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164_1960 AT

164. Verordnung: Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle.

Auf Grund des § 7 a des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung

der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 156/1960, wird verordnet

§ 1. Einen Beitrag zur Förderung der Milchleistungskontrolle

haben zu entrichten

1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe

für die von Erzeugern

und Sammelstellen angelieferten Mengen an

Vollmilch und Rahm;

2. — soweit nicht die Entrichtung von Preisausgleichsbeiträgen

gemäß § 4 Abs. 3 lit. c

des Marktordnungsgesetzes unterbleibt —

Milcherzeuger für die unmittelbar an Verbraucher

abgegebenen Mengen an Vollmilch

und Rahm.

§ 2. Der Beitrag gemäß § 1 ist an den Milchwirtschaftsfonds

(in den folgenden Bestimmungen

als „Fonds" bezeichnet) zu entrichten; seine Höhe

beträgt für das Kilogramm Vollmilch S 0'005.

Lieferungen an Rahm sind nach dem vom Fonds

gemäß § 5 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes

festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Milchmengen

umzurechnen.

§ 3. Die gemäß § 1 Z. 1 Beitragspflichtigen

können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht

kommenden Mengen an Milch und Rahm

überwälzen.

§ 4. Die Beiträge gemäß § 1 sind monatlich

dem Fonds — gesondert von den Preisausgleichsbeiträgen

und den Transportausgleichsbeiträgen

gemäß §§ 4 und 7 des Marktordnungsgesetzes —

abzurechnen und spätestens am 15. des folgenden

Kalendermonates an ihn einzuzahlen.

§ 5. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von

Beiträgen gemäß § 1 hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung

durch Bescheid vorzuschreiben.

§ 6. (1) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern

bis zum 20. eines jeden Monates

Zuschüsse in der Höhe der für den vorangegangenen

Monat fälligen Beiträge gemäß § 1 auszuzahlen.

Ergeben sich bei der endgültigen Abrechnung

des Fonds mit den im § 1 genannten Betrieben

Unterschiedsbeträge, so sind diese nach Erstellung

des Rechnungsabschlusses des Fonds (§ 51

Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes) mit den

Landes-Landwirtschaftskammern auszugleichen.

(2) Für die Aufteilung der Zuschüsse gemäß

Abs. 1 an die Landes-Landwirtschaftskammern

gilt folgendes Hundertsatzverhältnis

(3) Der Fonds hat dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft allmonatlich über die

von ihm gemäß Abs. 1 und 2 gewährten Zuschüsse

zu berichten.

§ 7. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen

die Zuschüsse gemäß § 6 nur für Zwecke der

Milchleistungskontrolle verwenden; sie haben dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

bis zum 1. März eines jeden Jahres eine

Abrechnung über die im vorangegangenen Jahr

zugeflossenen Zuschüsse und deren Verwendung

vorzulegen.

§ 8. Diese Verordnung gilt nicht für das Land

Vorarlberg.

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