164. Verordnung: 3. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9
des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom
8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
Artikel I.
Die Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 205/1955, wird geändert wie folgt
1. Im § 12 ist an Stelle „31. Dezember 1958"
zu setzen „31. Dezember 1959".
2. Nach § 12 ist folgender § 13 einzufügen
„§ 13. (1) Für die Ablegung einer in der
Dienstzweigeordnung für Heeresangehörige vorgeschriebenen
Fachprüfung kann vom Bundesministerium
für Landesverteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt ein angemessener
Aufschub gewährt werden, wenn der
Heeresangehörige durch nicht in seiner Person
gelegene Gründe an der Ablegung der Prüfung
verhindert war.
(2) Ein in der Dienstzweigeordnung für
Heeresangehörige vorgeschriebenes Anstellungserfordernis
wird durch einen Studiengang, eine
Prüfung oder eine Praxis ersetzt, die der Heeresangehörige
abgelegt oder zurückgelegt hat, wenn
vom Bundesministerium für Landesverteidigung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
festgestellt wird, daß der Studiengang, die Prüfung
oder die Praxis vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis
bietet. In gleicher Weise
kann, wenn der Studiengang, die Prüfung oder
die Praxis keinen vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis
bieten, die Ablegung einer entsprechenden
Ergänzungsprüfung binnen einer
angemessenen Frist bewilligt werden.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 treten
mit 1. Jänner 1960 außer Kraft."
Artikel II.
Der Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
für Heeresangehörige (Anlage zur
Heeres-Dienstzweigeverordnung) in der Fassung
der Verordnung der Bundesregierung vom
8. Mai 1956, BGBl. Nr. 101, und der 2. Novelle
der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 3/1957, wird geändert wie folgt
1. Bei Dienstzweig Nr. 2 ist in der Rubrik
„Amtstitel" folgende Anmerkung einzufügen
„Anmerkung
Heeresangehörige der Dienstklassen IV und V,
die als Militärattachés in fremde Staaten entsendet
werden, führen für die Dauer dieser
Verwendung den Amtstitel der jeweils nächsthöheren
Dienstklasse."
2. Bei Dienstzweig Nr. 4 ist in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" am Ende des ersten
Absatzes der Punkt zu streichen und dieser Absatz
wie folgt zu ergänzen
„sowie die Ablegung der Prüfung für Offiziere
des höheren Militärwirtschaftsdienstes."
3. Bei Dienstzweig Nr. 5 haben die Rubriken
„Dienstklasse" und „Amtstitel" zu lauten
Artikel III.
Im Teil B Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
für Heeresangehörige ist in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" des Dienstzweiges
Nr. 1 der erste Absatz zu streichen.
Artikel IV.
Im Teil D Abschnitt II der Dienstzweigeordnung
für Heeresangehörige ist in der Rubrik
„Amtstitel" des Dienstzweiges Nr. 2 nach dem
Wort „Schütze" einzufügen „Panzerjäger".
Artikel V.
Im Artikel VIII der Verordnung der Bundesregierung
vom 8. Mai 1956, BGBl. Nr. 101, ist
an Stelle „31. Dezember 1957" zu setzen „31. Dezember
1958".