164. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 202, über das Bundesheerdienstzeichen,
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 97/1969, wird verordnet
§ 1. Das Bundesheerdienstzeichen ist nach der
in der Anlage enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. Das Bundesheerdienstzeichen ist am dreieckig
gefalteten Band an der linken Brustseite zu
tragen. Sind Dienstleistungen der im § 4 bzw. im
§ 5 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 202/1963 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1969
beschriebenen Art durch eine Spange gesondert
zu würdigen, so ist diese auf dem Band anzubringen.
Das Tragen von Bandspangen (Feldspangen)
zur Uniform und das Tragen der Dekoration
in bildgetreuem verkleinertem Maßstab
(Miniatur) sowie das Tragen des Bandes in Form
von Rosetten oder schmalen Leisten zur bürgerlichen
Kleidung ist gestattet.
§ 3. Das Bundesministerium für Landesverteidigung
hat ein Verzeichnis über die Verleihung
von Bundesheerdienstzeichen zu führen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung vom 14. Feber 1964, BGBl.
Nr. 30, über die Ausstattung und die Art des
Tragens des Bundesheerdienstzeichens außer
Kraft.