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164_1959 AT

164. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung der Lufttüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge.

(Übersetzung.)

1) (a) Dieses Abkommen findet Anwendung

auf Zivilluftfahrzeuge, die in den Vereinigten

Staaten, ihren Territorien und Besitzungen hergestellt

und nach Österreich ausgeführt werden,

und auf Zivilluftfahrzeuge, die in Österreich hergestellt

und nach den Vereinigten Staaten, ihren

Territorien und Besitzungen ausgeführt werden.

(b) Der Ausdruck Luftfahrzeug, wie er hier

verwendet wird, erstreckt sich auf Zivilluftfahrzeuge

aller Klassen, einschließlich der für den

öffentlichen Verkehr und der für private Zwecke

verwendeten, auf Luftfahrzeugmotore und Propeller

und auf Ersatzteile für Luftfahrzeuge,

Luftfahrzeugmotore und Propeller, die gemäß

diesem Abkommen ausgeführt wurden.

2) Die zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen

für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden

Österreichs für später in den Vereinigten

Staaten einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt

werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als

ob diese Zeugnisse auf Grund der in den Vereinigten

Staaten auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen

ausgestellt worden wären, vorausgesetzt,

daß diese Luftfahrzeuge in Österreich

hergestellt worden sind, und daß die zuständige

Behörde Österreichs bestätigt hat, daß die

Musterunterlagen- des Luftfahrzeugs den Lufttüchtigkeitserfordernissen

Österreichs sowie auch

jeden gemäß Punkt 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen

entsprechen, und daß sie bestätigt

hat, daß das betreffende Luftfahrzeug solchen

Musterunterlagen entspricht.

3) Die zuständigen Behörden Österreichs

werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die

Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden der

Vereinigten Staaten für später in Österreich einzutragende

Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die

gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse

auf Grund der in Österreich auf diesem Gebiet

geltenden Bestimmungen ausgestellt worden

wären, vorausgesetzt, daß diese Luftfahrzeuge in

den Vereinigten Staaten, ihren Territorien oder

Besitzungen hergestellt worden sind, und daß die

zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt

hat, daß die Musterunterlagen des Luftfahrzeugs

den Lufttüchtigkeitserfordernissen der

Vereinigten Staaten sowie auch jeden gemäß

Punkt 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen

entsprechen, und daß sie bestätigt hat, daß das

betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen

entspricht.

4) (a) Die zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten werden die Übermittlung aller

Einzelheiten der in den Vereinigten Staaten bindend

vorgeschriebenen Abänderungen an die zuständigen

Behörden Österreichs sicherstellen, damit

diese die Vornahme dieser Abänderungen an

den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumuster

verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig

anerkannt haben.

(b) Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche die

Vereinigten Staaten Lufttüchtigkeitszeugnisse für

die Ausfuhr ausgestellt haben, die in der Folge

durch Österreich als gültig anerkannt wurden,

werden die zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten auf Wunsch den zuständigen Behörden

Österreichs bei der Feststellung, ob größere Entwurfsänderungen

oder größere an einem solchen

Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen den

anzuwendenden Lufttüchtigkeitserfordernissen

der Vereinigten Staaten entsprechen, Hilfe gewähren.

5) (a) Die zuständigen Behörden Österreichs

werden die Übermittlung aller Einzelheiten der

in Österreich bindend vorgeschriebenen Abänderungen

an die zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten sicherstellen, damit diese die

Vornahme dieser Abänderungen an den Luftfahrzeugen

der betroffenen Baumuster verlangen

können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt

haben.

(b) Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche

Österreich Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Aus-

fuhr ausgestellt hat, die in der Folge durch die

Vereinigten Staaten als gültig anerkannt wurden,

werden die zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten bei der Feststellung, ob größere Entwurfsänderungen

oder größere an einem solchen

Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen den

anzuwendenden Lufttüchtigkeitserfordernissen

Österreichs entsprechen, Hilfe gewähren.

6) (a) Die zuständigen Behörden jedes der

beiden Staaten sind berechtigt, die Anerkennung

von Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr

von der Erfüllung der Sonderbedingungen abhängig

zu machen, welche diese Behörden jeweils

für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

in ihrem eigenen Staat vorschreiben. Auskünfte

über die in dem einen Staat geltenden

Sonderbedingungen werden von Zeit zu Zeit den

zuständigen Behörden des anderen Staates übermittelt.

(b) Die zuständigen Behörden jedes der beiden

Staaten werden die zuständigen Behörden des

anderen Staates vollständig und fortlaufend über

alle in Kraft befindlichen Vorschriften hinsichtlich

der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen sowie

über jede allfällige künftige Abänderung

dieser Vorschriften unterrichten.

7) Die Frage des bei der Anwendung dieses

Abkommens zu befolgenden Verfahrens wird je

nach Bedarf im unmittelbaren Schriftverkehr

zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten

Staaten und Österreichs behandelt werden.

8) Dieses Abkommen kann von jeder der

beiden Regierungen durch eine an die andere Regierung

gerichtete schriftliche Kündigung mit

einer Frist von sechs (6) Monaten beendet

werden.

Das vorliegende Abkommen wurde durch Notenwechsel vom 30. April 1959 zwischen der

Österreichischen Botschaft Washington und dem Departement of State der Vereinigten Staaten von

Amerika abgeschlossen und ist am gleichen Tage in Kraft getreten.

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