164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
von dem Wunsche geleitet, den Personenverkehr
in den Grenzzonen zu erleichtern, haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Grenzzonen
(1) Dieses Abkommen regelt den Grenzübertritt
von Personen zwischen den Grenzzonen
Österreichs und der Schweiz. Es erstreckt sich
auch auf den Kleinen Grenzverkehr zwischen
Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein.
(2) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens
sind
1. in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein
a) die Kantone St. Gallen, Appenzell A. Rh.,
Appenzell I. Rh., Thurgau, vom Kanton
Graubünden die Bezirke Plessur, Imboden,
Ober- und Unterlandquart sowie
das Engadin, das Münstertal und die
Gemeinde Samnaun;
b) das Fürstentum Liechtenstein;
2. in Österreich
das Land Vorarlberg und der politische
Bezirk Landeck.
Artikel 2
Grenzkarte
(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie
Drittausländern und Staatenlosen, die zum
Aufenthalt in einem Vertragsstaat berechtigt
sind, kann, wenn sie ihren Wohnsitz in der
Grenzzone haben, von den zuständigen Behörden
des Wohnsitzstaates eine Grenzkarte
ausgestellt werden.
(2) Die Grenzkarte berechtigt den Inhaber,
die Staatsgrenze beliebig oft zu überschreiten
und sich ohne besondere Aufenthaltsbewilligung
bis zu drei Tagen in der Grenzzone des anderen
Vertragsstaates aufzuhalten. Von der Ausstellung
einer Grenzkarte an einen Drittausländer oder
Staatenlosen ist der andere Vertragsstaat innerhalb
einer Woche zu benachrichtigen. Die
Benachrichtigung erfolgt über die Sicherheitsdirektion
für das Bundesland Vorarlberg an die
Kantonale Fremdenpolizei St. Gallen und umgekehrt.
(3) Kinder bis zu 15 Jahren können in die
Grenzkarte eines oder beider Elternteile oder
eines sonstigen gesetzlichen Vertreters mit eingetragen
werden, wobei die für die Miteintragung
in Reisepässe geltenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden
sind.
(4) Die Grenzkarte kann mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu fünf Jahren ausgestellt und
bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren verlängert
werden. Bei Drittausländern und Staatenlosen
darf die Gültigkeitsdauer der Grenzkarte
diejenige der Aufenthaltsbewilligung nicht überschreiten.
(5) Die Grenzkarte wird im Format von
zirka 10•5 X 15 cm vierseitig ausgestellt; sie ist
mit einem Lichtbild des Inhabers zu versehen
und hat folgende Angaben über seine Person
zu enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit und Wohnadresse. Ferner
muß die Grenzkarte die Bezeichnung der ausstellenden
Behörde, das Ausstellungsdatum, die
Gültigkeitsdauer und Raum für die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer und für die Miteintragung
von Kindern aufweisen. Die Grenzkarte
ist vom Inhaber zu unterschreiben.
Artikel 3
Ausflugsscheine
(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie
Drittausländern und Staatenlosen, die im anderen
Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen,
kann, gleichgültig wo sie ihren Wohnsitz
haben, ein Ausflugsschein ausgestellt werden.
(2) Aus Gründen der Menschlichkeit kann
Drittausländern und Staatenlosen auch dann,
wenn sie im anderen Vertragsstaat der Visumspflicht
unterliegen, ein Ausflugsschein von der
Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol
oder der Sicherheitsdirektion für das Bundesland
Vorarlberg bzw. von der Fremdenpolizei
der in der Grenzzone liegenden Kantone oder
vom Liechtensteinischen Paßbüro ausgestellt
werden.
(3) Für den gemeinsamen Grenzübertritt von
mindestens fünf Angehörigen der Vertragsstaaten
sowie Drittausländern und Staatenlosen,
die im anderen Vertragsstaat der Visumpflicht
nicht unterliegen, kann ein Sammelausflugsschein
ausgestellt werden.
(4) Für die Ausstellung eines Ausflugsscheines
an Kinder bis zu 15 Jahren und für die Eintragung
von Kindern bis zu 15 Jahren in den
Ausflugsschein einer anderen Person oder in
einen Sammelausflugsschein ist die Zustimmung
des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Von der
Zustimmung kann bei der Eintragung in den
Ausflugsschein einer anderen Person oder in
einen Sammelausflugsschein abgesehen werden,
wenn Grund zur Annahme besteht, daß der
gesetzliche Vertreter mit der Eintragung einverstanden
ist.
(5) Der Ausflugsschein und der Sammelausflugsschein
sind sieben Tage gültig. Während
ihrer Gültigkeit berechtigen sie in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis zum mehrmaligen
Grenzübertritt und zum Aufenthalt
ohne besondere Aufenthaltsbewilligung in der
Grenzzone des anderen Vertragsstaates. Kinder
bis zu 15 Jahren, die im Ausflugsschein einer
anderen Person oder in einem Sammelausflugsschein
eingetragen sind, benötigen keinen amtlichen
Lichtbildausweis.
(6) Der Ausflugsschein wird im Format von
zirka 10•5 X 15 cm zweiseitig ausgestellt und hat
neben der Bezeichnung der ausstellenden Behörde
und dem Ausstellungsdatum Namen, Vornamen
und Staatsangehörigkeit des Inhabers
sowie Raum für die Eintragung von Kindern
unter Angabe ihres Namens, Vornamens und
Geburtsdatums zu enthalten.
(7) Der Sammelausflugsschein hat neben der
Bezeichnung der ausstellenden Behörde und dem
Ausstellungsdatum Namen, Vornamen und
Staatsangehörigkeit jeder darin eingetragenen
Person zu enthalten. Von Kindern bis zu
15 Jahren sind Name, Vorname und Geburtsdatum
aufzunehmen.
(8) Personen, die mit einem Ausflugsschein
oder Sammelausflugsschein in die Grenzzone des
anderen Vertragsstaates eingereist sind, dürfen
dort keine Erwerbstätigkeit ausüben.
Artikel 4
Dienstausweis
Die Bediensteten der öffentlichen Verwaltung,
der Post-, Telephon- und Telegraphenverwaltung
und der Eisenbahnen der Vertragsstaaten können
die Staatsgrenze zur Ausübung ihrer dienstlichen
Funktionen auf Grund eines von ihrer
Dienststelle ausgestellten Lichtbildausweises
überschreiten und sich in der Grenzzone des
anderen Vertragsstaates für die Dauer ihrer
dienstlichen Tätigkeit aufhalten.
Artikel 5
Grenzübertritt
Der Grenzübertritt im Rahmen des Kleinen
Grenzverkehrs ist sowohl an den nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch an
den nach diesem Abkommen bestehenden
Grenzübergängen zulässig.
Artikel 6
Grenzübertritt am Bodensee und am Alten
Rhein
Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer
und Staatenlose, die im anderen
Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen,
dürfen am Bodensee und am Alten Rhein
bis zur Zollbrücke Gaissau-Rheineck auf dem
Gebiet der Vertragsstaaten landen oder ablegen,
wenn sie ein für den Grenzübertritt gültiges
Reisedokument mit sich führen und kein dem
gewerbsmäßigen Personen- oder Gütertransport
dienendes Wasserfahrzeug benützen.
Artikel 7
Grenzübertritt im Grenzgebirge
Angehörige der Vertragsstaaten sowie Drittausländer
und Staatenlose, die im anderen Vertragsstaat
der Visumspflicht nicht unterliegen,
dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis
mit sich führen, bei Touren im Grenzgebirge
die Staatsgrenze überschreiten und sich
in der Grenzzone des anderen Vertragsstaates
bis zu einer Tiefe von fünf Kilometern und bis
zu einer Dauer von drei Tagen aufhalten. Das
Grenzgebirge erstreckt sich von der Mistelmark
an der österreichisch-liechtensteinischen
Staatsgrenze bis zum Dreiländergrenzpunkt am
Piz Lad.
Artikel 8
Grenzübertritt auf Wanderwegen außerhalb des
Grenzgebirges
(1) Angehörige der Vertragsstaaten sowie
Drittausländer und Staatenlose, die im anderen
Vertragsstaat der Visumspflicht nicht unterliegen,
dürfen, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis
mit sich führen, die Staatsgrenze
als Wanderer auf den dafür bestimmten Wegen
überschreiten.
(2) Auf welchen Wanderwegen der Grenzübertritt
gestattet ist, bestimmt sich nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten haben durch
unmittelbaren Kontakt zu klären, ob ein Bedürfnis
für die Schaffung eines Wanderweges
besteht.
Artikel 9
Grenzübertritt zur land- und forstwirtschaftlichen
Bewirtschaftung
Den Eigentümern und Nutzungsberechtigten
grenzdurchschnittener oder in Grenznähe gelegener
land- und forstwirtschaftlicher Grund-
stücke, ihren Familienmitgliedern und Arbeitskräften
ist, wenn sie einen amtlichen Lichtbildausweis
mit sich führen, der Grenzübertritt zur
Bewirtschaftung innerhalb dieser Grundstücke
oder auf direktem Wege zu diesen Grundstücken
gestattet; sie dürfen sich jedoch von den
Grundstücken nicht weiter auf das Gebiet des
anderen Vertragsstaates begeben.
Artikel 10
Grenzübertritt zur Hilfeleistung
Die Staatsgrenze darf ohne Beachtung der
sonst hiefür geltenden Rechtsvorschriften überschritten
werden, um bei Unglücks- oder Katastrophenfällen
in der Grenzzone Hilfe zu
leisten oder in Anspruch zu nehmen.
Artikel 11
Verweigerung und Entzug von Dokumenten
(1) Die Ausstellung einer Grenzkarte ist zu
verweigern, wenn nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften die Ausstellung eines Reisepasses
zu versagen wäre.
(2) Die Ausstellung eines Ausflugsscheines oder
die Eintragung in einen Sammelausflugsschein ist
zu verweigern, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß der Antragsteller bei einem
Aufenthalt im anderen Vertragsstaat gegen dessen
Rechtsvorschriften verstoßen würde.
(3) Die Grenzkarte und die Ausflugsscheine
sind zu entziehen, wenn Tatsachen eintreten
oder nachträglich bekanntwerden, welche die
Verweigerung rechtfertigen würden. Sie sind
ferner zu entziehen, wenn die zuständige Behörde
des anderen Vertragsstaates es verlangt.
(4) Bei Mißbrauch können die Grenzkontrollorgane
der Vertragsstaaten Grenzkarten und
Ausflugsscheine abnehmen. Abgenommene Dokumente
sind unter Angabe des Grundes unverzüglich
der Behörde zu übersenden, die sie ausgestellt
hat. Diese hat über den Entzug zu entscheiden.
Artikel 12
Zuständige Behörden
(1) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes
vorgesehen ist, sind zuständige Behörden
1. in der Schweiz: die Polizeidirektionen
der zur Grenzzone gehörenden Kantone
und die von ihnen bestimmten Amtsstellen;
2. im Fürstentum Liechtenstein
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
und die von ihr bestimmten Amtsstellen;
3. i n Österreich: die Bezirksverwaltungsbehörden
in der Grenzzone; für die
Ausstellung von Ausflugsscheinen und Sammelausflugsscheinen
überdies diejenigen Gemeinden,
die von der Bezirksverwaltungsbehörde
im Interesse einer beschleunigten
Ausstellung bestimmt werden, sowie die an
der gemeinsamen Staatsgrenze gelegenen
Grenzkontrollstellen.
(2) Die Vertragsstaaten geben einander die
gemäß Absatz 1 Ziffern 1 und 2 bestimmten
Amtsstellen beziehungsweise die gemäß Absatz 1
Ziffer 3 bestimmten Gemeinden bekannt. Die
Bekanntgabe erfolgt über das Bundesministerium
für Inneres an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement und umgekehrt.
Artikel 13
Rücknahme von Personen
Die Vertragsstaaten werden Personen, die auf
Grund dieses Abkommens in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates eingereist sind, jederzeit
formlos zurücknehmen.
Artikel 14
Vorbehaltene Rechtsvorschriften
In den Vertragsstaaten bleiben unberührt
1. die Rechtsvorschriften über die Zurückweisung,
Weg- oder Ausweisung von Ausländern
und Staatenlosen und, soweit nicht
Artikel 3 Absatz 8 anzuwenden ist, die
Rechtsvorschriften über die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit durch Ausländer und
Staatenlose;
2. die zollgesetzlichen Vorschriften und die
anderen Rechtsvorschriften über die Ein-,
Aus- oder Durchfuhr von Waren und Beförderungsmitteln.
Artikel 15
Vorübergehende Aussetzung des Abkommens
Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus
Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
die Durchführung dieses Abkommens mit
Ausnahme des Artikels 13 vorübergehend ganz
oder teilweise aussetzen. Dies ist dem anderen
Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen.
Artikel 16
Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Es
tritt 60 Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
(2) Das Abkommen wird für die Dauer eines
Jahres abgeschlossen. Es bleibt weiterhin für jeweils
ein Jahr in Kraft, sofern es nicht sechs
Monate vor Ablauf des Jahres auf diplomatischem
Wege schriftlich gekündigt wird.
(3) Die Kündigung läßt die Rücknahmeverpflichtung
gemäß Artikel 13 unberührt.
Artikel 17
Schlußbestimmungen
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
tritt das Übereinkommen vom 30. Mai 1950
zwischen Österreich und der Schweiz über den
Grenzübertritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr
außer Kraft.
(2) Die von den schweizerischen und liechtensteinischen
Behörden im Rahmen des Kleinen
Grenzverkehrs zwischen der Schweiz und dem
Fürstentum Liechtenstein einerseits, und der
Bundesrepublik Deutschland anderseits ausgestellten
Grenzkarten, Ausflugsscheine und Sammelausflugsscheine
berechtigen zur Durchreise
durch das Land Vorarlberg, sofern der Inhaber
eines solchen Dokumentes in der Republik
Österreich der Visumspflicht nicht unterliegt.
(3) Die von den österreichischen Behörden im
Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs zwischen
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
ausgestellten Grenzkarten, Ausflugsscheine und
Sammelausflugsscheine berechtigten zur Durchreise
durch das Fürstentum Liechtenstein und
die Kantone St. Gallen und Thurgau, sofern der
Inhaber eines solchen Dokumentes in der Schweiz
der Visumspflicht nicht unterliegt.
(4) Auf Grund des Übereinkommens vom
30. Mai 1950 ausgestellte Grenzkarten bleiben
gültig; ihre Gültigkeitsdauer darf nicht verlängert
werden.
Geschehen in Wien, am 13. Juni 1973, in zwei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Rudolf Kirchschläger m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
O. Rossetti m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Feber 1974 ausgetauscht; das Abkommen tritt somit gemäß seinem
Art. 16 Abs. 1 am 12. April 1974 in Kraft.