164. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die am 9. Dezember 1953 in Bern unterzeichnete Vereinbarung zwischen der
Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung
von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden, welche
also lautet
I. Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
Artikel 1
Will ein Angehöriger des einen Staates in dem
anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte/
Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates
den Antrag des Verlobten auf Ausstellung
eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen
Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaates
weiter. Er fügt dem Antrage die Urkunden
bei, die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung
aufgezählt sind.
Artikel 2
Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des
Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis
oder eine auf den Antrag bezugnehmende
Antwort dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten
des Eheschließungsstaates.
Artikel 3
Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses
wird ein dreisprachiger Vordruck
verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung
als Anlage 2 beigefügt ist.
Artikel 4
Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten
Schriftstück ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung
beizufügen.
Artikel 5
Urkunden, die von dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten
unterschrieben und mit seinem
Dienstsiegel oder -stempel/Amtsstempel versehen
sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung
(Legalisation) oder zusätzlichen Bescheinigung.
Artikel 6
Das Ehefähigkeitszeugnis und seine Ausstellung
auf Anforderung durch einen Standesbeamten/
Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaates
sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben
frei.
Artikel 7
(1) Jeder Staat teilt dem anderen die Vorschriften
mit, die in seinem Gebiet über die örtliche
Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten
für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
gelten.
(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind
aus Anlage 3 ersichtlich.
II. Austausch von Personenstandsurkunden
Artikel 8
(1) Die beiden Staaten tauschen Personenstandsurkunden
aus.
(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder
der. Tod des Angehörigen eines Staates im Gebiete
des anderen Staates beurkundet, so ist dem
zuständigen Konsulat des Heimatstaates eine Geburts-,
Heirats- oder Sterbeurkunde/ein Geburts-,
Ehe- oder Todesschein zu übersenden. Artikel 5
ist anzuwenden.
(3) Heiratsurkunden/Ehescheine und Sterbeurkunden/
Todesscheine werden alsbald nach der
Eheschließung beziehungsweise Beurkundung des
Todesfalles, die übrigen Urkunden gesammelt
zum Beginn eines jeden Vierteljahres übersandt.
(4) Bei der Übersendung sollen angegeben
werden
a) von dem österreichischen Standesbeamten
bei der Übersendung einer Geburtsurkunde
der Heimatort der Eltern des Kindes,
bei der Übersendung einer Heiratsurkunde
der Heimatort des schweizerischen Verlobten,
bei der Übersendung einer Sterbeurkunde
der Heimatort des Verstorbenen;
b) von dem schweizerischen Zivilstandsbeamten,
sofern aus dem Auszug nicht bereits
ersichtlich,
bei der Übersendung eines Geburtsscheines
Ort, Bezirk und Datum der Eheschließung
der Eltern oder bei unehelicher Geburt
Ort, Bezirk und Datum der Geburt
der Mutter,
bei der Übersendung eines Ehescheines
Ort, Bezirk und Datum der Geburt des
österreichischen Verlobten,
bei der Übersendung eines Todesscheines
Ort, Bezirk und Datum der Geburt und
der Eheschließung des Verstorbenen.
III. Inkrafttreten
Artikel 9
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung
wird durch Notenwechsel festgesetzt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Regierungen diese Vereinbarung unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Bern, am 9. Dezember 1953.
Für die Republik Österreich
Schleinitz-Prokesch m. p.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Petitpierre m. p.
Anlage 1
Anlage
Anlage 3
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten
für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
a) Republik Österreich
Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,
dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung
im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte
zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte
seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines
Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte
in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt,
so ist der Ort des letzten gewöhnlichen
Aufenthaltes maßgebend; hat er sich niemals oder
nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so
ist der Standesbeamte des Standesamtes Innere
Stadt-Mariahilf Wien zuständig.
Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt
es, daß ein österreichischer Standesbeamter das
Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht
beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk
Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.
b) Schweizerische Eidgenossenschaft
Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam
oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis
wird vom zuständigen schweizerischen
Zivilstandsbeamten nur auf Grund
einer Verkündung ausgestellt.
Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des
Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes
1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist
— ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der Verlobten — der Zivilstandsbeamte zuständig,
in dessen Kreis der Bräutigam seinen Wohnsitz
hat.
2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist
— ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
der Verlobten — der Zivilstandsbeamte
zuständig, in dessen Kreis die Braut ihren
Wohnsitz hat.
3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz,
so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen
Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten
gelegen ist. Sind beide Verlobte schweizerische
Staatsangehörige, so kann der Antrag auf
Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise
an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes
des Bräutigams oder der Braut gerichtet
werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte
Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Verlobte.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Finanzen und
für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 6. Mai 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Gerö
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9 durch Notenwechsel mit Wirkung vom 1. Juli
1954 in Kraft gesetzt worden.