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164_1961 AT

164. Bundesgesetz: 5. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: 5. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der

Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 94/1959,

BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959 und

BGBl. Nr. 281/1960, wird geändert wie folgt

1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten

2. § 38 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Beamten des rechtskundigen

Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,

1. solange er im Exekutivdienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst

erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Exekutivdienstzulage von 163 S. Die

Exekutivdienstzulage gebührt auch dem Beamten

des höheren Dienstes an Justizanstalten."

3. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten

4. § 41 hat zu lauten

„Gehalt.

§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters

beträgt 2776 S, der Gehalt des Hilfsrichters

2839 S."

5. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten

6. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten

„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten

Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die

Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare

Dienstalterszulage von 272 S."

7. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten

8. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten

9. § 50 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Dienstalterszulage beträgt

für ordentliche Hochschulprofessoren 1308 S,

für außerordentliche Hochschulprofessoren 654 S,

für ständige Hochschulassistenten 654 S."

10, Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten

11. § 56 Abs. 2 hat zu lauten

12. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

13. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L2 V,

die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,

gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 131 S."

14. § 58 Abs. 4 hat zu lauten

15. § 59 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L1,

die Abteilungsvorstände an Kunstakademien

(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1949, in

der jeweils geltenden Fassung) sind, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 436 S."

16. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten

„(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen

gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen

in einer solchen Verwendung gestanden sind, für

die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung

eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für

Klassenlehrer

an ungeteilten einklassigen Volksschulen

196 S,

an geteilten einklassigen Volksschulen 272 S.

(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen

mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in

beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 131 S."

17. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten

„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,

die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung

in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,

auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe

vorgesehenen Dienstposten an einer

Hauptschule, einer Sonderschule oder einer

Übungsschule verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage

in der Höhe von 131 S, höchstens jedoch in der

Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt

und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe

L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.

(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe

L3, die—ohne die im § 58 Abs. 3

lit. c, d oder e angeführten Befähigungen aufweisen

— auf einem der in diesen Bestimmungen

angeführten Dienstposten verwendet werden,

sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe

L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen

verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser

Verwendung eine Dienstzulage von 87 S ; § 58

Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,

Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten

oder an gleichartigen Anstalten

als Erzieher verwendet werden, gebührt für

die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,

die durch die Verwendungsgruppe und durch

die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt

18. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten

19. § 66 Abs. 2 hat zu lauten

20. Die Tabellen im § 73 Abs. 1 haben zu lauten

21. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten

22. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten

23. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppendienstzulage von 163 S."

24. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten

25. Die Tabelle im § 79 hat zu lauten

26. Der § 79 a hat zu lauten

„Truppenverwendungszulage.

§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet

wird,

2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesem

Dienst verwendet werden kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 82 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 98 S."

27. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4 erhöht

sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe

L 3 mit der Lehrbefähigung für den

Fremdsprachunterricht an Volks- und Hauptschulen

um 82 S."

28. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen

Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung

die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen

erreichen

Artikel II.

(1) Die Bestimmungen des Art. I treten am

1. Jänner 1962 in Kraft.

(2) Der Monatsbezug mit Ausnahme der in den

§§ 4, 85, 87 und 91 Abs. 2 angeführten Teile des

Monatsbezuges wird, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden

ist, für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis

31. Dezember 1961 um 4 v. H. erhöht.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 gebühren den Beamten für die Zeit vom

1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961

Artikel III.

Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes

Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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