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164_1976 AT

164. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Arzberg, Passail und Tulwitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 64 Rechberg Straße im Bereich der Gemeinden Arzberg, Passail und Tulwitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 64 Rechberg Straße wird im Bereich der Gemeinden

Arzberg, Passail und Tulwitz wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 31,300 und endet bei km 31,600.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Arzberg,

Passail und Tulwitz aufliegenden Planunterlage

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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