164. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung
von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche
Organisationen wird verordnet
§ 1. (1) Der Organisation für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit, den Vertretern ihrer
Mitgliedstaaten sowie den Beamten und Sachverständigen
dieser Organisation werden Privilegien
und Immunitäten im Umfange des Zusatzprotokolls
Nr. I zum Abkommen für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April
1948 eingeräumt.
(2) Der Text des Zusatzprotokolls Nr. I zum
Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
vom 16. April 1948 ist der Anlage
zu entnehmen, die einen Bestandteil dieser
Verordnung bildet.
§ 2. Dem Rate für die Zusammenarbeit auf
dem Gebiete des Zollwesens, den Vertretern
seiner Mitgliedstaaten sowie den Beamten und
Sachverständigen dieses Rates werden Privilegien
und Immunitäten im Umfange des Anhanges
zum Abkommen über die Errichtung eines Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des
Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember
1950 (BGBl. Nr. 165/1955), eingeräumt.
§ 3. Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten
nach den §§ 1 und 2 steht die österreichische
Staatsbürgerschaft einer Person nicht
entgegen.
§ 4. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
28. April 1954 in Kraft.