Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164_1958 AT

164. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1

Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 191, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates verordnet

§ 1. Die Ausfuhrvergütung wird nicht gewährt,

soweit die ausgeführten Gegenstände in

der Freiliste 1 in der jeweils geltenden Fassung

oder in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen

Ausschlußliste enthalten sind.

§ 2. Diese Verordnung ist auf vergütungsfähige

Vorgänge anzuwenden, die nach dem

31. August 1958 bewirkt werden.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 149, in

der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums

für Finanzen vom 25. Mai 1954, BGBl.

Nr. 115, und vom 13. Dezember 1954, BGBl.

Nr. 22/1955, ist auf vergütungsfähige Vorgänge,

die nach dem 31. August 1958 bewirkt werden,

nicht mehr anzuwenden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →