164. Verordnung: Entrichtung eines Beitrages zur Förderung der Milchleistungskontrolle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 a des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, in der Fassung
der 3. Marktordnungsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 156/1960, wird verordnet
§ 1. Einen Beitrag zur Förderung der Milchleistungskontrolle
haben zu entrichten
1. Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe
für die von Erzeugern
und Sammelstellen angelieferten Mengen an
Vollmilch und Rahm;
2. — soweit nicht die Entrichtung von Preisausgleichsbeiträgen
gemäß § 4 Abs. 3 lit. c
des Marktordnungsgesetzes unterbleibt —
Milcherzeuger für die unmittelbar an Verbraucher
abgegebenen Mengen an Vollmilch
und Rahm.
§ 2. Der Beitrag gemäß § 1 ist an den Milchwirtschaftsfonds
(in den folgenden Bestimmungen
als „Fonds" bezeichnet) zu entrichten; seine Höhe
beträgt für das Kilogramm Vollmilch S 0'005.
Lieferungen an Rahm sind nach dem vom Fonds
gemäß § 5 Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes
festgesetzten Umrechnungsverhältnis in Milchmengen
umzurechnen.
§ 3. Die gemäß § 1 Z. 1 Beitragspflichtigen
können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht
kommenden Mengen an Milch und Rahm
überwälzen.
§ 4. Die Beiträge gemäß § 1 sind monatlich
dem Fonds — gesondert von den Preisausgleichsbeiträgen
und den Transportausgleichsbeiträgen
gemäß §§ 4 und 7 des Marktordnungsgesetzes —
abzurechnen und spätestens am 15. des folgenden
Kalendermonates an ihn einzuzahlen.
§ 5. Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von
Beiträgen gemäß § 1 hat der Fonds die Zahlungsverpflichtung
durch Bescheid vorzuschreiben.
§ 6. (1) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern
bis zum 20. eines jeden Monates
Zuschüsse in der Höhe der für den vorangegangenen
Monat fälligen Beiträge gemäß § 1 auszuzahlen.
Ergeben sich bei der endgültigen Abrechnung
des Fonds mit den im § 1 genannten Betrieben
Unterschiedsbeträge, so sind diese nach Erstellung
des Rechnungsabschlusses des Fonds (§ 51
Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes) mit den
Landes-Landwirtschaftskammern auszugleichen.
(2) Für die Aufteilung der Zuschüsse gemäß
Abs. 1 an die Landes-Landwirtschaftskammern
gilt folgendes Hundertsatzverhältnis
(3) Der Fonds hat dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft allmonatlich über die
von ihm gemäß Abs. 1 und 2 gewährten Zuschüsse
zu berichten.
§ 7. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen
die Zuschüsse gemäß § 6 nur für Zwecke der
Milchleistungskontrolle verwenden; sie haben dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
bis zum 1. März eines jeden Jahres eine
Abrechnung über die im vorangegangenen Jahr
zugeflossenen Zuschüsse und deren Verwendung
vorzulegen.
§ 8. Diese Verordnung gilt nicht für das Land
Vorarlberg.