164. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung.)
1) (a) Dieses Abkommen findet Anwendung
auf Zivilluftfahrzeuge, die in den Vereinigten
Staaten, ihren Territorien und Besitzungen hergestellt
und nach Österreich ausgeführt werden,
und auf Zivilluftfahrzeuge, die in Österreich hergestellt
und nach den Vereinigten Staaten, ihren
Territorien und Besitzungen ausgeführt werden.
(b) Der Ausdruck Luftfahrzeug, wie er hier
verwendet wird, erstreckt sich auf Zivilluftfahrzeuge
aller Klassen, einschließlich der für den
öffentlichen Verkehr und der für private Zwecke
verwendeten, auf Luftfahrzeugmotore und Propeller
und auf Ersatzteile für Luftfahrzeuge,
Luftfahrzeugmotore und Propeller, die gemäß
diesem Abkommen ausgeführt wurden.
2) Die zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen
für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden
Österreichs für später in den Vereinigten
Staaten einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt
werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als
ob diese Zeugnisse auf Grund der in den Vereinigten
Staaten auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen
ausgestellt worden wären, vorausgesetzt,
daß diese Luftfahrzeuge in Österreich
hergestellt worden sind, und daß die zuständige
Behörde Österreichs bestätigt hat, daß die
Musterunterlagen- des Luftfahrzeugs den Lufttüchtigkeitserfordernissen
Österreichs sowie auch
jeden gemäß Punkt 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen
entsprechen, und daß sie bestätigt
hat, daß das betreffende Luftfahrzeug solchen
Musterunterlagen entspricht.
3) Die zuständigen Behörden Österreichs
werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die
Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden der
Vereinigten Staaten für später in Österreich einzutragende
Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die
gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse
auf Grund der in Österreich auf diesem Gebiet
geltenden Bestimmungen ausgestellt worden
wären, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge in
den Vereinigten Staaten, ihren Territorien oder
Besitzungen hergestellt worden sind, und daß die
zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt
hat, daß die Musterunterlagen des Luftfahrzeugs
den Lufttüchtigkeitserfordernissen der
Vereinigten Staaten sowie auch jeden gemäß
Punkt 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen
entsprechen, und daß sie bestätigt hat, daß das
betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen
entspricht.
4) (a) Die zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten werden die Übermittlung aller
Einzelheiten der in den Vereinigten Staaten bindend
vorgeschriebenen Abänderungen an die zuständigen
Behörden Österreichs sicherstellen, damit
diese die Vornahme dieser Abänderungen an
den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumuster
verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig
anerkannt haben.
(b) Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche die
Vereinigten Staaten Lufttüchtigkeitszeugnisse für
die Ausfuhr ausgestellt haben, die in der Folge
durch Österreich als gültig anerkannt wurden,
werden die zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten auf Wunsch den zuständigen Behörden
Österreichs bei der Feststellung, ob größere Entwurfsänderungen
oder größere an einem solchen
Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen den
anzuwendenden Lufttüchtigkeitserfordernissen
der Vereinigten Staaten entsprechen, Hilfe gewähren.
5) (a) Die zuständigen Behörden Österreichs
werden die Übermittlung aller Einzelheiten der
in Österreich bindend vorgeschriebenen Abänderungen
an die zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten sicherstellen, damit diese die
Vornahme dieser Abänderungen an den Luftfahrzeugen
der betroffenen Baumuster verlangen
können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt
haben.
(b) Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche
Österreich Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Aus-
fuhr ausgestellt hat, die in der Folge durch die
Vereinigten Staaten als gültig anerkannt wurden,
werden die zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten bei der Feststellung, ob größere Entwurfsänderungen
oder größere an einem solchen
Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen den
anzuwendenden Lufttüchtigkeitserfordernissen
Österreichs entsprechen, Hilfe gewähren.
6) (a) Die zuständigen Behörden jedes der
beiden Staaten sind berechtigt, die Anerkennung
von Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr
von der Erfüllung der Sonderbedingungen abhängig
zu machen, welche diese Behörden jeweils
für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen
in ihrem eigenen Staat vorschreiben. Auskünfte
über die in dem einen Staat geltenden
Sonderbedingungen werden von Zeit zu Zeit den
zuständigen Behörden des anderen Staates übermittelt.
(b) Die zuständigen Behörden jedes der beiden
Staaten werden die zuständigen Behörden des
anderen Staates vollständig und fortlaufend über
alle in Kraft befindlichen Vorschriften hinsichtlich
der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen sowie
über jede allfällige künftige Abänderung
dieser Vorschriften unterrichten.
7) Die Frage des bei der Anwendung dieses
Abkommens zu befolgenden Verfahrens wird je
nach Bedarf im unmittelbaren Schriftverkehr
zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten
Staaten und Österreichs behandelt werden.
8) Dieses Abkommen kann von jeder der
beiden Regierungen durch eine an die andere Regierung
gerichtete schriftliche Kündigung mit
einer Frist von sechs (6) Monaten beendet
werden.
Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 30. April 1959 zwischen der
Österreichischen Botschaft Washington und dem Departement of State der Vereinigten Staaten von
Amerika abgeschlossen und ist am gleichen Tage in Kraft getreten.