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164_1972 AT

164. Bundesgesetz: 22. Opferfürsorgegesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: 22. Opferfürsorgegesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/

1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,

160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,

186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,

91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,

307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969

und 352/1970 wird wie folgt abgeändert und

ergänzt

1. Im § 1 Abs. 2 hat lit. g zu lauten

„g) ein Leben im Verborgenen, sofern dieses

mindestens sechs Monate gedauert hat,"

2. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 14, 18, 19

bis 22, 32, 33, 35 a, 46 b, 49, 55 a, 56 bis 59, 64,

99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sind sinngemäß anzuwenden."

3. Im § 11 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die

Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente

und die Beihilfe."

4. Im § 11 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des

Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung

auf die Dauer und in dem Ausmaß zu

leisten, als deren Einkommen die Höhe der

Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente

beträgt monatlich für

a) anspruchsberechtigte Opfer .... 2513 S,

b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene

2069 S,

c) anspruchsberechtigte Opfer, die

für einen Ehegatten zu sorgen

haben oder für eine Lebensgefährtin

sorgen 3151 S.

An die Stelle der angeführten Beträge treten

mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen

des § 11 a vervielfachten Beträge."

5. Im § 11 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten

„Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen nach

Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei

Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der

nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente."

6. Im § 11 Abs. 9 hat der zweite und dritte

Satz zu lauten

„Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen,

bei dem die volle Gewähr für eine

widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente

(Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte

ist nach Feststellung der maßgebenden

Umstände im Bescheide über die Zuerkennung

der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen."

7. Im § 11 Abs. 10 ist als letzter Satz hinzuzufügen

„Der Erziehungsbeitrag ist auf Antrag auch nach

Erreichung der Volljährigkeit zu leisten, wenn

das Kind

1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger

Schul- oder Berufsausbildung sich nicht

selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis

zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während

dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis

zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder

2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen

dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt

zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Erreichung

der Volljährigkeit oder während des in

Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und

solange dieser Zustand andauert."

8. Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten

„(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die

keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18,

19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)

haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7)

erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie

ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine

Zulage in der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils

festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß.

Auf diese Zulage sind Leistungen

der gleichen Art, auf die Empfänger

einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund

anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch

haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für

Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften

über die Behindertenhilfe wegen Hilflosigkeit

(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer

Blindheit gewährt werden. An die Stelle dieses

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des § 11 a vervielfachte Betrag."

9. Im § 11 Abs. 14 hat der letzte Satz zu

lauten

„Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie

Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind

auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen."

10. Im § 11 a Abs. 2 erster Satz ist an Stelle

des Datums „1. Jänner 1968" das Datum

„1. Jänner 1973" zu setzen.

11. Im § 11 b Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld

(§ 12 a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende

Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG

1957), Führhundzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß

(§§ 14 und 46 b KOVG 1957) sowie das

Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu

§§ 32, 33 KOVG 1957) können weder verpfändet

noch gepfändet werden."

12. Im § 11 c hat Abs. 4 zu lauten

„(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission

und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann

aus den auf seinen Vorschlag bestellten

Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission

erläßt der Bundesminister für

soziale Verwaltung."

13. Im § 12 a Abs. 1 ist die Zahl „2703" durch

„3733" und die Zahl „1081" je durch „1494" zu

ersetzen.

14. Im § 13 a Abs. 2 haben lit. b und c zu

lauten

„b) den Kindern (ehelichen, unehelichen und

Wahlkindern), deren Lebensunterhalt vom

Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme

oder der Besetzung Österreichs im Jahre

1938 ganz oder zum überwiegenden Teil

bestritten wurde oder hätte bestritten werden

müssen, wenn das Opfer nicht im

Zusammenhang mit unmittelbaren oder

mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu

außerstande gesetzt worden wäre; Kinder,

die während oder nach der Haft des Opfers

geboren worden sind, stehen den oben genannten

Kindern gleich;

c) den Eltern."

15. Im § 13 a Abs. 3 hat der erste Satz zu

lauten

„Kommen anspruchsberechtigte Personen im

Sinne des Abs. 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen

Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten)

eine Haftentschädigung zuerkannt

werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt

seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt

gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil

erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit

gegeben ist."

16. Im § 13 a Abs. 6 hat der letzte Satz zu

lauten

„Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch,

sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde

oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden

Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als

Opfer des Kampfes im Sinne des § 1 Abs. 1

gefallen ist."

17. Im § 14 hat Abs. 2 lit. c zu lauten

„c) auf der Flucht vor einer ihnen aus den

Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit

vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden

Verfolgung im Verborgenen lebten;"

18. § 15 a hat zu lauten

„§ 15 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann

der Bundesminister für soziale Verwaltung nach

Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)

einen Ausgleich gewähren."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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