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164_1956 AT

164. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951,

BGBl. Nr. 13/1952, über die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl.

Nr. 155, wird wie folgt abgeändert

1. Im § 2 Abs. 2, erster Halbsatz, sind die

Worte „Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage"

durch die Worte „Höchstbetrag, der in der

Krankenversicherung als Höchstbeitragsgrundlage

gilt" zu ersetzen.

2. Im § 2 Abs. 3 haben die Bestimmungen

unter lit. e und f zu lauten

„e) Dienstnehmer (Heimarbeiter), die wegen

Geringfügigkeit der Beschäftigung im

Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2

ASVG. von der gesetzlichen Krankenversicherung

oder, soweit eine solche nicht

in Betracht kommt, von der gesetzlichen

Pensionsversicherung ausgenommen sind;

f) Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen

ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden

die Vorrechte der Exterritorialität

zustehen oder, soweit sie als

Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden

oder auf Grund der Verordnung

der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955,

BGBl. Nr. 40, womit zwischenstaatlichen

Organisationen Privilegien und Immunitäten

eingeräumt werden, von der Lohnsteuer

befreit sind;".

3. Im § 3 hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen

Dienstnehmer (Heimarbeiter), der in

der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert

ist, 5 v. T. der allgemeinen Beitragsgrundlage

(in der Krankenversicherung der

Bundesangestellten der Bemessungsgrundlage)

der Krankenversicherung beziehungsweise, wenn

der Dienstnehmer (Heimarbeiter) in der

Krankenversicherung nicht pflichtversichert ist,

der Pensionsversicherung, in jedem Fall jedoch

nur bis zu dem Höchstbetrag, der als Höchstbeitragsgrundlage

in der gesetzlichen Krankenversicherung

gilt. Für die Dienstnehmer (Heimarbeiter),

die weder in der Krankenversicherung

noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert

sind, beträgt der Beitrag 5 v. T. des

Arbeitsverdienstes aus dem Dienstverhältnis, für

das der Beitrag zu entrichten ist, bis zu dem

Höchstbetrag, der in der gesetzlichen Krankenversicherung

als Höchstbeitragsgrundlage gilt."

4. Im § 5 Abs. 1 ist das Wort „Rentenversicherung"

jeweils durch das Wort „Pensionsversicherung"

und das Wort „Versicherungsträger"

durch die Worte „Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung" zu ersetzen.

5. Im § 5 hat Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben die in einem Kalendermonat

eingehobenen Beiträge nach Abzug der Vergütung

nach Abs. 4 bis zum Zwanzigsten des

darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn-

und Siedlungsfonds abzuführen. Für verspätet

abgeführte Beiträge sind ab dem Fälligkeitstage

Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der

jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank

für den Wechseleskompte zu leisten."

6. Im § 8 hat an Stelle der Worte „Kranken- oder

Rentenversicherung" das Wort „Krankenversicherung"

zu treten.

7. Im § 10 ist als neuer Abs. 2 einzufügen

„(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung

dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen

Fassung — soweit es die Einhebung eines

Wohnbauförderungsbeitrages zum Gegenstand

hat — ist auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz

etwas anderes bestimmt."

8. Im § 10 wird der bisherige Abs. 2 zum

Abs. 3.

Artikel II.

(1) (Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmung

des Art. I Z. 7 tritt am 31. Dezember 1955 in

Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I

treten mit Wirksamkeit vom Beginn der Beitragsperiode

Jänner 1956 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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