164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Bundesregierung der Republik Österreich
und die Regierung der Türkischen Republik
sind in Anbetracht der zwischen den beiden
Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
und der beiderseitigen Interessen
auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes,
in der Absicht, den Bedarf Österreichs an
ausländischen Arbeitskräften auch mit türkischen
Arbeitskräften zu decken und die Anwerbung
der türkischen Arbeitskräfte ausschließlich
der Vermittlung der türkischen Anstalt zur
Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften zu
überlassen,
in der Erwägung, daß den Behörden der beiden
Länder Richtlinien für die Durchführung ihres
Vorhabens gegeben werden sollen,
und von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche
Solidarität zwischen den beiden Ländern
zu verstärken,
übereingekommen, zu diesem Zwecke ein
Abkommen folgenden Inhaltes abzuschließen
Artikel 1
(1) Das österreichische Bundesministerium
für soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium
genannt) übermittelt der türkischen
Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften
(im folgenden Vermittlungsanstalt genannt)
nach Wirtschaftszweigen und Berufen
aufgegliederte Angaben über den ungefähren
Bedarf der österreichischen Wirtschaft an türkischen
Arbeitskräften, damit die Vermittlungsanstalt
rechtzeitig feststellen kann, wieweit es
möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.
(2) Die Vermittlungsanstalt teilt dem Sozialministerium
so rasch wie möglich mit, wieweit
der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.
Artikel 2
(1) Das Sozialministerium und die von ihm
zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich
zwecks Anwerbung türkischer Arbeitskräfte unmittelbar
an die Vermittlungsanstalt wenden.
Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,
wird der Vermittlungsanstalt vom Sozialministerium
bekanntgegeben.
(2) Das Sozialministerium oder die von ihm
ermächtigte Stelle und die Vermittlungsanstalt
führen die ihnen nach diesem Abkommen obliegenden
Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit
durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene
Verfahren zu beschleunigen und, soweit
es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.
(3) Die türkische Regierung stimmt zu, daß
das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte
Stelle für die Anwerbung der türkischen
Arbeitnehmer eine Kommission in die Türkei
entsendet. Die Kosten der Tätigkeit dieser
Kommission trägt das Sozialministerium bzw. die
ermächtigte Stelle, die Räumlichkeiten und die
erforderlichen Einrichtungsgegenstände werden
von der Vermittlungsanstalt zur Verfügung
gestellt. Die Vermittlungsanstalt wird die Einrichtung
der österreichischen Kommission erleichtern
und ihr bei der Durchführung ihrer
Aufgaben behilflich sein.
Artikel 3
(1) Die Kommission reicht der Vermittlungsanstalt
die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung
von nicht mit Namen bezeichneten Arbeitskräften
ein. Die Gesuche müssen gemäß einem
vom Sozialministerium und von der Vermittlungsanstalt
genehmigten Muster alle Angaben
enthalten, die für die gewünschten Arbeitskräfte
notwendig sind, so insbesondere Angaben
über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,
über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,
über den Lohn im ganzen und nach Vornahme
der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.
Sie haben ferner Angaben
über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers zu
enthalten.
(2) Die Vermittlungsanstalt teilt der Kommission
sofort mit, ob und in welcher Anzahl
Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar
sind.
(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden,
so bringt die Vermittlungsanstalt das Gesuch
unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer.
Artikel 4
(1) Nach eigenem Verfahren sammelt die
Vermittlungsanstalt die Dienstangebote und nimmt
die erste Auswahl unter den Bewerbern vor.
Sie untersucht die beruflichen Fähigkeiten der
Bewerber und prüft, ob diese den Anforderungen
der gemeldeten Stellen entsprechen. Die die
erste Auswahl erfolgreich bestehenden Bewerber
läßt sie einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.
Die aus der gesundheitlichen Untersuchung
als tauglich hervorgegangenen Bewerber
stellt die Vermittlungsanstalt der Kommission
vor. Die Vermittlungsanstalt gibt der Kommission
Personaldaten und Beruf aller Bewerber
bekannt.
(2) Die Kommission stellt ihrerseits fest,
ob die von der Vermittlungsanstalt ausgewählten
Bewerber die Voraussetzungen für die Beschäftigung
erfüllen, insbesondere ob ihre berufliche
und gesundheitliche Eignung für die angebotene
Arbeit gegeben ist.
(3) Nach Abschluß der Prüfung wird über
die Einstellung der Bewerber entschieden. Diese
Entscheidung treffen die österreichischen Arbeitgeber;
sie können die Entscheidung Beauftragten
oder der Kommission übertragen. Die Kommission
teilt diese Entscheidung der Vermittlungsanstalt
so bald wie möglich mit.
(4) Für jeden angenommenen türkischen Arbeitnehmer
wird zur Beurkundung der Einstellung
und der Bedingungen, die sein Arbeitsverhältnis
regeln, ein Arbeitsvertrag durch Ausfüllung
eines Formulars entsprechend der Anlage
X zu diesem Abkommen in deutscher und
türkischer Sprache ausgestellt. Dieser Arbeitsvertrag
wird vom österreichischen Arbeitgeber
oder dessen bevollmächtigten Vertreter sowie
vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben
und sodann von der Vermittlungsanstalt und
von der Kommission mit dem Aufdruck „Gesehen"
abgestempelt. Die Kommission übergibt
zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages
der Vermittlungsanstalt. Beizulegen ist eine
Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung
einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
Artikel 5
Die Kommission kann der Vermittlungsanstalt
auch Gesuche für bestimmte, mit Namen
bezeichnete türkische Arbeitnehmer auf Grund
persönlicher Beziehungen einreichen. Darunter
sind insbesondere die Familienangehörigen im
Sinne der türkischen Gesetzgebung sowie solche
Personen zu verstehen, die schon auf Grund
ihrer früheren Beschäftigung persönliche Beziehungen
zu einem österreichischen Dienstgeber haben.
Die Vermittlungsanstalt behält sich das
Recht einer Ablehnung von Gesuchen vor, wenn
der Verdacht einer ungesetzlichen Vermittlung
besteht. Die Kommission übergibt der Vermittlungsanstalt
ein in türkischer und deutscher
Sprache ausgefülltes Formular entsprechend der
Anlage X zu diesem Abkommen. Dieser Arbeitsvertrag
wird vom österreichischen Arbeitgeber
oder dessen bevollmächtigten Vertreter
sowie vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben
und sodann von der Vermittlungsanstalt
und von der Kommission mit dem Aufdruck
„Gesehen" abgestempelt. Die Kommission
übergibt zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages
der Vermittlungsanstalt. Beizulegen
ist eine Bescheinigung über die Zusicherung
der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich.
Artikel 6
(1) Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen
um Anwerbung von Arbeitskräften kann
die Vermittlungsanstalt dem Sozialministerium
Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen,
die eine Beschäftigung in Österreich suchen.
Diese Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft
zu geben über die Personalien und die berufliche
Ausbildung der Bewerber sowie über die
Tätigkeit, die sie in der Türkei ausübten, und
die Art der Beschäftigung, welche sie in Österreich
zu erhalten wünschen.
(2) Falls eine in einem solchen Verzeichnis
angeführte Arbeitskraft eingestellt werden soll,
so ist dies der Vermittlungsanstalt unter Anschluß
der im Artikel 4 Absatz 4 genannten Schriftstücke
bekanntzugeben.
Artikel 7
In die Anlage X zu diesem Abkommen sind
die im Artikel 9 Absätze 2 bis 4 und Artikel 10
Absätze 1 und 2 niedergelegten Arbeitsvertragsbedingungen
aufgenommen.
Artikel 8
(1) Die Vermittlungsanstalt übergibt dem
Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages
und die Bescheinigung über die Zusicherung
der Erteilung einer Arbeitserlaubnis
in Österreich.
(2) Die Vermittlungsanstalt gibt der zuständigen
österreichischen Vertretungsbehörde in
der Türkei die Namen und Personalien der für
die Arbeitsaufnahme in Österreich ausgewählten
türkischen Arbeitskräfte bekannt. Sie übermittelt
der österreichischen Vertretungsbehörde
für jeden Arbeitnehmer ein amtliches Führungszeugnis
und einen Infektionsfreiheitsschein. Der
Infektionsfreiheitsschein, der von dem zuständigen
Amtsarzt der türkischen Gesundheitsverwaltungsbehörde
ausgestellt sein muß, hat
die Freiheit des Bewerbers von übertragbaren
Krankheiten einschließlich der Freiheit von
Bazillenausscheidung zu bestätigen und hat
überdies eine Bestätigung zu enthalten, daß
im bisherigen Wohnort, in größeren Gemeinden
im Wohnblock, eine anzeigepflichtige übertragbare
Krankheit nicht gemeldet ist. Der Infek-
tionsfreiheitsschein besitzt nur insoweit Gültigkeit,
als der Grenzübertritt binnen 14 Tagen nach
Ausstellung erfolgt. Sollten sich Verzögerungen
bei der Abreise ergeben, kann der Infektionsfreiheitsschein
durch einen Amtsarzt verlängert
werden, wenn dieser sich persönlich durch
Untersuchung des Bewerbers und durch eine
Anfrage beim Amtsarzt des letzten Aufenthaltsortes
des Bewerbers vergewissert hat, daß eine
anzeigepflichtige Infektionskrankheit nicht existiert.
(3) Die Vermittlungsanstalt trägt dafür Sorge,
daß der Arbeitnehmer einen gültigen Paß mit
den erforderlichen Durchreisesichtvermerken von
ausreichender Geltungsdauer erhält.
(4) Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde
wird den von der Vermittlungsanstalt
namhaft gemachten Personen, falls diese im
Besitze gültiger türkischer Reisepässe sind und
kein Sichtvermerksversagungsgrund nach dem
österreichischen Paßgesetz vorliegt, den zur
Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich
erforderlichen Sichtvermerk erteilen. Die Einreise
hat spätestens 14 Tage ab Ausstellung
bzw. Verlängerung des Infektionsfreiheitsscheines
zu erfolgen.
Artikel 9
(1) Die Kommission organisiert und regelt
die Reisen der von der Vermittlungsanstalt
vorgestellten und von ihr genehmigten Arbeitnehmer
nach Österreich. Sie wird ferner dafür
Sorge tragen, daß die Arbeitnehmer eine nach
der Reisedauer bemessene Reiseverpflegung oder
einen entsprechenden Barbetrag erhalten. Die
Vermittlungsanstalt gibt den Arbeitnehmern im
Einvernehmen mit der Kommission den Termin
der Abreise bekannt.
(2) Die Reisekosten der Arbeitnehmer von
Istanbul bis zum Arbeitsort in Österreich sowie
die Kosten der während der Reise notwendigen
Verpflegung übernimmt die Kommission im
Auftrag des Arbeitgebers.
(3) Falls der türkische Arbeitnehmer seine
vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht erfüllt, hat er die
Anreisekosten zu ersetzen.
(4) Die Übernahme der Rückreisekosten der
türkischen Arbeitnehmer ist einer Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer
vorbehalten. Falls der Arbeitnehmer
seine Rückreisekosten selbst trägt, kann auch
vereinbart werden, daß der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einen Betrag
abziehen kann, der so zu bemessen ist, daß
die Kosten der Rückreise spätestens bei Ablauf
der Beschäftigungsgenehmigung aus diesen Abzügen
gedeckt werden können. Die abgezogenen
Beträge sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen,
von dem sie nur mittels einer vom Dienstgeber
und vom Dienstnehmer unterzeichneten Vollmacht
behoben werden können.
Artikel 10
(1) Eine Anwerbung türkischer Arbeitskräfte
erfolgt nur dann, wenn in den Arbeitsverträgen
gemäß diesem Abkommen festgelegt ist, daß
diese Arbeitskräfte in Österreich zu denselben
Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden,
wie sie für vergleichbare österreichische
Arbeitnehmer in demselben Betrieb gelten.
(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben
Schutz wie die österreichischen Arbeitnehmer in
bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften
über den Arbeits- und Gesundheitsschutz
und das Koalitionsrecht.
(3) Die zuständigen österreichischen Behörden
sorgen für die Beachtung dieser Vorschriften
und prüfen, ob die Vertragsbedingungen
für die türkischen Arbeitnehmer Anwendung
finden.
(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages
kann der türkische Arbeitnehmer nach
seiner eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern
in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung
von Ausländern in Österreich regelnden
Vorschriften einen neuen Vertrag abschließen.
(5) Im übrigen können sich die türkischen
Arbeitskräfte bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis
in gleicher Weise wie die österreichischen
Arbeitnehmer an die zuständigen österreichischen
Verwaltungsbehörden und Gerichte,
hinsichtlich dieser nach Maßgabe des österreichisch-
türkischen Übereinkommens vom 22. Juni
1930, BGBl. Nr. 90/1932, wenden.
Artikel 11
Die türkischen Arbeitnehmer sind in gleicher
Weise wie österreichische Arbeitnehmer in der
Sozialversicherung pflichtversichert.
Artikel 12
Die türkischen Arbeitskräfte können ihre in
Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte
in freien Schillingen oder anderen
frei konvertierbaren Währungen nach der Türkei
überweisen.
Artikel 13
Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung
der türkischen Arbeitskräfte ein Merkblatt
mit allen Angaben, welche für sie von Bedeutung
sind, wie z. B. Angaben über die Lage auf dem
Arbeitsmarkt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften,
die Arbeits- und Lebensbedingungen
in Österreich, die Löhne, die Steuern,
die Sozialversicherung und die wichtigsten Vorschriften
des Arbeitsrechtes. Es stellt dieses
Merkblatt der Vermittlungsanstalt in türkischer
Sprache zur Verfügung und unterrichtet diese
über allfällige Änderungen.
Artikel 14
( 1) Die türkischen Behörden werden den durch
die Vermittlungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern
und deren Familienangehörigen jederzeit
formlos die Wiedereinreise gestatten.
(2) Müssen solche Personen in Vollziehung
einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen
Ausweisung in die Türkei abgeschoben
werden, so wird die türkische Vertretungsbehörde
in Wien über Verlangen des
Bundesministeriums für Inneres ohne Verzug
die erforderliche Übernahmserklärung ausstellen.
(3) Die türkischen Behörden sorgen über
auf diplomatischem Wege gestelltes Verlangen
für die Heimschaffung derjenigen türkischen
Arbeitnehmer, welche in Österreich der öffentlichen
Fürsorge zur Last fallen.
Artikel 15
(1) Das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt
verständigen sich im Rahmen ihrer
Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug
dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen.
(2) Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen
Behörden ihrer Länder darüber, daß die
Auswahl hinsichtlich des Berufes und der Gesundheit,
die Ausstellung der Arbeitsverträge,
Pässe und erforderlichen Bewilligungen sowie die
Förmlichkeiten für die Einreise nach Österreich
in möglichst kurzen Fristen abgewickelt
werden.
(3) Die türkische Botschaft in Österreich
übermittelt Beschwerden, die sie bezüglich der
Anwendung dieses Abkommens österreichischen
Behörden zur Kenntnis bringen will, dem Sozialministerium
auf diplomatischem Wege.
Artikel 16
(1) Jede der beiden Regierungen kann die
Einsetzung einer Gemischten Kommission, bestehend
aus höchstens fünf Delegierten eines
jeden der vertragschließenden Teile, verlangen.
Jede Delegation kann die erforderlichen Fachleute
beiziehen.
(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich
mit der Beseitigung von Durchführungsschwierigkeiten,
die durch das Sozialministerium und die
Vermittlungsanstalt nicht überwunden werden
konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge
den beiden Regierungen.
(3) Die Gemischte Kommission kann auch
allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der
Beschäftigung türkischer Arbeitskräfte in Österreich
behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls
die aus der Prüfung hevorgegangenen Vorschläge
den beiden Regierungen.
(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre
Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie
tritt in Österreich oder in der Türkei zusammen.
Artikel 17
Das vorliegende Abkommen tritt am Tage
seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt bis
31. Dezember 1964 wirksam und gilt als stillschweigend
um jeweils ein Jahr verlängert,
wenn es nicht von einem der beiden vertragschließenden
Teile spätestens einen Monat vor
seinem Ablauf auf diplomatischem Wege gekündigt
wird.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten das vorliegende
Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln
versehen.
GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964
in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher
und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.
Für die Bundesregierung der Republik Österreich
A. Halusa m. p.
Für die Regierung der Türkischen Republik
Baha Karatay m. p.
Kemâl Gokçedağ m. p.
Anlage X
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 am Tage seiner Unterzeichnung
in Kraft.