Malawi (a),

Mauritius (a), Mexiko (r), Mosambik (v), Neuseeland

(r), Nicaragua (r), Norwegen (r),

Pakistan (b), Panama (r), Paraguay (v), Peru (r),

Philippinen (r), Portugal (v), Schweden (r),

Singapur (r), Sowjetunion (a), Südafrika (r),

Swasiland (r), Thailand (r), Trinidad und

Tobago (r), Uganda (r), Ungarn (r), Venezuela (v),

Vereinigtes Königreich Großbritannien und

Nordirland hinsichtlich St. Christopher — Nevis—

Anguilla (r), Vereinigte Staaten von Amerika (v).

Anläßlich der Ratifikation bzw. des Beitritts,

der Annahme usw. haben folgende Staaten nachstehende

Erklärungen abgegeben bzw. Vorbehalte

erklärt

AUSTRALIEN

Die Regierung Australiens behält sich in

bezug auf Artikel 5 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens

das Recht vor, die dem Personal

der Internationalen Zuckerorganisation zu gewährenden

Befreiungen von der Einkommensteuer

zu bestimmen, falls der Sitz der Organisation

nach Australien verlegt werden sollte.

INDIEN

Unbeschadet der sich aus dem vorliegenden

Übereinkommen ergebenden allgemeinen Pflichten,

übernimmt es die Regierung Indiens, ihren

Pflichten auf Grund des Artikels 46 betreffend

Sondervorräte, des Artikels 48 betreffend Maximalvorräte,

des Artikels 64 betreffend Stützungsmaßnahmen

und des Artikels 65 betreffend Maßnahmen

zur Förderung des Verbrauchs nur in

dem Ausmaß nachzukommen, in dem dies mit

ihrer Politik auf den Gebieten der Kontrollen,

der Besteuerung und der Preisbildung vereinbar

ist, die sie im Zuge der Entwicklung ihrer Wirtschaft

auf planwirtschaftlicher Grundlage verfolgt.

SOWJETUNION

Es wird vorausgesetzt, daß im Hinblick auf

die gesellschaftliche und wirtschaftliche Struktur

der UdSSR die Bestimmungen jener Artikel des

Übereinkommens, die sich auf die Produktionsbeschränkung,

die Zuckervorräte sowie die

Subventionierung der Erzeugung und der Ausfuhren

beziehen, auf die UdSSR nicht anwendbat

sind.

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

Gemäß Artikel 77 Absatz 3 des Übereinkommens

sowie mit der ausdrücklichen Zustimmung

von Belize und Saint Christopher — Nevis — Anguilla

sowie deren Genehmigung erklärt das Vereinigte

Königreich hiemit, daß hinsichtlich jedes der

genannten Gebiete der Wunsch nach Ausübung

des Rechts auf eigene Mitgliedschaft zur Internationalen

Zuckerorganisation besteht.

VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA

Mit der Erklärung, daß die Vereinigten Staaten

von Amerika das Internationale Zuckerübereinkommen

1977 vorläufig und mit den Beschränkungen

anwenden, die durch die nationale Gesetzgebung

und das Budgeterstellungsverfahren bedingt

sind.

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