164. Bundesgesetz: Bundesbediensteten-Schutzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
regeln den Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen des
Bundes bei der dienstlichen Tätigkeit, den im
Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter
und Geschlecht dieser Bediensteten gebotenen
Schutz der Sittlichkeit sowie die Art der Überprüfung
der diesbezüglichen Vorschriften.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für alle Dienststellen des Bundes, ausgenommen
die Betriebe des Bundes und die Dienststellen,
die der Aufsicht der Verkehrsarbeitsinspektion
unterliegen.
(3) Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden
müssen, insbesondere bei drohender Gefahr
und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und
Einsatzübungen, können von den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abweichende Anordnungen
insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende
öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen
Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens
und der Gesundheit der Bediensteten weitestgehend
Bedacht zu nehmen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Behörden, Ämter und anderen
Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe
des Bundes, die nach ihrem organisatorischen
Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische
Einheit darstellen.
(2) Betriebe des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 2
sind jene Dienststellen des Bundes, die
1. nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen
Grundsätzen geführt werden und
2. auf Gewinnerzielung oder auf Kostendeckung
ausgerichtet sind oder bei denen
im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit
auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung
verzichtet wird.
Insbesondere zählen dazu: die Staatsdruckerei,
die Bundestheater, die Bundesapotheken, die
Monopolbetriebe des Bundes, das Hauptmünzamt
und die Bundesforste.
(3) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind das Bundeskanzleramt und die
übrigen Bundesministerien sowie die Dienststellen,
die keinem Bundesministerium nachgeordnet
sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten
Dienststellen.
Vorsorge für den Schutz der Bediensteten
§ 3. (1) Dem Bund obliegt die Vorsorge für
den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der
Sittlichkeit seiner Bediensteten. Diese Vorsorge
umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von
beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen
der Bediensteten dienen oder sich sonst aus den
durch die Berufsausübung bedingten hygienischen
Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und
Geschlecht der Bediensteten gebotenen Rücksichten
auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge
entsprechend müssen die Dienststellen eingerichtet
sein sowie erhalten werden.
(2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung
von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen
hygienischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1
dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand
der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung
der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen
Sorge getragen und dadurch ein
unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger
Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit
möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der
Gesundheit der Bediensteten erreicht werden.
Anwendung des Arbeitnehmerschutzgesetzes
§ 4. (1) Die Bestimmungen des Abschnittes 2
und des § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 234/1972, finden nach Maßgabe des
§ 12 für die im § 1 genannten Dienststellen des
Bundes sinngemäß Anwendung.
(2) Wasch- und Umkleideräume im Sinne des
§ 14 Abs. 5 des Arbeitnehmerschutzgesetzes müssen
nur dann vorhanden sein, wenn die Art der
Dienstverrichtung eine Körperreinigung und
einen Wechsel der Bekleidung am Dienstort notwendig
macht.
(3) Auf Dienststellen oder Teile von solchen
in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer
Besonderheit, deren Errichtung und Verwaltung
gemäß Teil 2 lit. I der Anlage zum Bundesministeriengesetz
1973, BGBl. Nr. 389, in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung
fallen, finden die in Abs. 1 angeführten
Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes
nur insoweit Anwendung, als es der besondere
militärische Zweck dieser Baulichkeiten
und Anlagen zuläßt.
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 5. (1) Die Überprüfung der Einhaltung der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der
Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1974,
BGBl. Nr. 143).
(2) Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen
eines Dienststellenleiters oder des zuständigen
Organs der Personalvertretung eine Überprüfung
im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Ein
solches Verlangen des zuständigen Organs der
Personalvertretung ist gleichzeitig dem Dienststellenleiter
zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt
in Dienststellen oder in Teilen von solchen,
die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer
Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister
für Landesverteidigung.
§ 6. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt,
die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen
jederzeit zu betreten und zu besichtigen.
(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten,
dem für die Aufgaben des staatlichen
Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter
sowie einem Vertreter des zuständigen
Organs der Personalvertretung steht
es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung
in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen
des Arbeitsinspektors sind sie hiezu verpflichtet.
(3) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom
Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten
sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter
und von den in der Dienststelle beschäftigten
Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu
verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang
stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter
und die Bediensteten sind verpflichtet,
dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung
seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7. (1) Stellt der Arbeitsinspektor das Vorliegen
eines das Leben oder die Gesundheit der
Bediensteten offenbar gefährdenden Mißstandes
fest, so hat er den Dienststellenleiter oder dessen
Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die
Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht.
Fällt die Beseitigung dieses Mißstandes
in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues,
so ist diese Aufforderung auch an die für
diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle
des Bundesministeriums für Bauten und
Technik zu richten.
(2) Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen,
so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand
jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle
unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen
Bundesminister schriftlich bekanntzugeben.
Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem
bei der überprüften Dienststelle eingerichteten
zuständigen Organ der Personalvertretung und —
sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung
in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Bauten und Technik fällt —
dem Bundesminister für Bauten und Technik zu
übermitteln.
§ 8. (1) Ergeiben sich bei einer Überprüfung
Beanstandungen oder sind Maßnahmen zu treffen,
so hat das Arbeitsinspektorat diese der überprüften
Dienststelle, dem zuständigen Organ der
Personalvertretung und dem zuständigen Leiter
der Zentralstelle bekanntzugeben. Dieser hat zu
den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen
Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe
der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen
Stellung zu nehmen.
(2) Handelt es sich bei den Beanstandungen
um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Bauten
und Technik fällt, so hat der zuständige Leiter
der Zentralstelle eine Stellungnahme des Bundesministers
für Bauten und Technik einzuholen.
§ 9. (1) Die Arbeitsinspektorate haben zu
Jahresbeginn dem Bundesminister für soziale Verwaltung
Bericht über ihre Tätigkeit und ihre
Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf
dem Gebiete des Bedienstetenschutzes zu erstatten.
(2) Diese Berichte sind vom Bundesminister
für soziale Verwaltung zusammenzufassen und im
Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
Der Bericht des Bundesministers für
soziale Verwaltung hat insbesondere zu enthalten
die Zahl der überprüften Dienststellen, die
Zahl der in diesen beschäftigten Bediensteten
sowie die Art der vorgefundenen Mängel, die von
den zuständigen Ressorts getroffenen Maßnahmen
bzw. die von diesen abgegebenen Stellungnahmen.
Dem Bericht ist eine Dringlichkeitsreihung
der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden
Maßnahmen anzuschließen.
Durchführungsbestimmungen
§ 10. (1) Die näheren Bestimmungen über die
im Abschnitt 2 und im § 19 des Arbeitnehmerschutzgesetzes
festgelegten Anforderungen, Maßnahmen
und Verpflichtungen in bezug auf den
Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten
sowie die durch Alter und Geschlecht
bedingten Rücksichten auf die Sittlichkeit der
Bediensteten sind im Verordnungswege zu treffen.
Diese Verordnungen dürfen von den für
den Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzgesetzes
geltenden Regelungen nur insoweit abweichen,
als dies aus den Besonderheiten des öffentlichen
Dienstes sachlich begründet ist.
(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle
darf im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme
des Zentral-Arbeitsinspektorates (§ 12
des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974) bei Vorliegen
besonderer Umstände genehmigen, daß ausnahmsweise
von einzelnen Bestimmungen der in
Abs. 1 genannten Verordnungen abgewichen
wird.
Auflegen der Vorschriften
§ 11. In jeder Dienststelle des Bundes, für die
dieses Bundesgesetz gemäß § 1 Geltung hat, sind
an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher
Stelle folgende Vorschriften aufzulegen
a) das Bundesbediensteten-Schutzgesetz,
b) jene Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes,
die nach § 4 des Bundesbediensteten-
Schutzgesetzes sinngemäß Anwendung
finden,
c) die auf Grund des Bundesbediensteten-
Schutzgesetzes erlassenen Verordnungen
und die nach § 10 Abs. 2 des Bundesbediensteten-
Schutzgesetzes erteilten Ausnahmegenehmigungen,
soweit sie für diese
Dienststelle in Betracht kommen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Der § 4 Abs. 1 findet auf Dienststellen
oder Teile von Dienststellen keine Anwendung,
soweit seine Einhaltung
a) eine bauliche Veränderung erfordert, die
einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand
mit sich bringen würde, oder
b) die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
dauernd gefährden würde.
In diesen Dienststellen sind jedoch jene Maßnahmen
zu treffen, die unter den gegebenen Umständen
mit einem vertretbaren Kostenaufwand zu
einer Verbesserung des Schutzes der Bediensteten
führen.
(2) Liegen Mißstände vor, durch die das Leben
oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar
gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine
Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände
erforderlich ist.
(3) Werden bei den unter Abs. 1 fallenden
Dienststellen (Teilen von Dienststellen) Umbauten
durchgeführt, so findet auf diese Umbauten
die Bestimmung des Abs. 1 keine Anwendung.
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1978 in Kraft. In Durchführung dieses Bundesgesetzes
zu erlassende Verordnungen können
bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden;
sie treten frühestens gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung des § 5 Abs. 1 und 2
und der §§ 6 bis 9 ist der Bundesminister für
soziale Verwaltung, mit der Vollziehung der sonstigen
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministeriums
betreffen, dieser Bundesminister betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) In Angelegenheiten,
die ausschließlich die Parlamentsdirektion
betreffen, ist der Präsident des Nationalrates mit
der Vollziehung betraut, soweit es sich nicht
um Aufgaben handelt, die gemäß §§ 5 bis 9 der
Arbeitsinspektion übertragen sind.