164. Bundesgesetz: 22. Opferfürsorgegesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 29/
1948, 218/1948, 58/1949, 198/1949, 214/1950,
160/1951, 8/1952, 180/1952, 109/1953, 173/1954,
186/1955, 77/1957, 289/1959, 101/1961, 18/1962,
91/1962, 175/1962, 218/1962, 255/1963, 323/1963,
307/1964, 83/1965, 8/1967, 259/1967, 205/1969
und 352/1970 wird wie folgt abgeändert und
ergänzt
1. Im § 1 Abs. 2 hat lit. g zu lauten
„g) ein Leben im Verborgenen, sofern dieses
mindestens sechs Monate gedauert hat,"
2. Im § 2 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 14, 18, 19
bis 22, 32, 33, 35 a, 46 b, 49, 55 a, 56 bis 59, 64,
99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sind sinngemäß anzuwenden."
3. Im § 11 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Gegenstand der Rentenfürsorge sind die
Opferrente, die Hinterbliebenenrente, die Unterhaltsrente
und die Beihilfe."
4. Im § 11 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Unterhaltsrente ist zur Sicherung des
Lebensunterhaltes an Inhaber einer Amtsbescheinigung
auf die Dauer und in dem Ausmaß zu
leisten, als deren Einkommen die Höhe der
Unterhaltsrente nicht erreicht. Die Unterhaltsrente
beträgt monatlich für
a) anspruchsberechtigte Opfer .... 2513 S,
b) anspruchsberechtigte Hinterbliebene
2069 S,
c) anspruchsberechtigte Opfer, die
für einen Ehegatten zu sorgen
haben oder für eine Lebensgefährtin
sorgen 3151 S.
An die Stelle der angeführten Beträge treten
mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen
des § 11 a vervielfachten Beträge."
5. Im § 11 Abs. 7 hat der erste Satz zu lauten
„Witwen, Lebensgefährtinnen und Waisen nach
Inhabern einer Amtsbescheinigung erhalten bei
Bedürftigkeit eine Beihilfe im Höchstausmaß der
nach Abs. 5 gebührenden Unterhaltsrente."
6. Im § 11 Abs. 9 hat der zweite und dritte
Satz zu lauten
„Diese ist an jenen Haushaltsangehörigen flüssigzumachen,
bei dem die volle Gewähr für eine
widmungsgemäße Verwendung der Unterhaltsrente
(Beihilfe) gegeben ist. Dieser Empfangsberechtigte
ist nach Feststellung der maßgebenden
Umstände im Bescheide über die Zuerkennung
der Unterhaltsrente (Beihilfe) zu bestimmen."
7. Im § 11 Abs. 10 ist als letzter Satz hinzuzufügen
„Der Erziehungsbeitrag ist auf Antrag auch nach
Erreichung der Volljährigkeit zu leisten, wenn
das Kind
1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger regelmäßiger
Schul- oder Berufsausbildung sich nicht
selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens jedoch bis
zur Vollendung des 26. Lebensjahres, wird während
dieser Zeit der Präsenzdienst absolviert, bis
zur Vollendung des 27. Lebensjahres, oder
2. infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen, sofern das Gebrechen vor Erreichung
der Volljährigkeit oder während des in
Z. 1 bezeichneten Zeitraumes eingetreten ist und
solange dieser Zustand andauert."
8. Im § 11 hat Abs. 12 zu lauten
„(12) Empfänger einer Unterhaltsrente, die
keinen Anspruch auf Pflege(Blinden)zulage (§§ 18,
19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957)
haben, und Empfänger einer Beihilfe (Abs. 7)
erhalten, wenn sie derart hilflos sind, daß sie
ständig der Wartung und Hilfe bedürfen, eine
Zulage in der Höhe des gemäß § 105 a Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils
festgesetzten Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß.
Auf diese Zulage sind Leistungen
der gleichen Art, auf die Empfänger
einer Unterhaltsrente oder Beihilfe auf Grund
anderer gesetzlicher Bestimmungen Anspruch
haben, anzurechnen. Dies gilt jedoch nicht für
Leistungen, die nach landesgesetzlichen Vorschriften
über die Behindertenhilfe wegen Hilflosigkeit
(Pflegebedürftigkeit), Blindheit oder praktischer
Blindheit gewährt werden. An die Stelle dieses
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des § 11 a vervielfachte Betrag."
9. Im § 11 Abs. 14 hat der letzte Satz zu
lauten
„Gemäß Abs. 2 und 3 zuerkannte Renten sowie
Beschädigten- und Hinterbliebenen(Grund)renten
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 sind
auf die Unterhaltsrente nicht anzurechnen."
10. Im § 11 a Abs. 2 erster Satz ist an Stelle
des Datums „1. Jänner 1968" das Datum
„1. Jänner 1973" zu setzen.
11. Im § 11 b Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld
(§ 12 a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende
Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG
1957), Führhundzulage (§ 20 KOVG 1957), Zuschuß
(§§ 14 und 46 b KOVG 1957) sowie das
Wäschepauschale (Abschnitt VII der Anlage zu
§§ 32, 33 KOVG 1957) können weder verpfändet
noch gepfändet werden."
12. Im § 11 c hat Abs. 4 zu lauten
„(4) Den Vorsitzenden der Rentenkommission
und seinen Stellvertreter bestimmt der Landeshauptmann
aus den auf seinen Vorschlag bestellten
Mitgliedern. Die Geschäftsordnung der Rentenkommission
erläßt der Bundesminister für
soziale Verwaltung."
13. Im § 12 a Abs. 1 ist die Zahl „2703" durch
„3733" und die Zahl „1081" je durch „1494" zu
ersetzen.
14. Im § 13 a Abs. 2 haben lit. b und c zu
lauten
„b) den Kindern (ehelichen, unehelichen und
Wahlkindern), deren Lebensunterhalt vom
Opfer im Zeitpunkt seiner Inhaftnahme
oder der Besetzung Österreichs im Jahre
1938 ganz oder zum überwiegenden Teil
bestritten wurde oder hätte bestritten werden
müssen, wenn das Opfer nicht im
Zusammenhang mit unmittelbaren oder
mittelbaren Verfolgungshandlungen hiezu
außerstande gesetzt worden wäre; Kinder,
die während oder nach der Haft des Opfers
geboren worden sind, stehen den oben genannten
Kindern gleich;
c) den Eltern."
15. Im § 13 a Abs. 3 hat der erste Satz zu
lauten
„Kommen anspruchsberechtigte Personen im
Sinne des Abs. 2 nicht in Betracht, kann hinterbliebenen
Geschwistern oder Witwern (Lebensgefährten)
eine Haftentschädigung zuerkannt
werden, wenn sie mit dem Opfer im Zeitpunkt
seiner Inhaftnahme im gemeinsamen Haushalt
gelebt haben, von ihm zum überwiegenden Teil
erhalten wurden und eine soziale Bedürftigkeit
gegeben ist."
16. Im § 13 a Abs. 6 hat der letzte Satz zu
lauten
„Das gleiche gilt, wenn das Opfer beim Versuch,
sich der Verhaftung zu entziehen, getötet wurde
oder wegen einer ihm unmittelbar drohenden
Verhaftung Selbstmord begangen hat, oder als
Opfer des Kampfes im Sinne des § 1 Abs. 1
gefallen ist."
17. Im § 14 hat Abs. 2 lit. c zu lauten
„c) auf der Flucht vor einer ihnen aus den
Gründen des § 1 Abs. 1 oder 2 in der Zeit
vom 13. März 1938 bis 9. Mai 1945 drohenden
Verfolgung im Verborgenen lebten;"
18. § 15 a hat zu lauten
„§ 15 a. Sofern sich aus den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann
der Bundesminister für soziale Verwaltung nach
Anhören der Opferfürsorgekommission (§ 17)
einen Ausgleich gewähren."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1972
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.