164. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1951,
BGBl. Nr. 13/1952, über die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1954, BGBl.
Nr. 155, wird wie folgt abgeändert
1. Im § 2 Abs. 2, erster Halbsatz, sind die
Worte „Höchstbetrag der Bemessungsgrundlage"
durch die Worte „Höchstbetrag, der in der
Krankenversicherung als Höchstbeitragsgrundlage
gilt" zu ersetzen.
2. Im § 2 Abs. 3 haben die Bestimmungen
unter lit. e und f zu lauten
„e) Dienstnehmer (Heimarbeiter), die wegen
Geringfügigkeit der Beschäftigung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2
ASVG. von der gesetzlichen Krankenversicherung
oder, soweit eine solche nicht
in Betracht kommt, von der gesetzlichen
Pensionsversicherung ausgenommen sind;
f) Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen
ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden
die Vorrechte der Exterritorialität
zustehen oder, soweit sie als
Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden
oder auf Grund der Verordnung
der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955,
BGBl. Nr. 40, womit zwischenstaatlichen
Organisationen Privilegien und Immunitäten
eingeräumt werden, von der Lohnsteuer
befreit sind;".
3. Im § 3 hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der Beitrag beträgt für jeden beitragspflichtigen
Dienstnehmer (Heimarbeiter), der in
der Kranken- oder Pensionsversicherung pflichtversichert
ist, 5 v. T. der allgemeinen Beitragsgrundlage
(in der Krankenversicherung der
Bundesangestellten der Bemessungsgrundlage)
der Krankenversicherung beziehungsweise, wenn
der Dienstnehmer (Heimarbeiter) in der
Krankenversicherung nicht pflichtversichert ist,
der Pensionsversicherung, in jedem Fall jedoch
nur bis zu dem Höchstbetrag, der als Höchstbeitragsgrundlage
in der gesetzlichen Krankenversicherung
gilt. Für die Dienstnehmer (Heimarbeiter),
die weder in der Krankenversicherung
noch in der Pensionsversicherung pflichtversichert
sind, beträgt der Beitrag 5 v. T. des
Arbeitsverdienstes aus dem Dienstverhältnis, für
das der Beitrag zu entrichten ist, bis zu dem
Höchstbetrag, der in der gesetzlichen Krankenversicherung
als Höchstbeitragsgrundlage gilt."
4. Im § 5 Abs. 1 ist das Wort „Rentenversicherung"
jeweils durch das Wort „Pensionsversicherung"
und das Wort „Versicherungsträger"
durch die Worte „Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung" zu ersetzen.
5. Im § 5 hat Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben die in einem Kalendermonat
eingehobenen Beiträge nach Abzug der Vergütung
nach Abs. 4 bis zum Zwanzigsten des
darauffolgenden Monates an den Bundes-Wohn-
und Siedlungsfonds abzuführen. Für verspätet
abgeführte Beiträge sind ab dem Fälligkeitstage
Verzugszinsen in der Höhe von 2 v. H. über der
jeweiligen Rate der Oesterreichischen Nationalbank
für den Wechseleskompte zu leisten."
6. Im § 8 hat an Stelle der Worte „Kranken- oder
Rentenversicherung" das Wort „Krankenversicherung"
zu treten.
7. Im § 10 ist als neuer Abs. 2 einzufügen
„(2) (Verfassungsbestimmung.) Die Vollziehung
dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen
Fassung — soweit es die Einhebung eines
Wohnbauförderungsbeitrages zum Gegenstand
hat — ist auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich deren das Bundes-Verfassungsgesetz
etwas anderes bestimmt."
8. Im § 10 wird der bisherige Abs. 2 zum
Abs. 3.
Artikel II.
(1) (Verfassungsbestimmung.) Die Bestimmung
des Art. I Z. 7 tritt am 31. Dezember 1955 in
Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen des Art. I
treten mit Wirksamkeit vom Beginn der Beitragsperiode
Jänner 1956 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.