164. Bundesgesetz: 5. Gehaltsgesetz-Novelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der
Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 94/1959,
BGBl. Nr. 247/1959, BGBl. Nr. 297/1959 und
BGBl. Nr. 281/1960, wird geändert wie folgt
1. Die Tabellen im § 28 Abs. 3 haben zu lauten
2. § 38 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Beamten des rechtskundigen
Dienstes bei den Bundespolizeibehörden gebührt,
1. solange er im Exekutivdienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Exekutivdienst
erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Exekutivdienstzulage von 163 S. Die
Exekutivdienstzulage gebührt auch dem Beamten
des höheren Dienstes an Justizanstalten."
3. Die Tabelle im § 39 Abs. 1 hat zu lauten
4. § 41 hat zu lauten
„Gehalt.
§ 41. Der Gehalt des Richteramtsanwärters
beträgt 2776 S, der Gehalt des Hilfsrichters
2839 S."
5. Die Tabelle im § 42 Abs. 2 hat zu lauten
6. Der erste Satz des § 43 hat zu lauten
„Dem Richter, der vier Jahre in der höchsten
Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine für die
Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare
Dienstalterszulage von 272 S."
7. Die Tabelle im § 44 Abs. 1 hat zu lauten
8. Die Tabelle im § 48 Abs. 1 hat zu lauten
9. § 50 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Dienstalterszulage beträgt
für ordentliche Hochschulprofessoren 1308 S,
für außerordentliche Hochschulprofessoren 654 S,
für ständige Hochschulassistenten 654 S."
10, Die Tabelle im § 55 Abs. 1 hat zu lauten
11. § 56 Abs. 2 hat zu lauten
12. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
13. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L2 V,
die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten,
gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 131 S."
14. § 58 Abs. 4 hat zu lauten
15. § 59 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L1,
die Abteilungsvorstände an Kunstakademien
(Kunstakademiegesetz, BGBl. Nr. 168/1949, in
der jeweils geltenden Fassung) sind, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 436 S."
16. Die Abs. 6 und 7 des § 59 haben zu lauten
„(6) Klassenlehrern an einklassigen Volksschulen
gebührt, wenn sie ein Jahr ununterbrochen
in einer solchen Verwendung gestanden sind, für
die Dauer jeder weiteren solchen Verwendung
eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
Klassenlehrer
an ungeteilten einklassigen Volksschulen
196 S,
an geteilten einklassigen Volksschulen 272 S.
(7) Lehrern an zweisprachigen Schulklassen
mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in
beiden Sprachen gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 131 S."
17. Die Abs. 1 bis 3 des § 60 haben zu lauten
„(1) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2 V,
die, ohne die Voraussetzungen für eine Anstellung
in der Verwendungsgruppe L 2 HS zu erfüllen,
auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe
vorgesehenen Dienstposten an einer
Hauptschule, einer Sonderschule oder einer
Übungsschule verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage
in der Höhe von 131 S, höchstens jedoch in der
Höhe des Unterschiedes zwischen ihrem Gehalt
und dem Gehalt eines Lehrers der Verwendungsgruppe
L 2 HS in der gleichen Gehaltsstufe.
(2) Lehrerinnen (Kindergärtnerinnen) der Verwendungsgruppe
L3, die—ohne die im § 58 Abs. 3
lit. c, d oder e angeführten Befähigungen aufweisen
— auf einem der in diesen Bestimmungen
angeführten Dienstposten verwendet werden,
sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
L 3, die an Hauptschulen oder Sonderschulen
verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser
Verwendung eine Dienstzulage von 87 S ; § 58
Abs. 5 gilt sinngemäß.
(3) Lehrern, die an Bundeserziehungsanstalten,
Bundeskonvikten, Blindeninstituten, Taubstummeninstituten
oder an gleichartigen Anstalten
als Erzieher verwendet werden, gebührt für
die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage,
die durch die Verwendungsgruppe und durch
die Dienstzulagenstufe bestimmt wird. Sie beträgt
18. Die Tabelle im § 65 Abs. 1 hat zu lauten
19. § 66 Abs. 2 hat zu lauten
20. Die Tabellen im § 73 Abs. 1 haben zu lauten
21. Die Tabelle im § 74 Abs. 1 hat zu lauten
22. Die Tabelle im § 76 Abs. 1 hat zu lauten
23. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Berufsoffizier gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppendienstzulage von 163 S."
24. Die Tabelle im § 78 Abs. 1 hat zu lauten
25. Die Tabelle im § 79 hat zu lauten
26. Der § 79 a hat zu lauten
„Truppenverwendungszulage.
§ 79 a. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,
1. solange er im Truppendienst verwendet
wird,
2. wenn er infolge eines im Truppendienst erlittenen
Dienstunfalles nicht mehr in diesem
Dienst verwendet werden kann,
eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt
in der Verwendungsgruppe H 4 82 S,
in der Verwendungsgruppe H 3 98 S."
27. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Dienstzulage gemäß § 58 Abs. 4 erhöht
sich für Fremdsprachlehrer der Verwendungsgruppe
L 3 mit der Lehrbefähigung für den
Fremdsprachunterricht an Volks- und Hauptschulen
um 82 S."
28. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ein Beamter, der dem in Abs. 1 umschriebenen
Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung
die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen
erreichen
Artikel II.
(1) Die Bestimmungen des Art. I treten am
1. Jänner 1962 in Kraft.
(2) Der Monatsbezug mit Ausnahme der in den
§§ 4, 85, 87 und 91 Abs. 2 angeführten Teile des
Monatsbezuges wird, soweit nicht Abs. 3 anzuwenden
ist, für die Zeit vom 1. Juli 1961 bis
31. Dezember 1961 um 4 v. H. erhöht.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 gebühren den Beamten für die Zeit vom
1. Juli 1961 bis 31. Dezember 1961
Artikel III.
Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, ist mit seiner Vollziehung jedes
Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.