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164_1977 AT

164. Bundesgesetz: Bundesbediensteten-Schutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Bundesbediensteten-Schutzgesetz — BSG

Der Nationalrat hat beschlossen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

regeln den Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen des

Bundes bei der dienstlichen Tätigkeit, den im

Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter

und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen

Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung

der diesbezüglichen Vorschriften.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen

die Betriebe des Bundes und die Dienststellen,

die der Aufsicht der Verkehrsarbeitsinspektion

unterliegen.

(3) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden

müssen, insbesondere bei drohender Gefahr

und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und

Einsatzübungen, können von den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abweichende Anordnungen

insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende

öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen

Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens

und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend

Bedacht zu nehmen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Behörden, Ämter und anderen

Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe

des Bundes, die nach ihrem organisatorischen

Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische

Einheit darstellen.

(2) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2

sind jene Dienststellen des Bundes, die

1. nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen

Grundsätzen geführt werden und

2. auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung

ausgerichtet sind oder bei denen

im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit

auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung

verzichtet wird.

Insbesondere zählen dazu: die Staatsdruckerei,

die Bundestheater, die Bundesapotheken, die

Monopolbetriebe des Bundes, das Hauptmünzamt

und die Bundesforste.

(3) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind das Bundeskanzleramt und die

übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen,

die keinem Bundesministerium nachgeordnet

sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten

Dienststellen.

Vorsorge für den Schutz der Bediensteten

§ 3. (1) Dem Bund obliegt die Vorsorge für

den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge

umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von

beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen

der Bediensteten dienen oder sich sonst aus den

durch die Berufsausübung bedingten hygienischen

Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und

Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten

auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge

entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet

sein sowie erhalten werden.

(2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung

von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen

hygienischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1

dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand

der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung

der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen

Sorge getragen und dadurch ein

unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger

Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit

möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der

Gesundheit der Bediensteten erreicht werden.

Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes

§ 4. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes 2

und des § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 234/1972, finden nach Maßgabe des

§ 12 für die im § 1 genannten Dienststellen des

Bundes sinngemäß Anwendung.

(2) Wasch- und Umkleideräume im Sinne des

§ 14 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes müssen

nur dann vorhanden sein, wenn die Art der

Dienstverrichtung eine Körperreinigung und

einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort notwendig

macht.

(3) Auf Dienststellen oder Teile von solchen

in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer

Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung

gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz

1973, BGBl. Nr. 389, in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

fallen, finden die in Abs. 1 angeführten

Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes

nur insoweit Anwendung, als es der besondere

militärische Zweck dieser Baulichkeiten

und Anlagen zuläßt.

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 5. (1) Die Überprüfung der Einhaltung der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der

Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1974,

BGBl. Nr. 143).

(2) Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen

eines Dienststellenleiters oder des zuständigen

Organs der Personalvertretung eine Überprüfung

im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Ein

solches Verlangen des zuständigen Organs der

Personalvertretung ist gleichzeitig dem Dienststellenleiter

zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt

in Dienststellen oder in Teilen von solchen,

die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer

Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister

für Landesverteidigung.

§ 6. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt,

die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen

jederzeit zu betreten und zu besichtigen.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten,

dem für die Aufgaben des staatlichen

Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter

sowie einem Vertreter des zuständigen

Organs der Personalvertretung steht

es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung

in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen

des Arbeitsinspektors sind sie hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom

Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten

sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter

und von den in der Dienststelle beschäftigten

Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu

verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang

stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter

und die Bediensteten sind verpflichtet,

dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung

seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 7. (1) Stellt der Arbeitsinspektor das Vorliegen

eines das Leben oder die Gesundheit der

Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes

fest, so hat er den Dienststellenleiter oder dessen

Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die

Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.

Fällt die Beseitigung dieses Mißstandes

in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues,

so ist diese Aufforderung auch an die für

diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle

des Bundesministeriums für Bauten und

Technik zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen,

so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand

jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle

unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen

Bundesminister schriftlich bekanntzugeben.

Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem

bei der überprüften Dienststelle eingerichteten

zuständigen Organ der Personalvertretung und —

sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung

in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Bauten und Technik fällt —

dem Bundesminister für Bauten und Technik zu

übermitteln.

§ 8. (1) Ergeiben sich bei einer Überprüfung

Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen,

so hat das Arbeitsinspektorat diese der überprüften

Dienststelle, dem zuständigen Organ der

Personalvertretung und dem zuständigen Leiter

der Zentralstelle bekanntzugeben. Dieser hat zu

den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen

Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe

der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen

Stellung zu nehmen.

(2) Handelt es sich bei den Beanstandungen

um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Bauten

und Technik fällt, so hat der zuständige Leiter

der Zentralstelle eine Stellungnahme des Bundesministers

für Bauten und Technik einzuholen.

§ 9. (1) Die Arbeitsinspektorate haben zu

Jahresbeginn dem Bundesminister für soziale Verwaltung

Bericht über ihre Tätigkeit und ihre

Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf

dem Gebiete des Bedienstetenschutzes zu erstatten.

(2) Diese Berichte sind vom Bundesminister

für soziale Verwaltung zusammenzufassen und im

Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.

Der Bericht des Bundesministers für

soziale Verwaltung hat insbesondere zu enthalten

die Zahl der überprüften Dienststellen, die

Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten

sowie die Art der vorgefundenen Mängel, die von

den zuständigen Ressorts getroffenen Maßnahmen

bzw. die von diesen abgegebenen Stellungnahmen.

Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung

der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden

Maßnahmen anzuschließen.

Durchführungsbestimmungen

§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über die

im Abschnitt 2 und im § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes

festgelegten Anforderungen, Maßnahmen

und Verpflichtungen in bezug auf den

Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten

sowie die durch Alter und Geschlecht

bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der

Bediensteten sind im Verordnungswege zu treffen.

Diese Verordnungen dürfen von den für

den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes

geltenden Regelungen nur insoweit abweichen,

als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen

Dienstes sachlich begründet ist.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle

darf im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme

des Zentral-Arbeitsinspektorates (§ 12

des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974) bei Vorliegen

besonderer Umstände genehmigen, daß ausnahmsweise

von einzelnen Bestimmungen der in

Abs. 1 genannten Verordnungen abgewichen

wird.

Auflegen der Vorschriften

§ 11. In jeder Dienststelle des Bundes, für die

dieses Bundesgesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind

an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher

Stelle folgende Vorschriften aufzulegen

a) das Bundesbediensteten-Schutzgesetz,

b) jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes,

die nach § 4 des Bundesbediensteten-

Schutzgesetzes sinngemäß Anwendung

finden,

c) die auf Grund des Bundesbediensteten-

Schutzgesetzes erlassenen Verordnungen

und die nach § 10 Abs. 2 des Bundesbediensteten-

Schutzgesetzes erteilten Ausnahmegenehmigungen,

soweit sie für diese

Dienststelle in Betracht kommen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Der § 4 Abs. 1 findet auf Dienststellen

oder Teile von Dienststellen keine Anwendung,

soweit seine Einhaltung

a) eine bauliche Veränderung erfordert, die

einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand

mit sich bringen würde, oder

b) die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes

dauernd gefährden würde.

In diesen Dienststellen sind jedoch jene Maßnahmen

zu treffen, die unter den gegebenen Umständen

mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu

einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten

führen.

(2) Liegen Mißstände vor, durch die das Leben

oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar

gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine

Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände

erforderlich ist.

(3) Werden bei den unter Abs. 1 fallenden

Dienststellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten

durchgeführt, so findet auf diese Umbauten

die Bestimmung des Abs. 1 keine Anwendung.

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1978 in Kraft. In Durchführung dieses Bundesgesetzes

zu erlassende Verordnungen können

bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden;

sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und 2

und der §§ 6 bis 9 ist der Bundesminister für

soziale Verwaltung, mit der Vollziehung der sonstigen

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums

betreffen, dieser Bundesminister betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) In Angelegenheiten,

die ausschließlich die Parlamentsdirektion

betreffen, ist der Präsident des Nationalrates mit

der Vollziehung betraut, soweit es sich nicht

um Aufgaben handelt, die gemäß §§ 5 bis 9 der

Arbeitsinspektion übertragen sind.

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