Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
164_1954 AT

164. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 164. Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden.

Nachdem die am 9. Dezember 1953 in Bern unterzeichnete Vereinbarung zwischen der

Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die erleichterte Beschaffung

von Ehefähigkeitszeugnissen sowie über den Austausch von Personenstandsurkunden, welche

also lautet

I. Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Artikel 1

Will ein Angehöriger des einen Staates in dem

anderen Staate heiraten, so leitet der Standesbeamte/

Zivilstandsbeamte des Eheschließungsstaates

den Antrag des Verlobten auf Ausstellung

eines Ehefähigkeitszeugnisses an den zuständigen

Standesbeamten/Zivilstandsbeamten des Heimatstaates

weiter. Er fügt dem Antrage die Urkunden

bei, die in Anlage 1 zu dieser Vereinbarung

aufgezählt sind.

Artikel 2

Der Standesbeamte/Zivilstandsbeamte des

Heimatstaates übersendet das Ehefähigkeitszeugnis

oder eine auf den Antrag bezugnehmende

Antwort dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten

des Eheschließungsstaates.

Artikel 3

Für den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses

wird ein dreisprachiger Vordruck

verwendet, dessen Muster dieser Vereinbarung

als Anlage 2 beigefügt ist.

Artikel 4

Einem nicht in deutscher Sprache abgefaßten

Schriftstück ist eine beglaubigte deutsche Übersetzung

beizufügen.

Artikel 5

Urkunden, die von dem Standesbeamten/Zivilstandsbeamten

unterschrieben und mit seinem

Dienstsiegel oder -stempel/Amtsstempel versehen

sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung

(Legalisation) oder zusätzlichen Bescheinigung.

Artikel 6

Das Ehefähigkeitszeugnis und seine Ausstellung

auf Anforderung durch einen Standesbeamten/

Zivilstandsbeamten des Eheschließungsstaates

sind von Gebühren und Verwaltungsabgaben

frei.

Artikel 7

(1) Jeder Staat teilt dem anderen die Vorschriften

mit, die in seinem Gebiet über die örtliche

Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten

für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

gelten.

(2) Die zur Zeit geltenden Vorschriften sind

aus Anlage 3 ersichtlich.

II. Austausch von Personenstandsurkunden

Artikel 8

(1) Die beiden Staaten tauschen Personenstandsurkunden

aus.

(2) Wird die Geburt, die Eheschließung oder

der. Tod des Angehörigen eines Staates im Gebiete

des anderen Staates beurkundet, so ist dem

zuständigen Konsulat des Heimatstaates eine Geburts-,

Heirats- oder Sterbeurkunde/ein Geburts-,

Ehe- oder Todesschein zu übersenden. Artikel 5

ist anzuwenden.

(3) Heiratsurkunden/Ehescheine und Sterbeurkunden/

Todesscheine werden alsbald nach der

Eheschließung beziehungsweise Beurkundung des

Todesfalles, die übrigen Urkunden gesammelt

zum Beginn eines jeden Vierteljahres übersandt.

(4) Bei der Übersendung sollen angegeben

werden

a) von dem österreichischen Standesbeamten

bei der Übersendung einer Geburtsurkunde

der Heimatort der Eltern des Kindes,

bei der Übersendung einer Heiratsurkunde

der Heimatort des schweizerischen Verlobten,

bei der Übersendung einer Sterbeurkunde

der Heimatort des Verstorbenen;

b) von dem schweizerischen Zivilstandsbeamten,

sofern aus dem Auszug nicht bereits

ersichtlich,

bei der Übersendung eines Geburtsscheines

Ort, Bezirk und Datum der Eheschließung

der Eltern oder bei unehelicher Geburt

Ort, Bezirk und Datum der Geburt

der Mutter,

bei der Übersendung eines Ehescheines

Ort, Bezirk und Datum der Geburt des

österreichischen Verlobten,

bei der Übersendung eines Todesscheines

Ort, Bezirk und Datum der Geburt und

der Eheschließung des Verstorbenen.

III. Inkrafttreten

Artikel 9

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung

wird durch Notenwechsel festgesetzt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Regierungen diese Vereinbarung unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Bern, am 9. Dezember 1953.

Für die Republik Österreich

Schleinitz-Prokesch m. p.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Petitpierre m. p.

Anlage 1

Anlage

Anlage 3

Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten/Zivilstandsbeamten

für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

a) Republik Österreich

Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses,

dessen ein österreichischer Staatsbürger zur Eheschließung

im Auslande bedarf, ist der Standesbeamte

zuständig, in dessen Bezirk der Verlobte

seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines

Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat. Hat der Verlobte

in Österreich weder Wohnsitz noch Aufenthalt,

so ist der Ort des letzten gewöhnlichen

Aufenthaltes maßgebend; hat er sich niemals oder

nur vorübergehend in Österreich aufgehalten, so

ist der Standesbeamte des Standesamtes Innere

Stadt-Mariahilf Wien zuständig.

Sind beide Verlobte Österreicher, so genügt

es, daß ein österreichischer Standesbeamter das

Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, auch wenn nicht

beide Verlobte im gleichen Standesamtsbezirk

Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt haben.

b) Schweizerische Eidgenossenschaft

Ein für die Trauung eines Schweizers (Bräutigam

oder Braut) im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis

wird vom zuständigen schweizerischen

Zivilstandsbeamten nur auf Grund

einer Verkündung ausgestellt.

Für die Zuständigkeit zur Ausstellung des

Ehefähigkeitszeugnisses gilt folgendes

1. Wohnt der Bräutigam in der Schweiz, so ist

— ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der Verlobten — der Zivilstandsbeamte zuständig,

in dessen Kreis der Bräutigam seinen Wohnsitz

hat.

2. Wohnt nur die Braut in der Schweiz, so ist

— ebenfalls ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

der Verlobten — der Zivilstandsbeamte

zuständig, in dessen Kreis die Braut ihren

Wohnsitz hat.

3. Wohnt keiner der Verlobten in der Schweiz,

so ist der Zivilstandsbeamte zuständig, in dessen

Kreis der Heimatort des schweizerischen Verlobten

gelegen ist. Sind beide Verlobte schweizerische

Staatsangehörige, so kann der Antrag auf

Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses wahlweise

an den Zivilstandsbeamten des Heimatortes

des Bräutigams oder der Braut gerichtet

werden; das von einem Zivilstandsbeamten ausgestellte

Ehefähigkeitszeugnis gilt für beide Verlobte.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Inneres, für Justiz, für Finanzen und

für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 6. Mai 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Gerö

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Artikel 9 durch Notenwechsel mit Wirkung vom 1. Juli

1954 in Kraft gesetzt worden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →