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164_1957 AT

164. Verordnung: 3. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: 3. Novelle der Heeres-Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9

des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes vom

8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

Artikel I.

Die Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 205/1955, wird geändert wie folgt

1. Im § 12 ist an Stelle „31. Dezember 1958"

zu setzen „31. Dezember 1959".

2. Nach § 12 ist folgender § 13 einzufügen

„§ 13. (1) Für die Ablegung einer in der

Dienstzweigeordnung für Heeresangehörige vorgeschriebenen

Fachprüfung kann vom Bundesministerium

für Landesverteidigung im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt ein angemessener

Aufschub gewährt werden, wenn der

Heeresangehörige durch nicht in seiner Person

gelegene Gründe an der Ablegung der Prüfung

verhindert war.

(2) Ein in der Dienstzweigeordnung für

Heeresangehörige vorgeschriebenes Anstellungserfordernis

wird durch einen Studiengang, eine

Prüfung oder eine Praxis ersetzt, die der Heeresangehörige

abgelegt oder zurückgelegt hat, wenn

vom Bundesministerium für Landesverteidigung

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

festgestellt wird, daß der Studiengang, die Prüfung

oder die Praxis vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis

bietet. In gleicher Weise

kann, wenn der Studiengang, die Prüfung oder

die Praxis keinen vollen Ersatz für das Anstellungserfordernis

bieten, die Ablegung einer entsprechenden

Ergänzungsprüfung binnen einer

angemessenen Frist bewilligt werden.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 treten

mit 1. Jänner 1960 außer Kraft."

Artikel II.

Der Teil A Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

für Heeresangehörige (Anlage zur

Heeres-Dienstzweigeverordnung) in der Fassung

der Verordnung der Bundesregierung vom

8. Mai 1956, BGBl. Nr. 101, und der 2. Novelle

der Heeres-Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 3/1957, wird geändert wie folgt

1. Bei Dienstzweig Nr. 2 ist in der Rubrik

„Amtstitel" folgende Anmerkung einzufügen

„Anmerkung

Heeresangehörige der Dienstklassen IV und V,

die als Militärattachés in fremde Staaten entsendet

werden, führen für die Dauer dieser

Verwendung den Amtstitel der jeweils nächsthöheren

Dienstklasse."

2. Bei Dienstzweig Nr. 4 ist in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" am Ende des ersten

Absatzes der Punkt zu streichen und dieser Absatz

wie folgt zu ergänzen

„sowie die Ablegung der Prüfung für Offiziere

des höheren Militärwirtschaftsdienstes."

3. Bei Dienstzweig Nr. 5 haben die Rubriken

„Dienstklasse" und „Amtstitel" zu lauten

Artikel III.

Im Teil B Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

für Heeresangehörige ist in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" des Dienstzweiges

Nr. 1 der erste Absatz zu streichen.

Artikel IV.

Im Teil D Abschnitt II der Dienstzweigeordnung

für Heeresangehörige ist in der Rubrik

„Amtstitel" des Dienstzweiges Nr. 2 nach dem

Wort „Schütze" einzufügen „Panzerjäger".

Artikel V.

Im Artikel VIII der Verordnung der Bundesregierung

vom 8. Mai 1956, BGBl. Nr. 101, ist

an Stelle „31. Dezember 1957" zu setzen „31. Dezember

1958".

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