164. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Arzberg, Passail und Tulwitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden
Arzberg, Passail und Tulwitz wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 31,300 und endet bei km 31,600.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Arzberg,
Passail und Tulwitz aufliegenden Planunterlage
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.