164. Verordnung: Prüfung für den Verwaltungsfachdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird verordnet
§ 1. Die Prüfung für den Verwaltungsfachdienst
ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
auf Grund eines zur Verfügung gestellten Verwaltungsaktes
eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung
zu entwerfen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als
vier Stunden dauern. Das Thema ist dem gemäß
§ 3 Abs. 3 ausgewählten Fachgebiet zu entnehmen.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. die wichtigsten Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und
die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
2. die Grundzüge eines der im Abs. 3 angeführten
Fachgebiete.
(3) Die Dienstbehörde ist berechtigt, für die
Prüfung des im Abs. 2 Z. 2 angeführten Gegenstandes
eines der nachstehend angeführtein Fachgebiete
auszuwählen, wobei nach Möglichkeit
auf die künftige Verwendung des Beamten
Rücksicht zu nehmen ist
1. Arbeitsmarktförderungsrecht (Arbeitsvermittlung
und Berufsberatung einschließlich
Förderungsmaßnahmen) und Arbeitslosenversicherungsrecht;
2. Arbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht, Dienstnehmerschutzrecht
und Arbeitsverfassungsrecht);
3. Archivwesen;
4. Aufbau des auswärtigen Dienstes und Konsularwesen;
5. Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und
Siedlungsfürsorge);
6. Bergwesen;
7. Eich- und Vermessungswesen;
8. Eisenbahnrecht;
9. Fernmeldewesen;
10. Forst-, Jagd- und Fischereirecht;
11. allgemeine Fürsorge und Jugendfürsorge;
12. Geschäftsordnungsrecht des Nationalrates
und des Bundesrates;
13. Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung;
14. Gewerberecht;
15. gewerblicher Rechtsschutz;
16. Grundverkehrswesen und agrarische Operationen;
17. Heerwesen;
18. Hochschulwesen;
19. Ingenieur- und Ziviltechnikerwesen;
20. Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung,
Opferfürsorge, Invalideneinstellung, Familienlastenausgleich,
Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
21. Luftfahrtrecht;
22. Maschinen- und Elektriztätswesen;
23. Mietenrecht und Wohnungswesen;
24. Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht
sowie Gemeinderecht;
25. Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht
und Volkszählungswesen;
26. Polizeiwesen I (Meldewesen, Paßwesen,
Ausländerpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften
über die Führung des Strafregisters,
Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß-
und Sprengmittelwesen);
27. Polizeiwesen II (Vereins- und Versammlungswesen,
Pressewesen, öffentliche Vorführungen
und Sammlungen, Straßenpolizei,
Kraftfahrrecht);
28. Postwesen;
29. staatliches Rechnungswesen und die wichtigsten
Haushaltsvorschriften der Gebietskörperschaft,
in deren Dienst der Kandidat
steht;
30. Sozialversicherungsrecht;
31. Straßenrecht und Kraftfahrwesen;
32. Unterrichtswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens;
33. Veterinärwesen;
34. Wasserrecht und Schiffahrtsrecht.
§ 4. (1) Es werden errichtet
a) für den Bereich der Bundesländer Wien
und Niederösterreich eine Prüfungskommission
beim Bundeskanzleramt,
b) für den Bereich der übrigen Bundesländer
je eine Prüfungskommission beim betreffenden
Amt der Landesregierung.
(2) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 ist die beim Bundeskanzleramt errichtete
Prüfungskommission für den gesamten Bundesbereich
zuständig, wenn bei einer Prüfung eines
der im § 3 Abs. 3 Z. 4, 6 und 15 angeführten
Fachgebiete geprüft wird.
§ 5. (1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes
oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe
sowie Beamte des Gehobenen Verwaltungsdienstes
oder des Gehobenen Rechnungsdienstes bestellt
werden.
(2) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Der Prüfungskommissär für den unter § 3 Abs. 2
Z. 1 angeführten Gegenstand muß rechtskundig
sein.
§ 6. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. Oktober 1971 in Kraft.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung vom
6. April 1965, BGBl. Nr. 118, betreffend eine
Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig
„Verwaltungsdienst", die durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe
gehoben und geändert wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des 30. September
1971 außer Kraft.