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164_1964 AT

164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über die Anwerbung türkischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich.

Die Bundesregierung der Republik Österreich

und die Regierung der Türkischen Republik

sind in Anbetracht der zwischen den beiden

Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen

und der beiderseitigen Interessen

auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes,

in der Absicht, den Bedarf Österreichs an

ausländischen Arbeitskräften auch mit türkischen

Arbeitskräften zu decken und die Anwerbung

der türkischen Arbeitskräfte ausschließlich

der Vermittlung der türkischen Anstalt zur

Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften zu

überlassen,

in der Erwägung, daß den Behörden der beiden

Länder Richtlinien für die Durchführung ihres

Vorhabens gegeben werden sollen,

und von dem Wunsche geleitet, die wirtschaftliche

Solidarität zwischen den beiden Ländern

zu verstärken,

übereingekommen, zu diesem Zwecke ein

Abkommen folgenden Inhaltes abzuschließen

Artikel 1

(1) Das österreichische Bundesministerium

für soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium

genannt) übermittelt der türkischen

Anstalt zur Vermittlung von Arbeit und Arbeitskräften

(im folgenden Vermittlungsanstalt genannt)

nach Wirtschaftszweigen und Berufen

aufgegliederte Angaben über den ungefähren

Bedarf der österreichischen Wirtschaft an türkischen

Arbeitskräften, damit die Vermittlungsanstalt

rechtzeitig feststellen kann, wieweit es

möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.

(2) Die Vermittlungsanstalt teilt dem Sozialministerium

so rasch wie möglich mit, wieweit

der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.

Artikel 2

(1) Das Sozialministerium und die von ihm

zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich

zwecks Anwerbung türkischer Arbeitskräfte unmittelbar

an die Vermittlungsanstalt wenden.

Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,

wird der Vermittlungsanstalt vom Sozialministerium

bekanntgegeben.

(2) Das Sozialministerium oder die von ihm

ermächtigte Stelle und die Vermittlungsanstalt

führen die ihnen nach diesem Abkommen obliegenden

Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit

durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene

Verfahren zu beschleunigen und, soweit

es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.

(3) Die türkische Regierung stimmt zu, daß

das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte

Stelle für die Anwerbung der türkischen

Arbeitnehmer eine Kommission in die Türkei

entsendet. Die Kosten der Tätigkeit dieser

Kommission trägt das Sozialministerium bzw. die

ermächtigte Stelle, die Räumlichkeiten und die

erforderlichen Einrichtungsgegenstände werden

von der Vermittlungsanstalt zur Verfügung

gestellt. Die Vermittlungsanstalt wird die Einrichtung

der österreichischen Kommission erleichtern

und ihr bei der Durchführung ihrer

Aufgaben behilflich sein.

Artikel 3

(1) Die Kommission reicht der Vermittlungsanstalt

die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung

von nicht mit Namen bezeichneten Arbeitskräften

ein. Die Gesuche müssen gemäß einem

vom Sozialministerium und von der Vermittlungsanstalt

genehmigten Muster alle Angaben

enthalten, die für die gewünschten Arbeitskräfte

notwendig sind, so insbesondere Angaben

über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,

über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,

über den Lohn im ganzen und nach Vornahme

der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.

Sie haben ferner Angaben

über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers zu

enthalten.

(2) Die Vermittlungsanstalt teilt der Kommission

sofort mit, ob und in welcher Anzahl

Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar

sind.

(3) Kann die Nachfrage befriedigt werden,

so bringt die Vermittlungsanstalt das Gesuch

unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer.

Artikel 4

(1) Nach eigenem Verfahren sammelt die

Vermittlungsanstalt die Dienstangebote und nimmt

die erste Auswahl unter den Bewerbern vor.

Sie untersucht die beruflichen Fähigkeiten der

Bewerber und prüft, ob diese den Anforderungen

der gemeldeten Stellen entsprechen. Die die

erste Auswahl erfolgreich bestehenden Bewerber

läßt sie einer ärztlichen Untersuchung unterziehen.

Die aus der gesundheitlichen Untersuchung

als tauglich hervorgegangenen Bewerber

stellt die Vermittlungsanstalt der Kommission

vor. Die Vermittlungsanstalt gibt der Kommission

Personaldaten und Beruf aller Bewerber

bekannt.

(2) Die Kommission stellt ihrerseits fest,

ob die von der Vermittlungsanstalt ausgewählten

Bewerber die Voraussetzungen für die Beschäftigung

erfüllen, insbesondere ob ihre berufliche

und gesundheitliche Eignung für die angebotene

Arbeit gegeben ist.

(3) Nach Abschluß der Prüfung wird über

die Einstellung der Bewerber entschieden. Diese

Entscheidung treffen die österreichischen Arbeitgeber;

sie können die Entscheidung Beauftragten

oder der Kommission übertragen. Die Kommission

teilt diese Entscheidung der Vermittlungsanstalt

so bald wie möglich mit.

(4) Für jeden angenommenen türkischen Arbeitnehmer

wird zur Beurkundung der Einstellung

und der Bedingungen, die sein Arbeitsverhältnis

regeln, ein Arbeitsvertrag durch Ausfüllung

eines Formulars entsprechend der Anlage

X zu diesem Abkommen in deutscher und

türkischer Sprache ausgestellt. Dieser Arbeitsvertrag

wird vom österreichischen Arbeitgeber

oder dessen bevollmächtigten Vertreter sowie

vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben

und sodann von der Vermittlungsanstalt und

von der Kommission mit dem Aufdruck „Gesehen"

abgestempelt. Die Kommission übergibt

zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages

der Vermittlungsanstalt. Beizulegen ist eine

Bescheinigung über die Zusicherung der Erteilung

einer Arbeitserlaubnis in Österreich.

Artikel 5

Die Kommission kann der Vermittlungsanstalt

auch Gesuche für bestimmte, mit Namen

bezeichnete türkische Arbeitnehmer auf Grund

persönlicher Beziehungen einreichen. Darunter

sind insbesondere die Familienangehörigen im

Sinne der türkischen Gesetzgebung sowie solche

Personen zu verstehen, die schon auf Grund

ihrer früheren Beschäftigung persönliche Beziehungen

zu einem österreichischen Dienstgeber haben.

Die Vermittlungsanstalt behält sich das

Recht einer Ablehnung von Gesuchen vor, wenn

der Verdacht einer ungesetzlichen Vermittlung

besteht. Die Kommission übergibt der Vermittlungsanstalt

ein in türkischer und deutscher

Sprache ausgefülltes Formular entsprechend der

Anlage X zu diesem Abkommen. Dieser Arbeitsvertrag

wird vom österreichischen Arbeitgeber

oder dessen bevollmächtigten Vertreter

sowie vom türkischen Arbeitnehmer unterschrieben

und sodann von der Vermittlungsanstalt

und von der Kommission mit dem Aufdruck

„Gesehen" abgestempelt. Die Kommission

übergibt zwei Ausfertigungen dieses Arbeitsvertrages

der Vermittlungsanstalt. Beizulegen

ist eine Bescheinigung über die Zusicherung

der Erteilung einer Arbeitserlaubnis in Österreich.

Artikel 6

(1) Unabhängig von den ihr zugehenden Gesuchen

um Anwerbung von Arbeitskräften kann

die Vermittlungsanstalt dem Sozialministerium

Verzeichnisse der Arbeitnehmer überreichen,

die eine Beschäftigung in Österreich suchen.

Diese Verzeichnisse haben hinreichend Auskunft

zu geben über die Personalien und die berufliche

Ausbildung der Bewerber sowie über die

Tätigkeit, die sie in der Türkei ausübten, und

die Art der Beschäftigung, welche sie in Österreich

zu erhalten wünschen.

(2) Falls eine in einem solchen Verzeichnis

angeführte Arbeitskraft eingestellt werden soll,

so ist dies der Vermittlungsanstalt unter Anschluß

der im Artikel 4 Absatz 4 genannten Schriftstücke

bekanntzugeben.

Artikel 7

In die Anlage X zu diesem Abkommen sind

die im Artikel 9 Absätze 2 bis 4 und Artikel 10

Absätze 1 und 2 niedergelegten Arbeitsvertragsbedingungen

aufgenommen.

Artikel 8

(1) Die Vermittlungsanstalt übergibt dem

Arbeitnehmer eine Ausfertigung des Arbeitsvertrages

und die Bescheinigung über die Zusicherung

der Erteilung einer Arbeitserlaubnis

in Österreich.

(2) Die Vermittlungsanstalt gibt der zuständigen

österreichischen Vertretungsbehörde in

der Türkei die Namen und Personalien der für

die Arbeitsaufnahme in Österreich ausgewählten

türkischen Arbeitskräfte bekannt. Sie übermittelt

der österreichischen Vertretungsbehörde

für jeden Arbeitnehmer ein amtliches Führungszeugnis

und einen Infektionsfreiheitsschein. Der

Infektionsfreiheitsschein, der von dem zuständigen

Amtsarzt der türkischen Gesundheitsverwaltungsbehörde

ausgestellt sein muß, hat

die Freiheit des Bewerbers von übertragbaren

Krankheiten einschließlich der Freiheit von

Bazillenausscheidung zu bestätigen und hat

überdies eine Bestätigung zu enthalten, daß

im bisherigen Wohnort, in größeren Gemeinden

im Wohnblock, eine anzeigepflichtige übertragbare

Krankheit nicht gemeldet ist. Der Infek-

tionsfreiheitsschein besitzt nur insoweit Gültigkeit,

als der Grenzübertritt binnen 14 Tagen nach

Ausstellung erfolgt. Sollten sich Verzögerungen

bei der Abreise ergeben, kann der Infektionsfreiheitsschein

durch einen Amtsarzt verlängert

werden, wenn dieser sich persönlich durch

Untersuchung des Bewerbers und durch eine

Anfrage beim Amtsarzt des letzten Aufenthaltsortes

des Bewerbers vergewissert hat, daß eine

anzeigepflichtige Infektionskrankheit nicht existiert.

(3) Die Vermittlungsanstalt trägt dafür Sorge,

daß der Arbeitnehmer einen gültigen Paß mit

den erforderlichen Durchreisesichtvermerken von

ausreichender Geltungsdauer erhält.

(4) Die zuständige österreichische Vertretungsbehörde

wird den von der Vermittlungsanstalt

namhaft gemachten Personen, falls diese im

Besitze gültiger türkischer Reisepässe sind und

kein Sichtvermerksversagungsgrund nach dem

österreichischen Paßgesetz vorliegt, den zur

Einreise nach und zum Aufenthalt in Österreich

erforderlichen Sichtvermerk erteilen. Die Einreise

hat spätestens 14 Tage ab Ausstellung

bzw. Verlängerung des Infektionsfreiheitsscheines

zu erfolgen.

Artikel 9

(1) Die Kommission organisiert und regelt

die Reisen der von der Vermittlungsanstalt

vorgestellten und von ihr genehmigten Arbeitnehmer

nach Österreich. Sie wird ferner dafür

Sorge tragen, daß die Arbeitnehmer eine nach

der Reisedauer bemessene Reiseverpflegung oder

einen entsprechenden Barbetrag erhalten. Die

Vermittlungsanstalt gibt den Arbeitnehmern im

Einvernehmen mit der Kommission den Termin

der Abreise bekannt.

(2) Die Reisekosten der Arbeitnehmer von

Istanbul bis zum Arbeitsort in Österreich sowie

die Kosten der während der Reise notwendigen

Verpflegung übernimmt die Kommission im

Auftrag des Arbeitgebers.

(3) Falls der türkische Arbeitnehmer seine

vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem

Arbeitgeber schuldhaft nicht erfüllt, hat er die

Anreisekosten zu ersetzen.

(4) Die Übernahme der Rückreisekosten der

türkischen Arbeitnehmer ist einer Vereinbarung

zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer

vorbehalten. Falls der Arbeitnehmer

seine Rückreisekosten selbst trägt, kann auch

vereinbart werden, daß der Arbeitgeber dem

Arbeitnehmer bei jeder Lohnzahlung einen Betrag

abziehen kann, der so zu bemessen ist, daß

die Kosten der Rückreise spätestens bei Ablauf

der Beschäftigungsgenehmigung aus diesen Abzügen

gedeckt werden können. Die abgezogenen

Beträge sind auf ein Sperrkonto einzuzahlen,

von dem sie nur mittels einer vom Dienstgeber

und vom Dienstnehmer unterzeichneten Vollmacht

behoben werden können.

Artikel 10

(1) Eine Anwerbung türkischer Arbeitskräfte

erfolgt nur dann, wenn in den Arbeitsverträgen

gemäß diesem Abkommen festgelegt ist, daß

diese Arbeitskräfte in Österreich zu denselben

Lohn- und Arbeitsbedingungen beschäftigt werden,

wie sie für vergleichbare österreichische

Arbeitnehmer in demselben Betrieb gelten.

(2) Sie genießen dieselben Rechte und denselben

Schutz wie die österreichischen Arbeitnehmer in

bezug auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften

über den Arbeits- und Gesundheitsschutz

und das Koalitionsrecht.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden

sorgen für die Beachtung dieser Vorschriften

und prüfen, ob die Vertragsbedingungen

für die türkischen Arbeitnehmer Anwendung

finden.

(4) Nach Erfüllung des ursprünglichen Vertrages

kann der türkische Arbeitnehmer nach

seiner eigenen Wahl mit österreichischen Arbeitgebern

in Übereinstimmung mit den die Beschäftigung

von Ausländern in Österreich regelnden

Vorschriften einen neuen Vertrag abschließen.

(5) Im übrigen können sich die türkischen

Arbeitskräfte bei Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis

in gleicher Weise wie die österreichischen

Arbeitnehmer an die zuständigen österreichischen

Verwaltungsbehörden und Gerichte,

hinsichtlich dieser nach Maßgabe des österreichisch-

türkischen Übereinkommens vom 22. Juni

1930, BGBl. Nr. 90/1932, wenden.

Artikel 11

Die türkischen Arbeitnehmer sind in gleicher

Weise wie österreichische Arbeitnehmer in der

Sozialversicherung pflichtversichert.

Artikel 12

Die türkischen Arbeitskräfte können ihre in

Österreich erzielten überschüssigen Arbeitseinkünfte

in freien Schillingen oder anderen

frei konvertierbaren Währungen nach der Türkei

überweisen.

Artikel 13

Das Sozialministerium verfaßt zur Unterrichtung

der türkischen Arbeitskräfte ein Merkblatt

mit allen Angaben, welche für sie von Bedeutung

sind, wie z. B. Angaben über die Lage auf dem

Arbeitsmarkt, die allgemeinen Zulassungsvorschriften,

die Arbeits- und Lebensbedingungen

in Österreich, die Löhne, die Steuern,

die Sozialversicherung und die wichtigsten Vorschriften

des Arbeitsrechtes. Es stellt dieses

Merkblatt der Vermittlungsanstalt in türkischer

Sprache zur Verfügung und unterrichtet diese

über allfällige Änderungen.

Artikel 14

( 1) Die türkischen Behörden werden den durch

die Vermittlungsanstalt vermittelten Arbeitnehmern

und deren Familienangehörigen jederzeit

formlos die Wiedereinreise gestatten.

(2) Müssen solche Personen in Vollziehung

einer nach den österreichischen Gesetzen ausgesprochenen

Ausweisung in die Türkei abgeschoben

werden, so wird die türkische Vertretungsbehörde

in Wien über Verlangen des

Bundesministeriums für Inneres ohne Verzug

die erforderliche Übernahmserklärung ausstellen.

(3) Die türkischen Behörden sorgen über

auf diplomatischem Wege gestelltes Verlangen

für die Heimschaffung derjenigen türkischen

Arbeitnehmer, welche in Österreich der öffentlichen

Fürsorge zur Last fallen.

Artikel 15

(1) Das Sozialministerium und die Vermittlungsanstalt

verständigen sich im Rahmen ihrer

Befugnisse unmittelbar über die zum Vollzug

dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen.

(2) Sie wachen gemeinsam mit den zuständigen

Behörden ihrer Länder darüber, daß die

Auswahl hinsichtlich des Berufes und der Gesundheit,

die Ausstellung der Arbeitsverträge,

Pässe und erforderlichen Bewilligungen sowie die

Förmlichkeiten für die Einreise nach Österreich

in möglichst kurzen Fristen abgewickelt

werden.

(3) Die türkische Botschaft in Österreich

übermittelt Beschwerden, die sie bezüglich der

Anwendung dieses Abkommens österreichischen

Behörden zur Kenntnis bringen will, dem Sozialministerium

auf diplomatischem Wege.

Artikel 16

(1) Jede der beiden Regierungen kann die

Einsetzung einer Gemischten Kommission, bestehend

aus höchstens fünf Delegierten eines

jeden der vertragschließenden Teile, verlangen.

Jede Delegation kann die erforderlichen Fachleute

beiziehen.

(2) Die Gemischte Kommission befaßt sich

mit der Beseitigung von Durchführungsschwierigkeiten,

die durch das Sozialministerium und die

Vermittlungsanstalt nicht überwunden werden

konnten. Sie unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge

den beiden Regierungen.

(3) Die Gemischte Kommission kann auch

allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der

Beschäftigung türkischer Arbeitskräfte in Österreich

behandeln. Sie unterbreitet gegebenenfalls

die aus der Prüfung hevorgegangenen Vorschläge

den beiden Regierungen.

(4) Die Gemischte Kommission bestimmt ihre

Organisation und ihre Arbeitsweise selbst. Sie

tritt in Österreich oder in der Türkei zusammen.

Artikel 17

Das vorliegende Abkommen tritt am Tage

seiner Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt bis

31. Dezember 1964 wirksam und gilt als stillschweigend

um jeweils ein Jahr verlängert,

wenn es nicht von einem der beiden vertragschließenden

Teile spätestens einen Monat vor

seinem Ablauf auf diplomatischem Wege gekündigt

wird.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten das vorliegende

Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln

versehen.

GESCHEHEN ZU Wien, am 15. Mai 1964

in vierfacher Ausfertigung, je zwei in deutscher

und türkischer Sprache, wobei alle Texte authentisch sind.

Für die Bundesregierung der Republik Österreich

A. Halusa m. p.

Für die Regierung der Türkischen Republik

Baha Karatay m. p.

Kemâl Gokçedağ m. p.

Anlage X

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17 am Tage seiner Unterzeichnung

in Kraft.

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