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164_1969 AT

164. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens

Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 202, über das Bundesheerdienstzeichen,

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 97/1969, wird verordnet

§ 1. Das Bundesheerdienstzeichen ist nach der

in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen ist am dreieckig

gefalteten Band an der linken Brustseite zu

tragen. Sind Dienstleistungen der im § 4 bzw. im

§ 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1963 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1969

beschriebenen Art durch eine Spange gesondert

zu würdigen, so ist diese auf dem Band anzubringen.

Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)

zur Uniform und das Tragen der Dekoration

in bildgetreuem verkleinertem Maßstab

(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form

von Rosetten oder schmalen Leisten zur bürgerlichen

Kleidung ist gestattet.

§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung

hat ein Verzeichnis über die Verleihung

von Bundesheerdienstzeichen zu führen.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministeriums für

Landesverteidigung vom 14. Feber 1964, BGBl.

Nr. 30, über die Ausstattung und die Art des

Tragens des Bundesheerdienstzeichens außer

Kraft.

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