164. Verordnung: Bestimmung der von der Ausfuhrvergütung ausgeschlossenen Gegenstände.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
in der Fassung des Artikels VIII Abs. 1
Z. 10 des Steueränderungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 191, wird mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates verordnet
§ 1. Die Ausfuhrvergütung wird nicht gewährt,
soweit die ausgeführten Gegenstände in
der Freiliste 1 in der jeweils geltenden Fassung
oder in der als Anlage A dieser Verordnung angeschlossenen
Ausschlußliste enthalten sind.
§ 2. Diese Verordnung ist auf vergütungsfähige
Vorgänge anzuwenden, die nach dem
31. August 1958 bewirkt werden.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 17. Juli 1952, BGBl. Nr. 149, in
der Fassung der Verordnungen des Bundesministeriums
für Finanzen vom 25. Mai 1954, BGBl.
Nr. 115, und vom 13. Dezember 1954, BGBl.
Nr. 22/1955, ist auf vergütungsfähige Vorgänge,
die nach dem 31. August 1958 bewirkt werden,
nicht mehr anzuwenden.