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164_1971 AT

164. Verordnung: Prüfung für den Verwaltungsfachdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Prüfung für den Verwaltungsfachdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet

§ 1. Die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst

ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

auf Grund eines zur Verfügung gestellten Verwaltungsaktes

eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung

zu entwerfen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als

vier Stunden dauern. Das Thema ist dem gemäß

§ 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebiet zu entnehmen.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes und

die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;

2. die Grundzüge eines der im Abs. 3 angeführten

Fachgebiete.

(3) Die Dienstbehörde ist berechtigt, für die

Prüfung des im Abs. 2 Z. 2 angeführten Gegenstandes

eines der nachstehend angeführtein Fachgebiete

auszuwählen, wobei nach Möglichkeit

auf die künftige Verwendung des Beamten

Rücksicht zu nehmen ist

1. Arbeitsmarktförderungsrecht (Arbeitsvermittlung

und Berufsberatung einschließlich

Förderungsmaßnahmen) und Arbeitslosenversicherungsrecht;

2. Arbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht, Dienstnehmerschutzrecht

und Arbeitsverfassungsrecht);

3. Archivwesen;

4. Aufbau des auswärtigen Dienstes und Konsularwesen;

5. Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und

Siedlungsfürsorge);

6. Bergwesen;

7. Eich- und Vermessungswesen;

8. Eisenbahnrecht;

9. Fernmeldewesen;

10. Forst-, Jagd- und Fischereirecht;

11. allgemeine Fürsorge und Jugendfürsorge;

12. Geschäftsordnungsrecht des Nationalrates

und des Bundesrates;

13. Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung;

14. Gewerberecht;

15. gewerblicher Rechtsschutz;

16. Grundverkehrswesen und agrarische Operationen;

17. Heerwesen;

18. Hochschulwesen;

19. Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;

20. Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung,

Opferfürsorge, Invalideneinstellung, Familienlastenausgleich,

Sozialversicherung

einschließlich der Arbeitslosenversicherung;

21. Luftfahrtrecht;

22. Maschinen- und Elektriztätswesen;

23. Mietenrecht und Wohnungswesen;

24. Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht

sowie Gemeinderecht;

25. Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht

und Volkszählungswesen;

26. Polizeiwesen I (Meldewesen, Paßwesen,

Ausländerpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften

über die Führung des Strafregisters,

Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß-

und Sprengmittelwesen);

27. Polizeiwesen II (Vereins- und Versammlungswesen,

Pressewesen, öffentliche Vorführungen

und Sammlungen, Straßenpolizei,

Kraftfahrrecht);

28. Postwesen;

29. staatliches Rechnungswesen und die wichtigsten

Haushaltsvorschriften der Gebietskörperschaft,

in deren Dienst der Kandidat

steht;

30. Sozialversicherungsrecht;

31. Straßenrecht und Kraftfahrwesen;

32. Unterrichtswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens;

33. Veterinärwesen;

34. Wasserrecht und Schiffahrtsrecht.

§ 4. (1) Es werden errichtet

a) für den Bereich der Bundesländer Wien

und Niederösterreich eine Prüfungskommission

beim Bundeskanzleramt,

b) für den Bereich der übrigen Bundesländer

je eine Prüfungskommission beim betreffenden

Amt der Landesregierung.

(2) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 ist die beim Bundeskanzleramt errichtete

Prüfungskommission für den gesamten Bundesbereich

zuständig, wenn bei einer Prüfung eines

der im § 3 Abs. 3 Z. 4, 6 und 15 angeführten

Fachgebiete geprüft wird.

§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes

oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe

sowie Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes

oder des Gehobenen Rechnungsdienstes bestellt

werden.

(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

Der Prüfungskommissär für den unter § 3 Abs. 2

Z. 1 angeführten Gegenstand muß rechtskundig

sein.

§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. Oktober 1971 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom

6. April 1965, BGBl. Nr. 118, betreffend eine

Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig

„Verwaltungsdienst", die durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe

gehoben und geändert wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des 30. September

1971 außer Kraft.

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