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164_1955 AT

164. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit und den Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens.

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

24. Feber 1954, BGBl. Nr. 74, über die Einräumung

von Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche

Organisationen wird verordnet

§ 1. (1) Der Organisation für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit, den Vertretern ihrer

Mitgliedstaaten sowie den Beamten und Sachverständigen

dieser Organisation werden Privilegien

und Immunitäten im Umfange des Zusatzprotokolls

Nr. I zum Abkommen für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April

1948 eingeräumt.

(2) Der Text des Zusatzprotokolls Nr. I zum

Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

vom 16. April 1948 ist der Anlage

zu entnehmen, die einen Bestandteil dieser

Verordnung bildet.

§ 2. Dem Rate für die Zusammenarbeit auf

dem Gebiete des Zollwesens, den Vertretern

seiner Mitgliedstaaten sowie den Beamten und

Sachverständigen dieses Rates werden Privilegien

und Immunitäten im Umfange des Anhanges

zum Abkommen über die Errichtung eines Rates

für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des

Zollwesens, unterzeichnet in Brüssel am 15. Dezember

1950 (BGBl. Nr. 165/1955), eingeräumt.

§ 3. Der Gewährung von Privilegien und Immunitäten

nach den §§ 1 und 2 steht die österreichische

Staatsbürgerschaft einer Person nicht

entgegen.

§ 4. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

28. April 1954 in Kraft.

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