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164_1974 AT

164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

von dem Wunsche geleitet, den Personenverkehr

in den Grenzzonen zu erleichtern, haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Grenzzonen

(1) Dieses Abkommen regelt den Grenzübertritt

von Personen zwischen den Grenzzonen

Österreichs und der Schweiz. Es erstreckt sich

auch auf den Kleinen Grenzverkehr zwischen

Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein.

(2) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens

sind

1. in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein

a) die Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh.,

Appenzell I. Rh., Thurgau, vom Kanton

Graubünden die Bezirke Plessur, Imboden,

Ober- und Unterlandquart sowie

das Engadin, das Münstertal und die

Gemeinde Samnaun;

b) das Fürstentum Liechtenstein;

2. in Österreich

das Land Vorarlberg und der politische

Bezirk Landeck.

Artikel 2

Grenzkarte

(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie

Drittausländern und Staatenlosen, die zum

Aufenthalt in einem Vertragsstaat berechtigt

sind, kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der

Grenzzone haben, von den zuständigen Behörden

des Wohnsitzstaates eine Grenzkarte

ausgestellt werden.

(2) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber,

die Staatsgrenze beliebig oft zu überschreiten

und sich ohne besondere Aufenthaltsbewilligung

bis zu drei Tagen in der Grenzzone des anderen

Vertragsstaates aufzuhalten. Von der Ausstellung

einer Grenzkarte an einen Drittausländer oder

Staatenlosen ist der andere Vertragsstaat innerhalb

einer Woche zu benachrichtigen. Die

Benachrichtigung erfolgt über die Sicherheitsdirektion

für das Bundesland Vorarlberg an die

Kantonale Fremdenpolizei St. Gallen und umgekehrt.

(3) Kinder bis zu 15 Jahren können in die

Grenzkarte eines oder beider Elternteile oder

eines sonstigen gesetzlichen Vertreters mit eingetragen

werden, wobei die für die Miteintragung

in Reisepässe geltenden innerstaatlichen

Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden

sind.

(4) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu fünf Jahren ausgestellt und

bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert

werden. Bei Drittausländern und Staatenlosen

darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte

diejenige der Aufenthaltsbewilligung nicht überschreiten.

(5) Die Grenzkarte wird im Format von

zirka 10•5 X 15 cm vierseitig ausgestellt; sie ist

mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen

und hat folgende Angaben über seine Person

zu enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum,

Staatsangehörigkeit und Wohnadresse. Ferner

muß die Grenzkarte die Bezeichnung der ausstellenden

Behörde, das Ausstellungsdatum, die

Gültigkeitsdauer und Raum für die Verlängerung

der Gültigkeitsdauer und für die Miteintragung

von Kindern aufweisen. Die Grenzkarte

ist vom Inhaber zu unterschreiben.

Artikel 3

Ausflugsscheine

(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie

Drittausländern und Staatenlosen, die im anderen

Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen,

kann, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz

haben, ein Ausflugsschein ausgestellt werden.

(2) Aus Gründen der Menschlichkeit kann

Drittausländern und Staatenlosen auch dann,

wenn sie im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht

unterliegen, ein Ausflugsschein von der

Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol

oder der Sicherheitsdirektion für das Bundesland

Vorarlberg bzw. von der Fremdenpolizei

der in der Grenzzone liegenden Kantone oder

vom Liechtensteinischen Paßbüro ausgestellt

werden.

(3) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von

mindestens fünf Angehörigen der Vertragsstaaten

sowie Drittausländern und Staatenlosen,

die im anderen Vertragsstaat der Visumpflicht

nicht unterliegen, kann ein Sammelausflugsschein

ausgestellt werden.

(4) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheines

an Kinder bis zu 15 Jahren und für die Eintragung

von Kindern bis zu 15 Jahren in den

Ausflugsschein einer anderen Person oder in

einen Sammelausflugsschein ist die Zustimmung

des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Von der

Zustimmung kann bei der Eintragung in den

Ausflugsschein einer anderen Person oder in

einen Sammelausflugsschein abgesehen werden,

wenn Grund zur Annahme besteht, daß der

gesetzliche Vertreter mit der Eintragung einverstanden

ist.

(5) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein

sind sieben Tage gültig. Während

ihrer Gültigkeit berechtigen sie in Verbindung

mit einem amtlichen Lichtbildausweis zum mehrmaligen

Grenzübertritt und zum Aufenthalt

ohne besondere Aufenthaltsbewilligung in der

Grenzzone des anderen Vertragsstaates. Kinder

bis zu 15 Jahren, die im Ausflugsschein einer

anderen Person oder in einem Sammelausflugsschein

eingetragen sind, benötigen keinen amtlichen

Lichtbildausweis.

(6) Der Ausflugsschein wird im Format von

zirka 10•5 X 15 cm zweiseitig ausgestellt und hat

neben der Bezeichnung der ausstellenden Behörde

und dem Ausstellungsdatum Namen, Vornamen

und Staatsangehörigkeit des Inhabers

sowie Raum für die Eintragung von Kindern

unter Angabe ihres Namens, Vornamens und

Geburtsdatums zu enthalten.

(7) Der Sammelausflugsschein hat neben der

Bezeichnung der ausstellenden Behörde und dem

Ausstellungsdatum Namen, Vornamen und

Staatsangehörigkeit jeder darin eingetragenen

Person zu enthalten. Von Kindern bis zu

15 Jahren sind Name, Vorname und Geburtsdatum

aufzunehmen.

(8) Personen, die mit einem Ausflugsschein

oder Sammelausflugsschein in die Grenzzone des

anderen Vertragsstaates eingereist sind, dürfen

dort keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Artikel 4

Dienstausweis

Die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung,

der Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung

und der Eisenbahnen der Vertragsstaaten können

die Staatsgrenze zur Ausübung ihrer dienstlichen

Funktionen auf Grund eines von ihrer

Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweises

überschreiten und sich in der Grenzzone des

anderen Vertragsstaates für die Dauer ihrer

dienstlichen Tätigkeit aufhalten.

Artikel 5

Grenzübertritt

Der Grenzübertritt im Rahmen des Kleinen

Grenzverkehrs ist sowohl an den nach den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch an

den nach diesem Abkommen bestehenden

Grenzübergängen zulässig.

Artikel 6

Grenzübertritt am Bodensee und am Alten

Rhein

Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer

und Staatenlose, die im anderen

Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen,

dürfen am Bodensee und am Alten Rhein

bis zur Zollbrücke Gaissau-Rheineck auf dem

Gebiet der Vertragsstaaten landen oder ablegen,

wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges

Reisedokument mit sich führen und kein dem

gewerbsmäßigen Personen- oder Gütertransport

dienendes Wasserfahrzeug benützen.

Artikel 7

Grenzübertritt im Grenzgebirge

Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer

und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat

der Visumspflicht nicht unterliegen,

dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis

mit sich führen, bei Touren im Grenzgebirge

die Staatsgrenze überschreiten und sich

in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates

bis zu einer Tiefe von fünf Kilometern und bis

zu einer Dauer von drei Tagen aufhalten. Das

Grenzgebirge erstreckt sich von der Mistelmark

an der österreichisch-liechtensteinischen

Staatsgrenze bis zum Dreiländergrenzpunkt am

Piz Lad.

Artikel 8

Grenzübertritt auf Wanderwegen außerhalb des

Grenzgebirges

(1) Angehörige der Vertragsstaaten sowie

Drittausländer und Staatenlose, die im anderen

Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen,

dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis

mit sich führen, die Staatsgrenze

als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen

überschreiten.

(2) Auf welchen Wanderwegen der Grenzübertritt

gestattet ist, bestimmt sich nach den

innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten haben durch

unmittelbaren Kontakt zu klären, ob ein Bedürfnis

für die Schaffung eines Wanderweges

besteht.

Artikel 9

Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen

Bewirtschaftung

Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten

grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener

land- und forstwirtschaftlicher Grund-

stücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften

ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis

mit sich führen, der Grenzübertritt zur

Bewirtschaftung innerhalb dieser Grundstücke

oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken

gestattet; sie dürfen sich jedoch von den

Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des

anderen Vertragsstaates begeben.

Artikel 10

Grenzübertritt zur Hilfeleistung

Die Staatsgrenze darf ohne Beachtung der

sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften überschritten

werden, um bei Unglücks- oder Katastrophenfällen

in der Grenzzone Hilfe zu

leisten oder in Anspruch zu nehmen.

Artikel 11

Verweigerung und Entzug von Dokumenten

(1) Die Ausstellung einer Grenzkarte ist zu

verweigern, wenn nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften die Ausstellung eines Reisepasses

zu versagen wäre.

(2) Die Ausstellung eines Ausflugsscheines oder

die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist

zu verweigern, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, daß der Antragsteller bei einem

Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gegen dessen

Rechtsvorschriften verstoßen würde.

(3) Die Grenzkarte und die Ausflugsscheine

sind zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten

oder nachträglich bekanntwerden, welche die

Verweigerung rechtfertigen würden. Sie sind

ferner zu entziehen, wenn die zuständige Behörde

des anderen Vertragsstaates es verlangt.

(4) Bei Mißbrauch können die Grenzkontrollorgane

der Vertragsstaaten Grenzkarten und

Ausflugsscheine abnehmen. Abgenommene Dokumente

sind unter Angabe des Grundes unverzüglich

der Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt

hat. Diese hat über den Entzug zu entscheiden.

Artikel 12

Zuständige Behörden

(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes

vorgesehen ist, sind zuständige Behörden

1. in der Schweiz: die Polizeidirektionen

der zur Grenzzone gehörenden Kantone

und die von ihnen bestimmten Amtsstellen;

2. im Fürstentum Liechtenstein

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein

und die von ihr bestimmten Amtsstellen;

3. i n Österreich: die Bezirksverwaltungsbehörden

in der Grenzzone; für die

Ausstellung von Ausflugsscheinen und Sammelausflugsscheinen

überdies diejenigen Gemeinden,

die von der Bezirksverwaltungsbehörde

im Interesse einer beschleunigten

Ausstellung bestimmt werden, sowie die an

der gemeinsamen Staatsgrenze gelegenen

Grenzkontrollstellen.

(2) Die Vertragsstaaten geben einander die

gemäß Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten

Amtsstellen beziehungsweise die gemäß Absatz 1

Ziffer 3 bestimmten Gemeinden bekannt. Die

Bekanntgabe erfolgt über das Bundesministerium

für Inneres an das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartement und umgekehrt.

Artikel 13

Rücknahme von Personen

Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf

Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit

formlos zurücknehmen.

Artikel 14

Vorbehaltene Rechtsvorschriften

In den Vertragsstaaten bleiben unberührt

1. die Rechtsvorschriften über die Zurückweisung,

Weg- oder Ausweisung von Ausländern

und Staatenlosen und, soweit nicht

Artikel 3 Absatz 8 anzuwenden ist, die

Rechtsvorschriften über die Ausübung einer

Erwerbstätigkeit durch Ausländer und

Staatenlose;

2. die zollgesetzlichen Vorschriften und die

anderen Rechtsvorschriften über die Ein-,

Aus- oder Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln.

Artikel 15

Vorübergehende Aussetzung des Abkommens

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus

Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

die Durchführung dieses Abkommens mit

Ausnahme des Artikels 13 vorübergehend ganz

oder teilweise aussetzen. Dies ist dem anderen

Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen.

Artikel 16

Inkrafttreten, Dauer und Kündigung

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es

tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

(2) Das Abkommen wird für die Dauer eines

Jahres abgeschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils

ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs

Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem

Wege schriftlich gekündigt wird.

(3) Die Kündigung läßt die Rücknahmeverpflichtung

gemäß Artikel 13 unberührt.

Artikel 17

Schlußbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens

tritt das Übereinkommen vom 30. Mai 1950

zwischen Österreich und der Schweiz über den

Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr

außer Kraft.

(2) Die von den schweizerischen und liechtensteinischen

Behörden im Rahmen des Kleinen

Grenzverkehrs zwischen der Schweiz und dem

Fürstentum Liechtenstein einerseits, und der

Bundesrepublik Deutschland anderseits ausgestellten

Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine

berechtigen zur Durchreise

durch das Land Vorarlberg, sofern der Inhaber

eines solchen Dokumentes in der Republik

Österreich der Visumspflicht nicht unterliegt.

(3) Die von den österreichischen Behörden im

Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und

Sammelausflugsscheine berechtigten zur Durchreise

durch das Fürstentum Liechtenstein und

die Kantone St. Gallen und Thurgau, sofern der

Inhaber eines solchen Dokumentes in der Schweiz

der Visumspflicht nicht unterliegt.

(4) Auf Grund des Übereinkommens vom

30. Mai 1950 ausgestellte Grenzkarten bleiben

gültig; ihre Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert

werden.

Geschehen in Wien, am 13. Juni 1973, in zwei

Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Rudolf Kirchschläger m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

O. Rossetti m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Feber 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem

Art. 16 Abs. 1 am 12. April 1974 in Kraft.

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